Dienstag, 21. April 2015

Systematische Anwaltswerbung I

Update 28.04.2015 
Zum Abschluss unseres ersten Teils die Antwort des Herrn $teffen Heint$ch auf die "drei kleinen Punkte" im letzten Update:

1. Bezüglich seiner offensichtlich geschäftlichen Handlungen insbesodnere im Werbenetzwerk des RA Dr. Alexander Wachs und seinem eigenen Netzwerk (Beispiel) ist $teffen Heint$ch zu keiner Stellungnahme bereit. (Das lä$$t tief blicken).
2. Bezüglich seiner offensichtlich falschen und schädigenden Rechtsberatungen ist $teffen Heint$ch zu keiner Stellungnahme bereit. (Was wiederum nicht wundert.)
3. Zu einer sachlichen Kritik und Analyse verbraucherfreundlicher Systeme (und damit zum Bekenntnis selbst verbraucherfreundlich zu sein) ist $teffen Heint$ch nicht bereit und wohl auch nicht in der Lage.Es bleibt bei Nein- und Propagandahetze.

Im nächsten Teil werden wir tiefer in dieses Werbesystem "Steffen Heintsch" einsteigen.

Update 26.04.2015 - II 
Ein längliches Buchstabengebilde erreicht uns heute.  Lassen wir den Müll weg - bleibt uns die Endlosschleifenseifenoper des armen Opferheintschs..... Aber sicher gerne klärt man gerne (Heintsch zum zigten Mal) auf. Es wäre doch sehr schön, wenn die Person Steffen Heintsch es schafft bis zum seinem 10-jährigen Jubiläum, zu dem er ganz stolz weitere Rechtsverletzungen ankündigt (-Update-folgt-.) die folgenden drei kleinen Punkte sich von einem Fachanwalt erklären zu lassen:

1. Der gute Steffen Heintsch vergißt ständig, dass er selbst wesentlicher Teil eines Verfahrens gewesen ist. Er steht zumindest im Urteil des OLG Köln vom 08.10.2010 (! - Datum beachten).  Hat ihn über die Angelegenheit denn niemand jemals aufgeklärt? Dabei ist es doch ganz einfach: Selbstverständlich muss sich ein Rechtsanwalt Veröffentlichungen jeder Art als eigene Geschäftshandlung zurechnen lassen, wenn eine entsprechende "Kenntnis" vorliegt. Veröffentlichungen sind stets mit Werbung für den Anwalt verbunden. Im Beispiel "Dr. Alexander Wachs" sehen wir "Exklusivveröffentlichungen", das Aufspielen von zig Kurzwerbevideos und eine recht exzessive Bewerbung mit "Empfehlung" auch via Bannerchen. Dies ist selbstverständlich nicht verboten. Verboten ist dem Anwalt zB allerdings sich durch den Dritten fälschliche Bezeichnungen verleihen zu lassen, da durch diese Ratsuchende in die Irre geführt werden. Er müßte sich auch somanches "Fazit" zurechnen lassen.
Handelt AW3P geschäftlich, trotz Anwaltswerbung und Anwaltsempfehlung?
Endlich mal verstehen: Es handelt sich jeweils um eine geschäftliche Handlung, die sich der Anwalt zurechnen lassen muss. Der Anwalt hat hier den Nutzen (Bewerbung von konkreten Mandanten). Teilt er seine hieraus resultierenden Einkünfte nicht mit dem Werber - mindert dies nicht die Einkünfte. Dies schreibt sogar das LG Berlin, welches Heintsch zu seinen angeblichen Gunsten zitiert: "Geschäftliche Handlung ist jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt." Natürlich handelt AW3P in einem klar bestimmbaren Rahmen "geschäftlich". Anstatt sich latent als wirtschaftliche Nullnummer zu bezeichnen, sollte Steffen Heintsch endlich einmal die Realität erkennen. Die Bezeichnung einer Ratsuchende in die Irre führende Werbung als "Kindergartenmurks" trifft voll ins Schwarze.

2. Jaaaa... nehmen wir mal den Beispielfall "andreh94", den man (noch) zur Genüge nachlesen kann. Zunächst hat sich Herr Steffen Heintsch mächtig "verplappert" - woher weiß er nur wo der Beklagte wohnt? Kurz: "andreh94" veröffentlich als Ratsuchender exakte Daten und erhält eine zwar vollständig falsche und unzureichende, aber klar erkenntliche Rechtsdienstleistung durch Steffen Heintsch. Steffen Heintsch versteht nicht, dass eine Rechtsdienstleistung nicht durch einen "Hinweis" ein Anwalt sei zu konsultieren zu kaschieren ist. Keine Rechtsdienstleistung entsteht nur dann durch einen nicht , wenn gar nichts zum Fall gesagt wird. Erlaubt ist eine Rechtsdienstleistung (egal ob öffentlich/nicht), wenn den Erfordernissen des § 6 RDG, Abs.2 genüge getan ist. Der Fall "andreh94" ist insbesondere auch als Unterschied zu anderen "Systemen" zu setzen. Zwar behauptet Steffen Heintsch solche Fälle zu kennen (dann wäre ihm ja durchaus unter Umständen eine Rechtsdienstleistung erlaubt!), allerdings sollte man dann vorraussetzen, dass er entsprechende Urteile kennt (so wie hier auf diesem blog schon veröffentlicht).  Er tut es nicht - könnte sich aber vor der Rechtsdienstleistung doch ohne Probleme bei einem Anwalt erkundigen und sich abstimmen (§ 6 RDG, Abs. 2 erfüllt!). Das "Problemchen" mit Steffen Heintsch ist doch, dass er gegen Personen, die sich gesetzestreu verhalten und anderen mit einem Nullargument ("nicht erlaubt - basta") daher kommt - er aber latent gegen das Gesetz verstößt, obwohl er überhaupt keine Probleme hätte dieses zu erfüllen, wobei am Ende dieses Vorgangs die Qualität leidet - und der Ratsuchende falsch beraten zu einem Anwalt geschickt wird der die Sache schon wieder gut machen wird. Funktionierte nur bei "andre94" nicht. So kann man kein Forum verantwortlich führen. Tatsächlich ist hier die "Interessengemeinschaft gegen den Abmahnwahn" weitaus im Vorteil, was wohl insgesamt einer der Hauptgründe ist, weswegen sich Steffen Heintsch gegen diese Leute wendet.

3. Selbstsamerweise haben Abmahner wie .rka keine Probleme damit den Fakt anzukennen, dass Herr "Shual" auf besondere Weise in Verfahren auftritt. Bessere Zeugen gibts ja wohl nicht. Die Forderung von Heintsch (die Namen angeblicher Anwälte mit denen er angeblich gesprochen haben will - fallen ihm wohl nicht mehr ein) Anwälte sollte sich bei ihm melden (warum?) ist hier schon unnötig. Herr Steffen Heintsch sollte jedoch zunächst mal folgendes unternehmen: Das "System" (seit 2009 etabliert und an Dutzenden Gerichtsständen sehr erfolgreich angewandt) sollte er einfach mal ohne "Namen" bewerten - also alle persönlichen Gründe weg lassen. Das System-5 (Modifikation Hamburg) erlaubte (im Sinne von abgeschlossen und bilanzierbar) Beklagten am Gerichtsstand Hamburg, welche unschlüssig oder gleich vergleichsbereit waren über einen regelmäßig erfolgenden Hinweis vor mündlicher Verhandlung durch das Gericht - mit einem gerichtlichen Vergleichsvorschlag durch die Unterstützung einer entsprechend ausgebildeten Person a) Geld zu sparen, in dem kein Anwalt eingeschaltet wurde um die erste/zweite Erwiderung zu schreiben und b) Geld zu einem Telefonvergleich zu sparen. Wir reden hier pro Fall vom mehreren hundert € und einer stattlichen Gesamtsumme bei weit über zB 50 (müßte man mal zusammenrechnen) Vefahren. Wird der Vergleich angelehnt und mündlich verhandelt - ist ein Anwalt einzuschalten, der auch keine Probleme damit hat, da die Vorbereitung schulbuchmäßig durchgeführt wurde. Ob das "System" nun 20.000,00€ oder 40.000,00€ insgesamt Verbrauchern "erspart" hat - könnte man berechnen - muss es aber nicht. Herr Steffen Heintsch sollte anstatt persönlichem realitätsverweigerndem Gequatsche, einfach mal sagen was er gegen das System einzuwenden hat. Und nein - Qualität einwandfrei - Erfolgreich - Gesetzlich erlaubt! - Vor allem anderen: Sehr zufriedene Ratsuchende! - Keine Ausfluchtspostings mehr, kein "alles gelogen" - sondern Analyse und Kritik warum ein solches System nicht "sein" darf.   


Update 26.04.2015
"Dieser Zustand - kindische Reaktion statt klare Aufarbeitung - kann durchaus über Tage andauern."
Wohlmeinend und bemitleidend könnte man das jüngste Produkt des Herrn Steffen Heintsch als für ihn notwendige Selbsttherapie ansehen. Er kommt nicht mit seiner eigenen Welt klar und siht sich als Opfer böser Mächte von aussen. Schon immer bezeichnend für "das Werk" des "Künstlers" ist jedoch, dass er die hier von diesem Autor dargestellten Tatsachen a) in Propagandaform (Agitprop) umsetzt und b)  Leute und Dinge ins Spiel bringt, die überhaupt nichts mit der Sachlage zu tun haben.  Wo steht etwas von "Werbeeinnahmen"? Erhält der hiesige Autor "Werbeeinahmen"? Was ist an einer normalen Beschäftigung "besonders"? Und was bitteschön hat die Interessengemeinschaft gegen den Abmahnwahn mit den Lügen und Betrügereien des Herrn Steffen Heintsch zu tun?

Was verlangt man eigentlich von Steffen Heintsch? Dass er ordentlich arbeitet - seine Stellung klar benennt und nicht heuchelt - Abgemahntenverarsche sein läßt - Lügen über andere unterläßt. Scheinbar zu viel verlangt.

Update 24.04.2015
Das im letzten Beitrag erwähnte Dilemma der Person Steffen Heintsch läßt sich sehr einfach darstellen. 
"Selbst (...) auf meiner Nachfrage hin, bestätigen - keinerlei - Zusammenarbeit in Klageverfahren mit (...) Shual".(23.04.2015)
Nun - die Frage ist doch, wen denn die Person Steffen Heintsch da befragt haben will. (Den "Münchner Rechtsanwalt" [Barkham] kann er ganz sicher nicht befragen - mit dem war "Shual" ja sogar schon im Fernsehen.) Es blieben relativ wenige zu "Befragende" übrig, denen die Person Steffen Heintsch sehr wohl bekannt ist.

Beispiel RAin Simone Winkler: Die Kanzlei .rka führt nun am LG Hamburg eine Berufung gegen ein vor dem AG verlorenes Verfahren durch. In diesem (wie durch Screenshots von "Shual" belegt) suchte die Kanzlei .rka auch gegen "Shual" vorgehen (verkürzt). Hierbei legte die Kanzlei .rka einen Text der Person Steffen Heintsch vom 13.05.2013 vor. Der Zeuge der Abmahner Steffen Heintsch behauptet in diesem Text uA: "Es wurde aber nicht hingewiesen, das man jetzt eine separate Abmahnung erhält; eine UVE abgeben muss;". Das die Kanzlei .rka diesen Text als Beweismittel in einem Verfahren einführt - führte zu Unverständnis, da die von Steffen Heintsch genannte Person gegenüber der Kanzlei .rka abgegeben hat. Natürlich konnte die Kanzlei .rka aus dem Text des Steffen Heintsch nicht erkennen um welches Verfahren es sich gehandelt haben könnte. Sie wußte daher auch nicht, dass die RAin in diesem Verfahren zufällig ... RAin Simone Winkler gewesen ist. Die Kanzlei .rka ist also einem Lügner und Betrüger aufgesessen und sie selbst ist Zeuge genug dafür.

RAin Winkler hat jedoch unseren netten Herrn Steffen Heintsch als Lügner und Betrüger - quasi in eigener Sache - kennen gelernt. Na... streichen wir sie lieber mal aus der Liste der "nachzufragenden" Rechtsanwälte.Wir hingegen warten (wie üblich) auf die Nennung von "Roß und Reiter" und erhalten statt dessen ... kindisches Geplappere.

Update 24.04.2015
Tatsächlich ist eine Reaktion der Person Steffen Heintsch auf den letzten Eintrag erfolgt. Allerdings die übliche - konfrontiert mit der Wahrheit über sich selbst, sucht er das Heil in themenfremdem und belanglosem Geseire über Andere, um einer klaren Antwort zu entgehen. Er stellt sich so nie dem Problem seiner eigenen persönlichen und vielfältigen Lügen und Fehlleistungen. Dieser Zustand - kindische Reaktion statt klare Aufarbeitung - kann durchaus über Tage andauern. Seine Hilflosigkeit ist bemitleidenswert.


Update vom 23.04.2015 
Die übliche Frage taucht auf: "Wer lügt denn nun die Leute an? Der Lügner Steffen Heintsch? Oder doch...?" 
"Selbst (...) auf meiner Nachfrage hin, bestätigen - keinerlei - Zusammenarbeit in Klageverfahren mit (...) Shual".(23.04.2015)
"Ich habe studiert, telefoniert, Rechtsanwälte angeschrieben und Gespräche zum Thema geführt.
Was habe ich dabei herausgefunden? Was die Spatzen sowieso schon lange von den Dächern pfeifen. Die simple Tatsache, dass Anwaltskanzleien mit Helfern wie Ingo Bentz, alias 'shual', bei Netzwelt.de Forum und viele angebliche Helfer mehr, auch in anderen Foren,
für Anwaltskanzleien arbeiten, indem sie in der Sachbearbeitung und Mandantenbetreuung für die Kanzleien direkt tätig sind. Dies wurde mir unter anderem aktuell von einem RA aus München betreffs Ingo Bentz bestätigt, dessen Namen ich an dieser Stelle nicht nennen werde, weil ich nicht auch noch Werbung für eine Kanzlei betreiben möchte, die einen in den Foren (...) Mitarbeiter 'shual' beschäftigt."
(Hans-Peter Barkham, Buchautor, 09.10.2012)

PS an den hier mitlesenden Steffen Heintsch:  Wenn die Person "Steffen Heintsch" a) behauptet die Person "Shual" würde Mandanten für "Kopfgeld" vermitteln, kann sie logischer Weise nicht b) behaupten, dass diese Rechtsanwaltskanzleien eine Zusammenarbeit negieren, sonst würde ja die Person "Steffen Heintsch" behaupten, diese Rechtsanwaltskanzleien würden bei b) lügen.
Bei Nichtverstehen dieses Satzes - einfach einen Fachanwalt fragen!

Update vom 22.04.2015 
Es liegt nun eine erste schriftliche  Stellungnahme der Person Steffen Heintsch vor. Wir fassen zusammen:
1. Der Verantwortliche Steffen Heintsch und verschiedene Forenuser böten zwar zu jeder möglichen Rechtsfrage direkte und indirekte Rechtsdienstleistungen an. Diese könnten jedoch stets fehlerbehaftet sein. Eine wie auch immer geartete Haftung wird abgelehnt und ausgeschlossen.
2. Er selbst verfolge in dem bezeichneten Forum nur über Werbelinks "wirtschaftliche Interessen", die allerdings auch die Domain "initiative-abmahnwahn.de" und die Mainpage beträfen. (Keine Konkretisierung)
3. Zu den Tatsachen der Verbraucherirreführung und Bauernfängerei teilt Steffen Heintsch mit, dass ihm die Betroffenen "Scheiße egal" seien.

In der heutigen Ausgabe widmen wir uns in Q-A-Form einem neuen "Mustertextbaustein" der Bauernfänger der "Intiative Abmahnwahn" des (zumindest angeblich) Verantwortlichen Steffen Heintsch und natürlich Grundsätzlichem.

Q: "Bauernfängerei"? Das hört sich aber sehr nach Beledigung an?
A: Der Begriff  wird als zulässige, wenn auch überspitzte Meinungsäußerung (BGH, NJW 2005, 297) angesehen. Es ist mittlerweile unstrittig - eher doch ist der Verantwortliche zuletzt stolz als Anwaltswerber aufgetreten -, dass ein Teil des Internetauftritts dieser Leute nicht dem Informationsangebot an Ratsuchende dient, sondern zwecks Anwaltswerbung geschaltet wird. Das erkennt man uA auch an den massenhaft geschalteten Werbekurzvideos. Tricks und dubiose Machenschaften sind immer Kernzeichen für "Bauernfängerei". Ganz besonders der aktuelle "Mustertextbaustein" zählt aber durch sein "Gewinnversprechen" dazu.

Q: Der Verantwortliche sieht sich jedoch als unkäuflicher Altruist.
A: Es spielt keine Rolle, ob diese Figur an den aus seiner Werbung stammenden Einkünften besonders eines Anwalts beteiligt ist oder nicht. Zudem wurde bereits durch eine Rechtsanwaltskammer fest gestellt, dass spezielle Werbemodelle dieser Herrn über Monate hinweg Ratsuchende ganz bewußt in die Irre geführt haben. Bis heute fehlt es an jeglicher Entschuldigung und daher an einem Schuldeingeständnis. Im Gegenteil - man versuchte nach der Meldung der RAK verschiedene Personen zu nötigen und zu erpressen.

Q: Wie hoch ist die Wirkung der Werbung anzusetzen?
A: Über die Jahre und anhand der veröffentlichten Klickzahlen ... sechsstelliger Eurobereich.

Q: Eine recht seltsame Modifikation des Forenbereichs dort ist zu verzeichnen....
A: Richtig! Beitragseditierung wird nicht mehr angezeigt. Den Ratsuchenden ist zu empfehlen jede erhaltene Antwort per Screenshot zu sichern - zumal die Fehleranfälligkeit derzeit (wieder)  massiv steigt.

Q: Inwiefern?
A: Nun - jeher fehlt es der Person Steffen Heintsch an juristischem Grundwissen. Jedoch muss zu möglichst allem eine Anwort gegeben werden - ohne zuvor einen Rechtsanwalt zu befragen. Es gibt "neue Fragen". Dem Ratsuchenden soll der Eindruck vermittelt werden, dass die jeweilige Antwort/Mustertext von hervorragendem juristischem Gehalt ist. Sprich: Man wirft mit juristsischen Begriffen um sich - der Ratsuchende ist vom angeblichen Wissen erschlagen.

Q: Beispiel?
A: Ein Aktuelles wäre ein vollständig alberener Mustertext zu den neuen Debconschreiben (20.04.2015). Neues Lieblingsthema ist die Frage der Verjährung. Wir lesen Sätze, wie:
"Sicherlich wird die Verjährungsfrage bzgl. Filesharing-Fällen seit 2104 hinsichtlich des Schadensersatzanspruches - neu - gestellt. Eigentlich ist - neu gestellt - nicht richtig, da im Urheberrecht der § 102 UrhG die Verjährung seit dem 01.01.2002 (Modernisierung des Schuldrechts) legaldefiniert."
Ja... schöne Fachbegriffe. Allerdings vollständig falsch. Im Urheberecht ist die Verjährung seit Beginn "legaldefiniert", also seit 1901. Die Änderung des § 102 UrhG war 2002 von Nöten, da in der alten Fassung auf § 852 BGB, Abs. 2 Bezug genommen wurde - und den gibt es nun einmal nicht mehr seit 2002. Der Bereicherungsanspruch selbst (§ 852 BGB, Abs. 3 - aF) wurde 1990 in den § 102 UrhG eingeführt, wurde jedoch bereits vom Reichsgericht (sooo 190...) ins Urheberecht übertragen, was vom BGH später (ab den 50ern) fortgeführt wurde.
Es wird hier und nahezu immer allein der Anschein erweckt, der Ratsuchende erhielte eine recherchierte und überprüfte und vor allem richtige Information. Bei näherem hinsehnen löst sich das in Luft auf.

Q: Ist dan nicht etwas "pingelig".
A: Nein - da hier vorsätzlich/fahrlässig irreführende Werbung praktiziert wird.: Der Ratsuchende wird letztlich so überfrachtet und falsch beraten, so dass er geradezu gezwungen ist einen Anwalt zu befragen. Wir lesen zB:
"Trotz dieses Dilemmas unterscheidet die höchstrichterliche Rechtsprechung bei diesen Ansprüchen zwischen Störer und Täter.
1. Täter bzw. Störer/Täter (§ 823 BGB), Mittäter (§ 830 BGB) oder Teilnehmer (§ 830 BGB) bzw. = Schutzrechtsverletzung als unerlaubte Handlungen Ansprüche

2. Störer = hier fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage hinsichtlich eines Schadensersatzanspruchs."
Was ... ist ein "Störer/Täter"? Punkt 2. läßt § 832 BGB und damit BGH-Morpheus außer Acht, bzw. versteht die Entscheidung nicht. Denn hier wäre der "Störer" (wegen zB nicht erfolgter Belehrung eines Minderjährigen) zusätzlich schadensersatzpflichtig.

Q: Ein konkreter Fall?
A: Einer? Auf diesem Webauftritt werden jeher unzählige Fälle zu unnötigen Zahlungen gedrängt und zeitgleich falsch beraten. Zumeist sind diese Fälle einfach nachzulesen. Und dies betrifft nur den "Verantwortlichen" selbst. Was die Forenuser dort teilweise verbrechen ist abenteuerlich.

Q: Aha - Daher auch das neue Motto: "Dieser Fall ist ein sehr gutes Beispiel dafür, warum es sich immer lohnt, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und die Hilfe der Foren zu meiden."
A: Richtig. Ein "Freudscher Versprecher". Das Forum des Herrn Steffen Heintsch ist allerdings zu meiden, da es von Falschberatungen trieft. Ernsthaft: Eine positive Entscheidung eines Gerichts ist heutzutage fast stets mit der Rechtsmeinung von Internetforen verbunden. Sie ist immer einer sehr gutes Beispiel, weshalb man sich in Internetforen erkundigen kann, was ja keine Verpflichtung darstellt. Eine erneute "Falschberatung" mit sehr deutlich erkennbarem bauernfängerischem Interesse.

Q: Die etwas älteren Datums?
A: Neben unwahren Tatsachenbehauptungen (Volksmund: "Lügen") findent sich direkte Verbraucherverarsche.

Q: Wie bitte?
A: "Mit Erhalt einer Anspruchsbegründung bzw. Verfügung eines Amtsgerichtes zur Durchführung eines schriftlichen Vorverfahren(s) muss (...) (unbedingt) die Beauftragung eines Anwaltes ( unbedingt) (er)folgen." Also soll auch die Vielzahl von vergleichswilligen Beklagten unnützes Geld zum Fenster hinauswerfen.

Q: Darunter wird je gerne....
A: Ja - besonders unter dem aktuellen AG Bielefeld, Urteil vom 24.03.2015 (Az. 42 C 458/14) besonders lächerlich. Die Entscheidung wurde von dem bereits durch Steffen Heintsch mehrfach beledigten RA Jan H. Gerth erstritten.

Ich freue mich ausdrücklich über die Entscheidung. Aber natürlich ist RA Jan H. Gerth allein fähig in einer Zeugenbefragung so zu agieren und zuvor den Gedanken zu entwickeln. Dennoch durfte ich bereits zu Beginn der Klageaktion von Baumgarten/Brandt im Rahmen einer technischen Expertise (18 Seiten) uA für ihn hinweisen:
"Der Vortrag der Klägerin in Ziffer 2.2. auf Seite 3 ist wohlmeinend ausgedrückt irritieren: So habe am 00.00.2009 um 00:00 Uhr „mindestens ein Zeuge“ die Software überwacht. Der Zeuge wird indes nicht benannt, allein der „Geschäftsführer und Entwickler“ der Ermittlungsfirma, was bereits als untaugliches Beweismittel zu gelten hat". Das AG Charlottenburg hatte bereits mit Urteil vom 
Urteil vom 01.11.2013, 224 C 265/13 diesen Punkt erkannt. Der Ansatz dürfte einen langen Bart haben (2009). Es freut mich sehr, wenn solche uralten Ansätze Wirkung zeigen und sich auch einmal durchsetzen.

Q: Aber ... feht da nicht etwas? 
A: "Verifizierung"? Natürlich möchte Herr Steffen Heintsch quasi alle Verfahrensakten komplett zugeschickt bekommen. Schließlich möchte man auf seiner Seite an Informationen kommen, die man gewinnbringend abschöpfen kann. 

Q: Nein - gemeint war eine Bestätigung der Zusammenarbeit - wie durch bspw. RA Jan H. Gerth
A: Steffen Heintsch fordert viel bis der Tag lang ist - von anderen. Er stellt eine falsche Behauptung in den Raum und die anderen sollen ihm stets Belege gegen diese Behauptung vorbringen. Das geht schon mal bis hin zu monatlichen vorzulegenden Leberwerten. Ich sehe keinen Anlaß mich abr auch nicht eine Sekunde gegenüber einem solchen Bauernfänger zu rechtfertigen.

Mittwoch, 1. April 2015

Landgericht Hamburg, Urteil vom 20.03.2015 - 310 S 23/14


Die Kanzlei des Dr. Martin Bahr berichtet von einem Urteil des LG Hamburg in Sachen Störerhaftung bei Rechtsverletzungen im Internet durch erwachsene Dritte. Auch bei diesem Urteil ist zu erwarten, dass Schreiben an abgemahnte Nichtzahler (Bettelbriefe) oder Schriftsätze in Verfahren mit diesem Urteil mustertextbausteinmäßig aufgeplustert werden.

Denn diese Entscheidung erstreckt sich natürlich nicht nur auf die sogleich besprochene Frage, sondern auf alle erwachsenen Nutzungsberechtigten, die nicht in direkter Abstammung von dem jeweiligen Anschlussinhaber stehen (Söhne/Töchter, ggfs. Enkel/Urenkel), oder mit diesem verheratet sind + in einer Beziehung leben, also auf Freunde/Mieter/Nachbarn/Neffen+Nichten, etc.... Diese seien jeweils vor der Nutzung eines Internetanschlusses speziell zu den Risiken des Filesharings zu belehren. Die Richter stützen sich hier auf den von mir bereits nach Veröffentlichung des Urteils des BGH vom 08.01.2015 angesprochenen "Kritikpunkt": "Wie die Angelegenheit in Bezug zu weiteren Nutzungsberechtigten (WG-Situation, Vermieter, Freunde) erwachsenen Personen zu sehen ist - läßt der BGH offen, ...". Allerdings ist die Interpretation des LG Hamburg, der BGH habe damit zum Ausdruck gebracht, es bestünde damit eine Belehrungspflicht nicht ausreichend begründet. 

Die Richter des LG Hamburg verkennen jedoch (offensichtlich im Kampf um die Musikindustriegelder gegen den Medienstandort München) die tatsächliche rechtliche Situation der nuctzungsberechtigten Nichte. Denn zu dem diskutierten Begriff der "Familienangehörigkeit" hat sich der BGH bereits ausführlich geäußert: "Denn der Gesetzgeber hat den Begriff der Familienangehörigen in § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht näher bestimmt; auch aus den Gesetzesmaterialien ist für dessen Auslegung nichts zu entnehmen. Die generelle Einbeziehung von Nichten und Neffen in den Kreis der privilegierten Familienangehörigen ist aber vor dem Hintergrund anderer Regelungen der Rechtsordnung gerechtfertigt, in denen ebenfalls Familienangehörige allein aufgrund ihrer engen verwandtschaftlichen Beziehung privilegiert werden, ohne dass eine tatsächlich bestehende persönliche Verbundenheit im Einzelfall nachgewiesen werden muss. Einen Anknüpfungspunkt dafür, wie weit der Kreis der Familienangehörigen in diesem Sinn zu ziehen ist, bieten die Regelungen über das Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen (§ 383 ZPO, § 52 StPO), in denen der Kreis der privilegierten Familienangehörigen - unabhängig vom tatsächlichen Bestehen persönlicher Bindungen - konkretisiert wird. Gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO und § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO steht ein Zeugnisverweigerungsrecht - neben Verlobten, Ehegatten und Lebenspartnern (§ 383 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 2a ZPO, § 52 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 2a StPO) - auch denjenigen zu, die mit einer Partei in gerader Linie verwandt oder verschwägert sind, sowie denjenigen, die in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind oder waren. Damit gehören auch Nichten und Neffen noch zu dem Personenkreis, dem allein aufgrund enger verwandtschaftlicher Beziehung zur Partei ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht. In dieser Regelung kommt zum Ausdruck, dass der Gesetzgeber Nichten und Neffen ohne Weiteres noch als enge Familienangehörige ansieht. Diese gesetzgeberische Wertung ist bei der Auslegung des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB zu berücksichtigen und rechtfertigt es, Nichten und Neffen auch hier in den Kreis der privilegierten Familienangehörigen einzubeziehen. Bei ihnen bedarf es deshalb - ebenso wie bei Geschwistern des Vermieters (Senatsurteil vom 9. Juli 2003, aaO) - über die Tatsache der Verwandtschaft hinaus nicht eines zusätzlichen einschränkenden Tatbestandsmerkmals wie etwa einer tatsächlich bestehenden engen sozialen Bindung zum Vermieter. Es kommt deshalb im vorliegenden Fall nicht darauf an, dass nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eine enge persönliche Beziehung zwischen der Klägerin und ihrer Nichte als ihrer einzigen noch lebenden Verwandten tatsächlich besteht." (BGH, Urteil vom 27. 1. 2010 - VIII ZR 159/09, Rn. 33) Das LG Hamburg ignoriert diese Entscheidung zu dem Begriff "Familienangehöriger" intensivst. Man verweist statt dessen darauf, dass die Nichte "nicht als „Familienangehörige" im Sinne des Art. 6 I GG anzusehen (sei), so dass sie nicht in das vom BGH erwähnte „- auch grundrechtlich geschützte (Art. 6 Abs. 1 GG) - besondere Vertrauensverhältnis zwischen Familienangehörigen" einbezogen ist." Hiebei liegt man jedoch vollständig falsch. Denn das Bundesverfassungsgericht hat bereits ausreichend klar gestellt, dass intensive Familienbindungen nicht nur im Verhältnis zwischen heranwachsenden Kindern und Eltern auftreten, sondern sind auch zwischen Mitgliedern einer Generationen-Großfamilie möglich sind. Besondere Zuneigung und Nähe, familiäre Verantwortlichkeit füreinander, Rücksichtnahme- und Beistandsbereitschaft können insbesondere im Verhältnis zwischen Enkeln und Großeltern, aber auch zwischen nahen Verwandten in der Seitenlinie zum Tragen kommen. Bestehen zwischen nahen Verwandten tatsächlich von familiärer Verbundenheit geprägte engere Bindungen, sind diese vom Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG erfasst. (vgl. zB Beschluss des Ersten Senats vom 24. Juni 2014 - 1 BvR 2926/13 -). Das LG Hamburg löst jedoch dieses Problem hiermit: "Es kann auch nicht darauf ankommen, ob zwischen ihr und der Beklagten ein Vertrauensverhältnis wie zwischen Eltern und ihren Kindern besteht. Denn ein solches Kriterium ließe sich mit den Mitteln des Zivilprozesses kaum aufklären und würde zu unerträglicher Rechtsunsicherheit führen." (Unerträglich ist allein einen solchen Satz überhaupt zu denken.)

Praxisbeispiel zum Ende: Die Beklagte hätte demnach zwar eine Miet-Einliegerwohnung mit Internetzugang über den eigenen Router für die Nichte kündigen dürfen, da die Nichte Familienangehörige ist. Da die Nichte aber nicht Familienangehörige ist, muss sie hernach in der Nutzung des bereit gestellten W-LAN-Anschlusses unterwiesen werden.

Dienstag, 17. März 2015

LG Bielefeld, Urteil vom 04.03.2015 - 4 O 211/14


Das der Abmahner "Astragon GmbH" über die Kanzlei Nimrod weiterhin sehr aktiv im Bereich des "Marktes der Einstweiligen Verfügungen" ist, zeigt dieses Urteil des LG Bielefeld vom 04.03.2015.

Zunächst hatte die Kanzlei Nimrod erfolglos einen Internetanschlussinhaber wegen mehrfacher Rechtsverletzung an einem "Computerspiel" abgemahnt. Der Abgemahnte gab keine Unterlassungserklärung ab. Hierauf verfolgte der Abmahner den Anschlussinhaber weiter, in dem er gegen diesen einen Antrag auf Einstweilige Verfügung stellte. Dieses Verfahren (LG Berlin 15 = 517/12 und KG Berlin 24 U 40/13) gewann jedoch der Abgemahnte, da sich zur Überzeugung der Gerichte herau stellte, dass der zum Tatzeitpunkt 12-jährige Sohn des Abgemahnten die Tathandlung begangen habe. Man ging wohl auch von einer ausreichenden Belehrung des Sohnes aus.

Zunächst aber hatte der Abmahner am 26.08.2013 (und damit im laufenden Verfahren) auch den Sohn des Abgemahnten abgemahnt.  Zum 06.09.2013 wies zwar der Sohn des Abgemahnten die vorgebrachten Ansprüche der Klägerin zurück. Jedoch erklärte sich der nun 14-jährige über seine Eltern am 16.11.2013 im Verfahren vor dem Kammergericht entsprechend (Tathandlung begangen, Belehrung).

Hernach beantragte der Abmahner den dann wohl 15-jährigen am LG Bielefeld eine Einstweilige Verfügung gegen den Sohn des Abgemahnten.

Dieser wandte im Verfahren ein, dass er als 12-jähriger zum Tatzeitpunkt nicht deliktsfähig gewesen sei. Nach Befragung des Beklagten aber erkannte das LG Berlin auf seine persönliche Deliktsfähigkeit und ebenso, dass zumindest ein fahrlässiges Verhalten vorgelegen habe. So sei er nicht nur zur Leistung von Rechtsanwaltskosten für seine eigene Abmahnung zu verpflichten (1,5-Faktor aus Streitwert 9.000,00€ = 780,50€), sondern auch zur Zahlung eines Schadensersatzbetrages iHv 510,00€.

In Bezug auf die weiterhin ausstehende Unterlassungserklärung entschied das Gericht antragsgemäß, der Beklagte sei per Urteil zur Unterlassung zu verpflichten. Da sich dieser Anspruch auf die Zukunft richte, sei der nun 15-jährige auch alt genug, um die Androhung eines Ordnungsgeldes (250.000,00€), oder ersatzweise Ordnungshaft zu rechtfertigen (mehr als umstritten!!!). Der Frage der Unzulässigkeit der Abmahnung gegen den damals 13-jährigen stellte sich das Gericht jedoch nicht (Inhalt unbekannt). Es dürfte fraglich sein, ob wie das LG Bielefeld bemerkte, damals die Eltern des späteren Beklagten eine entsprechend wirksame Erklärung für ihn hätten abgeben können. Zumindest nicht ohne Entscheid eines Familiengerichts.

Auf die Berufung vor dem OLG Hamm darf man gespannt sein.

Samstag, 7. März 2015

AG Hamburg - Urteil vom 03.03.2015 - II


Die kleine persönliche Randnotiz. Die Klägerin im Verfahren 25b C 503/13 fühlte sich durch die Kanzlei rka gut beraten ein interessantes Randthema aufzugreifen.


Leider geht das Gericht im Urteil nur ganz am Rande (in der Erwähnung der Zeugenbefragung vom 09.09.2014 der Zeugen 2 + 4) hierauf ein. Die Beklagte hatte aufgrund dieses "Einstandes" zu befürchten, dass die gegnerische Kanzlei wie zuvor in anderen Verfahren ellenlange Lamentierprodukte verfassen würde, die ausschließlich auf falscher "Abmahnermeinung" und insbesondere den veröffentlichten unwahren Tatsachenbehauptungen eines gewissen Steffen H. + RA Dr. Alexander W. und deren geldgeilen Verschwörungstheorien, danebst unhaltbaren rechtlichen Ansichten basieren würde.

Doch! Überraschend fand die Kanzlei rka doch noch in die Spur! Wie auf Seite 2 des Urteils nachlesbar, ist die Beklagte als polnische Staatsangehörige der deutschen Sprache nicht mächtig. Daher rügte die Klägerin mit Schriftsatz vom 20.03.2014, dass die Beklagte offensichtlich weder den Inhalt der Verfahrensakte erfahren habe, noch verstehen würde. Sie könne auch die umfangreichen Prozesserklärungen nicht selbst verfaßt haben. Die Beklagte solle doch bitte die hergestellten polnischen Übersetzungen der Verfahrensakte vorlgen, damit das Gericht und die Klägerin erkennen könne, dass sie den Rechtsstreit selbst und auch mündig führt. Man habe (nicht näher ausgeführte) prozessuale Bedenken, sollte sich heraus stellen, dass der Zeuge Ingo Bentz die Schriftsätze verfaßt habe. Lapidar: Ein gewisser Anteil der Zeugenbefragungen vom 09.09.2014 fand auf diesem Niveau statt. Wie das Urteil des Gerichts ausweist, konnte es die zwar nachvollziehbar vorgetragenen, aber letztlich zu vagen Bedenken der Klägerin als nicht entscheidungsrelevant einstufen. Ob sich die Berufung noch mit diesem Thema beschäftigen wird ist natürlich unbekannt. Sicherlich hätte die Beklagte auf nun Kosten der Klägerin eine Übersetzung für x-Tausend-€ herstellen können. Sicherlich wäre die Klägerin nun über das prozessuale Vorgehen Ihrer Bevollmächtigten "begeistert".

Letztlich ist mit diesem Urteil jedoch auch die durchaus als psychopathisch zu bezeichnende Meinungsschiene "Dr. W. + S.H." geradezu vernichtend geschlagen. Natürlich hält man an den eigenen rechtlich unhaltbaren weiterhin Meinungen im Rahmen der latenden irreführenden Webemaschinerie "Dr. W." fest. Ein tragisches Beispiel wie Geld den Charackter verdirbt.

Abschließend ist für die Klägerin dennoch von einer prozessualen Fehlleistung Ihrer Bevollmächtigten zu berichten. Man darf da schon gespannt sein, ob sich das LG Hamburg zu diesem wichtigen Bereich stellt. Was war geschehen? Der Autor dieses Berichts hatte (ohne Unterzeichnung) bei der technischen Überprüfung des vorliegenden Sachverhalts - wie weiland in den Verfahren KG Berlin 24 U 167/11 + 24 U 168/11 -  fest gestellt, dass es enorme Unstimmigkeiten im Bereich der Aktivlegitimation zu klären gilt. Denn es konnte bewiesen werden, dass der Inhalt der streitgegenständlichen Datei eine Version des betroffenen Werkes (Computerspiel) betrifft, an der die klägerin selbst keine direkten Rechte geltend machen konnte. Die Klägerin befand schlicht, dass dies nicht zutreffen würde (ohne ausreichende Darlegungen hierzu vorzunehmen, die auch nicht mehr in der Berufung vorgebracht werden können). Dagegen behauptete die Klägerin jedoch sinnfremd, die Herstellung der Anlagen (Beweismittel) sei der Beklagten zuzurechnen, was beweisen würde, dass diese doch über ein "Filesharingprogramm" verfügen würde. Schon etwas wirr - da gleichzeitig bestritten wurde, dass die Beklagte überhaupt etwas von den Schriftsätzen gar zur Kenntnis genommen habe. Aus dieser recht hilflosen Strategie wurde natürlich gar nichts.

Es ist dabei ganz klar (und in strikter Ablehnung der "Dr-Thesen", die sein Büttel täglich vorbringt) fest zu halten, dass jedem Beklagten Zugang zu zB technischem Sachverstand von Dritten gerade auch über "Internetforenarbeit" gewährt werden muss. Hier sollten sich blutige Amateure wie diese Herrschaften eigentlich vollständig zurück halten, da sie schlichtweg geistig nicht in der Lage sind die Erforderniss eines Vorbringens im technisichen Bereich selbst zu beurteilen, was alleine schon die vollständige Ablehnung einer Einbeziehung eines qualifizierten Dritten und ... das vollständige Fehlen eigener Erfolge (oder Mißerfolge) beweist. 

 

AG Hamburg, Urteil vom 03.03.2015 - 25b C 503/13









Dienstag, 24. Februar 2015

RA Raff - Schriftsatz vom 18.02.2015 in Sachen Lichtblick





Wichtiger Update! 
Presseerklärung der Kanzlei Baumgarten & Brandt nebst Schriftsatz an das Insolvenzgericht!

Montag, 9. Februar 2015

Mittwoch, 28. Januar 2015

AG Koblenz - Klagerücknahme - 142 C 1449/14


Wie das AG Koblenz mit Schreiben vom 27.01.2015 mitteilt, wurde ein Termin zur mündlichen Verhandlung zum 25.02.2015 wegen einer Klagerücknahme durch die Klägerin aufgehoben. 

Die Klägerin, eine Gesellschaft für Forderungsmanagment - vertreten durch eine Kanzlei aus Ettlingen -, hatte Ende November Klage gegen einen Internetanschlussinhaber erhoben. Beantragt wurde den Beklagten zu verurteilen an die Klägerin 651,80€ an Rechtsanwaltskosten als Aufwendungsersatz für eine Abmahnung aus dem Jahr 2010, ferner 500,00€ als Schadensersatz, schließlich 169,50€ an Inkassokosten zu leisten. Gesamtstreitwert: 1.321,30€. Die Firma iObserve, Ettlingen habe beweissicher fest gestellt, dass im März 2010 ein pornographisches Werk eines einschlägigen Herstellers über den Anschluss des Beklagten in einer Internettauschbörse angeboten worden sei. Der Hersteller habe die hieraus resultierenden Ersatzansprüche der Klägerin übertragen. Die Klägerin trug natürlich ausführlich zu den einzelnen Ansprüchen vor.

Zuznächst wandte der Beklagte in seiner Erwiderung ein, dass die Inkassokosten nicht von ihm zu erstatten seien (vgl. BGH, NJW 2005,2991). Der bisherige Klagevortrag zu dem behaupteten Schadensersatzanspruch sei unsunbstantiiert und die Ansprüche daher zu diesem Zeitpunkt zurückzuweisen (fehlende "Unterlagen"). Der auf 500,00€ bezifferte Anspruch sei im Bereich der pornographischen Billigproduktionen als überhöht anzusehen. Dies betreffe auch den von der Klägerin gewählten Ansatz für die Bemessung des Gegenstandswert für die Abmahnung (bspw. OLG Hamm, Beschluss vom 26.03.2013 - 22 W 42/13, AG Düsseldorf, Urteil vom 20.05.2014 - 57 C 16445/13 ...). 

Zum Tatvorwurf selbst äußerte sich der Beklagte dahingehend, dass eine weitere Person in Form der Ehefrau den Anschluss zu dem angeblich ermittelten Zeitpunkt genutzt habe. Damit sei bereits die tatsächliche Vermutung erschüttert, er selbst habe die Tathandlung allein zu verantworten (BGH, Urteil vom 08.01.2014 - I ZR 169/12 - AG Hamburg,Urteil vom 21.08.2014 - 35a 127/13; AG Charlottenburg, Urteil vom 12.08.2014 - 224 C 175/14; AG Frankenthal, Urteil vom 14.07.2014 - 3b C 145/14; AG München Urteil vom 15.07.2014 – 158 C 19376/13, etc.). Zwecks Erfüllung seiner sekundären Darlegungslast trug der Beklagte weiter über die häuslichen Umstände vor. Ebenso ausführlich wurde das Thema "Störerhaftung" von ihm besprochen. 

Der Beklagte  bezog sich hernach auch auf die jüngsten Beschlüsse des AG Koblenz zum Thema eines Beweisvertungsverbots aufgrund fehlender Auskunftsbeschlüsse ("Reseller"-Beschlüsse vom 24.11.2014 - 411 C 250/14 und vom 02.01.2014 - 153 C 3184/14). 

Wie bei der Ermittlungsfirma iobserve "üblich" war ebanso das Thema "Ermittlungstechnik" ausführlich zu besprechen. Der Beklagte trug vor, er habe nach Ermittlungen dieser Firma aus dem Frühjahr 2010 insgesamt vier Abmahnungen erhalten (Verjährt - drei). Neben Detailpunkten wandte der Beklagte ein, dass die Abmahnungen unterschiedliche Clients (Filesharingprogramme) als Tatmittel bezeichnen würden - dies sogar zu gleichen Zeiten. Er habe jedoch weder den einen noch den anderen Client benutzt, da er über eine besondere Softwarelösung verfüge, die einen gänzlich anderen Client beinhalte. Der Beklagte legte zu den insgesamt 13 vorliegenden Ermittlungsdaten nsA ausreichend vor. Zum Teil gelang es zu behaupten und unter Beweis zu stellen, dass der Beklagte auch faktisch die Tathandlungen nicht begangen haben konnte. Neben vielen formalen Problemen, hinterfragte der Beklagte die Befähigung  eines für die Korrektheit zur Verfügung gestellten Zeugen der Ermittlungsfirma. Die Klägerin hatte behauptet ein Herr R. - sei heute Geschäftsführer der Firma R GmbH, welche als Rechtsnachfolgerin der Frima iObserve fungiere. Der Beklagte belegte anhand HR-Auszügen, dass die Frima iobserve jedoch schlicht erschlossen sei. Die Frima R.GmbH  sei die Rechtsnachfolgerin der Firma G. GmbH und nicht der iObserve. (Spannende Fragen .. zB in wie fern ein unabhängiger Sachverständiger in einer nicht mehr vorhandenen Firma Untersuchungen anstellen solle... .)

Der Beklagte beantragte die Klage abzuweisen. Hierauf zog die Klägerin die Klage zurück. 

PS: Der Beklagte ist "Selbstverteidiger", der sich professionelle Unterstützung bei der "Interessengemeinschaft gegen den Abmahnwahn", die untröstlich ist, dass dieses Verfahren nicht mit Urteil entschieden wird. Da hierdurch dem Beklagten keine eigenen Rechtsanwaltskosten entstanden sind - sind auch keine Kostenanträge zu stellen.

Donnerstag, 22. Januar 2015

AG Frankfurt, Urteil vom 15.01.2015 - 32 C 2977/14 (90)


Die Kanzlei des Herrn Rechtsanwalts Stefan Zdarsky (Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz) in Frankfurt, welche traditionell (AG Frankfurt, Urteil vom 06.09.2013 - 32 C 3369/12 (72), oder AG Frankfurt, Urteil vom 13.10.2009 - 30 C 394/09) zu den empfehlenswertesten Kanzleien am Gerichtsstandort Frankfurt gehört, teilt mit dass wie im Volltext anschließend dargestellt das AG Frankfurt eine Klage der Europool GmbH/Baumgarten-Brandt gegen einen Anschlussinhaber abgewiesen hat.

Die Klägerin verlangte nachdem eine Ermittlungsfirma einen Rechtsverstoß, welcher über den Anschluss des Beklagten erfolgt sein soll, den Beklagten zur Zahlung von insgesamt 955,60€ zu verpflichten.

Der Beklagte wandte jedoch entscheidungserheblich ein, dass er selbst zum angeblichen Tatzeitpunkt über 300 Kilometer entfernt gewesen sei und seinen Computer vor einer Geschäftsreise abgeschaltet habe. Neben ihm hatten jedoch seine Ehefrau und ein Au-Pair-Mädchen Zugriff auf den Internetanschluss. Diese hätten auf Nachfrage des Beklagten jedoch versichert die Tathandlung nicht begangen zu haben.

Aufgrund der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 08.01.2014 - I ZR 169/12) habe der Beklagte mit diesem Vortrag bereits die tatsächliche Vermutung erschüttert, er selbst habe die Tathandlung selbst begangen und er wäre damit auch bereits seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen. Weitere Nachforschungspflichten für den Beklagten hätten sich nicht ergeben, wobei das Gericht anmerkt, dass die Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast bereits überspannt seien, wenn man einen konkreten Vortrag zu einem bestimmten Tag und Zeitpunkt fordern würde, da es nach Monaten (Abmahnung) oder gar Jahren (Klage) auch für erwachsene Haushaltsmitglieder nicht nachvollziehbar sei, ob sie sich zu diesem Zeitpunkt tatsächlich zB zu Hause augehalten hätten.






Donnerstag, 15. Januar 2015

AG Hannover, Urteil vom 10.12.2014 - 550 C 6417/14


Mit der folgenden Entscheidung setzt das AG Hannover die jüngste Rechtsprechung des LG Hannover Urteil vom 15.8.2014 – 18 S 13/14 konsequent fort. Ob gegen des Urteil Berufung eingelegt wurde, oder ob es rechtskräftig ist ist derzeit nicht bekannt.

Die Klägerin behauptete Rechte an einem "Horrorstreifen" inne zu halten, die im Jahr 2010 durch ein unerlaubtes Anbieten in einer Filesharing-Tauschbörse verletz wurden. Dies sei über den Internetanschluss des Beklagten geschehen. Die Klägerin beantragte den Beklagten zur Leistung von 807,80€ an Rechtsanwaltskosten und 200,00€ an Schadensersatz an sie zu verpflichten.

Der Beklagte wandte zunächst ein, er habe die Tathandlung nicht begangen. Auch habe zum maßgeblichen Zeitpunkt seine Lebensgefährtin Zugriff auf den Anschluss gehabt.

Das Gericht wies die Klage als unbegründet ab.

Zunächst habe der Beklagte die "tatsächliche Vermutung" mit seinem Vortrag erschüttert, er selbst sei für die Tathandlung verantwortlich. Es genüge hierfür bereits regelmäßig, wenn Hausgenossen auf den Anschluss zugreifen könnten. Die sekundäre Darlegungslast des Beklagten ginge auch nicht so weit, dass er durch eigene Nachforschungen einen Täter der Handlung ermitteln und benennen müsse. Unschädlich sei es auch, wenn die Lebensgefährtin des Beklagten ihm gegenüber versichert habe die Tathandlung nicht begangen zu haben. Der Beklagte habe insgesamt in Abrede gestellt, dass die Handlung über seinen Anschluss begangen worden sei und durch die Darlegung, die Lebensgefährtin habe Zugriff auf den Anschluss nehmen können nur aufgeziegt, dass nicht nur er als Täter in Frage komme. Letztlich habe die Klägerin auch nichts vorgetragen, was auf eine Tat oder Tatbeteilgung des Beklagten hinweisen würde. (Weitere Anforderungen an den Beklagtenvortrag waren nicht zu stellen.)

Eine etwaige Störerhaftung - ausgelöst durch die Verletzung von Prüf- und Sorgfaltspflichten sei durch die Klägerin nicht dargelegt worden. Jedenfalls bestünden in dieser Konstellation für den Beklagten keine Überwachungspflichten gegenüber seiner Lebensgefährtin, die er verletzt habe. Auch sei eine mangelnde Absicherung des Anschlusses (W-LAN-Funknetzwerk) nicht erkennbar.

Samstag, 10. Januar 2015

RAK Hamburg spricht Rüge gegen Rechtsanwalt aus


Wie die Beschwerdeabteilung der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer mit Schreiben vom 08.01.2015 mitteilt, ist eine von mir im August 2014 geführte Beschwerde gegen ein Kammermitglied für berechtigt gehalten worden. Die Kammer erteilte eine Rüge gegen einen lokalen Rechtsanwalt wegen Verstoßes gegen § 43 b und § 43 c BRAO. Der konkrete Umfang der Rüge ist mir nicht bekannt.

Hintergrund der Beschwerde waren die Aktivitäten einer Internetplattform, die exclusive Berichte mit Beteiligung des Rechtsanwalts mit Bildern des Rechtsanwalts veröffentlichte. In diese Bilder wurde redaktionell der Hinweis "Fachanwalt für Medienrecht" eingefügt. Ein solcher Titel existiert nicht. Zudem hatte der Rechtsanwalt zuvor erfolglos versucht, den Fachanwaltstitel in diesem Rechtsgebiet zu erwerben. Die Beschwerde brachte zudem vor, dass insbesondere eine bestimmte Veröffentlichung wohl "irreführende Werbung" im Sinne des später veröffentlichten Urteils des LG Hamburg vom 07.08.2014 - 327 O 118/14 darstellen würde. Besondere Dringlichkeit einzuschreiten bestand im Sinne der Beschwerde durch den Umstand, dass sich die Veröffentlichungen zielgerichtet an einen recht großen Kreis an potentiellen Mandanten wandten.

Bereits zwei Wochen nach der Beschwerde übersandte die Hanseatische Rechtsanwaltskammer die Beschwerde an den Rechtsanwalt, welcher zur Stellungnahme aufgefordert wurde. Die angegriffene Bild-Werbung wurde unverzüglich entfernt. Die Stellungnahme des Rechtsanwalts liegt mir nicht vor.

Nach meinem persönlichen Fazit ist die Hanseatische Rechtsanwaltskammer hier für ihre konsequente Haltung und sehr zügige Vorgehensweise nur zu loben. Neben der eigentlich selbstverständlichen Anforderung an den Rechtsanwalt, sich nicht eines ihm nicht zustehenden Titels zu berümen, zeigt der Hinweis auf § 43b BRAO der RAK mir persönlich doch, dass man kritisch gegenüber verschiedenen Werbeformen von Rechtsanwälten im Internet gegenüber steht. Hier mag sich dies strikt (ich kenne keine Schriftstücke zwischen Anwalt und RAK) an der Rechtsprechung des LG Hamburg  -siehe oben- orientieren.

Werbung die auf eine Erteilung eines Mandats im Einzelfall gerichtet ist  verstößt gegen anwaltliche Berufspflichten. Werbung mit einem nicht vorhandenen Titel sowieso.

PS: Selbstverständlich kam es von der Internetplattform, die Hauptursache der Beschwerde war zu unverständlichen Veröffentlichungen über die laufende Beschwerde. Man veröffentlichte mehrfach, die behauteten Tatsachen der Beschwerde wären erweislich nicht wahr und es läge ein Verstoß der Beschwerde gegen § 4, Abs. 8 UWG des Beschwerdeführers vor. [Derzeit habe ich keine Veranlassung Äußerungen des Rechtsanwalts selbst, die in Form von emails vorliegen zu thematisieren.] Vor ein paar Tagen fiel auch das Wort "denunzieren".

Ein panischer Gegenangriff, der lautlos verpufft ist.

Sonntag, 28. Dezember 2014

Sonntag, 23. November 2014

AG Schorndorf - 6 C 521/14 - Klagerücknahme


Heute nun ein in jeglicher Hinsicht hilfreicher Beitrag.

Zunächst erhob die Klägerin mit Schriftsatz vom 28.05.2014 Klage am AG Stuttgart. Da dieses für den Wohnort des Beklagten nicht zuständig ist (§ 104a UrhG) wurde der Rechtsstreit ans AG Schorndorf verwiesen. Die Klägerin behauptete alleinige Lizennehmerin für den deutschsprachigen Raum und damit ausschließliche Nutzungsrechteinhaberin an einem drittklassigen Horrorstreifen zu sein. Eine spezialisierte Ermittlungsfirma habe den Internetanschluss des Beklagten am 01.02.2010 bei einer Rechtsverletzung in einer Internettauschbörse erfasst. Die Klägerin beantragte den Beklagten auf die Zahlung von 200,00€ Schadensersatz und zur Ersttung von 807,80€ an Rechtsanwaltskosten für die Abmahung zu verurteilen.

Der Beklagte hatte sich nach der Abmahnung an eine nicht spezialisierte Kanzlei in Ortsnähe gewandt. Diese gab zwar eine modifizierte Unterlassungserklärung ab - riet aber dem späteren Beklagten zur Zahlung von 100,00€ als Vergleichangebot. Die Kanzlei wurde durch den Beklagten nach Eintreffen der Klage nicht mehr beauftragt. Aufgrund einer Krankheit des Beklagten, die ihm eine Verteidigung massiv erschwerte, übernahm der gesondert bevollmächtigte Sohn und alleinige aktive Nutzungsberechtigte des Anschlusses zunächst die Vertretung. Er hatte auch nicht die Absicht einen Anwalt einzuschalten. So wandte er sich an ein bekanntes Verbraucherschutzforum, um sich professioneller Hilfe zu versichern. Das Gericht verfügte bereits in der ersten Verfügung einen Termin zur Güteverhandlung auf den 09.09.2014 und gab dem Beklagten zwei Wochen Zeit auf die Erwiderung zu reagieren.

In der fristgerecht abgegebenen Erwiderung monierte der Beklagte zunächst, dass in den Klageanträgen und im Vortrag der Klägerin die bereits erfolgte Zahlung (100€) nicht aufgenommen wurde. Er fand es befremdlich, dass ein nach Angaben der Klägerin am 16.02.2010 erstveröffentlichtes Werk bereits am 01.02.2010 in einer Internettauschbörse auffinbar gewesen sein soll. Er bestritt insgesamt, dass die Klägerin aktivlegitimiert sei und legte für diese Behauptung Belege vor. Er führte umfangreich zu den einzelenen Anspruchshöhen aus. Der Beklagte erhob die Einrede der Verjährung. Das Gericht wurde darauf hingewiesen, dass es dem Mahnbescheidsantrag an der erforderlichen Individualisierung fehle, und somit durch die Zustellung des Mahnbescheides kein verjährungshemmendes Ereignis eingetreten sei. Der Beklagte trug im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast ausreichend vor, um jegliche Tatbeteiligung abszustreiten. Er und seine Ehefrau hatten selbst keine Computer und nutzten das Internet nicht. Einziger Nutzer sei der im Haushalt lebende erwachsene Sohn. Dieser hatte jedoch die Tathandlung gegenüber dem Beklagten nach Erhalt der Abmahnung bestritten. Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage.

Nach mehreren Gespächen entschied der Bevollmächtigte des Beklagten doch eine rechtsanwaltliche Vertretung in anspruch zu nehmen. Schließlich konnte er auch nur bedingt in einer Doppelfunktion vor Gericht auftreten, zumal bekannt war, dass die Klägerin regelmäßig Verhandlungstermine wahr nehmen ließ. Der Beklagte wandte sich im August 2014 an eine auf Urheberrecht spezialisierte Kanzlei. Gerade zum Zeitpunkt der Mandatierung und damit vier Wochen vor dem Verhandlungstermin traf überraschend die Klagerücknahme ein. Die Klägerin zog die Klage aufgrund des vorgetragenen Sachverhalts und insbesondere wegen des Gesundheitszustandes des Beklagten die Klage zurück. Die Klägerin trägt damit die Kosten des Verfahrens. Nun stellte die beauftragte Urheberrechtskanzlei ihre Beratungsleistungen (zu Recht) mit 201,71€ incl. MwSt. dem Beklagten in Rechnung. Da allerdings aufgrund der frühen Klagerücknahme eine Bestellung der Kanzlei vor Gericht nicht erfolgt war, mußte der Beklagte diesen Betrag selbst tragen. Aufgrund der besonderen Konstellation übernahm hiervon die Spendenaktion gegen den Abmahnwahn die Hälfte (100€).

Natürlich ist das Ergebnis insgesamt für den Beklagten eher mäßig. Unnötiger Weise wurde ein Betrag von 100,00€ nach der Abmahnung überwiesen und eine nicht spezialisierte Kanzlei eingeschaltet. Die Verhandlungen mit der Urheberrechtskanzlei dauerten verhätlinismäßig lange, wobei natürlich keiner mit der frühen Rückname rechnen konnte. Dennoch ist wichtig fest zu stellen, dass man die Kostenbelastung hier hätte durch sofortiges Handeln beklagtenseits hier vermeiden hätten können.


Dienstag, 18. November 2014

Korrekte Anwendung des Prozesskostenrechners


 Anläßlich einer geradezu erschreckenden "Fundsache" im Internet - hier noch einmal einfache Hinweise für den Gebrauch des Prozesskostenrechners der Allianz.


Die Fundsache:



Natürlich reicht es nicht aus, wie diese Person vorgegangen ist, den Gegenstandswert eines Verfahrens in das Kästchen Gegenstandswert/Streitwert einzutragen.


Neben dem "Schreibversehen" ist der erste Fehler, die MwSt. bei dem Prozessgegner in Filesharingverfahren zu belassen. In der Regel treten als Gegner vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen auf - die MwSt. ist bei den fremden Anwaltskosten nicht zu berücksichtigen.

Ebenso wird das Kästchen "Außergerichtlich" auszuklicken sein, insbesondere dann wenn nicht nur in den soliden Verbraucherschutzforen (sondern auch im Beispielfall) eine Anwaltseinschaltung zur reinen Abfassung einer "modifizierten Unterlassungserklärung" vollständig unnötig ist.

So gehts richtig:

Andererseits wäre die besondere "Situation" der Waldorf-Frommer-Abmahnungen in Sachen Berechnung zu hinterfragen.

Wichtig wird der Unterschied dann, wenn wie im Beispielfall geschehen, die beratende Person nicht nur gleich ein falsches Ergebnis mitliefert, sondern auch (ohne Begründung) dringlich eine Anwaltsbeauftragung forciert (Stichwort: irreführende Anwaltswerbung). Hier wäre auf die Gesamtkostensituation hinzuweisen, sprich dass von den Kosten der Anwaltsbeauftragung nur der anrechnenbare Teil abgezogen werden kann. Damit wird die Gesamtrechung sicherlich um einiges höher ausfallen.

Wenn also wie hier zu beobachten - nach dem Erhalt einer Abmahnung - den Ratsuchenden eine richtige prozeßökonomische Antwort gegeben werden soll, ist nicht wild mit Zahlen umherzuwerfen, sondern ein möglichst korrektes Ergebnis zu ermitteln.

PS: Die Urteilsverkündung erfolgt vielleicht gestört durch Bauarbeiten, jedoch schlicht "ruhig vorlesend". "Pauken und Trompeten" sind eher sehr selten anzutreffen.



Montag, 10. November 2014

AG Magdeburg, Urteil vom 22.09.2014 - 104 C 193/14

In Anwendung des  Urteils des Bundesgerichtshofs vom 08.01.2014 - I ZR 169/12 hat das AG Magdeburg eine Filesharing-Klage eines Computerspielevertriebes abgewiesen.

Dem Beklagten wurde vorgeworfen, er habe über seinen Internetanschluss zwischen dem 24.10.2010 und dem 10.11.2010 ein Computerspiel an dem die Klägerin Rechte inne halte Dritten und unerlaubt in einer Tauschbörse angeboten. Der Beklagte verneinte dies. Sowohl könne seine Ehefrau durch die gemeinsame Nutzung eines Rechners belegen, er habe weder das Spiel angeboten noch gespielt. Auch habe die erwachsene Tochter und deren damaliger Lebensgefährte zu dem angeblichen Tatzeitpunkt Zugriff auf den Internetanschluss genommen.

Das Gericht erkannnte, dass der Beklagte mit seinem Vortrag seine sekundäre Darlegungslast erfüllt habe. Die Zeugenvernahme ergab für das Gericht kein anderes Ergebnis. Der Beklagte habe auch keine besonderen Nachforschungspflichten. Insbesondere müsse er nicht einen Täter der Handlung ermitteln und nennen.

Auf die Entscheidung wies freundlicher Weise die Kanzlei Kazzer & Krug GbR aus Magdeburg hin.








Denunziantenstadl bei Sobiraj - Ein Kommentar

Einer geht immer noch - Update - 12.11.2014 - 14:31 

Die NZZ berichtet nun von aktuellen Stellungnahmen der STA + GVU: 

".... Aber wir sind zuversichtlich, dass die Ermittlungsbehörden auch diesmal anhand der jetzt anstehenden Zeugenbefragungen und Auswertung anderer Beweismittel(1) die Betreiber finden und zur Rechenschaft ziehen wird." (GVU)

"Wie Daniel Volmert, bei der Kölner Staatsanwaltschaft Pressesprecher für Wirtschaftsstrafsachen, der NZZ sagte, gab es bisher keine Festnahmen.(2) Man arbeite daran, die Hintermänner von Boerse.bz zu identifizieren.(3) Das könne aber noch einige Monate dauern."(4)

 (1) Es sei an dieser Stelle schon mal auf den schönen § 164 StGB hingewiesen. Jedoch muss der Geschädigte selbst Anzeige erstatten - sonst - hätte man ja schon. Die GVU ist nicht so blöd und verläßt sich auf "Sobirajs Denunziantenstadl" - sonst wär die GVU selbst dran.
 (2) D.h. schlicht: Keine Erkenntnisse aus den gesichteten Unterlagen/Dokumenten. Keine erfolgreiche Verwertung der seit längerer Zeit von "Sobirajs Denunziantenstadl" öffentlich propagierten "Vermutungen" im Kreuz zu den bisher gesichteten Unterlagen.
(3) Man kann hier immer nur die Amateure (von "Sobirajs Denunziantenstadl") warnen. Auch bei mir ist es ja schon passiert, dass eine ganzdolle Ermitterfirma mein Pseudonym anhand ganzdollen Internetbelegen einem Realnamen zugeordnet hat. Man hat sogar den Wohnort getroffen - aber die vollkommen falsche Person wurde dann von der Polizei/STA beglückt!
(4) Na dann - viel Spaß.

PS: Der obige Update bezieht sich nicht auf die Datenerhebung zu den durchgeführten Hausdurchsuchungen. Die wird (falls überhaupt) nach Akteneinsicht und Veröffentlichung geklärt. Auch hier sollte man sich aber mit falschen Verdächtigungen sehr zurück halten.

 Letzter Update - 11.11.2014 - 23:52

 Dem ist eigentlich nichts mehr hinzuzufügen. Außer vielleicht, dass mangels der behaupteten Beweise, Zeugen, Szenekenntnis und dem Wissen unser Top-Journalist nicht selbst weiß, welche seiner "Vermutungen" und ob überhaupt eine seiner Vermutungen (wie-auch-immer) ins Schwarze getroffen hat. Ich für meinen Teil als Analyst - kann auch keine Verbindung zwischen der boerse.bz-Aktion und einer ... ach nennen wirs zusammenfassen einfach Woche der Lügen/Halbwahrheiten erkennen.

Und ich befürchte, dass sich der sendungsbewußte "Journalist" außer dem c&p/Agenturmeldungen-"Journalismus" auch weiterhin der Spekulatiusvermutungen widmen wird, um nicht nachvollziehbar zu behaupten "irgendwie" doch Recht gehabt zu haben - womit auch immer.




 Update 11.11.2014 - 07:45 
Nun hat sich auf "Sobirajs Denunziantenstadl" Samuel David Klyk höchstselbst gemeldet, ergo der sagen wir "Ur-Betreiber" von boerse.bz. Neben der schönen Aussage ZX80 aka Plauzi wäre nie "Betreiber" gewesen, stellt er neben einigen Details (seit 2011 ausgestiegen) weitere Aufräumarbeiten in Aussicht. Jetzt sind wir mal gespannt, wie das mit dem "Zurückrudern" funktioniert.

Text
Eine der Grundpflichten illegaler und dubioser Rechtsberater, die sich mit dem Thema "Abmahnwahn-Filesharing" (eher Internet-Medienrecht) beschäftigen, ist es sich von "Szenen", wie der (heute) "Uploader" stark abzugrenzen. Selbstredend sucht der eine/andere Abmahner eine unlautere Verbindung zwischen der "Szene" und der eigenen Person zu ziehen ("Kreuzritter gegen den Abmahnwahn"). In Wahrheit gibt es keine Verbindungen, weil man schlicht keinen Kontakt zu den "Szeneforen" sucht. 

Natürlich beschäftigen sich manche Fälle - wie BGH - Bearshare - mit Konstellationen, die über den üblichen Vorwurfsbereich hinaus gehen. Aber wie wir hier schön erkennen können, grenzt man sich durch die Entwicklung und Verfechtung rechtlicher Zielsetzungen von sowohl der "Szene" als auch dem "Abmahner" ab.

Dennoch kommt man ins öffentliche Gespräch.

So wie mit dem nun durch "Sobirajs Denunziantenstadl" als "Betreiber" von borse.bz geouteten ZX80 aka Plauzi. Mehr noch - er soll mit der GVU die aktuelle HD-Welle via STA Köln durch Datenweitergabe verantworten. Ein "anonymer Informant" habe versucht ZX80 aka Plauzi bei der GVU anzuschwärzen. Er sei aber darauf verwiesen wurden, dass man bereits seit längerem gegen diesen "ermittle". Ein weiterer "anonymer Zeuge" - nach eigenem Bekunden ein Massenuploader - schlägt ständig in die gleiche Kerbe. Der Realname und Wohnort findet sich in "Sobirajs Denunziantenstadl" mittlerweile zu Hauf. Das die GVU gerne ermittelt sollte klar sein. Für die Behauptung von Datentransfers in Ihre Richtung legt "Journalist" Sobiraj keinen Beleg aus seiner unter massiver Klickzahlenanschwellung leidenden $$$-Seite nicht vor. Und ist der Ruf erst ruiniert - wird noch über ein Dutzend andere "Gerüchte" schwadroniert.

Egal ob die alte emule-HD-Aktion 2004 (mit schönen emailadressen) - oder die HD-Aktion DDOS-GEMA aus (mit schönen dynamischen IPs) und nun auch heute. Die "Szenen" könnten es ja noch akzeptieren, wenn man Ihnen (nun mit Gerichtsbeschluss) mitteilen würde, dass der Unvorsicht durch Täter im Internet keine Grenzen gesetzt ist. Massenaktionen im dreistelligen Bereich finden stets so statt. Sie sind mehr Show - Substanz sieht anders aus: So wurde noch bei DDOS-GEMA großmächtig von Freiheitsstrafen von bis zu 5 Jahren (???) von der STA geträumt - die Einstellungsbescheide hat man nicht veröffentlicht.

Aber viel lieber ist es doch der "Szene", wenn sie Agitatoren wie Lars "Ghandy" Sobiraj hat, damit auch noch das letzte Hühnchen im Hühnerstall von seiner eigenen großen Bedeutung träumen kann. Jemand hat alle verraten - personifizieren - dann haben wir die schönen Merkmale des Populismus doch schon erfüllt und alle können sich ganz wichtig fühlen und es ihren Enkeln erzählen. Die Hintermänner und tatsächlichen Nutznießer ($$$) sind schon alle weg, es sei denn ... es ist ihnen wie bei richtigen Kriminellen oft vorkommend sowieso egal.

  "Schon mal etwas von Meinungsfreiheit gehört?"

Natürlich ist Sobiraj sicherlich ein guter "Techniker". Und googeln kann er auch. Vielelicht bringt er sogar fehlerfrei zwei drei Sätze hintereinander. "Journalist" war er nie. Nicht bei gulli - nicht bei "Netzpiloten" - nicht heute. Und mein persönlicher Grund nichts mit den "Szenen" zu zun haben zu wollen ist: Verschärftes substanzloses Denunziantentum. Oben für die Dollars - Unten aus Langeweile und kein eigenes Leben. [Sogar die Herrschaften der "rebels" haben ZX80 aka Plauzi stasitechnisch überprüft - sind aber zu ganz anderen Erkenntnissen gekommen.]

Ganz offen: Die aktuellen Vorgänge sind schlicht abstoßend widerlich. Bei den Kleinen sowieso. Bei den großen? "Sobirajs Denunziantenstadl"? Mandant der Kanzlei ... na bei welcher wohl. "Fachanwalt" ist man auch schon wieder. Hat nach dem Rausschmiss bei gulli uA auch dort gearbeitet und gilt dort als "Kenner der Szene" und wird brav im Rahmen von Werbungen verlinkt. Die Riege der besodneren "Fachanwälte" seht sich geradezu eine Abmahnorgie durch Waldorf-Frommer herbei und setzt schon mal über "Sobirajs Denunziantenstadl" die "Downloader" unter Druck.

Alle sind verraten worden. Beweise hat man nicht. Aber Realnamen und Bilder ZX80 aka Plauzi. Das soetwas auch mal schief gehen kann und jeden Tag ein Irrer aufsteht der ZX80 aka Plauzi Haus, Auto, ihn selbst abfakeln könnte - "Meinungsfreiheit"! Die Anwälte, die auf diese Seite verlinken können einem Leid tun. 

PS: Und da war doch noch was? Rrrrichtig: Im September 2013 hats Herr "Meinungsfreiheit" ja schon mal mit mir versucht. Die strittigen Kommentare sind zwischenzeitlich aus "Sobirajs Denunziantenstadl" gelöscht. 

Dienstag, 4. November 2014

AG Magdeburg, Urteil vom 10.09.2014 - 150 C 1103/11


Heute nun ein etwas ausführlicher Bericht zu dem mehr als interessanten Vorgang, der durch ein mittlerweile rechtskräfitges Urteil des AG Magdeburg vom 10.09.2014 mit Aktenzeichen 150 C 1103/11 abgeschlossen wurde. Ein erster Bericht und der Volltext des Urteils finden sich hier. Allein schon die Länge des Verfahrens mit 1232 Tagen zwischen Datum der Anspruchsbegründung und Urteil ist erstaunlich.

Die Firma Logistep AG hatte angeblicher Weise am 28.10.2008 um 00:22 Uhr eine Verletzung an dem Programm "Duden Korrektor Plus 5.0" des Rechteinhabers "Bibliographisches Institut GmbH" fest gestellt, die nach der Durchführung staatsanwaltlicher Ermittlungen auf Strafanzeige zu dem Anschluss des späteren Beklagten führten. Im Mai 2009 erfolgte eine Abmahnung durch die Kanzlei Schutt & Waetke. Der Beklagte informierte sich über das Internetportal "Netzwelt.de". Er gab eine modifizierte Unterlassungserklärung ab und reagierte ansonsten nicht. Nach Mahnbescheid erhob die Klägerin im April 2011 Klage am AG Magdeburg.

Die Klägerin forderte an Rechtsanwaltsgebühren 661,00€ [1,0-Faktor aus Streitwert 15.000,00€ für die Abmahnung + 20,00€ Pauschale + 75,00€ Gebühren für den Strafantrag]. Dazu wurde ein Schadensersatzbetrag iHv 60,00 verlangt = 721,00€.

Die Verfügung des Gerichts vom 11.05.2011 bestand nur aus Regelfristen. Der Beklagte beauftragte nach Konsultationen mit Verantwortlichen des Portals Netzwelt.de (Filesharing-Forum) die bekannte Kölner Kanzlei Wilde - Beuger - Solmecke. Diese wurde von der Frau Rechtsanwältin Jennifer Hannemann vertreten. Es wurde aufgrund der Distanz Köln - Magdeburg die Einschaltung einer Terminsvertretung vereinbart. Ebenso freundete sich Frau Rechtsanwältin Hannemann mit dem Vorschlag des Beklagten an, dass sie für die Erwiderung für die Bereiche "sekundäre Darlegungslast - Tatvorwurf" und insbesondere "Technik" ein Script des Autors dieses Textes verwenden würde. Die Inhalte des ersten Bereiches sind im Urteil sehr schön nachzulesen. Natürlich ist schon der erste Vortrag mit mehreren Seiten zu beziffern. Die Arbeit an der "Technik" muss gesondert beschrieben werden. Weitere Einwendungen (Aktivlegitimation, etc.) waren unnötig.

Die Klageerwiderung befasste sich im technischen Bereich zunächst mit den in der Begründung vorgelegten Daten. So konnte schon bemängelt werden, dass als Zeuge für die Ermittlung ein gewisser Herr W. der Firma Logistep AG aufgeboten wurde, während in der Strafanzeige noch die Herren O., A. und K. als Zeugen genannt wurden. Weitere Datenfehler traten auf: In der Begründung wurde von einem "Abmahnschreiben" aus dem März 2008 berichtet. Es kam zu unterschiedlichen "Netznamensangaben" (DTAG-DIAL 20 + 24). In der Strafanzeige wurde eine andere IP-Adresse, als die angeblich ermittelte angegeben. Ebenso wurden in der Anzeige "mehrere Probedownloads" behauptet - oben ersichtlich ging es um einen einzigen Zeitpunkt. Und zuletzt wurde eine falsche "Produktbeschreibung" der Anzeige beigelegt. Dies alles kümmerte die STA Magdeburg in keinster Weise. Die Klägerin berichtete in einem späteren Vortrag ... von "Absprachen". Nun denn.

In der gleichen Strafanzeige führte die spätere Klägerin jedoch an, dass die Firma Logistep AG der gegenständlichen IP-Adresse den "Regionaleinwahlknotenpunkt Oschersleben" zugeordnen konnte. Dies war auch noch im mittlerweile eingetretenen Juni 2011 so. Dieser Ort liegt jedoch 30 Kilometer Luftlinie vom Standort des Beklagten in Magdeburg entfernt. Der Autor ist so ehrlich und gesteht, dass dieser Einwand nur "der Ordnung halber" damals vorgebracht wurde. Was daraus entstand  ... war nicht beabsichtigt! Natürlich wurden noch eine Vielzahl an weiteren "Regel"-Argumenten vorgebracht, die sich auch im Urteil wieder finden. Der "Regionalknotenpunkt" findet sich nur kurz erwähnt.

Die Klägerin antwortete umfangreich zu den beiden Hauptpunkten (zum Vortrag "sekundäre Darlegungslast" wortreiches Bestreiten mit Nichtwissen) und ausführlich zur Technik.

Das Gericht - überraschte jedoch alle - nicht zum letzten Mal. Selbstverständlich wurde die Anspruchshöhe diskutiert. Das Gericht verfügte einen Streitwert für die Unterlassung iHv 3.000,00€. [Gegenstand damit 344,00€ - relevant für eine spätere Berufungsmöglichkeit, da diese ohne zwingenden Grund nur bis zu einem Gegenstandswert iHv 600,00€ zuzulassen wäre.]

Es wurde ein Termin zur mündlichen Verhandlung auf den November 2001 bestimmt und verschoben. Er fand im März 2012 statt. Auf Beklagtenseite trat Herr Rechtsanwalt Ronni Krug aus Magdeburg auf. Die Klägerin schickte ebenso eine Terminsvertretung.

Das Gericht schockierte alle - In der 10-minütigen Verhandlung kam das Gericht sofort auf den Punkt: Es ginge von einer fehlerhaften Ermittlung aus, da die Unstimmigkeit zwischen Einwahlknotenpunkt und Standort des Beklagten nicht von der Klägerin geklärt worden sei. Das Gericht hatte kurzerhand den Vortrag des Beklagten zur hauseigenen IT verbracht - und diese hatte dem Beklagten recht gegeben. Eher "netterweise" erhielt die Klägerin nochmals Gelegenheit zu Stellungnahme - Verkündungstermin wurde auf den 02.05.2012 bestimmt. Es sollte nicht der letzte sein.

Die Spendenaktion gegen den Abmahnwahn trat nun auf - denn die Kosten der Terminsvertretung wurden abgerechnet. Die Kanzlei Wilde - Beuger - Solmecke setzte eine neue Rechtsanwältin ein.

Die Klägerin trug nun ernsthafter zu dem Thema der IP-Regionalisierung vor. Das Gericht sah sich veranlaßt den Termin zur Verkündung einer Entscheidung zu verlegen. Es überraschte erneut - mit der Einsetzung eines unabhängigen Sachverständigen zur IP-Frage. Die Klägerin zeigte sich erstaunt. Zwischenzeitlich konnte der nicht minder erstaunte Autor dieses Textes ein ausführliches "Parteigutachten" erstellen, welches sich gegen die vorgetragenen Ansichten der Klägerin wandte. Die Spendenaktion gegen den Abmahnwahn zeigte sich interessiert und sagte dem Beklagten auch die Unterstützung im Bereich "Sachverständigengutachten" zu.

Es kommt im August des Jahres 2012 zum "offenen Streit". Zwar trägt RAin Niddemann obschon weniges aus dem "Privatgutachten" des Autors vor, worüber er heute immer noch verschnupft ist [Ironie]. Die IP-Adressenermittlung und das Thema "Regionalknotenpunkte" wird jedoch nicht unstreitig gestellt. Schriftsätzlich antwortet die Klägerin im September 2012 und signalisiert, dass sie den Beweis via "Sachverständigengutachten" zu dem nach ihrer Ansicht irrelvanten Thema führen möchte.

Im Dezember 2012 beschließt das Gericht - nein - keinen Beweisbeschluss. Das Gericht führt aus, dass es im Vortrag der Klägerin nicht erkennen kann, wie die Zuordnung des Beklagten zu der gegenständlichen IP-Adresse erfolgen konnte. Erst wenn dies geklärt sei, werde die Frage des "Reginalknotenpunktes" zu hinterfragen sein.

Die Klägerin antwortet sehr ernsthaft im Februar 2013. Danach geschieht .... erst einmal nichts, bis ein neuer Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung auf den Januar 2014 terminiert wird.

Das Gericht erörtert im Termin die Sach- und Rechtslage und bestimmt einen Verkündungstermin auf den 26.02.2014.

Der Verkündungstermin - fällt aus. Es kommt zu Verwicklungen. Das Gericht äußert sich kurz vor der Verkündung noch in Richtung Abweisung der Klage. Kurze Zeit später wartet der Beklagte im Zimmer, in dem die Verkündung statt finden soll. Erfolglos....

Es wird statt dessen im Mai 2014 durch das Gericht eine Zeugenbefragung der Ehefrau des Beklagten und der gemeinsamen Tochter verfügt. Der Beklagte gibt eine Auslagenverzichtserklärung ab. Der Termin findet im Juni 2014 statt. Das Gericht legt nun den Verkündungstermin auf den 09.07.2014 fast.

Der Termin am 09.07.2014 - fällt aus. Ohne weiteren Kommentar des Gerichts trifft aber dann im September 2014 die Klageabweisung ein. Die Klägerin hat auf eine Berufung verzichtet.

Montag, 3. November 2014

LG Hamburg Urteil vom 07.08.2014 - 327 O 118/14

Vorsicht vor irreführender Werbung im Internet!!!

"Wir reisen mit leichtem Gepäck und treten regelmäßig vor den Amtsgerichten in Leipzig, Hamburg, Köln und München auf."

Seit längerem finden sich im Internet auf Anwaltswebseiten, oder deren Werbeanhängsel Versuche sich nach der Einführung des § 104a UrhG "deutschlandweit" Mandanten zu sichern.

Über die Kostenfolgen wurde bereits hier berichtet. Ganz besonders stören hierbei Werbemodelle, die mit billigen Tricks die Folgekosten zu verschleiern suchen.

Nun hat das LG Hamburg mit obigem Urteil - hier im Voltext nachzulesen - entschieden, dass Werbungemodelle unter Angabe mit Ortsnamen irreführend im Sinne des §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG sind.

Das Gericht führt aus: "Maßgebend für die Beurteilung einer Werbeaussage nach § 5 UWG ist das Verständnis des angesprochenen Verkehrs, hier der Rechtsrat suchenden Verbraucher, mithin der allgemeine Verkehr. Bei der Beurteilung der sich an den allgemeinen Verkehr wendenden Werbung ist auf das Verständnis eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Marktteilnehmers abzustellen, der die Werbung mit einer der Situation entsprechend angemessenen Aufmerksamkeit zur Kenntnis nimmt (vgl. BGH GRUR 2004, 244, 245 - Marktführerschaft; BGH NJW-RR 2004, 1487, 1489 - Größter Online-Dienst). Das Verkehrsverständnis der streitgegenständlichen Werbeangabe kann die Kammer dabei aus eigener Sachkunde beurteilen, da auch die Mitglieder der Kammer zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören.

Der Verkehr erwartet bei der angegriffenen Auslobung „HAMBURG, BERLIN, MÜNCHEN, KARLSRUHE, LEIPZIG ... RECHTSANWÄLTE VERTRETEN IHREN FALL", ein physisches Vertretensein der Beklagten an diesen genannten Orten, sei es durch Niederlassungen oder zumindest verbundene Büros, was aber unstreitig nicht der Fall ist.

Gerade der Gruppe von Rechtsrat suchenden enttäuschten Anlegern, aber nicht nur diesen, ist eine persönliche Betreuung ihrer Angelegenheit regelmäßig wichtig und eine leichte Erreichbarkeit ihres Rechtsanwaltes, d.h. mit Kanzleiräumen in den genannten Städten, in die er zu Besprechungen mit seinen Anlageunterlagen kommen kann. Für diese Kreise ist es daher gerade nicht ausreichend, dass die Beklagte - wie alle Rechtsanwälte seit dem Fall der Singularzulassung - vor jedem Landgericht der Republik auftreten kann. Hiermit zu werben, wäre - ohne dass es vorliegend darauf ankäme - im Grunde eine Selbstverständlichkeit. Die Beklagte wirbt aber gerade nicht mit bundesweiter Tätigkeit oder der Angabe eines geographischen Bereichs, sondern nennt bestimmte Städtenamen - was regelmäßig für die Listung in Suchmaschinen Vorteile bietet.
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