Herr Rechtsanwalt Nils-Frederik Göbel, Kanzlei Hüllen & Kollegen, Frankfurt hat uns dankenswerter Weise erlaubt über das Verfahren am Amtsgericht Frankfurt - 32 C 2468/14 (72) zu berichten.
Nach einer Beweisaufnahme am 21.05.2015 wurde die Klage durch die Klägerin, vertreten durch die Kanzlei Waldorf-Frommer, München zurückgenommen.
Im
Streitfall behauptete die Klägerin, es sei im Januar 2011 zu einem
illegalen Upload eines urheberrechtlich geschützten Werkes (Hörspiel),
an welchem sie Rechte innehabe, auf einer
sog. "Tauschbörse" (Filesharing) gekommen. Der illegale Upload sei über
den Internetanschluss des Beklagten vorgenommen worden, sodass dieser
als Täter der Urheberrechtsverletzung einerseits und zugleich Inhaber
des Internetanschlusses andererseits (Störerhaftung)
schadenersatzpflichtig sei.
Der Beklagte trug (uA) vor, er habe die
Tathandlung nicht begangen und verwies (uA) darauf, dass zu den Tatzeitpunkten insgesamt drei weitere erwachsene Nutzungsberechtigte
den
Internetanschluss (WLAN) nutzen konnten, die alle drei als Täter in
Frage kämen, ohne eine der drei Personen konkret als Täter zu benennen.
Der Beklagte lebte mit diesen Personen
innerhalb einer Wohngemeinschaft. Der Beklagte trug weiter vor, sein
WLAN mit einem Passwort hinreichend gesichert zu haben und darauf
vertraut zu haben, dass keiner seiner Mitbewohner illegale Handlungen
über den Internetanschluss vornehmen würde, er im Übrigen
alle Mitbewohner darauf hingewiesen hatte, dass sie keine illegalen
Down- bzw. Uploads vornehmen dürfen.
Die Klägerin bestritt nun diesen Vortrag. Insbesondere bestritt sie, dass die drei Nutzungsberechtigten jeweils
- sich zum Tatzeitpunkt in der gemeinsamen Wohnung befanden
- Zugriff auf den Internetanschluss hatten
- die Tathandlung begangen hätten.
Mit Beweisbeschluss vom 28.11.2014 verfügte das Gericht, es sei zu diesen Behauptungen der Klägerin Beweis
in Form einer Zeugenvernahme zu erheben.
Am 21.05.2015 fand die Beweisaufnahme statt. Dies zwar ohne eine der drei Zeugen, die durch den Bahnstreik
verhindert
war. Nach Anhörung der beiden verbliebenen Zeugen wurde klar, dass
jedenfalls die Möglichkeit besteht, dass auch einer der Zeugen als Täter
der Urheberrechtsverletzung in Frage
käme. Zwar ergab die Anhörung keinen "Täter", jedoch wurden die Aussagen
der Zeugen für den Beklagten dennoch als entlastend eingestuft, da es
nach der Rechtsprechung des BGH für die Entlastung des Beklagten gerade
nicht erforderlich ist, dass konkret
ein anderer Täter namentlich ermittelt wird, sondern ausreichend ist,
dass nur die
tatsächliche Möglichkeit besteht, dass ein anderer als der Beklagte als Täter in Betracht kommt. Dies war nach den Zeugenaussagen der Fall.
Die Klägerin nahm daraufhin nach einer entsprechenden Anregung durch das Gericht ihre Klage zurück.
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