Samstag, 19. Mai 2012
Abmahnung Trak via Georg S. Mayer, Wien
Rechtlicher Hinweis: Die folgenden Positionen stellen allein die Meinung des Autors dar. Sie bleiben insofern einer Überprüfung durch Spezialisten vor Ort vorbehalten. Sie werden im Verlauf der nächsten Tage ergänzt.
Sachverhalt
Internetanschlussinhaber aus Deutschland erhalten seit dem 18.05.2012 Abmahnungen der Kanzlei Georg S. Mayer GmbH, 1010 A-Wien, im Auftrag der Trak Music KG, A-5021 Seekirchen. Ihnen wird vorgeworfen, sie hätten das Werk "4 Directions Home" des Interpreten "Tibration" unerlaubter Weise in einer Tauschbörse der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Die Tathandlung sei über den "Container" "Futuretrance 59" begangen worden. Innerhalb von drei Tagen (Frist 21.05.2012) sollen eine vorgefertigte Erklärung unterzeichnet werden, danebst sollen auf ein Konto 450,00€ einbezahlt werden. Als Gerichtsstand wird der Ort A-Wien benannt.
Feststellungen
Natürlich ist von einer Unterzeichnung der "Verpflichtungserkärung" abzusehen. Zahlungen sollten zuvor intensiv geprüft werden. Eine "modifizierte Unterlassungserklärung", die den Unterlassungsanspruch erfüllt, aber die kein Schuldeingeständnis darstellt, ist abzugeben. Aber Achtung: Es werden auch weitere Ansprüche geltend gemacht, auf die in einem Anschreiben zu reagieren ist!
Die Frage welche modifizierte Unterlassungserklärung dem österreichischen Recht genügend abzugeben ist, kann heute nicht geklärt werden. Es liegen sowohl ausreichende Bemusterungen für Deutschland und Österreich vor. Der Meinung des Autors entspricht die normale deutsche "modifizierte Unterlassungserklärung" den Anforderungen (Inhalt - Ernsthaftigkeit über Strafbewehrung). Zudem hat die Trak Music in der Rechtsform einer GnBR über die Kanzlei Meier in D-Lünen bereits abgemahnt und insofern auch ausreichend deutsche modifizierte Unterlassungserklärungen angenommen.
An der Möglichkeit der Trak Music in Österreich gegen deutsche Staatsbürger gerichtlich vorzugehen gibt es keinen wirklichen Zweifel. Allerdings dürfte dies aus sachlichen Gründen kaum geschehen, es sei denn man unterzeichnet die "Orginal Verpflichtungserklärung", keine "Verpflichtungserklärung", oder gibt ein wie auch immer geartetes Schuldeingeständnis ab. 1.tens ist das Institut der Störerhaftung in Österreich vollkommen anders gestaltet als in Deutschland. Mit dem Entscheid des OGH, Beschluss vom 22.1.2008, 4 Ob 194/07v entlastet der OHG Internetanschlussinhaber bei Tathandlungen zB der Kinder: "Das bloße Zurverfügungstellen des Computers mit Internetzugang schuf zwar eine adäquate Ursache für die spätere Rechtsverletzung, der Beklagte musste aber mangels irgendwelcher Anhaltspunkte nicht damit rechnen, dass seine Tochter bei Nutzung des Internets in Urheber- und/oder Werknutzungsrecht eingreifen würde. Die Funktionsweise von Internettauschbörsen und Filesharing-Systemen kann bei Erwachsenen nicht als allgemein bekannt vorausgesetzt werden. Der Beklagte musste daher nicht wissen, dass die relevanten Daten über ein solches System auch für andere Internetnutzer zugänglich sind und damit unter Verletzung von Verwertungsrechten verbreitet werden können. Er war daher auch nicht verpflichtet, die Internetaktivitäten seiner Tochter von vornherein zu überwachen." (Beschreibung internet4jurists - Volltext ebenda). Die "deutsche" Störerhaftung gilt nicht in Österreich. Dass sich daran etwas ändern sollte ist nicht ersichtlich. Natürlich verschweigt die Abmahnung diesen Umstand. Sie ist daher kaum als rechtsanwaltliche Leistung zu klassifizieren. Weitere Punkte wären zB die Erfassung der IP-Adressen selbst. Der "Dienstleister" wird uns nicht vorgestellt. Es dürfte sich um ein deutsches Unternehmen handeln. Hier gilt es akteneinsicht in die Beschlussakte der Auskunftsgerichte zu nehmen. Problematisch ist hier, dass für "ausländische" Investigatoren in Österreich strenge Regeln gelten. So können im Gerichtsfall deutsche Sachverständigengutachten vor den Österreichischen Gerichten nicht als Funktionsnachweis herhalten. Es werden dort österreichische Gutachten verlangt.
Über das weitere wird zeitnah informiert. Da (wie früher mal) auch zB Vernichtungsansprüche geltend gemacht werden, sollte man darauf durchaus reagieren. Die Behauptung der Kanzlei Mayer, es drohten strafrechtliche Ermittlungen ist alledings an Albernheit kaum zu überbieten.
PSchen: Top-Juristen sollten allerdings in Abmahnungen vom 14.05.2012, die erst am 18.05.2012 zugehen (wohl Brieftaubenpost?) die richtigen Deutschen Paragraphen zu zitieren wissen. So ist der fehlerhaft eingebaute § 3 TKG, Ziffer 30d jedem halbwegs informierten Nichtjuristen auffällig, da er weiß, dass es diesen nicht mehr gibt.
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Ich glaube, die meinen "dTKG", weil es auch das "öTKG" gibt. Von daher ist das Zitat vermutlich richtig.
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