Montag, 7. Mai 2012

Schröder - Klagen - Was zu sagen wäre

Schon seit geraumer Zeit überzieht die Kanzlei Lutz Schröder aus Kiel die Republik mit sonderbaren Abmahnungen aus dem Pornosegment. Betroffenen Anschlussinhabern wird unterstellt, sie selbst, oder Dritte hätten über ihren Anschluss über eine "Tauschbörse" britische Privatpornos, die von kaum vertickbarer Qualität sind und die von allerlei illustren "Rechteinhabern" auf Webseiten, die kaum Besuch finden können angeboten werden verbreitet.

Nach dem Gießkannenprinzig erhob nun die Kanzlei auch Leistungsklagen. Es befinden sich in dieser Liste jedoch auch Fälle von denen an dieser Stelle bereits berichtet wurde (Ungewinnbar nach schwerem Fehler).

Von den großen und "spezialisierten" Gerichstständen hört man jedoch ... gar nichts. Hört man von Ihnen nichts, ist von einem "Vergleichsbahnhof" auszugehen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass eine Vielzahl der Beklagten keinen Täterbezug erkennen kann. Dies ist stets ein Indiz für eine potentiell fehlerhafte Ermittlung.

Nach der Auswertung mehrerer der abgeschlossenen Fallakten kann folgendes beigetragen werden:

1. Unstrittig existiert "auf den ersten Blick" eine halbwegs logische Verwertungskette. Die jeweiligen Laufblder können urheberrechtlichen Schutz in Anspruch nehmen. Zudem ergeben "Testdownloads", dass hinter den verschiedenen Dateien, die stets unter falschem Namen in Tauschbörsen eingespeist wurden, sich auch tatsächlich die bewußten Laufbilder befinden.

2. Zum 1007ten Mal: Es gilt - wie auch in allen anderen FilesharingFällen - umfangreich im Bereich der sekundären Darlegungslast vorzutragen. Ansonsten ist man auch hier chancenlos. Was man hier im Jahr 2012 noch erleben kann ist teilweise jämmerlich. "Einige" Rechtsanwälte der Abwehrfront haben frühzeitig auf dieses Problem hingewiesen. Der Autor selbst hat mit der Schiene "Musterklageerwiederung - RA Christian Solmecke" im Frühjahr 2009 (von Beginn an) im Vorgriff der Entscheidung des BGH vom 12.05.2010 ("Sommer unseres Lebens") Standards gesetzt. Dieser Bereich ist und bleibt der wichtigste - auch wenn man sich als Beklagter gerade in einem Porno-Verbreitungsverfahren hierdurch einem Pseudo-Terror-Strafrechtsverfahren ausgesetzt fühlt. Ohne ausreichende Darlegung - keine Erfolgsaussicht!

3. Die Ergebnisse zu den "Ermittlungen" der Firma "LoogBerry IT GmbH, Berlin" bieten jedoch genügend anlaß berechtigte Zweifel an der Solidität der Ermittlungen zu entwickeln. Neben den üblichen Merkmalen einer zweifelshaften Ermittlung (EV - Beschreibung des Ermittlungsvorgangs, etc.) und weiteren Besonderheiten ist es mal wieder die Schlüssigkeit der Ermittlungen, die ins Auge sticht.

Ich erläutere nun die Vorgehensweise. Das hierbei natürlich keine "Erfolgsversprechen" in den Raum gestellt werden, jeder einzelfall einer gesonderten Überprüfung obliegt, die Ermittlungsfirma durchaus auch Täter ermittelt haben kann, sollte klar sein. Zudem sind die Rechtsstreite die zu Grunde gelgt werden abgeschlossen.

3.1 Selbstverständlich ist stets die Akteneinsicht in das Auskunftsverfahren anwaltliche Pflichtübung.

3.2 Häufig kommt es vor, dass ein Anschlussinhaber des Verbreitens von zwei Werken bezichtigt wird.

3.3 Überprüfungsanleitung

Aus den vorliegenden "IP-Adressenlisten" läßt sich unschwer die Ermittlungssystematik erkennen. Diese führt unweigerlich in die Kern-Fragestellung des Beschlusses des OLG Köln, 6 W 5/11, vom 10.02.2011.

Als erstes sind die "wahllos" erscheinenden "IP-Adressenlisten" nach Regionalknotenpunkten zu sortieren.
Man verwende hierzu die Webseite "utrace.de". Man wird (hier ein Beispiel, dass sich pro "IP-Adressenliste" je nach Größe der Liste mehrfach wiederholt) überrascht festellen, dass eine schlüssige Ermittlung vorgelegt wird:

79.205.33.xx auf dem Werk ZZZ.avi am 05.03.2011 um 06:58 - Reg-Kntpkt X in Niedersachsen
79.205.34.xx auf dem Werk ZZZ.avi am 06.03.2011 um 08:58 - Reg-Kntpkt X in Niedersachsen

Die Ermittlung ergibt also, dass über den Internetanschluss eines Inhabers ein identisches Werk über einen identischen Reginalknotenpunkt verbreitet wurde. Insofern kann auch nur ein Anschlußinhaber beauskunftet und abgemahnt worden sein. 

Diese Systematik findet sich stets. Über den Zeitraum einer "Zwangstrennung" hinweg oft auch in drei Ermittlungsergebnissen. 

Wie auch im Fall "CSR" ist insofern zur grundsätzlichen Feststellung der Schlüssigkeit der Ermittlung zu fordern, dass die beauskunfteten Daten des Providers/Resellers abgeglichen werden. Stellt man fest, dass die einzelnen Vorwürfe stets den gleichen Anschlußinhaber betreffen, steht die Ermittlung in diesem Bereich (!) solide da. Aus der Praxis (CSR) darf jedoch in Zweifel gezogen werden, dass nur einer eine Abmahnung erhielt.

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