Freitag, 21. Oktober 2011

LG Köln, Beschluss vom 31.08.2011, 33 O 202/11

Volltext

In den Erwägungen der 33.ten Zivilkammer aus Köln wird wortreich erläutert, weshalb eine eidesstattliche Versichung eines Bürgers weniger wert ist, als die eidesstattliche Versicherung einer Loggerbude:

"Dass die Ermittlungen der Firma Evidenzia fehlerhaft gewesen sind, erscheint angesichts der Tatsache, dass der Verstoß an ein und demselben Tag zu drei verschiedenen Zeitpunkten und darüberhinaus noch an einem anderen Tag festgestellt wurde, außerordentlich unwahrscheinlich. Dem steht auch nicht das von dem Antragsgegner vorgelegte Gutachten des Sachverständigen Langer (Anlage AG 4, Bl. 90 ff. d.A.) entgegen. Zwar hat der Sachverständige in diesem Gutachten ausgeführt, dass die eingesetzte Ermittlungssoftware der Firma Evidenzia unter ungünstigen Umständen dazu führen kann, dass die ermittelte Datei zum protokollierten Zeltpunkt nicht mehr dem Computer zugeordnet war, von dem der Download angeboten wurde. Vorliegend wurde der Rechtsverstoß jedoch insgesamt zu vier unterschiedlichen Zeitpunkten festgestellt. Wäre der Rechtsverstoß tatsächlich nicht von dem Internetanschluss des Antragsgegners begangen worden, so hätte die Ermittlungsfirma die streitgegenständliche IP-Adresse zu vier unterschiedlichen Zeitpunkten nicht nur fehlerhaft, sondern auch zufällig fehlerhaft immer dieselbe falsche IP-Adresse ermittelt. Eine derartige Häufung von Zufälligkeiten ist, insbesonders unter Berücksichtigung der Tatsache, das bereits ein fehlerhafter Verstoß ausweislich des Gutachtens unwahrscheinlich ist, lebensfern."

Die Häufung von angeblich beweissicher notierten Rechtsverletzungen stellt indes kein Qualitätsmerkmal dieser Loggerbude dar.

Einer von vielen Beweisen:

Der Beschluss ist insofern als auf fehlerhaften Vorstellungen basierend zu bezeichnen.

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