Im Rahmen einer Streitwertbeschwerde äußerte sich das OLG Köln allgemein zum Thema der Entwicklung der Wertbemessung in Urheberrechtsstreitigkeiten.
Zuvor hatte das OLG Köln im Beschluss 6 W 234/11 vom 17.11.2011 den Streitwert für ein einzelnes Musikstück im Fall eines rechtswidrigen Angebots in einer p2p-Tauschbörse auf 3.000,00€ fest gelegt.
Nun wurde im Rahmen der Bewertung einer rechtswidrigen Nutzung eines Bildes auf der Handelsplattform ebay durch einen gewerblichen Anbieters wie folgt argumentiert:
"Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin gibt dem Senat Anlass, seine bisherige – vom Landgericht im Nichtabhilfebeschluss vom 15.11.2011 zutreffend wiedergegebene und angewendete – ständige Rechtsprechung zur Wertbemessung in Urheberrechtsstreitigkeiten der vorliegenden Art im Lichte der neueren technischen und wirtschaftlichen Entwicklung zu überprüfen und den im Laufe der Zeit gewandelten Anschauungen anzupassen.
Die Nutzung des Internet als Kommunikationsforum und Marktplatz breiter Bevölkerungskreise hat in den vergangenen Jahren nochmals an Umfang und Bedeutung gewonnen. Ohne die wirtschaftliche Bewertung dabei vorkommender Verletzungen immaterieller Schutzrechte durch private Internetnutzer zu bagatellisieren, muss dies im Ergebnis dazu führen, das Gewicht eines einzelnen Verstoßes heute eher geringer zu bewerten.
Im Gesamtgefüge der vom Senat für die Verfolgung von Rechtsverletzungen im Internet – sei es auf Handelsplattformen wie ebay, sei es beim Filesharing in Peer-to-Peer-Netzwerken (sogenannten Tauschbörsen), sei es bei anderen urheberrechtsrelevanten Formen der Internetnutzung – heute als angemessen angesehenen Gegenstandswerte erscheint insbesondere das objektive Interesse der in ihrem Leistungsschutzrecht aus § 72 UrhG beeinträchtigten Lichtbildner an der Unterbindung von Verletzungshandlungen der hier in Rede stehenden Art mit Regelbeträgen von etwa 6.000,00 € nicht mehr angemessen bewertet.
Geht es wie im Streitfall darum, gemäß §§ 97, 15 Abs. 2, 19a UrhG die weitere ungenehmigte Verwendung eines vom Antragsteller im Rahmen eines eigenen Warenangebots ohne Kopierschutz und ausdrücklichen Rechtevorbehalt ins Internet gestellten, nicht als Lichtbildwerk nach § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 UrhG geschützten Fotos durch privat oder kleingewerblich tätige Dritte zu verhindern, wird eine deutlich geringere Wertbemessung in der Regel ausreichen. Für den damit keineswegs als völlig unbedeutend, sondern lediglich entsprechend seinem wirtschaftlichen Gewicht realistisch eingeordneten Rechtsverstoß der Antragsgegnerin im Rahmen einer nachvollziehbar als Privatverkauf bezeichneten ebay-Auktion hält der Senat die Festsetzung auf 3.000,00 € für angemessen und ausreichend."
Volltext der Entscheidung
Dieser Beitrag erscheint auch aufgrund der neueren Tendenz (neben den bereits bekannten Rasch-Abmahnungen zum Thema) Massenabmahnungen mit Schock-Streitwerten zu versenden. Jüngstes Beispiel sind die 420.000 EUR Streitwert für eine Filesharing-Abmahnung des Berliner Rechtsanwalts Daniel Sebastian, der für die bekannte DigiRigths Administration GmbH Abmahnungen mit einem Streitwert in Höhe von 420.000,00€ versendet.
Aus der Sebastian-Abmahnung würden Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.608,00€ resultieren.
Nun gibt es noch keine Entscheidung zu solchen Exzessen. Denkbar wäre das
- Modell 42 x 3.000,00€ = 126.000,00€ Streitwert = 1.980,40€ RA-Kosten
- Modell "3 Musikalben" = 30.000,00€ Streitwert = 1.005,40€ RA-Kosten
- Modell "1 Sampler" = 10.000,00€ Streitwert = 651,80€ RA-Kosten
Man wird abzuwarten haben, wie sich die Gerichte hierzu stellen.
Mittwoch, 11. Januar 2012
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