Sonntag, 19. Februar 2012

AG Frankfurt, Urteil vom 13.02.2012, Az.: 31 C 2528 (17)

Via Rechtsanwalt Marcus Dury, Saarbrücken

Kanzlei Kornmeier verliert in erster Instanz vor dem AG FFM - Az.: 31 C 2528/11 (17) (noch nicht rechtskräftig):

Urteil - Az.: 31 C 2528/11 (17) hier abrufen

Sachverhalt:
Klage wg. angeblichen Filesharings vor dem AG FFM. Unser Mandant wollte sich zunächst nicht gegen die Klage verteidigen, da ihm der Weg nach Frankfurt zu weit war und ihm die Sache schon lange genug auf die Nerven ging.

Nachdem das AG FFM aber mitgeteilt hatte, es sehe keinen Gerichtsstand in Frankfurt am Main begründet und zu einer mündlichen Verhandlung nach Frankfurt lud, wurden wir mit der rechtlichen Vertretung beauftragt. Die mündliche Verhandlung war gem. ZPO notwendig, da das Gericht die Klage nicht durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zurückweisen konnte. Dies sieht die ZPO so vor.

Zu der mündlichen Verhandlung erschienen wir aber nicht, da wir angesichts der Einschätzung des Gerichts hierzu keinen Anlass hatten.

Die Kanzlei Kornmeier beantragte für ihre Mandantin den Erlass eines Versäumniszurteils.

Wir beantragten nichts.

Die Klage wurde sodann durch das AG Frankfurt am Main im Rahmen eines sog. "unechten Versäumnisurteils" abgewiesen, da die Voraussetzungen für den Erlass eines VU nicht vorlagen, es fehlte nämlich an der örtlichen Zuständigkeit.

Es bleibt nun abzuwarten, ob die Gegenseite in die Berufung gehen wird.

Fazit:
Auch ohne die Anzeige der Verteidigungsbereitschaft kann man einen Prozess gewinnen. Es bleibt zu hoffen, dass sich das AG München und das AG Hamburg endlich einmal ein Beispiel am AG Frankfurt am Main nehmen.

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