Teil III - Schadensersatz und Auskunft
Die Absicht der Klägerinnen vom Beklagten mehrere Tausend Euro Schadensersatz zu erlangen, scheiterte schon im Ansatz, denn der Beklagte verfügte zu den Tatzeitpunkten im Privathaushalt über keine "internetfähigen Endgeräte". Die einzigen Geräte im Haushalt waren das Eigentum des im Haushalt wohnenden Sohns D.. Weder der Beklagte, noch seine Ehefrau nutzten diese Computer, hingegen eine vorhandene Schwester den Internetanschluss nur sporadisch.
Die Berliner Richter lehnten eine Haftung als Täter oder Teilnehmer auf Grundlage des § 832 BGB (Aufsichtspflicht) insofern ab, da der "allein noch als Täter in Betracht kommende Sohn" zu den Tatzeitpunkten volljährig war und auch nicht wegen seines geistigen oder körperlichen Zustandes der Beaufsichtigung bedurfte.
Eine mittäterschaftliche Haftung nach § 830 BGB unter dem Aspekt der Verletzung von Verkehrspflichten, also der sogenannten Störerhaftung, die es ermöglicht habe, dass der Sohn (oder ein Dritter) die unerlaubte Handlung begangen habe scheide auf Basis der aktuellen Rechtsprechung des BGH aus. Der BGH habe im Urteil "Sommer unseres Lebens" - I ZR 121/08, vom 12.05.2010 deutlich gemacht, dass für eine täterschaftliche Haftung nicht allein der Eintritt eines bestimmten Verletzungserfolges ausreiche, sondern (hier) ein Internet-Anschlussinhaber selbst einen handlungsbezogenen Verletzungstatbestand verwirklicht haben muss. Der Rechtsgedanke der Verletzung einer Verkehrspflicht könne daher im Urheberrecht nicht zu einer täterschaftlichen Haftung führen.
Mit dieser Begründung wurden natürlich auch die beantragten Auskunftsansprüche abgelehnt.
Teil IV - Aktivlegitimation - Part I
Im Verfahren 15 O 1/11 wurde bei den Ermittlungen des Falls auf Beklagtenseite Erstaunliches zu Tage gefördert:
Das Folgende ist ein privater Kommentar des Verfassers. Er stellt seine alleinige persönliche Meinung dar.
Nun führt uns dieses kleine "Juwel" wieder in die Diskussion der Prüfung von Auskunftsanträgen am Landgericht Köln, oder wie hier vorliegend LG Bielefeld. Sogar wenn man annähme, dem Rechteinhaber würde in der Berufung gelingen ausschließliche Rechte am Werk darzulegen, was bislang gescheitert ist, fehlt tatsächlich sogar jeder Sachvortrag zum obigen Thema.
Eine Ermittlungsfirma erhält den Auftrag ein bestimmtes Werk von einem bestimmten Rechteinhaber zu überwachen. Nach den Versicherungen an Eides statt wäre ein Vorgang von obiger Dimension unvorstellbar, da man behauptet die jeweiligen Dateien nicht nur herunter zu laden, sondern auch zu prüfen, ob diese der dem Rechteinhaber zugehörigen Orginal-Version gleicht. In diesem Fall wurde aber nicht einmal die unterschiedliche Sprache für erheblich erachtet, sondern nur wahllos IP-Adressen produziert. Dieser Skandal an sich läßt uns hinterfragen, welchen Kriterien die abmahnende Kanzlei denn bitte schön bei der Abmahnerei zur Prüfung anwendet. Genau: Keine, es wird nur abgemahnt. Von einer "Rückrufaktion" der deutlich erkenbaren unberechtigten Abmahnungen, oder gar einer Rückzahlung der unberechtigt einkassierten Gelder habe ich noch nichts gehört.
Damit ist dieser Bereich (vorerst) abgeschlossen. Im letzten Teil der Serie wird man den Bereich "Aktivlegitimation" erneut aufzugreifen haben, da es beiden Klägerinnen nicht gelungen ist darzulegen, dass sie ausschließliche Rechte an den jeweiligen Werken geltend machen können.
Donnerstag, 15. Dezember 2011
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