Mittwoch, 29. August 2012
Kurzkommentar LG München
Zur Vorinstanz
1. Deutlich erkennbar sah sich das Landgericht München nicht im Stande grundsätzliche Fragen der Störerhaftung zu klären. Das Urteil ist insofern rein "extremfallbezogen" und kann schwerlich auf andere Fälle übertragen werden.
2. Wie auch der Laie erkennen sollte, entzieht sich das Landgericht München (zu Recht) auf formalem Wege einer rechtlichen Bewertung des "Extremfalls", fügt ihn jedoch wiederum in der Begründung zur Nichtzulassung der Revision in das "normale Prozedere" ein, ohne die rechtliche Entwicklung selbst zu beachten (OLG Köln, Az.: 6 W 239/11, Urteil vom 16.05.2012). Dies darf man als "schwammig" bezeichnen, überzeugen kann es nicht. Eine Beschwerde und spätere Durchführung der Revision ist dem Beklagten und Berufungskläger aus finanziellen Gründen nicht möglich.
3. In der "technischen Seite" des Urteils liegt jedoch das Kernproblem.
Das OLG Köln richtig: "Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (BGH, GRUR 2004, 438 [442] - Feriendomizil I)."
Diese rechtliche Möglichkeit ergibt sich nicht (vgl. erstinstanzliches Urteil) aus der Annahme eine Person, der man einen Internetzugang überläßt würde sich künftig auch nicht rechtstreu verhalten, weil sie es in der Vergangenheit nicht getan hat, sondern aus den Motiven und Kriterien der Verkehrssicherungspflichten, deren Verletzung das .... Amtsgericht München jedoch verneint, wenn es um das Thema der Haftung als Teilnehmer geht. Das Landgericht beschäftigt sich mit diesem - eigentlich nicht möglichen - Spagat nicht.
Richtig wäre also gewesen: "Trotz fest gestellter Verletzung von Verkehrssicherungspflichten (Begründung), ist der Beklagte nicht als Teilnehmer haftbar (Schadensersatz), jedoch als Störer (Begründung)." Es steht nun jedoch "fest": "Der Beklagte hat keine Verkehrssicherungspflichten verletzt (Begründung), jedoch Verkehrssicherungspflichten verletzt (Begründung)."
Dürftig.
3.1. Die Folgethesen, dass derjenige welcher einem Dritten einen Computer überläßt, immer techisch versierter sein muss, als der potentielle Gefährder, (oder andersrum, dass der "dumme" PC-Besitzer fein raus ist), oder die These über die Wirksamkeit von "Adminstratorenrechten" ... benötigen keine weitere Betrachtung.
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