Vor dem folgenden Bericht über einen ganz erstaunlichen Erfolg in einem besonderen Rechtsstreit ist darauf hinzuweisen, dass wir aus dem Urheberrecht in das noch untiefere Insolvenzrecht zu wechseln haben. Es kann hier keine umfangreichen Einführungen geben. Die Aussagen im Bericht dürften mangels vergleichbaren (BGH-)Fällen unter Juristen massiv umstritten sein. Ich gehe allerdings derzeit davon aus, dass die aufgeworfenen Rechtsfragen nicht weitere Instanzen beschäftigen werden, zumal der Kernbeschluss des AG Augburg sehr deutlich Rechtskraft erlangt hat. Zudem findet sich in diesem Prozess eine gewisse "Unordnung" der Ereignisse wieder.
Dem Rechtsstreit lag natürlich eine urheberrechtliche "Filesharing"-Abmahnung zu Grunde. In der Erwiderung auf die Klagebegründung vom 05.01.2015 wurde selbstverständlich zu allen wichtigen Themen umfangreich durch den Beklagten Stellung genommen und falls notwendig Zeugenbeweis angeboten. Eine Stellungnahme der Klägerpartei fehlt indes bis heute.
"Urteilsfakten"
Zu dem durch das AG Augsburg auf den heutigen Tag angesetzten Termin zur Hautsacheverhandlung erschien zwar der Beklagte - Jedoch kein Vertreter der Klägerpartei. Daher beantragte der Beklagte den Erlass eines Versäumnisurteils. Das Gericht entsprach, wird jedoch nicht wie möglich die Hauptsache entscheiden. Die Klägerseite kann binnen einer Frist von 2 Wochen nach Zustellung gegen das Urteil Einspruch einlegen. Dem Beklagten sind keine Kosten zu erstatten, da er sich nicht anwaltlich vertreten ließ, sondern die Unterstützung des Autors wahr nahm.
"Werdegang"
Sicherlich können sich noch einige Personen an die Anfang des Jahres 2015 umfänglich publizierte Affaire "Baumgarten & Brandt - Lichtblick Films GmbH - ehemals Los Bandidos" erinnern. Mit Begründung vom 05.01.2015 reichte die obige Kanzlei am AG Augsburg eine übliche Mustertextbaustein-Klage gegen den Beklagten ein. Hierbei (!) verabsäumte es diese Kanzlei dem Gericht mitzuteilen, dass die Klägerin im August 2014 insolvent geworden war. Eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung wurde zwar versichert - aber bis heute nicht vorgelegt.
Mit seiner umfangreichen Erwiderung rügte der Beklage zunächst den Mangel der Vollmacht nach § 88 ZPO, Abs. 1.. Zu diesem Thema ging zwar von der genannten Kanzlei im Oktober 2015 ein Schreiben ein ("Notgeschäftsführungstheorie"). Dieses wurde jedoch nicht berücksichtigt. Durch das Gericht wurde die Klage dennoch nicht als "unzulässig" eingestuft - was der Autor für falsch hält.
Der Beklagte wies sodann auf die Insolvenz des Prozessgegners hin. Der Beklagte führte aber aus, warum er ein Vorgehen nach § 240 ZPO (Verfahren ruht bei Insolvenz) nicht für gegeben erachten würde. Das Gericht erteilte den Hinweis: § 240 ZPO greift.
Im März 2015 wandte sich hernach der Beklagte mit dem bekannten und zwischenzeitlich veröffentlichten Material der erwähnten Affaire an das Gericht. Er verlangte neben der Klärung weiterer Punkte die Prüfung eines Antrages nach § 85 InsO, Abs. 1, Satz 2. Hier liegt der zentrale Punkt auf der Feststellung, ob dem Insolvenzverwalter selbst eine Verzögerung der Aufnahme des Verfahrens anzulasten sei - und daher dem Beklagten das Recht enstünde einen Antrag auf Durchführung der Hauptverhandlung zu stellen. Es kam zu einem gewissen Durcheinander. Der Insolvenzverwalter antworte zunächst, jedoch griff er den Antrag des Beklagten nicht auf. Er habe das Schriftstück nicht erhalten. Nach erneuter Fristsetzung zur Stellungnahme argumentierte der Insolvenzverwalter wie bekannt - Masse von Verfahen, Notwendigkeit der Prüfung, etc.. Eine "juristische Argumentation" (zB § 160 InsO) erfolgte seltsamer Weise nicht.
Das Gericht legte hernach den Termin zur Hauptverhandlung antragsgemäß fest. Anfang Juni meldete sich der Insolvenzverwalter einen Tag (!) vor dem Termin telefonisch und reichte am Verhandlungstag ein Telefax nach. Der Termin wurde per Beschluss durch das Gericht abgesagt.
Hiergegen wandte sich der Beklagte mittels einer sofortigen Beschwerde. Und hier wird es sicherlich spannend. Der Insolvenzverwalter hatte (verspätet) zwei Umstände genannt, welche dazu führen würden, dass er die Verfahrensaufnahme/Ablehnung nicht verzögert habe.
1. Seien noch eine Vielzahl von offenen Fragen zu der Beauftragung der Kanzlei Baumgarten & Brandt durch die Schuldnerin zu klären. Welche genau wurden nicht mitgeteilt. Daher kann auch nicht ein Zusammenhang zu dem im Insolvenzregister nachlesbaren Vorgehen des Insolvenzverwalters (zeitgleich) gesetzt werden. Der Beklagte legte jedoch das bekannte Urteil des LG Berlin vom 18.05.2015 - 16 S 1/15 vor. Es gab keine verfahrensrelevanten "Fragen" mehr.
2. Zielte der Insolvenzverwalter (erneut) auf die Masse an Verfahren und den zeitaufwändigen Prüfungsvorgang ab. Der Beklagte wandte hiergegen ein, dass in vergleichbaren Konstellationen bei identischen Abmahnungen aus der Medienbranche, die Zeitspanne auf 6 Monate nach der Insolvenz anzusetzen sei. Als Beweis (vielen Dank an die Kanzlei rka!) wurde das aktuelle Vorgehen des Insolvenzverwalters der Topware Interactive geführt. Zudem habe der Insolvenzverwalter nicht nachgewiesen, dass er eine spezialisierte Kanzlei zur Prüfung der rechtlichen Stellung der Klägerin beauftragt habe (vgl. AG Charlottenburg, Urteil vom 11.12.2014 - 210 C 283/14 - Keine Aktivlegitimation). Er habe sich damit zunächst (nichtjuristisch ausgedrückt) zwischen August 2014 und Februar 2015 nicht um die Aussenstände "gekümmert" und sei seither als reiner "Datensammler" aufgetreten.
Der Insolvenzverwalter antwortete mit Schreiben vom 29.06.2015. Dieses Schreiben liegt dem Beklagten nicht vor (!).
Das Gericht half der Beschwerde des Beklagten ab und legte den Termin zur Hauptverhandlung auf Anfang September 2015. Allerdings wurde dieser Termin verschoben, da es durch Probleme des Gerichts zu einem Fehlversand der Ladung gekommen war. Die Ladung wurde an die Kanzlei Baumgarten & Brandt verschickt, die iÜ zu dem Termin auch nicht erschien. Da der Insolvenzverwalter keine Kenntnis von der Ladung hatte - wurde ein erneuter Termin auf den 21.10.2015 fest gelegt.
Der Insolvenzverwalter teilte Ende September 2015 mit, dass er dieses Verfahren nicht aufnehmen wird, wie er dieses bereits im Schreiben vom 29.06.2015 mitgeteilt habe (liegt wie gesagt nicht vor).
Hier wäre zu kommentieren: Der Beklagte hat den Insolvenzverwalter im März des Jahres 2015 unter Fristsetzung aufgefordert sich zu erklären. Dies tue man, wenn man nicht auf seinen (hier nicht vorhandenen Kosten für einen Rechtsanwalt sitzen bleiben will. Dies geschieht auch immer vor der Feststellung der Verzögerung des Rechtsstreits. Die Erklärung des Insolvenzverwalters vom 29.06.2015 (????) und die spätere Erklärung helfen dem nicht ab. Er muss sich binnen der Fristsetzung äußern. Wäre der Beklagte in diesem Verfahren mit Rechtsanwalt erschienen, hätte das Gericht insofern der Klägerin diese Kosten auferlegen müssen.
Der Rest ist Geschichte - Termin hat statt gefunden - Versäumnisurteil. Es wird erwartet, dass dies der letzte Bericht in dieser Sache ist.