Montag, 30. August 2010

Prozeßkostenrisiko in München - Vergleich

In jüngster Zeit findet sich eine Abmahnkanzlei im schönen frommen Bayern die sich verstärkt um Altforderungen aus dem Jahr 2007 zu bekümmern scheint. Dabei werden die zahlungsunwilligen angeblichen Schuldner mit Zahlen die als "Prozeßkostenrisiko" definiert werden konfrontiert an denen ... nichts wirkliches auszusetzen ist.

Es wird also ein Gegenstandswert gebildet z. B "Wir verklagen Sie auf 1.200,00€."
Darunter klatscht man ausführlich was ein Verlust des Verfahrens bedeuten würde, also hier im Beispiel zusätzliche 718,36€.

Natürlich hat diese neue Praktik mehrere Haken. Zusätzliche Kosten werden nicht angesprochen (Fahrtkosten, Abwesenheitspauschalen, Zeugengelder, Gutachter der die Loggerbude überprüft). Das es in Deutschland eine sog. Mehrwertsteuer gibt, die in der Regel bei abgemahnten Privathaushalten hinzukommt ist auch nicht berücksichtigt. Die Erwähnung von weiteren Instanzen bleibt aus, was uns wohl mitteilen soll das die fromme Bayernkanzlei nicht in Berufung gehen möchte?

Der kritischte Punkt ist jedoch: Man "vergißt" im Vorfeld zu erwähnen, dass man sich vor dem AG München stets vergleichsbereit zeigt und verweist auch nicht auf die "eingefahrene Praxis" am Münchner Amtsgericht Schadensersatzforderungen mit nur wenig Erfolgsaussicht zu bewerten.

Das "Vergleichen" ist immer so eine Sache. Da aber offenbar in Verfahren einer gewissen Kanzlei die seit einem Jahr Kostenklagen in München schaltet stets verglichen wurde muß man sich dieses Themas eben annehmen. Dabei gilt es von einem erstaunlichen Vorgang zu berichten den sich bitte alle hinter die Ohren schreiben.

AG München - Kostenfestsetzungsbeschluss - Az. (mir bekannt)


Eine beklagte Anschlußinhaberin hatte in einem Pornoregelverfahren (eine Abmahnung - ein Film) verglichen. Die Beklagte solle an die Klägerin 651,80€ Rechtsanwaltskosten entrichten. Von den Kosten des Rechtsstreits solle die Klägerin 1/3 und die Beklagte 2/3 bezahlen. Der Streitwert wurde auf 1.051,80€ fest gesetzt.

Wer nun seinen PR-Rechner anwirft wird sehr schnell fest stellen, dass bei "Kosten pro Instanz" 750,33€ berechnet werden, die übersichtsweise zu 500,22€ an die Klägerin zu entrichten wären. Dieser Wert wird jedoch immer durch die Berechungsmethodik am AG München ordentlich gekürzt.

Im obigen Verfahren beantragte der Rechtsanwalt der Beklagten über einen Kostenausgleichsantrag Positionen aus Nr. 7005 VV RVG ("Muss der Rechtsanwalt einen Termin wahrnehmen, der nicht in seinem Gerichtsbezirk liegt, kann er Abwesenheitsgeld und die Erstattung der tatsächlich angefallenen Reisekosten vom Mandanten verlangen") und Nr. 7004 VV RVG ("Fahrtkosten")

Die Rechtsanwälte der Klägerin beantragten jedoch das diese Kosten nicht festsetzungs- und ausgleichsfähig wären. Man bezog sich dabei auf § 91 ZPO, Abs. 2, Satz 1. Die Beklagte hätte doch auch einen Rechtsanwalt mit Sitz im Gerichtsbezirk München beauftragen können. Zudem sei sie aufgrund ihrer Schadensminderungspflicht gegen sich selbst verpflichtet die beantragten Reisekosten selbst zu tragen. Außerdem beantragte diese Kanzlei die Gerichtsgebühren mit einem Faktor 3,0 anzusetzen = 165,00€.

Dem Antrag der Klägerseite wurde nicht statt gegeben.

Die Gerichtsgebühren wurden auf 55,00€ fest gesetzt.
Die geltend gemachten Einzelforderungen der Klägerseite wurden enorm gekürzt.

Die Reisekosten für den Anwalt der Beklagtenseite wären jedoch nach BGH-Rechtsprechung anzusetzen, da grundsätzlich jede Partei einen an ihrem Wohn- oder Geschäftsort ansässigen Rechtsanwalt mit der Prozessvertretung beauftragen dürfe, wenn nicht schon im Zeitpunkt der Beauftragung fest stehe dass ein eingehendes und mündliches Mandantengespräch für die Prozeßführung nicht erforderlich sein würde. Mögliche Ausnahmen seien nicht gegeben.

Nach Berechnungen des AG München lag am Ende in diesem Rechtsstreit der an die Klägerin zu erstattende Betrag bei unter 100,00€, also grob gesagt einer deutlichen Ersparniss zum grob geschätzten Betrag von 500,00€, wobei natürlich die Reisekosten des eigenen Rechtsanwalts zu berücksichtigen sind und wie er ansonsten gegenüberdem Mandanten aberechnet. In jedem Fall ein Punkt der die "Vergleicher" deutlich entlastet.

Das Amtsgericht hat jedoch nicht grundsätzlich über Rechtsanwälte "überall aus Deutschland" beschlossen. Es wurde nur darauf verwiesen, dass die fiktiven Reisekosten eines Rechtsanwalts am Wohnort der Beklagten höher liegen würden. Im Verfahren dürften es sich wohl um Kosten um 100,00€ gehandelt haben.

PS: Über "Reisekosten" der Rechtsanwälte der Gegenseite muß am AG München nich diskutiert werden, da alle in Frage kommenden Rechtsanwälte dort residieren.

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