Aus aktuellem Anlass ist auf eine
rechtliche Besonderheit hinzuweisen.
Ein leider fast alltäglicher
Fall: Ein Internetanschlussinhaber wurde von einer Kanzlei wegen einer
unerlaubten Handlung in p2p-Tauschbörsen abgemahnt. Jedoch erreichte die
Abmahnung die Person nicht. Daher wurde von ihm auch keine
Unterlassungserklärung abgegeben.
Die Kanzlei stellte stellte
umgehend einen Antrag auf den Erlass einer Einstweiligen Verfügung. Das
Landgericht N.N. gab dem Antrag statt.
De Beschluss wurde der Kanzlei
durch das Gericht zugestellt. Nun muss allerdings der Antragssteller einer
Verfügung von dem Titel Gebrauch machen, und ist damit für die Zustellung der
Verfügung an den Antragsgegner selbst verantwortlich.
Hierfür gibt es jedoch eine Frist
von einem Monat nach Zustellung der Verfügung an den Antragssteller. Für die
Zustellung gelten die Regeln des § 191 ZPOff. Die Zustellung kann wirksam von
Anwalt zu Anwalt, durch einen Gerichtsvollzieher, oder in dessen Auftrag durch
die Post, wobei für die Post die bekannten Regeln gelten (Zustellungsurkunde).
Natürlich hatte die Person in
Unkenntnis der Abmahnung hier keinen Rechtsanwalt. Der Versuch der Zustellung
des Beschlusses wurde zwar fristgerecht durch den Antragsteller versucht,
scheiterte jedoch. Die wirksame Zustellung innerhalb der Monatsfrist konnte
durch den Antragsteller nicht nachgewiesen werden. Ebenso wenig konnte eine
Heilung von Zustellmängeln (§ 189 ZPO), zB der Verletzung von zwingenden
Zustellvorschriften (Zustellungsurkunde) belegt werden.
Insofern beschloss das
Landgericht N.N. In diesem Sonderfall, dass dem Antragsteller die Kosten des
Antrags auf Erlass der Einstweiligen Verfügung aufzuerlegen seien.
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