Donnerstag, 27. Oktober 2016

Offtopic: Steffen Heintsch - Der Abmahnreichsbürgerpräsident

"Nicht nur Höcke, Petry, Erdogan
Auch Steffen Heintsch erliegt dem Persönlichkeitsverletzungswahn"

 Updated-Version
 Herr Steffen Heintsch aus Wurzbach/Thüringen, bekannt uA für seinen erfolglosen Versuch seine "Plattform zu Filesharing Abmahnungen, Mahnbescheiden und Klageverfahren!" mit AfD-Wahlwerbung zu "bereichern",veröffentlichte heute folgenden Screenshot nebst einer privat-Analyse:


Wir werden nun auf diesem blog den tatsächlichen juristischen Gehalt in der Angelegenheit erörtern.

 Vorab: Ganz interessant ist sicher, dass in der Vergangenheit Herr Steffen Heintsch augenscheinlich nichts gegen die pauschale Bezeichnung als "Reichsbürger" im Rahmen einer höchst wahrscheinlich (ebenso) als Satire einzustufenden Betrachtung einer seiner Aktionen einzuwenden hatte. (01.01.2016
"Einer seiner Aktionen" - ist auch ein bedeutendes Merkmal. Wer sich (seit Jahren) selbst mit Drudenfuß + Sütterlin porträtiert.... muss im Meinungskampf dulden, wenn sich andere Personen mit einer solchen Selbstdarstellung beschäftigen.

Sehen wir jedoch heute davon ab, den satirischen und im Meinungskampf als Antwort daher [1] sowieso erlaubten Beitrag (Screenshot) als solche anzusehen. Wenden wir uns der Frage "Schmähkritik" zu.
[1] Herr Steffen Heintsch durchläuft derzeit scheinbar eine Phase voller brutaler Gewaltphantasien. Personen bekommen "aufs Maul", "satirische" Graphiken zeigen blutüberströmte Personen.

Zunächst aber herzlichen Dank an Richter Stojek am Landgericht Mannheim, der im Verfahren 3 O 84/15 in der mündlichen Verhandlung vom 20.08.2015 sehr deutlich gemacht, worin beim Thema "Reichsbürger" der Unterschied zwischen erlaubter Meinungsäußerung und nicht erlaubten
Tatsachenbehauptungen ("XN macht gemeinsame Sache mit den Reichsbürgern") liegt.
Schade - ein Vergleich. [1]-ist natürlich Satire.

Zur Sache: Steffen Heintsch wendet sich gegen die Bezeichnung als "Abmahnreichsbürgerpräsident".
Er "empfindet" dies als "beleidigende Persönlichkeitsverletzung" und erkennt darin eine "Schmähkritik". Letztes ist bereits ausgeschlossen. Um eine "Schmähkritik" handelt es sich im Wesentlichen dann, wenn die Schmähung der anderen Seite im Vordergrund steht und keine Merkmale einer sachlichen Auseinandersetzung gegeben sind. Link 1 - Link 2. Herr Steffen Heintsch vergißt dabei vor allem, dass sich der Autor ausgiebig seinen wirren Pamphleten über "Rechtliches" und seiner Weltanschauung durchaus sachlich widmet (so wie dies eben bei wirren Gedankengängen möglich ist.). Dabei sind wohl die neuesten Entwicklungen am Bundesverfassungsgericht zur Meinungsfreiheit vollständig an Steffen Heintsch vorbei gegangen. [vgl. "Verfassungsrichter als 'Superrevisionsinstanz' im Meinungskampf"]

Andererseits handelt es sich bei dem Begriff "Abmahnreichsbürgerpräsident" nicht um eine "beleidigende Persönlichkeitsverletzung".

1. Die Bezeichnung "Abmahnreichsbürgerpräsident" zielt nicht (wie Steffen Heintsch meint) auf die sonstigen Angewohnheiten von Reichsbürgern ab. Bei den Reichsbürgern finden sich zB auch Antisemiten, aber nicht alle Reichsbürger sind Antisemiten = sehr heterogen. Daher kann die Bezeichnung "Reichsbürger" auch gar nicht beinhalten, man meine der "Reichsbürger"sei zB "Antisemit". 

2. Im Verfassungsbericht 2014 findet sich hingegen das "Grundlegende Merkmal der Reichsbürger". (Selbst nachlesen)
2.1 Der ideologische Vordenker der sog. "Rebellen" (später Loggileak) Ralf Steinmetz adaptierte dieses grundlegende Merkmal und schuf unter Einbau von Material eines gewissen Herrn Steffen Heintsch die als "Abmahnwahnerhalter-Theorie" bekannt gewordene "Abmahnreichsbürger"-Ideologie:
Das Gebiet der "Nichtjuristenforen gegen den Abmahnwahn" wäre durch bestimmte monetär beteiligte Personen/Nichtjuristen ("BRD GmbH") besetzt und durch fremde Mächte/Rechtsanwälte (Alliierte) gesteuert. Das Ziel der "Fremdmächte" sei es den Abmahnwahn am Leben zu halten und sein Ende zu verhindern. Daher hätten die kontrollierenden Personen (Shual) und deren Glieder (Portalsbetreiber, Moderatoren) keinerlei Legitimation und auch keine Existenzberechtigung. Es bildete sich die erwähnte Gruppe "Abmahnreichsbürger", die das Ziel hatten die unrechtmäßigen Besatzer zu vertreiben. Die Gruppe der "Abmahnreichsbürger" sah sich als kommissarische Vetretung der Nichtjuristen/Abgemahnten. (IÜ weiterhin alles nachlesbar bei denen und online.)
2.2 Mit dem Absterben der Aktivitäten der "Abmahnreichsbürger" nahm sich Herr Steffen Heintsch im Jahr 2013 der Angelegenheit an. Am 13.03.2013 veröffentlichte er zunächst sein "Fanal" "AW3P warnt vor “Shual”, den selbst ernannten (Teufels-)”Advokat”" (online). In diesem verarbeitet er die Grundmerkmale der "Abmahnwahnerhalter-Theorie" erstmals (seine Plattform strotzt seitdem von "Beiträgen"), behält den Wesenskern bei, wandelt sie für seine Zwecke um (Personenbezug) und übernimmt präsidial die kommissarische Geschäftsführung (incl. Rechtsanwaltskammer, ... was denken denn Sie warum Steffen Heintsch den "normalen" Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs zum "Fachanwalt" ernannt hat und sich weigerte den Titel zu entfernen? Sie denken richtig!)
 2.2.1 Das besondere AlltagsBeispiel wurde ja schon unten zitiert. In dem von Steffen Heintsch geschaffenen "Abmahnreichsbürgerstaat 2.0" gelten andere Gesetze als bei uns. Die durch den Präsidenten verfügte Rechtsprechung ist von der Unsrigen in wesentlichen Bereichen abgespalten.
"Wenn ich diene Freundin wäre, würde ich dem Abmahner selbst mitteilen, das Du der Täter warst und dir meine Freundschaft kündigen.

Du verletzt bewusst Gesetze und willst dich jetzt um die Strafe drücken, dagegen notfalls gerichtlich vorgehen und einen Beratungshilfeschein in Anspruch nehmen. Lächerlich. Deine Freundin hat schon den Kopf für dich hingehalten und eine mod. UE abgeschickt, weil Du zu feige warst. Dann bezahle jetzt, höre mit P2P auf, vor allem höre auf hier herumzujammern.
"

QED

 Hinweis: Da Herr Steffen Heintsch aus Wurzbach/Thüringen seit dem 14.01.2016 als zahlungsunfähiger Domaininhaber (finde den Fehler!) einzustufen ist (8 IK 575/15, AG Gera) muss der Weg einer eventuellen Beschäftigung mit seinen im Dezember angekündigten "Memoiren" über diese Webseite/andere erfolgen.

Freitag, 7. Oktober 2016

Terminsbericht - I ZR 154/15 - 06.10.2016 (Privat)

Wie die Kanzlei Wilde-Beuger-Solmecke heute morgen mitgeteilt hat, hat der Bundesgerichtshof am 06.10.2016 ein durchaus sehr positives im Filesharingbereich gefällt. Damit meine ich nicht nur für den Beklagten selbst. Viel mehr dürften wir durch die Entscheidung einen großen Schritt in die Richtung "Vereinheitlichung der Rechtssprechung" getan haben, auch wenn man wie üblich die Veröffentlichung des Volltexts abzuwarten hat. Die Reaktion der "restriktiven" LG-Kammern zu München, Berlin, Köln und zu letzt sogar Mannheim ist abzuwarten. Allerdings hat sich insbesondere München nicht nur ein "blaues Auge" durch den BGH angeholt. Und das liegt nicht an München.

Herr Dr. Bernhard Knies hat bereis einen sehr erhellenden Kommentar verfasst.

Das ist ein Privatkommentar. Ich kenne aus dem Verfahren keine Schriftsätze und maße mir nicht an zu wissen warum und wie (3:2?) der BGH zu Gunsten aller Anschlussinhaber Deutschlands und gegen die Abmahnwirtschaft entschieden hat. Der Vorsitzende des I.ten Zivilsenats hat kein einziges Wort fallen lassen. Allerdings gibt es "Indizien". Und es gibt nur ein -einfach zu verstehendes- Thema.

Letztlich hat sich die Erwartung des Autors zur Auslegung der Urteile des BGH I ZR 169/12 vom 08.01.2014 und BGH I ZR 75/14 vom 11.05.2015 im "dogmatischen" Bereich durchgesetzt. Da der Autor, die Spendenaktion gegen den Abmahwahn und die "Interessengemeinschaft gegen den Abmahnwahn" maßgeblich am ersten Verfahren beteiligt waren, ist sehr erfreulich das der BGH den Versuch der Abmahnwirtschaft (über die Top-Adresse Waldorf-Frommer) diese Urteile faktisch durch eine Verschärfung durch I ZR 154/15 aufheben zu lassen gescheitert ist. Es bleibt dabei (ganz verkürzt): Wie die Revisionserwiderung durch Herrn Dr. Herbert Geisler kurz und bündig am Termin vortrug (zusammen gefasst), hat der BGH mit den beiden Ersturteilen den Rechteinhabern eine vollständig ausreichende Beweiserleichterung verschafft, in dem er zur Verantwortlichkeit bei einer Rechtsverletzung über einen Internetanschluss die "tatsächlichen Vermutung" zuläßt, der Anschlussinhaber selbst habe die Tat begangen. Eine "tatsächliche Vermutung" kann jedoch relativ einfach entkräftet werden. Hier durch die Nennung weiterer möglicher Täter, sprich Personen, die zum relevanten Zeitpunkt/Zeitraum selbstständigen Zugang zum Netzwerk des Anschlussinhabers hatten. Mit der Ermittlung und Preisgabe der Daten dieser Personen sei die Nachforschungspflich des Anschlussinhabers erfüllt. (vgl. auch LG Braunschweig). Weitere Nachforschungen seien regelmäßig nicht zumutbar, wie zB Untersuchungen auf fremden Rechnern. Auch der eigene Vortrag zum eigenen Computer könne sich zunächst auf ein qualifiziertes Angeben von Daten und Tatsachen beschränken. Damit läge der Spielball auf Seiten der Rechteinhaber. Diese hätten nun zu BEWEISEN, dass der Anschlussinhaber der Täter gewesen ist. Die Revision selbst bemängelte, dass diese Regelung nicht ausreichend sei. Während sich der BGH-Anwalt des Klägern noch zurück hielt, führte in einer Art "zweitem Plädoyer" (ungebührlicher Weise) der Kanzleichef Björn Frommer aus, dass bei Festhalten der Regelungen (des LG Braunschweig) die Rechteinhaber regelmäßig schutzlos gestellt werden würden. RA Frommer suggerierte, dass seine Kanzlei (sinng. seit I ZR 169/12) täglich "1000 Mal" die Geschichte des Falls am LG Braunscheig höre und diese Geschichte ebenso regelmäßig als "Lüge" (Schutzbehauptung) durch die Kanzlei eingestuft werden müsse. Die Klägerin forderte die Heraufstufung der Beweiserleichterung von "tatsächlicher Vermutung" auf "Anscheinsbeweis" und somit eine dramatische Verschlechterung der Situation für Privathaushalte. Zudem bemängelte er nicht durch die Klägerin (und in der Masse) angreifbare Daten. [Ein falscher Einwand - da die vom Anschlussinhaber benannte Mitbenutzerin als Zeugin gehört werden konnte. Der Einwand die Rechteinhaber seien "schutzlos" gestellt ist nicht wirklich erkennbar.] Der gesamte Vortrag der Revision zielte darauf ab, dass der BGH die Messlatte so hoch ansetzt, dass faktisch Anschlussinhabern (wie in München so üblich) nichts anderes übrig bleibe als den Täter konkret zu benenne.

Der BGH schmetterte diesen Versuch eine "Täternennungspflicht", sei es direkt oder Daten (Untersuchung fremder Computer, Routerprotokolle, etc...) ab und verbleib beim "alten System". Die Nachforschungspflicht (Volltext abwarten) ist den Umständen anzupassen. Es ist nachzufragen. Ergebnisse sind mitzuteilen und ggfs. zu beweisen. Namen sind konkret zu benennen.

Abschliessend zu den drei strategischen Fehlern des RA Björn Frommer. Bereits ohne diese drei zu kennen, erwartet ich eine "knifflige Entscheidung", da (wie er im persönlichen Gespräch nicht mehr hören wollte) die Zeugenaussage der Mitbenutzerin im konkreten Fall und die hieraus resultierende tatrichterliche Entscheidung (LG Braunschweig) eine (fiktiv gebliebene) Nichterfüllung der Nachforschungspflichten "heilen" kann. Zwar hielt die Klägerin das Urteil des LG Braunschweig in diesem Punkt für nicht ausreichend begründet. Warum aber wurde in beiden Plädoyers nicht erläutert. Der erfahrene Richter sagt: "Ist die Katze aus dem Haus, tanzen die Mäuse auf dem Tisch." Solche Prinzipien können nicht durch vage Behauptungen ("wir werden immer angelogen") entkräftet werden. Die Gelegenheit zur Entkräftung solcher Prinzipien - ist die Beweisaufnahme. Der BGH kann auch nicht "einfach so" tatrichterliche Entscheidungen aufheben.
Fehler 1: Das überlange und ungebührliche "Plädoyer - II" von RA Frommer dürfte massiven Schaden angerichtet haben, da es a) politisch geprägt war und b) das Gericht (BGH) vor den Kopf stieß. Man sagt keinem Richter der Welt, er sei "nur" Theoretiker und nun erzähle mal "der Praktiker" wie es in der Welt so zugeht.
Fehler 2: Hatten wir bereits. Man hätte nicht die dogmatische Diskussion suchen sollen und zeitgleich massive Verschärfungen der Rechtsprechung anmahnen sollen, sondern sich viel mehr der konkreten Zeugenaussage der als Täterin eingestuften Mitbenutzerin und Ehefrau widmen müssen. Das wäre sehr schwer gewesen aber unabdingbar. Leichte Fehler dabei waren eine fehlerhafte Zuordnung von Computern im Streitfall - es sollte der Eindruck erweckt werden, der Beklagte hätte auf alle Rechner im Haushalt Vollzugriff gehabt, was ein Beisitzer richtig stellte.
Fehler 3: "McFadden"-Urteil des EUGH. Mehrfach wurde dieses Urteil erwähnt. Bereits falsch ist dabei die Annahme der Plädoyanten gewesen, der EUGH habe mit dem Urteil die Rechtsprechung des BGH in Sachen Privathaushalte "verändert", oder besonders zum Ausdruck gebracht das der Schutz des geistigens Eigentums (in welcher Form auch immer - es ist unklar geblieben was konkret die Plädoyanten meinten) die im BGH-Fall vorliegenden Grundrechte (Schutz der Ehe, Familie) überwiege. Im Gegenteil. Das EUGH-Urteil richtet sich - ausschließlich - an Gewerbetreibende. Desweiteren hat das Urteil des EUGH nichts mit BGH-Systematiken zur Täterschaftsvermutung zu tun, sondern zur Störerhaft. Dieser Bereich ist jedoch durch den Gesetzgeber bereits neu gestaltet worden und wird "demnächst" nach dem Urteil des EUGH evaluiert. Wenn überhaupt ein Vergleich statt finden soll (Täterschaft), wäre dieser NEGATIV für den Rechteinhaber auszulegen. Schlicht weil der Gewerbetreibende die tatsächliche Vermutung zur Täterschaft auf einfachste Weise entkräften kann. In dem er nämlich angibt ... er sei .... "nicht organisierter Freifunker". Nein - der BGH wurde durch die Erwähnung nicht "auf gedanken gebracht", aber kann das auch nicht ausschließen. Denn wenn die Messlatte in Bezug zur tatsächlichen Vermutung so tief bei "nicht organisierten Freifunkern" liegt, kann die Messlatte für Privathaushalte nicht bei notwendigen  "staatsanwaltlichen Maßnahmen", die einer Hausdurchsuchung mit Konfiszierung der Internetzugangsgeräte gleich kommen liegen.