Quelle:
JurPC Web-Dok. 206/2013
Leitsätze (der Redaktion):
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- Der
Rechteinhaber in Filesharing-Fällen muss vortragen, dass die
Ermittlungssoftware unter den Umständen des Einzelfalls einwandfrei
funktioniert hat. Der pauschale Vortrag, die Ermittlungsergebnisse, die
die Software liefere, sei in eidesstattlichen Versicherungen der
Mitarbeiter der Ermittlungsfirma nach erfolgter Datensicherung
niedergelegt, genügt demgegenüber nicht.
- Wird die fehlerfreie
Ermittlung der IP-Adresse mit einem konkreten Sachvortrag im Einzelfall
bestritten, ist es Sache des Rechteinhabers den konkreten Gang und Weg
der Ermittlung unter Darlegung der Providermitteilung konkret
darzulegen, um den Weg der Auskunftsdaten hinsichtlich etwaiger
Fehlerquellen nachvollziehen zu können.
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Auf die Entscheidung hat freundlicherweise Herr RA
Dirk Wojciechowski-Witsch, Dortmund, hingewiesen.
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