Montag, 15. Oktober 2012
AG Köln, Az.: 137 C 340/12 - Versäumnisurteil
Vorgeschichte
Eine Internetanschlussinhaberin erhielt im Oktober 2011 über eine Karlsruher Abmahnkanzlei eine urheberrechtliche Filesharing-Abmahnung. Über ihren Anschluss sei es zu einer unerlaubten Handlung an einem Computerspiel gekommen, an dem die Fima K. ausschließliche Nutzung- und Verwertungsrechte inne halten würde. Die Abgemahnte reagierte mit der Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung und bezahlte nicht.
Der Fall wurde von der Firma K. an ein südwestdeutsches Inkassounternehmen weiter gegeben. Zum 20.06.2012 erhob der Justiziar des Inkassounternehmen Klage am Amtsgericht Köln mit einem Gegenstandswert in Höhe von 1.076,80€
Verfahren
Die Beklagte verteidigte sich zuerst ohne die Einschaltung eines Rechtsanwalts. Weder sie, noch nutzungsberechtigte Söhne (Alter 17 und 19) hätten die Handlungen begangen. Auch sei der verwendete W-LAN-Router ordnungsgemäß abgesichert worden, so dass kein unberechtigter Zugriff von aussen habe statt finden können. Bemerkenswert: Es wurden im Verfahren insgesamt sieben unterschiedliche Tatzeitpunkte über den Zeitraum von 10,5 Tagen diskutiert.
Die Beklagte bestritt jedoch auch die Aktivlegitimation der Klägerin. Hier wurden umfangreiche Daten vorgelegt, die auch in Zweifel setzten, ob die streitgegenständliche Datei überhaupt eine geschützte Version des Computerspiels enthalten habe. Zudem sei keine schlüssige Rechtekette zwischen dem hier bulgarischen Speielentwickler und der Klägerin dargelegt .
Die Beklagte bestritt auch mit sachlichen Argumenten die ordnungsgemäße Durchführung der Ermittlung und/oder Beauskunftung durch den Internetprovider der Beklagten.
Vor der Verhandlung
Die Beklagte beauftragte vor der Mündlichen Verhandlung am heutigen 15.10.2012 einen Rechtsanwalt. Die Gegenseite suchte mit verspätetem Schriftsatz gegen die Argumente der Beklagtenseite vorzugehen.
Mündliche Verhandlung
Der vorsitzende Richter zeigte sich als überaus sachkundig und bestens vorbereitet. Er stellte sofort klar, dass er keine täerschaftliche Handlung der Beklagten erkennen könne und lehtne daher die beantragten Verpflichtung zur Übernahme von Schadensersatz gegen die Beklagte ab. Auf Basis der von der Beklagten vorgetragenen Urteile zum Thema der Störerhaftung, vornehmlich des OLG Köln sah sich der Richter im Einklang mit der dortigen Rechtsprechung und lehnte auch eine Verurteilung als Störer (Übernahme der Rechtsanwaltskosten) ab. Die Beklagte träfe hier allenfalls auch "nur" eine sekundäre Beweislast (vgl. auch das neue Urteil des LG Köln Urteil vom 11.09.2012, Aktenzeichen: 33 O 353/11). Diese habe sie erfüllt. Der Richter diskutierte mit den Parteien auch umfänglich das Thema der Aktivlegitimation, die er als nicht bewiesen einstufte. Auch der Vortrag im Bereich der Ermittlung durch die Beklagte habe genügsam Zweifel auch bei dem vorsitzenden Richter an dieser, oder einer ordnungsgemäßen Beauskunft geschürt.
Anträge
Die Klägerin stellte nach diesem Ausführungen keinen Antrag.
Die Beklagtenpartei stellte den Antrag auf Versämnissurteil.
Dieses wird nun vom AG Köln in den nächsten Tagen den Parteien zugestellt.
Gesamtkosten
Neben der somit abgewehrten Forderung in Höhe von 1.076,80€ sind damit nach RVG 619,80€ Kosten des Rechtsstreits zu berücksichtigen. Hinzu kommt eine Anfahrt des Beklagtenanwalts. Die Klägerin trägt sämtliche Kosten.
Verfahrensbeteiligte
1. Rechtsanwalt Jan H. Gerth, Oerlinghausen.
2. Netzwelt.de-Spendenaktion
3. Der Autor des Berichts
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