Montag, 29. August 2011

Strafanzeige wegen „Morddrohungen“

Mit Verfügung vom 01.06.2011 wurde durch die Staatsanwaltschaft K. ein Ermittlungsverfahren gegen das Pseudonym „Shual“ wegen vorsätzlicher Bedrohung (§ 241 StGB) in fortgesetzter Begehungsweise mangels Tatverdacht eingestellt. Die negative Tatbeteiligung konnte durch den Abgleich mit Täterspuren bewiesen werden.

Vorwort

Mit Ablauf des 29.08.2011 um 12:00 Uhr sind die Verhandlungen zwischen einer südwestdeutschen Abmahnkanzlei und dem Pseudonym „Shual“ über eine gütliche Einigung in der folgenden Angelegenheit gescheitert.

Neben den nun in Angriff zu nehmenden zivil-, straf- und standesrechtlichen Maßnahmen wird es auch eine umfangreiche Dokumentation in den Online-/Print-Medien zu lesen geben. Heute wird in chronologischer Form ein Kurzbericht veröffentlicht. Dieser hat vollständig anonymisiert zu sein.

Die zu beschreibenden Vorgänge stellen eine Ungeheuerlichkeit dar. Zielgerichtet wurde von einer Abmahnkanzlei versucht auf Basis haltloser Anschuldigungen und falschen Verdächtigungen eine Existenz zu vernichten. Die zuständige Staatsanwaltschaft wird sich äußerst unbequemen Fragen stellen müssen. Man wird die aufgelaufenen Fälle auch dem hiesigen Landtag vorzulegen haben.

Es wurden Tausende € an Steuergeldern aus dem Fenster geworfen. Der Täter darf sich freuen. Es wurde nie ernsthaft versucht ihn zu ermitteln. Statt dessen durften und dürfen sich ein Dutzend Unschuldige sich der Aufmerksamkeit der Strafverfolgungsbehörden erfreuen, weil sie uA als „Agitatoren der Filesharerszene“ unter falschen Anschuldigungen von einem Massenabmahner in eine Sache mit der sie nichts zu tun hatten gezwungen wurden. Zuletzt wurde der Abschluss des Verfahrens auch noch um ein halbes Jahr verschleppt, da der zuständigen Polizeidirektion (und offensichtlich auch nicht der Staatsanwaltschaft) das Regelwerk des Landeskriminalamts im Falle eines negativen Täterspurenabgleichs nicht bekannt war.

Es darf als Treppenwitz der Geschichte gelten, dass der zuerst ermittelnde Staatsanwalt der STA K. auch noch derjenige ist, der sich strikt weigerte die berechtigten Massenstrafanzeigen zu einem anderen lokalen Abmahner zu bearbeiteten und dieser auch noch Rückendeckung von der Generalstaatsanwaltschaft K. erhielt.

Über den weiteren Verlauf wird peinlichst genau Bericht erstattet.

Sachverhaltsdarstellung – Chronologie/Kurzfassung

Oktober 2009
Unter Mißachtung verschiedener Anwaltspflichten beginnt der Kanzleichef und Massenabmahner Rechtsanwalt N. N. auf einem bekannten Webseitenportal eine öffentlich geführte Unterhaltung mit Abgemahnten und Nichtabgemahnten. Es kommt zu einem Interview. Wie auch aus späteren Veröffentlichungen und Rechtsstreiten gegen Verlage und rechtsanwaltliche Kollegen des Rechtsanwalts N.N. ersichtlich sucht er auf unübliche Weise negative Berichterstattungen zu verhindern. Er macht zudem keinen Hehl daraus, dass die Aufforderung in Verbraucherschutzforen die Zahlungsentscheide dem System „ModUE + Nicht Zahlen“ anzupassen ihm ganz und gar nicht gefällt.

Im Verlauf der Angelegenheit sind schwere Auseinandersetzungen auf dem Webseitenportal zu notieren. Während der Rechtsanwalt sich Beleidigungen und Drohungen erwehren muss beginnt er unverzüglich gegen einzelnene Diskutanten zielgerichtet und persönlich motiviert Klagen/Einstweilige Verfügungen in Gang zu setzen.

Eine erste direkte Berichterstattung in der ARD (c't-TV) beschäftigt sich mit dem Thema.

Anfang November 2009
Die Affaire „Eva Schweizer“ [„Textguard“] führt zu einer Artikelserie uA in den Blogs der Süddeutschen Zeitung. Sowohl der Kanzleischef Rechtsanwalt N.N., als auch ein Mitarbeiter der Kanzlei, Rechtsanwalt W.W. beteiligen sich massiv an der Diskussion.

13.11.2009 – ca. 01:00 Uhr bis 04:00 Uhr
Im Rahmen eines Streits über eine Kommentierung auf den Blogs der Süddeutschen Zeitung mit einem Unbeteiligten bezeichnet das Pseudonym „Shual“ den Kanzleichef, Rechtsanwalt N.N. in einer ihm nicht angenehmen Art und Weise. Der Kanzleichef meldet den Beitrag persönlich und erlaubt sich dabei Kommentierungen, die jeder Beschreibung spotten.

13.11.2009 – ca. 10:00 Uhr
In den Räumlichkeiten der Kanzlei in E. findet die Mitarbeiterin der Kanzlei S.S. einen suspekten Brief auf. Die Feuerwehr und Polizei wird verständigt, da im Inhalt giftige Substanzen vermutet werden. Es handelt sich schließlich um einen 1-Wort-Drohbrief, in dem eine leere Patronenhülse eingeklebt wurde.

13.11.2009 – ca. 12:37 Uhr bis ca. 13:30 Uhr
Das Pseudonym „Shual“ entscheidet, dass die zensorischen Aktivitäten des Kanzleichefs ausreichend sind, um diesem den Krieg zu erklären. (vgl. LF-LAW-Zensor-Kampagne nebst Folgen.) Es wird ein Ultimatum auf den Montag, den 15.11.2009 gesetzt und erläutert welcher Art die Gegenmaßnahmen sein werden. Das Pseudonym Shual hatte bis zu letzt eine gewisse Neutralität an den Tag gelegt, die von Rechtsanwalt N.N. nicht gewünscht war.

13.11.2009 – 17:07

Wider besseren Wissens behauptet die Kanzleimitarbeiterin, Rechtsanwältin B.B. in einem Telefax an die zuständige Polizeidirektion zwischen der Veröffentlichung der Erklärung des Pseudonyms „Shual“ und der Tathandlung „Bedrohung“ sei ein Zusammenhang zu erkennen. Sie behauptet „zwischenzeitlich“ wäre das Pseudonym als „besonders agressiver Nutzer“ aufgefallen. Hierfür bleibt sie jeden Beweis schuldig. Bereits zu diesem Zeitpunkt wird auch der bekannte Medienrechtsanwalt Dr. F..F. in die Sache hinein gezogen. Es werden mehrere seiner Mandanten / Abgemahnte der Kanzlei mit Namen und Adresse der Polizei als gemeldet.

13.11.2009
Dem zuständigen Ermittlungsbeamten geschieht ein folgenschwerer Fehler bei der Einordnung der im Brief befindlichen Munition. Er stuft diese als „Langwaffenmunition“ und später als „Jagdgewehrmunition“ ein. In Wahrheit handelt es sich um Bundeswehrmunition aus den 60ern = ein Flohmarktartikel.

15.11.2009 – 17:42
Kanzleichef, Rechtsanwalt N.N. meldet den Polizeibehörden per Strafanzeige das Pseudonym „Shual“. Danebst er habe (erfolglos) die Löschung des Beitrages des Pseudonyms „Shual“ auf dessen Blog veranlasst. Zu diesem Zeitpunkt werden mutmaßlich noch weitere Pseudonyme, die auf dem Webseitenportal befindlich sind/waren mit in die Sache hineingezogen.

Mitte Dezember 2009

Über ein Dutzend Leistungsklagen werden von der Kanzlei erhoben, darunter auch zielgerichtet gegen eine Person der durch den Kanzleichef, Rechtsanwalt N.N. strafrechtliche Konsequenzen nach Beiträgen im direkten Austausch angedroht werden. Mandanten einer für Rechtsanwalt N.N. unliebsam veröffentlichenden Rechtsanwaltskanzlei aus Göttingen erhalten Klageschriften. Mitglieder des Webseitenportals bereiten Abwehrmaßnahmen und die Installation einer Spendenaktion vor.

14.01.2010
Per Verfügung beauftragt die STA Karlsruhe die zuständige Polizeistation im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gegen Unbekannt die Identität des Pseudonyms „Shual“ zu ermitteln. Das Fazit hier ist ernüchternd: Obwohl im späteren Verlauf die lokale Polizeistation den Klarnamen des Pseudonyms „Shual“ übermittelte und dieser auch im Internet jederzeit auffindbar war gelang es der zuständigen Polizeidirektion nicht den Klarnamen selbstständig zu ermitteln.

17.01.2010
Offizieller Start der Spendenaktion zur Unterstützung von Beklagten der Kanzlei. Zwei unabhängige Veröffentlichungen beschäftigen sich mit dem technischen Dienstleister, der im Auftrag der Kanzlei Rechtsverletzungen in Tauschbörsen fest stellen soll. Die Ergebnisse der Veröffentlichungen werden später über den Heise-Verlag und ARD-Sendungen journalistisch aufgearbeitet. Der Niedergang des Abmahnsystems des Rechtsanwalts N.N. beginnt.

19.01.2010

Die Lage eskaliert zusehends. Mit den Worten
„Hallo Shaul...
Oder sollte ich dich vielleicht lieber mit Deinem echten Namen ansprechen ... ?
Bernd B. aus K?
Harley fahren
Jagen
Bergsteigen ....
Und nicht zu vergessen Hunde
Mehr wollen wir hier nicht nennen, wir wollen ja nicht auf dein Niveau sinken
Ich bin sicher einige der Leute hier werden einfach froh sein das Du von jetzt an "ruhiger" wirst..
Andere werden sich freuen das sie Deinen echten Namen nun kennen...
Mir bleibt nur eines zu sagen ...
Den Verrat liebt jeder .. Der Verräter liebt niemand..
In diesem Sinne einen schönen Abend..“

meldet sich auf dem Webseitenportal eine Person, die allein aus der Kanzlei stammen kann wie erst später dem Pseudonym „Shual“ klar werden wird. Der Beitrag wird von der Person selbst gelöscht, wird aber gesichert. Nur eine Person aus der Kanzlei des Rechtsanwalts N.N. kann wissen, welchen Hintergrund der Namen „Bernd B. aus K.“ eigentlich hat. Bislang streitet man jedoch eine Beteiligung ab.

20.01.2010

Die Kanzleimitarbeiterin, Rechtanwältin B.B. gibt per Telefon der zuständigen Polizeidirektion an, die Kanzlei habe als Pseudonym „Shual“ einen gewissen „Bernd B. aus K.“ ermittelt. Als Beleg führt man ein veröffentlichtes Dokument an, in dem die Stadtverwaltung B.R. in der Anrede einen Namensfehler begeht. Weder die Kanzlei noch die zuständige Polizei, noch die Staatsanwaltschaft K. halten es für notwendig die Angabe zu überprüfen. Die Angabe basiert aber nur auf einem Nachnamen. Die Person „Bernd B.“ wird aufgrund der falschen Angabe der ermittelnden Polizei, bei der versandten Munition handle es sich um „Jagdgewehrmunition“ von den Profiermittlern des Rechtsanwalts N.N. gefunden. Als passionierter Jäger, ehemaliger Gemeinderat, Geschäftsführer einer mittelständischen Firma und Parteimitglied … ohne jegliche Eintragungen in Register … wurde also durch eine Meldung eines Abmahners diese Person mit abstrusen und wirren Anschuldigungen belastet. Eine Entschuldigung erfolgte von Kanzleichef N.N. nicht.

22.01.2010
Verfügung der Staatsanwaltschaft K.: Es wird ein Js-Aktenzeichen gegen den falsch ermittelten iÜ mehr als gut situierten Bürger eingerichtet. Dies zum Hintergrund der Behauptung der Kanzlei des Rechtsanwalts N.N. man habe nur „gegen Unbekannt“ ermittelt.

Zudem wird erneut, dieses Mal auf der Blogseite des Rechtsanwalts S.S. Das Pseudonym „Shual“ als „Bernd“ von einem/r Kanzleimitarbeiter/in angesprochen. „Shual“ nennt seinen richtigen Namen und Wohnort. Eine Meldung des Vorfalls durch die Kanzlei erfolgt vorerst nicht.

25.01.2010

Verügung der Staatsanwaltschaft K..: Zum Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens wird angeordnet von dem durch die Kanzlei falsch ermittelten Herrn die Fingerabdrücke nehmen zu lassen und ihn natürlich zu verhören.

20.02.2010
Verhör des falsch ermittelten Bürgers und Fingerabdrucknahme.

22.02.2010
Durch den selben Täter werde erneut Drohbriefe an die Kanzlei versandt. Besonderheit dieses Mal, dass japanische Schriftzeichen verwendet wurden, was die ermittelnde Polizei dazu brachte die Deutsche Botschaft in … China zwecks Übersetzung anzuschreiben.

22.02.2010
Am selbigen Abend versucht sich der Kanzleichef, Rechtsanwalt X.X. in der Formulierung einer Tatverdachtsbegründung gegen das Pseudonym „Shual“. Problemstellung hierbei war es, dass Kanzleimitabeiter, Rechtsanwalt A..A. der für keine Filesharingabmahnungen verantwortlich zeichnet und ein Dienstleister der nicht im Filesharing-Bereich arbeitet Drohbriefe erhielten. Dennoch mußte der Tatverdacht gegen das Pseudonym „Shual“ aufrecht erhalten werden. Es verblieb die Kreation einer Verschwörungstheorie, die einen Rechtsanwalt der mit einer Nicht-Filesharing-Angelegenheit befasst war als mittelbaren Anstifter des Pseudonyms „Shual“ darstellte. Es kommt zu einer krassen Falschaussage in Bezug auf die zeitlichen Zusammenhänge im November 2009. Ebenso wird Bezug auf eine Sendung des c't-TVs vom 20.02.2010 in der ARD genommen und fälschlich behauptet das Pseudonym „Shual“ hätte öffentlich zugegeben Informant der Redaktion gewesen zu sein. Es wird zudem behauptet der Rechtsanwalt sei Mitwisser weiterer „Aktivitäten“. Weitere Rechtsanwälte werden als Auskunftsstelle zur Identität des Pseudonyms „Shual“ genannt. Das jedoch das Pseudonym Shual bereits seit dem April 2009 mit dieser Abmahnvariante beschäftigt war kam dem Rechtsanwalt N.N. nicht in den Sinn, obwohl darüber das Pseudonym „Shual“ mehrfach veröffentlicht hatte.

25.02.2010
Die Polizei beginnt eine Bestandsdatenabfrage des Webblogs „vsberg.blogspot.com“ und erhält keine verwertbaren Bestandsdaten via google.com. Gleichzeitig wird das bekannte Webseitenportal um Auskunft über personenbezogene Datenmengen angefragt, die wiederum beanstandungslos heraus gegeben werden. Die ermittelnde Polizeidienststelle korrigiert die Aussagen zum Thema „Jagdwaffenmunition“.

10.03.2010
Mail des Kanzleichefs, Rechtanwalt N.N. an die zuständige Polizeidirektion. Ein Telefonat eines mit dem nsA „immer noch verdächtigen“ Pseudonyms „Shual“ zusammen arbeitenden Rechtsanwalt wird berichtet. Dieser habe „keinerlei persönliche Vorbehalte“ gegen die Kanzlei erkennen lassen. Der Kanzleichef berichtet von einer persönlichen Anfrage (Identitätsnachfrage) bei einer Schweizer Rechtsanwaltskanzlei. Welche Legitimation Rechtsanwalt N.N. verfügt solche Anfragen (die in der Schweiz Persönlichkeitsrechtsverletzungen darstellen) zu stellen bleibt verborgen. Die Verbreitung von falschen Anschuldigungen gegen über unbeteiligten Dritten wird gesondert zu klären sein.

29.03.2010
Erneut meldet sich der Kanzleichef bei der zuständigen Polizeidirektion. Nun plötzlich habe man ermittelt, dass der richtige Name des Pseudonyms „Shual“ anders als zuvor gedacht lauten würde. Zudem wäre man bei einer Abmahnkanzlei vorstellig geworden um mehr an Informationen zu erlangen. Die Abmahnkanzlei meldet jedoch den Polizeibehörden, dass sie selbst aufgrund eines Trojaner-Überfalls auf keine Unterlagen aus dem Jahr 2008 zurück greifen könne. Der Abmahner verweist auf seinen schweizer Dienstleister, der nicht angeschrieben wird. Weshalb auch. Für eine Datenabfrage bei einer ausländischen Stelle benötigt man die örtliche Staatsanwaltschaft. Dieser, der STA Zug (Behördenleitung) war der Name des Pseudonyms „Shual“ wohlbekannt. Ein Ersuchen ohne jeglichen Beweis wäre unnütz gewesen.

August 2010
Mit Verfügung vom 11.08.2010 wird das Ermittlungsverfahren gegen die falsch ermittlelte Person „Bernd B.“ eingestellt. Zuvor hatte zwar wie berichtet die lokale Polizeistation den Fehler aufgedeckt und gemeldet. Interessiert hatte sich jedoch bei der Staatsanwaltschaft K./zuständigen Polizeibehörde niemand dafür. Zwischenzeitlich kam es zu losen Überwachungen des Pseudonyms „Shual“ durch Beamte der lokalen Polizeistation. Dieser grüßte die Beamten stets höflich und dachte sich seinen Teil.

19.10.2010
Hinweis auf 13 Verfahren, die die der Kanzleichef im Bereich der Bedrohung im Jahr 2010 gegen verschiedene Personen angestrengt hat. Die Sache „Shual“ wird einer Spezialabteilung (ITB) der Kriminalpolizei übergeben. Nach Rücksprache mit der Rechtsanwaltskammer verweigert Rechtsanwalt F.F. Auskünfte über die Identität des Pseudonyms „Shual“.

Dezember 2010
In einem Telefonat erwähnt Rechtsanwalt F.F. das laufende Ermittlungsverfahren. Das Pseudonym „Shual“ meldet sich sofort bei den Behörden und sorgt für eine schnelle Klärung.

Für diese bedarf es jedoch der Staatsanwaltschaft K. weiterer 6,5 Monate.

Samstag, 27. August 2011

Strafanzeige wegen übler Nachrede ...

again?

Mit Beschluss vom 03.08.2011 verfügte die STA Heilbronn, dass der Strafanzeige eines gewissen Wolfgang Berg (alias part2, Professor43, etc.) gegen das Pseudonym "Shual" wegen übler Nachrede (§ 186 StGB) mangels öffentlichem Interesse keine Folge geleistet werden kann. Dem Antragsteller steht selbstverständlich das Recht zu den Weg der Privatklage zu bestreiten.

Über die Strafanzeigen des Pseudonyms Shual gegen Wolfgang Berg, Ralf Steinmetz, etc.. liegt kein Bescheid vor.

Sachverhalt

Die bekannte Gruppierung "The Rebells", die seit dem Februar 2011 durch Störung von Internetforen, die sich mit dem Thema Filesharing-Abmahnungen beschäftigen auffällig geworden ist versuchte mehrfach gegen etablierte Aktivisten uA Strafanzeigenkampagnen in die Wege zu leiten. So wurde eine bekannte Moderatorin des Netzwelt.de-Portals, der Verein gegen den Abmahnwahn e.V. und die Initiative Abmahnwahn-Dreipage.de und REchtsanwalt Dr. Alexander Wachs mit dem Vorwurf bedacht, man habe ein systematisches Betrugssystem etabliert.

Gegen das Pseudonym "Shual" wurden jedoch vornehmlich Schmutz- und Hetzkampagnen durchgeführt. Wolfgang Berg selbst trat in Form von Drohungen und Nötigungen öffentlich auf. ("Deines Gleichen wird man zuerst an die Wand nageln, wenn der Abmahnwahn dem ende zugeht, glaub mir das mein Freund..." -Quelle-) (Kommentierung zu: „ich glaube ich sollte eine saubere Weste haben, danke meines Löschers und der Edit Funktion“ - Sicher nicht, Herr Berg...)

Im Rahmen der Gefahrenabwehr (§ 34 StGB) wurde von dem Pseudonym "Shual" das Augenmerk der Gruppierung nach Vorfällen gegen eine Initiative Brettener Bürger auf sich. Die Gruppierung suchte nun über eine Strafanzeige wegen "Übler Nachrede" und öffentliches "Nachtreten" unter Zuhilfenahme der Initiative Abmahnwahn-Dreipage.de das Pseudonym "Shual" mundtod zu machen.

Dies dürfte sich wohl hiermit erledigt haben, auch wenn die Gruppierung weitere Verfolgungsmaßnahmen, Verleumdungen und Beleidigungen absondern wird. Der Rädelsführer der Gruppe, "Susi Sonnenschein" alias "Constantin", ein Herr Ralf Steinmetz, der sich gerne (selbstbekannter Maßen) volksverhetzendes Material einverleibt dürfte weiterhin die Weltgeschichte mit Verschwörungstheorien über die "wahren Zusammenhänge des Abmahnwahn" bereichern.

Der Zivilklage sieht man hier gelassen entgegen.

Montag, 22. August 2011

Urteile - 22.08.2011

OLG Düsseldorf, 10.05.2011 - I-2 W 15/11

Zu niedrige Streitwertfestsetzung begründet den Verdacht eines versuchten Betruges zu Lasten der Landeskasse.

Kriterien zur ... "Die Streitwertfestsetzung hat insoweit dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das Rechtsschutzziel nicht in einer Sanktion für den oder die bereits vorliegenden, die Wiederholungsgefahr begründenden Verstöße besteht, sondern dahin geht, den Kläger vor künftigen Verletzungshandlungen zu bewahren. Das Interesse an der Rechtsverfolgung richtet sich demgemäß weniger nach dem mit der begangenen Zuwiderhandlung verbundenen wirtschaftlichen Schaden der Partei; ausschlaggebend ist vielmehr das wirtschaftliche Interesse an einer Abwehr der mit weiteren Verstößen verbundenen Nachteile. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang zunächst die bei Klageerhebung noch gegebene Restlaufzeit des Klagepatents. Zu berücksichtigen sind darüber hinaus einerseits die Verhältnisse beim Kläger (wie dessen Umsatz, Größe und Marktstellung), die Aufschluss über den voraussichtlich drohenden Schaden geben, andererseits Art, Ausmaß und Schädlichkeit der Verletzungshandlung sowie die Intensität der Begehungs- oder Wiederholungsgefahr. Werden mit der Klage außerdem Ansprüche auf Rechnungslegung, Entschädigung und Schadenersatz geltend gemacht, so ist der in der Vergangenheit (bis zur Einreichung der Klage) bereits entstandene Kompensationsanspruch überschlägig zu schätzen und der entsprechende Betrag dem Streitwert für den Unterlassungsanspruch hinzuzurechnen, um einen Gesamtstreitwert zu bilden."

BGH, Beschluss vom 7. 7. 2011 - I ZB 62/ 10

Sendeprotokoll eines Telefax gibt keine Auskunft über die Empfangszeit. Zur Fristwahrung genügt es nicht die Frist beim Versand einzuhalten (23:58/23/29). Empfängt der Adressat das Telefax verzögert (00:03) ist von einer Fristüberschreitung auszugehen.

BGH, Beschluss vom 7. 7. 2011 - IX ZR 100/ 08

"Den Begriff von Verhandlungen im Sinne des § 203 Abs. 1 BGB hat der Bundesgerichtshof bereits in mehreren Entscheidungen ausgelegt. Der Gläubiger muss dafür lediglich klarstellen, dass er einen Anspruch geltend machen und worauf er ihn stützen will. Anschließend genügt jeder ernsthafte Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen, sofern der Schuldner nicht sofort und erkennbar Leistung ablehnt. Verhandlungen schweben schon dann, wenn eine der Parteien Erklärungen abgibt, die der jeweils anderen Seite die Annahme gestatten, der Erklärende lasse sich auf Erörrterungen über die Berechtigung des Anspruchs oder dessen Umfang ein..."

OLG Köln, Beschluss vom 09.06.2011, Az. 6 W 159/10

Kabelnetzbetreiber darf auch bei "ewiger" Speicherung von Kundendaten Auskünfte nach Beschlüssen nach § 101 UrhG, Abs. 9 an Rechteinhaber weitergeben. (Hier: DHCP-Datenbank)

Freitag, 19. August 2011

LG Düsseldorf, Urteil vom 06.07.2011, Az. 12 O 256/10

In einem neueren Urteil beschäftigt sich das Landgericht Düsseldorf mit der Frage der elterlichen Überwachungspflicht von im Streitfall 14 + 16 Jahre alten Söhnen, die nach Überzeugung des Gerichts insgesamt 1301 Musiktitel in einer Internettauschbörse im Jahr 2006 angeboten hatten. Wie auch in Vorläuferurteilen am Gerichtsstandort Köln wurde auch in diesem Fall der Anschlußinhaber und Vater zur Schadensersatzübernahme verpflichtet, obwohl er selbst nicht Täter oder Teilnehmer der angeblichen Tathandlungen der Söhne war und obwohl der Bundesgerichtshof im Urteil "Sommer unseres Lebens" vom 12.05.2010 solchen Anschlußinhabern eine Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz verneinte.

Bei der elterlichen Überwachungspflicht entsteht der Anspruch auf Schadensersatzzahlung jedoch vom Gericht richtig erkannt aus dem § 832 BGB. Die Aufsichtspflicht von Eltern bezeiht sich natürlich auch auf die Nutzung des von den Eltern für die Kinder bereit gestellten Internetanschlusses.

Der Bundesgerichtshof erläutert grundsätzlich zu diesem Thema: "Bei Kindern bestimmt sich das Maß der gebotenen Aufsicht nach Alter, Eigenart und Charakter, weiterhin nach der Voraussehbarkeit des schädigenden Verhaltens sowie danach, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen in der konkreten Situation an zumutbaren Maßnahmen treffen müssen. ... Entscheidend ist, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen unternehmen müssen, um die Schädigung Dritter durch ihr Kind zu verhindern. Dabei kommt es für die Haftung nach § 832 BGB stets darauf an, ob der Aufsichtspflicht nach den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles genügt worden ist. Entscheidend ist also nicht, ob der Erziehungsberechtigte allgemein seiner Aufsichtspflicht genügt hat, sondern vielmehr, ob dies im konkreten Fall und in Bezug auf die zur widerrechtlichen Schadenszufügung führenden Umstände geschehen ist." [vgl. BGH, Urteil vom 24. 3. 2009 - VI ZR 51/ 08]

Mehr noch verlangt der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung gerade auch von den Filesharingrichtern: "c) Soweit sich die Revision schließlich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht nicht aus der streitgegenständlichen Handlung selbst eine erhöhte Aufsichtspflicht ableiten will, sondern dies nur dann für erforderlich hält, wenn der Aufsichtsbedürftige bereits zuvor durch ähnliche Verhaltensweisen in Erscheinung getreten ist, entspricht dies der Rechtsprechung, nach der eine erhöhte Aufsicht geboten ist, wenn Minderjährige zu üblen Streichen oder zu Straftaten neigen. Daraus ergibt sich, dass sie bereits vor der konkret vorgeworfenen Verletzung der Aufsichtspflicht auffällig geworden sein müssen."

Die Kölner und Düsseldorfer Richter mißachten diesen wesentlichen Punkt "musikindustriehörig" vollständig. Auch im Urteil vom 06.07.2011 werden (Stichwirt Beweislastumkehr) besondere Belehrungen und eine permanente Überwachung der Internetnutzung verlangt. Mehr noch: "Es war dem Beklagten zuzumuten und auch im Rahmen seiner bestehenden Aufsichtspflicht erforderlich, dass er kontrolliert, ob entsprechende Filesharing-Programme auf dem genutzten Computer oder den Computern installiert sind und auf welche Weise das Internet durch seine Söhne genutzt wird." Es wird von den Eltern verlangt, ein Familienstasi-System aufzubauen.

Solche Forderungen sind nicht nur vollständig technikfeindlich und kommen einer partiellen Entmündigung von hier Heranwachsenden gleich. Sie stellen zudem eine Aufforderung zum glatten Verfassungsbruch dar. Setzt man das "Züchtigungs-Erfordernis"-Urteil des OLG Köln vom 23.12.2009 dazu, in dem zu einer zünftigen Belehrung auch Drohungen gehören ergibt sich in deutschen Gerichtssälen ein erschreckendes erzieherisches Bild. Demokratie und Modernität werden auf dem Altar der "Musikindustriellen Wunschkonzerte" - hier mal wieder 5.308,80€ (nach Denkweise des Gerichts bei entsprechendem Antrag der Klägerinnen jedoch 392.608,00€) geopfert.

Am schlimmsten ist jedoch, dass stets die Familienschlachtung mit einer abscheulichen Ignoranz gegenüber der herrschenden BGH-Rechtsprechung ausgeführt wird. Man ist sich dabei nicht zu schade, eine einfache Internetnutzung als "Situation mit erhöhtem Gefährdungspotential nebst gesteigerter Aufsichtspflicht" zu deklarieren und so die böswilligen angeblichen File-Sharerkids auf eine Stufe mit Terroristen und Volksverhetzern zu stellen, die man allerdings im letzten Fall zu 99,9% stets laufen läßt.

Mittwoch, 17. August 2011

Petition Bundestag

Dieser Blog unterstützt die Petition vom 22.07.2011 von Frau Angela Franke mit Zeichnungsfrist 20.09.2011.

Link zur Mitzeichung

Text der Petition


Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass auf Abmahnungen spezialisierte Rechtsanwälte ihre Anschuldigungen auch nachprüfbar beweisen müssen, wenn sie Internetnutzer des illegalen Downloads von Musik- oder Filmdateien bezichtigen.
Begründung

Wie in der Sendung Kontraste gezeigt wurde, haben solche Anwälte allzu leichtes Spiel, Menschen, die sich nichts haben zuschulden kommen lassen, massiv unter Druck zu setzen und sie zur Zahlung ungerechtfertigter Gebühren und Strafen zu zwingen. Sie müssen lediglich die IP-Adresse nennen und erhalten vom Provider problemlos die realen Adressen ohne vor Gericht irgendwie belegen zu müssen, dass der Nutzer tatsächlich diese Seite besucht hat und die behaupteten Downloads getätigt hat. Es reicht eine eidesstattliche Versicherung. Da wird ein Privatrecht und letztlich Selbstjustiz geduldet und obwohl das Justizministerium Kenntnis von diesen Machenschaften hat, schreitet es nicht ein.