Wie bereits berichtet wurde, zog zum 01.02.2012 die Klägerin die Klage am Amtsgericht Erfurt zurück. Inwiefern nun (und durch wen) der Beklagten die entstandenen Rechtsanwaltskosten erstattet werden wird noch abzuwarten sein. Heute der allerdings erstaunliche Verlaufsbericht.
Vorgeschichte
Eine Internetanschlussinhaberin erhielt ein handelsübliches Massenabmahnschreiben der Kanzlei S.&W. aus K.. Ihr wurde vorgeworfen ein Computerspiel einer gewissen T. GmbH aus B. in p2p-Tauschbörsen verbreitet zu haben. Die Abgemahnte konnte mit dem Vorwurf nichts anfangen. Sie bezahlte die vorgebrachten Beträge nicht und gab eine modifizierte Unterlassungserklärung ab.
Nach einem fruchtlosen Erinnerungsschreiben der Kanzlei S.&W. meldete sich ein badisches Inkassounternehmen bezüglich der Forderungen. Die Abmgemahnte widersprach nach bekanntem Muster den Forderungen und meldete sich trotzt mehrerer Schreiben seitens der Inkassofirma und deren Rechtsanwalt nicht wieder.
Im Februar 2010 traf zur bösen Überraschung der Abgemahnten ein Schreiben des Rechtsanwaltes H. aus B.-B. ein. Dieser übermittelte der Abgemahnten freundlich, ie solle sich wegen der Bezahlung des gegen Sie erwirkten und nicht widersprochenen Vollstreckungsbescheides melden. Die Abgemahnte hatte jedoch weder einen Mahnbescheid, noch einen Vollstreckungsbescheid erhalten.
Ablauf Gericht
Die Abgemahnte sandte nun an das im Schreiben der Kanzlei H. erwähnte Mahngericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand, dies natürlich begründet. Da das Schreiben des Rechtsanwalts H. jedoch 2 Monate und 18 Tage nach der angeblichen Zustellung des Vollstreckungsbescheides eintraf, waren die Fristen hierfür längst überschritten. Sie stellte auch den Antrag auf Akteneisicht.
Das Mahngericht gab dem Antrag zwar statt und versandte die Akte an das Streitgericht. Akteneinsicht wurde nicht gewährt.
Das Streitgericht - AG Altenburg, Az.: 5 C 148/10 - verfügte jedoch nach Eingang der Klageschrift, dass es angesichts der Fristüberschreitung (Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid = 2 Wochen nach Zustellung) der Beklagten keine Gelegenheit zur Abwehr geben würde.
Die Beklagte war mittlerweile durch eine spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei vertreten. Diese beantrage natürlich die Verweisung des Rechtsstreits, da für Thüringen in Urheberrechtssachen das AG Erfurt zuständig ist. Zu dem Thema der Nichtzustellung des Mahnbescheides (eigentlich Grundlage des Vollstreckungsbescheides) durch eine private Zustellerfirma gaben die Beklagte und ihr Lebensgefährte eine Eidesstattliche Versicherung ab. Die erforderliche Zustellurkunde des Mahnbescheids war nach Angaben des Mahngerichts mittlerweile vernichtet worden. Die Zustellurkunde des Vollstreckungsbescheids lag vor. Die Beklagte beantragte die Ladung des Zustellers als Zeugen. Weitere Beweismittel wurden von der Beklagten hergestellt.
Nach zwei Schriftsätzen der Beklagten wurde durch das Amtsgericht Altenburg die eigene Unzuständigkeit erklärt. Der Rechtsstreit ging nach Erfurt.
Der Richter in Erfurt konnte trotzt der Eingaben der Beklagten keinen Anlass sehen den Rechtbestand des Vollstreckungsbescheides zu durchbrechen. Zur Erörterung der Zustellung wurde aber eine Beweisaufnahme auf den 15.11.2010 anberaumt.
Bereits im Oktober 2010 konnte jedoch die Beklagte dem Gericht mitteilen, dass die Klägerin zwischenzweitlich insolvent geworden sei. Hierauf wurde der angesetzte Termin aufgehoben und das Verfahren ruhte.
Am 01.02.2012 ... fast zwei Jahre nach Eintreffen der schlechten Botschaft bei der Beklagten ging die Meldung am Amtsgericht Erfurt ein, die Klägerin zöge die Klage zurück. Zwischen November 2010 und Februar 2012 war es zu keinen weiteren Meldungen, oder gar Vollstreckungsversuchen gekommen.
Prozeßkostenrisiko
Nun kann natürlich kaum jemand prognostizieren, ob gelungen wäre die angeblichen Zustellungen erfolgreich anzugreifen. Die Chancen standen nicht sooo schlecht, da die Beklagte und ihr Lebensabschnittgefährte überaus kooperativ waren, eine hervorragende Rechtsanwaltskanzlei eingeschaltet wurde und man sich unter Einbeziehung eines Zustellexperten bestens vorbereitet hätte.
Im Verlustfall drohten der Beklagten neben der Forderung in Höhe von 1.030,96€ die Kosten des Rechtsstreits in Höhe von 743,93€, danebst Zeugengeld für den Zusteller 200,00€ und die Reisekosten des eigenen Rechtsanwalts 200,00€ = ca. 2.174,00€.
Das alles (Privatkommentar), weil ein Zusteller die Arbeit nicht richtig gemacht hat und eventuell ein Nachbar....
Insofern freute es die Organisatoren der Netzwelt.de-Spendenaktion sehr, sich hier hilfreich an die Seite der Beklagten zu stellen, umso mehr da die Angelegenheit nun endgültig für die Abgemahnte erledigt ist.
Dienstag, 27. März 2012
Donnerstag, 15. März 2012
Der EUGH spricht...
URTEIL DES EUROPÄISCHEN GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)
15. März 2012
„Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – Richtlinie 2006/115/EG – Art. 8 und 10 – Begriffe ‚Nutzer‘ und ‚öffentliche Wiedergabe‘ – Ausstrahlung von Tonträgern über in Hotelzimmern aufgestellte Fernseh‑ und/oder Radiogeräte“
und
„Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – Unmittelbare Anwendbarkeit des Rom-Abkommens, des TRIPS-Übereinkommens und des WPPT in der Unionsrechtsordnung – Richtlinie 92/100/EG – Art. 8 Abs. 2 – Richtlinie 2001/29/EG – Begriff ‚Öffentliche Wiedergabe‘– Öffentliche Wiedergabe von Tonträgern im Rahmen von Radiosendungen, die in einer Zahnarztpraxis ausgestrahlt werden“
Rechtssache C‑162/10
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=120461&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=484017#Footnote*
Rechtssache C‑135/10
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=120443&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=480690
Erstanalyse - Filesharing - § 19a UrhG
Das Gericht führt in der Rechtssache C‑162/10 aus:
"29 Der Gerichtshof hat im Urteil vom 15. März 2012, SCF (C‑135/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 76), hinsichtlich des Begriffs „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 92/100, konsolidiert durch die Richtlinie 2006/115, entschieden, dass dieser Begriff eine individuelle Beurteilung erfordert. Dasselbe gilt für die Identität des Nutzers und die Frage nach der Nutzung des fraglichen Tonträgers (Randnr. 78 dieses Urteils).
30 Außerdem hat der Gerichtshof festgestellt, dass im Rahmen einer derartigen Beurteilung eine Reihe weiterer Kriterien zu berücksichtigen sind, die unselbständig und miteinander verflochten sind. Sie sind deshalb einzeln und in ihrem Zusammenwirken mit den anderen Kriterien anzuwenden, da sie – je nach Einzelfall – in sehr unterschiedlichem Maße vorliegen können (vgl. Urteil SCF, Randnr. 79).
31 Unter diesen Kriterien hat der Gerichtshof als Erstes die zentrale Rolle des Nutzers hervorgehoben. Dieser Nutzer nimmt nämlich eine öffentliche Wiedergabe vor, wenn er in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens tätig wird, um seinen Gästen Zugang zu einer Rundfunksendung zu verschaffen, die das geschützte Werk enthält. Ohne dieses Tätigwerden könnten diese Gäste das ausgestrahlte Werk, obwohl sie sich innerhalb des Empfangsbereichs der genannten Sendung aufhalten, grundsätzlich nicht empfangen (vgl. Urteil SCF, Randnr. 82).
32 Als Zweites hat der Gerichtshof einige Gesichtspunkte erläutert, die mit dem Begriff „öffentlich“ untrennbar zusammenhängen.
33 Danach muss die „Öffentlichkeit“ aus einer unbestimmten Zahl potenzieller Leistungsempfänger und recht vielen Personen bestehen (vgl. in diesem Sinne Urteil SCF, Randnr. 84).
34 Hinsichtlich der „Unbestimmtheit“ der Öffentlichkeit hat der Gerichtshof erläutert, dass es dabei entsprechend der Definition des Begriffs „öffentliche Sendung (öffentliche Wiedergabe)“ im Glossar der WIPO – diese Definition ist zwar nicht rechtsverbindlich, jedoch für die Auslegung des Begriffs der Öffentlichkeit hilfreich – um die „Zugänglichmachung eines Werkes … in geeigneter Weise für Personen allgemein, also nicht auf besondere Personen beschränkt, die einer privaten Gruppe angehören“, geht (vgl. Urteil SCF, Randnr. 85).
35 Sodann hat der Gerichtshof zu dem Kriterium „recht viele Personen“ zum einen klargestellt, dass damit gemeint ist, dass der Begriff der Öffentlichkeit eine bestimmte Mindestschwelle beinhaltet, womit dieser Begriff eine allzu kleine oder gar unbedeutende Mehrzahl betroffener Personen ausschließt (vgl. Urteil SCF, Randnr. 86). Zum anderen sind zur Bestimmung dieser Zahl von Personen die kumulativen Wirkungen zu berücksichtigen, die sich daraus ergeben, dass die Werke den potenziellen Leistungsempfängern zugänglich gemacht werden. In diesem Zusammenhang kommt es nicht nur darauf an, wie viele Personen gleichzeitig Zugang zu demselben Werk haben, sondern auch darauf, wie viele von ihnen in der Folge Zugang zu diesem Werk haben (vgl. Urteil SCF, Randnrn. 86 und 87)."
Vorfazit: Somit verstößt die Praxis deutscher Gerichte aus "One-Second-Logs", oder unzureichenden Sachvorträgen der Abmahner "unendliche Verbreitungsstränge" in "Quasi-Kopierwerken" zu vermuten endgültig gegen die Rechtsprechung des EUGH.
15. März 2012
„Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – Richtlinie 2006/115/EG – Art. 8 und 10 – Begriffe ‚Nutzer‘ und ‚öffentliche Wiedergabe‘ – Ausstrahlung von Tonträgern über in Hotelzimmern aufgestellte Fernseh‑ und/oder Radiogeräte“
und
„Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – Unmittelbare Anwendbarkeit des Rom-Abkommens, des TRIPS-Übereinkommens und des WPPT in der Unionsrechtsordnung – Richtlinie 92/100/EG – Art. 8 Abs. 2 – Richtlinie 2001/29/EG – Begriff ‚Öffentliche Wiedergabe‘– Öffentliche Wiedergabe von Tonträgern im Rahmen von Radiosendungen, die in einer Zahnarztpraxis ausgestrahlt werden“
Rechtssache C‑162/10
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=120461&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=484017#Footnote*
Rechtssache C‑135/10
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=120443&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=480690
Erstanalyse - Filesharing - § 19a UrhG
Das Gericht führt in der Rechtssache C‑162/10 aus:
"29 Der Gerichtshof hat im Urteil vom 15. März 2012, SCF (C‑135/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 76), hinsichtlich des Begriffs „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 92/100, konsolidiert durch die Richtlinie 2006/115, entschieden, dass dieser Begriff eine individuelle Beurteilung erfordert. Dasselbe gilt für die Identität des Nutzers und die Frage nach der Nutzung des fraglichen Tonträgers (Randnr. 78 dieses Urteils).
30 Außerdem hat der Gerichtshof festgestellt, dass im Rahmen einer derartigen Beurteilung eine Reihe weiterer Kriterien zu berücksichtigen sind, die unselbständig und miteinander verflochten sind. Sie sind deshalb einzeln und in ihrem Zusammenwirken mit den anderen Kriterien anzuwenden, da sie – je nach Einzelfall – in sehr unterschiedlichem Maße vorliegen können (vgl. Urteil SCF, Randnr. 79).
31 Unter diesen Kriterien hat der Gerichtshof als Erstes die zentrale Rolle des Nutzers hervorgehoben. Dieser Nutzer nimmt nämlich eine öffentliche Wiedergabe vor, wenn er in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens tätig wird, um seinen Gästen Zugang zu einer Rundfunksendung zu verschaffen, die das geschützte Werk enthält. Ohne dieses Tätigwerden könnten diese Gäste das ausgestrahlte Werk, obwohl sie sich innerhalb des Empfangsbereichs der genannten Sendung aufhalten, grundsätzlich nicht empfangen (vgl. Urteil SCF, Randnr. 82).
32 Als Zweites hat der Gerichtshof einige Gesichtspunkte erläutert, die mit dem Begriff „öffentlich“ untrennbar zusammenhängen.
33 Danach muss die „Öffentlichkeit“ aus einer unbestimmten Zahl potenzieller Leistungsempfänger und recht vielen Personen bestehen (vgl. in diesem Sinne Urteil SCF, Randnr. 84).
34 Hinsichtlich der „Unbestimmtheit“ der Öffentlichkeit hat der Gerichtshof erläutert, dass es dabei entsprechend der Definition des Begriffs „öffentliche Sendung (öffentliche Wiedergabe)“ im Glossar der WIPO – diese Definition ist zwar nicht rechtsverbindlich, jedoch für die Auslegung des Begriffs der Öffentlichkeit hilfreich – um die „Zugänglichmachung eines Werkes … in geeigneter Weise für Personen allgemein, also nicht auf besondere Personen beschränkt, die einer privaten Gruppe angehören“, geht (vgl. Urteil SCF, Randnr. 85).
35 Sodann hat der Gerichtshof zu dem Kriterium „recht viele Personen“ zum einen klargestellt, dass damit gemeint ist, dass der Begriff der Öffentlichkeit eine bestimmte Mindestschwelle beinhaltet, womit dieser Begriff eine allzu kleine oder gar unbedeutende Mehrzahl betroffener Personen ausschließt (vgl. Urteil SCF, Randnr. 86). Zum anderen sind zur Bestimmung dieser Zahl von Personen die kumulativen Wirkungen zu berücksichtigen, die sich daraus ergeben, dass die Werke den potenziellen Leistungsempfängern zugänglich gemacht werden. In diesem Zusammenhang kommt es nicht nur darauf an, wie viele Personen gleichzeitig Zugang zu demselben Werk haben, sondern auch darauf, wie viele von ihnen in der Folge Zugang zu diesem Werk haben (vgl. Urteil SCF, Randnrn. 86 und 87)."
Vorfazit: Somit verstößt die Praxis deutscher Gerichte aus "One-Second-Logs", oder unzureichenden Sachvorträgen der Abmahner "unendliche Verbreitungsstränge" in "Quasi-Kopierwerken" zu vermuten endgültig gegen die Rechtsprechung des EUGH.
Verbraucherschutzabzocker NRW
Das mit Filesharing-Abgemahnten gut Kasse zu machen ist ... ein alter Hut. Neu sind die Daten, die ein besonderes Abzocker-Netzwerk bereitwillig in die Landschaft gestellt hat.
Im Werbebanner "Wie man auf Raubkopie-Abmahnungen reagieren soll" von Rainer Morgenroth erfährt man dies zwar nicht, wird aber als Betroffener von einer fachlich inkompetenten Person wie folgt unterwiesen: "Denn die Beweisschuld liegt beim Angeklagten. Zunächst einmal muss das Netzwerk durch ein Passwort gesichert werden und die Anzahl der Nutzer überschaubar sein. "Außerdem muss man diese vor Zeugen aufklären, dass sie nichts runterladen dürfen", erzählt Hardebeck. Wer derlei nicht vor Gericht beweisen kann, sollte gemeinsam mit einem Anwalt einen Vergleich aushandeln." (Die Fehler sind markiert.)
Unglaublich, ... dieser Müll wabert auf der Homepage der WELT: http://www.welt.de/regionales/koeln/article13922730/Wie-man-auf-Raubkopie-Abmahnungen-reagieren-soll.html
Andererseits nicht erstaunlich, bedenkt man die Dutzendfachen Meldungen von veralberten Verbrauchern, denen eine wertlose Schuldeingeständnis-EU durch den Verbraucherschmutz diktiert wurden.
Unverblümt berichtet die VZ Köln: "Im vergangenen Jahr gingen bereits 2012 Anfragen zu diesem Thema ein, wir vermitteln dann einen Anwalt", sagt Uwe Humbert-Kukulady von der Verbraucherzentrale. Rechnen wir das mal für allein NRW hoch ... Moment:
"Das heißt, dass unsere Rechtsanwälte Ihre Interessen wahrnehmen und Sie - auch schriftlich - gegenüber dem Unternehmen vertreten. Die Durchsetzung Ihrer Ansprüche steht dabei stets im Vordergrund.
Rechtsvertretung inkl. Rechtsberatung 80,00 EUR
fortführende Rechtsberatung
(pro Kontaktaufnahme) 15,00 EUR
fortführende Rechtsvertretung
(pro Kontaktaufnahme) 20,00EUR"
http://www.vz-nrw.de/UNIQ133181681514261/urheberrecht
Welche Ansprüche ein Abgemahnter gegenüber einem Rechteinhaber auch immer entwickeln darf ... vielleicht der Zahlungsanspruch? Interessant sind aber die Daten, berücksichtigt man den hohen Anteil an Samplerabmahnungen (Mehrfachabgemahnte).
Wenn sich in 2011 in NRW sagen wir mal 8 000 Abgemahnte meldeten und "beraten" ließen sind wir bei 640.000,00€. Fortgeführt haben davon 25% = 30.000,00€. Rechtsvertreten 1/5tel = 32.000,00€.
Summe = 702.000,00€
Formulare (kostenloser Download der modUE), oder vernünftige Infos? Fehlanzeige.
Dagegen wird mit dem Geschäftmodell geprotzt: "Bei der Verbraucherzentrale NRW meldeten sich allein seit Anfang 2012 rund 1000 meist junge Leute". Und natürlich werden die seit Jahren erfolgreich operierenden wirklichen Verbraucherschutzforen ignoriert.
Statt dessen gibts ein Vollpfosten-Kreisch-Video gegen die ein Bettelbrief reinste Nervenschonung ist: http://www.vz-nrw.de/UNIQ133181681514261/link1035641A.html
Im Übrigen hat uns noch keiner erklärt, weshalb sich der Verbraucherschmutz eigentlich um das Thema zu bekümmern hat. Jahrelang wurde eine Beratung abgelehnt (richtig). Nun hat man unter Missachtung des RDG sich als Abzocker profiliert. Ich werde das endlich mal juristisch prüfen lassen... egal und wenn die im NRW-Justizministerium gerade in die Ferien gegangen sind ... Sie bekommen Post.
Im Werbebanner "Wie man auf Raubkopie-Abmahnungen reagieren soll" von Rainer Morgenroth erfährt man dies zwar nicht, wird aber als Betroffener von einer fachlich inkompetenten Person wie folgt unterwiesen: "Denn die Beweisschuld liegt beim Angeklagten. Zunächst einmal muss das Netzwerk durch ein Passwort gesichert werden und die Anzahl der Nutzer überschaubar sein. "Außerdem muss man diese vor Zeugen aufklären, dass sie nichts runterladen dürfen", erzählt Hardebeck. Wer derlei nicht vor Gericht beweisen kann, sollte gemeinsam mit einem Anwalt einen Vergleich aushandeln." (Die Fehler sind markiert.)
Unglaublich, ... dieser Müll wabert auf der Homepage der WELT: http://www.welt.de/regionales/koeln/article13922730/Wie-man-auf-Raubkopie-Abmahnungen-reagieren-soll.html
Andererseits nicht erstaunlich, bedenkt man die Dutzendfachen Meldungen von veralberten Verbrauchern, denen eine wertlose Schuldeingeständnis-EU durch den Verbraucherschmutz diktiert wurden.
Unverblümt berichtet die VZ Köln: "Im vergangenen Jahr gingen bereits 2012 Anfragen zu diesem Thema ein, wir vermitteln dann einen Anwalt", sagt Uwe Humbert-Kukulady von der Verbraucherzentrale. Rechnen wir das mal für allein NRW hoch ... Moment:
"Das heißt, dass unsere Rechtsanwälte Ihre Interessen wahrnehmen und Sie - auch schriftlich - gegenüber dem Unternehmen vertreten. Die Durchsetzung Ihrer Ansprüche steht dabei stets im Vordergrund.
Rechtsvertretung inkl. Rechtsberatung 80,00 EUR
fortführende Rechtsberatung
(pro Kontaktaufnahme) 15,00 EUR
fortführende Rechtsvertretung
(pro Kontaktaufnahme) 20,00EUR"
http://www.vz-nrw.de/UNIQ133181681514261/urheberrecht
Welche Ansprüche ein Abgemahnter gegenüber einem Rechteinhaber auch immer entwickeln darf ... vielleicht der Zahlungsanspruch? Interessant sind aber die Daten, berücksichtigt man den hohen Anteil an Samplerabmahnungen (Mehrfachabgemahnte).
Wenn sich in 2011 in NRW sagen wir mal 8 000 Abgemahnte meldeten und "beraten" ließen sind wir bei 640.000,00€. Fortgeführt haben davon 25% = 30.000,00€. Rechtsvertreten 1/5tel = 32.000,00€.
Summe = 702.000,00€
Formulare (kostenloser Download der modUE), oder vernünftige Infos? Fehlanzeige.
Dagegen wird mit dem Geschäftmodell geprotzt: "Bei der Verbraucherzentrale NRW meldeten sich allein seit Anfang 2012 rund 1000 meist junge Leute". Und natürlich werden die seit Jahren erfolgreich operierenden wirklichen Verbraucherschutzforen ignoriert.
Statt dessen gibts ein Vollpfosten-Kreisch-Video gegen die ein Bettelbrief reinste Nervenschonung ist: http://www.vz-nrw.de/UNIQ133181681514261/link1035641A.html
Im Übrigen hat uns noch keiner erklärt, weshalb sich der Verbraucherschmutz eigentlich um das Thema zu bekümmern hat. Jahrelang wurde eine Beratung abgelehnt (richtig). Nun hat man unter Missachtung des RDG sich als Abzocker profiliert. Ich werde das endlich mal juristisch prüfen lassen... egal und wenn die im NRW-Justizministerium gerade in die Ferien gegangen sind ... Sie bekommen Post.
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