Donnerstag, 17. Mai 2012
OLG Köln, Beschluss vom 20.01.2012, Az.: 6 W 242/11
Unter Bezugnahme auf die Entscheidung OLG Köln, Beschluss vom 07.09.2011, Az.: 6 W 82/11 half die "Beschwerdekammer" des OLG Köln der Beschwerde einer Anschlussinhaberin ab, die sich gegen die erolfgte Beauskunftung Ihrer Daten an einen Abmahner wehrte.
Volltext 20.01.2012
Volltext 07.09.2011
Die Ausführungen des Gerichts sind überaus erstaunlich. Ob diese aber über die Auskunftsverfahren hinaus Wirkung zeigen ist fraglich. Auch wäre nicht bekannt, dass die Auskunftsschleuder LG Köln sich von diesen Beschlüssen hat abhalten lassen - insofern grundrechtsverletzend - den "etablierten" Abmahnern weiteres Abmahnkapital zu verschaffen.
Im Kern stellt das OLG Köln fest: "Der Rechteinhaber muss daher, bevor er mit der Ermittlung von Rechtsverletzungen beginnt, sicherstellen, dass diese Ermittlungen ordnungsgemäß durchgeführt werden und dass er dies dokumentieren kann. Setzt er hierfür eine Software ein, muss diese durch einen unabhängigen Sachverständigen überprüft und regelmäßig kontrolliert werden. Eine nachträgliche Untersuchung der eingesetzten Software durch das Gericht mit ungewissem Ausgang (vgl. Beschluss des Senats vom 7.9.2011 – 6 W 82/11) genügt dagegen nicht, um eine Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung begründen zu können." Im Beschluss vom 07.09.2011 wird eine Frist von 6 Monaten nach der ermittelten Tathandlung für eine nachträgliche Untersuchung der Software gesetzt.
Selbstverständlich erfüllt kein einziger "Rechteinhaber" das Sachverständigen-Kriterium. Eine Rückwirkung ist aber ausgeschlossen, da bislang nur galt, dass der "Rechteinhaber" die Erfüllung sog. "Parameter" glaubhaft per Zeugenbeweis und/oder Eidesstattlicher Versicherung machen mußte, um an die Datenmengen zu kommen. ("Die Antragstellerin hat dargelegt, dass die von ihr zum Auffinden der Rechtsverletzungen eingesetzte Software zuverlässig arbeitet, die Parameter der aufzufindenden Dateien zutreffend ermittelt worden sind, die Software ordnungsgemäß in Betrieb gesetzt worden ist und zum Auffinden der im Tenor genannten IP-Adressen zu den dort bezeichneten Zeitpunkten geführt hat." (OLG Köln, Beschluss vom 21.10.2008, Az.: 6Wx 2/08)). Schon hiermit hatten so einige Abmahner Probleme.
Wie auch immer sich die Richter des OLG die Umsetzung dieses Beschlusses vorstellen, sprich ob denn nun alle Ermittlungsfirmchen dieser Abmahnwelt eine gerichtliche Einweisung erhielten, oder dies noch aussteht ... ob denn nun die Richter am LG "Auskunftsschleuder" Unterweisungen erhielten ... faktisch gestaltet sich eine rechtmäßige Ermittlung wie folgt.
Wird die Ermittlungsfirma "Extravaganzia" von einem Rechteinhaber beauftragt unerlaubte Handlungen in Tauschbörsen zu ermitteln, die ein konkretes Werk betreffen, muss sie pro Hashwert/Datei und pro Auskunftsbeschluss über einen externen Sachverständigen über zwei Stichproben uber 4 Stunden Dauer nachweisen, dass die Ermittlungen stets fehlerfrei verliefen. Sie kann bei einer Rate von 99,9% nicht mehr wie früher den ganzen Klatsch an den Bevollmächtigten des Rechteinhabers abgeben, sondern muss die erhobenen Daten gänzlich in die Tonne jagen.
Der Sachverständige muss pro Auskunftsbeschluss a) eine Zeitabrechnung in Rechnung stellen und b) stets mit dem Auskunftsantrag ein Sachverständigengutachten beilegen.
Wie bereits angemerkt: Das dürfte auch in Zukunft natürlich nicht so gemacht werden.
Die Kosten aber könnte der "Rechteinhaber" von den späteren begründet Abgemahnten über den Weg des Schadensersatzverlangens fordern und ggfs. einklagen.
Beispielrechungaus dem berüchtigten "Evidenzia-System"
Dort wurden in einem 4/3-Tageszyklus (Montags + Donnerstags ist Auskunftstag) sagen wir mal durchschnittlich 100/75 IP-Adressen für einen Hashwert/Datei gefischt. Der hinzu zu ziehende Sachverständige muss also für jeden Auskunftstag und insofern 16 Arbeittstunden vor Ort prüfen und hernach in insgesamt 4 Arbeitsstunden ein Gutachten erstellen. Macht unter Brüdern 1.200,00€. Dies jedoch nicht etwa "pro Woche". Überwacht die Evidenzia zehn unterschiedliche Hashwerte/Dateien genau zehn Mal. Wir hätten dann nur 12.000,00 Gutachterkosten für die Ermittlung von 1.750 IPs, also nur 6,85€ pro IP.
Daher ist das jetzt schon hörbare Gejammere der Rechteinhaber über solche "verschärften" Kriterien als grundlos abzuweisen.
Sowohl von der Organisation, als auch der Kostenseite ist der Beschluss des OLG Köln daher mehr als sinnstiftend. Er schafft zudem Arbeitsplätze in der Abmahnindustrie und nicht nur einzelne Millionaros, die vereinsamt an 10 Rechnern sitzen und vor lauter Unterzeichnen von Eidesstattlichen Versicherungen und Datentransfers gar nicht zur Überprüfung ihrer Software (geschweige denn zum Auffinden von Fehlern derselben) kommen.
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