Freitag, 31. März 2017

AG Frankfurt, Urteil vom 21.02.2017 - 30 C 2895/16 (20)


AG Frankfurt am Main, Urteil vom 21.02.2017, Az. 30 C 2895/16 (20)



(...) - Beglaubigte Abschrift -


Amtsgericht Frankfurt am Main
Aktenzeichen: 30 C 2895/16 (20)



Verkündet lt. Protokoll am: 21.02.2017
[Name], Justizangestellte
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle




Im Namen des Volkes

Urteil




In dem Rechtsstreit


[Name],
Klägerin,

Prozessbevollmächtigte:



gegen


[Name]
Beklagter

Prozessbevollmächtigter:
[Name],



hat das Amtsgericht Frankfurt am Main durch die Richterin am Amtsgericht [Name] aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21.02.2017

für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.351,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 15.10.2013 zu zahlen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.



Tatbestand:

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Urheberrechtverletzung.

Die Klägerin behauptet, ausschließliche Inhaberin der Nutzungsrechte an dem Spiel [Name] zu sein. Die Beklagte habe am [Datum 1] um [Uhrzeit 1] Uhr, um [Uhrzeit 2] Uhr und um [Uhrzeit 3] Uhr sowie am [Datum 2] um [Uhrzeit 1] Uhr und um [Uhrzeit 2] Uhr über den ihm zugeordneten Internetanschluss das Spiel zum Download angeboten. Wegen der Einzelheiten der Ermittlung des Beklagten über die seinem Internetanschluss zugeordneten IP-Adressen [IP 1] und [IP 2] wird auf die Klageschrift nebst Anlagen Bezug genommen. Die Beklagte wurde mit Schreiben vom [Datum] abgemahnt und aufgefordert, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Von dieser Möglichkeit hat sie keinen Gebrauch gemacht.

Wegen der streitbefangenen Urheberrechtsverletzung macht die Klägerin einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 700,00 EUR geltend. Nachdem sie den Schadensersatzanspruch vorgerichtlich zunächst durch Mahnschreiben vom xx.xx.2013 geltend gemacht hat, macht sie mit der vorliegenden Klage daneben die durch das Abmahnschreiben verursachten Anwaltskosten in Höhe von 651,80 EUR geltend. Wegen der Berechnung der Klageforderung im Einzelnen wird auf die Klageschrift nebst Anlagen Bezug genommen.



Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag von 651,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem xx.xx.2013 sowie einen weiteren Betrag in Höhe von 700,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem xx.xx.2013 zu zahlen.



Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet das gesamte tatsächliche Vorbringen der Klägerin zu ihrer Aktivlegitimation, zur Ermittlung seiner IP-Adresse und zur Höhe des geltend gemachten Schadensersatzanspruches sowie der Abmahnkosten. Im Übrigen gehe die Beklagte davon aus, dass ihr in ihrem Haushalt lebender 12-jähriger Sohn die streitgegenständliche Datei ohne ihr Wissen über ihren Anschluss öffentlich zugänglich gemacht habe. Zur Ergänzung des Beklagtenvortrags wird auf die Klageerwiderung Bezug genommen.



Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz sowie Abmahnkosten im zugesprochenen Umfang aus §§ 97 Abs. 2, 19a Urheberrechtsgesetz i.V.m. §§ 249, 252 BGB.

Die Klägerin ist aufgrund entsprechender vertraglicher Vereinbarung mit den Entwicklern des Computerspiers [Name] die ausschließliche Nutzungsrechteinhaberin. Dies steht fest aufgrund des schlüssigen und substantiierten Tatsachenvorbringens der Klägerin in der Klageschrift unter Vorlage der entsprechenden zugrunde liegenden Vereinbarungen nebst Übersetzung in die deutsche Sprache. Gegenüber diesem substantiierten Tatsachenvorbringen ist das einfache Bestreiten der Beklagten nicht ausreichend. Insbesondere sind Zweifel daran, dass die von der Klägerin in der Klageschrift wiedergegebenen Bestandteile der Vereinbarung solche ein und desselben Dokuments sind, nicht begründet. Die Klägerin hat ferner mit der Replik vorgetragen, dass das streitbefangene Spiel [Name] in allen öffentlich zugänglichen Handelsquellen als solches der Klägerin identifiziert wird; bei Amazon und in der Zeitschrift PC-Games werde auf den Link "[Name]" verwiesen. Dabei handele es sich um eine eingetragene Marke der Klägerin. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in der Entscheidung vom 11.06.2015 zu Az. I ZR 19114 kann sich der Tonträgerhersteller zur Darlegung und zum Beweis seiner Aktivlegitimation in besonderem Maße auf Indizien beziehen. Ein weitergehender Vortrag ist erst erforderlich, wenn vom Verletzer als in Anspruch genommenem konkrete Anhaltspunkte dargelegt werden, die gegen die "Richtigkeit" der vorgetragenen Indizien sprechen. An derartigem Vortrag fehlt es hier, so dass das Gericht die Rechteinhaberschaft der Klägerin als festgestellt erachtet.

Die Klägerin hat den Verstoß der Beklagten gegen § 19a Urheberrechtsgesetz durch Anbieten des streitbefangenen Computerspiels zum Herunterladen am [Datum 1] und [Datum 2]über die ihr zum Tatzeitpunkt zugeordneten IP-Adressen [IP 1] und [IP 2] durch Vorlage der Ermittlungsdaten bezüglich der IP-Adressen und Zeitpunkte der einzelnen Verstöße (mit Uhrzeit- und Datumsangabe), die aufgrund des Einsatzes der Ermittlungs-Software [Name] der Firma [Name] erhoben worden sind, in Verbindung mit der aufgrund des Beschlusses des Landgerichts [Name] vom [Datum] (Anlage K 4, Blatt 130 ff, der Akten) eingeholten Auskunft der [Providername] (Anlage K 4, Blatt 148 ff. der Akten) schlüssig dargelegt. Der Vortrag der Beklagten zur Fehlerhaftigkeit der Ermittlungen ist nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit des Klägervortrags zu begründen. Zwar trifft es zu, dass bei der Ermittlung von Urheberrechtsverletzungen und bei der Feststellung und Zuordnung von IP-Adressen im Zusammenhang mit Filesharing-Verfahren Fehler aufgetreten sind, da es sich um Massenverfahren handelt. Mit der genannten Problematik hat sich u.a. der Sachverständige Morgenstern im CR 3/11, Seite 203 ff. in seinem Beitrag "Zuverlässigkeit von IP-Adressen-Ermittlungssoftware" ausführlich auseinandergesetzt.

Es entspricht allerdings inzwischen gefestigter Rechtsprechung der Instanzgerichte und des Bundesgerichtshofs zum Themenkomplex "Filesharing-Verfahren", dass jedenfalls bei Mehrfachermittlungen ein Beweis des ersten Anscheins für die Richtigkeit der Ermittlung spricht. Die Klägerin hat im gegebenen Fall schlüssig dargelegt, dass insgesamt fünf Verstöße über jeweils einen der Beklagten zugeordneten Internetanschluss begangen worden sind. Die Mehrfachermittlung desselben Anschlussinhabers innerhalb eines verhältnismäßig kurzen Zeitraums spricht für die Richtigkeit der Ermittlung. Es ist gerichtsbekannt, dass die Filesharing-Software in der Regel so programmiert ist, dass mehrere Angebote zum Herunterladen in nahem, zeitlichem Zusammenhang erfolgen. Dass im vorliegenden Fall an zwei Tagen zwei unterschiedliche IP-Adressen ermittelt worden sind, entspricht ebenfalls den tatsächlichen Gegebenheiten im streitbefangenen technischen Zusammenhang: Einem Internetanschluss werden "automatisch" und in einem stetigen Zyklus neue IP-Adressen zugeordnet.

Den nach alledem für die Richtigkeit der erfolgten Ermittlung der Beklagten sprechenden Anscheinsbeweis hat diese nicht erfolgreich entkräftet. Die Beklagte hat lediglich vorgetragen, dass auch ihr 12-jähriger Sohn ohne ihr Wissen über ihren Anschluss die streitbefangene Datei öffentlich zugänglich gemacht haben könne. Auf entsprechende Nachfrage in der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte dann jedoch klarstellen lassen, dass sie nicht davon ausgehe, dass ihr Sohn der Täter sei. Zur Entkräftung des gegen den Anschlussinhaber sprechenden Anscheinsbeweises bedarf es jedoch des Vortrags von Tatsachen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit der Täterschaft einer anderen Person als derjenigen des Anschlussinhabers ergibt. Es kann dabei dahinstehen, ob der Anschlussinhaber in diesem Zusammenhang zu detaillierten Nachforschungen verpflichtet ist und konkrete Anhaltspunkte für die täterschaftliche Begehung durch ein konkret zu benennendes Familienmitglied vortragen muss (so der Bundesgerichtshof der bisherigen Rechtsprechung) oder ob vor dem Hintergrund des grundgesetzlichen Schutzes von Ehe und Familie in Art. 6 GG eine namentliche Benennung nicht zumutbar ist und die Behauptung der Möglichkeit einer Begehung durch ein im Haushalt des Anschlussinhabers lebendes anderes Familienmitglied genügt (so der Bundesgerichtshofs in seiner jüngsten Entscheidung zu dieser Fragestellung - Urteil vom 06.10.2016 zu Az. 1 ZR 154/15). Denn der Vortrag der Beklagten genügt in beiden Fällen den gestellten Anforderungen gerade nicht, da die Täterschaft des Sohnes explizit geleugnet wird.

Die Klägerin hat auch die Höhe des ihr zustehenden Schadensersatzes schlüssig dargelegt. Der Schadensersatz ist nach demjenigen Betrag zu bemessen, den die Beklagte hätte bezahlen müssen, wenn sie mit der Klägerin einen Lizenzvertrag geschlossen hätte (Grundsätze der Lizenzanalogie). Der hierzu gehaltene Tatsachenvortrag der Klägerin ist nicht zu beanstanden, insbesondere, was den Ansatz einer Gebühr in Höhe von 30,00 EUR pro Download anbelangt. Nach unbestrittenem Klägervorbringen befand sich das streitbefangene Computerspiel in der Phase der Erster Wertung, in der regelmäßig Kaufpreise in Höhe von 50,00 EUR erzielt werden. Da die Beklagte im Rahmen des streitbefangenen Filesharingangebots das Computerspiel für eine unübersehbare Anzahl von Nutzern über den Zeitraum von mindestens zwei Tagen zugänglich gemacht hat, erscheint der Ansatz eines fiktiven Lizenzentgelts in Höhe von 700,00 EUR als angemessen (§ 287 ZPO).

Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß § 97a Abs. 1 S. 2 Urheberrechtsgesetz auch Ersatz der Abmahnkosten für die berechtigte vorgerichtliche Abmahnung in zugesprochenem Umfang verlangen. Was die Höhe des Gegenstandswerts für die Abmahnkosten anbelangt, sind die von der Klägerin zugrunde gelegten 10.000,00 EUR nicht zu hoch. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat einen Gegenstandswert in Höhe von 6.000,00 EUR für das Filesharing eines einzelnen Musikstücks unbeanstandet gelassen (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 15.07.2014 zu Az.11 U 115/13, zit. nach juris). Bei einem unerlaubten Anbieten eines Computerspiels erscheint mithin ein Betrag von 10.000,00 EUR als angemessen, da im Vergleich zu einem Musiktitel, der in der Regel zwischen 3 und 10 Minuten lang ist, ein Computerspiel eine erheblich größere Komplexität und Datendichte sowie ein höheres Datenvolumen sowie eine umfangreichere Verkörperung der sich im Werk niederschlagenden geistigen Leistung aufweist.

Der Beklagten ist nicht darin zu folgen, dass die Forderung nach Kostenersatz für die Abmahnung der Höhe nach gemäß § 97a Abs. 2 des Urheberrechtsgesetzes a.F. zu deckeln sei. Nach dieser Vorschrift ist der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die erstmalige Abmahnung in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100,00 EUR beschränkt. Im Streitfall liegt aber gerade eine nicht unerhebliche Rechtsverletzung vor. Zwar ist nur ein Computerspiel betroffen. Die vorliegende Rechtsverletzung ist aber nach den gemäß § 97a Abs. 2 Urheberrechtsgesetz a.F. anzuwendenden Maßstäben qualitativ nicht als unerheblich zu bewerten. Die internetbegangenen Urheberrechtsverstöße können in ihrer Häufung zu erheblichen Umsatzeinbußen in der betroffenen Branche führen. Wer ein Computerspiel in einer Internettauschbörse zum Herunterladen anbietet, handelt im Allgemeinen nicht rein altruistisch. Er strebt zumindest mittelbar einen wirtschaftlichen Vorteil an, weil er eigene finanzielle Aufwendungen für den erwünschten Erwerb der vom Tauschpartner kostenfrei bezogenen Werke erspart. Er nimmt dabei in Kauf, dass sich dies negativ auf den Vermarktungserfolg des Rechteinhabers auswirkt (vgl. LG Frankfurt am Main, Urteil vom 08.07.2015 zu Az. 2-6 S 21114).

Die Zinsforderung ist begründet unter Verzugsgesichtspunkten (§§ 280 ff. BGB).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.



Rechtsbehelfsbelehrung:

Diese Entscheidung kann mit der Berufung angefochten werden. Sie ist einzulegen innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem

Landgericht Frankfurt am Main,
Gerichtsstraße 2,
60313 Frankfurt am Main.


Die Frist beginnt mit der Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Berufung in diesem Urteil zugelassen hat. Zur Einlegung der Berufung ist berechtigt, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Berufung wird durch Einreichung einer Berufungsschrift eingelegt. Die Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden.



[Name]
Richterin am Amtsgericht



Beglaubigt
Frankfurt am Main, 10.03.2017

[Name] Justizangestellte
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Amtsgerichts
(...)

Dienstag, 28. März 2017

LG Bielefeld, Urteil vom 28.02.2017 - 20 S 226/15

In dem Rechtsstreit

des Herrn [Name],
Kläger und Berufungsklägers,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte .rka Reichelt Klute, Johannes-Brahms-Platz 1, 20355 Hamburg,


gegen

Herrn [Name],
Beklagten und Berufungsbeklagten

Prozessbevollmächtigte:
[Name],

hat die 20. Zivilkammer. des Landgerichts Bielefeld auf die mündliche Verhandlung vom 28.02.2017 durch den Präsidenten des Landgerichts[Name], die Richterin am Landgericht [Name] und den Richter am Amtsgericht [Name]

für Recht erkannt:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 23.06.2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bielefeld (Aktenzeichen 42 C 704/14) abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 898,17 EUR nebst jährlichen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 750,00 EUR seit dem 19.02.2011 und aus weiteren 148,17 EUR seit dem 04.07.2014 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Wegen des Tatbestandes wird auf die nicht ergänzungsbedürftigen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs.1 Nr.1 ZPO).

II.

Die zulässige Berufung hat Erfolg und führt zur Abänderung des angefochtenen Urteils.

1.

Die Berufung ist zulässig.

Die Berufungsfrist des § 517 ZPO und die Berufungsbegründungsfrist des § 520 Abs.2 S.1 ZPO sind eingehalten.

Das unterbrochene Verfahren hat der Kläger als Partei kraft Amtes nach § 85 InsO wieder aufgenommen.

2.

Die Berufung hat in der Sache Erfolg.

Dem Kläger als Partei kraft Amtes steht ein Anspruch der Gemeinschuldnerin aus §§ 97 Abs. 2 Satz 1, 3 UrhG, 97a Abs. 1 UrhG in der Fassung bis zum 08.10.2013 auf lizenzanalogen Schadensersatz in Höhe von 500,00 EUR, 350,00 EUR Rechtsanwaltskosten und 48,17 EUR Kosten des Auskunftsverfahrens zu.

a)

Die Aktivlegitimation des Klägers, insbesondere die Rechteinhaberschaft der Insolvenzschuldnerin ist zu bejahen. Diese ist in der Berufungsinstanz bestritten, so dass diese als unstreitig anzusehen ist.

b)

Die Kammer vermochte keine fehlerhafte Zuordnung der IP-Adresse zum Anschluss des Beklagten festzustellen.

Der Beklagte bestreitet die richtige Zuordnung der IP-Adresse zu seinem Anschluss und die entsprechenden Ermittlungen durch die Fa. [Name]. Hierzu trägt er mögliche bestehende Probleme beim Zuordnungsverfahren in allgemeiner Natur ohne Bezug zum konkreten Fall vor.

Der Kläger legt indes seinerseits die umfangreichen Ermittlungsunterlagen vor. Dabei wurden zweifelsfrei dem Anschluss des Beklagten Verstöße über zwei verschiedene dynamische IP-Adressen ([IP 1] und [IP 2]) durch Zurverfügungstellung desselben Filmwerks am selben Tag zugeordnet.

Die Begehung von Rechtsverstößen über einen bestimmten Internetanschluss ist anzunehmen, wenn das Anbieten desselben Computerspiels innerhalb kurzer Zeit unter zwei verschiedenen von der Berechtigten ermittelten dynamischen IP-Adressen jeweils demselben zuvor unbekannten. Anschlussinhaber zugeordnet wurde. Denn dass es kurz nacheinander zweimal zu Fehlern bei der Erfassung und Zuordnung gekommen sein könnte, liegt so fern, dass Zweifel an der Richtigkeit der Anschlussidentifizierung schweigen (§ 286 ZPO) (OLG Köln, Urteil vom 16. Mai 2012 - I-6 U 239/11 -, Rn. 4, Juris).

So liegt der Fall hier. Zudem erfolgte nach dem erneuten Vortrag des Klägers unter Vorlage von aussagekräftigen Unterlagen kein weiteres substantiiertes Bestreiten des Beklagten, das die Zuordnung schlüssig angreift.

c)

Der Beklagte haftet für die streitgegenständliche Rechtsverletzung als Täter.

Die Klägerseite trägt nach den allgemeinen Grundsätzen als Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Erstattung von Abmahnkosten erfüllt sind. (BGH, Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 Rn. 32 = WRP 2013, 799 Morpheus; Urteil vom 8. Januar 2014 -1 ZR 169/12, BGHZ 200, 76 Rn. 14 - BearShare). Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten. Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde.

In diesen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Diese führt zwar weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen verpflichtet. Entspricht der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der Klägerseite als Anspruchsteller, die für eine Haftung des Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (BGHZ 200, 76 Rn. 15 ff. - BearShare, m.w.N.).

Den Beklagten als Inhaber des Internetanschlusses trifft im Hinblick auf die Frage, ob zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung andere Personen den Anschluss nutzen konnten, eine sekundäre Darlegungslast, der er nur genügt, wenn er vorträgt, ob und welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter in Betracht kommen. Diesen Anforderungen wird die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt des Beklagten lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss nicht gerecht. Vorliegend trägt der Beklagte keine ernsthafte Möglichkeit eines Zugriffs durch einen anderen Nutzungsberechtigten vor.

Der Beklagte trägt zum Geschehen am Tattag lediglich vor, dass er zusammen mit seiner Frau wegen des Namenstags seiner Mutter zu seiner damalig 89-jährigen Mutter gefahren und erst am 22.11.2010, einem Montag, abends zurückgekehrt sei. Er trägt weiter vor, dass am 20.11.2010 in seiner Schule der Tag der offenen Tür gewesen sei, weswegen er am Montag als Ausgleichstag einen freien Tag gehabt habe. in seinem Haushalt lebten er und seine Ehefrau. Seine erwachsenen Söhne hätten ebenso Zugang zum WLAN. Das WLAN selbst sei WPA 2 gesichert und mit einem 16-stelligen Passwort geschützt. Die Familienangehörigen seien nach einer "frontal 21"-Sendung eindringlich hinsichtlich der Gefahren des Filesharing belehrt worden. Auch nach Zugang des Abmahnschreibens sei in der Familie noch einmal darüber gesprochen worden. Alle hätten versichert, den Verstoß nicht begangen zu haben. Seine erwachsenen Söhne seien auch auf der Familienfeier gewesen.

Damit legt der Beklagte keine ernsthafte Möglichkeit eines Zugriffs durch einen anderen Nutzungsberechtigten dar. Er haftet daher aufgrund der tatsächlichen Vermutung als Täter.

d)

Der Anspruch auf lizenzanalogen Schadensersatz in Höhe von 500,00 EUR folgt aus §§ 97 Abs.2 Satz 1, 3 UrhG, 97a Abs.1 UrhG a.F. bis zum 08.102013. Die Höhe wird von dem Beklagten nicht angegriffen.

Die Anwaltskosten in Höhe von 350,00 EUR kann der Kläger aus §§ 683, 670 BGB beanspruchen. Die Abmahnung war berechtigt, denn der Beklagte haftet als Täter. Die zugrunde gefegten Streitwerte für die Abmahnung sind angemessen.

Die Deckelung nach § 97a Abs.2 UrhG a.F. auf 100,00 EUR für die erste Abmahnung kommt hier nicht in Betracht. Hier handelt es sich nicht um einen einfach gelagerten Fall. Streitgegenständlich sind 13 Rechtsverletzungen, so dass der Umfang der Angelegenheit nicht mehr für eine einfach gelagerte Sach- und Rechtslage spricht.

Die Kosten des Auskunftsverfahrens i.H.v. 48,17 EUR kann der Kläger nach § 97a Abs.1 S.2 UrhG a.F. beanspruchen. Die Höhe der Kosten wird von dem Beklagten nicht angegriffen.

Die berechtigte Abmahnung erfolgte mit Fristsetzung zum 31.01.2011, daher hat der Kläger einen Anspruch auf Zinsen bzgl. des Lizenzschadens über 400,00 EUR und hinsichtlich der Anwaltskosten in Höhe von 350,00 EUR jedenfalls ab dem 19.02.2011 (§§ 286, 288 Abs.1 BGB).

Im Übrigen kann der Kläger Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit (§ 291 BGB) und zwar erst ab Zustellung der Anspruchsbegründung am 04.07.2014 beanspruchen, da im Mahnbescheid nur 400,00 EUR Lizenzschaden und 350,00 EUR Anwaltsgebühr geltend gemacht wurden und die weiteren Beträge erstmals mit der Anspruchsbegründung beansprucht wurden.

e)

Der Anspruch ist auch durchsetzbar. Die geltend gemachten Ansprüche sind nicht verjährt.

Es kann offen bleiben, ob die Ansprüche auf Ersatz des linzanalogen Schadens der 10-jährigen Verjährungsfrist unterliegen (so BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 48/15 -, Rn. 97, juris), denn auch die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren begann erst mit dem Schluss des Jahres 2011 zu laufen, da der Kläger mit Zugang des Schreibens vom 11.01.2011 (BI. 152 der Gerichtsakte) Kenntnis von der Person des Anschlussinhabers und damit des Anspruchsgegners erlangte (§§ 195, 199 Abs.1 BGB). Mit Zustellung der Anspruchsbegründung am 03.07.2014 war die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen.

f)

Die Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kosten auf § 91 ZPO und hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr.10, 711, 713 ZPO, § 26 Nr.8 EGZPO.

Freitag, 24. März 2017

LG Düsseldorf, Urteil vom 13.01.2016 - 12 O 102/15












OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.03.2017 - I 20-U 17/16 - Volltext


In dem Rechtsstreit

des Herrn [Name],
Beklagten und Berufungsklägers,

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Gerth, Berliner Straße 25, 33813 Oerlinghausen,

gegen die

[Name]
Klägerin und Berufungsbeklagte,

Prozessbevollmächtigte: .rka Rechtsanwälte, Johannes-Brahms-Platz 1, 20355 Hamburg,


hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 21.02.2017 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht [Name], die Richterin am Oberlandesgericht [Name] und den Richter am Oberlandesgericht [Name]

für Recht erkannt:

I.

Die Berufung des Beklagten gegen das am 13.01.2016 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer I des Tenors des genannten Urteils wie folgt gefasst wird:

Dem Beklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfalls höchsten 250.000,00 EUR) aufgegeben, Dritte daran zu hindern, der Öffentlichkeit mittels seines Internetanschlusses das Computerspiel "[Name]" oder Teile davon über eine Internettauschbörse zu; Verfügung zu stellen.

II.

Die Kosten der Berufung hat der Beklagte zu tragen.

III.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung hinsichtlich des auferlegten Gebots durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 EUR abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe leistet. Bezüglich der Vollstreckung wegen dar Kosten bleibt dem Beklagten nachgelassen, diese durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile. vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Durch dieses hat das Landgericht den Beklagten verurteilt, es bei Meldung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu unterlassen, Dritten zu ermöglichen, das Computerspiel "[Name]" ohne Einwilligung der Klägerin über den eigenen Internetanschluss in Peer-to-Peer-Netzwerken zum Herunterladen bereit zu halten, sowie der Klägerin vorgerichtlichen Kosten in Höhe von 651,80 EUR nebst näher bezeichneter Zinsen zu erstatten. Wegen des weitergehenden Anspruchs auf Erstattung vorgerichtlicher Kosten hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung der Verurteilung hat das Landgericht ausgeführt, die Klägerin sei aktivlegitimiert. Das von ihr behauptete Bestehen von Nutzungsrechten habe der Beklagte nicht bestritten. Dieser hafte als Störer, da er durch die Bereitstellung seines Internetanschlusses für die rechtsverletzende Bereithaltung der Software in einem P2P-Netzwerk Verhaltenspflichten verletzt habe. Denn er habe seine fünf WLAN-Hotspots nicht der üblichen Sorgfalt entsprechend gesichert, insbesondere keine Passwortsicherheit für seine fünf WLAN-Hotspots gegen die Nutzung auch durch Dritte, die nicht für den nach seiner Behauptung betriebenen Access Point bzw. für das Tor-Netzwerk angemeldet sind, eingerichtet. Jedenfalls seien solche Vorkehrungen nicht vorgetragen. Selbst wenn Vorkehrungen getroffen worden sein sollten, seien die Nutzer aber nicht ausdrücklich über die Nutzung von P2P-Programmen belehrt worden, wozu der Beklagte nach den vorangegangenen Abmahnungen verpflichtet gewesen sei. Den Betrieb eines Tor-Netzwerke bzw. eines Access Points habe der Beklagte nicht nachgewiesen. Dafür, dass er bereits im Jahr 2013 als Access Provider tätig gewesen sein, habe er keinen Beweis angetreten. Die vorgelegte Liste der Bundesnetzagentur aus 2015 habe allenfalls für dieses Jahr indizielle Bedeutung. Selbst wenn der Beklagten im Jahr 2013 einen Netzwerkbetrieb bereit gestellt hätte, könnte er sich als bloß privater Provider - nach seinem eigenen Vorbringen erziele er keine Umsätze - gegenüber dem geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht auf § 8 TMG berufen. Eine analoge Anwendung der Norm sei nicht veranlasst. Auch aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ergebe sich nicht, dass die Haftungsprivilegierung des § 8 TMG großzügig angewendet werden müsse. Aber selbst wenn von einer analogen Anwendung von § 8 TMG auszugehen wäre, fände diese dort ihre Grenze, wo Verletzungshandlungen in der Vergangenheit aufgetreten und zumutbare Maßnahmen unterblieben sind. Als eine solche Maßnahme sei in jüngster Zeit gegenüber gewerblichen Anbietern auch die Sperre angesehen worden. Gegenüber nicht gewerblichen Anbietern entfalle das gegenüber gewerblichen geltende Subsidiaritätserfordernis zumindest dann, wenn wie hier über Tor die Anonymisierung des Nutzers angeboten werde und es in der Vergangenheit bereits zu Abmahnungen gekommen sei. In einem solchen Fall könne verlangt werden, P2P-Software wie den BitTorrent zu sperren. Diese Sperrmöglichkeit sei technisch gegeben und auch bei einem Tor-Server zumutbar. Die Abmahnung genüge den zu stellenden Anforderungen. insbesondere habe die Klägerin dort ihre Aktivlegitimation offen gelegt. Die Höhe nach sei allerdings ein Abzug von der von der Klägerin geltend gemachten Summe vorzunehmen. § 97a Abs. 2 UrhG a.F. sei nicht anwendbar, da es sich bei der Download-Möglichkeit nicht um eine unerhebliche Rechtsverletzung handele.

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Berufung und macht geltend, die Klage sei unschlüssig, da ihr die Abmahnung nicht beigefügt worden sei. Das Landgericht habe der Klägerin zu Unrecht nachgelassen, die Abmahnung nach der mündlichen Verhandlung zur Gerichtsakte zu reichen. Zu dieser habe es ihm - dem Beklagten - kein rechtliches Gehör mehr gewährt. Der Abmahnung sei im Übrigen kein Nachweis der Aktivlegitimation beigefügt gewesen. Die beigefügte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung entspreche nicht den Anforderungen der Rechtsprechung. Die Klägerin sei zudem nicht aktivlegitimiert. Entgegen der Ansicht des Landgerichts habe sein Vortrag zur Urhebereigenschaft der Klägerin auch impliziert, dass Nutzungsrechte bestritten werden. Das Landgericht habe seine Beweisantritte dazu übergangen, dass er einen Tor-Exit-Node betreibe und angemeldeter öffentlicher WLAN-Provider sei. Dass er gewerblicher Provider sei, gehe aus der Anlage B 1 hervor. Unrichtig sei auch die Annahme des Landgerichts, die Klägerin habe bei ihm keine Anfrage stellen müssen. Sicherungsmaßnahmen seien nicht erforderlich, da er kein Störer sei. Er habe dargetan, dass diverse Tor-Nutzer Zugriff auf seinen Internetanschluss hatten.

Der Beklagte beantragt,
die Klage unter Abänderung des am 13.01.2016 verkündeten Urteils des Landgerichts Düsseldorf abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens als zutreffend.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Bei dar Umformulierung des Hauptsachetenors handelt es sich lediglich um eine Klarstellung, die im Hinblick auf die nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) notwendig geworden ist.


1.)

Die Klage ist entgegen der Ansicht des Beklagten schlüssig. Sein Einwand, die Klage sei unschlüssig, da ihr die Abmahnung nicht beigefügt gewesen sei, ist unverständlich. Die Klage wäre auch dann schlüssig, wenn die Klägerin den Beklagten überhaupt nicht abgemahnt hätte.

2.)

Das Begehren der Klägerin in der Hauptsache, dass sie entsprechend der bisherigen Rechtsprechung zu Recht als Unterlassungsantrag formuliert hatte, ist gemäß § 97 Abs. 1 UrhG i.V.m. §§ 19a, 69a UrhG begründet.

a)

Soweit der Beklagte erstmals in der Berufung bestreitet, dass die Klägerin über die Nutzungsrechte an dem streitgegenständlichen Werk verfügt, ist das neu und Vorliegens der Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO nicht zulassungsfähig. Die Ansicht des Beklagten, sein Vortrag zur Urhebereigenschaft impliziere auch, dass Nutzungsrechte bestritten werden, kann nur als unvertretbar bezeichnet werden. Ein Blick ins Gesetz (§ 15 und 31 UrhG) belegt eindeutig, dass zwischen Urheberrecht und Nutzungsrecht zu unterscheiden ist. Damit kann Vortrag dazu, ob die Klägerin Urheberin ist, naturgemäß nicht "implizieren", dass ihr vorn Urheber Nutzungsrechte eingeräumt worden sind.

b)

Der Beklagte ist sowohl dann, wenn die unstreitige Rechtsverletzung über einen der von ihm betriebenen offenen WLAN-Hotspots erfolgt ist, als auch dann, wenn dies über den von ihm ebenfalls betriebenen Tor-Exit-Node geschehen ist, zu der ausgeurteilten Maßnahme verpflichtet, wobei begründungsmäßig zwischen beiden Wegen zu differenzieren ist:

aa)

Ob der Beklagte die WLAN-Hotspots gewerblich anbietet oder privat, bedarf im Ergebnis keiner Entscheidung, da beides zu demselben Ergebnis führt, nämlich dass der Beklagte zur Sicherung der Hotspots durch Einrichtung eines Passwortes verpflichtet ist.

(a)

Geht man davon aus, dass der Beklagte gewerblich handelt, was von der Frage abhängt, wie man "eine in der Regel" gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung im Sinne des Art. 1 Nr. 2 der RL 98/34 definiert und die sich nach der Definition ergebenden Voraussetzungen vorliegend als gegeben ansieht, ist der Beklagte zwar nicht für Urheberrechtsverletzungen eines Nutzers seines Internetzugangs verantwortlich. Dies steht aber nicht dem Erlass einer Anordnung entgegen, mit der ihm unter Androhung von Ordnungsmitteln aufgegeben wird, Dritte daran zu hindern, der Öffentlichkeit mittels dieses Internetanschlusses ein bestimmtes Urheberrechtlich geschütztes Werk oder Teile davon über eine Internettauschbörse zur Verfügung zu stellen. Denn der Beklagte hat insofern jedenfalls die Möglichkeit, seinen Internetanschluss durch ein Passwort zu sichern, zu dessen Erhalt die Nutzer ihre Identität offenbaren müssen und daher nicht anonym handeln können. Dass einem gewerblichen Diensteanbieter eine solche Maßnahme zumutbar ist, hat der EuGH jüngst, nämlich durch Urteil vom 15.09.2016 in der Rechtssache Mc Fadden / Sony Music (C-484/14) entschieden (siehe EuZW 2016, 821) und ausgeführt, dass - wie in Art. 12 der RL 2000/31 ausdrücklich klargestellt -dieser Artikel die Möglichkeit unberührt lasse, dass ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde vom Diensteanbieter verlange, die Urheberrechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern. Mit einer solchen Anordnung werde, da sie der Wiederholung einer Verletzung eines dem Urheberrecht verwandten Schutzrechts vorbeuge, der Schutz des geistigen Eigentums gemäß Art. 17 II der Charts der Grundrechte der Europäischen Union berührt. Andererseits handele es sich bei einer Anordnung wie genannt um eine Maßnahme mit Zwangswirkung gegenüber dem Diensteanbieter, die seine wirtschaftliche Tätigkeit beeinträchtigen und die Freiheit der Empfänger des Dienstes einschränken könne. Auch hier handele es sich um durch die Charta geschürte Rechte, nämlich um das Recht auf unternehmerische Freiheit auf Seiten des Diensteanbieters (Art. 16 der Charta) und das Recht auf Informationsfreiheit auf Seiten des Empfängers (Art. 11 der Charta). Es obliege daher den zuständigen innerstaatlichen Behörden oder Gerichten, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den einander widerstreitenden, unionsrechtlich geschützten Grundrechten sicherzustellen. Insofern habe der EuGH bereits entschieden, dass eine Anordnung zulässig ist, nach der es einem Anbieter, der Zugang zu einem Kommunikationsnetz vermittle, in einem solchen Fall überlassen bleibe, die konkreten Maßnahmen zu bestimmen, die zur Erreichung des angestrebten Ergebnisses zu ergreifen seien. Vereinbar mit dem Unionsrecht sei dabei nicht die Überprüfung sämtlicher übermittelter Informationen. Sie laufe Art. 15 I der RL 2000/31 zuwider, wonach Anbietern, die Zugang zu einem Kommunikationsnetz vermitteln, keine allgemeine Verpflichtung zur Überwachung der von ihnen übermittelten Informationen auferlegt werden dürfe. Eine vollständige Abschaltung des Internetanschlusses sei ein erheblicher Eingriff in die unternehmerische Freiheit des Betroffenen, auch wenn dieser den Zugang zum Internet nur im Rahmen einer Nebentätigkeit vermittle. Mit ihr würde allein einer begrenzten Urheberrechtsverletzung abgeholfen, so dass von einem angemessenen Gleichgewicht der miteinander in Einklang zu bringenden Grundrechte nicht gesprochen werden könne. Die Sicherung des Internetanschlusses durch ein Passwort sei hingegen geeignet, sowohl das Recht des Anbieters, den Zugang zu. einem Kommunikationsnetz zu vermitteln, als auch das Recht des Empfängers auf Informationsfreiheit einzuschränken, ohne in den Wesensgehalt dieser Rechte einzugreifen. Gleichzeitig bewirke sie, dass unerlaubte Zugriffe auf die Schutzgegenstände verhindert oder zumindest erschwert und die Internetnutzer, die die Dienste des Adressaten der Anordnung in Anspruch nehmen, zuverlässig davon abgehalten würden, auf die ihnen unter Verletzung des genannten Grundrechts zugänglich gemachten Schutzgegenstände zuzugreifen.

(b)

Geht man davon aus, dass der Beklagte die Hotspots nicht gewerblich, sondern privat bereit hält, stellt sich die Frage der Anwendbarkeit von Art. 12 E-Commerce-RL. Diese hatte der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen zur Rechtssache McFadden / Sony Music (C-484/16 Rn. 50) ausdrücklich offen gelassen. Der EuGH hat hierzu nicht ausdrücklich Stellung genommen. Aufgrund seiner Argumentation dürfte davon auszugehen sein, dass er die Frage implizit verneint hat (so auch Mantz, Die Haftung des. WLAN-Betreibers und das McFadden-Urteil des EuGH, EuZW 2016, 817). Im Ergebnis kann aber auch dies dahinstehen. Hält man Art. 12 E-Commerce-RL auch auf Private für anwendbar, gilt das unter lit. (a) Gesagte. Verneint man eine Anwendbarkeit, sind die Pflichten des WLAN-Betreibers nach deutschem Recht zu beurteilen. Insofern war die Rechtslage bis zum 20.06.2016 eindeutig. Der Bundesgerichtshof bejahte in gefestigter Rechtsprechung eine Haftung des Inhabers eines WLAN-Anschlusses, der es unterlässt, die im Kaufzeitpunkt des WLAN-Routers marktüblichen Sicherungen ihrem Zweck entsprechend anzuwenden, als Störer auf Unterlassung, wenn Dritte diesen Anschluss missbräuchlich nutzen, um urheberrechtlich geschützte Musiktitel in lnternettauschbörse einzustellen (siehe BGH NJW 2010, 2061: - Sommer unseres Lebens), Durch Gesetz vom 21.07.2016 (BGBl. S. 1766) ist § 8 TMG jedoch mit Wirkung zum 27.07.2016 um einen Absatz 3 erweitert worden, der wie folgt lautet:

Die Absätze 1 und 2 geiten auch für Diensteanbieter nach Absatz 1, die Nutzern einen Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk zur Verfügung stellen.

Damit sind WLAN-Anbieter nunmehr Zugangsvermittlern nach § 8 Abs. 1 und 2 TMG gleichgestellt. Die im Regierungsentwurf noch vorgesehene Verpflichtung zur Sicherung des WLANS sowie die Notwendigkeit einer Erklärung, dass der Nutzer keine Rechtsverletzungen begehen werde, wurden im Gesetzgebungsverfahren verworfen. Das Gesetz enthält vielmehr keine Regelung der Unterlassungsansprüche. Soweit sich der Gesetzgeber auf eine entsprechende Klarstellung in der Gesetzesbegründung verlassen hat (vgl. Spindler, Die neue Providerhaftung für WLANs - Deutsche Störerhaftung adé?, NJW 2016, 2449 m.w.N.), wonach die Haftungsprivilegierung uneingeschränkt auch die verschuldensunabhängige Störerhaftung erfassen soll (vgl. Sesing, Verantwortlichkeit für offenes WLAN - Auswirkungen der TMG-Reform auf die Haftung des Anschlussinhabers, MMR 2016, 507 siehe Anlage), steht dies in Widerspruch zur Rechtsprechung des für Urheberrechtsstreitigkeiten zuständigen 1. Zivilsenats des BGH, der die Auffassung vertritt, dass die Ansicht der Verfasser eines Gesetzentwurfs für die Auslegung unbeachtlich ist, wenn der im Gesetzgebungsverfahren angesprochene Aspekt in der verabschiedeten gesetzlichen Regelung keinen Niederschlag findet. Die Gesetzesbegründung soll nur als Auslegungskriterium Berücksichtigung finden können (vgl. Beschluss vom 17.07.2013, NJW-RR 2014, 354 (355) - Kindersekt). Die Frage, wie § 8 Abs. 3 TMG anzuwenden ist, beantwortet auch nicht die jüngst ergangene, noch nicht mit Gründen bekannt gemachte Entscheidung "WLAN-Schlüssel" des BGH vom 24.11.2016 - I ZR 220/15 -. Darin hat der BGH lediglich klargestellt, dass es zur Erfüllung der Verschlüsselungspflicht ausreicht, einen für das Gerät individuell voreingestellten Code zu verwenden, wenn nicht bekannt ist, dass hierbei Sicherheitslücken bestehen (siehe Presseerklärung des BGH vom 24.11.2016). Zudem ging es in diesem Verfahren nur um die Erstattung von Abmahnkosten (siehe Mitteilung des BGH in gleicher Sache zur Anberaumung eines Verhandlungstermins auf den 24.11.2016). Der Senat ist der Auffassung, dass aus den Gründen der EuGH-Entscheidung. McFadden / Sony Music auch in Bezug auf private WLAN-Betreiber jedenfalls eine anlassbezogene Verschlüsselung verlangt werden kann. Die dortigen Erwägungen zum Widerstreit sich gegenüber stehender Grundrechte gelten auch hier. Jegliche Verantwortung eines privaten WLAN-Betreibers zu verneinen, hieße, Schutzrechtsinhaber rechtlos zu stellen. In § 7 Abs. 2 Satz 2 TMG lässt der Gesetzgeber zudem selbst im Fall einer Nichtverantwortlichkeit nach § 8 TMG eine Anordnung gerichtlicher Maßnahmen ausdrücklich zu. Ob es sogar bei der Verpflichtung zur anlasslosen Verschlüsselung zu verbleiben hat, kann im vorliegenden Fall offen bleiben. Dass der Beklagte in der Vergangenheit mehrfach wegen Urheberrechtsverletzungen über seinen Internetanschlusses abgemahnt worden ist, steht fest. Die Feststellung des Landgerichts im Tatbestand des angefochtenen Urteils, dass der Beklagte in der Vergangenheit zwei Abmahnungen der Klägerin wegen behaupteter Urheberechtsverletzungen aus den Jahren 2011 erhalten hat, hat der Beklagte nicht angegriffen. Er kann sich auch nicht mit Erfolg darauf zurückziehen, Sicherungsmaßnahmen durch ihn seien nicht erforderlich, da er kein Störer sei. Dies sei er deshalb nicht, de er dargetan habe, dass diverse (Tor-)Nutzer Zugriff auf den Internetanschluss gehabt hätten. Der Beklagte missversteht hier die bisherige Rechtsprechung des BGH zur Haftung e:nes WLAN-Inhabers, wie sie in der Entscheidung "Sommer unseres Lebens" (NJW 2010, 2061) zum Ausdruck gekommen ist. Indem er vorgetragen hat, er habe das streitgegenständliche Spiel nicht zum hierunterladen bereit gehalten, diverse andere Personen hätten Zugriff auf seinen Internetanschluss gehabt, hat er lediglich eine täterschaftliche Haftung ausgeschlossen, um die es vorliegend auch nicht zwingend geht, da die Klägerin lediglich Unterlassen und nicht (auch) Schadensersatz geltend macht. Gleichwohl kann der Beklagte Störer sein. Insofern sei auf Leitsatz 2 der genannten Entscheidung verwiesen, der wie folgt lautet:

Der Inhaber eines WLAN-Anschlusses, der es unterlässt, die im Kaufzeitpunkt des WLAN-Routers marktüblichen Sicherungen ihrem Zweck entsprechend anzuwenden, haftet als Störer auf' Unterlassung, wenn Dritte diesen Anschluss missbräuchlich nutzen, um urheberrechtlich geschützte Musiktitel in Internettauschbörsen einzustellen.

Diese Feststellung gilt nach dem Gesagten entweder unverändert weiter oder sie gilt jedenfalls mit der Modifikation, dass der Inhaber eines WLAN-Anschlusses, der es nach einer Abmahnung wegen einer von seinem Anschluss aus begangenen Urheberrechtsverletzung unterlässt, die zu diesem Zeitpunkt marktüblichen Sicherungen ihren Zweck entsprechend anzuwenden, .als Störer auf Unterlassen haftet, wenn Dritte diesen Anschluss (erneut) missbräuchlich nutzen, um urheberrechtlich geschützte Werke in Internettauschbörsen einzustellen.

Dem Beklagten kommen auch nicht die vom Landgericht angestellten und im Ergebnis verneinten Verhältnismäßigkeitserwägungen zu Gute. Zwar hat der BGH in seiner Entscheidung "Störerhaftung von Access-Providern" (GRUR 2016, 268) geurteilt, dass eine Störerhaftung des Vermittlers von Internetzugängen nur in Betracht kommt, wenn der Rechteinhaber zunächst zumutbare Anstrengungen unternommen hat, gegen diejenigen Beteiligten vorzugehen, die - wie die Betreiber der Internetseite - die Rechtsverletzung selbst begangen haben oder - wie der Host-Provider - zur Rechtsverletzung durch die Erbringung von Dienstleistungen beigetragen haben. Denn in der genannten Entscheidung heißt es weiter: "Nur wenn die Inanspruchnahme dieser Beteiligten scheitert oder ihr jede Erfolgsaussicht fehlt und deshalb andernfalls eine Rechtsschutzlücke entstünde, ist die Inanspruchnahme des Zugangsvermittlers als Störer zumutbar." Letzteres ist hier der Fall. Die Klägerin weiß nichts, außer dass über die IP-Adresse des Beklagten und ein Filesharing-Netzwerk eine Datei mit dem streitgegenständlichen Werk zum Download angeboten wurde. Mehr kann sie angesichts der Bereitstellung von offenen WLAN-Hotspots in Bezug auf die IP-Adresse auch nicht wissen oder aus eigener Kraft herausfinden. Welche Anstrengungen der Beklagte konkret vermisst, bleibt demgemäß auch offen.

bb)

Gleiches gilt vollumfänglich für das Betreiben eines Tor-Exit-Node durch den Beklagten, wobei allein die Frage der Möglichkeit und Zumutbarkeit einer Sicherung im Rahmen des Tor-Netzwerkes gesondert zu betrachten ist. Weitergehende Maßnahmen (wie z.B. Sperrung des Zugangs zum Tor-Netzwerk) sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens und werden auch von der Klägerin nicht verlangt: Insofern hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil ausdrücklich festgestellt, dass die Möglichkeit P2P-Saftware zu sperren, technisch gegeben und auch bei einem Tor-Server zumutbar ist. Dies hat der Beklagte nicht, jedenfalls nicht mit Gründen angegriffen, und zwar auch nicht in der mündlichen Verhandlung. Ein begründeter Angriff wäre ihm, der nach eigenem Vorbringen Angestellter in der IT-Sicherheit, also ausgesprochen fachkundig ist, möglich gewesen.

cc)

Die vorzunehmende Tenorierung der Unterlassungsverpflichtung ergibt sich wie dargelegt aus der Mc Fadden-Entscheidung des EuGH. Damit wird dem Begehren der Klägerin im Ergebnis vollumfänglich entsprochen, wenn auch mir anderen Worten.

3.)

Auch die Abmahnkosten in tenorierter Höhe, über die in der Berufung allein noch zu entscheiden ist, hat das Landgericht der Klägerin zu Recht zugesprochen. Soweit der Beklagte hiergegen einwendet, das Landgericht habe zu Unrecht das mit Schriftsatz vom 21.12.2015 vorgelegte Abmahnschreiben berücksichtigt, ist das aus Rechtsgründen selbst dann unerheblich, wenn das entsprechende Vorbringen tatsächlich hätte als verspätet zurückgewiesen werden müssen. Denn auf Vorbringen, in erster Instanz zu Unrecht zugelassen wurde, ist § 531 Abe. 1 ZPO nicht anwendbar. Es wird ohne weiteres und unpräkludiert Prozessstoff der Berufungsinstanz ( vgl. Rimmelspacher in MüKo-ZPO, 5. Aufl. 2016, § 531 Rdnr. 5 m.w.N.). Ob die der Abmahnung beigefügte vorformulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zu unbestimmt war, ist unerheblich. Das macht die Abmahnung nicht unbestimmt. In Bezug auf diese gelten die landgerichtlichen Ausführungen, die der Beklagte nicht angegriffen hat. Weshalb der Abmahnung hätte ein Nachweis der Aktivlegitimation der Klägerin beigefügt werden müssen, erschließt sich nicht. Insofern ist in rechtlicher Hinsicht allenfalls streitig, ob entsprechend der Regelung in § 174 BGB die Wirkungen der von einem Bevollmächtigten ausgesprochenen Abmahnung entfallen, wenn ihr kein Vollmachtsnachweis beigefügt ist und der Abgemahnte die Abmahnung deswegen unverzüglich zurückweist. Letzteres kann vorliegend schon deshalb unentschieden bleiben, da der Beklagte keine unverzügliche Zurückweisung ausgesprochen hat.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr 10, § 711 ZPO.

Die Revision war nach § 543 Abs, 2 Nr. 2 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die sich in diesem Fall stellenden Rechtsfragen betreffen eine Vielzahl von Fällen und sind - wie die obigen Ausführungen zeigen - nach dem neuesten Stand zum Teil noch nicht höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt.

Streitwert für die Berufungsinstanz:
10.000,00 EUR (entsprechend der erstinstanzlichen, von keiner Partei angegriffenen Festsetzung)

Donnerstag, 23. März 2017

Off-Topic - Ode an den Watt-Ihr-Volt-Troll

Natürlich ist in Massenthemen die Belastung mit Trollen jeder Art (und nicht erst seit den Rechtspopulisten) enorm. Es ist an der Zeit meinen persönlichen Trollen im Abmahnwahn (2008 - 2017) ein würdiges Denkmal zu setzen. Dabei dürfen wir nicht vergessen zu erwähnen, dass die Mehrheit der Trolle recht harmlose Idioten wie dieser jenige Troll waren. Mit dem Maul ganz groß - und nix in der Hos. Gefährliche Trolle, wie die nette Trollin RAin Ulrike Berger (heute Arfmann&Berger), die als Jugendsünde den systematischen Aufbau einer Stasi-Datei über Abgemahnte zu verantworten hat und die (wohl auch noch heute bestreitet) als Troll zeitgleich in einem Forum die "Identifizierung" der "echten" Identität des Autors feierte + an eine Polizeidienststelle diese "echte" Identität zwecks Strafverfolgungszwangsmaßnahmen meldete, wobei das Problemchen war, dass sie trollmäßig ... einen vollkommen anderen als den Autor denunzierte, welcher dann ziehmlich blöd dastand als die echten Bullen vor seiner Tür standen.

Natürlich ist unser "watt-ihr-volt"-Troll a) harmlos und b) nur ein Abmahnersympathisant. Oder kennen Sie einen Abmahner, der als ersten Beitrag nach Anmeldung sich darüber beschwert, dass er nicht mehr Neger zu Schwarzen sagen darf, weswegen er "seinen" Neger nun nur noch "Bimbo" nennt. Ach und iÜ ist es nach seiner Ansicht nur "grenzwertig", aber durchaus ab und an passend "Flüchtlinge" als "Schweine" zu titulieren. Also... kein Abmahner dieser Welt ist so ein dummes Arschloch. Stellvertretend für so viele davon... heute eine passende Würdigung!

Anlass: Ein Abmahnunternehemen versucht mit Steuertricks den Staat um schlappe addierte 3 - 4 ... hundertTausend zu bescheißen. Einem Steuerprüfer fällts auf - Ein Gericht spricht Recht - Dem Staat fließt das Geld zu. Gerecht? Nö. Nicht für watt-ihr-volt. Händeringend versucht er den Abzocker reinzuwaschen. Es misslingt. Lustig dabei: Der Typ war drei Monate schon Geschichte. Er kam nur wegen dieses armen verkannten Steuertrickers zurück. Und nun - nach einer grandiosen Forenniederlage ... labert er sein altes Trollzeug runter. Es wundert nun nicht, dass er ein like von seinem einzigen Freund erhält.

Ein Gedicht - inspiriert von Rainald Grebes Auftritt vom 19.03.2017. Watch out! Its Kunscht!

Watt-Ihr-Volt - Der Troll aus der Kurpfalz

Damit ihr das mal endlich schnallt
Auch der Watt-Ihr-Volt-Troll denkt er sei beliebt, doch halt!
Sein Bäcker schlägt im Sommer Fliegen tot
(im Winter nimmt er Rattenkot)
Und nimmt sie für sein fein Rosinen-Frühstücksbrot

Mmmmh... lecker schmeckts dem Watt-Ihr-Volt-Troll
Freut sich schon auf des Essen's Abendgold
Im Blauen Ochsen, wobei der Wirt ihm nicht vergisst
Und Minimum in Watt-Ihr-Voltens Süppchen pisst
(Meistens bestehn dann seine Marinaden
Aus Gülle und Kufladen)

Sackdoof, feige und verklemmt,
Watt-Ihr-Volt dazwischen durch die Gegend rennt
Er grüßt sehr freundlich seinen Nachnbarn Gögelt,
Mit welchem Watt-Ihr-Volts Frau gern vögelt
(Was will man schon mit einem Mann,
Dessen Ding nur einmal im Monat kann)

Sinnlos ergießt sich so sein Tag, sucht sich an Aufmerksamkeit zu weiden
Doch ... Nein ... Niemand ... nicht mal Hunde können ihn leiden
Er selbst denkt - "Achgott bin ich eine wichtige Person"
Der Rest vom Dorf hat für ihn nur Hohn
(Selbst die Kühe auf den Wiesen drehn sich vor ihm um
Und lassen ordentlich pfluddern und sind ansonsten stumm)

Geblendet von seiner eingebildeten Importanz
Betritt er gern das Internet und macht gern mit im Rassistentanz
Trollt hier und dort in einem fort
(nur nicht auf den Seiten mit den Mädels vom Escort)
Ach ... Er fühlt sich dabei wie ein großmächtiger Internet-Lord

Zwar wurde er nie filesharingabgemahnt -
Egal - Auch dort wird trollmäßig abgesahnt
Rät Abgemahnten die allerdümmsten Sachen
(damit diese diese allerdümmsten Sachen machen)
Und läßt es bei Zeiten Pro-Abmahnermäßg krachen

Was der Abmahner macht ist Watt-Ihr-Volt ganz recht
Familienfreundliche Rechtsprechung? Er schimpft wien Specht
Echte Helfer sind ihm ein Graus und Fluch
(Sie sind ihm gar ein Rotes Tuch)
Unter jedem Beitrag dieser Helfer labert er nen dummen Spruch

Sein bester Freund ist Kapitalisten-Ossi Kersare, ein Vollpfosten
Der machte gleich rüber und half plündern den Osten
Hat sich auch gern kostenlos in Tauschbörsen bedient
Ja... eigentlich hat sich der seine Abmahnung redlich verdient
(Heute ist er besogter AfD-Sympathisant - schon altgedient)

Es gibt leider keine Moral in der Historie
Ihr fehlt es bei Watt-Ihr-Volt an jeder Glorie
Er ist halt nur ein Billigtroll
(... naaaa... seine Negerwitze finden auch andrere Trolle toll)
Und labert noch in 20 Jahren die Foren mit Schwachfug voll

Daher und kurz und bündig
Korereeeekt und schon gar nicht sündig
Der Watt-Ihr-Volt-Troll aus der Pfalz
Schleckt mit jedem Beitrag am Arsch der Abmahnwalz'
(Und stinkt daher gar eklig aus dem Hals)

Montag, 12. Dezember 2016

Update: Offizielle Stellungnahme zu den Veröffentlichungen des Steffen Heintsch

Liebe Freunde!
Heute erreichte mich eine sehr verzweifelte Nachricht des AfD-Rechtsauslegers und Reichsbürger-Sympathisanten/Verlinkers Steffen Heintsch. Seit Monaten droht er nun vollständig erfolglos mit einer Veröffentlichung eines Wusts aus Lügen, Erinnerungsschwächen und gefälschten Belegen. Und (schaut mal zB auf die Seite 1 seines Forums)... er hat sich so viel Mühe gegeben und sein eigenes Forum komplett frisiert.

Nun hat man ihn jedoch mit der Weigerung eine offizielle Stellungnahme abzugeben, brutal beleidigt und verärgert. Mehr noch - man hat ihm seine vorab veröffentlichte Teil-Inhaltsangabe bereits am Sonntag vollständig vernichtet und bereits vor der Veröffentlichung so einige Lügen nachgewiesen. Ganz besonders tragisch dabei, dass er gestehen musste, sein jahrelang gepredigter Hetz-Vorwurf von igrendwelchen Geldern, die Abgemahnte und Rechtsanwaltskanzleien an mich bezahlt hätten, sei nichts anderes als eine plumpe Verschwörungslüge mit der Steffen Heintsch so manchen Verbraucher verarschte.

Es ist nun Endzeitstimmung im AfD-Land angesagt: Steffen Heintsch droht nun schon mit "Bomben", nachdem ers vor zwei Wochen noch mit "Unglücken" die geschehen würden versuchte. Dabei sei ihm "alles egal". Er habe sowieso nichts mehr zu verlieren. Er besteht darauf, dass seine Aktionen unbedingt bei den Adressaten Angstzustände auslösen müssten (§ 241 StGB läßt mal wieder schön grüßen).

Also bin ich in mich gegangen. Da ich allerdings weder vor noch nach Weihnachten irgendwelche Zeit für das dumme Geseire eines rechten Stinkers übrig habe ... heute bereits die offizielle Stellungnahme zu der kommenden Veröffentlichung durch Steffen Heintsch:

Mehr ist nicht zu sagen.

Freitag, 9. Dezember 2016

Update: Braun - Brauner - Heintsch

Liebe Freunde, 
da die im letzten post beschriebene Angelegenheit eine überraschende Wendung nahm, ist ein kleiner update erforderlich. Auch zeitigt dies Auswirkungen auf die ab dem 10.12.2016 geplant erscheinenden "Memoiren" des Herrn Steffen Heintsch (Arbeitstitel - "10 Jahre Abmahnstürmerjubiläum"), da Steffen Heintsch sich dort erneut eines Reichsbürgers annehmen will. 

Zu diesen "Memorien" sei eingangs gesagt, dass der zu erwartende Wust aus Lügen, Erinnerungsschwächen und gefälschten Belegen keiner weiteren Stellungnahme bedarf. Was Heintsch zu wem und was genau meint war jeher unbedeutend. Sein einfluss liegt genau bei 0.
Wäre Steffen Heintsch halbwegs "satisfaktionsfähig" wäre dies eventuell anders. Als rechter Schmierlappen ist er das keinesfalls. Und ehrlich gesagt, ob nun 879 oder 880 von 1000 Aussagen dieses rechten Schmierlappens falsch sind - soll sich Heintschiplag drum kümmern.
Von mir aber hier für alle anderen ein Lesetipp: In den "Memoiren" findet sich nichts Neues. Steffen Heintsch hat bereits alles schön ins Internet gestellt, jedoch große Teile der "Memoiren" wieder gelöscht.
Beispiel "Heintschiplag" (Artikel 37 von 257) - zum Beitrag vom 18.01.2015: "Die Krise zwischen "Shual" und meinereiner begann eigentlich mit Begin der Filesharing-Abmahnwelle durch "DigiProtect" in Österreich[1] so Mitte 2008[2]. "Shual" begann jetzt seine Beiträge zu posten, die ihm genehm waren.[3] Dieses hatte zu Folge, das ich von der damaligen Abmahnkanzlei (Österreich) fast täglich per E-Mail und Telefon Löschaufforderungen erhielt [4]. [...] Natürlich musste ich jetzt, seine Beiträge editieren, wo man merkte, das eine gewisse Spannung sich aufbaute. [5+6]"
[1] Es gab nie eine Abmahnwelle durch Digiprotect in Österreich
[2] Es handelte sich um Warnschreiben zu Auskunftsanfragen der Digiprotect an die Telekom Austria im Juni 2009
[3] Shual postet immer Beiträge die ihm genehm sind.
[4] Es handelte sich um eine Einzel-Anfrage der Kanzlei Längle-Fussenegger zu einem Beitrag vom 03.10.2008. Man wandte sich gegen den Begriff "offensichtliches Betrugsmodell".
[5] Der Beitrag wurde von Steffen Heintsch schlicht gelöscht. Wegen eines Wortes. Sehr konsequent und warm lebt es sich im Arsch der Abmahnindustrie.
Weitere Löschungen/Editierungen fanden nicht statt.
[6] Spannung baute sich auf, da die Kombination Dr. Alexander Wachs + Steffen Heintsch österreichische Verbraucher massenweise abzockten.
Der Tipp: Liebe Leser der "Memoiren" des Herrn Steffen Heintsch. Steffen Heintsch hatte bereits vor 2015 massive Erinnerungslücken, auch weil er [vgl. 6] sein altes Forum vollständig gelöscht hat, damit ihm keine späteren Vorhaltungen uA aus Österreich drohen.
Wenn er nun über etwas in seinen "Memoiren" berichtet: Seien Sie sicher! So geistert das momentan in seinem braunen Süppchen im Kopf umher. In fünf Jahren sieht schon wieder ganz anders aus. Mit der Realität hat das alles nichts zu tun. Wie bei rechten Hirnis so üblichm ist dies dem "Autor" auch egal. Es geht ja nur um populistisches Gejammere. Fakten? Wer kümmert sich da um Fakten!
Geniessen Sie also diesen Ausflug in die irreale Welt eines Rechtsauslegers, so wie sie ein gutes Buch über Chemtrails aus dem Kopp-Verlag genießen würden. Wenn Sie aber GLAUBEN möchten, empfehle ich einen schleunigstens Gang zum Onkel Hirndoktor. Vielleicht kann der bei Ihnen noch etwas retten.

Update: Die Frage der Gesinnung des Herrn Steffen Heintsch ist entschieden. Eigentlich überraschend, da man sich zwar vorstellen konnte, dass er rechtspopulistische Medien frequentiert, aber das es SO schlimm ist, konnte keiner ahnen.
Zunächst wandte er sich gegen die Bezeichnung als "Abmahnreichsbürgerpräsident", in dem er eine Beschwerdemail an einen Dritten sandte. Er distanzierte sich ausdrücklich von den Reichsbürgern. Auf die Frage warum er dann im Jahr 2011 mit einem militanten Reichsbürger gemeinsame Sache gemacht habe, wiegelte Steffen Heintsch ab. Er habe ja gar nicht gewußt wie schlimm die Reichsbürger seien. Das wisse er aber heute. Da der Schulterschluss Heintsch-militanter-Reichsbürger aber auch in den "Memoiren" erscheinen soll, legte man Steffen Heintsch eine Distanzierung und Verzicht nahe.
Am 27.11.2016 antwortete Heintsch, in dem er den Erz-Reichsbürger Lutz Schaefer zitierte und dessen Internetangebot verlinkte. Natürlich ist Steffen Heintsch damit noch kein Reichsbürger - aber er teilt (im wahrsten Sinne des Wortes) die Ansichten einer rechtsextremistichen Gruppierung. Und auf welchen Webseiten er sich so rumtreibt - wissen wir nun auch. Seine schöne Distanzierung - war fürn Arsch und gelogen.

Nach diesem "Outing" (und nicht dem ersten Anwerbeversuch für rechte Ideologien auf einer angeblichen Verbraucherwebseite für Internet- und Medienrecht) wurde er nicht zum ersten Mal nazimäßig ausfällig. Ja - wir alle wissen, dass er Abgemahnte latent "beschimpft". Sie seien feige, dumm, hinterhältig, verlogen. Sie seien räudige Hunde, oder gar wie eine Rattenplage. Das er Minderheiten ("Ausländer", "Schwule", usw) nicht leiden kann wußte man. Dass er mich persönlich als "Alkoholiker, Sodomiten, Abzocker, usw." beschimpft - kein Problem.
Aber warum, liebe Freunde? Nur weil einer ein gnadenloser Versager, Ossi, geschieden, privatinsolvent ist und seine Existenz auf einem blog basiert, welchen ihm andere aufgebaut (und vererbt) haben, und auf dem er neben allerlei c&p + Senf und Falschberatung betreibt ist er eben nur so und nicht anders.
Allerdings hat er nun seine wahre Natur gezeigt. Das nächste outing: Ich habe ein kleines Kunstwerk erstellt. Eine kleine Bild-Karikatur, die sich allerdings nicht direkt mit der Person Heintsch beschäftigt. (Na -Sie zu verstehen - hats bei ihm nicht gereicht.) Er bezeichnete das Werk als "entartete" Kunst eines "entarteten" Autors. [Als Gegenmodell zu seiner eigenen echt-deutschen Kunst.]

Liebe Freunde,
ein diktatorisch auftretender Abgemahnten-, Schwulen, Ausländerhasser, der rechtsextremistische Zirkel liest und verlinkt und der Nazisprech von sich gibt. Nun - so einige Jahre hat er sich politisch nicht geäußert und neuerdings (nach seiner AfD-Wahlwerbung) Kritik abgewiegelt.

In seiner "Endzeit" outet er sich ... endlich als das was er ist.

Donnerstag, 27. Oktober 2016

Offtopic: Steffen Heintsch - Der Abmahnreichsbürgerpräsident

"Nicht nur Höcke, Petry, Erdogan
Auch Steffen Heintsch erliegt dem Persönlichkeitsverletzungswahn"

 Updated-Version
 Herr Steffen Heintsch aus Wurzbach/Thüringen, bekannt uA für seinen erfolglosen Versuch seine "Plattform zu Filesharing Abmahnungen, Mahnbescheiden und Klageverfahren!" mit AfD-Wahlwerbung zu "bereichern",veröffentlichte heute folgenden Screenshot nebst einer privat-Analyse:


Wir werden nun auf diesem blog den tatsächlichen juristischen Gehalt in der Angelegenheit erörtern.

 Vorab: Ganz interessant ist sicher, dass in der Vergangenheit Herr Steffen Heintsch augenscheinlich nichts gegen die pauschale Bezeichnung als "Reichsbürger" im Rahmen einer höchst wahrscheinlich (ebenso) als Satire einzustufenden Betrachtung einer seiner Aktionen einzuwenden hatte. (01.01.2016
"Einer seiner Aktionen" - ist auch ein bedeutendes Merkmal. Wer sich (seit Jahren) selbst mit Drudenfuß + Sütterlin porträtiert.... muss im Meinungskampf dulden, wenn sich andere Personen mit einer solchen Selbstdarstellung beschäftigen.

Sehen wir jedoch heute davon ab, den satirischen und im Meinungskampf als Antwort daher [1] sowieso erlaubten Beitrag (Screenshot) als solche anzusehen. Wenden wir uns der Frage "Schmähkritik" zu.
[1] Herr Steffen Heintsch durchläuft derzeit scheinbar eine Phase voller brutaler Gewaltphantasien. Personen bekommen "aufs Maul", "satirische" Graphiken zeigen blutüberströmte Personen.

Zunächst aber herzlichen Dank an Richter Stojek am Landgericht Mannheim, der im Verfahren 3 O 84/15 in der mündlichen Verhandlung vom 20.08.2015 sehr deutlich gemacht, worin beim Thema "Reichsbürger" der Unterschied zwischen erlaubter Meinungsäußerung und nicht erlaubten
Tatsachenbehauptungen ("XN macht gemeinsame Sache mit den Reichsbürgern") liegt.
Schade - ein Vergleich. [1]-ist natürlich Satire.

Zur Sache: Steffen Heintsch wendet sich gegen die Bezeichnung als "Abmahnreichsbürgerpräsident".
Er "empfindet" dies als "beleidigende Persönlichkeitsverletzung" und erkennt darin eine "Schmähkritik". Letztes ist bereits ausgeschlossen. Um eine "Schmähkritik" handelt es sich im Wesentlichen dann, wenn die Schmähung der anderen Seite im Vordergrund steht und keine Merkmale einer sachlichen Auseinandersetzung gegeben sind. Link 1 - Link 2. Herr Steffen Heintsch vergißt dabei vor allem, dass sich der Autor ausgiebig seinen wirren Pamphleten über "Rechtliches" und seiner Weltanschauung durchaus sachlich widmet (so wie dies eben bei wirren Gedankengängen möglich ist.). Dabei sind wohl die neuesten Entwicklungen am Bundesverfassungsgericht zur Meinungsfreiheit vollständig an Steffen Heintsch vorbei gegangen. [vgl. "Verfassungsrichter als 'Superrevisionsinstanz' im Meinungskampf"]

Andererseits handelt es sich bei dem Begriff "Abmahnreichsbürgerpräsident" nicht um eine "beleidigende Persönlichkeitsverletzung".

1. Die Bezeichnung "Abmahnreichsbürgerpräsident" zielt nicht (wie Steffen Heintsch meint) auf die sonstigen Angewohnheiten von Reichsbürgern ab. Bei den Reichsbürgern finden sich zB auch Antisemiten, aber nicht alle Reichsbürger sind Antisemiten = sehr heterogen. Daher kann die Bezeichnung "Reichsbürger" auch gar nicht beinhalten, man meine der "Reichsbürger"sei zB "Antisemit". 

2. Im Verfassungsbericht 2014 findet sich hingegen das "Grundlegende Merkmal der Reichsbürger". (Selbst nachlesen)
2.1 Der ideologische Vordenker der sog. "Rebellen" (später Loggileak) Ralf Steinmetz adaptierte dieses grundlegende Merkmal und schuf unter Einbau von Material eines gewissen Herrn Steffen Heintsch die als "Abmahnwahnerhalter-Theorie" bekannt gewordene "Abmahnreichsbürger"-Ideologie:
Das Gebiet der "Nichtjuristenforen gegen den Abmahnwahn" wäre durch bestimmte monetär beteiligte Personen/Nichtjuristen ("BRD GmbH") besetzt und durch fremde Mächte/Rechtsanwälte (Alliierte) gesteuert. Das Ziel der "Fremdmächte" sei es den Abmahnwahn am Leben zu halten und sein Ende zu verhindern. Daher hätten die kontrollierenden Personen (Shual) und deren Glieder (Portalsbetreiber, Moderatoren) keinerlei Legitimation und auch keine Existenzberechtigung. Es bildete sich die erwähnte Gruppe "Abmahnreichsbürger", die das Ziel hatten die unrechtmäßigen Besatzer zu vertreiben. Die Gruppe der "Abmahnreichsbürger" sah sich als kommissarische Vetretung der Nichtjuristen/Abgemahnten. (IÜ weiterhin alles nachlesbar bei denen und online.)
2.2 Mit dem Absterben der Aktivitäten der "Abmahnreichsbürger" nahm sich Herr Steffen Heintsch im Jahr 2013 der Angelegenheit an. Am 13.03.2013 veröffentlichte er zunächst sein "Fanal" "AW3P warnt vor “Shual”, den selbst ernannten (Teufels-)”Advokat”" (online). In diesem verarbeitet er die Grundmerkmale der "Abmahnwahnerhalter-Theorie" erstmals (seine Plattform strotzt seitdem von "Beiträgen"), behält den Wesenskern bei, wandelt sie für seine Zwecke um (Personenbezug) und übernimmt präsidial die kommissarische Geschäftsführung (incl. Rechtsanwaltskammer, ... was denken denn Sie warum Steffen Heintsch den "normalen" Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs zum "Fachanwalt" ernannt hat und sich weigerte den Titel zu entfernen? Sie denken richtig!)
 2.2.1 Das besondere AlltagsBeispiel wurde ja schon unten zitiert. In dem von Steffen Heintsch geschaffenen "Abmahnreichsbürgerstaat 2.0" gelten andere Gesetze als bei uns. Die durch den Präsidenten verfügte Rechtsprechung ist von der Unsrigen in wesentlichen Bereichen abgespalten.
"Wenn ich diene Freundin wäre, würde ich dem Abmahner selbst mitteilen, das Du der Täter warst und dir meine Freundschaft kündigen.

Du verletzt bewusst Gesetze und willst dich jetzt um die Strafe drücken, dagegen notfalls gerichtlich vorgehen und einen Beratungshilfeschein in Anspruch nehmen. Lächerlich. Deine Freundin hat schon den Kopf für dich hingehalten und eine mod. UE abgeschickt, weil Du zu feige warst. Dann bezahle jetzt, höre mit P2P auf, vor allem höre auf hier herumzujammern.
"

QED

 Hinweis: Da Herr Steffen Heintsch aus Wurzbach/Thüringen seit dem 14.01.2016 als zahlungsunfähiger Domaininhaber (finde den Fehler!) einzustufen ist (8 IK 575/15, AG Gera) muss der Weg einer eventuellen Beschäftigung mit seinen im Dezember angekündigten "Memoiren" über diese Webseite/andere erfolgen.

Freitag, 7. Oktober 2016

Terminsbericht - I ZR 154/15 - 06.10.2016 (Privat)

Wie die Kanzlei Wilde-Beuger-Solmecke heute morgen mitgeteilt hat, hat der Bundesgerichtshof am 06.10.2016 ein durchaus sehr positives im Filesharingbereich gefällt. Damit meine ich nicht nur für den Beklagten selbst. Viel mehr dürften wir durch die Entscheidung einen großen Schritt in die Richtung "Vereinheitlichung der Rechtssprechung" getan haben, auch wenn man wie üblich die Veröffentlichung des Volltexts abzuwarten hat. Die Reaktion der "restriktiven" LG-Kammern zu München, Berlin, Köln und zu letzt sogar Mannheim ist abzuwarten. Allerdings hat sich insbesondere München nicht nur ein "blaues Auge" durch den BGH angeholt. Und das liegt nicht an München.

Herr Dr. Bernhard Knies hat bereis einen sehr erhellenden Kommentar verfasst.

Das ist ein Privatkommentar. Ich kenne aus dem Verfahren keine Schriftsätze und maße mir nicht an zu wissen warum und wie (3:2?) der BGH zu Gunsten aller Anschlussinhaber Deutschlands und gegen die Abmahnwirtschaft entschieden hat. Der Vorsitzende des I.ten Zivilsenats hat kein einziges Wort fallen lassen. Allerdings gibt es "Indizien". Und es gibt nur ein -einfach zu verstehendes- Thema.

Letztlich hat sich die Erwartung des Autors zur Auslegung der Urteile des BGH I ZR 169/12 vom 08.01.2014 und BGH I ZR 75/14 vom 11.05.2015 im "dogmatischen" Bereich durchgesetzt. Da der Autor, die Spendenaktion gegen den Abmahwahn und die "Interessengemeinschaft gegen den Abmahnwahn" maßgeblich am ersten Verfahren beteiligt waren, ist sehr erfreulich das der BGH den Versuch der Abmahnwirtschaft (über die Top-Adresse Waldorf-Frommer) diese Urteile faktisch durch eine Verschärfung durch I ZR 154/15 aufheben zu lassen gescheitert ist. Es bleibt dabei (ganz verkürzt): Wie die Revisionserwiderung durch Herrn Dr. Herbert Geisler kurz und bündig am Termin vortrug (zusammen gefasst), hat der BGH mit den beiden Ersturteilen den Rechteinhabern eine vollständig ausreichende Beweiserleichterung verschafft, in dem er zur Verantwortlichkeit bei einer Rechtsverletzung über einen Internetanschluss die "tatsächlichen Vermutung" zuläßt, der Anschlussinhaber selbst habe die Tat begangen. Eine "tatsächliche Vermutung" kann jedoch relativ einfach entkräftet werden. Hier durch die Nennung weiterer möglicher Täter, sprich Personen, die zum relevanten Zeitpunkt/Zeitraum selbstständigen Zugang zum Netzwerk des Anschlussinhabers hatten. Mit der Ermittlung und Preisgabe der Daten dieser Personen sei die Nachforschungspflich des Anschlussinhabers erfüllt. (vgl. auch LG Braunschweig). Weitere Nachforschungen seien regelmäßig nicht zumutbar, wie zB Untersuchungen auf fremden Rechnern. Auch der eigene Vortrag zum eigenen Computer könne sich zunächst auf ein qualifiziertes Angeben von Daten und Tatsachen beschränken. Damit läge der Spielball auf Seiten der Rechteinhaber. Diese hätten nun zu BEWEISEN, dass der Anschlussinhaber der Täter gewesen ist. Die Revision selbst bemängelte, dass diese Regelung nicht ausreichend sei. Während sich der BGH-Anwalt des Klägern noch zurück hielt, führte in einer Art "zweitem Plädoyer" (ungebührlicher Weise) der Kanzleichef Björn Frommer aus, dass bei Festhalten der Regelungen (des LG Braunschweig) die Rechteinhaber regelmäßig schutzlos gestellt werden würden. RA Frommer suggerierte, dass seine Kanzlei (sinng. seit I ZR 169/12) täglich "1000 Mal" die Geschichte des Falls am LG Braunscheig höre und diese Geschichte ebenso regelmäßig als "Lüge" (Schutzbehauptung) durch die Kanzlei eingestuft werden müsse. Die Klägerin forderte die Heraufstufung der Beweiserleichterung von "tatsächlicher Vermutung" auf "Anscheinsbeweis" und somit eine dramatische Verschlechterung der Situation für Privathaushalte. Zudem bemängelte er nicht durch die Klägerin (und in der Masse) angreifbare Daten. [Ein falscher Einwand - da die vom Anschlussinhaber benannte Mitbenutzerin als Zeugin gehört werden konnte. Der Einwand die Rechteinhaber seien "schutzlos" gestellt ist nicht wirklich erkennbar.] Der gesamte Vortrag der Revision zielte darauf ab, dass der BGH die Messlatte so hoch ansetzt, dass faktisch Anschlussinhabern (wie in München so üblich) nichts anderes übrig bleibe als den Täter konkret zu benenne.

Der BGH schmetterte diesen Versuch eine "Täternennungspflicht", sei es direkt oder Daten (Untersuchung fremder Computer, Routerprotokolle, etc...) ab und verbleib beim "alten System". Die Nachforschungspflicht (Volltext abwarten) ist den Umständen anzupassen. Es ist nachzufragen. Ergebnisse sind mitzuteilen und ggfs. zu beweisen. Namen sind konkret zu benennen.

Abschliessend zu den drei strategischen Fehlern des RA Björn Frommer. Bereits ohne diese drei zu kennen, erwartet ich eine "knifflige Entscheidung", da (wie er im persönlichen Gespräch nicht mehr hören wollte) die Zeugenaussage der Mitbenutzerin im konkreten Fall und die hieraus resultierende tatrichterliche Entscheidung (LG Braunschweig) eine (fiktiv gebliebene) Nichterfüllung der Nachforschungspflichten "heilen" kann. Zwar hielt die Klägerin das Urteil des LG Braunschweig in diesem Punkt für nicht ausreichend begründet. Warum aber wurde in beiden Plädoyers nicht erläutert. Der erfahrene Richter sagt: "Ist die Katze aus dem Haus, tanzen die Mäuse auf dem Tisch." Solche Prinzipien können nicht durch vage Behauptungen ("wir werden immer angelogen") entkräftet werden. Die Gelegenheit zur Entkräftung solcher Prinzipien - ist die Beweisaufnahme. Der BGH kann auch nicht "einfach so" tatrichterliche Entscheidungen aufheben.
Fehler 1: Das überlange und ungebührliche "Plädoyer - II" von RA Frommer dürfte massiven Schaden angerichtet haben, da es a) politisch geprägt war und b) das Gericht (BGH) vor den Kopf stieß. Man sagt keinem Richter der Welt, er sei "nur" Theoretiker und nun erzähle mal "der Praktiker" wie es in der Welt so zugeht.
Fehler 2: Hatten wir bereits. Man hätte nicht die dogmatische Diskussion suchen sollen und zeitgleich massive Verschärfungen der Rechtsprechung anmahnen sollen, sondern sich viel mehr der konkreten Zeugenaussage der als Täterin eingestuften Mitbenutzerin und Ehefrau widmen müssen. Das wäre sehr schwer gewesen aber unabdingbar. Leichte Fehler dabei waren eine fehlerhafte Zuordnung von Computern im Streitfall - es sollte der Eindruck erweckt werden, der Beklagte hätte auf alle Rechner im Haushalt Vollzugriff gehabt, was ein Beisitzer richtig stellte.
Fehler 3: "McFadden"-Urteil des EUGH. Mehrfach wurde dieses Urteil erwähnt. Bereits falsch ist dabei die Annahme der Plädoyanten gewesen, der EUGH habe mit dem Urteil die Rechtsprechung des BGH in Sachen Privathaushalte "verändert", oder besonders zum Ausdruck gebracht das der Schutz des geistigens Eigentums (in welcher Form auch immer - es ist unklar geblieben was konkret die Plädoyanten meinten) die im BGH-Fall vorliegenden Grundrechte (Schutz der Ehe, Familie) überwiege. Im Gegenteil. Das EUGH-Urteil richtet sich - ausschließlich - an Gewerbetreibende. Desweiteren hat das Urteil des EUGH nichts mit BGH-Systematiken zur Täterschaftsvermutung zu tun, sondern zur Störerhaft. Dieser Bereich ist jedoch durch den Gesetzgeber bereits neu gestaltet worden und wird "demnächst" nach dem Urteil des EUGH evaluiert. Wenn überhaupt ein Vergleich statt finden soll (Täterschaft), wäre dieser NEGATIV für den Rechteinhaber auszulegen. Schlicht weil der Gewerbetreibende die tatsächliche Vermutung zur Täterschaft auf einfachste Weise entkräften kann. In dem er nämlich angibt ... er sei .... "nicht organisierter Freifunker". Nein - der BGH wurde durch die Erwähnung nicht "auf gedanken gebracht", aber kann das auch nicht ausschließen. Denn wenn die Messlatte in Bezug zur tatsächlichen Vermutung so tief bei "nicht organisierten Freifunkern" liegt, kann die Messlatte für Privathaushalte nicht bei notwendigen  "staatsanwaltlichen Maßnahmen", die einer Hausdurchsuchung mit Konfiszierung der Internetzugangsgeräte gleich kommen liegen.

Mittwoch, 30. März 2016

LG Koblenz, Urteil vom 23.02.2016 - 3 HK O 25/14


Da in diesem erfreulichen Urteil des Landgerichts zu Koblenz kurz und übersichtlich auf den Sachverhalt eingegangen wird erübrigt sich ein längerer Bericht.

Es ist dabei sicherlich unstrittig, dass der beschriebene Vorgang einer bevollmächtigten Stellungnahme des Beklagten für einen Dritten nach einer Abmahnung eine Rechtsdienstleistung nach § 2 RDG, Abs. 1 darstellt. Ebenso ist die Entscheidung des Gerichts sehr klar, wenn es dem Beklagten die vorgenommene Rechtsdienstleistung nach § 6 RDG, Abs. 1 und 2 "erlaubt", da diese für den Abgemahnten zunächst kostenlos und hernach im Rahmen einer familiären, nachbarschaftlichen oder ähnlich engen persönlicher Beziehungen erbracht wurde. Daher wurden auch weitere Punkte des Vorgehens des Abmahners und der RAK zu Koblenz nicht erörtert.

Erkenntnisse für andere "Arten" der Unterstützung von Abgemahnten ergeben sich nicht.






Freitag, 19. Februar 2016

AW3P und "Die nette Entscheidung"


Zum Abschluss der Arbeiten im Rahmen der "Hamburger Klagewelle 2012-2013" der Kanzleien Schulenberg & Schenk + .rka ein kleiner Kommentar.

18.02.2016 - Mündlicher Verhandlungstermin Landgericht Hamburg - 308 S 8/15 - Klagevertreter nimmt nach langwieriger Erörterung die Berufung gegen das nun rechtskräftige Urteil des AG Hamburg vom 03.03.2015 - 25b 503/13 zurück, um eine Entscheidung zu vermeiden. Vermieden werden soll insbesondere ein Urteil, welches die Themen "Reichweite der sekundären Darlegungslast", aber auch "Aktivlegitimation" umfasst. Bericht folgt.

Diese Rücknahme einer Berufung stellt den letzten Akt meiner Arbeiten zwischen Mitte 2012 und heute am Amtsgericht Hamburg dar. Es wurden etwa 60 Verfahren (Eingang 2012/2013) betreut und vornehmlich und "absichtlich" kostengünstige Vergleiche geschlossen, da beklagtenseits jeweils auf eine eigene Anwaltseinschaltung verzichtet werden konnte und man sich zu den Zeiten des "Fliegenden Gerichtsstandes" gerne die Reisen nach Hamburg sparte. Das positive Feedback war und ist überwältigend.

Das Urteil des AG Hamburg vom 03.03.2015 ist daher schon ein seltenes Einzelstück gegen .rka. Die Rücknahme der Berufung heute - erfreut natürlich. Damit bleibt .rka letztlich in mehreren Versuchen auf "Entscheidungsebene" und deutschlandweit vollständig erfolglos gegen mich. Sicherlich - eine "Schreckensbilanz".

Insbesondere aber im letzten Verfahren und damit auch am Landgericht Hamburg stand nicht etwa eine Klägerin nebst Abmahnern als Gegner gegenüber, sondern eine seltsame Opposition aus den Abmahnern von .rka (denen man prozessuale Züge um Verfahren zu gewinnen gar nicht krumm nehmen kann) und dem allseits beliebten Portal AW3P, geführt von Herrn Steffen Heintsch aus Wurzbach/Thüringen, unter tatkräftiger Mithilfe seines Werbeanwalts Dr. Alexander Wachs. Den Letzteren war bereits zu Beginn der Maßnahmen am AG Hamburg die Sache ein Dorn im Auge. Mit Hilfe öffentlicher Verleumdungen und auch in direkter Auseinandersetzung (Wachs) sucht man den ratsuchenden Verbraucher von einer Einschaltung des Autors abzubringen, um ihm zeitgleich einen überteuerten "Vertrag" mit Wachs aufzuschwatzen. (Auf Verlinkungen, weitere Aktenauszüge wird verzichtet - die Texte Heintsch/Wachs stehen ja sofern sie nicht gelöscht wurden weiterhin im Internet.)

Nun mag man .rka's Verhalten strategisch schlau oder doof nennen, in Gerichtsverfahren Thesen zu streuen welche zum Großteil von unbeteiligten Dritten stammen. Allerdings ist nun mal die Hauptthese von Steffen Heintsch der "Anstiftung zum Prozessbetrug" + "Anstiftung von Zeugen zur Falschaussage" sicher für ein Abmahnergehirn appetitanregend. Spannende Fragen tun sich auf: Darf ein juristisch-technischer Hilfsleister eines Beklagten das Zeugnis verweigern, wenn ihm (vorausgesetzt, dass) der Name des Täters mitgeteilt wurde? Jedenfalls ist zu sagen, dass die Umsetzung der letztlich gleichen Meinung (Wachs-.rka-Steffen Heintsch) bereits an der(en) rhetorischen Fähigkeiten gescheitert ist. Derlei subtile Einlassungen gab es im Dutzenpack. Hätten die Kammern des AG Hamburg reagiert, wäre ich binnen zweier Jahre in die Geschichte des ehrwürdigen Hauses als der "meistgehörte Zeuge" eingegangen.

Die Abschlussbilanz - Erste Instanz.

Ein Beispiel der "Fahndung" nach Urhebern in Beweisaufnahmen:



 Waaaaaaas!!! Ist .rka da etwa einem deutschlandweit operierenden Netzwerk aus "illegalen und dubiosen Rechtsberatern" auf die Schliche gekommen? Oder bin ich gar nicht ich, sondern eine Frau die in Bonn studiert hat? War ich eher früher eine Frau, die in Bonn studiert hat und die nun nach Geschlechtsumwandlung "Bentz" heißt? Fragen über Fragen!

Spaß bei Seite und Fazit:
Heute hat sich Steffen Heintsch auf seiner Werbeseite erlaubt schön anonymisiert von der "netten Entscheidung" des Landgerichts Hamburg zu berichten. Allerdings gabs keine "Entscheidung" und "nett" wäre sie nicht geworden, da sie diametral dem Modell "LG München", welches von Steffen Heintsch protegiert wird entgegen gestanden hätte. Natürlich ist es lächerlich wenn Steffen Heintsch die betreuende Rechtsanwaltskanzklei verschweigt. Aber immerhin besorgt er sich dieses Mal wohl nicht illegal die Gerichtssakte, um hernach die Beklagtennamen und Anschriften zu veröffentlichen.

Dabei ist es ganz einfach: Wesentlicher Bestandteil des Verfahrens war es im Sinne von Steffen Heintsch und Wachs über einen Abmahner durch ein Gericht fest stellen zu lassen, dass auf Seiten des hiesigen Autors "Prozessbetrug", "Zeugenbeeinflussung" und damit auch "Anstiftung zum Lügen in Gerichtsverfahren" betreiben wurde. Dies konnte bereits nicht gelingen, da es soetwas hier nicht gibt. Es konnte jedoch auch im Verfahren LG Hamburg - 308 S 8/15 + AG Hamburg 25b C 503/13 trotz enormster prozessualer Antrengungen der .rka Rechtsanwälte nicht gelingen. Es konnte ... streng genommen ... nicht einmal nachgewiesen werden, dass der hiesige Autor auch der Autor maßgeblicher Schriftsätze im Verfahren 25b C 503/13 ist - was mich dann allerdings nicht verwundert. Allein schon der Umstand der Thematisierung solcher Themen belegt ein gewisses Qualitätsdefizit.

 Wie dem auch sei, eine gänzlich perfekte prozessuale Niederlage für die "Opposition"  .rka/Steffen Heintsch/Wachs, deren geballte Power nicht verhindern konnte... das Dutzenden Beklagten am Gerichtsstand Hamburg kostenlos geholfen werden konnte.

PS: Natürlich ist Steffen Heintsch zu feige um seine Niederlage einzugestehen. Und deshalb finden sich auch weiterhin seine "Prozessbetrug", "Zeugenbeeinflussung" und damit auch "Anstiftung zum Lügen in Gerichtsverfahren"-Texte im Netz.

Aber die Wahrheit - liegt auf dem Platz. Und nicht in zusammengesponnenen und billigen Lügenmaul-Textchen.