Samstag, 27. November 2010

LG Köln - Rasch vs WDR

Der WDR strahlte am 04.11.2010 die Sendung "ARD Ratgeber Recht" aus in der behauptet wurde eine Abgemahnte die nach der Abgabe einer Unterlassungserklärung und Zahlung einer Summe im Jahr 2007 angeblich erneut durch die Promedia bei der Verbreitung eines Albums erwischt wurde solle nun eine Vertragsstrafe von 45.000,00€ bezahlen.

Eine offensichtlich etwas unglaubliche Summe. Die Kanzlei Rasch mahnte darauf hin drei Rechtsanwälte die an der Sendung beteiligt waren ab, darunter RA Christian Solmecke. Die Anwälte gaben eine Unterlassungserklärung ab.

Der WDR jedoch folgte dem nicht und wurde nun im Rahmen einer Einstweiligen Verfügung zur Unterlassung der obigen Aussage verpflichtet. So berichtet RA Dr. Martin Bahr. Der Heidelberger RA Sebastian Dosch berichtet ausführlicher.

Angeblich mittlerweile wurde in jedem Fall die Vertragsstrafenforderung auf 5.000,00€ durch die Kanzlei Rasch taxiert. Dem kann kaum so sein, da im Bericht ab 02:32 in einem Schreiben der Kanzlei Rasch ansatzweise herstellbar ist das die 5.000,00€ als außergerichtliches Vergleichsangebot abgegeben wurden.

Dennoch ist die Logik der Frau nicht gänzlich falsch, denn in den Orginal-Unterlassungserklärungen der Kanzlei Rasch wird "für jeden Fall der Zuwiderhandlung" eine Vetragsstrafe in Höhe von 5.000,00€ angedroht.

Freitag, 26. November 2010

OLG Köln, Az 6 W 157/10, Beschluss v. 11.11.2010

Zum Thema der Wirkung der "Erweiterten" oder "Vorbeugenden modifizierten Unterlassungserklärungen" gibt es nun eine Serie von Entscheidungen.

Der mir bekannte Ablauf in Kurzform:
Im November 2009 hatte das Landgericht Frankfurt eine Erweiterung einer modifizierten Unterlassungserklärung auf "sämtliche Werke" einer Tauschbörsenverwertungsgesellschaft für nicht ausreichend erklärt um weitere Werke zu erfassen. Es wurde eine Konrektisierung zB auf "Musikwerke" gefordert. Im Mai 2010 hatte das Landgericht Köln eine Formulierung "urheberrechtlich geschützte Werke des oben genannten Künstlers" für ebensowenig ausreichend erachtet. [Berichte]

Nun im Spätjahr folgten das Landgericht Nürnberg (Anerkentniss durch beklagten Textdichter nach Abmahnung) mit einer positiven Bewertung einer Vorbeugenden modifizierten Unterlassungserklärung und im November ebenso das Amtsgericht München.

Der Kreis schließt sich nun mit einem Beschluss des OLG Köln von denen RA Dr. Manfred Hecker und Dipl-Jur. Jens Ferner berichten: "Mit Beschluss vom 11.11.2010 hat das OLG Köln entschieden, dass eine über den Abmahnungsgehalt hinausgehende Unterlassungserklärung zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr geeignet ist." [Link 1 - Link 2]

Nach den Auszügen aus dem Beschluss ist RA Dr. Knies Satz: "Der Abgemahnte muss also nach Auffassung des AG München nicht abwarten, bis ihn die Abmahnung ereilt, er kann mit der bewährten vorbeugenden Unterlassungserklärung erfolgreich die Abmahnkosten des gegnerischen Anwaltes bekämpfen." auch am OLG Köln angekommen. Neben einer positiven Erwähnung der "Hamburger-Brauch-modUE" wurde die Version “urheberrechtlich geschützte Werke der oben genannten Firmen im Internet öffentlich zu verbreiten oder auf sonstige Art und Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen … sowie öffentlich zu verbreiten und/oder zu verwerten und/oder wiedergeben zu lassen, insbesondere im Rahmen der Teilnahme an so genannten Peer-to-Peer Netzwerken diese urheberrechtlich geschützten Werke oder Teile derselben im Tausch anzubieten.“ wie folgt begutachtet: "Die gewählte verallgemeinernde Formulierung umfasste aus gutem Grund – weil eine Verletzung auch insoweit Wiederholungsgefahr begründet – sämtliche das Charakteristische der abgemahnten Verletzungsform unberührt lassenden Verstöße. Sie bezog sich – wie die Abmahnung – auf das öffentliche Zugänglichmachen von Audiodateien im Rahmen der Teilnahme an so genannten Peer-to-Peer-Netzwerken und ließ das zur Unterlassung verlangte Verhalten seiner Art nach in allen denkbaren Varianten (Täterschaft, Teilnahme, Störerhaftung) deutlich genug erkennen."

Erstaunlich dieser Punkt: "Denn keineswegs folgt aus der strafbewehrten Unterwerfung gegenüber weiteren Personen in der offenkundigen Absicht, kostenträchtigen Abmahnungen im Namen dieser anderen Rechteinhaber wegen kerngleicher Verstöße ein für alle Mal zu entgehen, dass die Erklärung der abmahnenden Antragstellerin gegenüber nicht ernst gemeint war. Der weitere Umstand, dass die Abgabe ähnlich lautender Erklärungen für den Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners ein vergleichbares „Massengeschäft“ zu sein scheint wie die Versendung ähnlich lautender Abmahnungen für die Bevollmächtigten der Antragstellerin, kann eine solche Annahme ebenfalls nicht rechtfertigen." [Herzlichen Glückwunsch, RA Christian Solmecke :-) -Vermutung-]

Interessant natürlich auch der Kostenentscheid. Die Tauschbörsenverwertungsgesellschaft könnte um bis zu 6.000,00€ ärmer sein.

Freitag, 19. November 2010

OLG Hamburg 5 W 126/10 - "Logistep-I"

Mit dem OLG Hamburg hat sich mutmaßlich das erste deutsche Gericht mit der Frage auseinander gesetzt wie die rechtswidrig erlangten Daten der Logistep AG auf deutschem Boden zu werten seien. Daneben sind einige Äußerungen des Gerichts als brisant zu werten.

[Volltext]

Sachverhalt
Die Logistep AG hatte an drei aufeinander folgenden Tagen rechtswidrig ermittelt, dass angeblich über einen Internetanschluß einer Person ein Computerspiel einer mittlerweile insolventen Firma angeboten wurde. Im weiteren Verlauf wurde der Anschlußinhaber abgemahnt und auf Unterlassung, Übernahme der Rechtsanwaltskosten und Schadensersatz verklagt und stellte einen Antrag auf Prozeßkostenhilfe. Dieser Antrag wurde durch das Landgericht Hamburg abgelehnt. Das OLG wies die Beschwerde nun zurück.

Entscheidung - Beweislast
Die mehr als schlampig ausgeführte Begründung zum Thema Beweislast muß erläutert werden. In den PKH-Verfahren ist eine gewisse Beweisantizipation möglich: "Eine Beweisantizipation ist erlaubt, wenn die Gesamtwürdigung aller schon fest stehender Umstände und Indizien eine positive Beweiswürdigung als ausgeschlossen erscheinen läßt und wenn eine vernünftige und wirtschaftlich denkende Partei, die die Kosten selbst bezahlen müßte, wegen des absehbaren Misserfolgs der Beweisaufnahme von einer Prozeßführung absehen würde." [vgl. Nürnberger PKH-Beschluss]. Das OLG behauptet im Beschluss hingegen das Landgericht Hamburg habe sich eingehend mit den Argumenten des Beklagten auseinander gesetzt. Dem ist erkennbar nicht so, denn die Forderung des Beklagten nach Prüfung sämtlicher der durch die Logistep ermittelten Daten wurde ignoriert. Das OLG stellt darauf ab es genüge ein Hashwertidentifikationsverfahren nebst Eidesstattlicher Versicherung. Danebst erkannte es im Mehrfacherkennen einer Rechtsverletzung ein starkes Indiz für eine unerlaubte Tathandlung. Der Beklagte habe zudem eingeräumt es könnten sich "Dateifragmente" des Spiels auf seinem Rechner befunden haben. Man hat hier -ohne es beim Namen zu nennen- eine recht eigenwillige Beweisantizipation wirken lassen.

Der wunde Punkt an dieser Stelle ist, dass nach weitläufiger Ansicht die Logistep AG durch den Beschluss des Obersten Schweizer Gerichtshofs gespeicherte Datenmengen löschen muß. Der Volltext des Urteils liegt jedoch noch nicht vor. Insofern kann auch die Logistep AG nicht mehr die vorgelegten Eidesstattlichen Versicherungen und auch nicht ein Hashwert-Identifikationsverfahren nebst "Timestamp-Fresszettel" belgen, meine Herren Oberrichter aus Hamburg. Man hat diesen Punkt bereits ausführlich diskutiert: Es steht dem Abgemahnten die über die Logistep AG ermittelt wurden die Verwertung der Daten über ein entsprechendes Begehren in der Schweiz verbieten zu lassen. Gerade Beklagten ist dies anzuraten, denn die Verwendung geht einher mit einer entsprechenden eigenen Schadensersatzforderung gegen die Logistep AG. (Populärbeispiel: Jeder Einbrecher weiß, dass er Schmerzensgeld vom Opfer bekommt, wenn er während des Einbruchs vom Hund des Opfers gebissen wurde. Bei Filesharing-Abgemahnten dauert diese Erkenntniss ... scheinbar etwas länger.)

Die Entscheidung kann sich also ausschließlich auf die Indizien, die der Abgemahnte selbst beigetragen hat (oder eher nicht beigetragen) stützen. Damit wäre sie zum mindest rechtlich einwandfrei. Nach den Angaben im Beschluss hat der Anschlußinhaber die Tat weder substantiiert bestritten noch genauer dargelegt wie er sich zum Tatvorwurf stellt.

Entscheidung - Beweisverwertungsverbot
Natürlich ist auch hier zu kritisieren, dass die Beklagtenseite ohne erkennbare Prüfung ins Blaue hinein mit einem Beweisverwertungsverbot hantiert hat. Zudem ist der Fall sowieso ungeeignet, da eine hier Ablehnung der Beschwerde auf den weiteren Beweismitteln (Eigenaussagen) in jedem Fall wahrscheinlich gewesen wäre.

Allerdings ist auch der Beschluss des OLG Hamburg von gleicher Qualität. Das OLG stellt darauf ab, dass die Ermittlungsarbeit der Logistep AG durch den BGH mit Urteil vom 12.05.2010 geadelt worden sei. Dies ist alleine schon eine ordentliche Sauerei, da die Tathandlung aus dem BGH-Urteil um 2,5 Jahre vor den angeblichen Logs im Hamburger Verfahren liegt. Genauso gut hätte man argumentieren können das die vielfältigen Klagerücknahmen und Fehlereingeständnisse aus dieser Zeit [vgl. Easy2Sync-Affaire) die Logistep entadelt hätten.

Daneben haben die Hamburger Richter das BGH-Urteil nicht gelesen. Der BGH beschäftigt sich im Bereich des Beweisverwertungsverbots ausdrücklich nur mit der Frage, ob ein Richtervorbehalt in einem staatsanwaltschaftlichen Verfahren greift. Dieser Entscheid betrifft ausschließlich den Auskunftsbereich dort und nicht etwa im zivilrechtlichen Auskunftsverfahren.

Dort aber ist die Beauskunftung an die "Massgabe der Offensichtlickeit der Rechtsverletzung" gebunden. Die Offensichtlichkeit einer Rechtsverletzung kann aber nur dann hergestellt werden, wenn "die Antragstellerin [] dargeleg[t],
- dass die von ihr zum Auffinden der Rechtsverletzungen eingesetzte Software zuverlässig arbeitet,
- die Parameter der aufzufindenden Dateien zutreffend ermittelt worden sind,
- die Software ordnungsgemäß in Betrieb gesetzt worden ist
" Dies alles ist der Logistep AG nicht möglich, es sei denn sie verstöße ... erneut ... gegen Schweizer Recht. Zudem sind scheinbar dem Oberlandesgericht in Hamburg die neueren Entwicklungen zu dem Thema der "One-Second-Logger" gänzlich unbekannt.

Fehlender Personenbezug
Abschließend verdeutlicht das OLG Hamburg dieses mal ganz für sich alleine die interessante Ansicht man könne aus einer IP-Adresse keinen Personenbezug herstellen. Es wird also nicht etwa eine Einschätzung zur "Bestands/Verkehrsdatenthematik" vorgenommen, sondern sich auf die Nichtanwendbarkeit der Datenschutzvorschriften gestüzt, denn Datenschutzvorschriften sind nur anwendbar, wenn personenbezogene Daten vorliegen.

Im oberen Verlauf stützt jedoch das gleiche Gericht sich auf die Entscheidung des BGH vom 12.05.2010. Man sieht in diesem Fall auf Basis der Ermittlungsdaten eine tatsächliche Vermutung greifen, dass der Anschlußinhaber selbst die Tathandlung begangen habe.

Man kann also zwar bei dem Betrachten einer Tathandlung und einer IP-Adresse einen Personenbezug entwickeln in dem man die tatsächliche Vermutung haben darf der namentlich unbekannte Anschlußinhaber sei der Täter. Da der Anschlußinhaber jedoch namentlich nicht bekannt ist tritt gleichzeitig in Kraft das kein Personenbezug zu dem Anschlußinhaber vorhanden ist.

Fazit

Der Entscheid ist im Ergebniss richtig. Man kann nicht "andeuten" man könne es gewesen sein und dann erwarten man erhielte für eine Verteidigung Staatsgelder. Die Begründung ist in den restlichen Bereichen schwankend zwischen unlogisch bis abenteuerlich und dürfte kaum Bestand haben.

PS: Selbstverständlich bewirbt die Logistep AG diesen denklogischen Schrotthaufen auch noch, wobei sich gewisse Anwälte zu Despektierlichkeiten gegenüber den Schweizer Oberrichtern hinreissen läßt. Dafür möchte ich mich im Namen meiner Mitbürger ausdrücklich entschuldigen. Die Entgleisung eines Einzelnen ist nicht die Meinung der Mehrheit der Deutschen.

Dienstag, 16. November 2010

Video von RA Christian Solmecke

Wie im Bericht "Über den Beweiswert eines "One-Second-Logs"" erwähnt liegt sorgt ein "sehr heisses" Gutachten am Amtsgericht Köln für Interesse.

Rechtsanwalt Christian Solmecke berichtet verbrauchergerecht von der Thematik in diesem Video
.

Mittwoch, 10. November 2010

Systematische Abmahntätigkeit II

Teil II - Die Logdaten-Analyse



Graphik: Monatliche Logs die zu Abmahnungen führten nach Logdatum
[Quelle]

Anders als im gestrigen Abmahnungsversand-System hängt die Anzahl der Logs/pro Monat und deren Entwicklung vom Angebot an Samplern die es im Namen von Rechteinhabern zu überwachen gilt ab und natürlich von der Menge der auf den Samplern zu erzielenden IPs, die in Abmahnungen umgewandelt werden können.

So wechseln sich die mageren Monate [Juni + Juli 09; November + Dezember 09] mit Hochfrequenzlogmonaten ab. (Die Logdaten des März 2009 sind mit in den Monatsdurchschnitten verarbeitet.) Die Daten sind anders als bei den Abmahnungszahlen durch den ACS-LAW-Leak verifizierbar.

Es gelingt der Ermittlungsfirma zunächst in den schwachen Monaten eine Soll-Stärke von um die 6.000 verwertbare IPs pro Monat zu generieren. Bereits im Januar 2010 zeigt sich ein anzusetzender Mittelwert. Die Ermittlerfirma konnte auf Verträge zur Überwachung von 3 Titeln auf aktuellen Top100-Samplern zurück greifen. Das anzusetzende Potential mit realisierter Neukundengewinnung dürfte sich ohne den Pornographiebereich in dem ein Ableger unternehmerisch Tätig wurde bei um 100.000 IPs/2010 festlegen lassen, nach Rechnungslage ca. 5.000.000,00€ Umsatz. Eine Realisierung der erzielten abmahnfähigen IPs ist "binnen eines Montas" möglich. Natürlich ist die Thematik "Mehrfachabmahnung" hier besonders zu beachten.

Ab dem Februar 2010 erkennt man (trotz eigentlich ordentlicher Auftragslage" sehr einfach den Einbruch der sich im zweiten Quartal 2010 fortsetzt. Über welche Datenmengen von Privathaushalten die Ermittlerfirma ab dem zweiten Quartal verfügt kann nicht spekuliert werden.

Die bisher realisierten IPs/Quartal jedoch:
25.7K
29.4K
21.6K
15.1K
6.7K
verdeutlichen nach momentanem Stand einen Einbruch an realisierten Daten um 60% zu den bekannten Regel-Quartalen 2009.

Fortsetzung folgt.

Dienstag, 9. November 2010

Systematische Abmahntätigkeit I

In einer Reihe von Berichten beschäftigt sich dieser Blog mit den Entwicklungen der Systematischen Abmahntätigkeit einer südwestdeutschen Abmahnkanzlei. Die Daten wurden den statistischen Erhebungen des Vereins gegen den Abmahnwahn entleht.

Heute erfolgt "nur" die Ergebnissvorstellung. Die "Systemfeinheiten" finden sich in früheren Postings, werden später nochmal erläutert.

Teil I - Systemzusammenbruch



Graphik: Real-Abmahnungen je Monat beginnend mit April 2009.

Wie man unschwer erkennen kann verläuft das betreffende Abmahnsystem bis in dem März 2010 nach einer bestimmten Abfolge: Es werden Ruhemonate mit relativ geringfügiger Abmahntätigkeit ("Sommer- Weihnachtspause") mit Monaten der intensiven Abmahntätigkeit gepaart. Bis in den Februar 2010 verlief das System reibungslos.



Graphik: Real-Abmahnungen je Monat - Wochenbereinigter Systemvergleich nach Vorjahresdaten.

Man erkennt den ersten Bruch des Systems im Monat März 2010. Es gab im April 2010 noch den Versuch das alte System am Leben zu erhalten. Die Ausfälle im Mai 2010 sprechen Bände.

Anschließend wurde das System umgebaut. Das alte dunkelblaue System wurde mit dem neuen hellblauen System ersetzt, das erkennbar Daten "so vorhanden" nutzt. Näheres erklärkt hier die folgende "Loggerbudenstatistik" die nach Log-Daten aufgeschlüsselt ist.

II - Fazit

Natürlich sind vielzählige Faktoren wie Kundenstamm und dessen Abmahntitelproduktion, fehlende Gewinnung von Neukunden mit Potential, Berichterstattung in Funk und Fernsehen, Schwierigkeiten vor Gericht, usw... für den Systemwechsel zuständig. Deshalb sind auch die Datenmengen nur bedingt übertragbar. Das alte System war erfolgreich genug um sich nicht allzu große Sorge um die Finanzen der Beteiligten zu machen.

Setzt man jedoch vorraus, dass wahrscheinlich geplant war das System nahtlos fort zu führen kommt man zum Schluß das mit dem alten System im Jahr 2010 bislang ca. 95.000 Abmahnungen hätten geschrieben werden müssen um das Vorjahresergebniss zu erzielen. Erkennbar sind jedoch nur ca. 50.000 Abmahnungen.

Über die weiteren Details informieren die nächsten Posts.

Samstag, 6. November 2010

Manchmal frißt der Böse Wolf das Rotkäppchen doch

Hinweis: Dieser Bericht soll nicht Privatleute animieren Ähnliches zu tun. Bitte an die Grundregel halten das einer Abmahnung - egal welcher - von Privatseite allein eine fristgerecht abgegebene Modifizierte Unterlassungserklärung folgen soll. Die folgende Nachricht kommt nur zu Stande, da sich ausgewiesene Medienrechtsexperten und hervorragende Rechtsanwälte aus eigenem Antrieb heraus zu dem beschriebenen Handlungen leiten ließen. Privatleute: Finger weg!

Zu einem bestimmten Zeitpunkt wie dem 01.01.2010 um 16:39 Uhr stellte eine aus Funk und Fernsehen bekannte Rechteverfolgungsfirma eine angebliche Rechtsverletzung in einer "Tauschbörse" auf einem "Top100-Sampler" nach bekanntem Muster fest. Es folgte nach erfolgreicher Auskunftsbeantragung am Landgericht Köln eine rechtsanwaltliche Abmahnung der Kanzlei "Rotkäppchen" (Namen aufgrund des weiterhin laufenden Rechtsstreits geändert) im Auftrag einer Musikgruppe. Es wurden Schadensersatzforderungen gestellt und die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert.

Es folgte noch eine Abmahnung der gleichen Musikgruppe wegen eines anderen Werks zur gleichen Tathandlung auf dem gleichen Sampler.

Die Abgemahnte, eine mehrere hundert Mitglieder starke und überaus angesehene Vereinigung reagierte prompt und gab eine Unterlassungserklärung ab. Sie führte im Begleitschreiben aus das sie nicht zahlen werde da sie die Tathandlung bestreit.

Die Abgemahnte fürchtete jedoch noch weitere Abmahnungen, denn auf dem Top100-Sampler waren noch viele Werke die von der Kanzlei "Rotkäppchen" abgemahnt wurden. Daher gab sie eine Vorbeugende Unterlassungserklärung ab.

Nach einiger Zeit nach der Abgabe der Unterlassungserklärung erhielt die Abgemahnte dennoch eine weitere Abmahnung - gleicher Sampler und gleiches Datum -. Dieses Mal jedoch im Auftrag eines Herrn der sich zumeist als Texdichter an Werken beteiligt.

Die Abgemahnte beauftrage ihre Kanzlei "Böser Wolf" damit diese Abmahnung anzugreifen. Die Kanzlei "Böser Wolf" (unüblich) schrieb unter Fristsetzung die Kanzlei "Rotkäppchen" an und drohte mit einer Negativen Feststellungsklage bezüglich des Unterlassungsanspruchs des Textdichters. Die Kanzlei "Rotkäppchen" reagierte nicht.

Daraufhin erhob die Kanzlei "Böser Wolf" für ihre Mandantschaft eine Negative Feststellungsklage beim zuständigen Landgericht und beantragte 1) fest stellen zu lassen, das kein Unterlassungsanspruch besteht und 2) das die entstandenen Kosten (RA-Kosten aus einem Streitwert in Höhe von 10.500,00€) der Abgemahnten von der Beklagtenseite zu tragen wären.

Die Kanzlei "Rotkäppchen" reagierte mit einem vollständigen Anerkenntniss zu Punkt 1) und erklärte auch die Abmahnung für erledigt. Zu Punkt 2) sprach sie ein Anerkenntniss zu RA-Kosten aus einem Streitwert in Höhe von nur 1.200,00€ aus und bezahlte den Betrag.

Damit steht die Frage, ob die Kanzlei "Böser Wolf" die Gesamtforderung gegenüber der Mandantschaft der Kanzlei "Rotkäppchen" weiter betreibt im Raum. Darüber wird natürlich zu berichten sein. Wird das Verfahren aber weiter geführt ist ein landgerichtlicher Termin erst im Jahr 2011 zu erwarten.