Dienstag, 24. Juli 2012

Landgericht N.N., Beschluss vom N.N.2012


 Aus aktuellem Anlass ist auf eine rechtliche Besonderheit hinzuweisen.

Ein leider fast alltäglicher Fall: Ein Internetanschlussinhaber wurde von einer Kanzlei wegen einer unerlaubten Handlung in p2p-Tauschbörsen abgemahnt. Jedoch erreichte die Abmahnung die Person nicht. Daher wurde von ihm auch keine Unterlassungserklärung abgegeben.

Die Kanzlei stellte stellte umgehend einen Antrag auf den Erlass einer Einstweiligen Verfügung. Das Landgericht N.N. gab dem Antrag statt.

De Beschluss wurde der Kanzlei durch das Gericht zugestellt. Nun muss allerdings der Antragssteller einer Verfügung von dem Titel Gebrauch machen, und ist damit für die Zustellung der Verfügung an den Antragsgegner selbst verantwortlich.

Hierfür gibt es jedoch eine Frist von einem Monat nach Zustellung der Verfügung an den Antragssteller. Für die Zustellung gelten die Regeln des § 191 ZPOff. Die Zustellung kann wirksam von Anwalt zu Anwalt, durch einen Gerichtsvollzieher, oder in dessen Auftrag durch die Post, wobei für die Post die bekannten Regeln gelten (Zustellungsurkunde).

Natürlich hatte die Person in Unkenntnis der Abmahnung hier keinen Rechtsanwalt. Der Versuch der Zustellung des Beschlusses wurde zwar fristgerecht durch den Antragsteller versucht, scheiterte jedoch. Die wirksame Zustellung innerhalb der Monatsfrist konnte durch den Antragsteller nicht nachgewiesen werden. Ebenso wenig konnte eine Heilung von Zustellmängeln (§ 189 ZPO), zB der Verletzung von zwingenden Zustellvorschriften (Zustellungsurkunde) belegt werden.

Insofern beschloss das Landgericht N.N. In diesem Sonderfall, dass dem Antragsteller die Kosten des Antrags auf Erlass der Einstweiligen Verfügung aufzuerlegen seien.

Gegen den Beschluss ist die Möglichkeit einer Beschwerde noch gegeben.

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