Mittwoch, 10. Februar 2010

Update 10.02.2010

In meinem Bericht "Sachverhaltsdarstellung 08.02.2010" wurde ein Teil auf Basis einer These des Herrn Rechtsanwalts Volker Küpperbusch, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, Bielefeld gestaltet und diskutiert. Herr Rechtsanwalt Volker Küpperbusch hat mir die folgende Mitteilung zur Veröffentlichung geschickt, wofür ich mich herzlich bedanke. "Redaktionelle Erläuterungen von mir sind gekennzeichnet"

"Ich persönlich erkenne in sog. "Textdichtern" oder "Melodieschreibern" stets nach § 8 Urhg, Abs. 1 keine "Miturheber". (§ 8 UrhG - Miturheber, Abs. 1: "Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne daß sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werkes.") Ein "Text" als Anteil an einem Musikwerk läßt sich regelmäßig auch gesondert verwerten."

Es kommt (dabei) wesentlich darauf an, welchen Beitrag der jeweilige Beteiligte erbracht hat und auf welche Weise dies geschehen ist. (Beteiligte: Die GEMA-Datenbanken die als Beweis in üblichen Filesharingverfahren vorgelegt werden weisen die möglichen Miturheber/Urheber neutral als Beteiligte mit einer Bezeichnung "Rolle" aus. Es ist allerdings schon fraglich ob solche Auszüge wirklich ausreichend sind um Klarheit über REchteinhaberschaften auszudrücken.)

Die Miturheberschaft ist zunächst dadurch geprägt, dass eine einheitliche Wertschöpfung besteht, sich also die einzelnen Anteile nicht gesondert verwerten lassen. Es reicht dabei die theoretische Verwertbarkeit aus, die dann vorliegt, wenn der betroffene Teil ohne unvollständig zu werden aus dem Gesamtwerk herauslösbar und irgendwie einzeln verwertbar ist. Wenn dies gegeben ist, liegt keine Miturheberschaft nach § 8 UrhG vor.

Ein vollständiger Text oder auch ein vollständiger Textteil (z.B. eine Strophe eines Liedes oder ein Refrain) ist ebenso wie eine Melodie selbstständig verwertbar.

Etwas anderes ist die gemeinschaftliche Schaffung einer Melodie durch mehrere gleichzeitig daran beteiligte Komponisten oder die gemeinsame Schaffung eines einheitlichen Textes durch mehrere Personen. Wenn also eine Strophe im Rahmen einer gemeinsamen Textung zustandegekommen ist, so liegt ein einheitliches Werk in Miturheberschaft vor.

Zweite Voraussetzung ist nämlich, dass gemeinschaftliche Werkschöpfung vorliegt, was bedeutet, dass unter den Miturhebern eine Zusammenarbeit stattfindet, ein sogenanntes gemeinsames Schaffen.

Davon Abzugrenzen ist etwa die Nachschöpfung, also der Fall, dass einer etwas geschaffen hat, was ein anderer verändert, der sich aber dennoch des ursprünglichen Werkes bedient. Wenn aber darin ein gemeinsamer Plan lag, also eine beabsichtigte Umsetzungsform der auf den verschiedenen Stufen Beteiligten, so kann wiederum ein Fall des § 8 Abs. 1 UrhG vorliegen. Auch die nebeneinander stattfindende Schöpfung von Teilen eines Gesamtwerks kann bei entsprechend planmäßiger Zusammenarbeit der Beteiligten eine Miturheberschaft begründen. Genauso kann hier ein tatsächliches Nebeneinander vorliegen, dann fehlt es an der gemeinschaftlichen Schöpfung, tatsächlich liegen einzelne selbstständig schützbare Teile vor.

Zusammengefasst kommt es also bei der Frage nach § 8 Abs. 1 UrhG auf die konkrete Form der Umsetzung und der Beteiligung der einzelnen Urheber an. Es muss also schon genauer gesagt werden, was der konkrete Anteil des jeweiligen Teilurhebers (oder eben Miturhebers) ist, um überhaupt klären zu können, ob eine Miturheberschaft vorliegt oder nicht.

Aber auch wenn eine Teilurheberschaft vorliegt muss man sich die Frage stellen, welchen Teil der einzelne Beteiligte erbracht hat und was das für eine Folge das bei der Berechnung seines angeblichen Schadensersatzes hat. Abgesehen von § 8 Abs. 1 UrhG gibt es nämlich eine sogenannte Miturhebergesellschaft, aus der sich ebenfalls Rechte und Pflichten der einzelnen Teilurheber ergeben können.

Ein gesetzlich genannter Fall (§ 9 UrhG) einer solchen als GbR zu behandelnden Urhebergesellschaft ist das sogenannte verbundene Werk, z.B. der Fall der zu einem Lied verbundenen Anteile des Textdichter und des Komponisten. Und besonders interessant wird es, wenn auf Seiten der Textdichter mehrere Miturheber am Text und auf Seiten der Komponisten mehrere Miturheber der Melodie stehen. Am Besten noch auf Basis der Nachschaffung eines bereits bekannten Werkes. Dann hätten wir jeweils eine Miturhebergemeinschaft betreffend die einzelnen Elemente Text und Musik und zwischen diesen jeweiligen Gesamthandsgemeinschaften als solchen eine Urhebergesellschaft i.S.d. § 9 UrhG auf Basis eines vorgeschaffenen Werkes.

Über die einzelnen Rechtsfolgen lasse ich mich hier nicht aus. Eines bleibt: Wenn mehrere Urheber - egal ob als Miturheber nach § 8 UrhG oder als Urhebergesellschaft wie etwa nach § 9 UrhG beteiligt sind, lohnt ein genaues Hinschauen. Mal eben so Zahlung einer Gesamtschadenssumme an sich verlangen, wäre eine zu einfache Lösung, da die Folge wäre, dass die anderen Beteiligten dieselbe Summe nochmal verlangen könnten, die ansonsten bei richtiger Vorgehensweise nur allen zusammen einmal zugekommen wäre.

Und noch ein Wort zum Thema Geltendmachung der Anteile der Teilurheber oder Miturheber durch einen anderen Urheber. Dies wäre aus meiner Sicht eine Übertragung zur treuhänderischen Wahrnehmung der Verwertungsrechte. Diese Übertragung hat aber schon auf die GEMA stattgefunden. Selbst wenn man vertritt, dass der einzelne Urheber dem Grundsatz nach noch seine Teilrechte selbstständig wahrnehmen kann. Die Übertragung dieses Rechts auf Dritte - auch Miturheber - ist noch etwas anderes. Die Verwertungsrechte sind vollständig auf die GEMA übertragen. Sie können nach meiner Ansicht nicht nochmal an einen anderen Dritten übertragen werden, da sich der Urheber selbst der Verwertung zu enthalten hat. Jedenfalls bedarf es dazu einer gesonderten besondere Voraussetzungen erfüllenden Vereinbarung. Das lässt sich aus dem Urteil des BGH vom 04.12.2008, Aktenzeichen I ZR 49/06 "Mambo No. 5", abgedruckt etwa in GRUR 2009, 939 ersehen. Der BGH hat hier die Übertragung der verbliebenen Verfolgungsrechte an Dritte nach vorheriger Rechteeinräumung ggü. der GEMA nicht angenommen.

Auch hier bedarf es eines genauen Hinschauens und einer stichhaltigen Begründung, wie ein einzelner Teilurheber die Rechte der Anderen mit geltend machen will und welche Verträge dem zugrunde liegen. Im Zweifel sind diese Rechte nach der o.g. Entscheidung des BGH nämlich nicht eingeräumt.

Montag, 8. Februar 2010

Sachverhaltsdarstellung 08.02.2010

In meiner heutigen Ausgabe möchte ich mich eingehender mit dem Thema Geltendmachung von Schadensersatz im Bereich der urheberrechtlichen Abmahnung nach angeblicher Feststellung einer Rechtsverletzung in sog. p2p-Tauschbörsen beschäftigen.

Part I - The Vogt Situation

Im November des Jahres 2009 sorgte uA die These des Rechtsanwalts Volker Küpperbusch der Kanzlei Dr. Stracke, Bubenzer und Kollegen, Bielefeld für Aufsehen. Am Fall des Abmahners David Vogt, der "Interpretationen" des Musikstückes "Schöne Neue Welt" der Gruppe Abmahnergruppe Culcha Candela über die Karlsruher Abmahnkanzlei Nümann + Lang abmahnt bezweifelt RA Küpperbusch das David Vogt noch ausschließliche Rechte an der Abmahnmusik hält: "Im Ergebnis bedeutet dies, dass Herr David Vogt seine Rechte als Urheber gem. dem Wahrnehmungsvertrag zur Wahrnehmung der Rechte aus § 19 a UrhG in ausschließlicher Form auf die GEMA übertragen hat. Mit dieser Rechteübertragung hat er sich regelmäßig auch selbst der Wahrnehmung der Rechte aus diesem Werk zu enthalten. In einfachen Worten: Herr David Vogt kann keine Rechte als Urheber im Hinblick auf die Verwertung im Rahmen des § 19 a UrhG – der öffentlichen Zugänglichmachung im Onlinebereich – mehr besitzen, da er diese Rechte selbst vollständig an die GEMA übertragen hat. Auch Ansprüche auf Unterlassung kann nur der jenige geltend machen, der selbst (noch) ein ausschließliches Recht im Sinne des Urheberrechtsgesetzes hat. Wenn also bei Herrn David Vogt seine Rechte als Urheber an die GEMA übertragen hat, so kann er rechtmäßig auch die Kanzlei Nümann + Lang nicht mehr mit der Abmahnung angeblicher Rechtsverletzung wirksam beauftragen."

Diese Rechtsmeinung konnte scheinbar nicht oder nicht erfolgreich Gerichten vermittelt werden (vgl: LG Düsseldorf, Beschluss vom 28.12.2009 (Az. 12 O 497/09)) Auch bei mir persönlich steht diese Ansicht nicht auf dem Zettel. Ich persönlich erkenne in sog. "Textdichtern" oder "Melodieschreibern" stets nach § 8 Urhg, Abs. 1 keine "Miturheber". (§ 8 UrhG - Miturheber, Abs. 1: "Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne daß sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werkes.") Ein "Text" als Anteil an einem Musikwerk läßt sich regelmäßig auch gesondert verwerten.

Dennoch ist der Gedanke des RA Volker Küpperbusch nicht von schlechten Eltern, denn er "zwang" die Kanzlei Nümann + Lang zu einer mittlerweile veränderten Strategie in Sachen David Vogt. David Vogt tritt als "Miturheber" auf, der angeblich ein Einverständniss der weiteren "Miturheber" für das Vorgehen erzielt habe. Dies wäre auch dringlich Herrn David Vogt anzuraten, denn er weist einen extremen Schadensersatzbetrag in Höhe von 500€ in seinen Abmahnungen aus. RAin Ivonne A. E. Schulten, München hierzu: "Der Miturheber an einer Software kann zwar im Alleingang einen Unterlassungsanspruch geltend machen, jedoch keine Auskunfts- und Schadensersatzansprüche wegen Urheberrechtsverletzungen an dem gemeinsam erstellten Werk für sich selbst fordern. Eine sog. Aktivlegitimation, die hierzu erforderlich ist, ist aber dann gegeben, wenn er die Namen aller weiteren Miturheber benennen und deren Rechtsabtretungen an ihn verifizieren kann. Er muss sich also – damit er auch Auskunft und Schadensersatz für sich verlangen kann - nachweisbar die Nutzungsrechte aller Miturheber übertragen lassen." (zu OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.11.2008, Az. I – 20 U 72/06) Es ist angesichts der illustren Liste der "Miturheber" kaum denkbar, dass der lieben Kanzlei Nümann + Lang es gelingen kann diese Unterschriften zusammen zu tragen. Die Abmahnungen des Herrn Davids Vogt wären damit bislang nicht etwa rechtswidrig, da der Unterlassungsanspruch geltend gemacht werden kann. Jedoch wären die Schadensersatzbeträge vollständig und bewußt eine Fehlposition, die aus den in der Abmahnung geltend gemachten Pauschalabgeltungsbeträgen heraus zu rechnen wären. Realistisch wäre ein Betrag in Höhe von 300€. Eine Beschwerde bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer erscheint hier sehr ratsam, es sei denn die "angesehene und solide arbeitende Medienrechtskanzlei" Nümann + Lang macht bisheriges Unwissen in solchen Dingen geltend und erstattet Ihren Opfern die Überzahlungen umgehend zurück.

II - The Tasa Situation

Da die Lage der Rechte in Sachen Abmahner Matthew Tasa zur Überprüfung an den Amtsgerichten Köln und Düsseldorf vorliegt darf man gespannt sein welche richterlichen Meinungen entwickelt werden. Der Abmahner Tasa geht jedoch aus eigenem Urheberrecht als "Textdichter" und "Jodler" vor und möchte in der Übertragung von Rechten an die GEMA nur eine treuhänderische Übertragung erkennen.

Der auch hier extrem hohe Schadensersatzbetrag in Höhe von 500€ wird im Betrag aus absurden Theorien ("Expotentialfunktionsberechung") und falschen Abgaben der anwaltlichen Vertretung von Tasa errechnet und dem Gericht zu Schätzung überreicht. Die falsche Angabe, dass "aufgrund der Funktionsweise von Tauschbörsensystemen", es "dem Kläger aus tatsächlichen Gründen verwehrt" sei, "den konkret entstandenen Schaden zu beziffern" könnte höchstens dahin gehend ausgelegt werden, dass die Prozeßbevollmächtigen von Tasa tatsächlich von den "Funktionsweisen" keine Ahnung haben. Die erkennenden Richter sollten sich hier nicht durch billige Tricks täuschen lassen.

Es trat jedoch schon im Ansatz, also vor der ganzen Abmahnerei für den Herrn Matthew Tasa das "obige Problemchen" auf, wobei wir über vielleicht 30 000 Abmahnungen 2009 sprechen und einen "Abmahnumsatz" von 7.500.000€. Dieses Mal betrifft das Problemchen jedoch nicht den rechtlichen Bereich, sondern die vorgelegte Rhetorik, zu der man seitens der Kanzlei Nümann + Lang volle Verantwortung übernehmen muß.

In den Klageschriften behauptet die Prozeßbevollmächtigte von Tasa erstaunliches: "Diese Rechte (§ 15 UrhG ff, insbesondere § 19 a UrhG) hat der Kläger keinem Dritten übertragen. Weder der Beklagte noch potentiell handelnde Drtitte haben das Recht, das Werk öffentlich zugänglich zu machen, ..." Diese Aussage bezieht sich auf eine Eidesstattliche Versicherung des Herrn Matthew Tasa, die datiert auf den 09.01.2009 -auf das Veröffentlichungsdatum eines Abmahnmusikstücks- wird. Dort findet sich jedoch eine ganz andere Aussage: "Das Recht, die og Werke oder die die zugehörigen Gesangsdarbietungen / Tonaufnahmen oder Teile davon unentgeltlich öffentlich zugänglich zu machen, ... habe ich niemandem eingeräumt. Jegliche diesbezüglichen Handlungen geschehen ungenehmigt und gegen meinen Willen."

Das Vehikel der eidesstattlichen Versicherung wird ja in Abmahnerkreisen gerne verballhornt. Es dient als "Lizenz" zum Gelddrucken, der Inhalt der Versicherungen an Eides Statt ist bei näherer Begutachtung zumeist abseitig. Allein die Vorstellung einen nichtjuristisch vorgebildeten Menschen wie Matthew Tasa einen solchen Quatsch wie oben unterschreiben zu lassen empfinde ich als vollständig verantwortlungslos.

"Habe ich niemandem eingeräumt" - einem kleinen Textschreiber unter vielen "Miturhebern" das Wort "niemandem" in den Mund zu legen muß zum Rohrkrepierer werden. Zwar hat am 09.01.2009 Matthew Tasa das Produkt unterschrieben, mußte allerdings in Kentniss eines Umstandes sein, der einen Rechtsverletzer seiner Angaben im Bereich von aktuell 772.000 Abrufen demaskiert. Die ... Musikgruppe selbst erlaubte sich wie üblich auf dem eigenen YouTube-Channel das Musikwerk "ungenehmigt" und gegen Tasas Willen am 10.12.2008 das Werk unentgeltlich vor dem offiziellen Verkaufsstart öffentlich zugänglich zu machen und so nebenbei einen vollständig legalen und kostenlosen Download des Musikwerks und des Videos zu ermöglichen. Hinzu kommt die von der Mitrechteinhaberschaft eingeräumte Möglichkeit den Titel einer unbegrenzten Anzahl von Internetusern weltweit auf eigenen Webseiten nicht nur zu präsentieren, sondern auch über die Webseite des "Dritten" einen kostenlosen Download zu ermöglichen.

Die Frage 1 die sich nun stellt ist nicht fiktiv: Wie kann jemand der von der Musikgruppe selbst ohne jeglichen rechtlichen Hinweis zu erhalten eine vollständig legale weltweite nichtkommerzielle Verbreitung nach § 19a UrhG eingeräumt bekommen, aber von einem "Textdichter" wegen der Verbreitung in sog p2p-Tauschbörsen auf Unterlassung und Schadensersatz abgemahnt werden? Es funktioniert nicht, respektive nur wenn man Gerichten die Wahrheit aus Schreibversehensgründen nicht berichtet.

Die Frage2 kann beantwortet werden: Die in der Klageschrift vorgebrachte These: "Nach der Einräumung einer Lizenz für die kostenlose öffentliche Zugänglichmachung könne der Rechteinhaber sein Werk nicht weiter sinnvoll verwerten. Denn es würden keine Verkäufe mehr statt finden..." zeigt sich als billigste Polemik, die jeder Grundlage entbehrt.

Die Frage3 die sich nun stellt ist nach meiner persönlichen Ansicht ein würdiger Abschluß. Nach Matthew Tasas Schadensberechnungsmodell schuldet ihm die Musikgruppe "Dream Dance Alliance" einen Schadensersatz in Höhe von 386.000.000€. Ein Betrag der aufgrund der Funktionsweise von YouTube jederzeit fest stellbar ist.


Dieser Bericht wurde von den Teilnehmern "princess" und "dreizack" unterstützt.

Montag, 1. Februar 2010

Sachverhaltsdarstellung 01.02.2010

Analyse „Evidenzia“
oder „unsere Uhren gehen rückwärts


Vorwort
Dieses Script versucht umfänglich und in halbwegs verständlicher Form die bisherigen Erkentnisse die eine Rolle der Bewertung der Bestandteile „Schriftsatz RA Florian Burgsmüller“ – „Gutachten“ – „Eidestattliche Versicherung“ – „Beweislage“ darzustellen. Damit kann das Script nicht eine zB von einem Rechtsanwalt erstellte Analyse + Schriftsatz ersetzten. Es handelt sich also um Anhaltspunkte. Aus Zeitgründen ist für heute nur eine "Rohfassung" zu veröffentlichen. Updates und korrekturen erfolgen.

Ablaufbeispiel „Evidenzia-epac-Bericht 402“

Sowohl seitens des ermittelnden Dienstleisters, als auch seitens der Provider werden IP-Adressauskünfte vollautomatisch abgefragt und von Computern aus Datenbanken ausgelesen. Die menschliche Fehlerkomponente ist im Rahmen dessen folglich ausgeschlossen.“ (RA C. Weber, 21.10.2009 Webseitenveröffentlichung)

Am 19.05.2009 um 18:08 wrd auf den bekannten Seiten der thepiratebay.org zum ersten Male die Datei VA – „Club Sounds Vol.49 (2009) – Trance [www.torrentazos.com]“ mit dem zugeordneten Streuwert E5EF7237A46315DE593AB4F20BA306FEAC684C65 veröffentlicht. Das Orginal des Samplers erschien offiziell am 15.05.2009. Auf ihm befindet sich das Werk „Time Out“ der Musikgruppe Dream Dance Alliance. Dieses Musikstück wurde am 10.04.2009 auf dem Album „Dream Dance 51“ veröffentlicht.

Die Äußerungen des GF der Evidenzia über den Vorgang der zum Aufführen der Datei führte ist in der eidestattlichen Versicherung im mindesten fehlerhaft dargestellt.
1. „Ich habe von dem oben genannten Werk einen mit entsprechenden Merkmalen des Rechteinhabers gekennzeichneten Orginalton- bzw. Datenträger erhalten.“ Da in der eidestattliche Versicherung das „oben genannte Werk“ jedoch der Sampler „Club Sounds Vol.49“ darstellt kann es daher auch keine „Merkmale des Rechteinhabers“ geben. Hier kann auch nicht auf den Namen der Musikgruppe abgezielt werden, da der Rechteinhaber dieser nicht angehört.
2. Da von der Prozeßbevollmächtigten in späteren Verfahren stets ein um Monate später erstellter Screenshot von Amazon-Webseiten als Beweismittel vorgebracht wird und eben nicht eine Direktkopie der Cover des angeblich übergebenen „Orginalton- bzw. Datenträgers“ dürfte in Abrede zu stellen sein, dass zu den angeblichen Tatzeitpunkten des Evidenzia-epac-Berichts 402 ein Orginaltonträger vorlag.
3. Daher ist auch die die folgende Beschreibung in der eidesstattlichen Versicherung unter Zweifel zu setzten. Der GF der Evidenzia habe das nicht näher datierte Fundstück „mit dem Orginal verglichen (Hörvergleich)“. Dies ist jedoch nur möglich, wenn er das Orginal vorliegen hatte.
4. Welche Qualifikationen der GF der Evidenzia erfüllt um den teils komplizierten Vorgang „Hörvergleich“ durch zu führen geht aus keiner Unterlage hervor.
5. Neben der vollständigen Undatiertheit des „Ermittlungsvorgangs“ und der insgesamt in Abrede zu stellenden Darstellung sind weitere Punkte zu bemängeln: „Für diejenigen im Filesharingnetzwerk angebotenen Dateien, ... habe ich den sog. Hashwert ermittelt.“ Zeitlich stellt der Text der eidesstattlichen Versicherung diesen Vorgang ans Ende des „Ermittlungsvorgangs“. (vgl. Klagebegründung, Seite 5: „Anschließend wurde von dem Mitarbeiter des Dienstleistungsunternehmens der sog. Hashwert der heruntergeladenen, das Werk des Klägers enthaltenen Datei festgestellt.“ Da der Streuwert im vorliegenden Fall jedoch bereits in der Veröffentlichung erkenntlich war steht die Handlung „ermittelt“ zeitlich am falschen Platz, wobei die Verwendung des Wortes „ermitteln“ für das Erkennen eines offensichtlichen Details im Betrachter einen vollständig falschen Eindruck erzeugt.
6. Klagebegründung und eidesstattliche Versicherung konkurieren zudem über die Person welche die obigen Vorgänge durchführte. Der GF der Evidenzia behauptet er habe die Vorgänge durchgeführt, während die Klagebegründung einen ominösen „Mitarbeiter“ erwähnt.

Kurze Anmerkung: Wir reden hier nicht über ein „Werbebroschüren“-Produkt, sondern über eine eidesstattliche Versicherung.

Nach dem (fehlerhaft) beschriebenen Vorgang startet eine Person einen „Scanvorgang“. Der Start dieses Vorgangs wird nach dem Evidenzia-epac-Berichts 402 auf den 21.05.2009 um 13:37 Uhr datiert. Nach Angabe des Berichts endet der Überwachungsvorgang bereits am selbigen Tage um 21:32 Uhr. Die eidesstattliche Versicherung hierzu: "Das Ergebniss d[ies]es Ermittlungsvorgangs wurde von der Software xxxx vollautomatisch in einem Log-File ("epac-Bericht") unter obiger Berichtsnummer dokumentiert." Der klägerische Vortrag auf Seite 5 wird jedoch eindeutiger: „Diese Software protokolliert ... das Suchergebniss samt Uhrzeit zuverlässig.“

Tatsächlich liegen aber Seiten des Evidenzia-epac-Berichts 402 vor in denen IP-Adressen aufgeführt werden, deren Datum und Uhrzeit nach dem Ende der Überwachung angesiedelt sind.
- Bericht Seite 665, 22.05.2009 um 04:46
- Bericht Seite 666, 22.05.2009 von 08:26 bis 10:46
- Bericht Seite 670, 22.05.2009 um 22:59

Hier ist erkennbar das zwischen dem eigentlichen Programmteil der für die Protokollierung der Datenmengen aus der Kommunikation im sog. p2p-Netzwerk zuständig ist und der separten Verwaltungsdatenbank, die eben jene Datenmengen einliest und die erwünschten Daten später in einem Ergebnissbericht, dem Evidenzia-epac-Bericht 402 wiedergibt massive Probleme auftreten. Dies dürfte jedoch defintiv an am Verwaltungsdatenbank- Programm liegen, das die Aufgabe hat den Inhalt der von der jeweiligen „epac“-Software zB erzeugten mdx-Datei in das Dateiformat XML zu migrieren. Es dürfte sich um ein veraltetes und nicht gewartetes Programm handeln.

Der Programmfehler taucht im Übrigen über die gesamte Bandbreite der vorliegenden Ermittlungsmaßnahmen zwischen März 2009 und Mai 2009 auf. Der Fehler taucht zudem in 70% der klägerischen Vorträge auf. Der Fehler muß dem GF der Evidenzia bekannt sein. Inwiefern hier überhaupt eine Versicherung an Eides Statt über die Korrektheit des Vorgangs abgegeben werden kann wenn ein längst erkannter Fehler dabei verschwiegen wird stellt sich als enorm wichtige Frage für die Glaubwürdigkeit des GF der Evidenzia. Der Fehler wurde nicht behoben = Wenn ein so offensichtlicher Programmfehler nicht behoben wurde ist kaum daran zu denken das nicht offensichtliche Programmfehler überhaupt entdeckt wurden, geschweige denn behoben wurden.

Das Gutachten des Dipl.Ing. Rüdiger Thomas Kreis schweigt sich darüber beredt aus. Nach seinen allgemein gehaltenen Angaben über die Richtigkeit der Protokolle im Januar 2008 treten massive Fehler auf. Das Gutachten ist somit vollständig wertlos. Interessanter Weise steht jedoch im Gutachten erstens „erstellt epac unverzüglich einen log-Eintrag des gesamten Vorganges.“ (Seite 6) und „Die Erstellung (der Protokolle) erfolgte automatisch ohne Eingriff des Mitarbeiters der Auftraggeberin.“ Diese Darstellung entspricht nicht der Wahrheit. Der Mitarbeiter nimmt selbstredend einen Eingriff vor, wenn nämlich die erhobenen Datenmengen migriert werden müssen.

Dieser Akt wird durch den Evidenzia-epac-Bericht 402 auf den 25.05.2009 um 04:33:40 datiert. (Bericht 406 zB um 04:36:05 am selbigen Tage). Es ist hierbei unklar wann das eigentliche Ende eines „Scanvorgangs“ zu datieren ist, wer den Scanvorgang wie beendet und welche Sicherheit über die erzeugten Datenbanken gewährleistet ist. Es geht nicht hervor ob eine Sicherheitskopie erstellt wird, welche Kontrollmaßnahmen vor und während der Datenmigration greifen und ob die migrierten Daten mit dem eigentlichen Protokollergebniss abgeglichen werden. Nur am Rande sei hier bemerkt, dass selbst das gewählte System der Seitennummerierung absolut unvollständig erläutert wird. Es ist fraglich ob die aufgezeichneten IP-Adressen tatsächlich der jeweiligen Überwachungsmaßnahme zuzuordnen sind.

Besieht man sich jedoch das eigentliche Geschehen an Himmelfahrt, den 21.05.2009 erkennt man, dass ausweislich der vorliegenden Berichte ab ca. 04:30 Berichte erstellt wurden, die es zeitnah an die Niederlassung der Kazlei Nümann + Lang in Frankfurt zur Stellung des Antrags auf einstweilige Verfügung nach § 101 UrhG zu senden galt. Es wird hierzu eine nochmalige Migration der Daten auf ein fehlerbereinigtes Produkt durchgeführt, das später als Anlage ASt. 1 dem Landgericht Köln vorgelegt wird. Die rechtliche Bewertung findet sich hier. Zu diesem Vorgang existiert keine Äußerung. Zwar schließt die Kanzlei selbst „menschliche Fehlerkomponenten“ aus und besteht auf einer „sehr sorgfältigen Prüfung“ in jedem Arbeitsschritt. Da allerdings die teils enorm umfangreichen Unterlagen oftmals bereits vor 11:00 Uhr an das Landgericht gefaxt werden und der offensichtliche Fehler des Evidenzia-epac-Berichts 402 eben nicht bereinigt, oder erläutert sondern nur verschwiegen wird kann es keine wie auch immer geartete Prüfung geben. An Himmelfahrt, dem 21.05.2009 wurden jedoch die Berichte um ca. 23:24 Uhr ans Landgericht gefaxt. Diese Uhrzeit an einem Feiertag erweckt den Anschein einer sehr hastigen und fehleranfälligen Vorgehensweise.

Erstaunlich in diesem Zusammenhang ist ebenso, dass wiederum am 25.05.2009 um 11:43 Uhr ein Evidenzia-epac-Bericht 406 an das LG Köln versandt wurde, der Evidenzia-epac-Bericht 402 jedoch um 19:17 Uhr. Hieraus ist erkennbar das die anwaltliche Verarbeitung der Berichte nicht normiert und automatisch verläuft, sondern offensichtlich von störenden Faktoren beeinflußt wird. Anwaltliche Arbeitszeiten, wie „vor Mitternacht an einem Feiertag“, oder an einem „darauf folgenden Montag Abend“ lassen nicht vermuten das man die bereits stark reduzierten Datenmengen vernünftig bewältigen kann.

Auf der Seite der Evidenzia hingegen ist der „Neustart“ der Überachungsmaßnahmen im „Minutentakt“ am 21.05.2009 um ca. 13:30 Uhr sehr wohl möglich, wobei der Massenstart von zB einem Dutzend Vorgängen kaum eine ordentliche Kontrolle über den erfolgreichen Start des Programms möglich macht. Die eidesstattliche Versicherung geht auch hier zu kurz. Es wird allein von einem „Start“ berichtet. Die ordnungsgemäße Überprüfung der Aktivierung Programmfunktionen, wie sie von Mitarbeitern anderer Rechteverfolgungsfirmen in Gerichtsverfahren versichert wird fehlt vollständig. Es hätte zudem kaum einen Sinn dieses zuzusichern, da das Programm eben nicht ordnungsgemäß funktioniert, sondern offensichtliche Fehler in sich trägt.

Dieser offensichtliche Fehler erzeugt geradezu abenteuerliche Datenmengen. Es liegt zum Beispiel ein Evidenzia-epac-Bericht 237 vor in dem der angebliche Tatzeitpunkt nicht in dem angegebenen Überwachungszeitraum liegt. Dieser Überwachungszeitraum wird jedoch zudem als rückwärtslaufend beschrieben. Der Start der Überwachung wird auf den 27.04.2009 um 07:40 Uhr datiert. Das Ende der Überwachung auf den 27.04.2009 um 05:15 Uhr.

Es ist angesichts dieser Erkenntnisse sehr fraglich ob die Kombination Evidenzia + Kanzlei Nümann + Lang tatsächlich überhaupt in der Lage ist die geforderten „Maßstäbe der Offensichtlichkeit einer Rechtsverletzung“ einzuhalten.

Das OLG Köln im Beschluß vom 21.10.2008, Az.: 6Wx 2/08 hierzu:

Die Antragstellerin hat dargelegt,
- dass die von ihr zum Auffinden der Rechtsverletzungen eingesetzte Software zuverlässig arbeitet,
- die Parameter der aufzufindenden Dateien zutreffend ermittelt worden sind,
- die Software ordnungsgemäß in Betrieb gesetzt worden ist

Die Kombination Evidenzia + Kanzlei Nümann + Lang hat hingegen dargelegt,
- dass die von ihr zum Auffinden der Rechtsverletzungen eingesetzte Software nicht zuverlässig arbeitet,
- die Parameter der aufzufindenden Dateien nicht zutreffend ermittelt worden sind,
- (nicht dargelegt, dass) die Software ordnungsgemäß in Betrieb gesetzt worden ist

Donnerstag, 28. Januar 2010

Aufruf 28.01.2010

Wie man der Abgemahntenschaft nun deutlich mitgeteilt hat ist es einer Kooperation aus Anwälten und Nichtjuristen gelungen vor Gericht erhebliche Bedenken gegenüber den vor verschiedenen Gerichten eingereichten Ermittlungsergebnissen der Rechteverfolgungsfirma des zweitgrößten Massenabmahners im p2p-Bereich im Jahr 2009 vorzubringen.

Das von den gerichtlichen Ergebnissen alle Abgemahnten dieser Kanzlei profitieren können sollte durchgedrungen sein.

Nun liest man aber überall "in der Presse" von krummen Fällen der Kanzlei. "Ich war in den USA" - "Mein Anschluß war gerade gestört". Andere können schlicht nichts mit dem Vorwurf den die Kanzlei erhebt anfangen. Sie waren es nicht und sie wissen nicht wie sie zu der Ehre der Abmahung kommen. "In der Presse" oder Berichte in Internetforen bringen allen Beteiligten, weder den Abgemahnten, noch den Beklagten die den Kopf für alle hinhalten müssen etwas.

Daher dieser Aufruf: Jetzt ist von den Abgemahnten die Beweise deutlicher Art gegen den Vorwurf vorbringen können die Zeit zum Handeln gekommen.

Alle Abgemahnten dieses Abmahners die stichhaltige Belege vorbringen können sollten sich daher jetzt melden. Es sollen sich jedoch nur diejenigen Personen melden, die auch bereit sind, dass man ihr Material verwenden kann. Personen die einen Anwalt beauftragt haben müssen die Angelegenheit zuvor mit diesem Besprechen. Sobald wie möglich wird ein speziell für Anwälte abgestimmter Aufruf an unsere vielen Partnerkanzleien verschickt.

Schritt 1: Es reicht vollständig aus sich bei den bekannten Kanzleien oder bei der Moderatorin bei Netzwelt.de zu melden und kurz zu beschreiben was man beitragen kann.

Schritt 2: Man wird dann entsprechend kontaktiert, ob die Daten (Belege) nützlich sind und wie der weitere Versand von Statten geht.

Man muß keine persönlichen Daten weiter geben. Es reicht vollständig aus, dass man einem Richter/in auf dessen Wunsch die Daten entpersonalisiert zur Verfügung stellt.

Es reicht für die jetzigen Verfahren aus, dass man eine "Liste" zur Verfügung stehen hat, die man gegeben falls mit den entsprechenden entpersonalisierten Daten belegen kann. Das bedeutet aber auch, dass sich jeder Teilnehmer darüber bewußt sein muß, dass sein Vorgang einem Gericht vorliegt. Man wird die genaue Vorgehensweise und Bedeutung gerne vorab telefonisch/schriftlich absprechen.

Links
Kontakt justlaw, Göttingen
Kontakt Dr. Eikmeier, Witten
Kontakt princess @ netzwelt.de
Kontakt Verein gegen den Abmahnwahn e.V.

Montag, 18. Januar 2010

Sachverhaltsdarstellung – 18.01.2010

Sachverhaltsdarstellung – 18.01.2010

Einleitung
Der momentane Verfahrensstand in der folgenden Angelegenheit erfordert es nur eine entpersonalisierte Darstellung der Fakten vorzustellen. Das bedeutet a) Spekulationen über Rechtsfolgen sind unnütz und b) die Fakten liegen bereits auf richterlichen Tischen, was das wichtigste bei Fakten ist. Im weiteren Verlauf der betroffenen Verfahren (Mehrzahl beachten) werden weitere Informationen zeitgemäß veröffentlicht. Bitte Diskussionen sachlich und reduziert führen. Bitte auf strikt auf die Persönlichkeitsrechte Dritter achten.

Selbstverständlich basiert diese Sachverhaltsdarstellung auf entsprechenden Belegen, die zur gegebenen Zeit öffentlich gemacht werden. In der Folge wird auch ein öffentlicher Aufruf an Abgemahnte der speziellen Kanzlei erfolgen sich zu melden und bei weiteren geplanten Aktionen zu beteiligen. Aufgrund der jüngeren Ereignisse um manipulative Elemente die sich unter Vorspielung falscher Tatsachen Zugang zu Prozeßakten erschleichen sei erwähnt, dass dieser gesamte Text unter striktem urheberrechtlichem Schutz steht. Veröffentlichungen Dritter außerhalb des Netzwelt.de-Forums mit Bezug auf den Text und/oder mit Zitatteilen des Texts stellen nicht die Meinung des Autors dar und sind von diesem nicht authorisiert.

Sachverhalt – I Erläuterungen des Geschäftsführers einer Rechterverfolgungsfirma
In mehreren übereinstimmenden Dokumenten erklärt der verantwortliche Geschäftsführer einer sog. Rechteverfolgungsfima, Fachgebiet „Ermittlung von Rechtevertzungen in p2p-Tauschbörsen“ an Eides Statt: "Das Ergebniss d[ies]es Ermittlungsvorgangs wurde von der Software xxxx vollautomatisch in einem Log-File ("xxxx-Bericht") unter obiger Berichtsnummer dokumentiert." Ebenso wird versichert: „Ich versichere an Eides Statt, dass Dateien mit dem obigen Hashwert dem oben genannten Orginalwerk entsprechen und das Dateien mit diesem Hashwert von Internet-Anschlüssen, denen die aus dem oben genannten xxxx-Bericht ersichtlichen IP-Adressen zu den angebenen Zeiten zugewiesen waren, zum Download angeboten wurden.“

Zusätzliche Erläuterung: Es wird also an Eides Statt versichert, dass der Bericht vollautomatisch erstellt wurde. An anderer Stelle versichert der Geschäftsführer zudem, er habe „mittels der Software xxxx .... IP-Adressen ermittelt“ und im zweiten obigen Bereich versichert er die Korrektheit des Vorgangs.

Sachverhalt II – Aufgetauchte Bedenken
Durch intensive Überprüfungen konnte ein „vollautomatisch“ erstellter xxxx-Bericht entdeckt werden in dem
- der Überwachungszeitraum vom 05.0x.2009 um 19:02 bis zum 07.0x.2009 um 00:06 angegeben wird
- diese Datierung über eine gesonderte Angabe „Dauer der Maßnahme“ bestätigt wird = 1d 5h 4m
- in der xxxx-Berichtsspalte „Zeitpunkt“ jedoch eine Masse an Daten aufgeführt werden, die vor dem angegebenen Start des Überwachungszeitraums liegen. Beispiel 05.0x.2009 um 15:35.

Der Geschäftsführer der Rechteverfolgungsfirma hierzu in der Eidesstattlichen Versicherung: „Mittels der Software xxxx habe ich ... einen „Scanvorgang“ unter der obigen Berichtsnummer gestartet, ...

Er hat also ausweislich des vollautomatisch erstellten xxxx-Berichts [„Ergebnissbericht“] am 05.0x.2009 um 19:02 eine Überwachung gestartet, die IP-Adressen ermittelt hat deren Daten vor dem 05.0x.2009 19:02 liegen.

Sachverhalt III - Zusätzliche Bedenken
1. Die Versicherung an Eides Statt „zu den angegebenen Zeiten ..., zum Download angeboten wurden“ bei einem Überwachungszeitraum von 1 Tag, 5 Stunden und 4 Minuten abzugeben ist befremdlich. Vornehmlich auch da erwiesen ist, dass es keine nachträgliche Überprüfung der Stichhaltigkeit der Berichte gibt.

2. Es sei darauf verwiesen, dass der Geschäftsführer der Rechteverfolgungsfirma im Jahr 2009 über in etwa 8000 (Achttausend) Berichtsseiten mit jeweils idR. 10 IP-Adressdaten erstellt haben muß, für deren Korrektheit er eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. Dies ist insofern wichtig, da die Rechteverfolgungsfirma unter dem natürlichen Zeitdruck steht die Daten schnellstmöglich an die zur Antragstellung am zuständigen Landgericht "Auskunft" mandatierte Kanzlei abgeben zu müssen. Die Fehleranfälligkeit steht hier außer Debatte. Eine wie auch immer geartete Überprüfung der erhobenen Datenmengen oder Fragmente (der berühmte "Hörvergleich") ist zeitlich vollständig unmöglich durchführbar. Die Kanzlei selbst verschickt die Daten (IP, Adresse, Uhrzeit) offensichtlich nur weiter, denn ihr selbst bleiben nur wenige Stunden bis der Antrag versandt werden muß. Man hat sich wohl vollständig mit der Angelegenheit übernommen und die vielzähligen Berichte über Abgemahnte, die nicht wissen wie Ihnen geschieht können denklogisch allein der Überlastung des AbmahnSystems zugeordnet werden.

3. Erstaunlich ist, dass diese xxxx-Berichte nicht denjenigen Berichten entsprechen, die von der Rechteverfolgungsfirma an die antragstellenden Anwälte der Rechteinhaber per Telefax versandt werden. Es wird ein nochmaliger gleichnamiger Bericht erstellt und versandt. (Der vorige Bereich kann natürlich nicht belegt werden. Es könnte auch sein, dass die Orginal-Berichte bei den antragstellenden Anwälten eintreffen und diese einen Zweibericht erstellen.)

Dieser Bericht, also nicht der „vollautomatisch“ erstellte Orginal-Bericht wird durch die antragstellende Rechtsanwaltskanzlei als Anlage „Ast. 1“ und damit Beweis an das zB zuständige Auskunftslandgericht incl. der eidesstattlichen Versicherung versandt. Auffällig an diesem "Zweitbericht" ist, dass keinerlei prüffähige Angaben ersichtlich sind. Allein IP-Adresse, Datum und Uhrzeit erscheinen, während der Orginalbericht allerhand interessante zusätzliche Informationen umfasst.

Im späteren richterlichen Auskunftsbeschluss steht: „Dass die streitgegenständlichen IP-Adressen den Beteiligten zuzuordnen sind, ergibt sich aus der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung.“ Diese eidesstattliche Versicherung bezieht sich jedoch nicht auf die vorgelegte "ASt. 1".

Zusätzliche Erläuterung: Es existiert also ein Fall in dem ein eindeutig erkennbarer Fehler auf einem "vollautomatisch" erstellten "Ergebnissbericht" nicht dem Gericht zur Prüfung vorgelegt wurde, da nur ein "bereinigter" nicht-prüffähiger Bericht demselben Gericht vorgelegt wird. Dieser Zweitbericht wird jedoch mit dem "Namen" des Erstberichts ettikettiert, auf den sich die beigelegte eidesstattliche Versicherung bezieht.

4. In jüngster Zeit tritt die antragstellende Kanzlei in Form des Kanzleichefs gerne mit "Werbeauftritten" an die Öffentlichkeit, oder direkt an Abgeamahnte heran.

"... hier noch einmal der Hinweis von mir, dass wir eine seriöse Rechtsanwaltskanzlei sind, die Forderungen von Mandanten aufgrund von Urheberrechtsverletzungen geltend macht, wobei die Rechte der Mandanten, der Nachweis der Tat und die Zuordnung zur jeweils ermittelten IP-Adresse entweder von der ermittelnden Staatsanwaltschaft oder von dem für den Provider zuständigen Landgericht schon jeweils vor einer Abmahnung sorgfältig geprüft werden. Die von uns auf dieser Basis geltend gemachten Forderungen sind von uns sehr sorgfältig geprüft worden."

Es dürfte mit dieser Veröffentlichung klar sein, dass derlei Behauptungen jeglicher Grundlage entbehren.

5. Beispiele zur rechtlichen Einschätzung

OLG Köln, Beschluß vom 21.10.2008, Az.: 6Wx 2/08
"cc) Dass über die Internet-Anschlüsse, denen die fraglichen IP-Adressen zugeordnet sind, eine Rechtsverletzung begangen worden ist, ist offensichtlich im Sinne des § 101 Abs. 2 UrhG.

Das Erfordernis der Offensichtlichkeit in § 101 Abs. 2 UrhG bezieht sich neben der Rechtsverletzung auch auf die Zuordnung dieser Verletzung zu den begehrten Verkehrsdaten. Nach der Gesetzesbegründung soll durch dieses Tatbestandsmerkmal gewährleistet werden, dass ein Auskunftsanspruch nur dann zuerkannt wird, wenn eine ungerechtfertigte Belastung des Auskunftsschuldners ausgeschlossen erscheint; zugleich sei unter diesen Voraussetzungen auch der Verletzer nicht mehr schutzwürdig (BT-Drucks. 16/5048, S. 39). Der Schutz des unbekannten Dritten, dem das gesamte Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG dient, erfordert es daher, dass auch die Zuordnung der Rechtsverletzung zu den verfahrensgegenständlichen Verkehrsdaten dem Maßstab der Offensichtlichkeit gerecht wird.

Nach dem Akteninhalt bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die tatsächlichen Angaben der Antragstellerin unrichtig wären.

Die Antragstellerin hat dargelegt, dass die von ihr zum Auffinden der Rechtsverletzungen eingesetzte Software zuverlässig arbeitet, die Parameter der aufzufindenden Dateien zutreffend ermittelt worden sind, die Software ordnungsgemäß in Betrieb gesetzt worden ist und zum Auffinden der im Tenor genannten IP-Adressen zu den dort bezeichneten Zeitpunkten geführt hat. Anlass, an dieser Darstellung zu zweifeln, besteht auch unter Berücksichtigung des sachkundigen Vortrags der Beschwerdeführerin nicht.
"

LG Köln, Beschluss vom 30.04.2009, Az. 09 OH 388/09
"Offensichtlich ist eine Rechtsverletzung jedoch nur dann, wenn eine ungerechtfertigte Belastung des Dritten ausgeschlossen erscheint, wobei Zweifel in tatsächlicher, aber auch in rechtlicher Hinsicht die Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung ausschließen würden (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-Drs. 16/5048, S. 39)."

§ 101 UrhG, Abs. 7
"(7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden."

Sonntag, 17. Januar 2010

Ablaufplan

Was sich im Vorpost noch sehr kompliziert liest soll nun anhand des Ablaufplans verdeutlicht werden.

I Spendenbilanzierung


Zum jeweiligen Monatsende werden die Auszüge des Spendenkontos der Chefstatistikerin "Princess" zur Verarbeitung übersandt. Angegeben werden in der Bilanz aus Zeitgründen nur Spenderanzahl, Gesamtaufkommen, besondere Spendengrößen. Die Auszahlungen werden entsprechend einzeln aufgelistet und den entsprechenden Einzelfällen zugeordnet. Hierbei wird der Ausgang des Verfahrens, Auszahlungsart, der betreuende Rechtsanwalt, Gerichtsort, das Aktenzeichen angegeben. Im letzten Bereich werden die nicht abgeschlossenen Einzelfälle die ins Programm aufgenommen wurden aufgelistet.

II Das Programm


Es genügt für die Aufnahme ins Programm eine formlose schriftliche Meldung in deren Anhang sich die natürlich nicht entpersonalisierten eingescanten wichtigen Daten des Verfahrens befinden. Selbstredend werden keine persönlichen Daten veröffentlicht. Sämtliche Inhalte werden den datenschutzrechtlichen Bestimmungen entsprechend vertraulich behandelt.

Praxisbeispiel


Der Beklagte Z. meldet sich per email bei den Personen des Entscheidungsgremiums. Er hat in der email den schriftlichen wunsch zu äußern ins "Spendenprogramm" aufgenommen zu werden. Er hat die komplette Adresse, Telefonnummer und eine emailadresse anzugeben. Ebenso sollte stets die anwaltliche Vertretung des Beklagten mit voller Adresse angegeben werden. Nach Möglichkeit ist der aktuelle Verfahrensstand anzugeben. Im Anhang sollten sich ausreichende Dokumente befinden. Es reicht hier im ersten Schritt die erste richterliche Anordnung/Ladung und die ersten drei Seiten der Klagebegründung des Prozeßgegners einzuscanen und vorzulegen.

Anschließend wird der aktuelle Verfahrensstand kurz von der bevollmächtigten Kanzlei abgefragt und die Aufnahme ins Programm durchgeführt.

Bitte beachten: Die Aufnahme ins Programm ist kein "Bewilligungsbescheid". Die Programmdaten selbst werden nur zur Übersicht über die Abdeckungsmöglichkeiten des Spendenkontos benötigt. Der "Bewilligungsbescheid" wird erst nach Abschluß des Verfahrens erteilt. Für ihn sind die entsprechenden Unterlagen einzureichen (Kostenfestsetzungsbeschluß, anwaltsrechung, Gerichtskostenrechnung, etc...)

Die Entwicklung von Einzelfällen ist stets unterschiedlich. Die Personen des Entscheidungsgremiums jedoch erfahren genug über einfache Kontaktaufnahmen den jeweiligen Verfahrensstand zu ermitteln. Bitte natürlich Notsituationen, oder Zwischenfinanzierungswünsche rechtzeitig selbst vorbringen, oder von der Kanzlei vorbringen zu lassen.

Veröffentlichungen

Grundsätzlich ist die Veröffentlichung des Ausgangs von Verfahren die Sache des betreuenden Anwalts. Die Programmteilnehmer sind jedoch verpflichtet einer Kurzveröffentlichung nach den Regeln solcher Veröffentlichungen nach/während einer Auszahlung zuzustimmen.

Auszahlungsentscheid

Nach Abschluß des Verfahrens werden sich die drei Entscheider entsprechend formlos in Verbindung setzten um über die Auszahlung selbst aber auch die Höhe der Auszahlung zu befinden. Natürlich muß der aktuelle Bestand des Kontos abgeglichen werden. Und selbstredend besteht kein "Vollkasko"-Anspruch. Der Betrag auf den sich das Gremium einigt stellt einen freiwilligen geleisteten Betrag zur Unterstützung dar. einen anspruch auf "Mindestunterstützung" gibt es nicht.

Spendenaktion

Manifest – II – 17.Januar 2009

Einleitung
Im Zuge des Auftretens von sog. Kostenklagen der Kanzlei Nümann + Lang, Karlsruhe am Gerichtstandort Köln zeigte eine Vielzahl von Nutzern des Diskussionsforums der Webseite „Netzwelt.de“ die Bereitschaft ein Spendenkonto von einer Rechtsanwaltskanzlei eröffnen und treuhänderisch verwalten zu lassen.

Mittlerweile wurde das Spendenkonto eingerichtet:
Konto Nr. 163 675
BLZ 260 500 01
Sparkasse Göttingen
Inhaber: just law Rechtsanwälte
Die Angabe eines Verwendungszwecks ist nicht erforderlich.


Heute wird die erarbeitete "Satzung" aus der auch der konkrete Verwendungszweck hervorgeht vorgestellt. Anregungen mögen bitte bis Ende Dienstag, 19.01.2010 im Netzwelt.de-Forum gepostet werden. Anschließend wird allen Beteiligten per Postversand der "Satzungs"-Text zugeschickt.

Zweck des Kontos

Ausschließlicher Zweck des Spendenkontos ist es eine Prozeßkostenriskoabdeckung für Beklagte in sog. Filesharing-Verfahren einzurichten.

Dies bezieht sich aus Gründen der Aktualität selbstverständlich vornehmlich auf die sieben „Musterverfahren“, die die Kanzlei Nümann + Lang, Karlsruhe an den Gerichtsstandorten Düsseldorf und Köln angestrengt hat. Die Ergebnisse dieser „Musterverfahren“ vor allem in den Bereichen des als überhöht angesehenen Schadensersatzes und weiterer Fragen zu den finanziellen Ansprüchen die den Klägerinnen die von der Kanzlei Nümann + Lang vertreten werden vorschweben sind für alle Abgemahnten dieser Kanzlei relevant. Hierzu müssen jedoch Urteile angestrebt werden, die absehbar auch in zweiter Instanz verhandelt werden. Die ersten Urteile sind kaum vor dem Frühjahr erwartbar.

Es ist somit absolut notwendig einen Auszahlungsstopp bis zum Erreichen
- einer Abdeckungssumme in Höhe von mindestens zwei Verfahren
- der zeitlichen Grenze 31.03.2010
einzuführen. Natürlich sind auch Abdeckungen vor diesem Termin bei Bedarf möglich.

Derzeit beträgt das volle Prozeßkostenrisiko für ein Verfahren AG + LG etwa 3.500€. Ein Wert der nach Maßgabe der bekannten Frankfurter Verfahren auf etwa 2.400€ reduziert werden kann.

Ob bereits andere laufende Verfahren mit ins „Programm“ genommen werden muß entsprechend entschieden werden. Bislang wurden zwei weitere Verfahren gemeldet.

Praktisches Beispiel
Sollten sich die Richter für die bekannte „Frankfurter Lösung“ (was Streitwert und Schadensersatz angeht, aber auch Behandlung der Verfahrenskosten) entscheiden würde dies für künftige Beklagte im Vergleichsfall vor dem AG eine Minderung der erwartbaren Beträge von derzeit ca. 1100€ + Auslagen/Fahrtkosten des eigenen Anwaltes auf einen Betrag unter 750€ + Auslagen/Fahrtkosten des eigenen Anwaltes durchsetzen lassen. Gleichzeitig sollte jedoch berüksichtigt werden, dass die Vergleichsbereitschaft der Kanzlei Nümann + Lang derzeit nicht abgeschätzt werden kann. Den derzeit bekannten 7 Kostenklagen wohnt also im schlechtesten Falle ein erstinstanzliches Gesamtrisiko von über 16.000€ inne. Es ist beim Beginn einer solchen Aktion kaum denkbar, dass allein dieses Risko abgedeckt werden kann.

Selbstverständlich werden mit den befähigten Fällen positive Urteile angestrengt. Dies ist jedoch nach den Erfahrungen am Gerichtsstandort Köln nahezu undenkbar.

Bilanzierung - Führung

Insofern kommt einer monantlichen Kurz-Bilanzierung des Spendenaufkommens und der eingetroffenen Klagen zum Stand 09.01.2009 wesentliche Bedeutung zu. Ebenso müssen weitere Klagen und Veränderungen der Prozeßkostenrisiken bilanziert werden. Hierzu wird vereinbart, dass die ausgewählte Kanzlei zum Monatsanfang sich mit den „Netzwelt.de-Beauftragten“ (Moderatorin princess) in Verbindung setzt. Diese werden über sämtliche ins „Programm“ aufgenommene Verfahren, deren taxierte Werte (Grundlage rvg.pentos.ag) und den Spendenstand ausführlich Bericht erstatten. Die kontoführende Kanzlei erhebt aus standesrechtlichen Gründen eine pauschale Gebühr für die Führung des Kontos, beteiligt sich jedoch in gleicher Höhe mit einer monatlichen Spende. Die Aufwendungen der restlichen Beteligten sind wie üblich kostenneutral. Die erste Bilanz wird Anfang Februar in der Woche 5 veröffentlicht.

Spender + Sonstiges


Jedermann kann Gelder auf das Spendenkonto einzahlen. Es existiert kein Mindesbetrag. Mit der Einzahlung erklärt sich der Spender mit der „Satzung“ und dem Verwendungszweck einverstanden. Eine Verwendung der Gelder ausserhalb des Verwendungszwecks ist unzulässig. Für die Ausgabe der Gelder sind mindestens zwei gleichlautende Entscheide der dazu vorgesehen Personen nötig. (siehe „Anspruchsberechtigte“). Den Geldgebern stehen sämtliche Informationen über die Entwicklung von den jeweiligen Verfahren und der Bilanz des Kontos zu. (Monatliche Veröffentlichung) Es existiert kein Rückzahlungsrecht. Die Dauer der Maßnahme wird aufgrund der momentan langen Verfahrensdauern auf mindestens 1,5 Jahre geschätzt. Ein Endtermin ist nicht gesetzt. Sollten Umstände eintreten, die ein Ende der Maßnahme auslösen werden die übrigen Gelder karitativen Zwecken zugeführt.

Auszahlungen

Auszahlungen werden nur an Gerichtskassenkonten und Rechtsanwaltskonten getätigt. Entsprechende Unterlagen wie Abrechnungen von Anwälten und Kostenfestsetzungsbeschlüsse sind natürlich vorzulegen. Es werden keine Ratenzahlungsvereinbarungen umgesetzt. Nach der Bezahlung eines Einmalbetrages wird eine Mitteilung an den Beklagten versandt. Dieser muß für die Bezahlung der verblieben Beträge selbst sorgen.

Anspruchsberechtigte


Grundsätzlich ist jeder Beklagter in einem Filesharing-Verfahren anspruchsberechtigt. Für jeden Beklagten gilt jedoch das Prinzip der „Prozeßöknomie“. Filesharer, die zB den Tatvorwurf bereits schriftlich oder telefonisch gegenüber der Kanzlei einräumten sind nicht geeignet überhaupt ein Verfahren am Gerichtsstandort Köln (uA) zu bestreiten. Es kann nicht Zweck der Unternehmung sein sinnlose und erfolglose Verfahren zu unterstützen.

Opfer von anwaltlichen Fehlleistungen hingegen und natürlich Personen mit sozial schwachem Hintergrund sollten bevorzugt werden. Wer durch Anwaltsfehler in ein Verfahren gezwungen wird kann unterstützt werden.

Entscheidungsgremium

Zum Entscheidungsgremium wird
a) die Kanzlei die das Konto führt benannt
b) der Vereinsvorsitzende des Vereins gegen den Abmahnwahn e.V. benannt.
c) die Moderatorin des Forums Netzwelt.de benannt
Es gilt ein Mehrheitsentscheid.

Der wirtschaftliche Berechtigte ist allein der Vorsitzende des Vereins gegen den Abmahnwahn e.V..

In strittigen Fällen, die allerdings kaum zu erwarten sind wird eine unabhängige Kanzlei mit entsprechendem Medienrechts-Hintergrund als „Schiedsrichter“ benannt. Man kann hier aus einer Vielzahl auswählen.

Im Grundsatz folgt das Prozedere schlicht den Vorgängen in einer gewerblichen Prozessfinanzierungsfirma.

Kriterium 1

Der Beklagte der Geldmittel beantragen möchte hat sich zuvor mit einem „Leumundszeugen“ auszutauschen, der eine entsprechende Empfehlung ausspricht. Dies kann die betreuende Kanzlei sein, insofern diese zu den bekannten und/oder empfohlenen Kanzleien im Bereich Medienrecht gehört. Besser noch man wende sich an die bereits existierenden Personen im entscheidungsgremium, wie an den Verein gegen den Abmahnwahn e.V., die Moderatorin des Netzwelt.de-Forums „princess“.

Die Meldung eines Unterstützungwunsches muß nicht öffentlich gestaltet werden. Erst die offizielle Aufnahme in das Programm wird öffentlich gestaltet.

Es wird ein kleines Formblatt zum Maßnahmenstart vom Autor zu erstellen sein, in dem die persönlichen Daten, die anwaltliche Vertretung und der Verfahrensstand hervorgehen. Der angeschriebene „Leumundszeuge“ wird sich im Anschluß mit der bevollmächtigten Anwaltskanzlei in Verbindung setzen um die Schriftsätze des Verfahrens zu erhalten und um eine Einschätzung zu ermitteln. Siehe hierzu "Ablaufplan".

Eine „Diskussion“ über die Berechtigung kann uns soll es nicht geben. Man muß hier als „Spender“ oder "Anspruchsberechtigter" den erfahrenen Personen, die ihre Vertrauenswürdigkeit über teils Jahre bewiesen haben schlicht Folge leisten.

Kriterium 2
Lückenlose Dokumentation ist stets erforderlich. Diese ist stets Einwilligungspflichtig.
Veröffentlichungen werden natürlich mit den betreuenden Anwälten und Beklagten abgesprochen.

Kriterium 3
Selbstredend können aus dem Pool nur Personen, die eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben haben Gelder verlangen. Es herrscht grundsätzlich Anwaltspflicht.

Kriterium 4

Das Urteil. Ein Urteil hat nur derjenige zu „wünschen“, der gleichzeitig eine Berufungsverhandlung anstrebt, oder diese im Erfolgsfalle auch tatsächlich durchstehen kann. Da man am zB Landgericht Köln noch weniger Erfolg zu erwarten hat wäre ein Gang vor das OLG mit einem entsprechend als aussichtsreich bewerteten Fall denkbar. Dies dürfte nur einen Einzelfall von Hundert betreffen. Hier gilt es das Spendenaufkommen entsprechend sorgsam einzusetzen. Es kann nicht Sinn der Angelegenenheit sein eine Massenvergleicherei zu unterstützen. Andererseits werden Einzelfälle auftreten in denen der soziale Hintergrund einen Urteilswunsch verbietet.

Bei Einzelfällen, die verglichen haben sollte jedoch deutlich werden das die bevollmächtigte Kanzlei zB den abseitigen Schadensersatzanspruch entsprechend erfolgreich angegriffen hat. Man wird hierzu die Entwicklung der Verfahren vor dem AG Köln abzuwarten haben. Andere Qualitätskriterien sind aus den Einzelfällen zu ermitteln.

Es muß also jeder Einzelfall rechtzeitig und transparent dem erfahrenen Personenkreis vorgelegt werden.
Nachträgliche Meldungen können nicht berücksichtigt werden. Ebenso wenig Urteile oder Vergleiche, die vor dem Start des Programms erfolgt sind.

Kriterium 5

Das unabhängige „Gutachten“ eines gerichtlich bestellten Gutachters: Grundsätzlich geht man davon aus, dass unabhängige Gutachten eines gerichtlich bestellten Sachverständigen vollständig unnötig sind. Die Unterstützung eines eventuell kostenschweren Gutachtens ist daher nicht vorzusehen. Das umgebaute Filesharing-Clients auch mal funktionieren können weiß man bereits.

Entwicklungsstufen + Abrede

In den Folgemonaten werden die Spendenaktivitäten entsprechend ausgeweitet. Ob es gelingen kann institutionelle oder privatwirtschaftliche Spender zu gewinnen hängt natürlich von Zusammenwirken der einzelnen Kräfte ab. Insofern nochmal der Hinweis: Lassen wirs in Ruhe einspielen und wenns funktioniert ruhig ausweiten. Zeitdruck oder Zwänge existieren nicht.

Mittwoch, 23. Dezember 2009

AG Oldenburg, Az: 2 C 2173/09 - Klagerücknahme

In einem Filesharing-Verfahren wurde dem Beklagten heute durch das Gericht mitgeteilt, dass der Kläger die Klage zurück genommen habe. Ein richterlicher Beschluss steht hingegen noch aus.

Ein Tonträgerhersteller hatte von einem Internetanschlußinhaber im Rahmen einer Abmahnung die Unterlassung einer angeblichen Rechtsverletzung aus dem Dezember 2007, die eine Schweizer IP-Adressenprotokollierungsfirma angeblich in einer sog. p2p-Tauschbörse notiert haben will verlangt. Der Abgemahnte reagierte richtig und gab eine modifizierte Unterlassungserklärung ab. Gleichzeitig lehnte er jedoch die Bezahlung von insgesamt 761,00 € an Schadensersatz, Ermittlungskosten und Rechtsanwaltskosten für die Einschaltung einer bekannten Karlsruher Abmahnkanzlei (die nicht mit N. beginnt) die in der Abmahnung geltend gemacht wurde ab.

Der Tonträgerhersteller beauftragte im Jahr 2009 ein Inkassounternehmen aus dem Raum Baden-Baden mit der Beitreibung der Forderungen. Nach einem gigantischen Berg von Schriftsätzen beantragte der hauseigene Rechtsanwalt, ebenso aus dem Raum Baden-Baden zuerst einen Mahnbescheid und nach Widerspruch des Abgemahnten machte er eine Summe von insgesamt 340 € [???] am Gerichtsstandort Osnabrück geltend.

Das Gericht in Osnabrück sah sich jedoch nicht zuständig. Die Klage wurde an das zuständige Gericht in Oldenburg verwiesen. Zu deisem Zeitpunkt hatte der Beklagte jedoch bereits auf die Klage erwiedert. Mit Schriftsatz vom Sonntag, dem 19.10.2009 suchte die Klägerin der Erwiederung zu antworten. Ohne richterliche Fristsetzung beantwortete der Beklagte diesen Schriftsatz Mitte November 2009. Die Antwort der Klägerin bestand in der Rücknahme der Klage.

I - Rücknahme

Die Rücknahme einer Klage ist in § 269 ZPO geregelt.

In diesem Fall ist der Verlauf - Richterschaft - Klägerin unklar, da sich das Gericht jede Notiz an den Beklagten sparte. Üblicherweise würde man annehmen, dass der erkennende Richter der Klägerin mitteilte, dass die Klage wenig Aussicht auf Erfolg haben würde. Auch ist es hier jedoch möglich, dass der Klägerin nicht gelang die vorzüglichen Argumente des Beklagten zu beantworten. Man geht davon aus, dass der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden. Damit ist jedoch nur der rückwirkend "nicht anhängig gewordene" Rechtsstreit vor dem AG Oldenburg gemeint. Auch wenn es absurd erscheint steht der Klägerin zu es an einem anderen Gericht zu versuchen. Die Wahrscheinlichkeit wird hier jedoch als sehr gering erachtet. Zudem muß der Beklagte hier nicht der Rücknahme zustimmen. Er könnte gegen den Beschluss jedoch sofortige Beschwerde einlegen, damit die Angelegenheit endgültig geklärt wird. Dies wird sicherlich zu prüfen sein.

II - Verfahrensverlauf - Sachverhalt

Erschwert wurde das Verfahren für die Klägerin durch verschiedene Unstimmigkeiten in ihren Vorträgen. Der Streitgegenstand wurde nicht angemessen vorgetragen. Der Tonträgerhersteller machte vor Gericht sogar "ausschließliche Markenrechte" an einem Musiktitel geltend, oder bezeichnete ein Musikwerk als "Computerspiel und Software".

Der Beklagte hingegen konnte dem Gericht (nach seiner Ansicht) substantiiert darlegen, dass er die vorgeworfene Tat nicht begangen habe. Zudem konnte er ausführlich darlegen, weshalb er auch im Rahmen der Störerhaftung nicht verantwortlich zu machen sei. Er rügte verschiedene Mängel im gegnerischen Vortrag. Er legte sehr deutlich dar, weshalb der vorgebrachte Schadensersatzanspruch in Höhe von 100€ aus der Luft gegriffen sei. (vgl. AG Musterhausen - Verhandlung)

Von wesentlicher Bedeutung war jedoch, dass dem Beklagten gelang sehr deutliche Zweifel an der Aktivlegitimation der Klägerin vorzubringen. Die Klägerin hatte behauptet, sie halte (vage) ausschließliche Leistungsschutzrechte "an dem Musikstück ... in den jeweiligen Versionen". Der Beklagte führte hingegen Beweis, dass diese Behauptung nicht zu treffend sei. Nicht entschieden wurde jedoch in der Sache selbst. Ob mit der Beiziehung von STA-Ermittlungsakten und richterlicher Überprüfung der tatsächlichen Lage der Dinge in Bezug auf die reale Aktivlegitimation der Klägerin ein anderes Ergebniss als die Beklagtenmeinung beurteilt worden wäre ist nicht geklärt. Das die Klägerin jedoch Ihren Antrag zurückzog läßt Einiges dafür sprechen.

Abschließend sei veröffentlicht, dass sich der Beklagte selbst verteidigte. Hierbei wurde er tatkräftig durch Teilnehmer des Forenbereichs des Internetportals Netzwelt.de unterstützt. Diese bedanken sich bei Herrn Dr. Frank Eikmeier für seine unkonventionelle Mitarbeit an diesem erfolgreich verlaufenden Verfahren.

Montag, 14. Dezember 2009

Abmahnungen richtig lesen









Eine freundliche Abmahnkanzlei hat uns bezüglich des Punktes "2. Ersatzansprüche" versichert:

- Lt. Rechnung der Rechteverfolgungsfirma wird ein Betrag in Höhe von 50€/ermittelter IP-Adresse abgerechnet.
- Lt. Rechnung der Deutschen Telekom wird ein Zeitvolumen für den Komplettauftrag von 1,5 Stunden für eine Datenabfrage im zweistelligen Bereich für 71,56€/h = 107,34€ berechnet. Hinzukommen die kosten jür 1 CD bei dieser Größe = 4,54€. Summe 111,88€.
- Für das Verfahren "Auskunft nach § 101 UrhG" wird eine 0,8-Geschäftsgebühr für einen Rechteinhaber aus einem Streitwert von 3 000€ = 151,14€ ermittelt. Eine zweite Auslagenpauschale entfällt.

Für eine stinknormale Massenabmahnungsrechnung bei 25 "gelieferten" IP-Adressen für eine Abmahung rechnet sich das wie folgt:

1 x RvF = 50€ = 50€
1 x Telekom = 111,88€ : 25 = 4,29€
1 x Auskunft Köln = 151,14€ : 25 = 6,04€
----------------------------------------
Summe = 60,33€
--------------

Wie ist eine solche reale und einfach für jede Abmahung herzustellende Rechnung mit dem obigen Textbaustein vereinbar, der in jeder aktuellen Abmahung dieser Kanzlei zu finden sein dürfte, und der von Kosten für das gesamte Verfahren in Höhe von bis zu 300€ spricht? Wie sieht der Betrag nach der Reduzierung im "Pauschalabgeltungsbetrag" aus? Weshalb steht dort nicht der konkrete Betrag? Soll etwa der Hinweis ... "ja wir schätzen das doch nur, ist doch nicht Ernst gemeint mit den 300€, lesen sie doch das ist doch nur ein hypothetischer Höchstwert.. usw..." eine ausreichende Erläuterung darstellen?

Ich rede über ein Produkt
- , dass genutzt wird um gegen Einige Personen einstweilige Verfügungen zu erlassen
- , dass deutlich eine Klageandrohung ausspricht
- , dass bei jeder anderen Kanzlei die Anspruchsgrundlagen für die späteren Klagen bei Nichtzahlung enthält

Ich rede über ein ernstes Produkt und nicht über einen Aprilscherz in dem hypothetische Fantasiebeträge stehen sollten. Welchen Kriterien entspricht eine Abmahung in der steht: "Wir fordern sie auf, ... die in dieser Angelegenheit entstandenen Kosten zu tragen." und bei näherer Betrachtung stellt sich heraus, dass die in der Abmahung erläuterten entstandenen Kosten aus der Luft gegriffene Aprischerzbeträge sind, die mit eher belustigenden Textimplantaten wie "bis ... zu - darfs noch ein bisschen mehr sein?", "unter Freunden wären das jetzt aber...", "vielleicht nehmen wir heute mal diesen Streitwert hier?" (siehe auch Baxter-Bericht: "Die Streitwerte (hier: € 400.000,-) seien dabei ebenfalls Erfahrungswerte, die auf Entscheidungen von Gerichten basieren. Herr RA Clemens Rasch weist darauf hin, daß dieser Wert deutschlandweit variiert.") garniert sind.

Davon abgesehen: Da gleichzeitig "Zeugenaussagen kursieren" die der namentlichen RvF nur 30€ pro IP-Adresse zusprechen wollen, die die entsprechende Mandantin gar nicht zu tragen hat, sondern die durch eine Drittfinanzierung finanziert werden ist nicht mal klar, ob diese Kosten überhaupt in der Abmahnung auftauchen sollten. Das dabei auch noch der Schadensersatz als Variable geltend gemacht wird, die von Abmahung zu Abmahung schwankt bringt noch mehr Durcheinander. Es ist letztlich nicht nachvollziehbar welche Ansprüche überhaupt geltend gemacht werden.

Sind dabei andere besser? Immerhin, so zB die Kanzlei Westphalen pauschalisieren manche Kanzleien die Werte. 10€ Telekom, 20€ Auskunftsverfahren. Das erscheint zwar immer noch seltsam, aber dort werden diese Kosten direkt dem Pauschalabgeltungsbetrag zugeordnet. Der Schadensersatz fällt hier aus dem Pauschalabgeltungsbetrag vollständig heraus, was zwar wiederum mit den "Anweisungen" des Gesetzgebers kollidiert man solle die Auskunftskosten als Schadensersatz gelten machen, aber wenigstens kann ich als normal Sterblicher nachvollziehen welche Beträge für was zu bezahlen sind. Das es hier spezielle Probleme mit der realen Abrechnung "im Innenverhältniss" gibt ist allseits bekannt.

Absurd - einfach nur absurd. Man ist mittlerweile im Bereich der Berechnung von Prozeßkostenrisiken bei manchen Kanzleien bei Möglichkeiten "von bis zu" einem Dutzend angekommen. Dabei darf man nicht unterschätzen, dass man seitens des Verfassers sehr motiviert von einem erfahrenen Richter kommt. Dieser hatte uA sehr wohl verstanden, dass die unterschiedlichen Sätze der RvFs 30€ - 50€ - 75€ einer tieferen Betrachtung über deren reales Zustandekommen dringenst anstehen. Mit pauschalen Werten für "Auskunftskosten" brauchte man dem schon gar nicht kommen.

Mittwoch, 9. Dezember 2009

Kornmeier vs Stadler - Part II

Full-Text-Übernahme

Kornmeier nimmt Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück

"Vor zwei Wochen habe ich darüber berichtet, dass mich Rechtsanwalt Dr. Udo Kornmeier wegen eines Blobeitrags abgemahnt und die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert hat. Daraufhin habe ich Schutzschriften bei verschiedenen Landgerichten hinterlegt und die Abgabe einer Unterlassungserklärung verweigert.

Die Kanzlei Kornmeier, vertreten durch eine andere Anwaltskanzlei, hat deshalb am 30.11.09 beim Landgericht Frankfurt am Main (Az.: 2-03 O 550/09) Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt. Diese Verfügung hat das Landgericht aber nicht erlassen, vielmehr hat Kornmeier am 04.12.09 seinen Verfügungsantrag - offenbar auf Anraten des Gerichts - wieder zurückgenommen. Zuvor hatte die von den Rechtsanwälten Kornmeier beauftragte Kanzlei vergeblich versucht, das Landgericht Frankfurt unter Hinweis auf einen Beschluss des Landgerichts Köln vom 25.11.09 umzustimmen.

Das Landgericht hat offenbar auch meine Schutzschrift berücksichtigt, denn mit Beschluss vom 07.12.09 wurden der Partnergesellschaft Kornmeier die Kosten des Verfügungsverfahrens auferlegt, wie von mir in der Schutzschrift beantragt. Einziger Wehrmutstropfen: Das Gericht hat den Streitwert nicht entsprechend der Antragsschrift auf EUR 250.000,- festgesetzt, sondern nur auf EUR 30.000,-.

Mit dieser Aktion hat es die Kanzlei Kornmeier natürlich auch geschafft, den zugrundeliegenden Sachverhalt bei ihrem Hausgericht in Frankfurt bekannt zu machen. Auch eine Form des Streisand-Effekts. ;-)"

Montag, 7. Dezember 2009

Modell "Unendlichkeit"



So siehts also aus unser Modell "Unendlichkeit".
Total-A = Abmahungen pro Quratal - Anzahl
F-Zahler = Sofortzahler 25% - Mio€
V-Zahler = Vergleichszahler 25% - 35% - Mio€, die im nächst folgenden Quartal zahlen
N-Zahler = Nichtzahler - Anzahl

Einzelbilanzen auf Grundlage des Leaks. Hier interessiert nur der Wert, der an die X. GbmH und die Abmahnkanzlei geht. 37,5% der jeweiligen Summen. RAK-Kosten1 = aus Streitwert 10 000 0,5-Gebühr (incl. Vergleichszahler). RAK-Kosten2 = Von nichtzahlern verlangte 1,3-Gebühr

Erstes Quartal
Eingang: 0,843Mio€
RAK-Kosten1: 2,63Mio€
RAK-Kosten2: 6,518Mio€
Verlust: 8,305Mio€

Zweites Quartal
Eingang: 2,109375Mio€
RAK-Kosten1: 4,734Mio€
RAK-Kosten2: 7,8216Mio€
Verlust: 10,446Mio€

Drittes Quartal
Eingang: 3,0375Mio€
RAK-Kosten1: 4,734Mio€
RAK-Kosten2: 7,8216Mio€
Verlust: 9,5181Mio€

Viertes Quartal
Eingang: 2,4045Mio€
RAK-Kosten1: 1,9725Mio€
RAK-Kosten2: 4,8885Mio€
Verlust: 4,4565Mio€

Fünftes Quartal
Eingang: 0,843Mio€
RAK-Kosten1: 0,6575Mio€
RAK-Kosten2: 1,6295Mio€
Verlust: 1,444Mio€

Gesamtverlust: 34,1696Mio€, die X. GmbH an die Kanzlei X. "schuldet".

Zieht man nun die geltend gemachten 1,3-Gebühren wiederum ab (28,6792Mio€) verblieben immer noch 5,4904Mio€ Verlust, die X. GmbH an die Kanzlei X. schuldet.

Verrechnet man dieses mit den Eingängen in Höhe von 9,237375Mio€ bleibt ein Restbetrag von 3,746975Mio€ übrig, der unterhalb des Werts 0,5 für jede bezahlte Abmahung verrechnet werden würde. Bei 56.000 bezahlten Abmahnungen erhält die Kanzlei X einen Maximalwert Wert in Höhe von 66,91€/pro Abmahnung was einer 0,138-Gebühr VV2300 aus einem Streitwert von 10 000€ entspricht. Die X. GmbH erhält nichts. Es werden keine "Auslagen" abgerechnet.

Wenn aber nun statt 50%-60%, sagen wir mal 100% die Pauschale sofort zahlen würde dies 16,875Mio€ in die Kassen gespült haben. Dem stünden Anwaltskosten im Bereich der 0,5-Gebühr VV2300 in höhe von 26,3Mio€ entgegen. Der Maxilmalwert in die Gebührentabelle umgerechnet würde einen Wert einer 0,347-Gebühr VV2300 darstellen. Die X. GmbH erhält nichts. Es werden keine "Auslagen" abgerechnet.

Abschließend noch die Kurz-Auswertung der "Stagliano gets 50€/head"-Theorie. Wenn hier alle Abngemahnte sofort zahlen und die X.II-GmbH weiterhin 12,5% für die heads erhält verbleiben zur Ausschüttung X. GmbH und Kanzlei X. 34,375Mio€. Damit erhielte die X. GmbH einen Betrag von 8,075Mio€ und die Kanzlei X. hätte alles richtig gemacht. Zahlen hier aber nur 80% den Pauschalbetrag (27,5Mio€) und werden 20% der Nichtzahler mit 1,3-Gebühren belastet... ist schon vorbei. Geltend gemacht wurden hier RAK-Kosten im Gesamtvolumen von ca. 34,0Mio€. Die X. GmbH würde der Kanzlei X. den Betrag von 6,5Mio€ schulden.

Sorry, Folks.... ich will geteert und gefedert werden, wenn ich weiß, wie man so ein System (ein System, nicht die Gesamtanzahl der Systeme) halbwegs rechtlich einwandfrei gestaltet. Die Unsicherheit bleibt: Die nichtzahler, die eine 1,3-Gebühr bezahlen sollen sind der Faktor, der das System implodieren läßt.

Freitag, 4. Dezember 2009

LG Frankfurt, Urteil vom 25.11.2009

Ein sehr interessantes Urteil erreicht uns heute aus Frankfurt. Vorsicht: Dieses Urteil ist nicht rechtskräftig.

[Fulltext LG Frankfurt, Urteil vom 25.11.2009, Az.: 2-6 O 411/09]

Vornehmlich hatte sich das Gericht mit der Wirkung einer handschriftlich veränderten "Orginal-Unterlassungserklärung" zu beschäftigen. (Prozessvertreter des widerklägers mir nicht bekannt.)

Ein Abgemahnter hatte zum 26.05.2009 nach dem Erhalt einer Abmahnung wegen einer mutmaßlichen Rechtsverletzung von Rechten einer sog. u. bek. "Tauschbörsenverwertungsfirma" sich zur Unterlassung der vorgeworfenen Rechtsverletzung verpflichtet. Er hatte jedoch nicht empfohlene Unterlassungserklärungen der modifizierten Art verwendendet, die kein Schuldeingeständniss darstellen, sondern handschriftlich Zusätze in das mitgesandte Dokument eingefügt.



Der relevante Zusatz: "und andere geschützte Werke" sollte in der Meinung des Abgemahnten bedeuten, dass er für "sämtliche Werke der Unterlassungsgläubigerin" eine Erklärung abgibt.

In der Folge erhielt der Abgemahnte eine neue Abmahnung der Tauschbörsenverwertungsfirma. Geltend gemacht wurde die Rechte und deren Verletzung an einem anderen Werk eines anderen Künstlers. Der Abgemahnte war der Ansicht die abgegebene Unterlassungserklärung reiche auch für die neue Abmanhung aus was diese hätte unberechtigt werden lassen. Diese Ansicht trug er im Rahmen einer Widerklage vor.

Das Landgericht entschied jedoch, dass die abgegebene Unterlassungserklärung sich nicht auf die Werke der Gruppe in der zweiten Abmahnung erstreckt.



Die Auswirkungen auf die bisherige Praxis der Abgabeform "Modifizierte Unterlassungserklärung" muß nur zum Teil diskutiert werden.

Klar ist, dass die einfache Form der "modifizierten Unterlassungserklärung" bezüglich des streitgegenständlichen Titels die Wiederholungsgefahr ausräumt. Insofern hat sich durch das Urteil nichts geändert.

Wie dieses Urteil jedoch auf sogenannte "Erweiterte Modifizierte Unterlassungserklärungen" Auswirkungen zeitigt muß geprüft werden. Das Landgericht forderte ein Minimum an "Konkretisierung". Diese "könne" in einem Bezug auf "sämtliche Musikwerke" bestehen. Eine Spezifizierung auch in Richtung anderer Werkarten, die die Tauschbörsenverwertungsfirma abmahnt könnte ratsam erscheinen. Andererseits wurde nicht die Schöpfung "sämtliche Werke" beurteilt. Diese AusdrucksForm in den modifizierten Unterlassungserklärungen wurde bislang stets von der Unterlassungsgläubigerin angenommen! Und es ist eben keine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben worden. Insofern wurde im vorliegenden Fall die Schuld eingeräumt.

Für die "Kerntheorie" hingegen, die manche Kanzleien in Form von Forderungen man müsse für "alle Werke" der Unterlassungsgläubigerin eine Unterlssung ausdrücken ins Spiel bringen ist das Urteil ein herber Schlag. Das Gericht erkannte die vorformulierte, also auf den streitgegenständlichen Titel enorm deutlich spezifizierte Unterlassungserklärung als ausreichend an um die Wiederholungsgefahr auszuschließen. Eine Forderung nach mehr (besp: Musikrepertoire der Unterlassungsgläubigerin) ist also erkennbar nicht zu erfüllen.

Aus dem Urteil geht leider nichts richtig Spannendes hervor. Weder wurde die Aktivlegitimation bezgl. der Erstabmahnung angegriffen, noch erscheint der Hinweis um welchen "Chartcontainer" es sich gehandelt hat. Insofern kann heute nicht bewertet werden wie sich das Landgericht zB zu dem Umstand gestellt hätte, wenn sichbeide Werke auf einem "Chartcontainer" befunden hätten und wie die Wirkung der ersten Unterlassungserklärung hierbei zu sehen sei.

Mittwoch, 2. Dezember 2009

Gerichtstermin 01.12.2009 - Bericht - official

Note: Eine erweiterte Fassung wird erst nach anwaltlicher Freigabe veröffentlicht. Update folgt.

Gerichtstermin vom 01.12.2009 am Amtsgericht Musterhausen

Auf freundliche Einladung durch Frau Rechtsanwältin Nicole Schneiders von der Kanzlei Harsch & Kollegen in Rastatt besuchte ich am 01.12.2009 eine mündliche Verhandlung in einem "Filesharing-Verfahren".

Das Erstaunlichste des Termin war das Ergebniss. Beide Parteien stimmten einem richterlichen Verleichsangebot zu. Der Beklagte verpflichtete sich der Klägerin den Betrag von 200€ in 10 Monatsraten zu bezahlen.

Die Klägerin hatte jedoch zuvor über einen Rechtsanwalt im Raum Karlsruhe eine Forderungshöhe von 981,00 € geltend gemacht. Der Klägerin seien "diese Kosten enstanden". Durch Nichtzahlung der Forderung war die Einschaltung eines Inkassobüros notwendig geworden, was die Forderung .... auf 751,80€ verringerte. (Die Geschäftsgebühr VV2300 wurde mutmaßlich von einem 1,0-Wert aus der Abmahnung auf einen 0,666-Wert herabgestuft.) Vorgerichtliche Mahnauslagen und Kosten für die Einschaltung eines zweiten Rechtsanwalts, der schließlich die Klage führte wurden nicht beziffert und geltend gemacht. Natürlich liegt nun noch kein Kostenfestsetzungsbeschluß des zuständigen AG vor. Man einigte sich auf eine Vergleichslösung was die Kosten der Streitsache vor Gericht angeht: 2/7tel soll der Beklagte tragen, die Klägerin 5/7tel.

Der enorm erfahrene (im positiven Sinne) Richter am Amtsgericht in Musterhausen leitete diesen Vergleichsvorschlag (offensichtlich) wie sogleich folgt ab. Einleitend der Satz des Tages zum Thema Deckelung nach § 97a Abs. 2 Urhg : (sinng.) Einfach gelagert sei ein Fall natürlich dann, wenn derjenige welcher ihn vor sich liegen hat Erfahrung in solchen Fällen hat. Dem ist nichts hinzuzufügen.

- Die Klägerin, eine Firma die im Farbfilmverleih unternehmerisch tätig ist hatte wegen einer durch eine beauftragte Rechteverfolgungsfirma (L.) fest gestellten Verletzung von Leistungsschutzrechten eines Filmtitels K. in sog. p2p-Tauschbörsen einen Schadensersatz in Höhe von 200€ geltend gemacht. Das erkennende Gericht bemängelte, es könne keinen Betrag dieser Größenordnung ohne Darlegungung über die Herkunft des Betrages bewerten. Die Klägerin suchte dem ausweislich einer losen Aneinanderreihung von Daten hinter denen eine sog. Internet-Protkoll-Adresse geschrieben war, und die einen Zeitraum von über 16 Stunden und einer damit verbundenen unbegrenzten und weltweiten Verbreitung des Werks suggerierte nachzukommen um den Schaden in Höhe von 200€ darzulegen. Das Gericht erkannte jedoch eine "stichpunktartige" Vorgehensweise und konnte sich den Erläuterungen nicht anschließen.

- Die Klägerin hatte zudem einen Streitwert zur Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 25.000€ als angemessen betrachtet. Der vorsitzende Richter konnte aus dem Vortrag der Klägerin nicht einmal erkennen wie dieser sich zusammensetzt. Die Klägerin hatte zur Begründung ein veraltetes LG Köln-Urteil aus dem Juli 2007 bei dem Streitwerte von Musiktiteln bewertet wurden als übertragbar eingeführt und argumentiert das der dort bezifferte Streitwert pro Musiktitel in Höhe von 15.000€ für einen abendfüllenden Spielfilm nach oben zu korregieren sei. [Note: In Köln werden jeher 10.000€ pro Musiktitel als angemessener Streitwert betrachtet, jedoch zumeist nach Multiplikation mit den entsprechend angebotenen Titeln ein deutlich niedrigerer Wert pauschalisiert. Dieser wird bis zu einem Drittel der Ursprungssumme 10.0000€ oder gar darüber hinaus reduziert werden müssen um richterlich als angemessen betrachtet zu werden.] Das erkennde Gericht forderte hier nähere Darlegungen, wie sich der Streitwert zusammen setzt. Die Klägerin wollte dies nochholen.

- In beiden Punkten verwies der vorsitzende Richter auf einen Wunsch der Klägerin. Das Gericht wurde von dieser gebeten die Summen nach § 287 ZPO zu schätzen, da der Beklagte die Angaben anzweifelte. Das Gericht sah sich in diesem Einzelfall ausser Stande dieses zu tun und wies diesen Wunsch zu diesem Verfahrenzeitpunkt strikt zurück.

- Schließlichlich bewertete das Gericht den geltend gemachten Anspruch "Kosten Durchführung Ermittlungsverfahren durch die Firma L. in Höhe von 75€", der auch nach § 287 ZPO geschätzt werden sollte vollständig abschlägig.

- Jedoch konnte das erkennende Gericht gegenüber der Beklagtenseite nicht verhehlen, dass es eine grundsätzlich Haftung des beklagten Anschlußinhabers nicht ablehnen könne. Obschon dieser im Rentenalter und nicht als Täter in Frage kommend gab es im Haushalt jugendliche Mitbenutzer des Internetanschlusses. Diese bezeugten zwar die Tat nicht begangen zu haben, jedoch war die Beweisführung des Beklagten eingeschränkt. Es handelte sich nicht um eine W-LAN-Router-Anlage, sondern um ein Kabel-Modem. Die Sicherhungsmaßnahmen erschienen dem Gericht nicht ausreichend, ebensowenig wurde der Bereich der Prüf- und Sorgfaltspflichten der richterlichen Meinung ensprechend ausreichend abgedeckt. Wohl und mutmaßlich aus seiner weitreichenden Lebenserfahrung heraus wollte der vorsitzende Richter nicht von keiner dem Anschlußinhaber zurechenbaren Verletzung einer Rechtspflicht ausgehen und mußte somit eine Haftung als Störer erkennen.

Salomonisch und durchaus angemessen bot er den Parteien ein richterliches Vergleichsangebot an, dass den Betrag 200€ bezifferte. Die Parteien nahmen den Vergleich an.

Samstag, 28. November 2009

XXX vs RA Hechler

Aufruf zur Meldung

Die Rechtsanwaltskanzlei Hechler, Schwäbisch Gmünd leidet auch unter dem momentan grassierenden Befall von Abmahnungen. Kanzleien, oder Privatpersonen denen das Folgende auch geschehen ist sollen sich bitte unkompliziert bei RA Hechler melden.

"Aufruf:

Gestern erhielten wir von einer relativ bekannten Abmahnkanzlei eine Aufforderung an uns und unseren Mandanten, die Abgabe von vorbeugenden Unterlassungserklärungen zu unterlassen.

Uns ist bereits ein einstweiliges Verfügungsverfahren bekannt, bei dem diese Kanzlei unterlegen ist. Das Gericht war der Auffassung, vorbeugende Unterlassungserklärungen seien statthaft in diesem Zusammenhang, was im Übrigen auch unserer Auffassung entspricht.
Wir möchten daher gegen diesse Abmahnung vorgehen.

Wer hat noch derartige Abmahnungen bekommen wegen einer vorbeugenden Unterlassungserklärungen?

Sind weitere Verfahren (bitte mit Quelle!) vor Gericht bekannt?


Mit freundlichen Grüßen
Matthias Hechler, M.B.A.
Rechtsanwalt
"

Kontakt

Donnerstag, 26. November 2009

Nümann vs Solmecke

Der Kanzlei Wilde + Beuger Köln, wurde heute eine einstweilige Verfügung des LG Köln zugestellt. Antragsteller eine gewisse Kanzlei Nümann + Lang aus Karlsruhe.

Erläuterungen hier.

Kornmeier vs Stadler

In der Affaire "Kornmeier" hat die mit schweren Vorwürfen konfrontierte Kanzlei Kornmeier einer erste Reaktion gezeigt.

Sie läßt den als Triebfeder der öffentlichen Diskussion agierenden RA Stadler wegen seiner blog-Einträge und Interviews abmahnen.

"Bloggen in Deutschland ist gefährlich, vor allem dann, wenn man Missstände beleuchtet. Das habe ich jetzt am eigenen Leib erfahren müssen, denn vor zwei Tagen flatterte mir eine Abmahnung einer Frankfurter Anwaltskanzlei ins Haus. Ihr Auftraggeber: Rechtsanwalt Dr. Udo Kornmeier und die Kanzlei Kornmeier & Partner. Stein des Anstoßes ist mein Blogeintrag "Filesharing-Abmahnungen: DigiProtect und Kornmeier - eine juristische Analyse" sowie ein Interview, das ich dem Sender Radio Fritz am 21.11.09 gegeben habe."

[Fulltext]

Betroffene, die RA Stadler helfen möchten beachten diesen Eintrag bei Netzwelt.de.

Hinweise Zweitschreiben

Aufgrund der jüngsten Veränderungen der Musterschreiben "modifizierte Unterlassungserklärung" der Initiative-Abmahnwahn-Dreipage.de in Zusammenarbeit mit Dr. Wachs, Hamburg möchte dieser blog kleinere Hinweise zum Thema

"Wie reagiere ich auf ein Zweitschreiben, in dem die angegebene modifizierte Unterlassungserklärung abgelehnt wird und durch den Rechteinhaber eine Konkretisierung gefordert wird?"
... geben

Dies kann geschehen wenn zB, eine modifizierte Unterlassungserklärung für ein Album nicht dem Muster entsprechend abgegeben wurde: "… zu unterlassen, das geschützte Musikalbum “No Line on the Horizon“ der Künstlergruppe “U2“ ganz oder Teile daraus, ohne Einwilligung der Unterlassungsgläubigerin öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen.", oder der Rechteinhaber von sich aus eine Konkretisierung fordert.

1.
Wie üblich, jedoch dringendst bei Abmahnungen die Musikalben betreffen ist das Zweite Schreiben der Abmahnkanzlei intensiv zu studieren. Bereits zu Beginn drückt die jew. Kanzlei entweder die Annahme der abgegebenen Unterlassungserklärung aus, oder bestätigt den Erhalt (ausreichend), oder Sie lehnt die Erklärung mit einer Begründung ab. Besteht diese Begründung in der Forderung einer Konkretisierung ist zwingend innerhalb der angegebenen Frist zu handeln. Dies geschieht erneut mit der Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung. Mitgesandte "Orginal-Unterlassungserklärungen" sollten nicht unterzeichnet werden, da diese ein Schuldeingeständniss darstellen.

2.
Was bedeutet "konkretisieren"
Darunter versteht man gemeinhin, dass wie im Linkbeispiel eine genaue Titelliste unter dem Eingangstext der das jeweilige Musikalbum + Künstler bezeichnet geschrieben wird. Dem Rechteinhaber dient diese ausführliche Version zu erkennen, dass tatsächlich jeder Titel des Albums gemeint ist für den das Vertragsstrafenversprechen ausgesprochen wird. Somit können keinerlei Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Ausschlusses der Wiederholungsgefahr erkannt werden, wie es zum Beispiel bei fehlerhafter Abgabe noch möglich ist. Dem Abgemahnten dient die Erfüllung der Forderung auch hier einen Antrag auf Einstweilige Verfügung zu verhindern.

3.
Was ist der HauptUnterschied zur einfachen modifizierten Unterlassungserklärung?
Für die korrekte Gestaltung einer konkretisierten Album-Unterlassungserklärung ist grundsätzlich eine Einzelfallprüfung (auch durch den Abgemahnten herstellbar) notwendig und ggfs.(anwaltliche) Beratschlagung zu empfehlen. Im ersten Schritt war der Vorgang ein einfaches Copy+Paste eines Albumtitels und des Künstlernamens. In der Konkretisierung müssen umfangreiche Recherchen die Korrektheit der Willenserklärung garantieren. Die Abmahnung ist eingehend zu studieren.

Minderjährige sind von solchen Handreichungen genauso auszuschließen, wie Menschen, die keinen entsprechenden Erfahrungshorizont mitbringen. Es ist grundsätzlich darauf zu achten, dass die Zusammenstellung mit einer Person erfolgt, die den Vorgang kontrollieren kann. Das Endprodukt ist nochmals zu überprüfen. Es geht schließlich um die Abwendung einer sehr teuren Einstweiligen Verfügung, die bei nicht (vollständiger) Liste von Musiktiteln eines Albums möglich ist. Bitte immer auf vollständige Übernahme des Texts und korrekten Inhalt achten.

Für die Erstellung einer solchen modifizierten Unterlassungserklärung ist es notwendig sich genauestens die Abmahnung durchzulesen und die relevanten Daten (angegebener Albumtitel und Künstler) jeweils aufzunotieren. Einer möglicherweise von der Abmahnkanzlei mitgesandten Liste von Musiktiteln ist nicht etwa zu trauen, sondern diese ist zu überprüfen. Zudem müssen die Angaben zur angeblich im p2p-Netzwerk getauschten Filesharing-Datei überprüft werden.

Wichtiger Hinweis: Nach meiner Auffassung ist es absolut zwingend notwendig die Quelle der Liste in der konkretisierten Album-Unterlassungserklärung anzugeben! Übernimmt man nur die in der Abmahnung mitgeschickten Titelliste sollte bei "mit den beinhalteten Musikaufnahmen*" ein Sternchen gesetzt werden. Unter der Titelliste: "*Liste aus Abmahnung Az. xxx xxx xxx". Bei der Quelle Amazon verwendet man die sog. ASIN-Nummer (Amazon Standard Identification Number), die bei jedem Album angegeben ist. Beispiel: "*Liste von ASIN-Nummer B002M3GQ1U" Dies stellt keinen besonderen Aufawand dar, denn man verfügt über die Daten. Ein rechtlicher Nachteil entsteht nicht. Jedoch sollte man auch hier auf eine korrekte Angabe achten. Dieser Punkt ist natürlich nur eine Option.

4.
Was unternehme ich bei sogenannten "Triple-Abmahnungen"?
Einige Kanzleien mahnen verstärkt mehrere Musiktitel und/oder Alben in einer Abmahnung ab. Hier ist natürlich besonders darauf zu achten, was genau abgemahnt wurde. Nach meiner Ansicht sollte man bei recht begrenzter Anzahl (drei/vier Titel/alben) jeweils eine gesonderte modifizierte/konkretisierte Unterlassungserklärung erstellen und an die Kanzlei verschicken. Bei Rasch-Abmahnungen mit 50, 100, oder 1000 Titeln natürlich: sofort zum entsprechend qualifizierten Anwalt, der die Unterlassungserklärung(en) entsprechend zu erstellen hat.

5.
Muß eine solche Arbeit nicht von einem qualifizierten Anwalt erledigt werden?
Dies hängt schlicht von den Fähigkeiten des Erstellers der modifizierten Album-Unterlassungserklärung ab. Das Fehlerrisiko ist jedoch enorm. Sicherer ist es für die meisten Fälle sich anwaltlich helfen zu lassen.

Vorsicht UK-Import-Falle!!!!
Beispiel: Die Kanzlei Rasch mahnt aktuell das Werk der "Künstlerin" Lady Gaga namens "Fame" ab. Bei Amazon findet sich hierzu dieser korrekte Eintrag. Amazon bietet jedoch auch eine UK-Import-Version der gleichen CD mit gleichem Frontcover an. Link. Man kann nun nicht einfach sagen "das werden die Richter schon sehen... zwei Titel vergessen, macht doch nix!" Man muß die korrekte Version suchen, finden und übertragen. Daher sind die Produktinformationen bei Amazon jeweils zu prüfen, damit man die richtige Cd des richtigen Rechteinhabers (hier Universal) findet.

Vorsicht Digiprotect!!!!

Die Abmahnungen der Digiprotect GmbH beziehen sich zwar stets auf nur einen Musiktitel an dem die Digiprotect GmbH Rechte hält. Neuerdings verlangen Kanzleien jedoch die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung für das Album auf dem der Titel erschienen ist. Wer hier keine einfache modifizierte Unterlassungserklärung abgeben will muß intensiv prüfen, welches Album er verwenden kann und möchte. Wer zum Beispiel für ein Scooter "Deluxe-Maxi-Album" (24 Titel) abgemahnt wurde kann natürlich nicht einfach die Titelliste der normalen Veröffentlichung (12 Titel) verwenden.

Rechtliche Wirkung
Wer eine Titelliste einer modifizierten Album-Unterlssungserklärung beifügt muß natürlich besonders darauf achten, dass in künftigen Veröffentlichungen gerade im Samplerbereich (zB Bravo-Hits...) solche Titel plötzlich auftauchen. Es kann bei einem Verstoß gegen die abgegebene modifizierte Unterlassungserklärung möglicherweise sofort die Vertragsstrafe fällig werden!

Optional
Nach meiner persönlichen Meinung wäre es ratsam in einem solch ausführlichen Produkt auch die abgemahnte Torrent-Datei aufzunehmen, damit auch hier deutlich wird worum es eigentlich geht. Zum Abschluß kann hier eingefügt werden:

"... öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen." + "Diese Angaben beziehen sich auf die in der Abmahnung Az.: xxx xxx xxxx vom 00.00.00 angegebene streitgegenständliche Datei."

Dienstag, 17. November 2009

Aufruf - Steffen Heintsch

Ich bin zwar nicht über den Inhalt der Aktion informiert, insofern kann ich keine Gewähr übernehmen.... aber der Name spricht für Qualität.

Betrifft: Abmahnung Kornmeier + Partner im Auftrag der Digiprotect GmbH

Wer von den Kornmeier-Abgemahnten, der auch bezahlt hat,
möchte sich revanchieren?

Einfach melden unter:
steffen.steinwiesen@t-online.de

Quelle


Bitte Aufruf weiter verbreiten

Update

Wie heute, 18.11.2009 gemeldet wurde schwebt der Initiative abmahnwahn-dreipage.de eine Massenstrafanzeigenkampagne gegen die Kanzlei Kornmeiner, Frankfurt vor.

Die notwendigen Unterlagen erhält man in diesem Link.

Freitag, 13. November 2009

Ultimatum abgelaufen

Let the show begin