Aufgrund der jüngsten Veränderungen der Musterschreiben "modifizierte Unterlassungserklärung" der Initiative-Abmahnwahn-Dreipage.de in Zusammenarbeit mit Dr. Wachs, Hamburg möchte dieser blog kleinere Hinweise zum Thema
"Wie reagiere ich auf ein Zweitschreiben, in dem die angegebene modifizierte Unterlassungserklärung abgelehnt wird und durch den Rechteinhaber eine Konkretisierung gefordert wird?" ... geben
Dies kann geschehen wenn zB, eine modifizierte Unterlassungserklärung für ein Album nicht dem Muster entsprechend abgegeben wurde: "… zu unterlassen, das geschützte Musikalbum “No Line on the Horizon“ der Künstlergruppe “U2“ ganz oder Teile daraus, ohne Einwilligung der Unterlassungsgläubigerin öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen.", oder der Rechteinhaber von sich aus eine Konkretisierung fordert.
1.
Wie üblich, jedoch dringendst bei Abmahnungen die Musikalben betreffen ist das Zweite Schreiben der Abmahnkanzlei intensiv zu studieren. Bereits zu Beginn drückt die jew. Kanzlei entweder die Annahme der abgegebenen Unterlassungserklärung aus, oder bestätigt den Erhalt (ausreichend), oder Sie lehnt die Erklärung mit einer Begründung ab. Besteht diese Begründung in der Forderung einer Konkretisierung ist zwingend innerhalb der angegebenen Frist zu handeln. Dies geschieht erneut mit der Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung. Mitgesandte "Orginal-Unterlassungserklärungen" sollten nicht unterzeichnet werden, da diese ein Schuldeingeständniss darstellen.
2.
Was bedeutet "konkretisieren"
Darunter versteht man gemeinhin, dass wie im Linkbeispiel eine genaue Titelliste unter dem Eingangstext der das jeweilige Musikalbum + Künstler bezeichnet geschrieben wird. Dem Rechteinhaber dient diese ausführliche Version zu erkennen, dass tatsächlich jeder Titel des Albums gemeint ist für den das Vertragsstrafenversprechen ausgesprochen wird. Somit können keinerlei Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Ausschlusses der Wiederholungsgefahr erkannt werden, wie es zum Beispiel bei fehlerhafter Abgabe noch möglich ist. Dem Abgemahnten dient die Erfüllung der Forderung auch hier einen Antrag auf Einstweilige Verfügung zu verhindern.
3.
Was ist der HauptUnterschied zur einfachen modifizierten Unterlassungserklärung?
Für die korrekte Gestaltung einer konkretisierten Album-Unterlassungserklärung ist grundsätzlich eine Einzelfallprüfung (auch durch den Abgemahnten herstellbar) notwendig und ggfs.(anwaltliche) Beratschlagung zu empfehlen. Im ersten Schritt war der Vorgang ein einfaches Copy+Paste eines Albumtitels und des Künstlernamens. In der Konkretisierung müssen umfangreiche Recherchen die Korrektheit der Willenserklärung garantieren. Die Abmahnung ist eingehend zu studieren.
Minderjährige sind von solchen Handreichungen genauso auszuschließen, wie Menschen, die keinen entsprechenden Erfahrungshorizont mitbringen. Es ist grundsätzlich darauf zu achten, dass die Zusammenstellung mit einer Person erfolgt, die den Vorgang kontrollieren kann. Das Endprodukt ist nochmals zu überprüfen. Es geht schließlich um die Abwendung einer sehr teuren Einstweiligen Verfügung, die bei nicht (vollständiger) Liste von Musiktiteln eines Albums möglich ist. Bitte immer auf vollständige Übernahme des Texts und korrekten Inhalt achten.
Für die Erstellung einer solchen modifizierten Unterlassungserklärung ist es notwendig sich genauestens die Abmahnung durchzulesen und die relevanten Daten (angegebener Albumtitel und Künstler) jeweils aufzunotieren. Einer möglicherweise von der Abmahnkanzlei mitgesandten Liste von Musiktiteln ist nicht etwa zu trauen, sondern diese ist zu überprüfen. Zudem müssen die Angaben zur angeblich im p2p-Netzwerk getauschten Filesharing-Datei überprüft werden.
Wichtiger Hinweis: Nach meiner Auffassung ist es absolut zwingend notwendig die Quelle der Liste in der konkretisierten Album-Unterlassungserklärung anzugeben! Übernimmt man nur die in der Abmahnung mitgeschickten Titelliste sollte bei "mit den beinhalteten Musikaufnahmen*" ein Sternchen gesetzt werden. Unter der Titelliste: "*Liste aus Abmahnung Az. xxx xxx xxx". Bei der Quelle Amazon verwendet man die sog. ASIN-Nummer (Amazon Standard Identification Number), die bei jedem Album angegeben ist. Beispiel: "*Liste von ASIN-Nummer B002M3GQ1U" Dies stellt keinen besonderen Aufawand dar, denn man verfügt über die Daten. Ein rechtlicher Nachteil entsteht nicht. Jedoch sollte man auch hier auf eine korrekte Angabe achten. Dieser Punkt ist natürlich nur eine Option.
4.
Was unternehme ich bei sogenannten "Triple-Abmahnungen"?
Einige Kanzleien mahnen verstärkt mehrere Musiktitel und/oder Alben in einer Abmahnung ab. Hier ist natürlich besonders darauf zu achten, was genau abgemahnt wurde. Nach meiner Ansicht sollte man bei recht begrenzter Anzahl (drei/vier Titel/alben) jeweils eine gesonderte modifizierte/konkretisierte Unterlassungserklärung erstellen und an die Kanzlei verschicken. Bei Rasch-Abmahnungen mit 50, 100, oder 1000 Titeln natürlich: sofort zum entsprechend qualifizierten Anwalt, der die Unterlassungserklärung(en) entsprechend zu erstellen hat.
5.
Muß eine solche Arbeit nicht von einem qualifizierten Anwalt erledigt werden?
Dies hängt schlicht von den Fähigkeiten des Erstellers der modifizierten Album-Unterlassungserklärung ab. Das Fehlerrisiko ist jedoch enorm. Sicherer ist es für die meisten Fälle sich anwaltlich helfen zu lassen.
Vorsicht UK-Import-Falle!!!!
Beispiel: Die Kanzlei Rasch mahnt aktuell das Werk der "Künstlerin" Lady Gaga namens "Fame" ab. Bei Amazon findet sich hierzu dieser korrekte Eintrag. Amazon bietet jedoch auch eine UK-Import-Version der gleichen CD mit gleichem Frontcover an. Link. Man kann nun nicht einfach sagen "das werden die Richter schon sehen... zwei Titel vergessen, macht doch nix!" Man muß die korrekte Version suchen, finden und übertragen. Daher sind die Produktinformationen bei Amazon jeweils zu prüfen, damit man die richtige Cd des richtigen Rechteinhabers (hier Universal) findet.
Vorsicht Digiprotect!!!!
Die Abmahnungen der Digiprotect GmbH beziehen sich zwar stets auf nur einen Musiktitel an dem die Digiprotect GmbH Rechte hält. Neuerdings verlangen Kanzleien jedoch die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung für das Album auf dem der Titel erschienen ist. Wer hier keine einfache modifizierte Unterlassungserklärung abgeben will muß intensiv prüfen, welches Album er verwenden kann und möchte. Wer zum Beispiel für ein Scooter "Deluxe-Maxi-Album" (24 Titel) abgemahnt wurde kann natürlich nicht einfach die Titelliste der normalen Veröffentlichung (12 Titel) verwenden.
Rechtliche Wirkung
Wer eine Titelliste einer modifizierten Album-Unterlssungserklärung beifügt muß natürlich besonders darauf achten, dass in künftigen Veröffentlichungen gerade im Samplerbereich (zB Bravo-Hits...) solche Titel plötzlich auftauchen. Es kann bei einem Verstoß gegen die abgegebene modifizierte Unterlassungserklärung möglicherweise sofort die Vertragsstrafe fällig werden!
Optional
Nach meiner persönlichen Meinung wäre es ratsam in einem solch ausführlichen Produkt auch die abgemahnte Torrent-Datei aufzunehmen, damit auch hier deutlich wird worum es eigentlich geht. Zum Abschluß kann hier eingefügt werden:
"... öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen." + "Diese Angaben beziehen sich auf die in der Abmahnung Az.: xxx xxx xxxx vom 00.00.00 angegebene streitgegenständliche Datei."
Donnerstag, 26. November 2009
Abonnieren
Kommentare zum Post (Atom)
Hi Shual
AntwortenLöschenIn meiner mod. UE habe ich den ausschlaggebenden Abschnitt etwas anders formuliert:
"...das geschützte Werk "...", des Künstlers "..." (Musikalbum) ohne ..."
Kann man es so auch schreiben oder wird es abgelehnt werden?
Das dürfte wohl damit zusammen hängen von wem du angebmahnt wurdest, für was Du abgemahnt wurdest und was in der Abmahnung steht.
AntwortenLöschenDie Ablehnung/Annahme erfährt man normalerweise (seltsamer Weise) nur dann, wenn man nicht zahlt und ein Zweitschreiben erhält. Zahlst Du, wirst Du keinen Brief diesbezüglich erhalten.