Das Bundesverfassungsgericht teilte gestern mit, dass die Verfassungsbeschwerde zu der Verwendbarkeit der Lichtensteiner Steuerdaten nicht zur Entscheidung angenommen wird. So wird es auch keine ausführliche Urteilsanalyse geben können.
Zum Themenbereich "Logistep" äußert sich das Bundesverfassungsgericht wie folgt: "Des weiteren sind Beweismittel, die von Privaten erlangt wurden, selbst wenn dies in strafbewehrter Weise erfolgte, grundsätzlich verwertbar, so dass allein von dem Informanten begangene
Straftaten bei der Beurteilung eines möglichen Verwertungsverbotes von
vornherein nicht berücksichtigt werden müssen." Allerdings: "die unmittelbare Geltung eines Beweisverwertungsverbotes, [...] betrifft grundsätzlich lediglich die unmittelbare Verwertung von rechtswidrig erlangten Beweismitteln im Strafverfahren zur Feststellung der Schuldfrage."
Damit sind wir so schlau wie zuvor. Die strafrechtliche Verurteilung darf nicht ausschließlich auf dem rechtswidrig erlangten Beweismittel beruhen.
In wie fern durch den Ablauf das der Verletzte eine rechtswidrig operierende Firma beauftragte um in der Folge über einen Rechtsanwalt Akteneinsicht zu nehmen um Anschlußinhaberdaten abzuschöpfen muß erneut gerichtlich geklärt werden.
In jedem Fall sind Betroffene aufgerufen die Schweizer Rechtslage (vor allem im Verlustfall zu prüfen) und den Volltext des Urteils abzuwarten. In wie fern daraus Schadensersatzansprüche ableitbar sind wird man suchen zu klären.
Mittwoch, 1. Dezember 2010
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