Wie in der Sachverhaltsdarstellung vom 28.02.2010 ausführlich dargestellt kommt es im Bereich der Filesharing-Abmahnungen in gewissen Musikgenren zu einem seltsam wirkenden Symptom.
In der Branche der Elektronischen Musik werden Abmahnmusikwerke produziert, die bereits
- vor einer Veröffentlichung
- vor einer Wiederveröffentlichung (Sampler)
- vor der Beauftragung einer Rechteverfolgungsfirma mit der Überwachung sogenannter Tauschbörsen
auf speziell eingerichteten "You-Tube"-Channeln zur kostenlosen Nutzung der Nutzungsberechtigten im Sinne der Verwendungsregeln des Portals bereit gestellt werden. Zusätzliche Restriktionen zu den Portalsregeln sind nicht erkennbar.
Die Frage ist natürlich gegeben, wie jemand der einer unkontrollierten und kostenlosen Verbreitung und Nutzung zustimmt gleichzeitig Abmahnungen mit hohen Schadensersatzforderungen schreiben kann.
Das OLG Köln hat nun in obigem Urteil ein deartiges Szenario beurteilt. Von wesentlicher Bedeutung ist hier der richterliche Entscheid, wie eine bestimmte "Einstellung" eines Werkes in Bezug auf nicht nutzungsberechtigte Webseiten zu sehen ist.
Damit ist natürlich nicht das Innenverhältniss gemeint. Wenn die Abmahnmusikgruppe Z. auf dem eigenen You-Tube-Channel Abmahnmusikwerke veröffentlicht stimmt sie der geregelten Verwendung über Player und Technoligien zu. So könnte dieser Blog beispielsweise ein Abmahnwerk vollkommen legal "embedden", aber auch auf der eigenen Festplatte speichern und zum Privatgebrauch (der in der Regel auch nicht auffällt) die geladenen Dateien verändern.
Wichtig sind jedoch die Festellungen des Landgerichts
"II.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, sämtlichen aus den in Ziffer 1. bezeichneten Handlungen entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers besteht bereits dem Grunde nach nicht. Ein immaterieller Schaden ist dem Kläger nicht entstanden. Hierzu hat er auch nicht vorgetragen. Hinsichtlich eines materiellen Schadens hat der Kläger nicht vorgetragen, worin dieser bestehen könnte. Er hat lediglich vorgetragen, dass nicht von vorneherein ausgeschlossen sei, dass ihm aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes bzw. der ungerechtfertigten Bereicherung Ansprüche auf Kompensation zustehen könnten. Ein Schadensersatzanspruch ist immer ausgeschlossen, wenn die Einwilligung zur Verwertung des Bildnisses üblicherweise nicht von einer Zahlung eines Entgeltes abhängig gemacht wird. Daher kommt beim. sog. „Normalbürger“ ein Schadensersatzanspruch nicht in Betracht (vgl. Dreier/Schulze, UrhG, §§ 33 ff. KUG Rn. 19)"
und Oberlandesgerichts
"(2) Der Feststellungsantrag des Klägers ist unzulässig, da ihm das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse fehlt. Die bloße abstrakte Möglichkeit des Vorhandenseins oder der Entstehung eines Schadens reicht insoweit nicht aus. An konkreten Darlegungen des Klägers, die Anhaltspunkte für eine gewisse Wahrscheinlichkeit der Entstehung eines Schadens geben könnten, fehlt es auch in der Berufungsinstanz."
im Bereich des Schadensersatzes.
Die bisherige Argumentationslinie gewisser Kanzleien, die am Gerichtsstandort Köln aktiv sind ist bisher schon richterlich als nicht ausreichend bewertet worden. Gängiger Weise stellt dier Vertretung der jeweiligen Kläger fest, dass dem Künstler dessen Werke kostenlos im Internet verbreitet werden eine wirtschaftlich sinnvolle Verwertung nicht mehr möglich ist. Diese Argumentation, die bereits mit der vorherigen "Kostenlosverbreitung" durch die Urheber selbst (zum Teil im siebenstelligen Bereich!) ad absurdum geführt wird, dient auch nicht dazu mehr als eine "bloße abstrakte Möglichkeit des Vorhandenseins oder der Entstehung eines Schadens" darzustellen.
Ein Schadensersatzanspruch ist somit und erneut für diesen Blog nicht mal im ansatz erkennbar.
Mittwoch, 21. April 2010
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