Freitag, 21. Oktober 2011

LG Köln, Beschluss vom 31.08.2011, 33 O 202/11

Volltext

In den Erwägungen der 33.ten Zivilkammer aus Köln wird wortreich erläutert, weshalb eine eidesstattliche Versichung eines Bürgers weniger wert ist, als die eidesstattliche Versicherung einer Loggerbude:

"Dass die Ermittlungen der Firma Evidenzia fehlerhaft gewesen sind, erscheint angesichts der Tatsache, dass der Verstoß an ein und demselben Tag zu drei verschiedenen Zeitpunkten und darüberhinaus noch an einem anderen Tag festgestellt wurde, außerordentlich unwahrscheinlich. Dem steht auch nicht das von dem Antragsgegner vorgelegte Gutachten des Sachverständigen Langer (Anlage AG 4, Bl. 90 ff. d.A.) entgegen. Zwar hat der Sachverständige in diesem Gutachten ausgeführt, dass die eingesetzte Ermittlungssoftware der Firma Evidenzia unter ungünstigen Umständen dazu führen kann, dass die ermittelte Datei zum protokollierten Zeltpunkt nicht mehr dem Computer zugeordnet war, von dem der Download angeboten wurde. Vorliegend wurde der Rechtsverstoß jedoch insgesamt zu vier unterschiedlichen Zeitpunkten festgestellt. Wäre der Rechtsverstoß tatsächlich nicht von dem Internetanschluss des Antragsgegners begangen worden, so hätte die Ermittlungsfirma die streitgegenständliche IP-Adresse zu vier unterschiedlichen Zeitpunkten nicht nur fehlerhaft, sondern auch zufällig fehlerhaft immer dieselbe falsche IP-Adresse ermittelt. Eine derartige Häufung von Zufälligkeiten ist, insbesonders unter Berücksichtigung der Tatsache, das bereits ein fehlerhafter Verstoß ausweislich des Gutachtens unwahrscheinlich ist, lebensfern."

Die Häufung von angeblich beweissicher notierten Rechtsverletzungen stellt indes kein Qualitätsmerkmal dieser Loggerbude dar.

Einer von vielen Beweisen:

Der Beschluss ist insofern als auf fehlerhaften Vorstellungen basierend zu bezeichnen.

Dienstag, 11. Oktober 2011

OLG Köln - 6 U 67/11

"Der Weltraum. Unendliche Weiten. Wir schreiben das Jahr 2011. Dies sind die Abenteuer des Raumschiffs Abmahnwahn, dass mit seiner 2,0 Millionen Mann starken Besatzung fünf Jahre lang unterwegs war, um neue RechtsWelten zu erforschen, neues AnwaltsLeben und neue GerichtsZivilisationen. Viele Lichtjahre von der Erde entfernt dringt die Abmahnwahn in Galaxien vor, die nie ein Mensch zuvor gesehen hat."

Logbuch der Abwahn, Sternzeit 5 Jahre Abmahnterror, Commander Shual:

Auf dem Planeten OLGKöln6U6711 entdeckten wir heute in einem Hinweisbeschlusssumpf eine neue Lebensform. Wir benannten Sie mit: "Flüchtiger Gerechtigkeitsanfall". Die Lebensform ist noch ein kleines Pflänzchen, dass man schön giessen und pflegen muss:



Volltext

Fünf Jahre dauerte es bis ein höherrangiges Gericht mit dem Aufbau eines Abmahnsystems logisch beschäftigt. Schreibt zB der Abmahner Waldorf Frommer 800 Abmahnungen aus angeblichen Verletzungshandlungen eines Tauschbörsenscharms innerhalb einer Woche auf einem Kinofilm erhielt er durch Gerichte per Schätzung bestätigt, es entstünde im Einzelfall ein Schaden von zB 350,00€. Die bereits erfolgten Ersatzleistungen, also die bezahlten Abmahnungen, aber auch die Gesamtforderung wurden nie berücksichtigt. So entstand pro Abmahnwelle die unerträgliche Situation eines fiktiven, aber gerichtlich bestätigten Gesamtschadens im Beispiel von 280.000,00€, wobei nicht einmal zwischen versuchten, oder abgebrochenen Verletzungshandlungen und tagelangem Verbreiten unterteilt wurde.

Der Beschluss des OLG Köln hier mehr Transparenz zu schaffen ist vollinhaltlich zu unterstützen.

Quelle: RA Christian Solmecke

Freitag, 7. Oktober 2011

LG Nürnberg, 3 O 7469/10

Die Mitte des Jahres 2011 gegründete und hiermit wärmstens empfohlene Kanzlei Lohschelder - Leisenberg - Rechtsanwälte, München wies diesen Blog nun auf den Abschluss einer Abgelegenheit hin, die ich bereits im November 2010 unter dem Titel "Manchmal frißt der Böse Wolf das Rotkäppchen doch" besprochen habe.

In dieser an Peinlichkeit kaum zu überbietenden Angelegenheit verfolgte wie berichtet der Beklagte "Künstler", dessen Massenabmahner "Rotkäppchen" eine Abmahnung zu viel versandt hatte das Ziel der Kostenreduktion nach dem der Abgemahnte eine negative Feststellung bezüglich der überschüssigen Abmahnung vor Gericht per Anerkenntnis des "Künstlers" erstritten hatte.

Per Beschluss vom 23.12.2010 legte jedoch das Landgericht Nürnberg den Streitwert aus dem sich die Rechtsanwaltskosten für die Abwehr (wohlgemerkt) einer zweiten und unberechtigten Abmahnung für einen Abgemahnten ergeben auf genau 10.000,00€ = 651,80€ + MwSt. fest. Der Beklagte hatte sich auf einen Streitwert von 1.200,00€ = 130,50€ + MwSt. verstiegen.

Der weitere Verlauf entwickelte sich mit der kanzleimarkenzeichenhaften Dramatik: Schriftsätze wurden ausgetauscht (wegen 521,30€ + MwSt.). Es kam zur Ansetzung eines Termins zur Mündlichen Verhandlung, wobei der Beklagte sich "mit Händen und Füßen" gegen die Verfügung zum persönlichen Erscheinen wehrte. Erschienen ist aber zum Verhandlungstermin nach Ankündigung am Vortag ... keine Person der Beklagtenseite. Statt dessen erhielt das Gericht (aber natürlich nicht der Kläger) einen Schriftsatz. Dieser suchte dem Gericht mitzuteilen, dass die Klage insgesamt unschlüssig sei (um ein Versäumnissurteil zu verhindern). Das sahen aber die Richter vollständig anders und gaben der Klage vollumfänglich statt. Im Anschluss daran geschah das Wunder und die Gelder incl. der Verfahrenskosten wurden vollständig überwiesen.

Um dieser Posse die Spitze aufzusetzen, ist zu bemerken, dass es sich ja um eine Klage wegen einer Samplerabmahnung (Musiktitel/Textdichter) handelte. Eben, am 20.12.2010 hatte das OLG Frankfurt den Streitwert solcher Abmahnungen gegen einen Störer auf 3.000,00€ fest gelegt. Wie auch immer sah sich das Landgericht Nürnberg nicht in der Lage diesem Wert im Verlauf der obigen Angelegenheit zu folgen.

Montag, 3. Oktober 2011

AG München - Extrateil "Kommentar"

Durchaus von Interesse sind stets die Begründungen, die Richter in Filesharing-Fällen vorbringen, um die Wirksamkeit des § 97a, Abs. 2 abzulehnen. Die folgende des AG München beinhaltet erstaunliche Gedanken:



Als schlechten Scherz empfindet der neutrale Betrachter den Hinweis, eine Massenabmahnung indiziere bereits eine erhebliche Rechtsverletzung. Das Gegenteil ist der Fall, bedenkt man vornehmlich die Profitsituation die aus Massenabmahnsystemen entstehen. Die These, eine Rechtsverletzung in einer Tauschbörse wäre überhaupt Anlass für einen Rechteinhaber Unterlassungsansprüche zu entwickeln geht vollständig fehl. Es geht allein um die Erwirtschaftung zusätzlicher Geldeinnahmen. Gerade die Kunden der Kanzlei Waldorf Frommer setzten ihre Unterlassungsansprüche, vielmehr aber ihre Zahlungsansprüche nicht im geforderten Rahmen um und betreiben mutmaßlich betrügerische, in jedem Fall standesrechtlich verwerfliche Abrechnungsmodelle. (Sag nicht ich, sondern Richter denen allein die Beweislage noch nicht ausreicht um deutlicher zu werden.)

Die Argumentation des Beklagten in Sachen Schadensersatz ist zu befürworten. Durch den ermittlerisch nachgewiesenen und zugestandenen Vorgang erlaubt sich eine echte Schadenstaxierung, die bei Musikalben im zweistelligen Rahmen verbleibt. Die richterliche Vorstellung von Tauschbörsen entspricht nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, in dem sie eine sehr diffuse "Ermöglichung einer Vervielfältigungshandlung" als anspruchsbegründend qualifiziert (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2009 - I ZR 216/06).

So wird also nach guter bayrischer Tradition zigfach abgemolken: Ein Abgemahnter bezahlt 350,00€ für die "Ermöglichung" einer Verletzungshandlung, die ein anderer begeht, der wiederum anderen ... so wird eine Tauschbörsenschwarm-Verletzungshandlung, die einen angeblichen Schaden im Wert von von mir aus 7500,00€ bedeuted, in einer Abgemahntengeneration von 500 Abgemahnten auf 175.000,00€ richterlich geschätzt.

Sonntag, 2. Oktober 2011

AG München, Urteil v. 28.07.2011, 161 C 2221/11

Mit dem Wochenende wurde ein Urteil der Spezialabteilung "Filesharing" des Amtsgerichts München vom 28.07.2011 in Sachen "Waldorf Frommer" bekannt.

Es handelt sich hierbei aber nicht um ein Urteil aus dem Pool der Verjährungsklagen. Denn die Leistungsklage der Kanzlei resultierte aus einer (nicht nachvollziehbaren) Negativen Feststellungsklage eines Abgemahnten.

Sachverhalt
Ein Internetanschlussinhaber lud sich noch im Jahr 2009 ein Musikalbum in einer Tauschbörse herunter. Er ging nach eigenen Angaben von einem legalen Angebot aus. Er habe nicht gewußt, dass er mit der Nutzung des Filesharing-Clients Dritten das Werk zur Verfügung stellt und damit verbreitet. Eine folgende Abmahnung beantwortete der spätere Beklagte mit einer Unterlassungserklärung, die durch seinen Rechtsanwalt hergestlellt wurde. Er bezahlte die Zahlungsforderungen nicht und erhob im weiteren Verlauf eine Negative Feststellungsklage. Im Anschlus erhob die Kanzlei Waldorf Frommer für die Musikindustrie am Amtsgericht München Klage.

Entscheidung
Erwartungsgemäß wurde der Beklagte zur Zahlung von 856,00€ (Rechtsanwaltskosten + 350,00€ Schadensersatz) verpflichtet. Es wäre dem Beklagten in Bezug auf den Schadensersatz zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Er habe die im Verkehr notwendige Sorgfalt ausser Acht gelassen, da er das Angebot in der Tauschbörse nicht ausreichend geprüft habe. (§ 276 BGB, Abs. 2) Da die Abmahnung insofern berechtigt war, sind natürlich auch die Rechtsanwaltkosten zu erstatten. (Eine Auseinandersetzung mit dem Beschluss des OLG Köln 6 W 30/11 vom 20.05.2011 erfolgt nicht.)

Abgelehnt wurde zudem die Anwendbarkeit des § 97a UrhG, Abs. 2 ("100€-Deckelung"). Der Schadensersatzansatz wurde ebenso bestätigt wie der Streitwert zur Berechung der Rechtsanwaltskosten.

Donnerstag, 29. September 2011

RADIO ABMAHNWAHN

Radio Abmahnwahn

Der ERSTE HILFE Sender in Sachen Abmahnung.
Link zum Stream (WinAmp/RealPlayer) oder
MediaPlayer

Link zur WebSeite:
Radio-Abmahnwahn.de

Wir starten mit einer 60 Minütigen Magazinsendung.
Wöchentlich wird es ein Magazin mit Themen rund um Abmahnungen und nicht nur P2P-Abmahnungen geben.

Das Magazin des Radio Abmahnwahn gibt es immer

Freitags Punkt 18:00 Uhr.

Die Wiederholung am darauf folgenden

Samstag - 10:00 Uhr
Montag - 11:00 Uhr
Dienstag - 16:00 Uhr

Als Podcast gibt es die Beiträge am darauf folgenden Mittwoch.
Hier erfolgt auch ein Link zu den am Magazin beteiligten.

Wer mitmachen will, bitte einfach eine eMail an redaktion[at]radio-abmahnwahn.de
Nicks werden nicht berücksichtigt.

Redakteure und auch Gastredakteure sind gerne gesehen.

Sollten jetzt schon Vorschläge für Themen oder auch wichtige Fragen an die Anwälte, also beide Seiten des Abmahnwahns, vorhanden sein, dann bitte ebenfalls an

redaktion[at]radio-abmahnwahn.de .

Wenn etwas wichtiges auf Sendung soll, her damit!!!!

Bis zum Sendestart des Magazin am 30.09.2011 18:00 Uhr sind wir nicht ständig als Radiostream online.
Bis dahin läuft noch ein Testbetrieb.

Mit freundlichen Grüßen
Fred-Olaf Neiße

Montag, 19. September 2011

"Neues" zur Störerhaftung

Die unteren Chargen in Düsseldorf, Köln, München biegen sich ja gerne in Sachen "Schadensersatz im Urheberrecht" etwas zusammen.

Der oberste Gerichtshof im Urteil des I. Zivilsenats vom 22.6.2011 - I ZR 159/10 -:

"1. Eine Haftung der Beklagten als Täter scheidet aus.

Die Frage, ob jemand als Täter für eine deliktische Handlung wie die Verletzung eines Schutzrechts zivilrechtlich haftet, beurteilt sich grundsätzlich nach den im Strafrecht entwickelten Rechtsgrundsätzen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2010 - I ZR 139/08, GRUR 2011, 152 Rn. 30 = WRP 2011, 223 - Kinderhochstühle im Internet, mwN). Täter ist danach derjenige, der die Zuwiderhandlung selbst oder durch einen anderen begeht (§ 25 Abs. 1 StGB). Mittäterschaft erfordert eine gemeinschaftliche Begehung, also ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken (§ 25 Abs. 2 StGB; vgl. § 830 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Als Täter einer Urheberrechtsverletzung haftet daher, wer die Merkmale eines der handlungsbezogenen Verletzungstatbestände des Urheberrechts selbst, in mittelbarer Täterschaft oder in Mittäterschaft erfüllt. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, kommt auch eine täterschaftliche Haftung unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 - I ZR 18/04, BGHZ 173, 188 Rn. 22 - Jugendgefährdende Medien bei eBay) nicht in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 Rn. 13 - Sommer unseres Lebens). [...]

Die Frage, ob jemand als Teilnehmer - also Anstifter oder Gehilfe (vgl. § 830 Abs. 2 BGB) - für eine deliktische Handlung wie die Verletzung eines Schutzrechts zivilrechtlich haftet, beurteilt sich gleichfalls nach den im Strafrecht entwickelten Rechtsgrundsätzen (vgl. BGH, GRUR 2011, 152 Rn. 30 - Kinderhochstühle im Internet, mwN). Als Anstifter (§ 26 StGB) oder Gehilfe (§ 27Abs. 1 StGB) haftet, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat oder ihm dazu Hilfe geleistet hat. Dabei setzt die Teilnehmerhaftung neben einer objektiven Teilnahmehandlung zumindest einen bedingten Vorsatz in Bezug auf die Haupttat voraus, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss (vgl. BGH, GRUR 2011, 152 Rn. 30 - Kinderhochstühle im Internet, mwN).

Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt sie die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2009 - I ZR 57/07, GRUR 2009, 841 Rn. 19 = WRP 2009, 1139 Cybersky; BGHZ 185, 330 Rn. 19 - Sommer unseres Lebens, mwN).
"

Diese Ausführungen stehen in gewissem Gegensatz zu dem zivilrechtlich entwickelten Schema der "tatsächlichen Vermutung", die in Filesharing-Fällen mit zum Tragen kommen soll. Der BGH sagt im Urteil vom 12.05.2010: "Wird ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, so spricht zwar eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist." Mit strafrechtlichen Beweisen (forensiche Untersuchung der Festplatte) hat die "tatsächliche Vermutung" nichts am Hut. Sie und ähnliche Konstrukte ("Lebenserfahrung") sollen Ordnung in den Verfahren schaffen, gerade wenn der Kläger keine Beweise in Bezug auf den Täter hat und der Beklagte abstreitet. Natürlich sollte ein Beklagter schon mehr beitragen, um die Sache zu erhellen.

Ein schönes Beispiel wie das geht findet man im Urteil des BGH vom 22.04.2009 bei Rn 45. Die "tatsächliche Vermutung" bezüglich der Wiederholungsgefahr einer Rechtverletzung kann nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden und nicht etwa "nur" durch die Aufgabe des rechtswidrigen Handelns.

Momentmal: Es reicht also vor dem BGH (in einem Urheberrechtsstreit) aus sich kurz schriftlich zu erklären, um eine tatsächliche Vermutung zu widerlegen?

In Filesharing-Fällen jedoch: "Daraus ergibt sich eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers, der geltend macht, eine andere Person habe die Rechtsverletzung begangen." Hier reicht also plötzlich nicht etwa eine strafbewehrte Erklärung (gilt generell für Aussagen vor Gericht), sondern eine durch den BGH nicht näher definierte grundsätzliche Erklärung. Durch die fehlende Konkretisierung der Richter-Wunschliste ist nicht nur ein verfassungsrechtlich bedenklicher Status eingetreten, sondern auch dem Lobby-Mißbrauch Vorschub geleistet.

Die "Musikindustrie" und die vielen Trittbrettfahrer dürfen in den überwiegenden Fällen mit besseren Fresszetteln und Werbebroschüren-Aussagen hantieren. Verlangt man eine Klärung der Beweislage erhält man reflexartig die richterliche Warnung, ein kostenschweres Gutachten drohe, wobei der bisherige Höchststand bei ca. 25.000€ liegt. Von den Beklagten wird aber verlangt, dass sie bis hin zur Unterhosengröße der Nachbarin neben an alles angeben was man zur Erörterung eines Filesharing-Falles alles so benötigt. Die Kosten soll der Beklagte gefälligst selber tragen. Ein Unzustand.

Freitag, 16. September 2011

Loggilüg - Ergänzendes Statement

Update vom 17.09.2011 - 02:30
Anstatt sich irgendwann mal vernünftig zu verhalten wurde dieser Post im "Geheimbereich" des neuen Loggilüg-Forums "debattiert". Das hat Tradition: Eigentlich jeder aktive Forenteilnehmer wurde auf den "Verdacht der Abmahnwahnerhaltung" hin überprüft, sprich hinterum ausgeschnüffelt und teils Privates verfolgt. Das passiert auch Ihnen bei Loggilüg. Zudem sind schöne Bewegungen auf meinem Facebook-Profil zu erkennen. Ich werde baldmöglichst mal ein Panorama-Bild meines Hinterns dort einstellen. Der fehlt Loggilüg sicher nocht.

Nachdem nun der Umzug der ehemaligen "Rebellen" zwecks Entziehen der Postings vor der deutschen Gerichtsbarkeit über die Bühne gegangen ist gibt es heute ein kleines Zwischenfazit.

I - Typisch Loggilüg
Nach dem nun der Chef von Loggilüg, ein gewisser Herr Ralf Steinmetz notgedrungen öffentlich die sog. "Nicknamenentführung" seiner Gruppe zugestehen mußte darf hier gerne ein Hinweis stehen. Die "Nicknamenentführung" wurde von Loggilüg organisiert als sich die Initiative Abmahnwahn-Dreipage mit dem Verein gegen den Abmahnwahn zu einem neuen Projekt zusammenschloss. Um zu verhindern, dass sich bekannte User vornehmlich des Netzwelt.de-Portals dort unter ihrem Pseudonym anmelden konnten wurden der Internetnamen durch LoggiLüger mißbraucht. Solche Aktionen versteht man dort unter dem "Kampf gegen den Abmahnwahn". Dies ist nicht erstaunlich, denn man läßt die Virtualschläger der Truppe gerne die genannten als "Abmahnerhaltungsmafia" verunglimpfen und rät öffentlich vor dem Besuch der Webseite der Initiative Abmahnwahn-Dreipage ab.

Zu erörtern wird noch sein, in welcher Art sich welche Loggilüg-Mitglieder an Aktionen gegen die Netzwelt.de-Spendenaktion beteiligen. Auch hier kommt ein STA-Verfahren in Betracht, da Userdaten gesichert werden konnten, die recht eindeutig sind. Zuletzt wurde unter einem "Friendscout 24"-Account versucht 40,00€ vom Spenden-Konto abzuheben.

II - Ralf Steinmetz
Momentan tritt der nette Herr Steinmetz auf der Loggilüg-Seite als unschuldiges Unschuldslamm auf. Er behauptet allen Ernstes seine Aktionen (darunter Kontaktaufnahmen zu Presse und Polizeibehörden) gegen den Verein gegen den Abmahnwahn und die Initiative Abmahnwahn-Dreipage (angebliches Betrugssystem mit Dr. Alexander Wachs) wären unter dem Eindruck akuter Lebensgefahr entstanden. Ob er nun dachte ein Abmahner, oder Steffen Heintsch hätten ihm Killer auf den Hals gehetzt bleibt uns verborgen. Auch wenn Herr Steinmetz ankündigte Beweise vorzulegen verlief die Zeit wie üblich vollkommen beweislos. Statt dessen erlebt man das berüchtigte Filesharer-"Ich wars nicht!"

Der Herr bombardiert nun auch Admins von Sat1 und Netzwelt.de um unbequeme Nachrichten löschen zu lassen. Vor allem stört ihn, dass sein Realname genannt wird. Ich empfehle ihm mal dringend sich in die moderne Rechtsprechung zum Thema einzulesen.

III - Daytrader/Kersare - Aufruf
In bester Neunazi-Neusprech-Art ergießt sich ein Loggilüger über den Fehlschlag der Loggilüger sich auf der Netzwelt.de-Webseite breit zu machen.

Neben den verleumderischen Aspekten ist eines bemerkenswert: Der Chef von Loggilüg kündigte doch gerade er an würde gestern der Moderatorin (und vor allem Aufbauerin) des Filesharing-Bereichs "den Zahn ziehen".

Auch wenn dies wieder einmal eine folgenlose Laberei war ist doch fest zu halten, dass die Loggilüg-Gehirne glauben sie könnten den Netzwelt.de-Verantwortlichen einerseits Betrügereien unterstellen und sich gleichzeitig dort verwirklichen.

Dabei ist die Angelegenheit so einfach wie es eben geht: Rechtsverletzendes Material kann nicht dort verlinkt werden.

Freitag, 9. September 2011

OLG Köln - 6 U 208/10 - Urteil vom 22.07.2011

Da vermehrt auch die Genossen der Abmahnschaft auf den Entscheid hinweisen sollte wohl ein kurzer Kommentar einen wesentlichen Punkt klar stellen.

Vorab sei der Hinweis erlaubt, dass ich meine eigene Meinung gebildet habe und nicht aus Schriftsätzen zitiere.

- Die Abmahner sehen sich durch das OLG Köln insofern bestätigt, obwohl das OLG Köln eine Erstattungspflicht in Höhe der gesetzlichen Vergütung nach dem RVG erst im Falle eines Klageauftrags erkannte. Die Klägerinnen hätten so deutlich gemacht, dass sie sich zur Bezahlung dieser RVG-Gebühren verpflichtet sähen. Grundsätzlich sind damit sämtliche weitere Vereinbarungen unwirksam, die bereits verjährte Fälle betreffen. Interessant werden hier natürlich die Anomalien wie die Digiprotect-Fälle.

- Im konkreten Fall stimmt zwar die Rechtsgrundlage, der sich die Kölner OLG-Richter bedienten. Jedoch geschah dies unter Mißachtung der Kriterien die der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erarbeitet hat:

Beispiel -verändert-: "Ist die vereinbarte Vergütung niedriger als die gesetzliche, ergibt sich aus einem Vergleich der gesamten gesetzlichen Vergütung mit dem vereinbarten Betrag. Ein solcher Vergleich ist erst dann möglich, wenn sich die Höhe der gesetzlichen Vergütung ermitteln läßt, in der Regel also erst nach dem Ende der Tätigkeit des Rechtsanwalts (Madert, aaO § 3 Rn. 2; Fraunholz, aaO § 3 Rn. 12)."

Hier wurden überhaupt keine Vergleiche angestellt. Es wurden keinerlei Unterlagen vorgelegt und zum Schutz der Musikindustrie auch keine verlangt.

Das OLG Köln argumentiert hier "ins Blaue hinein". Denn die Annahme, das vereinbarte Honorar sei niedriger als das Gesetzliche wurde zwar vom Beklagten substantiiert vorgetragen, aber nicht durch Beweise der Klägerinnen belegt. Das Urteil ist insofern rechtsfehlerhaft zu Stande gekommen.

Es spricht nämlich nichts gegen die These, die Honorarvereinbarungen lägen bei einem Massenabmahner auf dem gesetzlichen Mindestvergütungssatz.

Im Streitfall wurden die Gebühren aus einem Streitwert zB von 280.000,00€ mit einem 1,3-Faktor berechnet = 2.841,00€. Der Mindestfaktor 0,5 ergäbe einen Wert von 1105,00€. Es wurde (trotzt Darlegungslast) von den Klägerinnen nicht bewiesen, dass die Musikindustrie noch weniger bezahlen sollte als der gesetzliche Mindestfaktorwert.

Es ist daher auch nicht erstaunlich, dass der Revision nicht statt gegeben wurde. Man möchte nicht in die Karten sehen lassen.

Zur These, einem Masenabmahner stünden für sein Geschäft jeweils ein 1,3-Gebührenfaktor zu blicke man einfach mal in das Urteil des BGH vom 12.05.2011. Der Antrag des Abmahners im Streitfall ging von einem Streitwert von 10.000,00€ aus. Jedoch wurde der Betrag mit einem sehr niedrigen Faktor errechnet. Der BGH äußerte sich hierzu nicht. Wie auch immer später das OLG Frankfurt darauf kommt aus dem Faktor ca. 0,6 (Erläuterung zu den 325,90€ fehlt) einen 1,3-Gebührenfaktor als angemessen zu betrachten, wird im Urteil vom 21.12.2010 nicht ausgeführt.

Auf Deutsch: Sogar wenn der Abmahner viel weniger will als die höchste Stufe der gesetzlichen Gebühr und im Bereich der wirksamen Vereinbarungen arbeitet, bekommt er von den Gerichten mehr geschenkt, aber attestiert das die Vereinbarungen nun unwirksam seien.

Donnerstag, 8. September 2011

AG Hamburg, Urteil vom 07.06.2011, Az. 36a C 71/11

Volltext der Entscheidung via Dr. Damm

Im Vorfeld der "Münchner Ereignisse" beurteilt das Amtsgericht Hamburg in etwa wie sich der hiesige Blogbetreiber das vorstellt.

Erläuterung
Von der Klagewelle der Münchner Rechtsanwaltskanzlei Waldorf + Frommer hat man wohl schon gehört. Es handelt sich bei den ca. 300 - 900 Rechtsstreiten, von denen sicherlich eine enorme Anzahl verglichen werden, sämtlich um Fälle die bis ins Jahr 2007 zurück reichen. Hierunter fällt ein gewisser Prozentsatz von Internetanschlussinhabern, die den Internetanschluss mit W-LAN-Routern älteren Semesters betreiben. Es sind Fälle bekannt in denen noch im Jahr 2007 Router verwendet wurden, die allerhöchstens eine Sicherung per WEP-Verschlüsselung erlauben und die in den alten Handbüchern zudem diese als "ausreichend" bis "hervorragend" im Bereich Sicherheit empfehlen. Solche Fälle sind iÜ auch schon aus der Negele-Klagewelle ab dem Sommer 2009 bekannt.

Das Amtsgericht Hamburg hat nun in seiner Entscheidung vermerkt, dass eine unzureichende Aussensicherung bei allerdings vollständig unzureichendem Vortrag des Beklagten im Bereich der Sicherungen und auch der im Rahmen der sekundären Darlegungslast anzugebenden Daten jedenfalls eine Erstattungspflicht der Rechtsanwaltskosten einer berechtigten Abmahnung begründet. Jedoch sei eine Verpflichtung zur Übernahme von Schadensersatz nach den Leitlinien des Urteils des BGH vom 12.05.2010 ("Sommer unseres Lebens") nicht erkennbar.

Für die Waldorf-Fälle übertragbar ist diese Richtung nach dem BGH in jedem Fall. Auch für die Vergleicher dieses Segments wäre die Sache interessant, da der Schadensersatzanteil in den Waldorf-Klagen exorbitant hoch liegt.

Zu Hamburg wäre allerdings hinzuzufügen, dass der Ansatz eines Streitwerts von 6.000,00€ für einen Musiktitel keinen Gefallen finden kann, da er sowhl den Urteilen aus Frankfurt (OLG) und Düsseldorf (AG) widerspricht. Jeder urteilt weiterhin gerade das was er will.

Dienstag, 6. September 2011

Bettelbrief Extrem

Dem Blogautor wurde ein besonders krasser Fall von Bettelbrieferei bekannt, den er nun gerne zum Besten gibt.

Im September 2010 erhielt eine abgemahnte Person die Mitteilung eines Gerichts, dass eine Gesellschaft die angeblich sich dem Schutz digitaler Medien verschrieben hat eine Klage auf Leistung von Rechtsanwaltskosten und Schadensersatz durch eine Berliner Kanzlei eingereicht habe. Diese Kanzlei mußte jedoch aus nie geklärten Gründen das Mandat nieder legen. Dem Gericht wurde im Januar 2011 dieser Umstand mitgeteilt. Die Klägerin hielt es nicht für notwendig. Es kam eine Nachricht, dass nun eine Frankfurter Kanzlei den Rechtsstreit übernehmen würde. Vor der Mündlichen Verhandlung wurde jedoch die Klage insgesamt zurück gezogen.

Nun würde man meinen die Sache habe sich damit erledigt. Weit gefehlt.

Im Mai 2011 erhielt die abgemahnte Person einen Bettelbrief bezüglich der Angelegenheit durch die Frankfurter Kanzlei. Man habe im Dezember 2010 die abgemahnte Person angeschrieben (trifft nicht zu) und wolle nun vor der Einleitung gerichtlicher Schritte doch der abgemahnten Person nochmal die Gelegenheit geben die Sache auszuräumen.

Ein persönlicher Kommentar ist hier wohl unnötig.

Montag, 29. August 2011

Strafanzeige wegen „Morddrohungen“

Mit Verfügung vom 01.06.2011 wurde durch die Staatsanwaltschaft K. ein Ermittlungsverfahren gegen das Pseudonym „Shual“ wegen vorsätzlicher Bedrohung (§ 241 StGB) in fortgesetzter Begehungsweise mangels Tatverdacht eingestellt. Die negative Tatbeteiligung konnte durch den Abgleich mit Täterspuren bewiesen werden.

Vorwort

Mit Ablauf des 29.08.2011 um 12:00 Uhr sind die Verhandlungen zwischen einer südwestdeutschen Abmahnkanzlei und dem Pseudonym „Shual“ über eine gütliche Einigung in der folgenden Angelegenheit gescheitert.

Neben den nun in Angriff zu nehmenden zivil-, straf- und standesrechtlichen Maßnahmen wird es auch eine umfangreiche Dokumentation in den Online-/Print-Medien zu lesen geben. Heute wird in chronologischer Form ein Kurzbericht veröffentlicht. Dieser hat vollständig anonymisiert zu sein.

Die zu beschreibenden Vorgänge stellen eine Ungeheuerlichkeit dar. Zielgerichtet wurde von einer Abmahnkanzlei versucht auf Basis haltloser Anschuldigungen und falschen Verdächtigungen eine Existenz zu vernichten. Die zuständige Staatsanwaltschaft wird sich äußerst unbequemen Fragen stellen müssen. Man wird die aufgelaufenen Fälle auch dem hiesigen Landtag vorzulegen haben.

Es wurden Tausende € an Steuergeldern aus dem Fenster geworfen. Der Täter darf sich freuen. Es wurde nie ernsthaft versucht ihn zu ermitteln. Statt dessen durften und dürfen sich ein Dutzend Unschuldige sich der Aufmerksamkeit der Strafverfolgungsbehörden erfreuen, weil sie uA als „Agitatoren der Filesharerszene“ unter falschen Anschuldigungen von einem Massenabmahner in eine Sache mit der sie nichts zu tun hatten gezwungen wurden. Zuletzt wurde der Abschluss des Verfahrens auch noch um ein halbes Jahr verschleppt, da der zuständigen Polizeidirektion (und offensichtlich auch nicht der Staatsanwaltschaft) das Regelwerk des Landeskriminalamts im Falle eines negativen Täterspurenabgleichs nicht bekannt war.

Es darf als Treppenwitz der Geschichte gelten, dass der zuerst ermittelnde Staatsanwalt der STA K. auch noch derjenige ist, der sich strikt weigerte die berechtigten Massenstrafanzeigen zu einem anderen lokalen Abmahner zu bearbeiteten und dieser auch noch Rückendeckung von der Generalstaatsanwaltschaft K. erhielt.

Über den weiteren Verlauf wird peinlichst genau Bericht erstattet.

Sachverhaltsdarstellung – Chronologie/Kurzfassung

Oktober 2009
Unter Mißachtung verschiedener Anwaltspflichten beginnt der Kanzleichef und Massenabmahner Rechtsanwalt N. N. auf einem bekannten Webseitenportal eine öffentlich geführte Unterhaltung mit Abgemahnten und Nichtabgemahnten. Es kommt zu einem Interview. Wie auch aus späteren Veröffentlichungen und Rechtsstreiten gegen Verlage und rechtsanwaltliche Kollegen des Rechtsanwalts N.N. ersichtlich sucht er auf unübliche Weise negative Berichterstattungen zu verhindern. Er macht zudem keinen Hehl daraus, dass die Aufforderung in Verbraucherschutzforen die Zahlungsentscheide dem System „ModUE + Nicht Zahlen“ anzupassen ihm ganz und gar nicht gefällt.

Im Verlauf der Angelegenheit sind schwere Auseinandersetzungen auf dem Webseitenportal zu notieren. Während der Rechtsanwalt sich Beleidigungen und Drohungen erwehren muss beginnt er unverzüglich gegen einzelnene Diskutanten zielgerichtet und persönlich motiviert Klagen/Einstweilige Verfügungen in Gang zu setzen.

Eine erste direkte Berichterstattung in der ARD (c't-TV) beschäftigt sich mit dem Thema.

Anfang November 2009
Die Affaire „Eva Schweizer“ [„Textguard“] führt zu einer Artikelserie uA in den Blogs der Süddeutschen Zeitung. Sowohl der Kanzleischef Rechtsanwalt N.N., als auch ein Mitarbeiter der Kanzlei, Rechtsanwalt W.W. beteiligen sich massiv an der Diskussion.

13.11.2009 – ca. 01:00 Uhr bis 04:00 Uhr
Im Rahmen eines Streits über eine Kommentierung auf den Blogs der Süddeutschen Zeitung mit einem Unbeteiligten bezeichnet das Pseudonym „Shual“ den Kanzleichef, Rechtsanwalt N.N. in einer ihm nicht angenehmen Art und Weise. Der Kanzleichef meldet den Beitrag persönlich und erlaubt sich dabei Kommentierungen, die jeder Beschreibung spotten.

13.11.2009 – ca. 10:00 Uhr
In den Räumlichkeiten der Kanzlei in E. findet die Mitarbeiterin der Kanzlei S.S. einen suspekten Brief auf. Die Feuerwehr und Polizei wird verständigt, da im Inhalt giftige Substanzen vermutet werden. Es handelt sich schließlich um einen 1-Wort-Drohbrief, in dem eine leere Patronenhülse eingeklebt wurde.

13.11.2009 – ca. 12:37 Uhr bis ca. 13:30 Uhr
Das Pseudonym „Shual“ entscheidet, dass die zensorischen Aktivitäten des Kanzleichefs ausreichend sind, um diesem den Krieg zu erklären. (vgl. LF-LAW-Zensor-Kampagne nebst Folgen.) Es wird ein Ultimatum auf den Montag, den 15.11.2009 gesetzt und erläutert welcher Art die Gegenmaßnahmen sein werden. Das Pseudonym Shual hatte bis zu letzt eine gewisse Neutralität an den Tag gelegt, die von Rechtsanwalt N.N. nicht gewünscht war.

13.11.2009 – 17:07

Wider besseren Wissens behauptet die Kanzleimitarbeiterin, Rechtsanwältin B.B. in einem Telefax an die zuständige Polizeidirektion zwischen der Veröffentlichung der Erklärung des Pseudonyms „Shual“ und der Tathandlung „Bedrohung“ sei ein Zusammenhang zu erkennen. Sie behauptet „zwischenzeitlich“ wäre das Pseudonym als „besonders agressiver Nutzer“ aufgefallen. Hierfür bleibt sie jeden Beweis schuldig. Bereits zu diesem Zeitpunkt wird auch der bekannte Medienrechtsanwalt Dr. F..F. in die Sache hinein gezogen. Es werden mehrere seiner Mandanten / Abgemahnte der Kanzlei mit Namen und Adresse der Polizei als gemeldet.

13.11.2009
Dem zuständigen Ermittlungsbeamten geschieht ein folgenschwerer Fehler bei der Einordnung der im Brief befindlichen Munition. Er stuft diese als „Langwaffenmunition“ und später als „Jagdgewehrmunition“ ein. In Wahrheit handelt es sich um Bundeswehrmunition aus den 60ern = ein Flohmarktartikel.

15.11.2009 – 17:42
Kanzleichef, Rechtsanwalt N.N. meldet den Polizeibehörden per Strafanzeige das Pseudonym „Shual“. Danebst er habe (erfolglos) die Löschung des Beitrages des Pseudonyms „Shual“ auf dessen Blog veranlasst. Zu diesem Zeitpunkt werden mutmaßlich noch weitere Pseudonyme, die auf dem Webseitenportal befindlich sind/waren mit in die Sache hineingezogen.

Mitte Dezember 2009

Über ein Dutzend Leistungsklagen werden von der Kanzlei erhoben, darunter auch zielgerichtet gegen eine Person der durch den Kanzleichef, Rechtsanwalt N.N. strafrechtliche Konsequenzen nach Beiträgen im direkten Austausch angedroht werden. Mandanten einer für Rechtsanwalt N.N. unliebsam veröffentlichenden Rechtsanwaltskanzlei aus Göttingen erhalten Klageschriften. Mitglieder des Webseitenportals bereiten Abwehrmaßnahmen und die Installation einer Spendenaktion vor.

14.01.2010
Per Verfügung beauftragt die STA Karlsruhe die zuständige Polizeistation im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gegen Unbekannt die Identität des Pseudonyms „Shual“ zu ermitteln. Das Fazit hier ist ernüchternd: Obwohl im späteren Verlauf die lokale Polizeistation den Klarnamen des Pseudonyms „Shual“ übermittelte und dieser auch im Internet jederzeit auffindbar war gelang es der zuständigen Polizeidirektion nicht den Klarnamen selbstständig zu ermitteln.

17.01.2010
Offizieller Start der Spendenaktion zur Unterstützung von Beklagten der Kanzlei. Zwei unabhängige Veröffentlichungen beschäftigen sich mit dem technischen Dienstleister, der im Auftrag der Kanzlei Rechtsverletzungen in Tauschbörsen fest stellen soll. Die Ergebnisse der Veröffentlichungen werden später über den Heise-Verlag und ARD-Sendungen journalistisch aufgearbeitet. Der Niedergang des Abmahnsystems des Rechtsanwalts N.N. beginnt.

19.01.2010

Die Lage eskaliert zusehends. Mit den Worten
„Hallo Shaul...
Oder sollte ich dich vielleicht lieber mit Deinem echten Namen ansprechen ... ?
Bernd B. aus K?
Harley fahren
Jagen
Bergsteigen ....
Und nicht zu vergessen Hunde
Mehr wollen wir hier nicht nennen, wir wollen ja nicht auf dein Niveau sinken
Ich bin sicher einige der Leute hier werden einfach froh sein das Du von jetzt an "ruhiger" wirst..
Andere werden sich freuen das sie Deinen echten Namen nun kennen...
Mir bleibt nur eines zu sagen ...
Den Verrat liebt jeder .. Der Verräter liebt niemand..
In diesem Sinne einen schönen Abend..“

meldet sich auf dem Webseitenportal eine Person, die allein aus der Kanzlei stammen kann wie erst später dem Pseudonym „Shual“ klar werden wird. Der Beitrag wird von der Person selbst gelöscht, wird aber gesichert. Nur eine Person aus der Kanzlei des Rechtsanwalts N.N. kann wissen, welchen Hintergrund der Namen „Bernd B. aus K.“ eigentlich hat. Bislang streitet man jedoch eine Beteiligung ab.

20.01.2010

Die Kanzleimitarbeiterin, Rechtanwältin B.B. gibt per Telefon der zuständigen Polizeidirektion an, die Kanzlei habe als Pseudonym „Shual“ einen gewissen „Bernd B. aus K.“ ermittelt. Als Beleg führt man ein veröffentlichtes Dokument an, in dem die Stadtverwaltung B.R. in der Anrede einen Namensfehler begeht. Weder die Kanzlei noch die zuständige Polizei, noch die Staatsanwaltschaft K. halten es für notwendig die Angabe zu überprüfen. Die Angabe basiert aber nur auf einem Nachnamen. Die Person „Bernd B.“ wird aufgrund der falschen Angabe der ermittelnden Polizei, bei der versandten Munition handle es sich um „Jagdgewehrmunition“ von den Profiermittlern des Rechtsanwalts N.N. gefunden. Als passionierter Jäger, ehemaliger Gemeinderat, Geschäftsführer einer mittelständischen Firma und Parteimitglied … ohne jegliche Eintragungen in Register … wurde also durch eine Meldung eines Abmahners diese Person mit abstrusen und wirren Anschuldigungen belastet. Eine Entschuldigung erfolgte von Kanzleichef N.N. nicht.

22.01.2010
Verfügung der Staatsanwaltschaft K.: Es wird ein Js-Aktenzeichen gegen den falsch ermittelten iÜ mehr als gut situierten Bürger eingerichtet. Dies zum Hintergrund der Behauptung der Kanzlei des Rechtsanwalts N.N. man habe nur „gegen Unbekannt“ ermittelt.

Zudem wird erneut, dieses Mal auf der Blogseite des Rechtsanwalts S.S. Das Pseudonym „Shual“ als „Bernd“ von einem/r Kanzleimitarbeiter/in angesprochen. „Shual“ nennt seinen richtigen Namen und Wohnort. Eine Meldung des Vorfalls durch die Kanzlei erfolgt vorerst nicht.

25.01.2010

Verügung der Staatsanwaltschaft K..: Zum Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens wird angeordnet von dem durch die Kanzlei falsch ermittelten Herrn die Fingerabdrücke nehmen zu lassen und ihn natürlich zu verhören.

20.02.2010
Verhör des falsch ermittelten Bürgers und Fingerabdrucknahme.

22.02.2010
Durch den selben Täter werde erneut Drohbriefe an die Kanzlei versandt. Besonderheit dieses Mal, dass japanische Schriftzeichen verwendet wurden, was die ermittelnde Polizei dazu brachte die Deutsche Botschaft in … China zwecks Übersetzung anzuschreiben.

22.02.2010
Am selbigen Abend versucht sich der Kanzleichef, Rechtsanwalt X.X. in der Formulierung einer Tatverdachtsbegründung gegen das Pseudonym „Shual“. Problemstellung hierbei war es, dass Kanzleimitabeiter, Rechtsanwalt A..A. der für keine Filesharingabmahnungen verantwortlich zeichnet und ein Dienstleister der nicht im Filesharing-Bereich arbeitet Drohbriefe erhielten. Dennoch mußte der Tatverdacht gegen das Pseudonym „Shual“ aufrecht erhalten werden. Es verblieb die Kreation einer Verschwörungstheorie, die einen Rechtsanwalt der mit einer Nicht-Filesharing-Angelegenheit befasst war als mittelbaren Anstifter des Pseudonyms „Shual“ darstellte. Es kommt zu einer krassen Falschaussage in Bezug auf die zeitlichen Zusammenhänge im November 2009. Ebenso wird Bezug auf eine Sendung des c't-TVs vom 20.02.2010 in der ARD genommen und fälschlich behauptet das Pseudonym „Shual“ hätte öffentlich zugegeben Informant der Redaktion gewesen zu sein. Es wird zudem behauptet der Rechtsanwalt sei Mitwisser weiterer „Aktivitäten“. Weitere Rechtsanwälte werden als Auskunftsstelle zur Identität des Pseudonyms „Shual“ genannt. Das jedoch das Pseudonym Shual bereits seit dem April 2009 mit dieser Abmahnvariante beschäftigt war kam dem Rechtsanwalt N.N. nicht in den Sinn, obwohl darüber das Pseudonym „Shual“ mehrfach veröffentlicht hatte.

25.02.2010
Die Polizei beginnt eine Bestandsdatenabfrage des Webblogs „vsberg.blogspot.com“ und erhält keine verwertbaren Bestandsdaten via google.com. Gleichzeitig wird das bekannte Webseitenportal um Auskunft über personenbezogene Datenmengen angefragt, die wiederum beanstandungslos heraus gegeben werden. Die ermittelnde Polizeidienststelle korrigiert die Aussagen zum Thema „Jagdwaffenmunition“.

10.03.2010
Mail des Kanzleichefs, Rechtanwalt N.N. an die zuständige Polizeidirektion. Ein Telefonat eines mit dem nsA „immer noch verdächtigen“ Pseudonyms „Shual“ zusammen arbeitenden Rechtsanwalt wird berichtet. Dieser habe „keinerlei persönliche Vorbehalte“ gegen die Kanzlei erkennen lassen. Der Kanzleichef berichtet von einer persönlichen Anfrage (Identitätsnachfrage) bei einer Schweizer Rechtsanwaltskanzlei. Welche Legitimation Rechtsanwalt N.N. verfügt solche Anfragen (die in der Schweiz Persönlichkeitsrechtsverletzungen darstellen) zu stellen bleibt verborgen. Die Verbreitung von falschen Anschuldigungen gegen über unbeteiligten Dritten wird gesondert zu klären sein.

29.03.2010
Erneut meldet sich der Kanzleichef bei der zuständigen Polizeidirektion. Nun plötzlich habe man ermittelt, dass der richtige Name des Pseudonyms „Shual“ anders als zuvor gedacht lauten würde. Zudem wäre man bei einer Abmahnkanzlei vorstellig geworden um mehr an Informationen zu erlangen. Die Abmahnkanzlei meldet jedoch den Polizeibehörden, dass sie selbst aufgrund eines Trojaner-Überfalls auf keine Unterlagen aus dem Jahr 2008 zurück greifen könne. Der Abmahner verweist auf seinen schweizer Dienstleister, der nicht angeschrieben wird. Weshalb auch. Für eine Datenabfrage bei einer ausländischen Stelle benötigt man die örtliche Staatsanwaltschaft. Dieser, der STA Zug (Behördenleitung) war der Name des Pseudonyms „Shual“ wohlbekannt. Ein Ersuchen ohne jeglichen Beweis wäre unnütz gewesen.

August 2010
Mit Verfügung vom 11.08.2010 wird das Ermittlungsverfahren gegen die falsch ermittlelte Person „Bernd B.“ eingestellt. Zuvor hatte zwar wie berichtet die lokale Polizeistation den Fehler aufgedeckt und gemeldet. Interessiert hatte sich jedoch bei der Staatsanwaltschaft K./zuständigen Polizeibehörde niemand dafür. Zwischenzeitlich kam es zu losen Überwachungen des Pseudonyms „Shual“ durch Beamte der lokalen Polizeistation. Dieser grüßte die Beamten stets höflich und dachte sich seinen Teil.

19.10.2010
Hinweis auf 13 Verfahren, die die der Kanzleichef im Bereich der Bedrohung im Jahr 2010 gegen verschiedene Personen angestrengt hat. Die Sache „Shual“ wird einer Spezialabteilung (ITB) der Kriminalpolizei übergeben. Nach Rücksprache mit der Rechtsanwaltskammer verweigert Rechtsanwalt F.F. Auskünfte über die Identität des Pseudonyms „Shual“.

Dezember 2010
In einem Telefonat erwähnt Rechtsanwalt F.F. das laufende Ermittlungsverfahren. Das Pseudonym „Shual“ meldet sich sofort bei den Behörden und sorgt für eine schnelle Klärung.

Für diese bedarf es jedoch der Staatsanwaltschaft K. weiterer 6,5 Monate.

Samstag, 27. August 2011

Strafanzeige wegen übler Nachrede ...

again?

Mit Beschluss vom 03.08.2011 verfügte die STA Heilbronn, dass der Strafanzeige eines gewissen Wolfgang Berg (alias part2, Professor43, etc.) gegen das Pseudonym "Shual" wegen übler Nachrede (§ 186 StGB) mangels öffentlichem Interesse keine Folge geleistet werden kann. Dem Antragsteller steht selbstverständlich das Recht zu den Weg der Privatklage zu bestreiten.

Über die Strafanzeigen des Pseudonyms Shual gegen Wolfgang Berg, Ralf Steinmetz, etc.. liegt kein Bescheid vor.

Sachverhalt

Die bekannte Gruppierung "The Rebells", die seit dem Februar 2011 durch Störung von Internetforen, die sich mit dem Thema Filesharing-Abmahnungen beschäftigen auffällig geworden ist versuchte mehrfach gegen etablierte Aktivisten uA Strafanzeigenkampagnen in die Wege zu leiten. So wurde eine bekannte Moderatorin des Netzwelt.de-Portals, der Verein gegen den Abmahnwahn e.V. und die Initiative Abmahnwahn-Dreipage.de und REchtsanwalt Dr. Alexander Wachs mit dem Vorwurf bedacht, man habe ein systematisches Betrugssystem etabliert.

Gegen das Pseudonym "Shual" wurden jedoch vornehmlich Schmutz- und Hetzkampagnen durchgeführt. Wolfgang Berg selbst trat in Form von Drohungen und Nötigungen öffentlich auf. ("Deines Gleichen wird man zuerst an die Wand nageln, wenn der Abmahnwahn dem ende zugeht, glaub mir das mein Freund..." -Quelle-) (Kommentierung zu: „ich glaube ich sollte eine saubere Weste haben, danke meines Löschers und der Edit Funktion“ - Sicher nicht, Herr Berg...)

Im Rahmen der Gefahrenabwehr (§ 34 StGB) wurde von dem Pseudonym "Shual" das Augenmerk der Gruppierung nach Vorfällen gegen eine Initiative Brettener Bürger auf sich. Die Gruppierung suchte nun über eine Strafanzeige wegen "Übler Nachrede" und öffentliches "Nachtreten" unter Zuhilfenahme der Initiative Abmahnwahn-Dreipage.de das Pseudonym "Shual" mundtod zu machen.

Dies dürfte sich wohl hiermit erledigt haben, auch wenn die Gruppierung weitere Verfolgungsmaßnahmen, Verleumdungen und Beleidigungen absondern wird. Der Rädelsführer der Gruppe, "Susi Sonnenschein" alias "Constantin", ein Herr Ralf Steinmetz, der sich gerne (selbstbekannter Maßen) volksverhetzendes Material einverleibt dürfte weiterhin die Weltgeschichte mit Verschwörungstheorien über die "wahren Zusammenhänge des Abmahnwahn" bereichern.

Der Zivilklage sieht man hier gelassen entgegen.

Montag, 22. August 2011

Urteile - 22.08.2011

OLG Düsseldorf, 10.05.2011 - I-2 W 15/11

Zu niedrige Streitwertfestsetzung begründet den Verdacht eines versuchten Betruges zu Lasten der Landeskasse.

Kriterien zur ... "Die Streitwertfestsetzung hat insoweit dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das Rechtsschutzziel nicht in einer Sanktion für den oder die bereits vorliegenden, die Wiederholungsgefahr begründenden Verstöße besteht, sondern dahin geht, den Kläger vor künftigen Verletzungshandlungen zu bewahren. Das Interesse an der Rechtsverfolgung richtet sich demgemäß weniger nach dem mit der begangenen Zuwiderhandlung verbundenen wirtschaftlichen Schaden der Partei; ausschlaggebend ist vielmehr das wirtschaftliche Interesse an einer Abwehr der mit weiteren Verstößen verbundenen Nachteile. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang zunächst die bei Klageerhebung noch gegebene Restlaufzeit des Klagepatents. Zu berücksichtigen sind darüber hinaus einerseits die Verhältnisse beim Kläger (wie dessen Umsatz, Größe und Marktstellung), die Aufschluss über den voraussichtlich drohenden Schaden geben, andererseits Art, Ausmaß und Schädlichkeit der Verletzungshandlung sowie die Intensität der Begehungs- oder Wiederholungsgefahr. Werden mit der Klage außerdem Ansprüche auf Rechnungslegung, Entschädigung und Schadenersatz geltend gemacht, so ist der in der Vergangenheit (bis zur Einreichung der Klage) bereits entstandene Kompensationsanspruch überschlägig zu schätzen und der entsprechende Betrag dem Streitwert für den Unterlassungsanspruch hinzuzurechnen, um einen Gesamtstreitwert zu bilden."

BGH, Beschluss vom 7. 7. 2011 - I ZB 62/ 10

Sendeprotokoll eines Telefax gibt keine Auskunft über die Empfangszeit. Zur Fristwahrung genügt es nicht die Frist beim Versand einzuhalten (23:58/23/29). Empfängt der Adressat das Telefax verzögert (00:03) ist von einer Fristüberschreitung auszugehen.

BGH, Beschluss vom 7. 7. 2011 - IX ZR 100/ 08

"Den Begriff von Verhandlungen im Sinne des § 203 Abs. 1 BGB hat der Bundesgerichtshof bereits in mehreren Entscheidungen ausgelegt. Der Gläubiger muss dafür lediglich klarstellen, dass er einen Anspruch geltend machen und worauf er ihn stützen will. Anschließend genügt jeder ernsthafte Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen, sofern der Schuldner nicht sofort und erkennbar Leistung ablehnt. Verhandlungen schweben schon dann, wenn eine der Parteien Erklärungen abgibt, die der jeweils anderen Seite die Annahme gestatten, der Erklärende lasse sich auf Erörrterungen über die Berechtigung des Anspruchs oder dessen Umfang ein..."

OLG Köln, Beschluss vom 09.06.2011, Az. 6 W 159/10

Kabelnetzbetreiber darf auch bei "ewiger" Speicherung von Kundendaten Auskünfte nach Beschlüssen nach § 101 UrhG, Abs. 9 an Rechteinhaber weitergeben. (Hier: DHCP-Datenbank)

Freitag, 19. August 2011

LG Düsseldorf, Urteil vom 06.07.2011, Az. 12 O 256/10

In einem neueren Urteil beschäftigt sich das Landgericht Düsseldorf mit der Frage der elterlichen Überwachungspflicht von im Streitfall 14 + 16 Jahre alten Söhnen, die nach Überzeugung des Gerichts insgesamt 1301 Musiktitel in einer Internettauschbörse im Jahr 2006 angeboten hatten. Wie auch in Vorläuferurteilen am Gerichtsstandort Köln wurde auch in diesem Fall der Anschlußinhaber und Vater zur Schadensersatzübernahme verpflichtet, obwohl er selbst nicht Täter oder Teilnehmer der angeblichen Tathandlungen der Söhne war und obwohl der Bundesgerichtshof im Urteil "Sommer unseres Lebens" vom 12.05.2010 solchen Anschlußinhabern eine Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz verneinte.

Bei der elterlichen Überwachungspflicht entsteht der Anspruch auf Schadensersatzzahlung jedoch vom Gericht richtig erkannt aus dem § 832 BGB. Die Aufsichtspflicht von Eltern bezeiht sich natürlich auch auf die Nutzung des von den Eltern für die Kinder bereit gestellten Internetanschlusses.

Der Bundesgerichtshof erläutert grundsätzlich zu diesem Thema: "Bei Kindern bestimmt sich das Maß der gebotenen Aufsicht nach Alter, Eigenart und Charakter, weiterhin nach der Voraussehbarkeit des schädigenden Verhaltens sowie danach, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen in der konkreten Situation an zumutbaren Maßnahmen treffen müssen. ... Entscheidend ist, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen unternehmen müssen, um die Schädigung Dritter durch ihr Kind zu verhindern. Dabei kommt es für die Haftung nach § 832 BGB stets darauf an, ob der Aufsichtspflicht nach den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles genügt worden ist. Entscheidend ist also nicht, ob der Erziehungsberechtigte allgemein seiner Aufsichtspflicht genügt hat, sondern vielmehr, ob dies im konkreten Fall und in Bezug auf die zur widerrechtlichen Schadenszufügung führenden Umstände geschehen ist." [vgl. BGH, Urteil vom 24. 3. 2009 - VI ZR 51/ 08]

Mehr noch verlangt der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung gerade auch von den Filesharingrichtern: "c) Soweit sich die Revision schließlich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht nicht aus der streitgegenständlichen Handlung selbst eine erhöhte Aufsichtspflicht ableiten will, sondern dies nur dann für erforderlich hält, wenn der Aufsichtsbedürftige bereits zuvor durch ähnliche Verhaltensweisen in Erscheinung getreten ist, entspricht dies der Rechtsprechung, nach der eine erhöhte Aufsicht geboten ist, wenn Minderjährige zu üblen Streichen oder zu Straftaten neigen. Daraus ergibt sich, dass sie bereits vor der konkret vorgeworfenen Verletzung der Aufsichtspflicht auffällig geworden sein müssen."

Die Kölner und Düsseldorfer Richter mißachten diesen wesentlichen Punkt "musikindustriehörig" vollständig. Auch im Urteil vom 06.07.2011 werden (Stichwirt Beweislastumkehr) besondere Belehrungen und eine permanente Überwachung der Internetnutzung verlangt. Mehr noch: "Es war dem Beklagten zuzumuten und auch im Rahmen seiner bestehenden Aufsichtspflicht erforderlich, dass er kontrolliert, ob entsprechende Filesharing-Programme auf dem genutzten Computer oder den Computern installiert sind und auf welche Weise das Internet durch seine Söhne genutzt wird." Es wird von den Eltern verlangt, ein Familienstasi-System aufzubauen.

Solche Forderungen sind nicht nur vollständig technikfeindlich und kommen einer partiellen Entmündigung von hier Heranwachsenden gleich. Sie stellen zudem eine Aufforderung zum glatten Verfassungsbruch dar. Setzt man das "Züchtigungs-Erfordernis"-Urteil des OLG Köln vom 23.12.2009 dazu, in dem zu einer zünftigen Belehrung auch Drohungen gehören ergibt sich in deutschen Gerichtssälen ein erschreckendes erzieherisches Bild. Demokratie und Modernität werden auf dem Altar der "Musikindustriellen Wunschkonzerte" - hier mal wieder 5.308,80€ (nach Denkweise des Gerichts bei entsprechendem Antrag der Klägerinnen jedoch 392.608,00€) geopfert.

Am schlimmsten ist jedoch, dass stets die Familienschlachtung mit einer abscheulichen Ignoranz gegenüber der herrschenden BGH-Rechtsprechung ausgeführt wird. Man ist sich dabei nicht zu schade, eine einfache Internetnutzung als "Situation mit erhöhtem Gefährdungspotential nebst gesteigerter Aufsichtspflicht" zu deklarieren und so die böswilligen angeblichen File-Sharerkids auf eine Stufe mit Terroristen und Volksverhetzern zu stellen, die man allerdings im letzten Fall zu 99,9% stets laufen läßt.

Mittwoch, 17. August 2011

Petition Bundestag

Dieser Blog unterstützt die Petition vom 22.07.2011 von Frau Angela Franke mit Zeichnungsfrist 20.09.2011.

Link zur Mitzeichung

Text der Petition


Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass auf Abmahnungen spezialisierte Rechtsanwälte ihre Anschuldigungen auch nachprüfbar beweisen müssen, wenn sie Internetnutzer des illegalen Downloads von Musik- oder Filmdateien bezichtigen.
Begründung

Wie in der Sendung Kontraste gezeigt wurde, haben solche Anwälte allzu leichtes Spiel, Menschen, die sich nichts haben zuschulden kommen lassen, massiv unter Druck zu setzen und sie zur Zahlung ungerechtfertigter Gebühren und Strafen zu zwingen. Sie müssen lediglich die IP-Adresse nennen und erhalten vom Provider problemlos die realen Adressen ohne vor Gericht irgendwie belegen zu müssen, dass der Nutzer tatsächlich diese Seite besucht hat und die behaupteten Downloads getätigt hat. Es reicht eine eidesstattliche Versicherung. Da wird ein Privatrecht und letztlich Selbstjustiz geduldet und obwohl das Justizministerium Kenntnis von diesen Machenschaften hat, schreitet es nicht ein.

Dienstag, 12. Juli 2011

LG Stuttgart 17 O 39/11

Der folgende Text wurde von Rechtsanwalt Mathias Straub, Kanzlei Riegger Rechtsanwälte, Ludwigsburg zur Verfügung gestellt.

LG Stuttgart: Filesharing-Klage von Rasch abgewiesen


LG Stuttgart, Urteil vom 28. Juni 2011 ( AZ: 17 O 39/ 11).


Am 28. Juni 2011 erließ die 17. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart ein Urteil über angebliches Filesharing im Internet, welches positiv für die Beklagten ausging. Die Klage gegen die von der Kanzlei Riegger Rechtsanwälte vertretenen Beklagten wurde abgewiesen.

Die Klägerinnen, vier große Tonträgerunternehmen (Warner Music Group Germany Holding GmbH, Universal Music GmbH, Sony Music Entertainment GmbH und EMI Music Germany GmbH & Co. KG), klagten auf Aufwendungs- und Schadensersatz wegen illegalen Anbietens von Audiodateien in peer-to-peer-Netzwerken. Vertreten wurden die Klägerinnen von der einschlägig bekannten Abmahnkanzlei Rasch Rechtsanwälte aus Hamburg.

Die Klage der Kanzlei Rasch wurde abgewiesen.

Die proMedia GmbH, welche sich mit Ermittlungen von Urheberrechtsverletzungen beschäftigt, ermittelte, dass über einen zunächst unbekannten Internetanschluss angeblich insgesamt 253 Musikdateien durch ein Filesharingprogramm (Bearshare) im Internet zum Download bereit gestellt wurden. Nachdem Strafantrag gestellt wurde ergaben die weiteren Ermittlungen der Staatsanwaltschaft und Nachfrage beim zuständigen Provider, dass die angeblich ermittelte IP-Adresse zum Tatzeitpunkt dem Internetanschluss der Beklagten (einem Ehepaar) zugewiesen gewesen sein soll. Zudem gingen in vier weiteren Fällen Strafanträge jeweils der selben Anzeigeerstatter ein, denen zufolge an vier weiteren Zeitpunkten ähnlich viele Musikdateien über einen Internetanschluss in peer-to-peer-Netzwerken zum Tausch angeboten worden sein solle. Auch in diesen vier weiteren Fällen führte die Ermittlung der Staatsanwaltschaft nach erfolgter Providerauskunft zum Anschluss der Beklagten. Die Vorfälle erstreckten sich über einen Zeitraum von August 2006 bis Februar 2007.

Im Juli 2007 stattete ein Mitarbeiter der Kriminalpolizei den Inhabern des besagten Anschlusses einen Besuch in ihrer Wohnung ab. Dabei stellte sich heraus, dass das beklagte Ehepaar zusammen mit den beiden Kindern (einer Tochter, damals 15 Jahre alt und einem Sohn, damals 18 Jahre alt) nur einen gemeinsamen Computer nutzt. Die Familie gestattete dem Beamten der Kriminalpolizei die Untersuchung des Computers. Bei der Durchsuchung des Familiencomputers der Beklagten konnten weder das Filesharing-Programm noch die besagten verdächtigen Audio-Dateien gefunden werden.
Die Beklagten gaben stets an, mit der Nutzung solcher Musiktauschbörsen nichts zu tun zu haben. Auch die beiden Kinder gaben an, solche Tauschbörsen nicht genutzt zu haben. Der Anschluss wurde mit einem WLAN betrieben. Dieses hatte der Sohn der Familie nach den üblichen Verschlüsselungsstandards gesichert und mit einem individuellen Passwort versehen.

Im Juli 2008 wurden die Beklagten von der Kanzlei Rasch abgemahnt und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie Zahlung eines Pauschalabgeltungsbetrages in Höhe von EUR 3.500,00 aufgefordert. Die Beklagten gaben schließlich zwar eine Unterlassungserklärung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht ab, verweigerten aber die Bezahlung, auch nachdem ein reduziertes Vergleichsangebot in Höhe von EUR 1.800,00 unterbreitet worden war. Mit der Klage forderten die Klägerinnen EUR 2.380,80 Abmahnkostenerstattung (ausgehend von einem Gegenstandwert in Höhe von EUR 200.000,00) und Lizenzschadensersatz für 10 Lieder (EUR 300,00 pro Lied).
Entscheidung

Das Gericht folgte zunächst zwar der Ansicht, wonach eine tatsächliche Vermutung dafür spreche, dass ein Anschlussinhaber, dem zum fraglichen Zeitpunkt eine bestimmte IP-Adresse zugewiesen war, für eine Rechtsverletzung verantwortlich ist, die von dieser IP-Adresse aus begangen wurde. Daraus ergäbe sich eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers, wenn er geltend macht, dass ein anderer die Rechtsverletzung begangen habe (BGH, GRUR 2010, 633-Sommer unseres Lebens).

Die Beklagten seien dieser sekundären Darlegungslast aber nachgekommen. Sie hätten substantiiert zu den Vorwürfen Stellung genommen und sich nicht auf einfaches Bestreiten beschränkt. Hinzu käme, dass sie – ohne dazu verpflichtet zu sein – dem Polizeibeamten bereitwillig gestatteten, den Rechner zu überprüfen. Auch dies spreche dafür, dass sie nichts zu verbergen hatten. Die Tatsache, dass dort nichts Verdächtiges gefunden wurde, stütze ihre Aussage, dies insbesondere, da diese Untersuchung lange erfolgte, bevor die Beklagten durch eine Abmahnung vorgewarnt gewesen seien. Zudem hätten Sie auch darlegen können, dass ihr WLAN-Router ausreichend gegen unbefugte Zugriffe durch Dritte gesichert war.

Dies alles reichte für das Gericht aus, um ein substantiiertes Bestreiten zu bejahen.

Zwar bereite es einer Partei grundsätzlich Probleme, Umstände oder Tatsachen zu beweisen, die im privaten Herrschaftsbereich des Prozessgegners liegen. Dennoch verbiete es sich, die nicht beweisbelastete Partei mit einer prozessualen Aufklärungspflicht zu belasten, da generell keine Partei verpflichtet ist, der Gegenpartei die für den Prozesserfolg nötigen Informationen zu beschaffen.
Um also nicht den Grundrechtsschutz des Prozessgegners über Gebühr zu beeinträchtigen, verbiete es sich, mehr als eine Modifizierung der Darlegungslast – wie vom BGH für den Anschlussinhaber vorgesehen – anzunehmen.

Zwar hätten die Klägerinnen vorliegend Indizien vorgelegt, die, gerade unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Anschluss der Beklagten mehrfach im Zusammenhang mit Rechtsverletzungen ermittelt wurde, eine tatsächliche Vermutung dafür begründeten, dass die Rechtsverletzung von den Beklagten ausging. Diese Vermutung wiederum sei durch den negativen Befund auf ihrem Rechner entkräftet worden. Es verbleibe daher bei der Beweislast der Klägerinnen für die Behauptung, dass die Beklagten die Rechtsverletzung begangen hätten. Dieser Beweis lasse sich aber weder durch Vernehmung der damaligen Ermittler noch durch Sachverständigengutachten zur Richtigkeit und Aussagekraft der Ermittlungsergebnisse erbringen. Denn auch durch diese Beweismittel könne nicht erwiesen werden, dass die Auskunft der Telekom richtig war. Solange nicht erwiesen sei, dass die IP-Adresse während des gesamten Download-Vorganges (hier ca. 7 ½ Minuten) dem Anschluss der Beklagten zugeordnet gewesen sei, stünde die Verantwortlichkeit der Beklagten nicht fest.

Die Klage war daher abzuweisen.

Fazit
Dieses Urteil ist im Ergebnis und den Begründungsansätzen selbstverständlich richtig und äußerst begrüßenswert. Insbesondere wird der von zahlreichen Filesharing-Abmahn-Anwälten behaupteten „Umkehr der Beweislast“, die man den Urteilsgründen des BGH („Sommer unseres Lebens“) entnehmen will, eine klare Absage erteilt. Es gibt in solchen Fällen keine (durch Umkehr entstandene) Beweislast des Beklagten. Lediglich die Darlegungslast wird modifiziert, was bedeutet, dass der Beklagte sich bei erwiesenermaßen über seinen Internetanschluss begangener Rechtsverletzung wohl nicht mehr nur auf bloßes Bestreiten beschränken kann. Alles andere würde auch elementaren prozessualen Grundrechten zuwiderlaufen.

Dennoch bleiben zwei wichtige Aspekte durch das Urteil unberücksichtigt:

1. Die tatsächliche Vermutung der Verantwortlichkeit eines Anschlussinhabers und somit die Modifizierung der Darlegungslast knüpft zunächst daran an, dass eine Rechtsverletzung über einen ermittelten Internetanschluss tatsächlich (erwiesenermaßen) begangen wurde. Genau dies steht aber vorliegend nach vollständiger Würdigung der Indizien und der hierzu im Gegensatz stehenden Aussagen der Beklagten nach Auffassung des Gerichts nicht fest.

Es gab somit zunächst aufgrund nicht erwiesener Rechtsverletzung (hierfür hätte auch einfaches Bestreiten der Beklagten zunächst noch genügen müssen) überhaupt keinen Anlass, eine Modifizierung der Darlegungslast den Beklagten anzulasten.
2. Die Beklagten hatten vorliegend das „Glück“ einer polizeilichen Untersuchung ihres Computers. Hätte es diese Untersuchung nicht gegeben, wären gleichwohl auf dem PC eben so wenig verdächtige Audiodateien und eben so wenig Filesharing-Programme installiert gewesen. Der Sachverhalt wäre zu 100% identisch. Allerdings hätten die Beklagten dies dann nicht „beweisen“ bzw. möglicherweise nicht mit der vom Gericht geforderten Glaubhaftigkeit „darlegen“ können. Es wäre wahrscheinlich eine Verurteilung erfolgt, gestützt auf nicht hinreichend glaubhafte Darlegungen im Wege der sekundären Darlegungslast.

Bereits hieran zeigt sich, dass der von zahlreichen Gerichten eingeschlagene Weg, Anschlussinhaber auch in Fällen nicht eindeutig erwiesener Rechtsverletzungen zu der Erbringung weitreichender sekundärer Darlegungen zu verpflichten, ein falscher ist. Denn dann hängt es letztlich zumeist vom Zufall ab, ob ein Anschlussinhaber solche Darlegungen erbringen kann oder nicht. Jedoch ist es mit rechtsstaatlichen Grundsätzen schlechthin unvereinbar, den Erfolg oder Verlust eines Rechtsstreits für eine (nicht beweisbelastete!) Partei weitgehend dem Zufall zu überlassen.

Auf Anfrage (mail@ra-riegger.de) stellen wir das Urteil gerne und jederzeit im Volltext zur Verfügung.

RA Mathias Straub (11.07.2011)

Sonntag, 10. Juli 2011

Systematische Abmahntätigkeit III


I - Grundsätzliches


Im November 2010 beschäftigte sich dieser Blog mit der besonderen Situation einer südwestdeutschen Abmahnkanzlei. Hier nun der weitere Verlauf bis zum Stichtag 30.06.2011.


Die Graphik spricht für sich, wobei natürlich nur die Kanzlei selbst die exakten Daten kennt. Besonderheiten sind zu berücksichtigten: Die Abmahnungsanzahl wurde ab dem letzten Quartal 2010 durch die Verwendung von Altlogs aus 2009 geschönt.

Auch ist zu beachten, dass mit dem Entscheid des Amtsgerichts Düsseldorf vom 05.04.2011, Az.: 57 C 15740/09 und den Äußerungen des Landgerichts Düsseldorf zum Thema des Schadensersatzes ddas verbliebene Abmahnpaket (Nichtzahler) im Wert zerfallen ist. Es gilt als bestätigt, dass die neueren Vergleichsangebote durch die Kanzlei sowohl den einstigen Schadensersatzbetrag von 500,00€ auf 300,00€ senken und insgesamt nur noch ein Betrag von 200,00€ zur Bereinigung einer One-Song-Abmahnung gefordert wird.

II - "Schadensberechnung"

Berechnet man die verbliebenen Forderungen mit einer Zahlerquote von 37,5% und einem Basiswert von (alt) 450,00€ ergäbe sich bei etwa 136.000 Gesamtabmahnungen seit dem zweiten Quartal 2009 noch ein Bestand von 85.000 Nichtzahlern und ein Bestand von 38.250.000,00€. Es wurden also dahingehend 22.950.000,00€ in die Kassen der Abmahnkanzlei, Rechteinhaber, Loggerbude gespült. Zieht man die fixen Kosten für Loggerbude und Auskunftsbeschluss ab (7.480.000,00€), verbleiben noch etwa 15.470.000,00€ an Eingang, der wiederum einen Satz von 113,75€ pro Abmahnung bedeuted. Ein vergleichbares System wie das Waldorf-System würde einen Vergleichswert von etwa 200,00€/Abmahnung generieren.

Mit den neuen Vergleichswerten muss aber das verbliebene Paket nun auf 17.000.000,00€ (von 38.250.000,00€) geschätzt werden. Hiervon könnten noch etwa 3.400.000,00€ vor der Verjährung realisierbar sein. Sowohl die bekannten Maßnahmen einer Vielzahl von Personen als auch die veränderte Rechtsprechung haben somit für einen deutlichen Rückgang der Geldflüsse gesorgt.

III - Potential

Das Potential in Abmahnzahlen dürfte im Vergleichszeitraum auf 210.000 Abmahnungen anzusetzen sein. Es wurde also um ca. 35,2% verfehlt, was die schöne Summe an ca. 12.500.000,00€ ergibt.

IV - Ausblick

Verbleibt das System in diesem Zustand, wobei die Altlogs irgendwann zu Ende gehen dürften ist mit einem Jahreswert von 15.000 zu rechnen, oder einem Rückgang zum Potential vom 83,3%. Ob sich das System wieder erholen kann ist sehr fraglich.

Ein System, dass unter Berücksichtung der Rechtsprechung nur noch etwa 1.687.500,00€ an Zahlungseingängen pro Jahr aquirieren kann und somit einen Rohertrag für REchteinhaber und Abmahnkanzlei von 862.500,00€ kann mit einem Wert von 57,5€/Abmahnung kaum noch wirtschaftlich geführt werden. Erholungen durch "spektakuläre" Gerichtserfolge sind nicht in diesem Jahr zu erwarten.

Dienstag, 21. Juni 2011

AG Düsseldorf, Urteil vom 05.04.2011, Az.: 57 C 15740/09

Das Amtsgericht in Düsseldorf hat in einer interessanten Entscheidung über die angemessenen Kosten einer sogenannten Sampler-Abmahnung entschieden. Den Volltext findet man hier.

Unter einer Sampler-Abmahnung versteht man, wenn ein Rechteinhaber (hier Tonträgerhersteller) nach einer fest gestellten Rechtsverletzung in einer p2p-Tauschbörse im Rahmen eines "Chart-Kontainers" ("Top 100 - Single Charts"), oder im Handel veröffentlichten Samplers ("Future Trance No 1541") die Verletzung von Rechten bezüglich eines Einzeltitels auf dem Sampler abmahnt.

Das Amtsgericht Düsseldorf legte unter Berücksichtigung des BGH-Urteils vom 12.05.2010 - I ZR 121/08 und der folgenden Entscheidung des OLG Frankfurt vom 20.12.2010 - 11 O 52/07 den für die Berechnung der erstattungsfähigen Rechtsanwaltkosten maßgeblichen Streitwert bei 2.500,00€ fest.

Hieraus berechnen sich angemessene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 229,50€ für eine Einzelsong-Abmahung, so das Amtsgericht Düsseldorf.

Der Sachverhalt in Kürze: Ein Anschlußinhaber hatte nach dem Erhalt einer Abmahnung zugegeben, dass sein Sohn für die Tathandlung verantwortlich gewesen sei. Recht spannend dazu der Entscheid des AG Düsseldorf, eine Aufsichtpflichtpflichtverletzung des Anschlußinhabers gegenüber dem zum Tatzeitpunkt 25-jährigen Sohn bestünde nicht. (Vgl. OLG Köln, Beschluss vom 24.03.2011, 6 W 42/11)

Die Anwendung des § 97a UrhG, Abs. 2 (100€-Deckelung) wurde genauso abgelehnt, wie die Einwendungen des Beklagten es läge eine rechtmißbräuchliche Abmahnung vor.

Insgesamt ist das Urteil allerdings zu begrüßen. Da nun zwei spezialisierte Gerichtsstände die Kosten einer Einzel-Song-Abmahnung in dieser Art bewertet haben ist zu hoffen, dass weitere Gerichtsstände folgen werden.

Dennoch muß Kritik geübt werden: Dem Beklagten wurden die Kosten der Ermittlung, die Kosten des Auskunftsverfahrens im Wert von 55,48€ zugeschlagen. Dies ist rechtsfehlerhaft, da diese Kosten ausweislich der zu Grunde zu legenden Bundestags-Drucksache nur im Rahmen des Schadensersatzes vom Täter verlangt werden können.

Dienstag, 14. Juni 2011

Über die Verjährung von Ansprüchen im Abmahnwahn - IV

Im heutigen Teil IV dieser Serie soll in der Kürze auf ein besonderes Problem im Bereich der Verjährung hingewiesen werden. Der aktuelle Anlass sind die vielzähligen Waldorf-Verjährungsklagen über die noch anderweitig zu berichten sein wird.

Die Kanzlei Waldorf ist dabei von den bisherigen Verjährungsklagen (RA Haas + Rasch) abzusondern. Der Grund liegt im Bereich des Schadensersatzes, der im Wege der Lizenzanalogie auf mindestens 300,00€/350,00€ pro Werk durch die Klägerinnen bemessen wird. Es steht auch fest das zumindest bevorzugt "Doppelabmahnungen" zweier Werke in einer Abmahnung für einen/zwei Rechteinhaber vor Gericht gebracht werden.

Nehmen wir das Beispiel
RA-Kosten aus 2 x 10.000,00€ Streitwert mit Gebührenfaktor 1,0 = 646,00€ zzgl. 20,00€ Pauschale und 2 x 350,00€ Schadensersatz = 700,00€.

Man sieht schon: 700,00€ Schadensersatz ist doch ein etwas lukrativer Betrag.

Ist man nun Anschlußinhaber der glaubhaft machen kann, dass die Tat nicht von einem selbst begangen wurde kann man damit rechnen nicht zur Zahlung des Schadensersatzes verpflichtet zu werden. Es kommt hier in Betracht, dass man über die sog. Störerhaftung zur Zahlung der Abmahngebühren verpflichtet wird.

Gibt man dabei aber im Verfahren an, dass zB eine Tathandlung durch eine andere Person in Betracht kommt und diese Person bestätigt die Tathandlung könnte man unter Umständen nicht zur Übernahme des Schadensersatzes verpflichtet werden. Jedoch ist damit zu rechnen, dass die Schadensersatzwerte dann von den angegebenen Tätern durch die Kanzlei Waldorf verlangt werden.

Nach so vielen Jahren? Auch wenn die Tathandlung zB im Oktober 2006 begangen wurde und erst im Juli 2011 die Täterschaft offenbar wurde geht das in jedem Fall. (Einschränkung beachten)

Nach § 102 UrhG: Verjährung

"Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Rechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung."

ist ein Anspruch aus einer "Bereicherung" frühestens nach 10 Jahren verjährt (§ 852 BGB)

Auch die vielzitierten "lizenzanalogischen Schadensersatzberechnungen" zählen grundsätzlich zu den Ansprüchen die zu den § 818 BGB, Abs. 2 und/oder § 812 BGB, Abs. 1 Herausgabeansprüchen gehören.

Gibt ein Täter einer unerlaubten Handlung im Jahr 2011 also die Tahandlung aus 2006 zu, "so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet."

Der Täter zahlt den lizenzanalogischen Schadensersatz.

Einschränkung: Da wir ja erst am Anfang der Verjährungnummer und der Waldorf-Klagen stehen gibt es noch keine wesentlichen Urteile zu diesem Thema. Es ist auch nicht bekannt, ob zB Waldorf überhaupt Interesse daran hat. Geringere Schadensersatzanteile wie 150,00€ sind natürlich weniger stark gefährdet.