Dipl.-Jur Jens Ferner berichtet in seinem blog über eine zurück gewiesene Verfassungsbeschwerde eines Filmverleih- und Videovertriebsunternehmen, die den bislang nmK nicht veröffentlichten Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. Februar 2010, Az.: 6 W 97/09 betrifft.
Die Karlsruher Richter hatten offensichtlich bereits bei der landgerichtlichen Prüfung eines Antrags auf Einstweilige Verfügung des Filmverleih- und Videovertriebsunternehmen (einen angeblichen Unterlassungsanspruch betreffend) nicht fest stellen können, dass das Unternehmen seine Aktivlegitimation ausreichend belegt habe. Auch wenn der Beschluss des OLG Karlsruhe nicht bekannt ist findet sich doch im Beschluss des Bundesverfassungsreichts ein interessanter Punkt: "Der Antrag werde „zumindest in erster Linie“ auf vom Filmhersteller abgeleitete Rechte (§ 94 UrhG) gestützt. Da der Film im Ausland hergestellt worden sei und kein entsprechender bilateraler Staatsvertrag vorliege, greife diese Norm jedoch nicht ein." - es liegt hier erneut der dringende Verdacht nahe, dass die mutmaßlich weitgehend über die Nichtprüfungskammern des LG Köln angeordnete Abmahnschwemme östlicher Filmproduzenten, die die unerlaubte Verbreitung von minderwertem Material (Filme, die im einstelligen Eurobereich gehandelt werden) als Zusatzbrot abmahnen erneut nicht eigentlichen rechtlichen Kriterien gemäß zustande gekommen ist. Bislang ist unbekannt ob der Filmverleih- und Videovertriebsunternehmer anderweitig erfolgreicher war. Allerdings kann man sich das schon denken.
Das Bundesverfassungsgericht wurde durch die Kanzlei S..... aus Karlsruhe mit dem Gedanken beglückt in dem abgelehnten Begehren eine Verletzung ihres Rechts auf rechtliches Gehör zu erkennen. Aus Fristgründen wurde die Beschwerde jedoch abgelehnt.
§ 93 BverGG, Abs. 1, Satz 1: Die Verfassungsbeschwerde ist binnen eines Monats zu erheben und zu begründen. - Der Beschwerdeführer hatte zwar rechtzeitig ein Telefax am 16.03.2010 über die Kanzlei S. aus Karlsruhe nach Karlsruhe versandt (Zustellung des Beschlusses am 17.02.2010) war aber wohl zu unorganisiert um die Anlagen mitzusenden, oder gar die Beschwerde vollständig "kurz mal rüber zu bringen".
Zudem diagnostizierte des Bundesverfassungsgericht der Darstellung im Vortrag der Kanzlei S. aus Karlsruhe ein generelles Fehlverständniss des Beschlusses der LG + OLG Karlsruhe.
Der Kanzlei (also nicht etwa dem Beschwerdeführer) wurde daraufhin vom Bundesverfassungsgericht ein Ordnungsgeld in Höhe von 500,00€ auferlegt, da man trotzt Hinweis des Gerichts auf einer Prüfung der Sache bestanden habe.
Natürlich sollten aber nun Abgemahnte der Kanzlei S. aus Karlsruhe nicht auf den Gedanken kommen die folgende höchstrichterliche Einschätzung 1 : 1 zu übernehmen: "Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, bei der Erfüllung seiner Aufgaben durch eine sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazität behindert zu werden.", da es ja Gerichte gibt die es hinnehmen.
Mittwoch, 1. September 2010
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