Mittwoch, 30. März 2016

LG Koblenz, Urteil vom 23.02.2016 - 3 HK O 25/14


Da in diesem erfreulichen Urteil des Landgerichts zu Koblenz kurz und übersichtlich auf den Sachverhalt eingegangen wird erübrigt sich ein längerer Bericht.

Es ist dabei sicherlich unstrittig, dass der beschriebene Vorgang einer bevollmächtigten Stellungnahme des Beklagten für einen Dritten nach einer Abmahnung eine Rechtsdienstleistung nach § 2 RDG, Abs. 1 darstellt. Ebenso ist die Entscheidung des Gerichts sehr klar, wenn es dem Beklagten die vorgenommene Rechtsdienstleistung nach § 6 RDG, Abs. 1 und 2 "erlaubt", da diese für den Abgemahnten zunächst kostenlos und hernach im Rahmen einer familiären, nachbarschaftlichen oder ähnlich engen persönlicher Beziehungen erbracht wurde. Daher wurden auch weitere Punkte des Vorgehens des Abmahners und der RAK zu Koblenz nicht erörtert.

Erkenntnisse für andere "Arten" der Unterstützung von Abgemahnten ergeben sich nicht.






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