OLG Düsseldorf, 10.05.2011 - I-2 W 15/11
Zu niedrige Streitwertfestsetzung begründet den Verdacht eines versuchten Betruges zu Lasten der Landeskasse.
Kriterien zur ... "Die Streitwertfestsetzung hat insoweit dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das Rechtsschutzziel nicht in einer Sanktion für den oder die bereits vorliegenden, die Wiederholungsgefahr begründenden Verstöße besteht, sondern dahin geht, den Kläger vor künftigen Verletzungshandlungen zu bewahren. Das Interesse an der Rechtsverfolgung richtet sich demgemäß weniger nach dem mit der begangenen Zuwiderhandlung verbundenen wirtschaftlichen Schaden der Partei; ausschlaggebend ist vielmehr das wirtschaftliche Interesse an einer Abwehr der mit weiteren Verstößen verbundenen Nachteile. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang zunächst die bei Klageerhebung noch gegebene Restlaufzeit des Klagepatents. Zu berücksichtigen sind darüber hinaus einerseits die Verhältnisse beim Kläger (wie dessen Umsatz, Größe und Marktstellung), die Aufschluss über den voraussichtlich drohenden Schaden geben, andererseits Art, Ausmaß und Schädlichkeit der Verletzungshandlung sowie die Intensität der Begehungs- oder Wiederholungsgefahr. Werden mit der Klage außerdem Ansprüche auf Rechnungslegung, Entschädigung und Schadenersatz geltend gemacht, so ist der in der Vergangenheit (bis zur Einreichung der Klage) bereits entstandene Kompensationsanspruch überschlägig zu schätzen und der entsprechende Betrag dem Streitwert für den Unterlassungsanspruch hinzuzurechnen, um einen Gesamtstreitwert zu bilden."
BGH, Beschluss vom 7. 7. 2011 - I ZB 62/ 10
Sendeprotokoll eines Telefax gibt keine Auskunft über die Empfangszeit. Zur Fristwahrung genügt es nicht die Frist beim Versand einzuhalten (23:58/23/29). Empfängt der Adressat das Telefax verzögert (00:03) ist von einer Fristüberschreitung auszugehen.
BGH, Beschluss vom 7. 7. 2011 - IX ZR 100/ 08
"Den Begriff von Verhandlungen im Sinne des § 203 Abs. 1 BGB hat der Bundesgerichtshof bereits in mehreren Entscheidungen ausgelegt. Der Gläubiger muss dafür lediglich klarstellen, dass er einen Anspruch geltend machen und worauf er ihn stützen will. Anschließend genügt jeder ernsthafte Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen, sofern der Schuldner nicht sofort und erkennbar Leistung ablehnt. Verhandlungen schweben schon dann, wenn eine der Parteien Erklärungen abgibt, die der jeweils anderen Seite die Annahme gestatten, der Erklärende lasse sich auf Erörrterungen über die Berechtigung des Anspruchs oder dessen Umfang ein..."
OLG Köln, Beschluss vom 09.06.2011, Az. 6 W 159/10
Kabelnetzbetreiber darf auch bei "ewiger" Speicherung von Kundendaten Auskünfte nach Beschlüssen nach § 101 UrhG, Abs. 9 an Rechteinhaber weitergeben. (Hier: DHCP-Datenbank)
Montag, 22. August 2011
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