Vorab: Wie im Abspann verdeutlicht handelt es sich bei dem folgenden Beitrag nur um bloße Spekulation und Theorie, die eventuell niemals relevant wird. Daher auch die Kürze. Aber man weiß ja nie was kommt....
via Kanzlei Professor Schweizer in München.
Leitsatz der Kanzlei: Die Frist zur Dringlichkeit im einstweiligen Verfügungsverfahren läuft nicht erst, wenn der Anwalt Bescheid weiß
Nach einem Beschluss des OLG Köln Az.: 6 W 149/09 kommt es für die Frage, ob der Verfügungsgrund wegen überlangen Zuwartens bis zur Einreichung des Antrags entfallen ist, auch in arbeitsteiligen Unternehmen auf die Kenntnis des für die Ermittlung und Verfolgung von Wettbewerbsverstößen zuständigen Mitarbeiters an. Dies gilt auch für den Fall, dass das Unternehmen keine eigene Rechtsabteilung unterhält, sondern diese an ständig vertretende Rechtsanwälte „ausgelagert“ hat. Das Argument des Oberlandesgerichts: Das Unternehmen hätte es ansonsten „in der Hand“, die externe Rechtsabteilung über die von ihm festgestellten Verstöße „bewusst in Unkenntnis zu lassen und den Lauf der Dringlichkeitsfrist zu manipulieren“.
[Volltext]
Wir alle kennen das Problem: Unter teilweise dramatischen Umständen muß dafür gesorgt werden das in diesem Jahr wohl über 600 000 abgemahnte Privathaushalte im Rahmen einer äußerst kurz bemessenen Frist eine Unterlassungserklärung abgeben, damit sie der Gefahr einer Einstweiligen Verfügung entgehen. Das wird auch so künftig bleiben.
Im Wettbewerbsrecht findet sich jedoch eine erstaunliche Parallele die wie folgt am OLG Köln gehandhabt wird: "Am Verfügungsgrund fehlt es, wenn ein Antragsteller mit der gerichtlichen Verfolgung eines Wettbewerbsverstoßes längere Zeit zuwartet, obwohl er die den Verstoß begründenden Tatsachen und die Person des Verantwortlichen kennt. Maßgeblich ist in arbeitsteiligen Unternehmen die Kenntnis der für die Ermittlung oder Verfolgung von Wettbewerbsverstößen zuständigen Mitarbeiter (Senat WRP 1999, 222 = NJW-RR 1999, 694) und Wissensvertreter (§ 166 Abs. 1 BGB analog: OLG Hamburg, GRUR-RR 2006, 374 [376]; Köhler / Bornkamm, UWG, 28. Aufl., § 12 Rn. 3.15; Hess in: Ullmann jurisPK-UWG, 2. Aufl. 2009, § 12 UWG, Rn. 94), wozu sogar Sachbearbeiter zu rechnen sein können, von denen nach ihrer Funktion erwartet werden darf, dass sie die Wettbewerbsrelevanz des Verhaltens erkennen und ihre Kenntnis an die weitergeben, die im Unternehmen zu Entscheidungen über das Einleiten entsprechender Maßnahmen befugt sind (vgl. OLG Frankfurt / Main, NJW 2000, 1961 f.)."
Im p2p-Abmahnsonderrecht in Deutschland bezieht sich das fragliche Datum jeher auf die Übertragung der personenbezogenen Daten an die jeweilige verarbeitende Stelle durch die Telekom. Es existieren hierbei unterschiedliche Praktiken. So macht zum Beispiel eine gewisse Loggerbude zB Gelder für die "Einpflege" der Daten geltend. Dort findet auch stets in automatischer oder manueller Form eine Provider-Zuordnung statt. Eine gesammelte IP-Adresse ist nutzlos wenn man fest stellt, dass sie aus dem Ausland stammt und wenn man nicht den konkreten auskunftspflichtigen Provider kennt.
Interessant sind natürlich hierbei die Umstände "dynamische IP-Adresse", die eine Zuordnung zu einer realen Person unmöglich machen. Dies ist jedoch aus zwei Gründen nur auf den ersten Blick richtig.
Erstens sind bestimmte Bandbreiten von IPs regional oder providerabhängig "vorsortiert". Zweitens sind Ermittlungsvorgänge entsprechend dokumentiert, d.h. es ist in der Listenform die als Anlage im Auskunftsverfahren beigelegt wird deutlich eine regionale Stellung einer IP-Adresse erkenntlich und gleichzeitig sind Überschneidungen marginal. Dies erwies sich auch in einem vor Kurzem abgeschlossenen Verfügungsverfahren. Drei Mal, im Februar, im März und im Mai hatte eine Loggerbude eine Rechtsverletzung fest gestellt, die immer mit dem gleichen regionalen Kriterien ausgestattet war, also zum Beispiel 212.225.xx.xx.. Man hatte auf eine folgende Abmahnung im Juni keine Unterlassungserklärung erhalten und einen Antrag auf Einstweilige Verfügung - unter 8 Wochen nach Kentnisserlangung über die Rechtsverletzung, also in jedem Fall innerhalb einer Dringlichkeitsfrist - gestellt. eine grundsätzliche Identifizierungsmöglichkeit bei Feststellung der Rechtsverletzung war dem qualifizierten Mitarbeiter jedoch in jedem Fall möglich.
Denn das ist nicht schwer, sondern höchst einfach.
Ob es allerdings jemals einen Fall gegeben hat oder geben wird in dem die Frage was ein Ermittler an Identifikationsleistungen können und erbringen muß ("Tauschbörsennutzerprofilerstellung" wird/wurde ja beworben) relevant wird ist zu bezweifeln.
Mittwoch, 13. Oktober 2010
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