Montag, 16. Dezember 2013
Dienstag, 10. Dezember 2013
Redtube - Spezial 10.12.2013
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Donnerstag, 7. November 2013
AG Hamburg - 32 C 125/12 - Klagerücknahme
Einleitung
Letztlich
dürfte bei dem Beklagten, der sich hiermit bei seinem Team bedankt,
die Erleichterung über den dann doch schnellen Verfahrensabschluss
überwiegen. Dieses hätte aufgrund der Entwicklung des Rechtsstreits
durchaus noch Jahre dauern können. Besonderen Dank an FrauRechtsanwältin Simone Winkler, Kanzlei Schulz, Winterstein,
Schoreit, Buck, Harders, Ahrensburg.
Das
Ergebnis vorweg: Die Klägerin zog im November 2013 ihre Klage
zurück. Der Beklagte stellt jedoch keinen Kostenantrag nach § 269
ZPO, Abs. 2, Satz 3 und Abs. 4. Damit hat er nach RVG den Betrag von
352,50€ selbst zu erstatten.
Sachverhalt
und Verlauf 2012
Im
September 2009 soll es nach Angaben einer in der Schweiz firmierenden
Ermittlungsfirma zu einer Rechtsverletzung an einem Werk eines
Berliner Pornoherstellers über den Internetanschluss des Beklagten
gekommen sein. Er erhielt eine Abmahnung einer Hamburger
Kanzlei, die sich unter anderem auf Pornoabmahnungen spezialisiert
hat. Im weiteren Verlauf erhielt der Beklagte eine zweite
Pornoabmahnung, die allerdings im Verfahren keine besondere Rolle
spielen konnte (und die mittlerweile verjährt ist). Denn der Beklagte
befand sich zum angeblichen Tatzeitpunkt im September 2009 mit seinem
Sohn (Baby) alleine zu Hause. Seine Lebensgefährtin
verfügte zu diesem Zeitpunkt über kein internetfähiges Endgerät
und war zudem arbeiten. Der W-LAN-Router des Beklagten war
ordnungsgemäß verschlüsselt. Das Eindringen eines unbekannten
Dritten daher kaum möglich. Somit lag eine Konstellation vor, die
wenig für den Beklagten sprechen ließ.
Der
Beklagte jedoch, selbst Musiker und daher auch mit der
Urheberrechtsthematik befasst, wandte sich strikt gegen den Vorwurf
das streitgegenständliche Werk unerlaubt verbreitet zu haben. Er
bestritt die ordnungsgemäße Ermittlung der Tathandlung. Er bestritt
sowohl die ordnungsgemäße Beauskunftung, als auch die Legalität
des Vorgangs, da die Klägerin sich des berüchtigten „zweistufigen
Beauskunftungsverfahrens“ befleißigt hatte, also zuerst mit
Gerichtsbeschluss Daten eines Providers erlangte (Benutzerkennung),
um mit diesen Daten die personenbezogenen Daten des späteren
Beklagten über den Reseller ohne Gerichtsbeschluss einzuholen.
Die
Klägerin verlangte neben der Erstattung von 859,80€
Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung noch 1.000,00€
Schadensersatz. Sie argumentierte, dass die Ermittlungen
ordnungsgemäß abgelaufen seien. Daher sei der Beklagte nach der
herrschenden Rechtsmeinung über den Weg einer „tatsächlichen
Vermutung“ für den Vorfall verantwortlich zu machen. Sein Vortrag
wäre nicht ausreichend, um diese „tatsächliche Vermutung“ zu
erschüttern.
Das
Gericht enthielt sich zuerst einer Meinung und beraumte eine
mündliche Verhandlung im Dezember 2012 an.
Verlauf
2013
Eine
gütliche Einigung in der mündlichen Verhandlung scheiterte. Hierauf
verfügte das Gericht, dass Beweis über die Behauptung der
Klagepartei zu erheben sei, dass zum Tatzeitpunkt im September 2009
über die IP-Adresse, die dem Beklagten zugeordnet wurde, die
streitgegenständliche Datei anderen Tauschbörsennutzern angeboten
wurde, dass diese Datei von der ermittelnden Stelle selbst herunter
geladen worden sei und es zu einem Vergleich mit dem Orginal kam.
Hierzu sei der Geschäftsführer der ermittelnden Firma wie von der Klägerin als Beweismittel angeboten als Zeuge zu
hören.
Die
Beweisaufnahme fand Ende Januar 2013 statt. Auf Seiten des Beklagten
gesellte sich als sachverständige Person ein Informatikprofessor aus
Hamburg hinzu. Bekannter Maßen ermittelt die im Herbst 2009 in
Tauschbörsen für die Klägerin tätige schweizer Firma durch die
Teilnahme an den Rechtsverletzungen mittels eines Filesharing-Clients
(Shareaza) und fertig über die durch diesen Client angezeigten
„Peer“-Listen Screnshots zu einer jeweiligen Sekunde an. Das Fazit
des Gerichts: Die Aussage des Zeugen „reicht indes für sich
genommen nicht aus, die Richtigkeit der Ermittlungen der X. AG zur
hinreichenden Überzeugung des Gerichts zu beweisen. Fragen zum
technischen Hintergrund der Ermittlung von IP-Adressen durch das
Programm „Shareaza“ konnte der Zeuge, eigenen Angaben nach kein
IT-Experte, nicht hinreichend beantworten.“ Ein zwischenzeitlich
eingereichtes „Parteigutachten“ eines „Betriebswirts“ und
„Internetdiensteanbieters“ wurde nicht als Beweisangebot
anerkannt. Der Rechtsstreit wurde zu diesem Punkt durch das Gericht
als nicht entscheidungsreif bezeichnet.
Zuvor
jedoch das Gericht zu den fraglichen Ermittlungen ein unabhängiges
Sachverständigengutachten in Auftrag geben wollte, sollten zu der
Thematik der „ordnungsgemäßen Ermittlung“ Zeugen vernommen
werden. Zuletzt hatte die Klägerin noch hierzu unter anderem den
Zeugen Ralph Dommermuth benannt, worauf hin das Gericht nachfragen
musste, ob die Klägerin glaube, dass diese Person Auskunft über die
kommende Beweisfrage geben könne.
Hierauf
fanden Verhandlungen zwischen den Parteien statt, die zu dem
erwähnten Ergebnis führten.
Persönliches
Fazit
Es
mag sich jeder selbst fragen, wie er in der Konstellation
„Pappa/Anschlusinhaber allein zu Hause“ auf das Angebot/Ergebnis
reagiert hätte. Bis zum Zeitpunkt des Endes des Verfahrens wurden
jedenfalls beklagtenseits die richtigen Fragen durch die richtigen
Personen gestellt. Ein solches Verfahren kann man auch mit Urteilen
gewinnen.
Jedoch
nahm dieses Verfahren die gleichen grotesken Züge an, wie das
Verfahren AG Köln 125 C 602/09. Prognostizierte Dauer 4,5 Jahre,
hier ein Ermittlungs-Kronzeuge der vor Gericht durchfällt, ein
Vorstandsvorsitzender, der über die Beauskunftung in seinem Haus
Zeuge stehen soll, ein recht verunsichertes und nicht
handlungsstarkes Gericht.... jeder mag sich hierzu seinen Teil
denken. Gerne wird an Verfahren wie an die Logistep-Verfahren am LG
Berlin 15 O 1/11 + 15 O 2/11 erinnert, in denen das Gericht aus
eigener Sachkunde heraus handlungsstark und zügig urteilte.So etwa shat weiterhin seltenheitswert.
Ein
Ablaufbeispiel sei zum Abschluss erwähnt, damit man sich eine
Vorstellung über den verwendeten Begriff „groteske Züge“ machen kann.
„Die … verwendete Uhr wird automatisch per Internet jeweils
alle 30 Minuten mit dem Atomzeitserver der physikalisch-technischen
Bundesanstalt in Braunschweig ...“ Tatsächlich. Aus diesem
Muster-Textbausteinauszug einer Begründung geht nicht hervor, WAS
die „verwendete Uhr“ nun mit dem ptb-Server alles so
anstellt. Geimeint ist, dass die Uhrzeit mit dem Server
synchronisiert wird. Die „verwendete Uhr“, ein
noname-Freeware-Programm wurde beim Ermttlungsvorgang eingeblendet,
damit der Ermittler (und später das Gericht) die korrekte Uhrzeit
der Ermittlungshandlung angezeigt bekommt. Der Beklagte wandte uA
ein, dass ein Zeitraum von 30 Minuten für eine Zeit-Synchronisation
zu weit gefasst sei (Intoleranzen). Die „Konkurrenz“ arbeite
löblich mit 5 Minuten-Abständen. Die „Freeware-Uhr“ wurde in
Bezug zur Systemzeit als bedenklich eingestuft (Intoleranz-Beleg).
Die Klägerin gab im Verlauf an, dass nicht die „verwendete Uhr“
sondern die Systemzeit selbst mit dem ptb-Server synchronisiert wird.
Als Beweis legte die Klägerin einen Screenshot vor. Die
Synchronisation fand demnach über das normale Windows-Modul hierfür
statt und insofern alle 24 Stunden (sofern der Rechner überhaupt zu
diesem Zeitpunkt an war, also eventuell eher alle zwei Wochen). Der
Beklagte unterwies danach die Klägerin, wie man die im Jahr 2009
behauptete Synchronisation richtig hätte machen können, wenn man
den speziellen Anweisungen des Betriebssysteme-Herstellers gefolgt
wäre, welche von der Klägerin nun eben mal nicht vorgetragen sind und daher auch nicht 2009 implementiert sein konnten.
Nun...
irgendwie verständlich, dass die Klägerin hernach die Klage zurück
zog.
Mittwoch, 30. Oktober 2013
Umstellungen - rka
Die neuen rka-Klagebegründungen der "post-Gesetz-gegen-unseriöse-Geschäftspraktiken-Zeit" sind da.
1.
Trotz in Kraft treten des § 104a UrhG, Abs. 1 werden die Klagen weiterhin ungeniert zB am beliebten AG Hamburg eingereicht. Eine Begründung fehlt. Vielfach geht nun aber in den Verfügungen dieses nicht auf die Gesetzesänderung ein und äußert sich zur fehlenden Zuständigkeit nicht. Nach meinem Empfinden liegt hier bereits ein Konflikt mit § 504 ZPO vor. § 39 ZPO zieht nicht, da eine Belehrung nach § 504 ZPO unterblieben ist.Jeder Beklagte sollte auf diesen Punkt achten.
2.
Die Firma Logistep Deutschland hat mal wieder Republikflucht begangen. Man kann auch sagen, endlich sind die aus meinem geliebten Heimatland weg. Man firmiert nun (auch nachlesbar im Impressum der Webseite) in 02826 Goerlitz.
3.
In Sachen Gegenstandswert fand eine erneute "bedeutende Reform" statt.
3.1
Wie üblich wird im Bereich der Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung ein besonderer, mit der jeweiligen Klägerin ausgehandelter Wert geltend gemacht. So zum Beispiel der Betrag 368,00€.
Hinweis: Wie immer wird nicht dargelegt für was genau der Betrag stehen soll. Eine "Vereinbarung" zwischen Abmahner und Rechteinhaber wird nicht vorgelegt. Die "Vereinbarung" käme auch den Beklagten zu Gute, da diese bei Ansatz im Markt kursierender Gegenstandswerte (mein Begriff) mehr bezahlen müßten.
3.2
Gesondert geltend gemacht werden nun aber die Kosten für das Auskunftsverfahren ohne "Ermittlungskosten", welche (anders als ab und an zuvor) anteilig genau berechnet werden, also zum Beispiel nur 17,00€ betragen. Zumindest nach Aussagen des Gesetzgebers in BT-Drs. können diese Kosten vom Täter selbst als Schadensersatz geltend gemacht werden. Also nicht vom Störer.
3.3
Dagegen wird der eigentliche Schadensersersatz für die unerlaubte Handlung mit regelmäßig nur 100,00€ beziffert.
Freitag, 25. Oktober 2013
AG Hamburg, Urteil vom 11.10.2013, 22a C 93/13
Klageabweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit des Gerichts
Auf die Entscheidung hat die Kanzlei Sakowski Rechtsanwälte in Heidenheim/Brenz hingewiesen.
Auf die Entscheidung hat die Kanzlei Sakowski Rechtsanwälte in Heidenheim/Brenz hingewiesen.
Samstag, 19. Oktober 2013
AG Hamburg, Klagerücknahme vom 21.02.2013, Az.: 32 C 81/12/36a C 77/12
Der Kläger, eine als Insolvenzverwalter eines Computerspieleherstellers eingesetzte Person, beantragte am AG Hamburg im Februar 2012 ein Ehepaar gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 482,00€ nebst Zinsen zu verurteilen. Er behauptete eine spezialisierte Ermittlungsfrima habe an einem Werk der insolventen Firma insgesamt 3 Rechtsverletzungen an zwei unterschiedlichen Tagen mit 3 unterschiedlichen IP-Adressen in einer Tauschbörse fest gestellt. Die IP-Adressen seien jeweils dem gemeinsamen Anschluss des Ehepaares zugeordnet worden. Der rechtliche Vortrag des Klägers erschöpft sich auf den bloßen Hinweis auf BGH-"Sommer unseres Lebens".
Die Beklagten beantragten die Klageabweisung. Sie stellten fest, dass zwei weitere Nutzungsberechtigte vorhanden waren, nämlich die beiden erwachsen Söhne des Ehepaares. Die Beklagten führten zu den genannten drei Zeitpunkten und auch im Allgemeinen überaus detailliert auch für die Nutzungsberechtigten aus. Sie legten eine ordnungsgemäße Absicherung des W-LAN-Funknetzwerkes dar. Sie bestritten sowohl mit Nichtwissen, aber auch qualifiziert die ermittlerischen Leistungen der beauftragten Firma und bezweifelten zudem die Legalität der vorgenommenen Datenspeicherung.
Der Kläger antwortete mit einem umfangreichen Schriftsatz und legten zur Untermauerung der Richtigkeit der Ermittlung umfangreiches Material vor. Die Beklagten führten hierauf weiter aus und griffen die Ermittlung durch ein "Kurzgutachten" einer externen sachverständigen Person an.
In einer Verfügung vom 06.06.2012 jedoch stellte sich das Gericht zu jedem Punkt auf Seiten des Klägers. Die detaillierten Vorträge wurden zum Teil schlichtweg ignoriert. Das Gericht schlug einen Vergleich iHv 240,00€ bei Kostenaufhebung vor. Die Beklagten lehnten das Vergleichsangebot ab.
Die Parteien trugen im weiteren Verlauf auf die Hinweise des Gerichts erneut vor. Im Winter 2012 wurde durch das Gericht eine mündliche Verhandlung/Güteverhandlung auf den 21.02.2013 fest gelegt.
Eine Stunde vor dem Beginn der Verhandlung zog die Klägerin die Klage zurück und musste daher auch sämtliche Rechtsanwaltskosten der Beklagten übernehmen.
Team
Rechtsanwältin Simone Winkler, Kanzlei Schulz - Winterstein - Schoreit - Buck - Harders, Ahrensburg
Shual - technisch-juristische Beratung
Beklagtenvertreter (Partei) mit mehr als überdurchscnittlicher Verfahrensbeteiligung
Freitag, 18. Oktober 2013
AG Hamburg, Beschluss vom 02.10.2013, Az: 23a C 325/13
Derzeit findet am AG Hamburg ein reger Austausch von Meinungen zum Thema der Zuständigkeit in Filesharing-Verfahren statt. Während "Traditionalisten" [31c...] Verweisungsanträge bezüglich Verfahren, die vor dem Datum begannen, mit dem Hinweis auf das Datum (09.10.2013) des in Kraft getretenen § 104a UrhG, Abs. 1 ablehnen, treten "Reformer" in Erscheinung, die die Zuuständigkeit nicht als gegeben erachten.
Bei den "Reformern" tut sich die Kammer 23c, bekannt aus den Beschlüssen vom 19.09.2013, Az.: 23a C 254/13, und vom 20.09.2013, Az.: 23a C 398/13 hervor.
Ein neuerer Beschluss vom 02.10.2013 führt die Thematik noch weiter aus und bietet interessante Informationen. Natürlich ist darauf hinzuweisen, dass jeder Einzelfall gesondert zu betrachten ist. Uber den hier dar gestellten Rechtsstreit wird weiter berichtet werden.
Donnerstag, 17. Oktober 2013
Montag, 16. September 2013
Dienstag, 13. August 2013
AG München - Klagerücknahme 158 C 21522/12
Eine Internetanschlussinhaberin wurde im Jahr 2009 durch eine Firma der Unterhaltungsindustrie wegen zweier Vorfälle (zwei hörbücher), die sich im Juni 2009 über ihren Anschluss ereignet hätten abgemahnt. Da sie allein eine Unterlassungserklärung abgab, jedoch keine Zahlungen leistete führte die Firma der Unterhaltungsindustrie ab August 2012 Klage am Amtsgericht München.
Die Beklagte gab jedoch zu dem durch das Gericht angesetzten Verhandlungstermin im November 2012 keine Klageerwiderung ab und erschein nicht zu dem Termin.
Es folgte ein Versäumnisurteil. Gegen dieses Urteil legte die Beklagte fristgerecht Einspruch ein. Die Beklagte machte hierin geltend, dass nicht sie die Tathandlung begangen habe, sondern ihr ehemaliger Lebensgefährte, der indes aus NRW nach Bayern verzogen sei..Eine Teilnehmer-, oder Störerhaftung treffe sie nach herrschender Rechtsprechung nicht (OLG Köln, 6 U 239/11 uA).
Das Gericht setzte nach der Durchführung der mündlichen Verhandlung, in der uA ein Vergleich durch die Beklagte abgelehnt wurde dann eine Beweisaufnahme mit dem nun beiderseits als Zeugen benannten ehemaligen Lebensgefährten an. Nach Schwierigkeiten der Ermittlung einer Adresse und zweimaliger erfolgloser Ladung des Zeugen, kam es dann im Juli 2013 zu einer erfolgreichen Befragung des Zeugen.Der Zeuge gab letztlich mehr oder minder zu die Tathandlungen begangen zu haben.
In der Folge wurde die Klage durch die Unterhaltungsindustriellen zurück gezogen.
Anmerkungen:
- Eine mögliche Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil erfolgte nicht
- Während der Beklagten im ursprünglichen Verfahren keine Rechtsanwaltskosten entstanden sind, und sie ihre eigenen Rechtsanwaltskosten nach der Klagerücknahme erstattet bekommt, sowie die Klägerin die Kosten der Beweisaufnahme zu tragen hat, sind von der Beklagten die Kosten für das Versäumnisurteil zu bezahlen.
Mittwoch, 26. Juni 2013
Dienstag, 11. Juni 2013
Samstag, 8. Juni 2013
AG Hamburg, Urteil vom 24.05.2013, 36a C 197/12
Die Rechtsanwaltskanzlei WBS in Köln berichtet aktuell über einen sehr erstaunlichen Vorgang, der eine gewisse Bandbreite entwickeln könnte.
RA Christian Solmecke schreibt: "Das Amtsgericht Hamburg wies die Klage der Rechteinhaberin mit Urteil vom 24.05.2013 (Az. 36a C 197/12) ab. Das Gericht begründet das damit, dass die Klägerin den Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten nicht hinreichend dargelegt hat. Dabei kommt es nach Auffassung der Richter nicht auf die Frage an, ob die abgemahnte Tauschbörsennutzer die vorgeworfene Rechtsverletzung selbst begangen hat oder als Störer haftet. Denn er hat in zulässiger Weise mit Nichtwissen bestritten, dass sich die Klägerin gegenüber ihrem Anwalt einem Gebührenzahlungsanspruch auf Basis der Vergütung nach dem RVG ausgesetzt sieht. Zumindest dann muss der Rechteinhaber zu dieser Frage ausführlich Stellung beziehen. Dies hat er jedoch nicht getan. Aufgrund dessen fehlt es an einer substantiierten Darlegung des Anspruches aus § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG."
Geht man zurück in der Abmahnhistorie der Geschäftsverbindung der Koch Media GmbH, Planegg (Kläger in Hamburg) und der Rechtsanwaltskanzlei Reichelt - Klute - Assmann, Hamburg finden sich Ende 2010 die ersten wirklichen prozessualen Gehversuche, zu Abmahnungen die angebliche Rechtverletzungen (Logistep) aus dem Jahr 2009 betreffen. Abgemahnt wird stets die unerlaubte Verbreitung eines Computerspiels, wobei in den Abmahnungen und Bettelbriefen vage Äußerungen über Gegenstandswerte im Bereich des Unterlassungsanspruchs und damit der Abmahnung in Bezug auf mögliche entstandene Rechtsanwaltskosten getätigt werden. Man spricht bspw. von 30.000,00€ = 1.085,40€ an Rechtsanwaltskosten. Verlangt wird jedoch ein Pauschalabgeltungsbetrag für alle Kosten in Höhe von 650,00€.
In der ersten mir vorliegenden Klage am Landgericht Berlin wurden die Gesamtkosten (Abmahnung, Auskunft, Rechtsverfolgung, Schadensersatz) als Teilschadensersatz geltend gemacht, wobei eine Aufschlüsselung fehlt. Das Landgericht Berlin verwies jedoch in der mündlichen Verhandlung im November 2011 die Klägerin darauf hin, dass es ohne Aufgliederung in entsprechende Kostenelemente Bedenken gegenüber der Zulässigkeit des Antrags habe. Die Klägerin führte darauf hin aus, die Beträge seien geschlüsselt in 350,00€ an Schadensersatz und nicht näher definierte 300,00€ an Rechtsvertretungskosten handeln. (Die Klage wurde iÜ im späteren Verlauf abgewiesen und die Berufung vor dem Kammergericht zurück genommen.)
In den späteren Verfahren am Amtsgericht Hamburg finden sich diese 300,00€ stets wieder.
Im Jahr 2011 jedoch stellte die Kanzlei Reichelt - Klute - Assmann für neuere Titel und seither wohl beständig die "Abrechnungspraxis" um. Man behauptete in der Masse, es stünde der Koch Media GmbH nun zu eine auf das RVG gestützte Abrechung vorzulegen. So wie für das streitgegenständliche Spiel "Dead Island" wurde ein Gegenstandswert in Höhe von 20.000,00€ angesetzt = 859,80€ an Rechtsanwaltskosten.
Mir persönlich sind Klagen mit diesem Gegenstandswerten (eingereicht noch 2012) im März 2013 bekannt geworden, wobei die Frage sofort aufkam, wie es sich mit der plötzlichen Wandlung der Bemessungsfaktoren verhält. Ein weiterer Punkt ist, dass die Koch Media GmbH jedoch in dieser "Klageart" auf Schadensersatzforderungen verzichtet, es also eigentlich nur um die Rechtsanwaltskosten geht. Die Verfahrensbeteiligten auf Beklagtenseite wurden daher natürlich auf diese seltsame Entwicklung hingewiesen.
Es ist dabei nun sehr erfreulich, dass der Herr RA Solmecke hier sehr zügig (ohne mein Zutun) reagiert hat und diese wesentliche Frage gestellt hat. Die Antwort (Nichtantwort) ist eindeutig: Die alten Vereinbarungen zwischen Koch Media GmbH und Reichelt - Klute - Assmann, die allerdings auch nur behauptet, jedoch nie bewiesen wurden (nmK) gelten weiterhin. Aufgrund der sich wandelnden Rechtsprechung hat man jedoch die Aufschlüsselung in den Abmahnungen zu Rechtsverletzungen ab Mitte 2011 verändert und dabei sich erlaubt eine saftige "Preiserhöhung" einzukalkulieren. Dies ist schon im Ansatz gescheitert.
Abgemahnte dieser Firma, die noch nicht gezahlt haben sollten diesen Vorgang im Hinterkopf behalten, auch wenn natürlich eine Berufung auf das Hamburger Urteil möglich ist. Ob Zahlern der Abmahnung hier eine Rückforderung zu steht und wie es sich mit dem berühmten B-Wort verhält, wenn sich tatsächlich herausstellen sollte, dass ... vgl. "Kormeier-Affaire". Hier wäre jeder selbst gefordert.
RA Christian Solmecke schreibt: "Das Amtsgericht Hamburg wies die Klage der Rechteinhaberin mit Urteil vom 24.05.2013 (Az. 36a C 197/12) ab. Das Gericht begründet das damit, dass die Klägerin den Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten nicht hinreichend dargelegt hat. Dabei kommt es nach Auffassung der Richter nicht auf die Frage an, ob die abgemahnte Tauschbörsennutzer die vorgeworfene Rechtsverletzung selbst begangen hat oder als Störer haftet. Denn er hat in zulässiger Weise mit Nichtwissen bestritten, dass sich die Klägerin gegenüber ihrem Anwalt einem Gebührenzahlungsanspruch auf Basis der Vergütung nach dem RVG ausgesetzt sieht. Zumindest dann muss der Rechteinhaber zu dieser Frage ausführlich Stellung beziehen. Dies hat er jedoch nicht getan. Aufgrund dessen fehlt es an einer substantiierten Darlegung des Anspruches aus § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG."
Geht man zurück in der Abmahnhistorie der Geschäftsverbindung der Koch Media GmbH, Planegg (Kläger in Hamburg) und der Rechtsanwaltskanzlei Reichelt - Klute - Assmann, Hamburg finden sich Ende 2010 die ersten wirklichen prozessualen Gehversuche, zu Abmahnungen die angebliche Rechtverletzungen (Logistep) aus dem Jahr 2009 betreffen. Abgemahnt wird stets die unerlaubte Verbreitung eines Computerspiels, wobei in den Abmahnungen und Bettelbriefen vage Äußerungen über Gegenstandswerte im Bereich des Unterlassungsanspruchs und damit der Abmahnung in Bezug auf mögliche entstandene Rechtsanwaltskosten getätigt werden. Man spricht bspw. von 30.000,00€ = 1.085,40€ an Rechtsanwaltskosten. Verlangt wird jedoch ein Pauschalabgeltungsbetrag für alle Kosten in Höhe von 650,00€.
In der ersten mir vorliegenden Klage am Landgericht Berlin wurden die Gesamtkosten (Abmahnung, Auskunft, Rechtsverfolgung, Schadensersatz) als Teilschadensersatz geltend gemacht, wobei eine Aufschlüsselung fehlt. Das Landgericht Berlin verwies jedoch in der mündlichen Verhandlung im November 2011 die Klägerin darauf hin, dass es ohne Aufgliederung in entsprechende Kostenelemente Bedenken gegenüber der Zulässigkeit des Antrags habe. Die Klägerin führte darauf hin aus, die Beträge seien geschlüsselt in 350,00€ an Schadensersatz und nicht näher definierte 300,00€ an Rechtsvertretungskosten handeln. (Die Klage wurde iÜ im späteren Verlauf abgewiesen und die Berufung vor dem Kammergericht zurück genommen.)
Im Jahr 2011 jedoch stellte die Kanzlei Reichelt - Klute - Assmann für neuere Titel und seither wohl beständig die "Abrechnungspraxis" um. Man behauptete in der Masse, es stünde der Koch Media GmbH nun zu eine auf das RVG gestützte Abrechung vorzulegen. So wie für das streitgegenständliche Spiel "Dead Island" wurde ein Gegenstandswert in Höhe von 20.000,00€ angesetzt = 859,80€ an Rechtsanwaltskosten.
Mir persönlich sind Klagen mit diesem Gegenstandswerten (eingereicht noch 2012) im März 2013 bekannt geworden, wobei die Frage sofort aufkam, wie es sich mit der plötzlichen Wandlung der Bemessungsfaktoren verhält. Ein weiterer Punkt ist, dass die Koch Media GmbH jedoch in dieser "Klageart" auf Schadensersatzforderungen verzichtet, es also eigentlich nur um die Rechtsanwaltskosten geht. Die Verfahrensbeteiligten auf Beklagtenseite wurden daher natürlich auf diese seltsame Entwicklung hingewiesen.
Es ist dabei nun sehr erfreulich, dass der Herr RA Solmecke hier sehr zügig (ohne mein Zutun) reagiert hat und diese wesentliche Frage gestellt hat. Die Antwort (Nichtantwort) ist eindeutig: Die alten Vereinbarungen zwischen Koch Media GmbH und Reichelt - Klute - Assmann, die allerdings auch nur behauptet, jedoch nie bewiesen wurden (nmK) gelten weiterhin. Aufgrund der sich wandelnden Rechtsprechung hat man jedoch die Aufschlüsselung in den Abmahnungen zu Rechtsverletzungen ab Mitte 2011 verändert und dabei sich erlaubt eine saftige "Preiserhöhung" einzukalkulieren. Dies ist schon im Ansatz gescheitert.
Abgemahnte dieser Firma, die noch nicht gezahlt haben sollten diesen Vorgang im Hinterkopf behalten, auch wenn natürlich eine Berufung auf das Hamburger Urteil möglich ist. Ob Zahlern der Abmahnung hier eine Rückforderung zu steht und wie es sich mit dem berühmten B-Wort verhält, wenn sich tatsächlich herausstellen sollte, dass ... vgl. "Kormeier-Affaire". Hier wäre jeder selbst gefordert.
Freitag, 7. Juni 2013
OLG Köln, Beschluss vom 28.05.2013, 6 W 60/13
Update - Volltextveröffentlichung
Auf diese Entscheidung hat RA Mathias Straub, Kanzlei Riegger in Ludwigsburg hingewiesen.
Nachdem eine Beklagte in einem der immer noch üblichen Verfahren der Musikindustrie, vertreten durch die Kanzlei Rasch mit Ausgangs-Streitwert 5.380,80€ vor der 14.ten Zivilkammer des Landgerichts Köln erfolglos um Prozesskostenhilfe nachgesucht hatte, änderte das Oberlandesgericht Köln auf Beschwerde der Beklagten hin den Beschluss und bewilligte ihr Prozesskostenhilfe. Eine Entscheidung in der Hauptsache steht natürlich noch aus. Der beschluss ist jedenfalls sehr begrüßenswert.
Im Kern der Entscheidung bestätigt das OLG Köln seine "neueren" Ansichten zu den Anforderungen eines Beklagtenvortrags, um grundsätzlich die tatsächliche Vermutung zu erschüttern, die Anschlussinhaberin selbst habe die Tathandlungen begangen. Diese tatsächliche Vermutung würde allerdings bereits dann erschüttert, wenn dargelegt werden kann, dass weitere Personen den Internetanschluss zu dem fest gestellten Tatzeitpunkt genutzt haben können. Die Beklagte trug hier vor, dass zwei erwachsene Kinder über einen Computer verfügten. Dies alleine sei ausreichend, um die Möglichkeit zu eröffenen, ein Dritter habe die Tathandlung begangen. Es könne auch desweiteren nicht von der Beklagten verlangt werden darzulegen, ob die Kinder zu dem Zeitpunkt tatsächlich das Internet genutzt hätten. Dies gilt auch, da nicht erwartet werden könne, dass die Beklagte noch über Wissen zu einem über fünf Jahre zurück liegenden Ereignis vorbringen könne. Es genüge hier die generelle Möglichkeit des Zugriffs durch die Kinder.
Das Landgericht hatte indes die Prozesskostenhilfe verweigert, da die Beklagte in der Erwiederung vorgetragen hatte, sie habe die Kinder zu dem Vorfall befragt. Diese hätten ihr gegenüber die Tathandlung bestritten. Das OLG entschied, dass die Beklagte mit diesem Vortrag nicht ausgeschlossen habe, dass eines der Kinder die Tathandlung begangen habe. Eine Befragung von Nutzern und insofern auch weitere Nachforschungen zu möglichen Tätern sei nicht einmal erforderlich, wenn die Tathandlung selbst durch die Beklagte bestritten werde. Es bestünde zudem die lebensnahe Möglichkeit, dass der Täter die von ihm begangene Handlung bestritten habe, um den zu erwartenden Konsequenzen zu entgehen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 27.10.2011, 22 W 82/11, MMR 2012, 40, 41). Die Beklagte habe für ihre Darstellungen auch ein ausreichendes Beweisangebot in Form von Zeugen angeboten.
Eine täterschaftliche Haftung der Beklagten als "Haushaltsvorstand" nach § 823, Abs. 1 BGB (LG Köln, Urteil vom 24.01.2013, 14 O 313/12) käme nicht in Betracht.
Die Klägerinnen hätten nun behauptet und unter Beweis gestellt, die Kinder hätten die Tathandlung nicht begangen. Das Ergebnis dieser Beweisaufnahme sei offen, und daher die Verteidigung der Beklagten nicht ohne Erfolg.
Soweit das OLG Köln der Beklagten auch für den Bereich der Störerhaftung Prozesskostenhilfe beweilligt hat, führte es aus, dass zwar der Senat selbst mehrfach hierzu Entscheidungen getroffen habe, jedoch im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21.03.2012, 1 BvR 2365/11 die Revision über die Frage der Prüf- und Sorgfaltspflichten in Bezug auf erwachsene Nutzungsberechtigte zugelassen habe, die auch eingelegt worden sei. Es ist jedoch im PKH-Verfahren aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zulässig schwierige und nicht geklärte Rechtsfragen zu entscheiden. Die Prozesskostenhilfe könne der Beklagten damit nicht versagt werden.
Ergänzend führte das OLG Köln aus, dass zwar der bisherige Vortrag der Beklagten nicht geeignet sei eine den Vorgaben des BGH im Urteil vom 12.05.2010, I ZR 121/08 entsprechende Absicherung des W-LAN-Funknetzwerkes darzulegen. Dies sei jedoch aufgrund des nicht bekannten Ergebnisses der kommenden Beweisaufnahmen kein relevanter Punkt.
Auf diese Entscheidung hat RA Mathias Straub, Kanzlei Riegger in Ludwigsburg hingewiesen.
Nachdem eine Beklagte in einem der immer noch üblichen Verfahren der Musikindustrie, vertreten durch die Kanzlei Rasch mit Ausgangs-Streitwert 5.380,80€ vor der 14.ten Zivilkammer des Landgerichts Köln erfolglos um Prozesskostenhilfe nachgesucht hatte, änderte das Oberlandesgericht Köln auf Beschwerde der Beklagten hin den Beschluss und bewilligte ihr Prozesskostenhilfe. Eine Entscheidung in der Hauptsache steht natürlich noch aus. Der beschluss ist jedenfalls sehr begrüßenswert.
Im Kern der Entscheidung bestätigt das OLG Köln seine "neueren" Ansichten zu den Anforderungen eines Beklagtenvortrags, um grundsätzlich die tatsächliche Vermutung zu erschüttern, die Anschlussinhaberin selbst habe die Tathandlungen begangen. Diese tatsächliche Vermutung würde allerdings bereits dann erschüttert, wenn dargelegt werden kann, dass weitere Personen den Internetanschluss zu dem fest gestellten Tatzeitpunkt genutzt haben können. Die Beklagte trug hier vor, dass zwei erwachsene Kinder über einen Computer verfügten. Dies alleine sei ausreichend, um die Möglichkeit zu eröffenen, ein Dritter habe die Tathandlung begangen. Es könne auch desweiteren nicht von der Beklagten verlangt werden darzulegen, ob die Kinder zu dem Zeitpunkt tatsächlich das Internet genutzt hätten. Dies gilt auch, da nicht erwartet werden könne, dass die Beklagte noch über Wissen zu einem über fünf Jahre zurück liegenden Ereignis vorbringen könne. Es genüge hier die generelle Möglichkeit des Zugriffs durch die Kinder.
Das Landgericht hatte indes die Prozesskostenhilfe verweigert, da die Beklagte in der Erwiederung vorgetragen hatte, sie habe die Kinder zu dem Vorfall befragt. Diese hätten ihr gegenüber die Tathandlung bestritten. Das OLG entschied, dass die Beklagte mit diesem Vortrag nicht ausgeschlossen habe, dass eines der Kinder die Tathandlung begangen habe. Eine Befragung von Nutzern und insofern auch weitere Nachforschungen zu möglichen Tätern sei nicht einmal erforderlich, wenn die Tathandlung selbst durch die Beklagte bestritten werde. Es bestünde zudem die lebensnahe Möglichkeit, dass der Täter die von ihm begangene Handlung bestritten habe, um den zu erwartenden Konsequenzen zu entgehen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 27.10.2011, 22 W 82/11, MMR 2012, 40, 41). Die Beklagte habe für ihre Darstellungen auch ein ausreichendes Beweisangebot in Form von Zeugen angeboten.
Eine täterschaftliche Haftung der Beklagten als "Haushaltsvorstand" nach § 823, Abs. 1 BGB (LG Köln, Urteil vom 24.01.2013, 14 O 313/12) käme nicht in Betracht.
Die Klägerinnen hätten nun behauptet und unter Beweis gestellt, die Kinder hätten die Tathandlung nicht begangen. Das Ergebnis dieser Beweisaufnahme sei offen, und daher die Verteidigung der Beklagten nicht ohne Erfolg.
Soweit das OLG Köln der Beklagten auch für den Bereich der Störerhaftung Prozesskostenhilfe beweilligt hat, führte es aus, dass zwar der Senat selbst mehrfach hierzu Entscheidungen getroffen habe, jedoch im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21.03.2012, 1 BvR 2365/11 die Revision über die Frage der Prüf- und Sorgfaltspflichten in Bezug auf erwachsene Nutzungsberechtigte zugelassen habe, die auch eingelegt worden sei. Es ist jedoch im PKH-Verfahren aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zulässig schwierige und nicht geklärte Rechtsfragen zu entscheiden. Die Prozesskostenhilfe könne der Beklagten damit nicht versagt werden.
Ergänzend führte das OLG Köln aus, dass zwar der bisherige Vortrag der Beklagten nicht geeignet sei eine den Vorgaben des BGH im Urteil vom 12.05.2010, I ZR 121/08 entsprechende Absicherung des W-LAN-Funknetzwerkes darzulegen. Dies sei jedoch aufgrund des nicht bekannten Ergebnisses der kommenden Beweisaufnahmen kein relevanter Punkt.
Samstag, 1. Juni 2013
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