Über die Kanzlei Wilde & Beuger erfahren wir heute Absonderliches: "Der Kollege Mathias Straub von Riegger Rechtsanwälte in Ludwigsburg berichtet von einem interessanten Filesharing-Verfahren gegen die Kanzlei U+C."
Selbstredend ist der Kostenentscheid von überragender Qualität: "Im Ergebnis hätten unter Berücksichtigung dieses Sach- und Streitstandes die Antragstellerin ¾ der Kosten, der Antragsgegner hingegen nur ¼ der Kosten zu tragen." [Beschluss des OLG hier]
Zwei viel wichtigere Punkte werden in diesem OLG!!!-Beschluß angesprochen. Einer ist ja offensichtlich: Die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung ist absolut und zu 100% notwendig um solche Riskien auszuschließen. Auch 1/4 der Kosten + Anwaltskosten sind eine Menge Geld.
Punkt zwei betrifft aber ein Kernproblem des aktuellen Abmahnwahn. Viele Kanzleien, wie die lieben Waldorf Rechtsanwälte aus München fordern in ihren Abmahnungen eine Unterlassungserklärung auf sämtliche Werke der Unterlasssungsgläubigerin abzugeben. Auch bekannt ist ja Digiprotects Forderung in den Abmahnungen das Verbreiten nicht etwa nur innerhalb "dezentraler Netzwerke" zu beenden, sondern im gesamten Internet. Die nürnberger Richter sahen sich hier genötigt klärend zu bemerken, dass man [nichtjuristisch erläutert] nur für das zur Unterlassung verpflichtet werden kann, was auch tatsächlich belegbar ist. Ein Werk und nicht alle. Der Raum und nicht alle. ["Selbst nach der Kerntheorie könne aber bei einer Verletzungshandlung hinsichtlich nur eines Werkes keine Wiederholungsgefahr auch für alle weiteren Werke eines Rechteinhabers bestehen. Der Verbotsausspruch war demzufolge auch richtigerweise auf nur das konkrete Werk begrenzt. Er wäre im übrigen (erheblich weiteren Umfang) allerdings zurückzuweisen gewesen. Das selbe gelte für die zu unterlassenden Verwertungshandlungen. Einzig die öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a) wurde dem angeblichen Filesharer zum Vorwurf gemacht. Dann könne aber kein Verbot der Verbreitung oder sonstigen Verwertung ausgesprochen werden, da es auch hierfür an einer ersten Verletzungshandlung und mithin an einer Wiederholungsgefahr fehlt. Auch insoweit war der Antrag zu weit und hätte zu einem Großteil zurück gewiesen werden müssen." - RA Solmecke]
Natürlich muß man da nun auch "andersrum" etwas aufpassen, wenn man von sich aus dier zu unterlassenden Gegenstand erweitert. Wer von sich aus anbietet die modUe zu Erweitern, sollte peinlichst darauf achten, dass dieses neue Angebot auch von der gegnerischen Kanzlei angenommen wird.
Dienstag, 29. September 2009
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Ich kenn mich mit juristischen Details nicht aus, aber der verlinkte OLG-Beschluss hat irgendwas mit Ziegeln zu tun, die geliefert werden sollten...?
AntwortenLöschenNatürlich.
AntwortenLöschenWenn die Kanzlei Riegger, LB, von einem "interessanten Filesharing-Verfahren" berichtet hat dies mit einer Dachdeckertechnik zu tun für die man besondere Dachziegel benötigt, sogenannte "Sharer".