Donnerstag, 6. März 2014

Sonntag, 2. März 2014

BGH - I ZB 71/13 - Zwischenbericht



Vorab sei gesagt, dass dem Autor die Verfahrensakte des Beschwerdeverfahrens vor dem BGH nicht vorliegt, er aber davon ausgehen darf, dass der folgende Sachverhalt zutrifft.

Worum geht es? 
Die am AG Hamburg massenklägerisch operierende Kanzlei rka beantragte zumindest im Frühjahr 2013 nach erfolgtem Vergleich mit einigen Beklagten die Festsetzung der Kosten, die den Klägern im Verfahren erwachsen seien. Hierbei wurden nicht nur die üblichen Verfahrenskosten in die Anträge aufgenommen, sondern auch die Verfahrenskosten des Auskunftsverfahrens nach § 101 UrhG, Abs. 9. Es wurde dabei aber nicht ein Teilbetrag (geteilt durch die Summe der Adressen/Abmahnungen, die aus dem jeweiligen Beschluss "gewonnen" wurden konnten) geltend gemacht. Die gesamten Kosten des Auskunftsverfahrens sollte ein Beklagter übernehmen.

Was zwischenzeitlich geschah.

Gegen die Geltendmachung der Auskunftskosten wandten sich die Beklagten.

Beispielhaft hatte dann das AG Hamburg den Antrag der Kläger abgelehnt und auch das LG Hamburg mit Beschluss vom 26.11.2013 - 314 T 36/13 die letzteren Kosten als nicht festsetzungfähig erklärt. Diese Kosten würden keine prozessbezogenen Kosten darstellen (auch OLG Hamburg, Beschluss vom 04.09.2013 - 8 W 17/13.

Gegen eine der Entscheidungen (wohl obiger LG-Beschluss) führt nun die Kanzlei rka für die Kläger (wohl weitgehend die Firma K. M. GmbH) vor dem BGH unter dem Aktenzeichen I ZB 71/13 Beschwerde.

In den noch anhängigen Verfahren am AG + LG Hamburg soll nun der Rechtsstreit über diese Kosten ausgesetzt werden, bis der BGH entschieden hat, was natürlich grundsätzlich richtig ist, auch wenn es für die jeweils Betroffenen bedeuted, dass sie noch Monate auf einen endgültigen Bescheid warten müssen.