Donnerstag, 15. Dezember 2011

LG Berlin - Fortsetzung

Teil V - Aktivlegitimation 15 O 1/11

Wikipedia: "Die Aktivlegitimation bezeichnet die Befugnis des Klägers, den eingeklagten Anspruch geltend zu machen. Aktivlegitimiert ist derjenige, der Inhaber des geltend gemachten Rechts ist. Fehlt sie, so wird die Klage als unbegründet abgewiesen, da die Aktivlegitimation Teil des materiellen Rechts (der Begründetheit einer Klage) ist."

Das Landgericht Berlin wies die Klage als unbegründet ab, da die Klägerin nicht dargetan habe, dass sie Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte am Werk "X." ist.

Das Gericht führte nach Feststellung der Urheberrechtsfähigkeit des Werkes (Computerspiel) aus:

Diese durchgehende "Lizenznehmerkette" wurde von der Klägerin schon beim ersten Schritt zurück nicht dargetan. Die Klägerin behauptete, sie habe für die deutsche Version des Werks Rechte von ihrer österreichischen Schwesterfirma übertragen bekommen. Der Beklagte hingegen hatte schon diesen Vorgang wirksam mit nichtwissen und konkretisiert bestritten. Auf dieses Bestreiten hin legte die Klägerin weder einen Vertrag vor, noch "was wann vereinbart worden sein soll". Als ein Unternehmen, welches für sich in Anspruch nähme, ein erfahrener, optimaler und führender Vermarkter von digitalen Entertainmentprodukten zu sein, wäre es bei lebensnaher Betrachtung auszuschliessen, dass solche Rechteübertragungen nicht schriftlich fest gehalten würden, so die Richter am LG Berlin. Die Klägerin hatte auch nicht behauptet, es gäbe keinen Vertrag, sondern sie behauptete, sie könne keine Verträge vorlegen, da es sich um "Interna" der Firmen E. Ltd. (nach dem Vortrag der Klägerin zunächst Spielentwickler), W. B. (Publisher) und D.C. (Markeninhaberin) handeln würde. Dies sorgte für Unverständnis, da die Klägerin an zwei dieser Firmen beteiligt sein will.

Die Klägerin verwies auf eine Anlage, die den Titel "Eidesstattliche Versicherung" trug (... in dem ein Vertrag erwähnt wurde). Hier verkenne die Klägerin das deutsche Prozessrecht, nach dem in Zivilprozessen der Strengbeweis gelte. Eine Glaubhaftmachung gelte nicht. Davon unabhängig hatte die Klägerin nur eine Kopie eingereicht, womit man nur belegen könne das es ein solches Papier gäbe.

Von wesentlicher Bedeutung erkannte das Gericht einen schweren Widerspruch im Sachvortrag der Klägerin: Einerseits habe die Firma E. Ltd. der österreichischen Schwestergesellschaft der Klägerin ein nicht übertragbares Recht ("non-transferable") übertragen. Andererseits wollte die Klägerin eben Rechte übertragen bekommen haben.

In Bezug auf die Vermutungswirkung des § 10 UrhG, Abs. 1 könne die klägerin sich nicht mit Erfolg hierauf berufen, da diese Norm sich nur auf Urheber, jedoch nicht auf den Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte beziehe. Die Wirkung des § 10 UrhG, Abs. 3, Satz 1 bezihe sich allein auf den Einstweiligen Rechtsschutz und die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen, welches beides hier nicht der Fall sei.

Das Gericht stellte auch fest, das die oben erwähnte Angabe der Klägerin, die E. Ltd. sei "Spielentwickler", sich durch die Vorlage einer Webseitenkopie nicht belegen liesse, da dort als Spielentwickler eine ganz andere Firma genannt sei. Dort würde man die E. Ltd. als Publisher führen. Selbst wenn man diesen Vermerk als ausreichend ansähe eine tatsächliche Vermutung auszulösen, bezöge sich diese allein auf die E. Ltd. und nicht auf die Klägerin. Durch die gesetzgeberische Eingrenzung des § 10 UrhG dürfte aber auch für die E. Ltd. diese Vermutung zu weit gehen. Zum letzten Schritt einer Rechtekette könne eine solche Vermutung jeden falls nichts beitragen.

Das Zwischenfazit:

In dieser Situation käme eine Beweisaufnahme mit den durch die Klägerin angebotenen Zeugen nicht in Betracht, da dies auf eine prozessual unzulässige Ausforschung hinausgelaufen wäre. Die Klägerin habe zudem Zeit genug gehabt, sich nach dem Bestreiten des Beklagten ausreichen ohne richterlichen Hinweis zu erklären.

Die selben Gründe würden sinngemäß auch dazu führen, dass der vorletzte Schritt der Rechtekette nicht dargetan sei. Zwar könne die Klägerin aus dem Vertrag der österreichischen Schwestergesellschaft mit der E. Ltd. zitieren, könne aber diesen nicht vorlegen, weil er "Interna" der E. Ltd. sei. Es sei auch nicht fest zu stellen, dass die Firma E. Ltd. berechtigt sei Lizenznehmerverträge zu vergeben.

(Aktivlegitimation - 15 O 2/11 demnächst...)

LG Berlin - Fortsetzung

Teil III - Schadensersatz und Auskunft

Die Absicht der Klägerinnen vom Beklagten mehrere Tausend Euro Schadensersatz zu erlangen, scheiterte schon im Ansatz, denn der Beklagte verfügte zu den Tatzeitpunkten im Privathaushalt über keine "internetfähigen Endgeräte". Die einzigen Geräte im Haushalt waren das Eigentum des im Haushalt wohnenden Sohns D.. Weder der Beklagte, noch seine Ehefrau nutzten diese Computer, hingegen eine vorhandene Schwester den Internetanschluss nur sporadisch.

Die Berliner Richter lehnten eine Haftung als Täter oder Teilnehmer auf Grundlage des § 832 BGB (Aufsichtspflicht) insofern ab, da der "allein noch als Täter in Betracht kommende Sohn" zu den Tatzeitpunkten volljährig war und auch nicht wegen seines geistigen oder körperlichen Zustandes der Beaufsichtigung bedurfte.

Eine mittäterschaftliche Haftung nach § 830 BGB unter dem Aspekt der Verletzung von Verkehrspflichten, also der sogenannten Störerhaftung, die es ermöglicht habe, dass der Sohn (oder ein Dritter) die unerlaubte Handlung begangen habe scheide auf Basis der aktuellen Rechtsprechung des BGH aus. Der BGH habe im Urteil "Sommer unseres Lebens" - I ZR 121/08, vom 12.05.2010 deutlich gemacht, dass für eine täterschaftliche Haftung nicht allein der Eintritt eines bestimmten Verletzungserfolges ausreiche, sondern (hier) ein Internet-Anschlussinhaber selbst einen handlungsbezogenen Verletzungstatbestand verwirklicht haben muss. Der Rechtsgedanke der Verletzung einer Verkehrspflicht könne daher im Urheberrecht nicht zu einer täterschaftlichen Haftung führen.

Mit dieser Begründung wurden natürlich auch die beantragten Auskunftsansprüche abgelehnt.

Teil IV - Aktivlegitimation - Part I

Im Verfahren 15 O 1/11 wurde bei den Ermittlungen des Falls auf Beklagtenseite Erstaunliches zu Tage gefördert:

Das Folgende ist ein privater Kommentar des Verfassers. Er stellt seine alleinige persönliche Meinung dar.

Nun führt uns dieses kleine "Juwel" wieder in die Diskussion der Prüfung von Auskunftsanträgen am Landgericht Köln, oder wie hier vorliegend LG Bielefeld. Sogar wenn man annähme, dem Rechteinhaber würde in der Berufung gelingen ausschließliche Rechte am Werk darzulegen, was bislang gescheitert ist, fehlt tatsächlich sogar jeder Sachvortrag zum obigen Thema.

Eine Ermittlungsfirma erhält den Auftrag ein bestimmtes Werk von einem bestimmten Rechteinhaber zu überwachen. Nach den Versicherungen an Eides statt wäre ein Vorgang von obiger Dimension unvorstellbar, da man behauptet die jeweiligen Dateien nicht nur herunter zu laden, sondern auch zu prüfen, ob diese der dem Rechteinhaber zugehörigen Orginal-Version gleicht. In diesem Fall wurde aber nicht einmal die unterschiedliche Sprache für erheblich erachtet, sondern nur wahllos IP-Adressen produziert. Dieser Skandal an sich läßt uns hinterfragen, welchen Kriterien die abmahnende Kanzlei denn bitte schön bei der Abmahnerei zur Prüfung anwendet. Genau: Keine, es wird nur abgemahnt. Von einer "Rückrufaktion" der deutlich erkenbaren unberechtigten Abmahnungen, oder gar einer Rückzahlung der unberechtigt einkassierten Gelder habe ich noch nichts gehört.

Damit ist dieser Bereich (vorerst) abgeschlossen. Im letzten Teil der Serie wird man den Bereich "Aktivlegitimation" erneut aufzugreifen haben, da es beiden Klägerinnen nicht gelungen ist darzulegen, dass sie ausschließliche Rechte an den jeweiligen Werken geltend machen können.

Dienstag, 13. Dezember 2011

LG Berlin 15 O 1/11 + 15 O 2/11, Urteile vom 29.11.2011

Bevor ich zu den wohl mit erstaunlichsten Urteilen im Bereich der Filesharing-Abmahnungen im Jahr 2011 komme, möchte ich dem Herrn Rechtsanwalt Volker Küpperbusch, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht herzlichst zu der Bestellung zum Notar gratulieren. Ich wünsche ihm weiterhin viel Erfolg und alles Gute.

Die Urteile des Landgerichts Berlin sind nicht rechtskräftig. Es dürfte im Frühjahr 2012 zur Berufung vor dem Kammergericht Berlin kommen. Aufgrund der rechtlichen Dimension ist eine Revision des Bundesgerichtshofs nAdV absolut zwingend.

Die Klagen selbst weichen stark vom üblichen Muster von Filesharingklagen ab. Daher sind intensive Besprechungen der einzelnen Bereiche notwendig. Nach dieser Einleitung wird ausführlich über den Bereich "Ermittlungen" zu sprechen sein, der unabhängig von den weiteren Teilen zu sehen ist. Das bedeuted, die Klägerinnen verloren den Rechtsstreit in jedem der einzelenen Bereiche (wie Täterhaftung, Aktivlegitimation). Ende der Woche folgt der zweite Teil des Berichts.

Teil I - Anträge

Eine Feststellung des Streitwerts ist nicht erfolgt. Es ist allerdings davon auszugehen, dass das Gericht den Streitwert beläßt: Der Streitwert zu 15 O 1/11 läge bei 5.982,00€; zu 15 O 2/11 bei 6.150,00€. Hierbei lagen handelsübliche "Computerspiel-Abmahnungen" den Klagen zu Grunde. Es kann sich bei diesen Summen jeder denken, welche Signalwirkung ein Scheitern des Beklagten bedeuted hätte. Von daher war es absolut die richtige Entscheidung des Beklagten vollständig professionell arbeitende Vertreter mit der Führung des Verfahrens zu betreuen. An dieser Stelle auch der Dank für das Vertrauen.

Die Klagen wurden vom Landgericht Berlin vollständig abgewiesen. Beantragt wurde von der jeweiligen Klägerin:

1. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser dadurch entstanden ist, dass der Beklagte das Computerspiel "X." ohne Einwilligung der Klägerin in P2P-Netzwerken zum Herunterladen bereit gehalten hat.
2. den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin über den Umfang der Verletzungshandlungen geordnet Auskunft zu erteilen und zwar unter der Angabe
a)~ soweit bekannt - von Dritten, die das Computerspiel "X." von dem Beklagten erhalten haben, dies unter Datumsangabe und namentlicher Nennung derselben und deren Anschriften,
b) der Verbreitungswege, insbesondere der Filesharingbörsen, auf denen das Computerspiel "X." von dem Beklagten zum Herunterladen bereit gehalten wurde,
c) die Zeiträume, in denen das Computerspiel "X." von dem Beklagten zum Herunterladen bereit gehalten wurde.
3. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Teischadensersatz über 650,00€/468,00€, nebst Zinsen ... seit Rechtshängigkeit zu zahlen.


Die Klage war erkennbar auf eine eigene Täterschaft oder Teilnahme an der Rechtsverletzung, nicht aber auf eine Haftung des Beklagten als Störer gestützt. Wer nun denkt, es hätten der Klägerin Indizien vorgelegen, die eine solche Klagefassung gerechtfertigt hätten, liegt falsch. Der Beklagte hatte kein Schuldeingeständnis in welcher Form auch immer geäußert. Er hatte auch eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben und nicht das vom Abmahner mitgesandte Orginal verwendet. Die Klage wurde insofern "ins Blaue hinein" gegen eine Person gerichtet, ohne das der Abmahnkanzlei bekannt war, wie die tatsächlichen Verhältnisse liegen, was die Verteidigung erschwerte, wenn man bedenkt wie verschiedene Urteile des LG Köln aussehen.

Teil II - Die Ermittlung

Voran gestellt sei, dass dieses Gericht sich überaus intensiv mit den Beweismitteln, die die Klägerinnen anboten beschäftigt hat. Die Richter sahen sich auch in der Lage ohne die andernorts üblichen Ausreden (Sachverständigengutachten) Beweismittel logisch einzuordnen.

Das Landgericht Berlin stellte in den Urteilen fest: Gegen die Bedenken des Beklagten zum Thema "öffentliche Zugänglichmachung" i. S. d. § 19a UrhG, bestünde kein Zweifel, dass das Bereithalten eines Computerspiels in einer sog. Tauschbörse zum Herunterladen ein solcher Fall wäre. Erste Vorraussetzung eines auf diesen Vorgang gestützten Schadensersatzanspruchs sei aber die Feststellung, dass das Computerspiel tatsächlich über den Internetanschluss des Beklagten zum Herunterladen angeboten wurde. Die Klägerinnen seien aber Ihrer Last, die dafür erforderlichen Umstände darzulegen nicht nachgekommen. Das Vorbringen der Klägerinnen ließe nicht auf ein sicheres Funktionieren und Ablaufen des Ermittlungsverfahrens schließen.

Man ließt richtig. Es sind zudem Paralellen mit der aktuellen Lage "in München" zu erkennen. Wie auch bei den dortigen Klagen der "Musik- und Hörbuchindustrie" suchten die Klägerinnen in Berlin mit der Vorlage einer Reihe von Zeitpunkten ("Sekundenzeiträumen") dem Gericht darzulegen, es sei über eine Verletzungshandlung "über Tage hinweg" gekommen. Die Berliner Richter konnten aus dem Vortrag nicht erkennen, ob es sich bei dem fest gestellten Angebot um eine voll funktionsfähige Version des Werkes handelte, oder etwa ein mehr oder weniger kleiner Ausschnitt. Sie rügten, dass sich die Eidesstattliche Versicherung eines Mitarbeiters der bekannten und vom BGH "geadelten" L. AG nur auf einen Teil der Ermittlungen beziehe. Sie stellten zudem fest, dass keine tatsächlichen Ahnhaltspunkte vorlägen, der angebotene Zeuge habe sämtliche der in Frage kommenden Überprüfungsschritte höchstpersönlich vorgenommen. Auch sei offen geblieben, wie der Zeuge durch einen "manuellen Abgleich" einer im Internet aufgefundenen Datei mit einem bestimmten Hashwert mit einer Orginal-Datei feststellen will, dass es sich bei der angebotenen Datei um eine voll funktionsfähige Version des Werkes handeln würde.

Im Weiteren wurde den Richtern des LG Berlin zu Folge durch die Klägerinnen nicht substantiiert dargetan, dass die vermendete Software unter den Umständen des Einzelfalls zuverlässig funktioniert. Die Richter stellten fest, dass die als Anlage bei gelegte "Funktionsbeschreibung" des Programms nicht als Gutachten gelten könne. Es handle sich hierbei vielmehr um ein "vom Verwaltungsrat der Anwenderin erstelltes Papier, dass die Qualifikation des Verfassers für derartige Äusserungen offen lasse". Die "Funktionsbeschreibung" umfasste die Netzwerke "Gnutella und EDonkey", hingegen habe die Tathandlung über einen "u-torrent-client" statt gefunden. Es sei daher nicht festzustellen, dass die Funktionsbeschreibung auf für diesen Einzelfall Geltung beanspruchen könne. In der Folge bedeutete das Gericht den Klägerinnen, dass die Erwähnung von Gutachten in anderen ("irgendwelchen") Fällen und Gerichtsvefahren nicht geeignet sei ein Präjudiz zu schaffen oder konkreter Sachvortrag im vorliegenden Fall zu ersetzen sei.

Zum Thema des Bestreitens einer Ermittlung äußerte das Gericht deutlich, dass ein Bestreiten mit Nichtwissen nach § 138 Abs. 4 ZPO absolut zulässig sei. Die Funktionsweise eines Programmes sei nicht Gegenstand seiner eigenen Wahrnehmung. Der Beklagte habe mangels Offenlegung der Programme auch keine andere Möglichkeit des Bestreitens. Als Bestreitensbasis wurde zudem der Aufsatz von Morgenstern, CR 2011, Seite 203ff zugelassen, dem zu entnehmen sei, das die Zuverlässigkeit der Ermittlungssoftware der L. AG differenziert zu betrachten sei und zudem bekannt gewordene Begutachtungen der Software als technisch unzureichend beurteilt werden. Der Beklagte habe sich hier nicht näher mit Hilfe externen Expertenwissens einzulassen.

En detail führte das Gericht weiter aus,




... womit der Teil - II nun abgeschlossen ist.

Kommentar: Es wäre natürlich wünschenwert gewesen, wenn sich bereits andere Gerichte mit den teils schlampigen, teils gutsherrlichen Vorträgen im Bereich Ermittlung so intensiv beschäftigt hätten.

Samstag, 5. November 2011

Kanzlei Rasch nimmt Berufung zurück.

Große Spannung im Saal 12 des Oberlandesgerichts Stuttgart am 26.10.2011. Verhandelt wurde über die Berufung (Az.: 4 U 126/11) der Kanzlei Rasch gegen eine Klageabweisung des Landgerichts Stuttgart (Urteil vom 28.06.2011, Az.: 17 O 39/11)

Das Landgericht hatte eine Klage der Kanzlei Rasch, tätig für die vier führenden deutschen Tonträgerhersteller, auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von EUR 2.230,80 und Lizenzschadenersatz in Höhe von EUR 3.000,00 zurückgewiesen. Beklagt war ein Ehepaar, das den Anschluss gemeinsam inne hatte. Zudem wohnhaft waren an der Adresse der Anschlussinhaber die beiden zum angeblichen Tatzeitpunkt 13 und 18 Jahre alten Kinder. Insgesamt wurde durch die ProMedia GmbH angeblich zu fünf unterschiedlichen Zeitpunkten in den Jahren 2006 und 2007 Rechtsverletzungen (das Zurverfügungstellen von insgesamt jeweils ca. 250 Audio-Dateien) über den Anschluss der Beklagten ermittelt. Die damaligen Ermittlungen der jeweils zuständigen Staatsanwaltschaft ergaben, dass die dabei festgestellte IP-Adresse angeblich jeweils dem Anschluss der Beklagten zugeordnet gewesen sein soll. Im Zuge dieser damaligen Ermittlungen besuchte ein Beamter der Kriminalpolizei den Haushalt der Beklagten. Bei diesem Besuch wurde ihm der zum damaligen Zeitpunkt einzige im Haushalt befindliche PC gezeigt. Zudem wurde ihm eine Überprüfung dieses PCs ermöglicht. Der Kriminalbeamte konnte bei dieser Untersuchung jedoch weder verdächtigte Audio-Dateien noch eine Installation von Filesharing-Software auf diesem Computer feststellen.

Die Beklagten haben stets und bis zuletzt beteuert, mit der Ihnen zur Last gelegten Rechtsverletzung nichts zu tun zu haben. Sie haben zudem nach eindringlicher Befragung ihrer Kinder angegeben, dass auch die Kinder mit dieser Tathandlung nichts zu tun hatten. Das im Haushalt installierte WLAN-Netzwerk wies den zum damaligen Zeitpunkt üblichen Verschlüsselungsstandard WPA2 mit personalisiertem Passwort auf.
Das Landgericht konnte aufgrund dieser Sachverhaltsschilderung keine nachweisbare Verantwortlichkeit der Beklagten für die behaupteten Rechtsverletzungen erkennen. Die letztliche Beweislast hierfür treffe die Klägerinnen. Zwar ergebe sich aufgrund der BGH-Rechtsprechung (BGH, GRUR 2010, 633 - „Sommer unseres Lebens“), dass ein Anschlussinhaber, von dessen Anschluss ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sei, eine sekundäre Darlegungslast trage. Dieser sekundären Darlegungslast seien die Beklagten allerdings in ausreichendem Umfang nachgekommen, indem sie umfassend zum Sachverhalt und der persönlichen Situation sowie der Nutzung des Computers vorgetragen hätten. Zudem habe sich dieser Vortrag durch die Untersuchung des Kriminalbeamten bestätigt. Aus diesem Grund sei keine nachweisbare Rechtsverletzung durch die Beklagten oder für diese zurechenbar über deren Anschluss feststellbar. Es bleibe daher bei der Beweislast der Klägerinnen, der diese nicht nachgekommen seien. Die Klage wurde somit in vollem Umfang abgewiesen.

Mit ihrer Berufung hiergegen wendeten sich die Klägerinnen vor allem dagegen, dass die Beklagten sich lediglich auf Schutzbehauptungen stützen würden. Sie seien ihrer Beweislast zur Entlastung gegenüber dem Tatvorwurf nicht in ausreichendem Umfang nachgekommen. Die Untersuchung des Kriminalbeamten sei nicht fachmännisch durchgeführt worden. Es spreche aufgrund der mehrfach festgestellten Rechtsverletzungen eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Beklagten für die Tathandlung selbst verantwortlich seien. Diese Vermutung hätten die Beklagten nicht erschüttern können. Sie hätten zudem keinen glaubhaften Alternativsachverhalt aufgezeigt, unter dem sich die Rechtsverletzung dann erklären lasse.

Zur Berufungsverhandlung hatte das Oberlandesgericht die Beklagten nochmals persönlich geladen. Es fand somit zunächst eine weitere informatorische Anhörung der Beklagten zu den Verhältnissen innerhalb der Familie statt. Hierbei bestätigten die Beklagten nochmals, dass es zu den damaligen angeblichen Tatzeitpunkten nur einen PC und keine weiteren Rechner oder Laptops im Haushalt der Beklagten gegeben habe. Die Internetnutzung der Kinder sei durch sie in üblichem Umfang kontrolliert und reglementiert worden. Es habe vorgegebene Zeiten gegeben, zu denen die Kinder das Internet nutzen durften. Der Rechner habe sich im gemeinsam benutzten Büro bzw. Gästezimmer des Hauses befunden. Dieses liege neben dem Wohnzimmer. Somit sei auch eine gelegentliche Kontrolle der Internetnutzung der Kinder möglich gewesen und habe statt gefunden. Die Kinder hätten das Internet für jugendübliche Zwecke genutzt, insbesondere Nutzung von Chatprogrammen wie icq bzw. Recherchen für die Schule oder ähnliches.

Auch sei mit den Kindern darüber gesprochen worden, was im Internet erlaubt sei und was nicht. Den Kindern sei bekannt gewesen, dass sie keine Musik aus dem Internet illegal herunter laden durften. Stattdessen hätten sie auch Geld bekommen, um sich beispielsweise CDs zu kaufen oder ähnliches. Eine ständige dauerhafte Kontrolle in dem Sinne, dass man immer dahinter gestanden habe, habe es allerdings nicht gegeben. Auch habe es keine getrennten Benutzerkonten auf dem Rechner gegeben. Die Beklagten beteuerten nochmals, dass sie keinerlei Anlass hatten oder haben, davon auszugehen, dass die Kinder Rechtsverletzungen im Internet begangen haben. Es habe bis zu diesem Zeitpunkt innerhalb dieser Familie keinerlei Auffälligkeiten (beispielsweise in der Schule) gegeben. Die Eltern gingen auch nach wie vor davon aus, dass die Aussage der Kinder ihnen gegenüber, keine Rechtsverletzung dieser Art begangen zu haben, zutreffend und ehrlich sei.

Nach nochmaliger Würdigung dieser Darlegungen der Beklagten äußerte sodann das Oberlandesgericht seine vorläufige Rechtsauffassung zu den hier relevanten Streitfragen.

Dabei orientierte sich das Oberlandesgericht zu großen Teilen an der Entscheidung des Bundesgerichtshofs „Sommer unseres Lebens“. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart seien auch durch diese Entscheidung bereits sämtliche hier zu erörterten Rechtsfragen abschließend geklärt, weswegen eine Zulassung der Revision nicht in Betracht komme.

Erste zu klärende Frage war sodann, ob eine Vermutungswirkung dafür bestehe, dass die Anschlussinhaber, also hier die Beklagten, zunächst als Täter der behaupteten Urheberrechtsverletzung zu betrachten seien. Nach klarer Aussage des Oberlandesgerichts fehlt es aber jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation an einer solchen Vermutungsgrundlage. Dies möge eventuell anders ein, in einer Situation, in der eine einzige Person alleine einen Internetanschluss nutzt. Hier sei es aber bereits formell so, dass der Internetanschluss auf zwei Personen, nämlich die Eheleute gemeinsam, registriert sei. Somit fehle es bereits an einer Vermutungsgrundlage dafür, dass eine einzelne konkrete Person die Rechtsverletzung begangen habe. Hinzu komme vorliegend, dass, wie letztlich in allen Fällen, in denen Internetanschlüsse durch Familien gemeinsam genutzt werden, es eben die Lebenswirklichkeit sei, dass mehrere Personen gemeinsam einen Anschluss nutzen, der dann aber doch nur auf eine oder einzelne Personen registriert ist. Auch in solchen Fällen könnte, so die Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart, keine Vermutungswirkung dafür bestehen, dass stets der formelle Anschlussinhaber Täter der dann begangenen Rechtsverletzung sei.

Bezüglich gerade der Haftung von Familien führte das Oberlandesgericht Stuttgart mit klaren Worten aus, es gebe eben im deutschen Recht (Zivil- oder Strafrecht) keine „Sippenhaftung“.

Zudem sei im vorliegenden Fall durch die Untersuchung des Kriminalbeamten ohnehin eine solche Vermutungsgrundlage, falls sie denn bestehen sollte, widerlegt. Es erfolgte der prägnante Hinweis an den Klägervertreter, dass auch im Süddeutschen Raum Kriminalbeamte nicht so blöd seien, wie die Klägerinnen offenbar annehmen. Es sei somit durchaus davon auszugehen, dass ein Kriminalbeamter eine Untersuchung eines Rechners insoweit fachmännisch vornehmen könne, um festzustellen, ob sich hierauf verdächtige Dateien der hier relevanten Art befänden.

Das Oberlandesgericht kam somit auf erster Stufe der Prüfung zu dem Ergebnis, dass eine täterschaftliche Begehung der Beklagten ausscheide und es auch hierfür keine Vermutungsregelung in der vorliegenden Konstellation geben könne.

Sodann prüfte das Oberlandesgericht, ob eine täterschaftliche Haftung unter dem Aspekt der Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht in Betracht käme. Auch diese Frage wurde in der BGH-Entscheidung „Sommer unseres Lebens“ thematisiert, dort aber verneint. Ebenso sah es das Oberlandesgericht Stuttgart. Denn die Haftung im Urheberrecht knüpfe an eine täterschaftlich begangene Urheberrechtsverletzung an, nicht, wie möglicherweise im Lauterkeitsrecht die Eröffnung einer nicht hinreichend begrenzten Gefahr. Zudem verfolge ein Internetanschlussinhaber auch kein eigenes geschäftliches Interesse.

Somit war auf erster Prüfungsebene klar, dass eine täterschaftliche Haftung der Beklagten nicht in Betracht käme.

Sodann eröffnete sich jedoch das weitere Prüfungsfeld der sogenannten Störerhaftung. Die Frage sei hier, so das Oberlandesgericht Stuttgart, ob die Beklagten durch die Anschaffung und Zurverfügungstellung eines PCs eine Art „Gefahrenquelle“ geschaffen haben. Wenn dies der Fall sei, hätten die Beklagten möglicherweise bestimmte Prüf- und Kontrollpflichten, um dieser Gefahr zu begegnen.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart ergibt sich aus der genannten BGH-Entscheidung, dass der Umfang solcher Prüf- und Kontrollpflichten sich jeweils nach den Umständen dessen bestimmt, was dem in Anspruch Genommenen zumutbar sei. Dies sei also eine Einzelfallabwägung, die in jedem konkreten Fall gesondert vorgenommen werden müsse. Aus diesem Grund sei auch kein Fall gegeben, in dem eine Revision zuzulassen sei.

Im vorliegenden Fall sei die Konstellation nach Würdigung des ausführlichen Sachvortrages der Beklagten, die Folgende: Es handele sich um eine Familie, die bis zu diesem Zeitpunkt „funktioniert habe“. Auch sei zu berücksichtigen, dass eine Familie ein grundsätzlich geschützter Bereich sei. Da es für die Beklagten keinerlei Anlass gegeben habe, von der Begehung von Rechtsverletzungen auszugehen, sei auch nicht erkennbar, dass hier in erheblichem Umfang Prüf- oder Kontrollpflichten verletzt worden seien. Das Gericht stellte an dieser Stelle den Vergleich auf, dass Eltern ihre Kinder beispielsweise auch Roller oder Fahrrad fahren lassen dürfen. Falls sie hierbei erkennen, dass die Kinder dieses Verhalten noch nicht ausreichend beherrschen, bestünde dann wohl eine Pflicht, einzugreifen. Anhaltspunkte für eine solche Erkenntnis habe es aber im hier vorliegenden Fall eben nicht gegeben. Im Ergebnis bleibe es somit dabei, dass eine Verantwortlichkeit der Beklagten, auch unter Gesichtspunkten der sogenannten Störerhaftung, nicht festgestellt werden könne.
Dabei verkannte das Oberlandesgericht nicht, dass in Konstellation der vorliegenden Art tatsächlich möglicherweise große Nachweisschwierigkeiten der Klägerinnen bestehen können. Letztlich sei es aber doch eben so, dass die Klägerinnen Ansprüche gegenüber den Beklagten erheben und durchsetzen möchten. Es werde hier eine erhebliche Zahlung gefordert. Hierbei gelte immer noch der allgemeine Grundsatz, dass vor Gericht im Zweifel bewiesen werden müsse, dass geltend gemachte Ansprüche bestehen. Könne dieser Beweis nicht erbracht werden, könne eben keine Verurteilung erfolgen. Dies gelte auch, wenn die Nichteinbringlichkeit des Beweises darauf beruhe, dass auf Beklagtenseite aufgrund des Familienverbundes ein besonders geschützter Bereich vorliege. Dieses Risiko treffe die Klägerseite. Es sei nicht Aufgabe der Beklagtenseite den ansonsten nicht zu führenden Beweis dann für die Klägerseite zu erbringen. Dies gelte allgemein und das Gericht sehe auch keinen Anlass dazu, ausgerechnet im Bereich der Urheberrechtsverletzung hier vollständig andere Maßstäbe anzusetzen, als in jeglichem anderen Rechtsgebiet.
Konsequenterweise regte das Oberlandesgericht daher dringend an, seitens der Klägerinnen die Berufung zurückzunehmen. Dies sei auch im Hinblick darauf, dass für die Beklagten sich dieser nun seit fast viereinhalb Jahren andauernde Rechtsstreit endlich erledige, angebracht.

Der Klägervertreter erklärte daraufhin, dass die Berufung zurückgenommen werde.

Eigene Anmerkung:
Die in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart ist erfreulich pragmatisch und lebensnah. Lediglich bedauerlich ist, dass diese nun aufgrund der Berufungsrücknahme sich nicht in einem ausführlichen Urteil in den Entscheidungsgründen wiederfinden lässt. Dennoch bleibt zu hoffen, dass auch andere Gerichte in Zukunft einen realitätsnäheren Ansatz bei der Bewertung vergleichbarer Konstellationen wählen.

(Ludwigsburg, 04.11.2011, Autor: Mathias Straub, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht)

Freitag, 21. Oktober 2011

LG Köln, Beschluss vom 31.08.2011, 33 O 202/11

Volltext

In den Erwägungen der 33.ten Zivilkammer aus Köln wird wortreich erläutert, weshalb eine eidesstattliche Versichung eines Bürgers weniger wert ist, als die eidesstattliche Versicherung einer Loggerbude:

"Dass die Ermittlungen der Firma Evidenzia fehlerhaft gewesen sind, erscheint angesichts der Tatsache, dass der Verstoß an ein und demselben Tag zu drei verschiedenen Zeitpunkten und darüberhinaus noch an einem anderen Tag festgestellt wurde, außerordentlich unwahrscheinlich. Dem steht auch nicht das von dem Antragsgegner vorgelegte Gutachten des Sachverständigen Langer (Anlage AG 4, Bl. 90 ff. d.A.) entgegen. Zwar hat der Sachverständige in diesem Gutachten ausgeführt, dass die eingesetzte Ermittlungssoftware der Firma Evidenzia unter ungünstigen Umständen dazu führen kann, dass die ermittelte Datei zum protokollierten Zeltpunkt nicht mehr dem Computer zugeordnet war, von dem der Download angeboten wurde. Vorliegend wurde der Rechtsverstoß jedoch insgesamt zu vier unterschiedlichen Zeitpunkten festgestellt. Wäre der Rechtsverstoß tatsächlich nicht von dem Internetanschluss des Antragsgegners begangen worden, so hätte die Ermittlungsfirma die streitgegenständliche IP-Adresse zu vier unterschiedlichen Zeitpunkten nicht nur fehlerhaft, sondern auch zufällig fehlerhaft immer dieselbe falsche IP-Adresse ermittelt. Eine derartige Häufung von Zufälligkeiten ist, insbesonders unter Berücksichtigung der Tatsache, das bereits ein fehlerhafter Verstoß ausweislich des Gutachtens unwahrscheinlich ist, lebensfern."

Die Häufung von angeblich beweissicher notierten Rechtsverletzungen stellt indes kein Qualitätsmerkmal dieser Loggerbude dar.

Einer von vielen Beweisen:

Der Beschluss ist insofern als auf fehlerhaften Vorstellungen basierend zu bezeichnen.

Dienstag, 11. Oktober 2011

OLG Köln - 6 U 67/11

"Der Weltraum. Unendliche Weiten. Wir schreiben das Jahr 2011. Dies sind die Abenteuer des Raumschiffs Abmahnwahn, dass mit seiner 2,0 Millionen Mann starken Besatzung fünf Jahre lang unterwegs war, um neue RechtsWelten zu erforschen, neues AnwaltsLeben und neue GerichtsZivilisationen. Viele Lichtjahre von der Erde entfernt dringt die Abmahnwahn in Galaxien vor, die nie ein Mensch zuvor gesehen hat."

Logbuch der Abwahn, Sternzeit 5 Jahre Abmahnterror, Commander Shual:

Auf dem Planeten OLGKöln6U6711 entdeckten wir heute in einem Hinweisbeschlusssumpf eine neue Lebensform. Wir benannten Sie mit: "Flüchtiger Gerechtigkeitsanfall". Die Lebensform ist noch ein kleines Pflänzchen, dass man schön giessen und pflegen muss:



Volltext

Fünf Jahre dauerte es bis ein höherrangiges Gericht mit dem Aufbau eines Abmahnsystems logisch beschäftigt. Schreibt zB der Abmahner Waldorf Frommer 800 Abmahnungen aus angeblichen Verletzungshandlungen eines Tauschbörsenscharms innerhalb einer Woche auf einem Kinofilm erhielt er durch Gerichte per Schätzung bestätigt, es entstünde im Einzelfall ein Schaden von zB 350,00€. Die bereits erfolgten Ersatzleistungen, also die bezahlten Abmahnungen, aber auch die Gesamtforderung wurden nie berücksichtigt. So entstand pro Abmahnwelle die unerträgliche Situation eines fiktiven, aber gerichtlich bestätigten Gesamtschadens im Beispiel von 280.000,00€, wobei nicht einmal zwischen versuchten, oder abgebrochenen Verletzungshandlungen und tagelangem Verbreiten unterteilt wurde.

Der Beschluss des OLG Köln hier mehr Transparenz zu schaffen ist vollinhaltlich zu unterstützen.

Quelle: RA Christian Solmecke

Freitag, 7. Oktober 2011

LG Nürnberg, 3 O 7469/10

Die Mitte des Jahres 2011 gegründete und hiermit wärmstens empfohlene Kanzlei Lohschelder - Leisenberg - Rechtsanwälte, München wies diesen Blog nun auf den Abschluss einer Abgelegenheit hin, die ich bereits im November 2010 unter dem Titel "Manchmal frißt der Böse Wolf das Rotkäppchen doch" besprochen habe.

In dieser an Peinlichkeit kaum zu überbietenden Angelegenheit verfolgte wie berichtet der Beklagte "Künstler", dessen Massenabmahner "Rotkäppchen" eine Abmahnung zu viel versandt hatte das Ziel der Kostenreduktion nach dem der Abgemahnte eine negative Feststellung bezüglich der überschüssigen Abmahnung vor Gericht per Anerkenntnis des "Künstlers" erstritten hatte.

Per Beschluss vom 23.12.2010 legte jedoch das Landgericht Nürnberg den Streitwert aus dem sich die Rechtsanwaltskosten für die Abwehr (wohlgemerkt) einer zweiten und unberechtigten Abmahnung für einen Abgemahnten ergeben auf genau 10.000,00€ = 651,80€ + MwSt. fest. Der Beklagte hatte sich auf einen Streitwert von 1.200,00€ = 130,50€ + MwSt. verstiegen.

Der weitere Verlauf entwickelte sich mit der kanzleimarkenzeichenhaften Dramatik: Schriftsätze wurden ausgetauscht (wegen 521,30€ + MwSt.). Es kam zur Ansetzung eines Termins zur Mündlichen Verhandlung, wobei der Beklagte sich "mit Händen und Füßen" gegen die Verfügung zum persönlichen Erscheinen wehrte. Erschienen ist aber zum Verhandlungstermin nach Ankündigung am Vortag ... keine Person der Beklagtenseite. Statt dessen erhielt das Gericht (aber natürlich nicht der Kläger) einen Schriftsatz. Dieser suchte dem Gericht mitzuteilen, dass die Klage insgesamt unschlüssig sei (um ein Versäumnissurteil zu verhindern). Das sahen aber die Richter vollständig anders und gaben der Klage vollumfänglich statt. Im Anschluss daran geschah das Wunder und die Gelder incl. der Verfahrenskosten wurden vollständig überwiesen.

Um dieser Posse die Spitze aufzusetzen, ist zu bemerken, dass es sich ja um eine Klage wegen einer Samplerabmahnung (Musiktitel/Textdichter) handelte. Eben, am 20.12.2010 hatte das OLG Frankfurt den Streitwert solcher Abmahnungen gegen einen Störer auf 3.000,00€ fest gelegt. Wie auch immer sah sich das Landgericht Nürnberg nicht in der Lage diesem Wert im Verlauf der obigen Angelegenheit zu folgen.

Montag, 3. Oktober 2011

AG München - Extrateil "Kommentar"

Durchaus von Interesse sind stets die Begründungen, die Richter in Filesharing-Fällen vorbringen, um die Wirksamkeit des § 97a, Abs. 2 abzulehnen. Die folgende des AG München beinhaltet erstaunliche Gedanken:



Als schlechten Scherz empfindet der neutrale Betrachter den Hinweis, eine Massenabmahnung indiziere bereits eine erhebliche Rechtsverletzung. Das Gegenteil ist der Fall, bedenkt man vornehmlich die Profitsituation die aus Massenabmahnsystemen entstehen. Die These, eine Rechtsverletzung in einer Tauschbörse wäre überhaupt Anlass für einen Rechteinhaber Unterlassungsansprüche zu entwickeln geht vollständig fehl. Es geht allein um die Erwirtschaftung zusätzlicher Geldeinnahmen. Gerade die Kunden der Kanzlei Waldorf Frommer setzten ihre Unterlassungsansprüche, vielmehr aber ihre Zahlungsansprüche nicht im geforderten Rahmen um und betreiben mutmaßlich betrügerische, in jedem Fall standesrechtlich verwerfliche Abrechnungsmodelle. (Sag nicht ich, sondern Richter denen allein die Beweislage noch nicht ausreicht um deutlicher zu werden.)

Die Argumentation des Beklagten in Sachen Schadensersatz ist zu befürworten. Durch den ermittlerisch nachgewiesenen und zugestandenen Vorgang erlaubt sich eine echte Schadenstaxierung, die bei Musikalben im zweistelligen Rahmen verbleibt. Die richterliche Vorstellung von Tauschbörsen entspricht nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, in dem sie eine sehr diffuse "Ermöglichung einer Vervielfältigungshandlung" als anspruchsbegründend qualifiziert (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2009 - I ZR 216/06).

So wird also nach guter bayrischer Tradition zigfach abgemolken: Ein Abgemahnter bezahlt 350,00€ für die "Ermöglichung" einer Verletzungshandlung, die ein anderer begeht, der wiederum anderen ... so wird eine Tauschbörsenschwarm-Verletzungshandlung, die einen angeblichen Schaden im Wert von von mir aus 7500,00€ bedeuted, in einer Abgemahntengeneration von 500 Abgemahnten auf 175.000,00€ richterlich geschätzt.

Sonntag, 2. Oktober 2011

AG München, Urteil v. 28.07.2011, 161 C 2221/11

Mit dem Wochenende wurde ein Urteil der Spezialabteilung "Filesharing" des Amtsgerichts München vom 28.07.2011 in Sachen "Waldorf Frommer" bekannt.

Es handelt sich hierbei aber nicht um ein Urteil aus dem Pool der Verjährungsklagen. Denn die Leistungsklage der Kanzlei resultierte aus einer (nicht nachvollziehbaren) Negativen Feststellungsklage eines Abgemahnten.

Sachverhalt
Ein Internetanschlussinhaber lud sich noch im Jahr 2009 ein Musikalbum in einer Tauschbörse herunter. Er ging nach eigenen Angaben von einem legalen Angebot aus. Er habe nicht gewußt, dass er mit der Nutzung des Filesharing-Clients Dritten das Werk zur Verfügung stellt und damit verbreitet. Eine folgende Abmahnung beantwortete der spätere Beklagte mit einer Unterlassungserklärung, die durch seinen Rechtsanwalt hergestlellt wurde. Er bezahlte die Zahlungsforderungen nicht und erhob im weiteren Verlauf eine Negative Feststellungsklage. Im Anschlus erhob die Kanzlei Waldorf Frommer für die Musikindustrie am Amtsgericht München Klage.

Entscheidung
Erwartungsgemäß wurde der Beklagte zur Zahlung von 856,00€ (Rechtsanwaltskosten + 350,00€ Schadensersatz) verpflichtet. Es wäre dem Beklagten in Bezug auf den Schadensersatz zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Er habe die im Verkehr notwendige Sorgfalt ausser Acht gelassen, da er das Angebot in der Tauschbörse nicht ausreichend geprüft habe. (§ 276 BGB, Abs. 2) Da die Abmahnung insofern berechtigt war, sind natürlich auch die Rechtsanwaltkosten zu erstatten. (Eine Auseinandersetzung mit dem Beschluss des OLG Köln 6 W 30/11 vom 20.05.2011 erfolgt nicht.)

Abgelehnt wurde zudem die Anwendbarkeit des § 97a UrhG, Abs. 2 ("100€-Deckelung"). Der Schadensersatzansatz wurde ebenso bestätigt wie der Streitwert zur Berechung der Rechtsanwaltskosten.

Donnerstag, 29. September 2011

RADIO ABMAHNWAHN

Radio Abmahnwahn

Der ERSTE HILFE Sender in Sachen Abmahnung.
Link zum Stream (WinAmp/RealPlayer) oder
MediaPlayer

Link zur WebSeite:
Radio-Abmahnwahn.de

Wir starten mit einer 60 Minütigen Magazinsendung.
Wöchentlich wird es ein Magazin mit Themen rund um Abmahnungen und nicht nur P2P-Abmahnungen geben.

Das Magazin des Radio Abmahnwahn gibt es immer

Freitags Punkt 18:00 Uhr.

Die Wiederholung am darauf folgenden

Samstag - 10:00 Uhr
Montag - 11:00 Uhr
Dienstag - 16:00 Uhr

Als Podcast gibt es die Beiträge am darauf folgenden Mittwoch.
Hier erfolgt auch ein Link zu den am Magazin beteiligten.

Wer mitmachen will, bitte einfach eine eMail an redaktion[at]radio-abmahnwahn.de
Nicks werden nicht berücksichtigt.

Redakteure und auch Gastredakteure sind gerne gesehen.

Sollten jetzt schon Vorschläge für Themen oder auch wichtige Fragen an die Anwälte, also beide Seiten des Abmahnwahns, vorhanden sein, dann bitte ebenfalls an

redaktion[at]radio-abmahnwahn.de .

Wenn etwas wichtiges auf Sendung soll, her damit!!!!

Bis zum Sendestart des Magazin am 30.09.2011 18:00 Uhr sind wir nicht ständig als Radiostream online.
Bis dahin läuft noch ein Testbetrieb.

Mit freundlichen Grüßen
Fred-Olaf Neiße

Montag, 19. September 2011

"Neues" zur Störerhaftung

Die unteren Chargen in Düsseldorf, Köln, München biegen sich ja gerne in Sachen "Schadensersatz im Urheberrecht" etwas zusammen.

Der oberste Gerichtshof im Urteil des I. Zivilsenats vom 22.6.2011 - I ZR 159/10 -:

"1. Eine Haftung der Beklagten als Täter scheidet aus.

Die Frage, ob jemand als Täter für eine deliktische Handlung wie die Verletzung eines Schutzrechts zivilrechtlich haftet, beurteilt sich grundsätzlich nach den im Strafrecht entwickelten Rechtsgrundsätzen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2010 - I ZR 139/08, GRUR 2011, 152 Rn. 30 = WRP 2011, 223 - Kinderhochstühle im Internet, mwN). Täter ist danach derjenige, der die Zuwiderhandlung selbst oder durch einen anderen begeht (§ 25 Abs. 1 StGB). Mittäterschaft erfordert eine gemeinschaftliche Begehung, also ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken (§ 25 Abs. 2 StGB; vgl. § 830 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Als Täter einer Urheberrechtsverletzung haftet daher, wer die Merkmale eines der handlungsbezogenen Verletzungstatbestände des Urheberrechts selbst, in mittelbarer Täterschaft oder in Mittäterschaft erfüllt. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, kommt auch eine täterschaftliche Haftung unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 - I ZR 18/04, BGHZ 173, 188 Rn. 22 - Jugendgefährdende Medien bei eBay) nicht in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 Rn. 13 - Sommer unseres Lebens). [...]

Die Frage, ob jemand als Teilnehmer - also Anstifter oder Gehilfe (vgl. § 830 Abs. 2 BGB) - für eine deliktische Handlung wie die Verletzung eines Schutzrechts zivilrechtlich haftet, beurteilt sich gleichfalls nach den im Strafrecht entwickelten Rechtsgrundsätzen (vgl. BGH, GRUR 2011, 152 Rn. 30 - Kinderhochstühle im Internet, mwN). Als Anstifter (§ 26 StGB) oder Gehilfe (§ 27Abs. 1 StGB) haftet, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat oder ihm dazu Hilfe geleistet hat. Dabei setzt die Teilnehmerhaftung neben einer objektiven Teilnahmehandlung zumindest einen bedingten Vorsatz in Bezug auf die Haupttat voraus, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss (vgl. BGH, GRUR 2011, 152 Rn. 30 - Kinderhochstühle im Internet, mwN).

Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt sie die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2009 - I ZR 57/07, GRUR 2009, 841 Rn. 19 = WRP 2009, 1139 Cybersky; BGHZ 185, 330 Rn. 19 - Sommer unseres Lebens, mwN).
"

Diese Ausführungen stehen in gewissem Gegensatz zu dem zivilrechtlich entwickelten Schema der "tatsächlichen Vermutung", die in Filesharing-Fällen mit zum Tragen kommen soll. Der BGH sagt im Urteil vom 12.05.2010: "Wird ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, so spricht zwar eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist." Mit strafrechtlichen Beweisen (forensiche Untersuchung der Festplatte) hat die "tatsächliche Vermutung" nichts am Hut. Sie und ähnliche Konstrukte ("Lebenserfahrung") sollen Ordnung in den Verfahren schaffen, gerade wenn der Kläger keine Beweise in Bezug auf den Täter hat und der Beklagte abstreitet. Natürlich sollte ein Beklagter schon mehr beitragen, um die Sache zu erhellen.

Ein schönes Beispiel wie das geht findet man im Urteil des BGH vom 22.04.2009 bei Rn 45. Die "tatsächliche Vermutung" bezüglich der Wiederholungsgefahr einer Rechtverletzung kann nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden und nicht etwa "nur" durch die Aufgabe des rechtswidrigen Handelns.

Momentmal: Es reicht also vor dem BGH (in einem Urheberrechtsstreit) aus sich kurz schriftlich zu erklären, um eine tatsächliche Vermutung zu widerlegen?

In Filesharing-Fällen jedoch: "Daraus ergibt sich eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers, der geltend macht, eine andere Person habe die Rechtsverletzung begangen." Hier reicht also plötzlich nicht etwa eine strafbewehrte Erklärung (gilt generell für Aussagen vor Gericht), sondern eine durch den BGH nicht näher definierte grundsätzliche Erklärung. Durch die fehlende Konkretisierung der Richter-Wunschliste ist nicht nur ein verfassungsrechtlich bedenklicher Status eingetreten, sondern auch dem Lobby-Mißbrauch Vorschub geleistet.

Die "Musikindustrie" und die vielen Trittbrettfahrer dürfen in den überwiegenden Fällen mit besseren Fresszetteln und Werbebroschüren-Aussagen hantieren. Verlangt man eine Klärung der Beweislage erhält man reflexartig die richterliche Warnung, ein kostenschweres Gutachten drohe, wobei der bisherige Höchststand bei ca. 25.000€ liegt. Von den Beklagten wird aber verlangt, dass sie bis hin zur Unterhosengröße der Nachbarin neben an alles angeben was man zur Erörterung eines Filesharing-Falles alles so benötigt. Die Kosten soll der Beklagte gefälligst selber tragen. Ein Unzustand.

Freitag, 16. September 2011

Loggilüg - Ergänzendes Statement

Update vom 17.09.2011 - 02:30
Anstatt sich irgendwann mal vernünftig zu verhalten wurde dieser Post im "Geheimbereich" des neuen Loggilüg-Forums "debattiert". Das hat Tradition: Eigentlich jeder aktive Forenteilnehmer wurde auf den "Verdacht der Abmahnwahnerhaltung" hin überprüft, sprich hinterum ausgeschnüffelt und teils Privates verfolgt. Das passiert auch Ihnen bei Loggilüg. Zudem sind schöne Bewegungen auf meinem Facebook-Profil zu erkennen. Ich werde baldmöglichst mal ein Panorama-Bild meines Hinterns dort einstellen. Der fehlt Loggilüg sicher nocht.

Nachdem nun der Umzug der ehemaligen "Rebellen" zwecks Entziehen der Postings vor der deutschen Gerichtsbarkeit über die Bühne gegangen ist gibt es heute ein kleines Zwischenfazit.

I - Typisch Loggilüg
Nach dem nun der Chef von Loggilüg, ein gewisser Herr Ralf Steinmetz notgedrungen öffentlich die sog. "Nicknamenentführung" seiner Gruppe zugestehen mußte darf hier gerne ein Hinweis stehen. Die "Nicknamenentführung" wurde von Loggilüg organisiert als sich die Initiative Abmahnwahn-Dreipage mit dem Verein gegen den Abmahnwahn zu einem neuen Projekt zusammenschloss. Um zu verhindern, dass sich bekannte User vornehmlich des Netzwelt.de-Portals dort unter ihrem Pseudonym anmelden konnten wurden der Internetnamen durch LoggiLüger mißbraucht. Solche Aktionen versteht man dort unter dem "Kampf gegen den Abmahnwahn". Dies ist nicht erstaunlich, denn man läßt die Virtualschläger der Truppe gerne die genannten als "Abmahnerhaltungsmafia" verunglimpfen und rät öffentlich vor dem Besuch der Webseite der Initiative Abmahnwahn-Dreipage ab.

Zu erörtern wird noch sein, in welcher Art sich welche Loggilüg-Mitglieder an Aktionen gegen die Netzwelt.de-Spendenaktion beteiligen. Auch hier kommt ein STA-Verfahren in Betracht, da Userdaten gesichert werden konnten, die recht eindeutig sind. Zuletzt wurde unter einem "Friendscout 24"-Account versucht 40,00€ vom Spenden-Konto abzuheben.

II - Ralf Steinmetz
Momentan tritt der nette Herr Steinmetz auf der Loggilüg-Seite als unschuldiges Unschuldslamm auf. Er behauptet allen Ernstes seine Aktionen (darunter Kontaktaufnahmen zu Presse und Polizeibehörden) gegen den Verein gegen den Abmahnwahn und die Initiative Abmahnwahn-Dreipage (angebliches Betrugssystem mit Dr. Alexander Wachs) wären unter dem Eindruck akuter Lebensgefahr entstanden. Ob er nun dachte ein Abmahner, oder Steffen Heintsch hätten ihm Killer auf den Hals gehetzt bleibt uns verborgen. Auch wenn Herr Steinmetz ankündigte Beweise vorzulegen verlief die Zeit wie üblich vollkommen beweislos. Statt dessen erlebt man das berüchtigte Filesharer-"Ich wars nicht!"

Der Herr bombardiert nun auch Admins von Sat1 und Netzwelt.de um unbequeme Nachrichten löschen zu lassen. Vor allem stört ihn, dass sein Realname genannt wird. Ich empfehle ihm mal dringend sich in die moderne Rechtsprechung zum Thema einzulesen.

III - Daytrader/Kersare - Aufruf
In bester Neunazi-Neusprech-Art ergießt sich ein Loggilüger über den Fehlschlag der Loggilüger sich auf der Netzwelt.de-Webseite breit zu machen.

Neben den verleumderischen Aspekten ist eines bemerkenswert: Der Chef von Loggilüg kündigte doch gerade er an würde gestern der Moderatorin (und vor allem Aufbauerin) des Filesharing-Bereichs "den Zahn ziehen".

Auch wenn dies wieder einmal eine folgenlose Laberei war ist doch fest zu halten, dass die Loggilüg-Gehirne glauben sie könnten den Netzwelt.de-Verantwortlichen einerseits Betrügereien unterstellen und sich gleichzeitig dort verwirklichen.

Dabei ist die Angelegenheit so einfach wie es eben geht: Rechtsverletzendes Material kann nicht dort verlinkt werden.

Freitag, 9. September 2011

OLG Köln - 6 U 208/10 - Urteil vom 22.07.2011

Da vermehrt auch die Genossen der Abmahnschaft auf den Entscheid hinweisen sollte wohl ein kurzer Kommentar einen wesentlichen Punkt klar stellen.

Vorab sei der Hinweis erlaubt, dass ich meine eigene Meinung gebildet habe und nicht aus Schriftsätzen zitiere.

- Die Abmahner sehen sich durch das OLG Köln insofern bestätigt, obwohl das OLG Köln eine Erstattungspflicht in Höhe der gesetzlichen Vergütung nach dem RVG erst im Falle eines Klageauftrags erkannte. Die Klägerinnen hätten so deutlich gemacht, dass sie sich zur Bezahlung dieser RVG-Gebühren verpflichtet sähen. Grundsätzlich sind damit sämtliche weitere Vereinbarungen unwirksam, die bereits verjährte Fälle betreffen. Interessant werden hier natürlich die Anomalien wie die Digiprotect-Fälle.

- Im konkreten Fall stimmt zwar die Rechtsgrundlage, der sich die Kölner OLG-Richter bedienten. Jedoch geschah dies unter Mißachtung der Kriterien die der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erarbeitet hat:

Beispiel -verändert-: "Ist die vereinbarte Vergütung niedriger als die gesetzliche, ergibt sich aus einem Vergleich der gesamten gesetzlichen Vergütung mit dem vereinbarten Betrag. Ein solcher Vergleich ist erst dann möglich, wenn sich die Höhe der gesetzlichen Vergütung ermitteln läßt, in der Regel also erst nach dem Ende der Tätigkeit des Rechtsanwalts (Madert, aaO § 3 Rn. 2; Fraunholz, aaO § 3 Rn. 12)."

Hier wurden überhaupt keine Vergleiche angestellt. Es wurden keinerlei Unterlagen vorgelegt und zum Schutz der Musikindustrie auch keine verlangt.

Das OLG Köln argumentiert hier "ins Blaue hinein". Denn die Annahme, das vereinbarte Honorar sei niedriger als das Gesetzliche wurde zwar vom Beklagten substantiiert vorgetragen, aber nicht durch Beweise der Klägerinnen belegt. Das Urteil ist insofern rechtsfehlerhaft zu Stande gekommen.

Es spricht nämlich nichts gegen die These, die Honorarvereinbarungen lägen bei einem Massenabmahner auf dem gesetzlichen Mindestvergütungssatz.

Im Streitfall wurden die Gebühren aus einem Streitwert zB von 280.000,00€ mit einem 1,3-Faktor berechnet = 2.841,00€. Der Mindestfaktor 0,5 ergäbe einen Wert von 1105,00€. Es wurde (trotzt Darlegungslast) von den Klägerinnen nicht bewiesen, dass die Musikindustrie noch weniger bezahlen sollte als der gesetzliche Mindestfaktorwert.

Es ist daher auch nicht erstaunlich, dass der Revision nicht statt gegeben wurde. Man möchte nicht in die Karten sehen lassen.

Zur These, einem Masenabmahner stünden für sein Geschäft jeweils ein 1,3-Gebührenfaktor zu blicke man einfach mal in das Urteil des BGH vom 12.05.2011. Der Antrag des Abmahners im Streitfall ging von einem Streitwert von 10.000,00€ aus. Jedoch wurde der Betrag mit einem sehr niedrigen Faktor errechnet. Der BGH äußerte sich hierzu nicht. Wie auch immer später das OLG Frankfurt darauf kommt aus dem Faktor ca. 0,6 (Erläuterung zu den 325,90€ fehlt) einen 1,3-Gebührenfaktor als angemessen zu betrachten, wird im Urteil vom 21.12.2010 nicht ausgeführt.

Auf Deutsch: Sogar wenn der Abmahner viel weniger will als die höchste Stufe der gesetzlichen Gebühr und im Bereich der wirksamen Vereinbarungen arbeitet, bekommt er von den Gerichten mehr geschenkt, aber attestiert das die Vereinbarungen nun unwirksam seien.

Donnerstag, 8. September 2011

AG Hamburg, Urteil vom 07.06.2011, Az. 36a C 71/11

Volltext der Entscheidung via Dr. Damm

Im Vorfeld der "Münchner Ereignisse" beurteilt das Amtsgericht Hamburg in etwa wie sich der hiesige Blogbetreiber das vorstellt.

Erläuterung
Von der Klagewelle der Münchner Rechtsanwaltskanzlei Waldorf + Frommer hat man wohl schon gehört. Es handelt sich bei den ca. 300 - 900 Rechtsstreiten, von denen sicherlich eine enorme Anzahl verglichen werden, sämtlich um Fälle die bis ins Jahr 2007 zurück reichen. Hierunter fällt ein gewisser Prozentsatz von Internetanschlussinhabern, die den Internetanschluss mit W-LAN-Routern älteren Semesters betreiben. Es sind Fälle bekannt in denen noch im Jahr 2007 Router verwendet wurden, die allerhöchstens eine Sicherung per WEP-Verschlüsselung erlauben und die in den alten Handbüchern zudem diese als "ausreichend" bis "hervorragend" im Bereich Sicherheit empfehlen. Solche Fälle sind iÜ auch schon aus der Negele-Klagewelle ab dem Sommer 2009 bekannt.

Das Amtsgericht Hamburg hat nun in seiner Entscheidung vermerkt, dass eine unzureichende Aussensicherung bei allerdings vollständig unzureichendem Vortrag des Beklagten im Bereich der Sicherungen und auch der im Rahmen der sekundären Darlegungslast anzugebenden Daten jedenfalls eine Erstattungspflicht der Rechtsanwaltskosten einer berechtigten Abmahnung begründet. Jedoch sei eine Verpflichtung zur Übernahme von Schadensersatz nach den Leitlinien des Urteils des BGH vom 12.05.2010 ("Sommer unseres Lebens") nicht erkennbar.

Für die Waldorf-Fälle übertragbar ist diese Richtung nach dem BGH in jedem Fall. Auch für die Vergleicher dieses Segments wäre die Sache interessant, da der Schadensersatzanteil in den Waldorf-Klagen exorbitant hoch liegt.

Zu Hamburg wäre allerdings hinzuzufügen, dass der Ansatz eines Streitwerts von 6.000,00€ für einen Musiktitel keinen Gefallen finden kann, da er sowhl den Urteilen aus Frankfurt (OLG) und Düsseldorf (AG) widerspricht. Jeder urteilt weiterhin gerade das was er will.

Dienstag, 6. September 2011

Bettelbrief Extrem

Dem Blogautor wurde ein besonders krasser Fall von Bettelbrieferei bekannt, den er nun gerne zum Besten gibt.

Im September 2010 erhielt eine abgemahnte Person die Mitteilung eines Gerichts, dass eine Gesellschaft die angeblich sich dem Schutz digitaler Medien verschrieben hat eine Klage auf Leistung von Rechtsanwaltskosten und Schadensersatz durch eine Berliner Kanzlei eingereicht habe. Diese Kanzlei mußte jedoch aus nie geklärten Gründen das Mandat nieder legen. Dem Gericht wurde im Januar 2011 dieser Umstand mitgeteilt. Die Klägerin hielt es nicht für notwendig. Es kam eine Nachricht, dass nun eine Frankfurter Kanzlei den Rechtsstreit übernehmen würde. Vor der Mündlichen Verhandlung wurde jedoch die Klage insgesamt zurück gezogen.

Nun würde man meinen die Sache habe sich damit erledigt. Weit gefehlt.

Im Mai 2011 erhielt die abgemahnte Person einen Bettelbrief bezüglich der Angelegenheit durch die Frankfurter Kanzlei. Man habe im Dezember 2010 die abgemahnte Person angeschrieben (trifft nicht zu) und wolle nun vor der Einleitung gerichtlicher Schritte doch der abgemahnten Person nochmal die Gelegenheit geben die Sache auszuräumen.

Ein persönlicher Kommentar ist hier wohl unnötig.

Montag, 29. August 2011

Strafanzeige wegen „Morddrohungen“

Mit Verfügung vom 01.06.2011 wurde durch die Staatsanwaltschaft K. ein Ermittlungsverfahren gegen das Pseudonym „Shual“ wegen vorsätzlicher Bedrohung (§ 241 StGB) in fortgesetzter Begehungsweise mangels Tatverdacht eingestellt. Die negative Tatbeteiligung konnte durch den Abgleich mit Täterspuren bewiesen werden.

Vorwort

Mit Ablauf des 29.08.2011 um 12:00 Uhr sind die Verhandlungen zwischen einer südwestdeutschen Abmahnkanzlei und dem Pseudonym „Shual“ über eine gütliche Einigung in der folgenden Angelegenheit gescheitert.

Neben den nun in Angriff zu nehmenden zivil-, straf- und standesrechtlichen Maßnahmen wird es auch eine umfangreiche Dokumentation in den Online-/Print-Medien zu lesen geben. Heute wird in chronologischer Form ein Kurzbericht veröffentlicht. Dieser hat vollständig anonymisiert zu sein.

Die zu beschreibenden Vorgänge stellen eine Ungeheuerlichkeit dar. Zielgerichtet wurde von einer Abmahnkanzlei versucht auf Basis haltloser Anschuldigungen und falschen Verdächtigungen eine Existenz zu vernichten. Die zuständige Staatsanwaltschaft wird sich äußerst unbequemen Fragen stellen müssen. Man wird die aufgelaufenen Fälle auch dem hiesigen Landtag vorzulegen haben.

Es wurden Tausende € an Steuergeldern aus dem Fenster geworfen. Der Täter darf sich freuen. Es wurde nie ernsthaft versucht ihn zu ermitteln. Statt dessen durften und dürfen sich ein Dutzend Unschuldige sich der Aufmerksamkeit der Strafverfolgungsbehörden erfreuen, weil sie uA als „Agitatoren der Filesharerszene“ unter falschen Anschuldigungen von einem Massenabmahner in eine Sache mit der sie nichts zu tun hatten gezwungen wurden. Zuletzt wurde der Abschluss des Verfahrens auch noch um ein halbes Jahr verschleppt, da der zuständigen Polizeidirektion (und offensichtlich auch nicht der Staatsanwaltschaft) das Regelwerk des Landeskriminalamts im Falle eines negativen Täterspurenabgleichs nicht bekannt war.

Es darf als Treppenwitz der Geschichte gelten, dass der zuerst ermittelnde Staatsanwalt der STA K. auch noch derjenige ist, der sich strikt weigerte die berechtigten Massenstrafanzeigen zu einem anderen lokalen Abmahner zu bearbeiteten und dieser auch noch Rückendeckung von der Generalstaatsanwaltschaft K. erhielt.

Über den weiteren Verlauf wird peinlichst genau Bericht erstattet.

Sachverhaltsdarstellung – Chronologie/Kurzfassung

Oktober 2009
Unter Mißachtung verschiedener Anwaltspflichten beginnt der Kanzleichef und Massenabmahner Rechtsanwalt N. N. auf einem bekannten Webseitenportal eine öffentlich geführte Unterhaltung mit Abgemahnten und Nichtabgemahnten. Es kommt zu einem Interview. Wie auch aus späteren Veröffentlichungen und Rechtsstreiten gegen Verlage und rechtsanwaltliche Kollegen des Rechtsanwalts N.N. ersichtlich sucht er auf unübliche Weise negative Berichterstattungen zu verhindern. Er macht zudem keinen Hehl daraus, dass die Aufforderung in Verbraucherschutzforen die Zahlungsentscheide dem System „ModUE + Nicht Zahlen“ anzupassen ihm ganz und gar nicht gefällt.

Im Verlauf der Angelegenheit sind schwere Auseinandersetzungen auf dem Webseitenportal zu notieren. Während der Rechtsanwalt sich Beleidigungen und Drohungen erwehren muss beginnt er unverzüglich gegen einzelnene Diskutanten zielgerichtet und persönlich motiviert Klagen/Einstweilige Verfügungen in Gang zu setzen.

Eine erste direkte Berichterstattung in der ARD (c't-TV) beschäftigt sich mit dem Thema.

Anfang November 2009
Die Affaire „Eva Schweizer“ [„Textguard“] führt zu einer Artikelserie uA in den Blogs der Süddeutschen Zeitung. Sowohl der Kanzleischef Rechtsanwalt N.N., als auch ein Mitarbeiter der Kanzlei, Rechtsanwalt W.W. beteiligen sich massiv an der Diskussion.

13.11.2009 – ca. 01:00 Uhr bis 04:00 Uhr
Im Rahmen eines Streits über eine Kommentierung auf den Blogs der Süddeutschen Zeitung mit einem Unbeteiligten bezeichnet das Pseudonym „Shual“ den Kanzleichef, Rechtsanwalt N.N. in einer ihm nicht angenehmen Art und Weise. Der Kanzleichef meldet den Beitrag persönlich und erlaubt sich dabei Kommentierungen, die jeder Beschreibung spotten.

13.11.2009 – ca. 10:00 Uhr
In den Räumlichkeiten der Kanzlei in E. findet die Mitarbeiterin der Kanzlei S.S. einen suspekten Brief auf. Die Feuerwehr und Polizei wird verständigt, da im Inhalt giftige Substanzen vermutet werden. Es handelt sich schließlich um einen 1-Wort-Drohbrief, in dem eine leere Patronenhülse eingeklebt wurde.

13.11.2009 – ca. 12:37 Uhr bis ca. 13:30 Uhr
Das Pseudonym „Shual“ entscheidet, dass die zensorischen Aktivitäten des Kanzleichefs ausreichend sind, um diesem den Krieg zu erklären. (vgl. LF-LAW-Zensor-Kampagne nebst Folgen.) Es wird ein Ultimatum auf den Montag, den 15.11.2009 gesetzt und erläutert welcher Art die Gegenmaßnahmen sein werden. Das Pseudonym Shual hatte bis zu letzt eine gewisse Neutralität an den Tag gelegt, die von Rechtsanwalt N.N. nicht gewünscht war.

13.11.2009 – 17:07

Wider besseren Wissens behauptet die Kanzleimitarbeiterin, Rechtsanwältin B.B. in einem Telefax an die zuständige Polizeidirektion zwischen der Veröffentlichung der Erklärung des Pseudonyms „Shual“ und der Tathandlung „Bedrohung“ sei ein Zusammenhang zu erkennen. Sie behauptet „zwischenzeitlich“ wäre das Pseudonym als „besonders agressiver Nutzer“ aufgefallen. Hierfür bleibt sie jeden Beweis schuldig. Bereits zu diesem Zeitpunkt wird auch der bekannte Medienrechtsanwalt Dr. F..F. in die Sache hinein gezogen. Es werden mehrere seiner Mandanten / Abgemahnte der Kanzlei mit Namen und Adresse der Polizei als gemeldet.

13.11.2009
Dem zuständigen Ermittlungsbeamten geschieht ein folgenschwerer Fehler bei der Einordnung der im Brief befindlichen Munition. Er stuft diese als „Langwaffenmunition“ und später als „Jagdgewehrmunition“ ein. In Wahrheit handelt es sich um Bundeswehrmunition aus den 60ern = ein Flohmarktartikel.

15.11.2009 – 17:42
Kanzleichef, Rechtsanwalt N.N. meldet den Polizeibehörden per Strafanzeige das Pseudonym „Shual“. Danebst er habe (erfolglos) die Löschung des Beitrages des Pseudonyms „Shual“ auf dessen Blog veranlasst. Zu diesem Zeitpunkt werden mutmaßlich noch weitere Pseudonyme, die auf dem Webseitenportal befindlich sind/waren mit in die Sache hineingezogen.

Mitte Dezember 2009

Über ein Dutzend Leistungsklagen werden von der Kanzlei erhoben, darunter auch zielgerichtet gegen eine Person der durch den Kanzleichef, Rechtsanwalt N.N. strafrechtliche Konsequenzen nach Beiträgen im direkten Austausch angedroht werden. Mandanten einer für Rechtsanwalt N.N. unliebsam veröffentlichenden Rechtsanwaltskanzlei aus Göttingen erhalten Klageschriften. Mitglieder des Webseitenportals bereiten Abwehrmaßnahmen und die Installation einer Spendenaktion vor.

14.01.2010
Per Verfügung beauftragt die STA Karlsruhe die zuständige Polizeistation im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gegen Unbekannt die Identität des Pseudonyms „Shual“ zu ermitteln. Das Fazit hier ist ernüchternd: Obwohl im späteren Verlauf die lokale Polizeistation den Klarnamen des Pseudonyms „Shual“ übermittelte und dieser auch im Internet jederzeit auffindbar war gelang es der zuständigen Polizeidirektion nicht den Klarnamen selbstständig zu ermitteln.

17.01.2010
Offizieller Start der Spendenaktion zur Unterstützung von Beklagten der Kanzlei. Zwei unabhängige Veröffentlichungen beschäftigen sich mit dem technischen Dienstleister, der im Auftrag der Kanzlei Rechtsverletzungen in Tauschbörsen fest stellen soll. Die Ergebnisse der Veröffentlichungen werden später über den Heise-Verlag und ARD-Sendungen journalistisch aufgearbeitet. Der Niedergang des Abmahnsystems des Rechtsanwalts N.N. beginnt.

19.01.2010

Die Lage eskaliert zusehends. Mit den Worten
„Hallo Shaul...
Oder sollte ich dich vielleicht lieber mit Deinem echten Namen ansprechen ... ?
Bernd B. aus K?
Harley fahren
Jagen
Bergsteigen ....
Und nicht zu vergessen Hunde
Mehr wollen wir hier nicht nennen, wir wollen ja nicht auf dein Niveau sinken
Ich bin sicher einige der Leute hier werden einfach froh sein das Du von jetzt an "ruhiger" wirst..
Andere werden sich freuen das sie Deinen echten Namen nun kennen...
Mir bleibt nur eines zu sagen ...
Den Verrat liebt jeder .. Der Verräter liebt niemand..
In diesem Sinne einen schönen Abend..“

meldet sich auf dem Webseitenportal eine Person, die allein aus der Kanzlei stammen kann wie erst später dem Pseudonym „Shual“ klar werden wird. Der Beitrag wird von der Person selbst gelöscht, wird aber gesichert. Nur eine Person aus der Kanzlei des Rechtsanwalts N.N. kann wissen, welchen Hintergrund der Namen „Bernd B. aus K.“ eigentlich hat. Bislang streitet man jedoch eine Beteiligung ab.

20.01.2010

Die Kanzleimitarbeiterin, Rechtanwältin B.B. gibt per Telefon der zuständigen Polizeidirektion an, die Kanzlei habe als Pseudonym „Shual“ einen gewissen „Bernd B. aus K.“ ermittelt. Als Beleg führt man ein veröffentlichtes Dokument an, in dem die Stadtverwaltung B.R. in der Anrede einen Namensfehler begeht. Weder die Kanzlei noch die zuständige Polizei, noch die Staatsanwaltschaft K. halten es für notwendig die Angabe zu überprüfen. Die Angabe basiert aber nur auf einem Nachnamen. Die Person „Bernd B.“ wird aufgrund der falschen Angabe der ermittelnden Polizei, bei der versandten Munition handle es sich um „Jagdgewehrmunition“ von den Profiermittlern des Rechtsanwalts N.N. gefunden. Als passionierter Jäger, ehemaliger Gemeinderat, Geschäftsführer einer mittelständischen Firma und Parteimitglied … ohne jegliche Eintragungen in Register … wurde also durch eine Meldung eines Abmahners diese Person mit abstrusen und wirren Anschuldigungen belastet. Eine Entschuldigung erfolgte von Kanzleichef N.N. nicht.

22.01.2010
Verfügung der Staatsanwaltschaft K.: Es wird ein Js-Aktenzeichen gegen den falsch ermittelten iÜ mehr als gut situierten Bürger eingerichtet. Dies zum Hintergrund der Behauptung der Kanzlei des Rechtsanwalts N.N. man habe nur „gegen Unbekannt“ ermittelt.

Zudem wird erneut, dieses Mal auf der Blogseite des Rechtsanwalts S.S. Das Pseudonym „Shual“ als „Bernd“ von einem/r Kanzleimitarbeiter/in angesprochen. „Shual“ nennt seinen richtigen Namen und Wohnort. Eine Meldung des Vorfalls durch die Kanzlei erfolgt vorerst nicht.

25.01.2010

Verügung der Staatsanwaltschaft K..: Zum Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens wird angeordnet von dem durch die Kanzlei falsch ermittelten Herrn die Fingerabdrücke nehmen zu lassen und ihn natürlich zu verhören.

20.02.2010
Verhör des falsch ermittelten Bürgers und Fingerabdrucknahme.

22.02.2010
Durch den selben Täter werde erneut Drohbriefe an die Kanzlei versandt. Besonderheit dieses Mal, dass japanische Schriftzeichen verwendet wurden, was die ermittelnde Polizei dazu brachte die Deutsche Botschaft in … China zwecks Übersetzung anzuschreiben.

22.02.2010
Am selbigen Abend versucht sich der Kanzleichef, Rechtsanwalt X.X. in der Formulierung einer Tatverdachtsbegründung gegen das Pseudonym „Shual“. Problemstellung hierbei war es, dass Kanzleimitabeiter, Rechtsanwalt A..A. der für keine Filesharingabmahnungen verantwortlich zeichnet und ein Dienstleister der nicht im Filesharing-Bereich arbeitet Drohbriefe erhielten. Dennoch mußte der Tatverdacht gegen das Pseudonym „Shual“ aufrecht erhalten werden. Es verblieb die Kreation einer Verschwörungstheorie, die einen Rechtsanwalt der mit einer Nicht-Filesharing-Angelegenheit befasst war als mittelbaren Anstifter des Pseudonyms „Shual“ darstellte. Es kommt zu einer krassen Falschaussage in Bezug auf die zeitlichen Zusammenhänge im November 2009. Ebenso wird Bezug auf eine Sendung des c't-TVs vom 20.02.2010 in der ARD genommen und fälschlich behauptet das Pseudonym „Shual“ hätte öffentlich zugegeben Informant der Redaktion gewesen zu sein. Es wird zudem behauptet der Rechtsanwalt sei Mitwisser weiterer „Aktivitäten“. Weitere Rechtsanwälte werden als Auskunftsstelle zur Identität des Pseudonyms „Shual“ genannt. Das jedoch das Pseudonym Shual bereits seit dem April 2009 mit dieser Abmahnvariante beschäftigt war kam dem Rechtsanwalt N.N. nicht in den Sinn, obwohl darüber das Pseudonym „Shual“ mehrfach veröffentlicht hatte.

25.02.2010
Die Polizei beginnt eine Bestandsdatenabfrage des Webblogs „vsberg.blogspot.com“ und erhält keine verwertbaren Bestandsdaten via google.com. Gleichzeitig wird das bekannte Webseitenportal um Auskunft über personenbezogene Datenmengen angefragt, die wiederum beanstandungslos heraus gegeben werden. Die ermittelnde Polizeidienststelle korrigiert die Aussagen zum Thema „Jagdwaffenmunition“.

10.03.2010
Mail des Kanzleichefs, Rechtanwalt N.N. an die zuständige Polizeidirektion. Ein Telefonat eines mit dem nsA „immer noch verdächtigen“ Pseudonyms „Shual“ zusammen arbeitenden Rechtsanwalt wird berichtet. Dieser habe „keinerlei persönliche Vorbehalte“ gegen die Kanzlei erkennen lassen. Der Kanzleichef berichtet von einer persönlichen Anfrage (Identitätsnachfrage) bei einer Schweizer Rechtsanwaltskanzlei. Welche Legitimation Rechtsanwalt N.N. verfügt solche Anfragen (die in der Schweiz Persönlichkeitsrechtsverletzungen darstellen) zu stellen bleibt verborgen. Die Verbreitung von falschen Anschuldigungen gegen über unbeteiligten Dritten wird gesondert zu klären sein.

29.03.2010
Erneut meldet sich der Kanzleichef bei der zuständigen Polizeidirektion. Nun plötzlich habe man ermittelt, dass der richtige Name des Pseudonyms „Shual“ anders als zuvor gedacht lauten würde. Zudem wäre man bei einer Abmahnkanzlei vorstellig geworden um mehr an Informationen zu erlangen. Die Abmahnkanzlei meldet jedoch den Polizeibehörden, dass sie selbst aufgrund eines Trojaner-Überfalls auf keine Unterlagen aus dem Jahr 2008 zurück greifen könne. Der Abmahner verweist auf seinen schweizer Dienstleister, der nicht angeschrieben wird. Weshalb auch. Für eine Datenabfrage bei einer ausländischen Stelle benötigt man die örtliche Staatsanwaltschaft. Dieser, der STA Zug (Behördenleitung) war der Name des Pseudonyms „Shual“ wohlbekannt. Ein Ersuchen ohne jeglichen Beweis wäre unnütz gewesen.

August 2010
Mit Verfügung vom 11.08.2010 wird das Ermittlungsverfahren gegen die falsch ermittlelte Person „Bernd B.“ eingestellt. Zuvor hatte zwar wie berichtet die lokale Polizeistation den Fehler aufgedeckt und gemeldet. Interessiert hatte sich jedoch bei der Staatsanwaltschaft K./zuständigen Polizeibehörde niemand dafür. Zwischenzeitlich kam es zu losen Überwachungen des Pseudonyms „Shual“ durch Beamte der lokalen Polizeistation. Dieser grüßte die Beamten stets höflich und dachte sich seinen Teil.

19.10.2010
Hinweis auf 13 Verfahren, die die der Kanzleichef im Bereich der Bedrohung im Jahr 2010 gegen verschiedene Personen angestrengt hat. Die Sache „Shual“ wird einer Spezialabteilung (ITB) der Kriminalpolizei übergeben. Nach Rücksprache mit der Rechtsanwaltskammer verweigert Rechtsanwalt F.F. Auskünfte über die Identität des Pseudonyms „Shual“.

Dezember 2010
In einem Telefonat erwähnt Rechtsanwalt F.F. das laufende Ermittlungsverfahren. Das Pseudonym „Shual“ meldet sich sofort bei den Behörden und sorgt für eine schnelle Klärung.

Für diese bedarf es jedoch der Staatsanwaltschaft K. weiterer 6,5 Monate.

Samstag, 27. August 2011

Strafanzeige wegen übler Nachrede ...

again?

Mit Beschluss vom 03.08.2011 verfügte die STA Heilbronn, dass der Strafanzeige eines gewissen Wolfgang Berg (alias part2, Professor43, etc.) gegen das Pseudonym "Shual" wegen übler Nachrede (§ 186 StGB) mangels öffentlichem Interesse keine Folge geleistet werden kann. Dem Antragsteller steht selbstverständlich das Recht zu den Weg der Privatklage zu bestreiten.

Über die Strafanzeigen des Pseudonyms Shual gegen Wolfgang Berg, Ralf Steinmetz, etc.. liegt kein Bescheid vor.

Sachverhalt

Die bekannte Gruppierung "The Rebells", die seit dem Februar 2011 durch Störung von Internetforen, die sich mit dem Thema Filesharing-Abmahnungen beschäftigen auffällig geworden ist versuchte mehrfach gegen etablierte Aktivisten uA Strafanzeigenkampagnen in die Wege zu leiten. So wurde eine bekannte Moderatorin des Netzwelt.de-Portals, der Verein gegen den Abmahnwahn e.V. und die Initiative Abmahnwahn-Dreipage.de und REchtsanwalt Dr. Alexander Wachs mit dem Vorwurf bedacht, man habe ein systematisches Betrugssystem etabliert.

Gegen das Pseudonym "Shual" wurden jedoch vornehmlich Schmutz- und Hetzkampagnen durchgeführt. Wolfgang Berg selbst trat in Form von Drohungen und Nötigungen öffentlich auf. ("Deines Gleichen wird man zuerst an die Wand nageln, wenn der Abmahnwahn dem ende zugeht, glaub mir das mein Freund..." -Quelle-) (Kommentierung zu: „ich glaube ich sollte eine saubere Weste haben, danke meines Löschers und der Edit Funktion“ - Sicher nicht, Herr Berg...)

Im Rahmen der Gefahrenabwehr (§ 34 StGB) wurde von dem Pseudonym "Shual" das Augenmerk der Gruppierung nach Vorfällen gegen eine Initiative Brettener Bürger auf sich. Die Gruppierung suchte nun über eine Strafanzeige wegen "Übler Nachrede" und öffentliches "Nachtreten" unter Zuhilfenahme der Initiative Abmahnwahn-Dreipage.de das Pseudonym "Shual" mundtod zu machen.

Dies dürfte sich wohl hiermit erledigt haben, auch wenn die Gruppierung weitere Verfolgungsmaßnahmen, Verleumdungen und Beleidigungen absondern wird. Der Rädelsführer der Gruppe, "Susi Sonnenschein" alias "Constantin", ein Herr Ralf Steinmetz, der sich gerne (selbstbekannter Maßen) volksverhetzendes Material einverleibt dürfte weiterhin die Weltgeschichte mit Verschwörungstheorien über die "wahren Zusammenhänge des Abmahnwahn" bereichern.

Der Zivilklage sieht man hier gelassen entgegen.

Montag, 22. August 2011

Urteile - 22.08.2011

OLG Düsseldorf, 10.05.2011 - I-2 W 15/11

Zu niedrige Streitwertfestsetzung begründet den Verdacht eines versuchten Betruges zu Lasten der Landeskasse.

Kriterien zur ... "Die Streitwertfestsetzung hat insoweit dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das Rechtsschutzziel nicht in einer Sanktion für den oder die bereits vorliegenden, die Wiederholungsgefahr begründenden Verstöße besteht, sondern dahin geht, den Kläger vor künftigen Verletzungshandlungen zu bewahren. Das Interesse an der Rechtsverfolgung richtet sich demgemäß weniger nach dem mit der begangenen Zuwiderhandlung verbundenen wirtschaftlichen Schaden der Partei; ausschlaggebend ist vielmehr das wirtschaftliche Interesse an einer Abwehr der mit weiteren Verstößen verbundenen Nachteile. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang zunächst die bei Klageerhebung noch gegebene Restlaufzeit des Klagepatents. Zu berücksichtigen sind darüber hinaus einerseits die Verhältnisse beim Kläger (wie dessen Umsatz, Größe und Marktstellung), die Aufschluss über den voraussichtlich drohenden Schaden geben, andererseits Art, Ausmaß und Schädlichkeit der Verletzungshandlung sowie die Intensität der Begehungs- oder Wiederholungsgefahr. Werden mit der Klage außerdem Ansprüche auf Rechnungslegung, Entschädigung und Schadenersatz geltend gemacht, so ist der in der Vergangenheit (bis zur Einreichung der Klage) bereits entstandene Kompensationsanspruch überschlägig zu schätzen und der entsprechende Betrag dem Streitwert für den Unterlassungsanspruch hinzuzurechnen, um einen Gesamtstreitwert zu bilden."

BGH, Beschluss vom 7. 7. 2011 - I ZB 62/ 10

Sendeprotokoll eines Telefax gibt keine Auskunft über die Empfangszeit. Zur Fristwahrung genügt es nicht die Frist beim Versand einzuhalten (23:58/23/29). Empfängt der Adressat das Telefax verzögert (00:03) ist von einer Fristüberschreitung auszugehen.

BGH, Beschluss vom 7. 7. 2011 - IX ZR 100/ 08

"Den Begriff von Verhandlungen im Sinne des § 203 Abs. 1 BGB hat der Bundesgerichtshof bereits in mehreren Entscheidungen ausgelegt. Der Gläubiger muss dafür lediglich klarstellen, dass er einen Anspruch geltend machen und worauf er ihn stützen will. Anschließend genügt jeder ernsthafte Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen, sofern der Schuldner nicht sofort und erkennbar Leistung ablehnt. Verhandlungen schweben schon dann, wenn eine der Parteien Erklärungen abgibt, die der jeweils anderen Seite die Annahme gestatten, der Erklärende lasse sich auf Erörrterungen über die Berechtigung des Anspruchs oder dessen Umfang ein..."

OLG Köln, Beschluss vom 09.06.2011, Az. 6 W 159/10

Kabelnetzbetreiber darf auch bei "ewiger" Speicherung von Kundendaten Auskünfte nach Beschlüssen nach § 101 UrhG, Abs. 9 an Rechteinhaber weitergeben. (Hier: DHCP-Datenbank)

Freitag, 19. August 2011

LG Düsseldorf, Urteil vom 06.07.2011, Az. 12 O 256/10

In einem neueren Urteil beschäftigt sich das Landgericht Düsseldorf mit der Frage der elterlichen Überwachungspflicht von im Streitfall 14 + 16 Jahre alten Söhnen, die nach Überzeugung des Gerichts insgesamt 1301 Musiktitel in einer Internettauschbörse im Jahr 2006 angeboten hatten. Wie auch in Vorläuferurteilen am Gerichtsstandort Köln wurde auch in diesem Fall der Anschlußinhaber und Vater zur Schadensersatzübernahme verpflichtet, obwohl er selbst nicht Täter oder Teilnehmer der angeblichen Tathandlungen der Söhne war und obwohl der Bundesgerichtshof im Urteil "Sommer unseres Lebens" vom 12.05.2010 solchen Anschlußinhabern eine Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz verneinte.

Bei der elterlichen Überwachungspflicht entsteht der Anspruch auf Schadensersatzzahlung jedoch vom Gericht richtig erkannt aus dem § 832 BGB. Die Aufsichtspflicht von Eltern bezeiht sich natürlich auch auf die Nutzung des von den Eltern für die Kinder bereit gestellten Internetanschlusses.

Der Bundesgerichtshof erläutert grundsätzlich zu diesem Thema: "Bei Kindern bestimmt sich das Maß der gebotenen Aufsicht nach Alter, Eigenart und Charakter, weiterhin nach der Voraussehbarkeit des schädigenden Verhaltens sowie danach, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen in der konkreten Situation an zumutbaren Maßnahmen treffen müssen. ... Entscheidend ist, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen unternehmen müssen, um die Schädigung Dritter durch ihr Kind zu verhindern. Dabei kommt es für die Haftung nach § 832 BGB stets darauf an, ob der Aufsichtspflicht nach den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles genügt worden ist. Entscheidend ist also nicht, ob der Erziehungsberechtigte allgemein seiner Aufsichtspflicht genügt hat, sondern vielmehr, ob dies im konkreten Fall und in Bezug auf die zur widerrechtlichen Schadenszufügung führenden Umstände geschehen ist." [vgl. BGH, Urteil vom 24. 3. 2009 - VI ZR 51/ 08]

Mehr noch verlangt der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung gerade auch von den Filesharingrichtern: "c) Soweit sich die Revision schließlich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht nicht aus der streitgegenständlichen Handlung selbst eine erhöhte Aufsichtspflicht ableiten will, sondern dies nur dann für erforderlich hält, wenn der Aufsichtsbedürftige bereits zuvor durch ähnliche Verhaltensweisen in Erscheinung getreten ist, entspricht dies der Rechtsprechung, nach der eine erhöhte Aufsicht geboten ist, wenn Minderjährige zu üblen Streichen oder zu Straftaten neigen. Daraus ergibt sich, dass sie bereits vor der konkret vorgeworfenen Verletzung der Aufsichtspflicht auffällig geworden sein müssen."

Die Kölner und Düsseldorfer Richter mißachten diesen wesentlichen Punkt "musikindustriehörig" vollständig. Auch im Urteil vom 06.07.2011 werden (Stichwirt Beweislastumkehr) besondere Belehrungen und eine permanente Überwachung der Internetnutzung verlangt. Mehr noch: "Es war dem Beklagten zuzumuten und auch im Rahmen seiner bestehenden Aufsichtspflicht erforderlich, dass er kontrolliert, ob entsprechende Filesharing-Programme auf dem genutzten Computer oder den Computern installiert sind und auf welche Weise das Internet durch seine Söhne genutzt wird." Es wird von den Eltern verlangt, ein Familienstasi-System aufzubauen.

Solche Forderungen sind nicht nur vollständig technikfeindlich und kommen einer partiellen Entmündigung von hier Heranwachsenden gleich. Sie stellen zudem eine Aufforderung zum glatten Verfassungsbruch dar. Setzt man das "Züchtigungs-Erfordernis"-Urteil des OLG Köln vom 23.12.2009 dazu, in dem zu einer zünftigen Belehrung auch Drohungen gehören ergibt sich in deutschen Gerichtssälen ein erschreckendes erzieherisches Bild. Demokratie und Modernität werden auf dem Altar der "Musikindustriellen Wunschkonzerte" - hier mal wieder 5.308,80€ (nach Denkweise des Gerichts bei entsprechendem Antrag der Klägerinnen jedoch 392.608,00€) geopfert.

Am schlimmsten ist jedoch, dass stets die Familienschlachtung mit einer abscheulichen Ignoranz gegenüber der herrschenden BGH-Rechtsprechung ausgeführt wird. Man ist sich dabei nicht zu schade, eine einfache Internetnutzung als "Situation mit erhöhtem Gefährdungspotential nebst gesteigerter Aufsichtspflicht" zu deklarieren und so die böswilligen angeblichen File-Sharerkids auf eine Stufe mit Terroristen und Volksverhetzern zu stellen, die man allerdings im letzten Fall zu 99,9% stets laufen läßt.

Mittwoch, 17. August 2011

Petition Bundestag

Dieser Blog unterstützt die Petition vom 22.07.2011 von Frau Angela Franke mit Zeichnungsfrist 20.09.2011.

Link zur Mitzeichung

Text der Petition


Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass auf Abmahnungen spezialisierte Rechtsanwälte ihre Anschuldigungen auch nachprüfbar beweisen müssen, wenn sie Internetnutzer des illegalen Downloads von Musik- oder Filmdateien bezichtigen.
Begründung

Wie in der Sendung Kontraste gezeigt wurde, haben solche Anwälte allzu leichtes Spiel, Menschen, die sich nichts haben zuschulden kommen lassen, massiv unter Druck zu setzen und sie zur Zahlung ungerechtfertigter Gebühren und Strafen zu zwingen. Sie müssen lediglich die IP-Adresse nennen und erhalten vom Provider problemlos die realen Adressen ohne vor Gericht irgendwie belegen zu müssen, dass der Nutzer tatsächlich diese Seite besucht hat und die behaupteten Downloads getätigt hat. Es reicht eine eidesstattliche Versicherung. Da wird ein Privatrecht und letztlich Selbstjustiz geduldet und obwohl das Justizministerium Kenntnis von diesen Machenschaften hat, schreitet es nicht ein.

Dienstag, 12. Juli 2011

LG Stuttgart 17 O 39/11

Der folgende Text wurde von Rechtsanwalt Mathias Straub, Kanzlei Riegger Rechtsanwälte, Ludwigsburg zur Verfügung gestellt.

LG Stuttgart: Filesharing-Klage von Rasch abgewiesen


LG Stuttgart, Urteil vom 28. Juni 2011 ( AZ: 17 O 39/ 11).


Am 28. Juni 2011 erließ die 17. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart ein Urteil über angebliches Filesharing im Internet, welches positiv für die Beklagten ausging. Die Klage gegen die von der Kanzlei Riegger Rechtsanwälte vertretenen Beklagten wurde abgewiesen.

Die Klägerinnen, vier große Tonträgerunternehmen (Warner Music Group Germany Holding GmbH, Universal Music GmbH, Sony Music Entertainment GmbH und EMI Music Germany GmbH & Co. KG), klagten auf Aufwendungs- und Schadensersatz wegen illegalen Anbietens von Audiodateien in peer-to-peer-Netzwerken. Vertreten wurden die Klägerinnen von der einschlägig bekannten Abmahnkanzlei Rasch Rechtsanwälte aus Hamburg.

Die Klage der Kanzlei Rasch wurde abgewiesen.

Die proMedia GmbH, welche sich mit Ermittlungen von Urheberrechtsverletzungen beschäftigt, ermittelte, dass über einen zunächst unbekannten Internetanschluss angeblich insgesamt 253 Musikdateien durch ein Filesharingprogramm (Bearshare) im Internet zum Download bereit gestellt wurden. Nachdem Strafantrag gestellt wurde ergaben die weiteren Ermittlungen der Staatsanwaltschaft und Nachfrage beim zuständigen Provider, dass die angeblich ermittelte IP-Adresse zum Tatzeitpunkt dem Internetanschluss der Beklagten (einem Ehepaar) zugewiesen gewesen sein soll. Zudem gingen in vier weiteren Fällen Strafanträge jeweils der selben Anzeigeerstatter ein, denen zufolge an vier weiteren Zeitpunkten ähnlich viele Musikdateien über einen Internetanschluss in peer-to-peer-Netzwerken zum Tausch angeboten worden sein solle. Auch in diesen vier weiteren Fällen führte die Ermittlung der Staatsanwaltschaft nach erfolgter Providerauskunft zum Anschluss der Beklagten. Die Vorfälle erstreckten sich über einen Zeitraum von August 2006 bis Februar 2007.

Im Juli 2007 stattete ein Mitarbeiter der Kriminalpolizei den Inhabern des besagten Anschlusses einen Besuch in ihrer Wohnung ab. Dabei stellte sich heraus, dass das beklagte Ehepaar zusammen mit den beiden Kindern (einer Tochter, damals 15 Jahre alt und einem Sohn, damals 18 Jahre alt) nur einen gemeinsamen Computer nutzt. Die Familie gestattete dem Beamten der Kriminalpolizei die Untersuchung des Computers. Bei der Durchsuchung des Familiencomputers der Beklagten konnten weder das Filesharing-Programm noch die besagten verdächtigen Audio-Dateien gefunden werden.
Die Beklagten gaben stets an, mit der Nutzung solcher Musiktauschbörsen nichts zu tun zu haben. Auch die beiden Kinder gaben an, solche Tauschbörsen nicht genutzt zu haben. Der Anschluss wurde mit einem WLAN betrieben. Dieses hatte der Sohn der Familie nach den üblichen Verschlüsselungsstandards gesichert und mit einem individuellen Passwort versehen.

Im Juli 2008 wurden die Beklagten von der Kanzlei Rasch abgemahnt und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie Zahlung eines Pauschalabgeltungsbetrages in Höhe von EUR 3.500,00 aufgefordert. Die Beklagten gaben schließlich zwar eine Unterlassungserklärung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht ab, verweigerten aber die Bezahlung, auch nachdem ein reduziertes Vergleichsangebot in Höhe von EUR 1.800,00 unterbreitet worden war. Mit der Klage forderten die Klägerinnen EUR 2.380,80 Abmahnkostenerstattung (ausgehend von einem Gegenstandwert in Höhe von EUR 200.000,00) und Lizenzschadensersatz für 10 Lieder (EUR 300,00 pro Lied).
Entscheidung

Das Gericht folgte zunächst zwar der Ansicht, wonach eine tatsächliche Vermutung dafür spreche, dass ein Anschlussinhaber, dem zum fraglichen Zeitpunkt eine bestimmte IP-Adresse zugewiesen war, für eine Rechtsverletzung verantwortlich ist, die von dieser IP-Adresse aus begangen wurde. Daraus ergäbe sich eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers, wenn er geltend macht, dass ein anderer die Rechtsverletzung begangen habe (BGH, GRUR 2010, 633-Sommer unseres Lebens).

Die Beklagten seien dieser sekundären Darlegungslast aber nachgekommen. Sie hätten substantiiert zu den Vorwürfen Stellung genommen und sich nicht auf einfaches Bestreiten beschränkt. Hinzu käme, dass sie – ohne dazu verpflichtet zu sein – dem Polizeibeamten bereitwillig gestatteten, den Rechner zu überprüfen. Auch dies spreche dafür, dass sie nichts zu verbergen hatten. Die Tatsache, dass dort nichts Verdächtiges gefunden wurde, stütze ihre Aussage, dies insbesondere, da diese Untersuchung lange erfolgte, bevor die Beklagten durch eine Abmahnung vorgewarnt gewesen seien. Zudem hätten Sie auch darlegen können, dass ihr WLAN-Router ausreichend gegen unbefugte Zugriffe durch Dritte gesichert war.

Dies alles reichte für das Gericht aus, um ein substantiiertes Bestreiten zu bejahen.

Zwar bereite es einer Partei grundsätzlich Probleme, Umstände oder Tatsachen zu beweisen, die im privaten Herrschaftsbereich des Prozessgegners liegen. Dennoch verbiete es sich, die nicht beweisbelastete Partei mit einer prozessualen Aufklärungspflicht zu belasten, da generell keine Partei verpflichtet ist, der Gegenpartei die für den Prozesserfolg nötigen Informationen zu beschaffen.
Um also nicht den Grundrechtsschutz des Prozessgegners über Gebühr zu beeinträchtigen, verbiete es sich, mehr als eine Modifizierung der Darlegungslast – wie vom BGH für den Anschlussinhaber vorgesehen – anzunehmen.

Zwar hätten die Klägerinnen vorliegend Indizien vorgelegt, die, gerade unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Anschluss der Beklagten mehrfach im Zusammenhang mit Rechtsverletzungen ermittelt wurde, eine tatsächliche Vermutung dafür begründeten, dass die Rechtsverletzung von den Beklagten ausging. Diese Vermutung wiederum sei durch den negativen Befund auf ihrem Rechner entkräftet worden. Es verbleibe daher bei der Beweislast der Klägerinnen für die Behauptung, dass die Beklagten die Rechtsverletzung begangen hätten. Dieser Beweis lasse sich aber weder durch Vernehmung der damaligen Ermittler noch durch Sachverständigengutachten zur Richtigkeit und Aussagekraft der Ermittlungsergebnisse erbringen. Denn auch durch diese Beweismittel könne nicht erwiesen werden, dass die Auskunft der Telekom richtig war. Solange nicht erwiesen sei, dass die IP-Adresse während des gesamten Download-Vorganges (hier ca. 7 ½ Minuten) dem Anschluss der Beklagten zugeordnet gewesen sei, stünde die Verantwortlichkeit der Beklagten nicht fest.

Die Klage war daher abzuweisen.

Fazit
Dieses Urteil ist im Ergebnis und den Begründungsansätzen selbstverständlich richtig und äußerst begrüßenswert. Insbesondere wird der von zahlreichen Filesharing-Abmahn-Anwälten behaupteten „Umkehr der Beweislast“, die man den Urteilsgründen des BGH („Sommer unseres Lebens“) entnehmen will, eine klare Absage erteilt. Es gibt in solchen Fällen keine (durch Umkehr entstandene) Beweislast des Beklagten. Lediglich die Darlegungslast wird modifiziert, was bedeutet, dass der Beklagte sich bei erwiesenermaßen über seinen Internetanschluss begangener Rechtsverletzung wohl nicht mehr nur auf bloßes Bestreiten beschränken kann. Alles andere würde auch elementaren prozessualen Grundrechten zuwiderlaufen.

Dennoch bleiben zwei wichtige Aspekte durch das Urteil unberücksichtigt:

1. Die tatsächliche Vermutung der Verantwortlichkeit eines Anschlussinhabers und somit die Modifizierung der Darlegungslast knüpft zunächst daran an, dass eine Rechtsverletzung über einen ermittelten Internetanschluss tatsächlich (erwiesenermaßen) begangen wurde. Genau dies steht aber vorliegend nach vollständiger Würdigung der Indizien und der hierzu im Gegensatz stehenden Aussagen der Beklagten nach Auffassung des Gerichts nicht fest.

Es gab somit zunächst aufgrund nicht erwiesener Rechtsverletzung (hierfür hätte auch einfaches Bestreiten der Beklagten zunächst noch genügen müssen) überhaupt keinen Anlass, eine Modifizierung der Darlegungslast den Beklagten anzulasten.
2. Die Beklagten hatten vorliegend das „Glück“ einer polizeilichen Untersuchung ihres Computers. Hätte es diese Untersuchung nicht gegeben, wären gleichwohl auf dem PC eben so wenig verdächtige Audiodateien und eben so wenig Filesharing-Programme installiert gewesen. Der Sachverhalt wäre zu 100% identisch. Allerdings hätten die Beklagten dies dann nicht „beweisen“ bzw. möglicherweise nicht mit der vom Gericht geforderten Glaubhaftigkeit „darlegen“ können. Es wäre wahrscheinlich eine Verurteilung erfolgt, gestützt auf nicht hinreichend glaubhafte Darlegungen im Wege der sekundären Darlegungslast.

Bereits hieran zeigt sich, dass der von zahlreichen Gerichten eingeschlagene Weg, Anschlussinhaber auch in Fällen nicht eindeutig erwiesener Rechtsverletzungen zu der Erbringung weitreichender sekundärer Darlegungen zu verpflichten, ein falscher ist. Denn dann hängt es letztlich zumeist vom Zufall ab, ob ein Anschlussinhaber solche Darlegungen erbringen kann oder nicht. Jedoch ist es mit rechtsstaatlichen Grundsätzen schlechthin unvereinbar, den Erfolg oder Verlust eines Rechtsstreits für eine (nicht beweisbelastete!) Partei weitgehend dem Zufall zu überlassen.

Auf Anfrage (mail@ra-riegger.de) stellen wir das Urteil gerne und jederzeit im Volltext zur Verfügung.

RA Mathias Straub (11.07.2011)