Derzeit kursieren zwei Berichte über Abmahnungen der Rechtsanwaltskanzlei Waldorf die im Namen der Constantin Film Verleih GmBH verschiedene Personen wegen des angeblichen rechtswidrigen "Uploads" eines (offensichtlich im Kino erstelltes) Filmplagiats bei dem "Filehoster" Netload GmbH, Frankfurt das mit dem Titel "Die Zeiten ändern Dich" bezeichnet wird.
Ghandy - Gulli.com
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In diesen Berichten kommt es zu drastischen Fehlern von denen einer hier besprochen werden soll (Durch einen Gerichtsbeschluss war der Anbieter (übrigends ein bei den Uppern populärer Root-Server-Anbieter) gezwungen, die Daten des Uploaders rauszugeben...).
Die bereits seit dem März 2010 auftretenden Abmahnungen gegen "Serverbetreiber" die auf diesen Servern (Rapidshare, Netload) angeblich die Rechte der Constantin Film GmbH verletzen sprechen von einem "Auskunftsverfahren", ohne jedoch den Nachweis zu erbringen in welcher Form ein Gericht bei der Beauskunftung eingeschaltet worden ist.
1. Netload
In den bekannten Fällen wurden die Plagiate über sog. "Root-Server" - "Anonymisierungsdienste" auf die Server der Firma Netload, Frankfurt geladen. Die Beauskunftung der hierzu verwendeten (wohl) statischen Internetprotokolladressen fand ausweislich der Abmahnung ohne richterlichen Beschluss statt.
2. OVH SAS + OVH GmbH
Der Erkentnisstand (der sich noch verändern kann): Die statischen IPs waren angeblich den Root-Servern obiger Firmen zuzuordnen. Die Abmahnung behauptet nun die Kanzlei Waldorf habe gegen beide Unternehmen ein Auskunftsverfahren durchgeführt.
Erstens kann eine Massenabmahnkanzlei kein "Verfahren" durchführen.
Zweitens befindet sich rechtlich die jeweilige streitgegenständliche statische Internetprotokolladresse (OVH SAS) auf britischem Boden. Die Verantwortliche jedoch unterliegt auch ausweislich Ihrer AGBs der französischen Jurisdiktion. Eine gerichtliche Maßnhame der Kanzlei Waldorf scheitert in Fankreich bereits an der vorrauszusetzenden Tatsache, das die ermittelnde Leipziger HausLoggerbude der Kanzlei keinerlei Erlaubniss zur Verwendung der Daten (Daten, nicht etwa personenbezogene Daten) vorlegen kann.
Die OVH SAS dürfte wie Netload die Kanzlei Waldorf an die nächste Stelle verweisen haben, eine dubiose Firma OVH GmbH, Saarbrücken. Diese verweist im Bereich der "Anonymisierungsdienste" jedoch auf die AGB der OVH SAS. Ein gerichtliches Auskunftsverfahren gegen die OVH GmbH könnte allein dann wahrscheinlich sein, wenn diese in Unkenntniss der eigenen Rechtsposition keine Beschwerde eingelegt hätte. Da es sich um einen Bagatellfall (mit wohl minderer Qualität handelt) kann man an dieser Stelle nicht nachvollziehen wie es diese Firma glaubhaft schaffen kann hochsensible Unternehmensdaten oder Privatbereiche vor dem unberechtigten Zugriff Dritter zu schützen.
3. Zwischenfazit
Alle Firmen lehnen eine Mithaftung gegenüber den Abgemahnten ab. Dies ist nach neuerer BGH-Rechtsprechung stark in Zweifel zu setzen. (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2009 - I ZR 216/06). Zudem ist nach den dortigen Vorträgen der Karlsruher Richter ebenso zu prüfen, ob der Vorhaltende tasächlich in der gewählten Abmahnungsart in eine "persönliche Haftung" genommen werden kann.
Vielmehr aber stinkt der Vorgang im verfassungsrechtlichen Bereich zum Himmel. "Aufgehoben wird die Anonymität nur gegenüber den staatlichen Behörden und dabei auch nur dann, wenn nach den engen Voraussetzungen für die unmittelbare Verwendung der nach § 113a TKG gespeicherten Verkehrsdaten ein Datenabruf ausnahmsweise erlaubt ist. Abgehalten werden damit folglich allein Kunden, deren Anonymisierungsinteresse sich gegen die in solchen besonders schwerwiegenden Fällen ermittelnden Behörden richtet." (BVerfG, Urteil vom 2. 3. 2010 - 1 BvR 256/08)
Solange das Auskunftsverfahren in diesen Fällen nicht ausreichend dargelegt worden ist, incl. der entsprechenden Bevollmächtigung der Datenverwendung durch die zuständige französische Behörde kann dieser Blog nur empfehlen vor einer Zahlung der Forderung einen erfahrenen und qualifizierten Rechtsanwalt einzuschalten.
Donnerstag, 15. April 2010
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vorliegend wurden die Auskünfte aber nicht unter Rückgriff auf Verkehrsdaten erteilt, da es um statische IP-Adressen ging. Es war daher weder ein Beschluss nach § 101 notwendig, noch steht die BVerfG der Datenerhebung und -verwendung entgegen
AntwortenLöschenAuch statische IP-Adressen eines Anonymisierungsdienstes stellen Verkehrsdaten dar.
AntwortenLöschenZudem unerheblich, da schon die Verwendung durch Netload hätte rechtlich geklärt werden müssen.
"Die Anonymisierungsdienste können ihren Nutzern weiterhin anbieten, ohne Identifizierungsmöglichkeit der IP-Adresse durch Private im Internet zu surfen. Sie ermöglichen damit Nutzern, die eine statische (und folglich offene) IP-Adresse haben, ihre Identität zu verbergen und schützen andere Nutzer vor Hackern oder sonstigem illegalen Zugriff."
wie kommst Du eigentlich darauf, dass es sich um die IP eines "Anonymisierungsdienstes" handelt? Im ersten Fall war es doch ganz klar einfach ein Root von Keyweb. Da wird nix anonymisiert. Der Upper mietet sich irgendwo Webspace, dumpt da seine Dateien rauf und kann plötzlich nach Abuse komfortabel mit 100mbit re-uppen, was von zu hause nicht geht. Dafür taucht er bei Netload aber mit seiner statischen IP von Keyweb auf, die sicherlich kein Verkehrsdatum ist.
AntwortenLöschen"Verkehrsdatum"?
AntwortenLöschen"Verkehrsdaten" - Auch statische IP-Adressen eines Anonymisierungsdienstes stellen Verkehrsdaten dar, weil sich dahinter (das ist schwer zu verstehen!) Verkehsdaten befinden, die vorliegend abgefragt wurden.
Es geht jedoch nicht um die Frage wer wie wann was unternommen hat, sondern ob eine deartige Auskunftskette ohne Richterbeschluss und ohne "Verwertungserlaubniss" rechtmäßig ist.
Dies betrifft nicht den angeblichen Täter, sondern die anderen Herrschaften.
wie gesagt: wieso sollte der "Root-Server" ein Anonymisierungsdienst gewesen sein? Spekulationen auf Gulli? Mitteilung des konkreten Nutzers?
AntwortenLöschenDie statische IP eines Roots, den ein Privatkunde nutzt, ist genauso kein Verkehrsdatum wie die dazugehörige URL im Fall des Domainhostings (Reverse DNS!) Um bei Provider X abzufragen, wem die Domain "blogspot.com" gehört, braucht man aber keinen richterl. Beschluss. Und der Provider darf auch speichern, welchem seiner Kunden diese Domain gehört. Hier eben IP mit "Domain" austauschen...
Wir sollten uns jetzt sicherlich nicht wochenlang über unterschiedliche Meinungen über Rechtsfragen unterhalten. Da diese Form von Abmahnung eine Anomalie darstellt ist eine zügige gerichtliche Klärung der Verhältnisse nutwendig und wünschenswert, der man (hier) schlicht meinungstechnisch folgen wird. Ich verfüge übrigends über genügend Erfahrung in diesem Bereich, da ich massenhaft Strafanzeigen wegen "Volksverhetzung usw."...
AntwortenLöschenDer Denkfehler des Vorbeitrags ist jedoch offensichtlich.
Ein "Anonymisierungsdienst" wandelt eine dynamische IP (Verkehrsdaten) in eine statische IP um (Verkehrsdaten). Der Akt des "Uploads", "Linkaktivität"* findet wie bei Tauschbörsen allein im Bereich der Verkehrsdaten statt. Solche Aktivitäten sind dem verfassungsgerichtlichen Begriff "Surven" zuzuordnen. Richtervorbehalt.
Veröffentlich der blog "Shual" auf den Servern von "blogger.com" rechtswidrig ein Photo kann "blogger.com" jederzeit ohne "IP-Adresse" über die Anmeldung auf Nachfrage berichten wer "Shual" lt. Anmeldung ist. Ohne Richter.
Ist aber "Shual" nicht über die Anmeldung identifizierbar muß er über seine dynamische IP-Adresse identifiziert werden, selbst wenn er eine statische IP-Adresse einer Anonymisierungsfirma zwischen geschaltet hat. Hierbei werden die in den entsprechenden Gesetzen (+Rechtsprechung) klar definierten VerkehrsDaten abgefragt. Ob dies direkt über eine dynamische IP-Adresse oder über mehrere statische IP-Adressen geschieht ist belanglos.
PS: Vielleicht sollten nächste Poster erstmal darüber sinnieren warum ich eigentlich aus "Anonymisierungsdienst" komme und mit dem interessanten Thema "Datencenter" beginnen. Es gibt nämlich bei der streitgegenständlichen Klitsche in Paris verschiedene Arten von Servern und was dort auf welchem Server landet ... sollte man vor der Beauskunftungsorgie dringend prüfen!