Dienstag, 21. April 2015

Systematische Anwaltswerbung I

Update 28.04.2015 
Zum Abschluss unseres ersten Teils die Antwort des Herrn $teffen Heint$ch auf die "drei kleinen Punkte" im letzten Update:

1. Bezüglich seiner offensichtlich geschäftlichen Handlungen insbesodnere im Werbenetzwerk des RA Dr. Alexander Wachs und seinem eigenen Netzwerk (Beispiel) ist $teffen Heint$ch zu keiner Stellungnahme bereit. (Das lä$$t tief blicken).
2. Bezüglich seiner offensichtlich falschen und schädigenden Rechtsberatungen ist $teffen Heint$ch zu keiner Stellungnahme bereit. (Was wiederum nicht wundert.)
3. Zu einer sachlichen Kritik und Analyse verbraucherfreundlicher Systeme (und damit zum Bekenntnis selbst verbraucherfreundlich zu sein) ist $teffen Heint$ch nicht bereit und wohl auch nicht in der Lage.Es bleibt bei Nein- und Propagandahetze.

Im nächsten Teil werden wir tiefer in dieses Werbesystem "Steffen Heintsch" einsteigen.

Update 26.04.2015 - II 
Ein längliches Buchstabengebilde erreicht uns heute.  Lassen wir den Müll weg - bleibt uns die Endlosschleifenseifenoper des armen Opferheintschs..... Aber sicher gerne klärt man gerne (Heintsch zum zigten Mal) auf. Es wäre doch sehr schön, wenn die Person Steffen Heintsch es schafft bis zum seinem 10-jährigen Jubiläum, zu dem er ganz stolz weitere Rechtsverletzungen ankündigt (-Update-folgt-.) die folgenden drei kleinen Punkte sich von einem Fachanwalt erklären zu lassen:

1. Der gute Steffen Heintsch vergißt ständig, dass er selbst wesentlicher Teil eines Verfahrens gewesen ist. Er steht zumindest im Urteil des OLG Köln vom 08.10.2010 (! - Datum beachten).  Hat ihn über die Angelegenheit denn niemand jemals aufgeklärt? Dabei ist es doch ganz einfach: Selbstverständlich muss sich ein Rechtsanwalt Veröffentlichungen jeder Art als eigene Geschäftshandlung zurechnen lassen, wenn eine entsprechende "Kenntnis" vorliegt. Veröffentlichungen sind stets mit Werbung für den Anwalt verbunden. Im Beispiel "Dr. Alexander Wachs" sehen wir "Exklusivveröffentlichungen", das Aufspielen von zig Kurzwerbevideos und eine recht exzessive Bewerbung mit "Empfehlung" auch via Bannerchen. Dies ist selbstverständlich nicht verboten. Verboten ist dem Anwalt zB allerdings sich durch den Dritten fälschliche Bezeichnungen verleihen zu lassen, da durch diese Ratsuchende in die Irre geführt werden. Er müßte sich auch somanches "Fazit" zurechnen lassen.
Handelt AW3P geschäftlich, trotz Anwaltswerbung und Anwaltsempfehlung?
Endlich mal verstehen: Es handelt sich jeweils um eine geschäftliche Handlung, die sich der Anwalt zurechnen lassen muss. Der Anwalt hat hier den Nutzen (Bewerbung von konkreten Mandanten). Teilt er seine hieraus resultierenden Einkünfte nicht mit dem Werber - mindert dies nicht die Einkünfte. Dies schreibt sogar das LG Berlin, welches Heintsch zu seinen angeblichen Gunsten zitiert: "Geschäftliche Handlung ist jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt." Natürlich handelt AW3P in einem klar bestimmbaren Rahmen "geschäftlich". Anstatt sich latent als wirtschaftliche Nullnummer zu bezeichnen, sollte Steffen Heintsch endlich einmal die Realität erkennen. Die Bezeichnung einer Ratsuchende in die Irre führende Werbung als "Kindergartenmurks" trifft voll ins Schwarze.

2. Jaaaa... nehmen wir mal den Beispielfall "andreh94", den man (noch) zur Genüge nachlesen kann. Zunächst hat sich Herr Steffen Heintsch mächtig "verplappert" - woher weiß er nur wo der Beklagte wohnt? Kurz: "andreh94" veröffentlich als Ratsuchender exakte Daten und erhält eine zwar vollständig falsche und unzureichende, aber klar erkenntliche Rechtsdienstleistung durch Steffen Heintsch. Steffen Heintsch versteht nicht, dass eine Rechtsdienstleistung nicht durch einen "Hinweis" ein Anwalt sei zu konsultieren zu kaschieren ist. Keine Rechtsdienstleistung entsteht nur dann durch einen nicht , wenn gar nichts zum Fall gesagt wird. Erlaubt ist eine Rechtsdienstleistung (egal ob öffentlich/nicht), wenn den Erfordernissen des § 6 RDG, Abs.2 genüge getan ist. Der Fall "andreh94" ist insbesondere auch als Unterschied zu anderen "Systemen" zu setzen. Zwar behauptet Steffen Heintsch solche Fälle zu kennen (dann wäre ihm ja durchaus unter Umständen eine Rechtsdienstleistung erlaubt!), allerdings sollte man dann vorraussetzen, dass er entsprechende Urteile kennt (so wie hier auf diesem blog schon veröffentlicht).  Er tut es nicht - könnte sich aber vor der Rechtsdienstleistung doch ohne Probleme bei einem Anwalt erkundigen und sich abstimmen (§ 6 RDG, Abs. 2 erfüllt!). Das "Problemchen" mit Steffen Heintsch ist doch, dass er gegen Personen, die sich gesetzestreu verhalten und anderen mit einem Nullargument ("nicht erlaubt - basta") daher kommt - er aber latent gegen das Gesetz verstößt, obwohl er überhaupt keine Probleme hätte dieses zu erfüllen, wobei am Ende dieses Vorgangs die Qualität leidet - und der Ratsuchende falsch beraten zu einem Anwalt geschickt wird der die Sache schon wieder gut machen wird. Funktionierte nur bei "andre94" nicht. So kann man kein Forum verantwortlich führen. Tatsächlich ist hier die "Interessengemeinschaft gegen den Abmahnwahn" weitaus im Vorteil, was wohl insgesamt einer der Hauptgründe ist, weswegen sich Steffen Heintsch gegen diese Leute wendet.

3. Selbstsamerweise haben Abmahner wie .rka keine Probleme damit den Fakt anzukennen, dass Herr "Shual" auf besondere Weise in Verfahren auftritt. Bessere Zeugen gibts ja wohl nicht. Die Forderung von Heintsch (die Namen angeblicher Anwälte mit denen er angeblich gesprochen haben will - fallen ihm wohl nicht mehr ein) Anwälte sollte sich bei ihm melden (warum?) ist hier schon unnötig. Herr Steffen Heintsch sollte jedoch zunächst mal folgendes unternehmen: Das "System" (seit 2009 etabliert und an Dutzenden Gerichtsständen sehr erfolgreich angewandt) sollte er einfach mal ohne "Namen" bewerten - also alle persönlichen Gründe weg lassen. Das System-5 (Modifikation Hamburg) erlaubte (im Sinne von abgeschlossen und bilanzierbar) Beklagten am Gerichtsstand Hamburg, welche unschlüssig oder gleich vergleichsbereit waren über einen regelmäßig erfolgenden Hinweis vor mündlicher Verhandlung durch das Gericht - mit einem gerichtlichen Vergleichsvorschlag durch die Unterstützung einer entsprechend ausgebildeten Person a) Geld zu sparen, in dem kein Anwalt eingeschaltet wurde um die erste/zweite Erwiderung zu schreiben und b) Geld zu einem Telefonvergleich zu sparen. Wir reden hier pro Fall vom mehreren hundert € und einer stattlichen Gesamtsumme bei weit über zB 50 (müßte man mal zusammenrechnen) Vefahren. Wird der Vergleich angelehnt und mündlich verhandelt - ist ein Anwalt einzuschalten, der auch keine Probleme damit hat, da die Vorbereitung schulbuchmäßig durchgeführt wurde. Ob das "System" nun 20.000,00€ oder 40.000,00€ insgesamt Verbrauchern "erspart" hat - könnte man berechnen - muss es aber nicht. Herr Steffen Heintsch sollte anstatt persönlichem realitätsverweigerndem Gequatsche, einfach mal sagen was er gegen das System einzuwenden hat. Und nein - Qualität einwandfrei - Erfolgreich - Gesetzlich erlaubt! - Vor allem anderen: Sehr zufriedene Ratsuchende! - Keine Ausfluchtspostings mehr, kein "alles gelogen" - sondern Analyse und Kritik warum ein solches System nicht "sein" darf.   


Update 26.04.2015
"Dieser Zustand - kindische Reaktion statt klare Aufarbeitung - kann durchaus über Tage andauern."
Wohlmeinend und bemitleidend könnte man das jüngste Produkt des Herrn Steffen Heintsch als für ihn notwendige Selbsttherapie ansehen. Er kommt nicht mit seiner eigenen Welt klar und siht sich als Opfer böser Mächte von aussen. Schon immer bezeichnend für "das Werk" des "Künstlers" ist jedoch, dass er die hier von diesem Autor dargestellten Tatsachen a) in Propagandaform (Agitprop) umsetzt und b)  Leute und Dinge ins Spiel bringt, die überhaupt nichts mit der Sachlage zu tun haben.  Wo steht etwas von "Werbeeinnahmen"? Erhält der hiesige Autor "Werbeeinahmen"? Was ist an einer normalen Beschäftigung "besonders"? Und was bitteschön hat die Interessengemeinschaft gegen den Abmahnwahn mit den Lügen und Betrügereien des Herrn Steffen Heintsch zu tun?

Was verlangt man eigentlich von Steffen Heintsch? Dass er ordentlich arbeitet - seine Stellung klar benennt und nicht heuchelt - Abgemahntenverarsche sein läßt - Lügen über andere unterläßt. Scheinbar zu viel verlangt.

Update 24.04.2015
Das im letzten Beitrag erwähnte Dilemma der Person Steffen Heintsch läßt sich sehr einfach darstellen. 
"Selbst (...) auf meiner Nachfrage hin, bestätigen - keinerlei - Zusammenarbeit in Klageverfahren mit (...) Shual".(23.04.2015)
Nun - die Frage ist doch, wen denn die Person Steffen Heintsch da befragt haben will. (Den "Münchner Rechtsanwalt" [Barkham] kann er ganz sicher nicht befragen - mit dem war "Shual" ja sogar schon im Fernsehen.) Es blieben relativ wenige zu "Befragende" übrig, denen die Person Steffen Heintsch sehr wohl bekannt ist.

Beispiel RAin Simone Winkler: Die Kanzlei .rka führt nun am LG Hamburg eine Berufung gegen ein vor dem AG verlorenes Verfahren durch. In diesem (wie durch Screenshots von "Shual" belegt) suchte die Kanzlei .rka auch gegen "Shual" vorgehen (verkürzt). Hierbei legte die Kanzlei .rka einen Text der Person Steffen Heintsch vom 13.05.2013 vor. Der Zeuge der Abmahner Steffen Heintsch behauptet in diesem Text uA: "Es wurde aber nicht hingewiesen, das man jetzt eine separate Abmahnung erhält; eine UVE abgeben muss;". Das die Kanzlei .rka diesen Text als Beweismittel in einem Verfahren einführt - führte zu Unverständnis, da die von Steffen Heintsch genannte Person gegenüber der Kanzlei .rka abgegeben hat. Natürlich konnte die Kanzlei .rka aus dem Text des Steffen Heintsch nicht erkennen um welches Verfahren es sich gehandelt haben könnte. Sie wußte daher auch nicht, dass die RAin in diesem Verfahren zufällig ... RAin Simone Winkler gewesen ist. Die Kanzlei .rka ist also einem Lügner und Betrüger aufgesessen und sie selbst ist Zeuge genug dafür.

RAin Winkler hat jedoch unseren netten Herrn Steffen Heintsch als Lügner und Betrüger - quasi in eigener Sache - kennen gelernt. Na... streichen wir sie lieber mal aus der Liste der "nachzufragenden" Rechtsanwälte.Wir hingegen warten (wie üblich) auf die Nennung von "Roß und Reiter" und erhalten statt dessen ... kindisches Geplappere.

Update 24.04.2015
Tatsächlich ist eine Reaktion der Person Steffen Heintsch auf den letzten Eintrag erfolgt. Allerdings die übliche - konfrontiert mit der Wahrheit über sich selbst, sucht er das Heil in themenfremdem und belanglosem Geseire über Andere, um einer klaren Antwort zu entgehen. Er stellt sich so nie dem Problem seiner eigenen persönlichen und vielfältigen Lügen und Fehlleistungen. Dieser Zustand - kindische Reaktion statt klare Aufarbeitung - kann durchaus über Tage andauern. Seine Hilflosigkeit ist bemitleidenswert.


Update vom 23.04.2015 
Die übliche Frage taucht auf: "Wer lügt denn nun die Leute an? Der Lügner Steffen Heintsch? Oder doch...?" 
"Selbst (...) auf meiner Nachfrage hin, bestätigen - keinerlei - Zusammenarbeit in Klageverfahren mit (...) Shual".(23.04.2015)
"Ich habe studiert, telefoniert, Rechtsanwälte angeschrieben und Gespräche zum Thema geführt.
Was habe ich dabei herausgefunden? Was die Spatzen sowieso schon lange von den Dächern pfeifen. Die simple Tatsache, dass Anwaltskanzleien mit Helfern wie Ingo Bentz, alias 'shual', bei Netzwelt.de Forum und viele angebliche Helfer mehr, auch in anderen Foren,
für Anwaltskanzleien arbeiten, indem sie in der Sachbearbeitung und Mandantenbetreuung für die Kanzleien direkt tätig sind. Dies wurde mir unter anderem aktuell von einem RA aus München betreffs Ingo Bentz bestätigt, dessen Namen ich an dieser Stelle nicht nennen werde, weil ich nicht auch noch Werbung für eine Kanzlei betreiben möchte, die einen in den Foren (...) Mitarbeiter 'shual' beschäftigt."
(Hans-Peter Barkham, Buchautor, 09.10.2012)

PS an den hier mitlesenden Steffen Heintsch:  Wenn die Person "Steffen Heintsch" a) behauptet die Person "Shual" würde Mandanten für "Kopfgeld" vermitteln, kann sie logischer Weise nicht b) behaupten, dass diese Rechtsanwaltskanzleien eine Zusammenarbeit negieren, sonst würde ja die Person "Steffen Heintsch" behaupten, diese Rechtsanwaltskanzleien würden bei b) lügen.
Bei Nichtverstehen dieses Satzes - einfach einen Fachanwalt fragen!

Update vom 22.04.2015 
Es liegt nun eine erste schriftliche  Stellungnahme der Person Steffen Heintsch vor. Wir fassen zusammen:
1. Der Verantwortliche Steffen Heintsch und verschiedene Forenuser böten zwar zu jeder möglichen Rechtsfrage direkte und indirekte Rechtsdienstleistungen an. Diese könnten jedoch stets fehlerbehaftet sein. Eine wie auch immer geartete Haftung wird abgelehnt und ausgeschlossen.
2. Er selbst verfolge in dem bezeichneten Forum nur über Werbelinks "wirtschaftliche Interessen", die allerdings auch die Domain "initiative-abmahnwahn.de" und die Mainpage beträfen. (Keine Konkretisierung)
3. Zu den Tatsachen der Verbraucherirreführung und Bauernfängerei teilt Steffen Heintsch mit, dass ihm die Betroffenen "Scheiße egal" seien.

In der heutigen Ausgabe widmen wir uns in Q-A-Form einem neuen "Mustertextbaustein" der Bauernfänger der "Intiative Abmahnwahn" des (zumindest angeblich) Verantwortlichen Steffen Heintsch und natürlich Grundsätzlichem.

Q: "Bauernfängerei"? Das hört sich aber sehr nach Beledigung an?
A: Der Begriff  wird als zulässige, wenn auch überspitzte Meinungsäußerung (BGH, NJW 2005, 297) angesehen. Es ist mittlerweile unstrittig - eher doch ist der Verantwortliche zuletzt stolz als Anwaltswerber aufgetreten -, dass ein Teil des Internetauftritts dieser Leute nicht dem Informationsangebot an Ratsuchende dient, sondern zwecks Anwaltswerbung geschaltet wird. Das erkennt man uA auch an den massenhaft geschalteten Werbekurzvideos. Tricks und dubiose Machenschaften sind immer Kernzeichen für "Bauernfängerei". Ganz besonders der aktuelle "Mustertextbaustein" zählt aber durch sein "Gewinnversprechen" dazu.

Q: Der Verantwortliche sieht sich jedoch als unkäuflicher Altruist.
A: Es spielt keine Rolle, ob diese Figur an den aus seiner Werbung stammenden Einkünften besonders eines Anwalts beteiligt ist oder nicht. Zudem wurde bereits durch eine Rechtsanwaltskammer fest gestellt, dass spezielle Werbemodelle dieser Herrn über Monate hinweg Ratsuchende ganz bewußt in die Irre geführt haben. Bis heute fehlt es an jeglicher Entschuldigung und daher an einem Schuldeingeständnis. Im Gegenteil - man versuchte nach der Meldung der RAK verschiedene Personen zu nötigen und zu erpressen.

Q: Wie hoch ist die Wirkung der Werbung anzusetzen?
A: Über die Jahre und anhand der veröffentlichten Klickzahlen ... sechsstelliger Eurobereich.

Q: Eine recht seltsame Modifikation des Forenbereichs dort ist zu verzeichnen....
A: Richtig! Beitragseditierung wird nicht mehr angezeigt. Den Ratsuchenden ist zu empfehlen jede erhaltene Antwort per Screenshot zu sichern - zumal die Fehleranfälligkeit derzeit (wieder)  massiv steigt.

Q: Inwiefern?
A: Nun - jeher fehlt es der Person Steffen Heintsch an juristischem Grundwissen. Jedoch muss zu möglichst allem eine Anwort gegeben werden - ohne zuvor einen Rechtsanwalt zu befragen. Es gibt "neue Fragen". Dem Ratsuchenden soll der Eindruck vermittelt werden, dass die jeweilige Antwort/Mustertext von hervorragendem juristischem Gehalt ist. Sprich: Man wirft mit juristsischen Begriffen um sich - der Ratsuchende ist vom angeblichen Wissen erschlagen.

Q: Beispiel?
A: Ein Aktuelles wäre ein vollständig alberener Mustertext zu den neuen Debconschreiben (20.04.2015). Neues Lieblingsthema ist die Frage der Verjährung. Wir lesen Sätze, wie:
"Sicherlich wird die Verjährungsfrage bzgl. Filesharing-Fällen seit 2104 hinsichtlich des Schadensersatzanspruches - neu - gestellt. Eigentlich ist - neu gestellt - nicht richtig, da im Urheberrecht der § 102 UrhG die Verjährung seit dem 01.01.2002 (Modernisierung des Schuldrechts) legaldefiniert."
Ja... schöne Fachbegriffe. Allerdings vollständig falsch. Im Urheberecht ist die Verjährung seit Beginn "legaldefiniert", also seit 1901. Die Änderung des § 102 UrhG war 2002 von Nöten, da in der alten Fassung auf § 852 BGB, Abs. 2 Bezug genommen wurde - und den gibt es nun einmal nicht mehr seit 2002. Der Bereicherungsanspruch selbst (§ 852 BGB, Abs. 3 - aF) wurde 1990 in den § 102 UrhG eingeführt, wurde jedoch bereits vom Reichsgericht (sooo 190...) ins Urheberecht übertragen, was vom BGH später (ab den 50ern) fortgeführt wurde.
Es wird hier und nahezu immer allein der Anschein erweckt, der Ratsuchende erhielte eine recherchierte und überprüfte und vor allem richtige Information. Bei näherem hinsehnen löst sich das in Luft auf.

Q: Ist dan nicht etwas "pingelig".
A: Nein - da hier vorsätzlich/fahrlässig irreführende Werbung praktiziert wird.: Der Ratsuchende wird letztlich so überfrachtet und falsch beraten, so dass er geradezu gezwungen ist einen Anwalt zu befragen. Wir lesen zB:
"Trotz dieses Dilemmas unterscheidet die höchstrichterliche Rechtsprechung bei diesen Ansprüchen zwischen Störer und Täter.
1. Täter bzw. Störer/Täter (§ 823 BGB), Mittäter (§ 830 BGB) oder Teilnehmer (§ 830 BGB) bzw. = Schutzrechtsverletzung als unerlaubte Handlungen Ansprüche

2. Störer = hier fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage hinsichtlich eines Schadensersatzanspruchs."
Was ... ist ein "Störer/Täter"? Punkt 2. läßt § 832 BGB und damit BGH-Morpheus außer Acht, bzw. versteht die Entscheidung nicht. Denn hier wäre der "Störer" (wegen zB nicht erfolgter Belehrung eines Minderjährigen) zusätzlich schadensersatzpflichtig.

Q: Ein konkreter Fall?
A: Einer? Auf diesem Webauftritt werden jeher unzählige Fälle zu unnötigen Zahlungen gedrängt und zeitgleich falsch beraten. Zumeist sind diese Fälle einfach nachzulesen. Und dies betrifft nur den "Verantwortlichen" selbst. Was die Forenuser dort teilweise verbrechen ist abenteuerlich.

Q: Aha - Daher auch das neue Motto: "Dieser Fall ist ein sehr gutes Beispiel dafür, warum es sich immer lohnt, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und die Hilfe der Foren zu meiden."
A: Richtig. Ein "Freudscher Versprecher". Das Forum des Herrn Steffen Heintsch ist allerdings zu meiden, da es von Falschberatungen trieft. Ernsthaft: Eine positive Entscheidung eines Gerichts ist heutzutage fast stets mit der Rechtsmeinung von Internetforen verbunden. Sie ist immer einer sehr gutes Beispiel, weshalb man sich in Internetforen erkundigen kann, was ja keine Verpflichtung darstellt. Eine erneute "Falschberatung" mit sehr deutlich erkennbarem bauernfängerischem Interesse.

Q: Die etwas älteren Datums?
A: Neben unwahren Tatsachenbehauptungen (Volksmund: "Lügen") findent sich direkte Verbraucherverarsche.

Q: Wie bitte?
A: "Mit Erhalt einer Anspruchsbegründung bzw. Verfügung eines Amtsgerichtes zur Durchführung eines schriftlichen Vorverfahren(s) muss (...) (unbedingt) die Beauftragung eines Anwaltes ( unbedingt) (er)folgen." Also soll auch die Vielzahl von vergleichswilligen Beklagten unnützes Geld zum Fenster hinauswerfen.

Q: Darunter wird je gerne....
A: Ja - besonders unter dem aktuellen AG Bielefeld, Urteil vom 24.03.2015 (Az. 42 C 458/14) besonders lächerlich. Die Entscheidung wurde von dem bereits durch Steffen Heintsch mehrfach beledigten RA Jan H. Gerth erstritten.

Ich freue mich ausdrücklich über die Entscheidung. Aber natürlich ist RA Jan H. Gerth allein fähig in einer Zeugenbefragung so zu agieren und zuvor den Gedanken zu entwickeln. Dennoch durfte ich bereits zu Beginn der Klageaktion von Baumgarten/Brandt im Rahmen einer technischen Expertise (18 Seiten) uA für ihn hinweisen:
"Der Vortrag der Klägerin in Ziffer 2.2. auf Seite 3 ist wohlmeinend ausgedrückt irritieren: So habe am 00.00.2009 um 00:00 Uhr „mindestens ein Zeuge“ die Software überwacht. Der Zeuge wird indes nicht benannt, allein der „Geschäftsführer und Entwickler“ der Ermittlungsfirma, was bereits als untaugliches Beweismittel zu gelten hat". Das AG Charlottenburg hatte bereits mit Urteil vom 
Urteil vom 01.11.2013, 224 C 265/13 diesen Punkt erkannt. Der Ansatz dürfte einen langen Bart haben (2009). Es freut mich sehr, wenn solche uralten Ansätze Wirkung zeigen und sich auch einmal durchsetzen.

Q: Aber ... feht da nicht etwas? 
A: "Verifizierung"? Natürlich möchte Herr Steffen Heintsch quasi alle Verfahrensakten komplett zugeschickt bekommen. Schließlich möchte man auf seiner Seite an Informationen kommen, die man gewinnbringend abschöpfen kann. 

Q: Nein - gemeint war eine Bestätigung der Zusammenarbeit - wie durch bspw. RA Jan H. Gerth
A: Steffen Heintsch fordert viel bis der Tag lang ist - von anderen. Er stellt eine falsche Behauptung in den Raum und die anderen sollen ihm stets Belege gegen diese Behauptung vorbringen. Das geht schon mal bis hin zu monatlichen vorzulegenden Leberwerten. Ich sehe keinen Anlaß mich abr auch nicht eine Sekunde gegenüber einem solchen Bauernfänger zu rechtfertigen.

Mittwoch, 1. April 2015

Landgericht Hamburg, Urteil vom 20.03.2015 - 310 S 23/14


Die Kanzlei des Dr. Martin Bahr berichtet von einem Urteil des LG Hamburg in Sachen Störerhaftung bei Rechtsverletzungen im Internet durch erwachsene Dritte. Auch bei diesem Urteil ist zu erwarten, dass Schreiben an abgemahnte Nichtzahler (Bettelbriefe) oder Schriftsätze in Verfahren mit diesem Urteil mustertextbausteinmäßig aufgeplustert werden.

Denn diese Entscheidung erstreckt sich natürlich nicht nur auf die sogleich besprochene Frage, sondern auf alle erwachsenen Nutzungsberechtigten, die nicht in direkter Abstammung von dem jeweiligen Anschlussinhaber stehen (Söhne/Töchter, ggfs. Enkel/Urenkel), oder mit diesem verheratet sind + in einer Beziehung leben, also auf Freunde/Mieter/Nachbarn/Neffen+Nichten, etc.... Diese seien jeweils vor der Nutzung eines Internetanschlusses speziell zu den Risiken des Filesharings zu belehren. Die Richter stützen sich hier auf den von mir bereits nach Veröffentlichung des Urteils des BGH vom 08.01.2015 angesprochenen "Kritikpunkt": "Wie die Angelegenheit in Bezug zu weiteren Nutzungsberechtigten (WG-Situation, Vermieter, Freunde) erwachsenen Personen zu sehen ist - läßt der BGH offen, ...". Allerdings ist die Interpretation des LG Hamburg, der BGH habe damit zum Ausdruck gebracht, es bestünde damit eine Belehrungspflicht nicht ausreichend begründet. 

Die Richter des LG Hamburg verkennen jedoch (offensichtlich im Kampf um die Musikindustriegelder gegen den Medienstandort München) die tatsächliche rechtliche Situation der nuctzungsberechtigten Nichte. Denn zu dem diskutierten Begriff der "Familienangehörigkeit" hat sich der BGH bereits ausführlich geäußert: "Denn der Gesetzgeber hat den Begriff der Familienangehörigen in § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht näher bestimmt; auch aus den Gesetzesmaterialien ist für dessen Auslegung nichts zu entnehmen. Die generelle Einbeziehung von Nichten und Neffen in den Kreis der privilegierten Familienangehörigen ist aber vor dem Hintergrund anderer Regelungen der Rechtsordnung gerechtfertigt, in denen ebenfalls Familienangehörige allein aufgrund ihrer engen verwandtschaftlichen Beziehung privilegiert werden, ohne dass eine tatsächlich bestehende persönliche Verbundenheit im Einzelfall nachgewiesen werden muss. Einen Anknüpfungspunkt dafür, wie weit der Kreis der Familienangehörigen in diesem Sinn zu ziehen ist, bieten die Regelungen über das Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen (§ 383 ZPO, § 52 StPO), in denen der Kreis der privilegierten Familienangehörigen - unabhängig vom tatsächlichen Bestehen persönlicher Bindungen - konkretisiert wird. Gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO und § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO steht ein Zeugnisverweigerungsrecht - neben Verlobten, Ehegatten und Lebenspartnern (§ 383 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 2a ZPO, § 52 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 2a StPO) - auch denjenigen zu, die mit einer Partei in gerader Linie verwandt oder verschwägert sind, sowie denjenigen, die in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind oder waren. Damit gehören auch Nichten und Neffen noch zu dem Personenkreis, dem allein aufgrund enger verwandtschaftlicher Beziehung zur Partei ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht. In dieser Regelung kommt zum Ausdruck, dass der Gesetzgeber Nichten und Neffen ohne Weiteres noch als enge Familienangehörige ansieht. Diese gesetzgeberische Wertung ist bei der Auslegung des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB zu berücksichtigen und rechtfertigt es, Nichten und Neffen auch hier in den Kreis der privilegierten Familienangehörigen einzubeziehen. Bei ihnen bedarf es deshalb - ebenso wie bei Geschwistern des Vermieters (Senatsurteil vom 9. Juli 2003, aaO) - über die Tatsache der Verwandtschaft hinaus nicht eines zusätzlichen einschränkenden Tatbestandsmerkmals wie etwa einer tatsächlich bestehenden engen sozialen Bindung zum Vermieter. Es kommt deshalb im vorliegenden Fall nicht darauf an, dass nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eine enge persönliche Beziehung zwischen der Klägerin und ihrer Nichte als ihrer einzigen noch lebenden Verwandten tatsächlich besteht." (BGH, Urteil vom 27. 1. 2010 - VIII ZR 159/09, Rn. 33) Das LG Hamburg ignoriert diese Entscheidung zu dem Begriff "Familienangehöriger" intensivst. Man verweist statt dessen darauf, dass die Nichte "nicht als „Familienangehörige" im Sinne des Art. 6 I GG anzusehen (sei), so dass sie nicht in das vom BGH erwähnte „- auch grundrechtlich geschützte (Art. 6 Abs. 1 GG) - besondere Vertrauensverhältnis zwischen Familienangehörigen" einbezogen ist." Hiebei liegt man jedoch vollständig falsch. Denn das Bundesverfassungsgericht hat bereits ausreichend klar gestellt, dass intensive Familienbindungen nicht nur im Verhältnis zwischen heranwachsenden Kindern und Eltern auftreten, sondern sind auch zwischen Mitgliedern einer Generationen-Großfamilie möglich sind. Besondere Zuneigung und Nähe, familiäre Verantwortlichkeit füreinander, Rücksichtnahme- und Beistandsbereitschaft können insbesondere im Verhältnis zwischen Enkeln und Großeltern, aber auch zwischen nahen Verwandten in der Seitenlinie zum Tragen kommen. Bestehen zwischen nahen Verwandten tatsächlich von familiärer Verbundenheit geprägte engere Bindungen, sind diese vom Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG erfasst. (vgl. zB Beschluss des Ersten Senats vom 24. Juni 2014 - 1 BvR 2926/13 -). Das LG Hamburg löst jedoch dieses Problem hiermit: "Es kann auch nicht darauf ankommen, ob zwischen ihr und der Beklagten ein Vertrauensverhältnis wie zwischen Eltern und ihren Kindern besteht. Denn ein solches Kriterium ließe sich mit den Mitteln des Zivilprozesses kaum aufklären und würde zu unerträglicher Rechtsunsicherheit führen." (Unerträglich ist allein einen solchen Satz überhaupt zu denken.)

Praxisbeispiel zum Ende: Die Beklagte hätte demnach zwar eine Miet-Einliegerwohnung mit Internetzugang über den eigenen Router für die Nichte kündigen dürfen, da die Nichte Familienangehörige ist. Da die Nichte aber nicht Familienangehörige ist, muss sie hernach in der Nutzung des bereit gestellten W-LAN-Anschlusses unterwiesen werden.