Mittlerweile ist der Volltext des Beschlusses veröffentlicht worden.
Vorwort
Als mich im Dezember 2010 Herr Rechtsanwalt Mathias Straub von der Kanzlei Riegger Rechtsanwälte aus Ludwigsburg kontaktierte um eine Einschätzung bezüglich einer IP-Adressen-Liste zu bitten mußte ich mich aufgrund des damals noch laufenden Beschwerdeverfahrens am Oberlandesgericht Köln noch zurück halten und recherchieren. Da der Beschluss des OLG nun vorliegt können weitere Erkentnisse veröffentlicht werden.
Bericht von RA Mathias Straub zum Beschluss des OLG
Vorbericht über das Verfahren ebenda
I - Die Rolle der Telekom AG oder wann beginnt das Wissen
Der Lobby-Paragraph 101 UrhG enthält einige Schwächen. Unter anderem bedenklich ist die Forumulierung des Absatz 6: "Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war."
Die Beteiligten in Auskunftsverfahren, sowohl Reseller als auch Provider, lösen das Problem des Wissens in dem Sie sehr offensichtlich keine Prüfung der vorgelegten Daten vornehmen und sich auf den richterlichen Beschluss aus Köln/Bielefeld/München verlassen. Die Richter im obigen Fall waren jedoch nicht im Stande eine 1,25-SeitenListe mit 33 IP-Adressen nach auffälligen Merkmalen zu untersuchen. Das OLG verfügte im Beschluss lapidar, dass es darauf nicht ankäme. Es genüge jedenfalls, dass insofern maßgebliche Umstände hätten Gegenstand der Prüfung sein können.
Der Senat fährt jedoch fort: "Dass die weitere Beteiligte als Internetprovider IP-Adressen grundsätzlich dynamisch und jedenfalls nach spätestens 24 Stunden eine Zwangstrennung des Anschlusses durchführt ist dem Senat aus zahlreichen Verfahren bekannt."
Der weiteren Beteiligten ebenso. Jedoch erhält sie einfachst zu prüfende Dokumente die erhebliche Zweifel auslösen müssen und prüft diese nicht. Normalerweise würde man das Wissen mit der Kenntniss-Erlangung, also hier dem Eingang der IP-Adressenliste beim Provider zu terminieren haben. Ich sehe hier Anlass über eine Haftung des Providers nach zu denken. Und das verstärkt...
II - Die Rolle der Ermittlungsfirma, oder wann beginnt aus Spaß Ernst zu werden?
Rechtsanwalt Mathias Straub legt eine IP-Adressenliste aus 33 IP-Adressen vor. Auf Ihr finden sich folgende Daten zu der IP-Adresse 87.152.123.245:
12.06.2010 um 21:30:36 Uhr
13.06.2010 um 23:01:09 Uhr
14.06.2010 um 20:37:26 Uhr
Titel: "Private Lustschweine - Enge A....f..... hart ge....." von der sehr bekannten Hochglanzpornoherstellerfirma GMV. Diese behauptet im Vortrag am OLG Köln, dass es vielmehr wahrscheinlich (sei) dass die fragliche IP-Adresse dem Beschwerdeführer mehrfach unter verschiedenen Daten zugeordnet worden sei. Dazu wird behauptet: "Es sei unter der im Tenor genannten IP-Adresse nur der Beschwerdeführer abgemahnt worden."
Eine interessante Meinung. Denn die Rechtsanwaltskanzlei Max Weismann aus Bretten hat mir dankenswerter Weise eine IP-Adressen-Liste aus einem Auskunftsverfahren vermittelt auf der zu finden ist:
Titel: "Private Lustschweine - Enge A....f..... hart ge....." - GMV
87.152.123.245
03.06.2010 um 23:58:30 Uhr
In dem Antrag Nr. 220/10 vom 08.06.2010 und dem Antrag Nr 229/10 vom 15.06.2010 tauchen weitere identische IP-Adressen auf:
91.51.222.33
91.51.215.125
91.51.203.123
87.152.117.37
91.51.208.214
87.152.114.44
87.152.113.248
usw.....
..................... über den weiteren Verlauf dieser Angelegenheit wird berichtet...
Donnerstag, 24. Februar 2011
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