Freitag, 1. Juni 2012

OLG Köln - Beschlüsse zum "Gewerblichen Ausmaß"

Dieser Beitrag wurde mit diesem Urteil des Bundesgerichtshofsaufgehoben.

Wohl erst mit heutigem Datum finden sich drei Beschlüsse des OLG Köln aus dem November 2011, die allerdings überaus irritierend sind.

Seit der Existenz des "zivilrechtlichen Auskunftsanspruchs" zum 01.09.2008, konnten trotz schwerer Bedenken zum Begriff des "gewerblichen Ausmaßes" (§ 101 UrhG, Abs. 1 Satz 1) allerlei Abmahner Auskunft über die persönlichen Daten von Internetanschlussinhabern erlangen, obwohl der Vorwurf des Rechteinhabers nur den Upload eines einzelnen Musikstücks bestand. Die Container- und Samplerabmahnerei zündete unerträgliche Massenabmahnsysteme, in denen sich die Abmahner dumm und dämlich verdienten.

Erst mit dem Kostenentscheid des OLG Frankfurt zum Urteil des BGH vom 12.05.2010 ("Sommer unseres Lebens") und Folgeurteilen des OLG Köln und OLG Düsseldorf, wurden die extremen Forderungen der Abmahner, basierend auf einem Streitwert iHv 10.000,00€ = 651,80€ Rechtsanwaltskosten auf 265,70€ (Streitwert 3.000,00€) eingedampft. Die Branche störet sich nicht, legte aber wirre Vergleichsangebote in Bettelbriefen vor (99,00€ - 200,00€).  

Nun aber sprechen ganze drei veröffentlichte Beschlüsse des OLG Köln einem einzelnen Musikstück, in Normallänge, zum üblichen Marktpreis gänzlich die Fähigkeit ab, in einem "gewerblichen Ausmaß" rechtswidrig angeboten werden zu können. Hier die Volltexte zu 6 W 205/11 und 6 W 206/11 und 6 W 260/11.

Nun hat das Ganze natürlich drei Haken.

1. Sind diese Entscheidungen auf Altfälle übertragbar?
2. Werden diese Entscheidungen überhaupt von AGs in Streitfällen berücksichtigt?
3. Warum gibt es dann immer noch identische "Samplerabmahnungen"?

Gerade Punkt 3 zeigt uns einen zu Lasten der Verbraucher gehenden Richtungsstreit zwischen LG und OLG. Das OLG hat verabsäumt in den ersten Beschlüssen (der Erste ging um einen ... Einzelsong von Udo L., dem Abmahnerkönig) im September 2009 Klartext zu reden. Zwei Jahre später versucht man "kosmetische" Operationen, die oftmals wirkungslos verpuffen.

Weiterhin gilt: Solange sich der "Gesetzgeber" einer Lösung verschließt, wird wie der Teufel weiter abgezockt.

Anm: Auf Anmerkung von Orchid95 (NW) die Klarstellung: Schon im Beschluss 6 Wx 2/08 vom 21.10.2008 hat das OLG Köln verfügt: "Dass die Antragstellerin nur Rechte an einem Titel auf dem Musikalbum innehat, schließt die Annahme eines gewerblichen Ausmaßes der Rechtsverletzung nicht aus. Es kann insofern dahinstehen, ob auch die Veröffentlichung nur eines Musikstücks eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß darstellen kann. Denn jedenfalls ist es ausreichend, dass die Rechtsverletzung insgesamt, wie dargelegt, in gewerblichem Ausmaß erfolgt ist." Der obige Beitrag beschäftigt sich insofern mit den Folgen für die Abmahnungen und die Rechtsprechung zum Thema "Deckelung" (§ 97a UrhG, Abs. 2). Bei den gängigen Einzelsong-Abmahnungen aus Samplern, oder Containers ist die Rechtsverletzung "insgesamt" von gewerblichem Ausmaß, aber nicht die Rechtsverletzung am Einzeltitel. Zu den aktuellen Bewertungen des OLG heißt es im Beschluss vom 17.11.2011, 6 W 234/11 lapidar: "Auf dieser Grundlage erscheint die Festsetzung eines Gegenstandswerts von 3.000 € beim Angebot eines einzelnen Titels aus einem Sampler angemessen." "Diese Grundlage": OLG Köln 6 W 44/11, vom 14.03.2011. In diesem Licht sind die November-Beschlüsse des OLG zu sehen und die dortigen "neuartigen" Kriterein ("Indizierung eines Endes der relevanten Verkaufsphase", etc.) zu betrachten. Diese wiederum widersprechen gängigen Wertungen zum Deckelungs-§ (für "Fälle mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs"). Der Verletzte kann sicherlch Vieles, aber bei der Bemessung des Streitwerts für eine Rechtsverletzung an seinem Werk, kann er nicht die Rechtsverletzungen an anderen Werken mit einrechnen.



1 Kommentar:

  1. Das heißt halt man wieder nichts genaues weiß man nicht - außer daß auf hoher See und vor Gericht ....

    Waldschraat

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