Freitag, 23. April 2010

AG Frankfurt - Verfahrenseinstellung v. 14.04.2010

Die freie Journalistin Elisabeth Hofmann-Matthes hat diesem blog von einem interessanten Rechtsstreit - Strafrecht - Filesahring berichtet.

Die Zusammenfassung übernehme ich komplett...

AG Frankfurt stellt Strafverfahren wegen Urheberrechtsverletzung ein


Das AG Frankfurt/Höchst hat das Strafverfahren wegen angeblicher Verletzung des Urheberschutzgesetzes wegen geringer Schuld nach § 153 eingestellt.

Bei einer Tatortbegehung in einer anderen Angelegenehit hatten Beamte der Polizei zufällig einen eingeschalteten Rechner bemerkt, der mit dem Internet verbunden war und über den just in den Moment Datein über eine Tauschbörse geladen worden seien. Die Beamten stellen sofort mehrere Computer, Festplatten und zahlreiche selbstgebrannte CD´s und DVD´s sicher und übergaben die Auswertung der sichergestellten Dateien an die GVU.

279 Dateien, hauptsächlich Filme, sollen sich demnach auf den Festplatten und gebrannten Datenträgern befunden habe. Außerdem soll die Auswertung der Downloadhistory die Herkunft der Datein aus Tauschbörsen ergeben haben. In der mündlichen Verhandlung am 14.April 2010 bestritt der Angeklagte allerdings, die Dateien illegal bezogen zu haben. Er beteuerte sämtliche Filme im Original erworben oder aber geschenkt bekommen zu haben. Er habe die Dateien lediglich zu Testzwecken gespeichert bzw. gebrannt.

Einen klaren Einzelnachweis über die Herkunft der Datein konnte die Staatsanwaltschaft nicht liefern. Insofern konnte dem Angeklagten nicht nachgewiesen werden, dass er die Filme aus unrechtmäßigen Quellen bezogen habe. Selbst wenn er die Dateien aus unrechtmäßiger Quelle bezogen haben sollte, hätte er "positive Kenntnis über die Unrechtmäßigkeit" haben müssen, bemerkte der vorsitzende Richter Ramspeck. Der Richter wies zudem darauf hin, dass nach § 53 UrhG Verfielfältigungen zum privaten Gebrauch nicht zu beanstanden seien, solange sie nicht aus rechtswidrigen Quellen stammen. Da dieser Nachweis bei der mündlichen Verhandlung nicht erbracht werden konnte, stellte das Gericht das Verfahren gegen den Mann ohne Auflage ein.

Die Staatsanwaltschaft hatte die Angelegenheit ursprünglich im Strafbefehlsverfahren regeln wollen. Danach sollte der Mann wegen Verstoß gegen § 94 UrhG /Schutz des Filmherstellters 120 Tagessätze zu 20 Euro zahlen.

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen