Dienstag, 21. Mai 2013

Der halbe Pxxxx in München,


oder 10.000,00€ fürs Kreuzchenmachen. (mit Kreuzchen markiert man die Doppel-IPs auf den zwei Blättchen der IP-Adressenlisten der C-S-R)

Lassen wir mal die schön chaotische, aber halbwegs reparable Vorgeschichte weg. IÜ ... reine Übermittlung, keine Eigenerfahrung.

Die C-S-R klagt in München für einen Pxxxx-Hersteller Rechtsanwaltsgebühren aus einem Gegenstandswert von 10.000,00€ und 1.000,00€ Schadensersatz ein. Also 1.651,80€.

Natürlich verweist die Beklagtenseite auf den Beschluss des OLG Köln, 6 W 5/11 vom 15.02.2011.
Die Klägerin legt jedoch die AST-1 aus dem Auskunftsantrag nur in fast komplett geschwärzter Form vor, so dass zum Verhandlungstermin am 21.05.2013 eine Überprüfung nicht möglich war. Recherchen ergeben überdies, dass es sich bei der streitgegenständlichen Datei nur um die Hälfte des Filmwerks (CD2) handelt.

Es kommt zu einem "Vergleich" über 850,00€.

Warum?

Nun, die vorsitzende Richterin der spezialisierten Filesharingkammer stellt in Aussicht, dass ein Sachverständigengutachten über die Ermittlungssoftware der iObserve GmbH erstellt werden müsse. (Diese gab es zwar zum angeblichen Tatzeitpunkt noch gar nicht... aber egal..) Und da müsse man ja immerhin Keller in Ettlingen, in denen nichts mehr steht forensisch nach Datenstaubspuren unter.. nein ... man müsse eben nach Ettlingen und das würde dann wohl 10.000,00€ kosten. Da solle man sich doch besser vergleichen . Vorgebrachte Argumente wurden dabei ignoriert. Die Terminsvertretung von Purzel sah in einer Vorschussleistung kein Problem, was allerdings auch egal war, da die Richterin an eine Beweislastumkehr dachte und der Beklagte die Vorschussleistung hätte erbringen dürfen. Das war ihm dann zu viel.

Ich befürchte allerdings, dass man auch mit Überprüfung der vollständigen AST-1 und Hintergrundwissen über die Verhältnisse 2009, Privatgutachten aus den eingestellten Strafverfahren gegen CSR und hunderten Zeugen über den Ermittlungsmüll auch nichts anderes hört als 10.000,00€-Sachverständigengutachten.

Ja. Und jetzt kommt der Witz an der Sache: Was der Unterschied zwischen der Loogberry und der iObserve ist steht ja im Beschluss des OLG Köln. Weshalb aber der Richter 111 die Sache mit einer kurzfristigen Beweisaufnahme mit Zeugen der "Ermittlungsfirma" und einem zwar falschen, aber immerhin statt findenden mündlichen Sachverständigengutachten regeln kann, aber 161 nicht, obwohl im CSR-Fall ein Blick auf die AST-1 reichen würde um sie rauszukicken? Hmmmmmmmmmmmmmmm......

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