Freitag, 16. September 2011

Loggilüg - Ergänzendes Statement

Update vom 17.09.2011 - 02:30
Anstatt sich irgendwann mal vernünftig zu verhalten wurde dieser Post im "Geheimbereich" des neuen Loggilüg-Forums "debattiert". Das hat Tradition: Eigentlich jeder aktive Forenteilnehmer wurde auf den "Verdacht der Abmahnwahnerhaltung" hin überprüft, sprich hinterum ausgeschnüffelt und teils Privates verfolgt. Das passiert auch Ihnen bei Loggilüg. Zudem sind schöne Bewegungen auf meinem Facebook-Profil zu erkennen. Ich werde baldmöglichst mal ein Panorama-Bild meines Hinterns dort einstellen. Der fehlt Loggilüg sicher nocht.

Nachdem nun der Umzug der ehemaligen "Rebellen" zwecks Entziehen der Postings vor der deutschen Gerichtsbarkeit über die Bühne gegangen ist gibt es heute ein kleines Zwischenfazit.

I - Typisch Loggilüg
Nach dem nun der Chef von Loggilüg, ein gewisser Herr Ralf Steinmetz notgedrungen öffentlich die sog. "Nicknamenentführung" seiner Gruppe zugestehen mußte darf hier gerne ein Hinweis stehen. Die "Nicknamenentführung" wurde von Loggilüg organisiert als sich die Initiative Abmahnwahn-Dreipage mit dem Verein gegen den Abmahnwahn zu einem neuen Projekt zusammenschloss. Um zu verhindern, dass sich bekannte User vornehmlich des Netzwelt.de-Portals dort unter ihrem Pseudonym anmelden konnten wurden der Internetnamen durch LoggiLüger mißbraucht. Solche Aktionen versteht man dort unter dem "Kampf gegen den Abmahnwahn". Dies ist nicht erstaunlich, denn man läßt die Virtualschläger der Truppe gerne die genannten als "Abmahnerhaltungsmafia" verunglimpfen und rät öffentlich vor dem Besuch der Webseite der Initiative Abmahnwahn-Dreipage ab.

Zu erörtern wird noch sein, in welcher Art sich welche Loggilüg-Mitglieder an Aktionen gegen die Netzwelt.de-Spendenaktion beteiligen. Auch hier kommt ein STA-Verfahren in Betracht, da Userdaten gesichert werden konnten, die recht eindeutig sind. Zuletzt wurde unter einem "Friendscout 24"-Account versucht 40,00€ vom Spenden-Konto abzuheben.

II - Ralf Steinmetz
Momentan tritt der nette Herr Steinmetz auf der Loggilüg-Seite als unschuldiges Unschuldslamm auf. Er behauptet allen Ernstes seine Aktionen (darunter Kontaktaufnahmen zu Presse und Polizeibehörden) gegen den Verein gegen den Abmahnwahn und die Initiative Abmahnwahn-Dreipage (angebliches Betrugssystem mit Dr. Alexander Wachs) wären unter dem Eindruck akuter Lebensgefahr entstanden. Ob er nun dachte ein Abmahner, oder Steffen Heintsch hätten ihm Killer auf den Hals gehetzt bleibt uns verborgen. Auch wenn Herr Steinmetz ankündigte Beweise vorzulegen verlief die Zeit wie üblich vollkommen beweislos. Statt dessen erlebt man das berüchtigte Filesharer-"Ich wars nicht!"

Der Herr bombardiert nun auch Admins von Sat1 und Netzwelt.de um unbequeme Nachrichten löschen zu lassen. Vor allem stört ihn, dass sein Realname genannt wird. Ich empfehle ihm mal dringend sich in die moderne Rechtsprechung zum Thema einzulesen.

III - Daytrader/Kersare - Aufruf
In bester Neunazi-Neusprech-Art ergießt sich ein Loggilüger über den Fehlschlag der Loggilüger sich auf der Netzwelt.de-Webseite breit zu machen.

Neben den verleumderischen Aspekten ist eines bemerkenswert: Der Chef von Loggilüg kündigte doch gerade er an würde gestern der Moderatorin (und vor allem Aufbauerin) des Filesharing-Bereichs "den Zahn ziehen".

Auch wenn dies wieder einmal eine folgenlose Laberei war ist doch fest zu halten, dass die Loggilüg-Gehirne glauben sie könnten den Netzwelt.de-Verantwortlichen einerseits Betrügereien unterstellen und sich gleichzeitig dort verwirklichen.

Dabei ist die Angelegenheit so einfach wie es eben geht: Rechtsverletzendes Material kann nicht dort verlinkt werden.

Freitag, 9. September 2011

OLG Köln - 6 U 208/10 - Urteil vom 22.07.2011

Da vermehrt auch die Genossen der Abmahnschaft auf den Entscheid hinweisen sollte wohl ein kurzer Kommentar einen wesentlichen Punkt klar stellen.

Vorab sei der Hinweis erlaubt, dass ich meine eigene Meinung gebildet habe und nicht aus Schriftsätzen zitiere.

- Die Abmahner sehen sich durch das OLG Köln insofern bestätigt, obwohl das OLG Köln eine Erstattungspflicht in Höhe der gesetzlichen Vergütung nach dem RVG erst im Falle eines Klageauftrags erkannte. Die Klägerinnen hätten so deutlich gemacht, dass sie sich zur Bezahlung dieser RVG-Gebühren verpflichtet sähen. Grundsätzlich sind damit sämtliche weitere Vereinbarungen unwirksam, die bereits verjährte Fälle betreffen. Interessant werden hier natürlich die Anomalien wie die Digiprotect-Fälle.

- Im konkreten Fall stimmt zwar die Rechtsgrundlage, der sich die Kölner OLG-Richter bedienten. Jedoch geschah dies unter Mißachtung der Kriterien die der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erarbeitet hat:

Beispiel -verändert-: "Ist die vereinbarte Vergütung niedriger als die gesetzliche, ergibt sich aus einem Vergleich der gesamten gesetzlichen Vergütung mit dem vereinbarten Betrag. Ein solcher Vergleich ist erst dann möglich, wenn sich die Höhe der gesetzlichen Vergütung ermitteln läßt, in der Regel also erst nach dem Ende der Tätigkeit des Rechtsanwalts (Madert, aaO § 3 Rn. 2; Fraunholz, aaO § 3 Rn. 12)."

Hier wurden überhaupt keine Vergleiche angestellt. Es wurden keinerlei Unterlagen vorgelegt und zum Schutz der Musikindustrie auch keine verlangt.

Das OLG Köln argumentiert hier "ins Blaue hinein". Denn die Annahme, das vereinbarte Honorar sei niedriger als das Gesetzliche wurde zwar vom Beklagten substantiiert vorgetragen, aber nicht durch Beweise der Klägerinnen belegt. Das Urteil ist insofern rechtsfehlerhaft zu Stande gekommen.

Es spricht nämlich nichts gegen die These, die Honorarvereinbarungen lägen bei einem Massenabmahner auf dem gesetzlichen Mindestvergütungssatz.

Im Streitfall wurden die Gebühren aus einem Streitwert zB von 280.000,00€ mit einem 1,3-Faktor berechnet = 2.841,00€. Der Mindestfaktor 0,5 ergäbe einen Wert von 1105,00€. Es wurde (trotzt Darlegungslast) von den Klägerinnen nicht bewiesen, dass die Musikindustrie noch weniger bezahlen sollte als der gesetzliche Mindestfaktorwert.

Es ist daher auch nicht erstaunlich, dass der Revision nicht statt gegeben wurde. Man möchte nicht in die Karten sehen lassen.

Zur These, einem Masenabmahner stünden für sein Geschäft jeweils ein 1,3-Gebührenfaktor zu blicke man einfach mal in das Urteil des BGH vom 12.05.2011. Der Antrag des Abmahners im Streitfall ging von einem Streitwert von 10.000,00€ aus. Jedoch wurde der Betrag mit einem sehr niedrigen Faktor errechnet. Der BGH äußerte sich hierzu nicht. Wie auch immer später das OLG Frankfurt darauf kommt aus dem Faktor ca. 0,6 (Erläuterung zu den 325,90€ fehlt) einen 1,3-Gebührenfaktor als angemessen zu betrachten, wird im Urteil vom 21.12.2010 nicht ausgeführt.

Auf Deutsch: Sogar wenn der Abmahner viel weniger will als die höchste Stufe der gesetzlichen Gebühr und im Bereich der wirksamen Vereinbarungen arbeitet, bekommt er von den Gerichten mehr geschenkt, aber attestiert das die Vereinbarungen nun unwirksam seien.

Donnerstag, 8. September 2011

AG Hamburg, Urteil vom 07.06.2011, Az. 36a C 71/11

Volltext der Entscheidung via Dr. Damm

Im Vorfeld der "Münchner Ereignisse" beurteilt das Amtsgericht Hamburg in etwa wie sich der hiesige Blogbetreiber das vorstellt.

Erläuterung
Von der Klagewelle der Münchner Rechtsanwaltskanzlei Waldorf + Frommer hat man wohl schon gehört. Es handelt sich bei den ca. 300 - 900 Rechtsstreiten, von denen sicherlich eine enorme Anzahl verglichen werden, sämtlich um Fälle die bis ins Jahr 2007 zurück reichen. Hierunter fällt ein gewisser Prozentsatz von Internetanschlussinhabern, die den Internetanschluss mit W-LAN-Routern älteren Semesters betreiben. Es sind Fälle bekannt in denen noch im Jahr 2007 Router verwendet wurden, die allerhöchstens eine Sicherung per WEP-Verschlüsselung erlauben und die in den alten Handbüchern zudem diese als "ausreichend" bis "hervorragend" im Bereich Sicherheit empfehlen. Solche Fälle sind iÜ auch schon aus der Negele-Klagewelle ab dem Sommer 2009 bekannt.

Das Amtsgericht Hamburg hat nun in seiner Entscheidung vermerkt, dass eine unzureichende Aussensicherung bei allerdings vollständig unzureichendem Vortrag des Beklagten im Bereich der Sicherungen und auch der im Rahmen der sekundären Darlegungslast anzugebenden Daten jedenfalls eine Erstattungspflicht der Rechtsanwaltskosten einer berechtigten Abmahnung begründet. Jedoch sei eine Verpflichtung zur Übernahme von Schadensersatz nach den Leitlinien des Urteils des BGH vom 12.05.2010 ("Sommer unseres Lebens") nicht erkennbar.

Für die Waldorf-Fälle übertragbar ist diese Richtung nach dem BGH in jedem Fall. Auch für die Vergleicher dieses Segments wäre die Sache interessant, da der Schadensersatzanteil in den Waldorf-Klagen exorbitant hoch liegt.

Zu Hamburg wäre allerdings hinzuzufügen, dass der Ansatz eines Streitwerts von 6.000,00€ für einen Musiktitel keinen Gefallen finden kann, da er sowhl den Urteilen aus Frankfurt (OLG) und Düsseldorf (AG) widerspricht. Jeder urteilt weiterhin gerade das was er will.

Dienstag, 6. September 2011

Bettelbrief Extrem

Dem Blogautor wurde ein besonders krasser Fall von Bettelbrieferei bekannt, den er nun gerne zum Besten gibt.

Im September 2010 erhielt eine abgemahnte Person die Mitteilung eines Gerichts, dass eine Gesellschaft die angeblich sich dem Schutz digitaler Medien verschrieben hat eine Klage auf Leistung von Rechtsanwaltskosten und Schadensersatz durch eine Berliner Kanzlei eingereicht habe. Diese Kanzlei mußte jedoch aus nie geklärten Gründen das Mandat nieder legen. Dem Gericht wurde im Januar 2011 dieser Umstand mitgeteilt. Die Klägerin hielt es nicht für notwendig. Es kam eine Nachricht, dass nun eine Frankfurter Kanzlei den Rechtsstreit übernehmen würde. Vor der Mündlichen Verhandlung wurde jedoch die Klage insgesamt zurück gezogen.

Nun würde man meinen die Sache habe sich damit erledigt. Weit gefehlt.

Im Mai 2011 erhielt die abgemahnte Person einen Bettelbrief bezüglich der Angelegenheit durch die Frankfurter Kanzlei. Man habe im Dezember 2010 die abgemahnte Person angeschrieben (trifft nicht zu) und wolle nun vor der Einleitung gerichtlicher Schritte doch der abgemahnten Person nochmal die Gelegenheit geben die Sache auszuräumen.

Ein persönlicher Kommentar ist hier wohl unnötig.

Montag, 29. August 2011

Strafanzeige wegen „Morddrohungen“

Mit Verfügung vom 01.06.2011 wurde durch die Staatsanwaltschaft K. ein Ermittlungsverfahren gegen das Pseudonym „Shual“ wegen vorsätzlicher Bedrohung (§ 241 StGB) in fortgesetzter Begehungsweise mangels Tatverdacht eingestellt. Die negative Tatbeteiligung konnte durch den Abgleich mit Täterspuren bewiesen werden.

Vorwort

Mit Ablauf des 29.08.2011 um 12:00 Uhr sind die Verhandlungen zwischen einer südwestdeutschen Abmahnkanzlei und dem Pseudonym „Shual“ über eine gütliche Einigung in der folgenden Angelegenheit gescheitert.

Neben den nun in Angriff zu nehmenden zivil-, straf- und standesrechtlichen Maßnahmen wird es auch eine umfangreiche Dokumentation in den Online-/Print-Medien zu lesen geben. Heute wird in chronologischer Form ein Kurzbericht veröffentlicht. Dieser hat vollständig anonymisiert zu sein.

Die zu beschreibenden Vorgänge stellen eine Ungeheuerlichkeit dar. Zielgerichtet wurde von einer Abmahnkanzlei versucht auf Basis haltloser Anschuldigungen und falschen Verdächtigungen eine Existenz zu vernichten. Die zuständige Staatsanwaltschaft wird sich äußerst unbequemen Fragen stellen müssen. Man wird die aufgelaufenen Fälle auch dem hiesigen Landtag vorzulegen haben.

Es wurden Tausende € an Steuergeldern aus dem Fenster geworfen. Der Täter darf sich freuen. Es wurde nie ernsthaft versucht ihn zu ermitteln. Statt dessen durften und dürfen sich ein Dutzend Unschuldige sich der Aufmerksamkeit der Strafverfolgungsbehörden erfreuen, weil sie uA als „Agitatoren der Filesharerszene“ unter falschen Anschuldigungen von einem Massenabmahner in eine Sache mit der sie nichts zu tun hatten gezwungen wurden. Zuletzt wurde der Abschluss des Verfahrens auch noch um ein halbes Jahr verschleppt, da der zuständigen Polizeidirektion (und offensichtlich auch nicht der Staatsanwaltschaft) das Regelwerk des Landeskriminalamts im Falle eines negativen Täterspurenabgleichs nicht bekannt war.

Es darf als Treppenwitz der Geschichte gelten, dass der zuerst ermittelnde Staatsanwalt der STA K. auch noch derjenige ist, der sich strikt weigerte die berechtigten Massenstrafanzeigen zu einem anderen lokalen Abmahner zu bearbeiteten und dieser auch noch Rückendeckung von der Generalstaatsanwaltschaft K. erhielt.

Über den weiteren Verlauf wird peinlichst genau Bericht erstattet.

Sachverhaltsdarstellung – Chronologie/Kurzfassung

Oktober 2009
Unter Mißachtung verschiedener Anwaltspflichten beginnt der Kanzleichef und Massenabmahner Rechtsanwalt N. N. auf einem bekannten Webseitenportal eine öffentlich geführte Unterhaltung mit Abgemahnten und Nichtabgemahnten. Es kommt zu einem Interview. Wie auch aus späteren Veröffentlichungen und Rechtsstreiten gegen Verlage und rechtsanwaltliche Kollegen des Rechtsanwalts N.N. ersichtlich sucht er auf unübliche Weise negative Berichterstattungen zu verhindern. Er macht zudem keinen Hehl daraus, dass die Aufforderung in Verbraucherschutzforen die Zahlungsentscheide dem System „ModUE + Nicht Zahlen“ anzupassen ihm ganz und gar nicht gefällt.

Im Verlauf der Angelegenheit sind schwere Auseinandersetzungen auf dem Webseitenportal zu notieren. Während der Rechtsanwalt sich Beleidigungen und Drohungen erwehren muss beginnt er unverzüglich gegen einzelnene Diskutanten zielgerichtet und persönlich motiviert Klagen/Einstweilige Verfügungen in Gang zu setzen.

Eine erste direkte Berichterstattung in der ARD (c't-TV) beschäftigt sich mit dem Thema.

Anfang November 2009
Die Affaire „Eva Schweizer“ [„Textguard“] führt zu einer Artikelserie uA in den Blogs der Süddeutschen Zeitung. Sowohl der Kanzleischef Rechtsanwalt N.N., als auch ein Mitarbeiter der Kanzlei, Rechtsanwalt W.W. beteiligen sich massiv an der Diskussion.

13.11.2009 – ca. 01:00 Uhr bis 04:00 Uhr
Im Rahmen eines Streits über eine Kommentierung auf den Blogs der Süddeutschen Zeitung mit einem Unbeteiligten bezeichnet das Pseudonym „Shual“ den Kanzleichef, Rechtsanwalt N.N. in einer ihm nicht angenehmen Art und Weise. Der Kanzleichef meldet den Beitrag persönlich und erlaubt sich dabei Kommentierungen, die jeder Beschreibung spotten.

13.11.2009 – ca. 10:00 Uhr
In den Räumlichkeiten der Kanzlei in E. findet die Mitarbeiterin der Kanzlei S.S. einen suspekten Brief auf. Die Feuerwehr und Polizei wird verständigt, da im Inhalt giftige Substanzen vermutet werden. Es handelt sich schließlich um einen 1-Wort-Drohbrief, in dem eine leere Patronenhülse eingeklebt wurde.

13.11.2009 – ca. 12:37 Uhr bis ca. 13:30 Uhr
Das Pseudonym „Shual“ entscheidet, dass die zensorischen Aktivitäten des Kanzleichefs ausreichend sind, um diesem den Krieg zu erklären. (vgl. LF-LAW-Zensor-Kampagne nebst Folgen.) Es wird ein Ultimatum auf den Montag, den 15.11.2009 gesetzt und erläutert welcher Art die Gegenmaßnahmen sein werden. Das Pseudonym Shual hatte bis zu letzt eine gewisse Neutralität an den Tag gelegt, die von Rechtsanwalt N.N. nicht gewünscht war.

13.11.2009 – 17:07

Wider besseren Wissens behauptet die Kanzleimitarbeiterin, Rechtsanwältin B.B. in einem Telefax an die zuständige Polizeidirektion zwischen der Veröffentlichung der Erklärung des Pseudonyms „Shual“ und der Tathandlung „Bedrohung“ sei ein Zusammenhang zu erkennen. Sie behauptet „zwischenzeitlich“ wäre das Pseudonym als „besonders agressiver Nutzer“ aufgefallen. Hierfür bleibt sie jeden Beweis schuldig. Bereits zu diesem Zeitpunkt wird auch der bekannte Medienrechtsanwalt Dr. F..F. in die Sache hinein gezogen. Es werden mehrere seiner Mandanten / Abgemahnte der Kanzlei mit Namen und Adresse der Polizei als gemeldet.

13.11.2009
Dem zuständigen Ermittlungsbeamten geschieht ein folgenschwerer Fehler bei der Einordnung der im Brief befindlichen Munition. Er stuft diese als „Langwaffenmunition“ und später als „Jagdgewehrmunition“ ein. In Wahrheit handelt es sich um Bundeswehrmunition aus den 60ern = ein Flohmarktartikel.

15.11.2009 – 17:42
Kanzleichef, Rechtsanwalt N.N. meldet den Polizeibehörden per Strafanzeige das Pseudonym „Shual“. Danebst er habe (erfolglos) die Löschung des Beitrages des Pseudonyms „Shual“ auf dessen Blog veranlasst. Zu diesem Zeitpunkt werden mutmaßlich noch weitere Pseudonyme, die auf dem Webseitenportal befindlich sind/waren mit in die Sache hineingezogen.

Mitte Dezember 2009

Über ein Dutzend Leistungsklagen werden von der Kanzlei erhoben, darunter auch zielgerichtet gegen eine Person der durch den Kanzleichef, Rechtsanwalt N.N. strafrechtliche Konsequenzen nach Beiträgen im direkten Austausch angedroht werden. Mandanten einer für Rechtsanwalt N.N. unliebsam veröffentlichenden Rechtsanwaltskanzlei aus Göttingen erhalten Klageschriften. Mitglieder des Webseitenportals bereiten Abwehrmaßnahmen und die Installation einer Spendenaktion vor.

14.01.2010
Per Verfügung beauftragt die STA Karlsruhe die zuständige Polizeistation im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gegen Unbekannt die Identität des Pseudonyms „Shual“ zu ermitteln. Das Fazit hier ist ernüchternd: Obwohl im späteren Verlauf die lokale Polizeistation den Klarnamen des Pseudonyms „Shual“ übermittelte und dieser auch im Internet jederzeit auffindbar war gelang es der zuständigen Polizeidirektion nicht den Klarnamen selbstständig zu ermitteln.

17.01.2010
Offizieller Start der Spendenaktion zur Unterstützung von Beklagten der Kanzlei. Zwei unabhängige Veröffentlichungen beschäftigen sich mit dem technischen Dienstleister, der im Auftrag der Kanzlei Rechtsverletzungen in Tauschbörsen fest stellen soll. Die Ergebnisse der Veröffentlichungen werden später über den Heise-Verlag und ARD-Sendungen journalistisch aufgearbeitet. Der Niedergang des Abmahnsystems des Rechtsanwalts N.N. beginnt.

19.01.2010

Die Lage eskaliert zusehends. Mit den Worten
„Hallo Shaul...
Oder sollte ich dich vielleicht lieber mit Deinem echten Namen ansprechen ... ?
Bernd B. aus K?
Harley fahren
Jagen
Bergsteigen ....
Und nicht zu vergessen Hunde
Mehr wollen wir hier nicht nennen, wir wollen ja nicht auf dein Niveau sinken
Ich bin sicher einige der Leute hier werden einfach froh sein das Du von jetzt an "ruhiger" wirst..
Andere werden sich freuen das sie Deinen echten Namen nun kennen...
Mir bleibt nur eines zu sagen ...
Den Verrat liebt jeder .. Der Verräter liebt niemand..
In diesem Sinne einen schönen Abend..“

meldet sich auf dem Webseitenportal eine Person, die allein aus der Kanzlei stammen kann wie erst später dem Pseudonym „Shual“ klar werden wird. Der Beitrag wird von der Person selbst gelöscht, wird aber gesichert. Nur eine Person aus der Kanzlei des Rechtsanwalts N.N. kann wissen, welchen Hintergrund der Namen „Bernd B. aus K.“ eigentlich hat. Bislang streitet man jedoch eine Beteiligung ab.

20.01.2010

Die Kanzleimitarbeiterin, Rechtanwältin B.B. gibt per Telefon der zuständigen Polizeidirektion an, die Kanzlei habe als Pseudonym „Shual“ einen gewissen „Bernd B. aus K.“ ermittelt. Als Beleg führt man ein veröffentlichtes Dokument an, in dem die Stadtverwaltung B.R. in der Anrede einen Namensfehler begeht. Weder die Kanzlei noch die zuständige Polizei, noch die Staatsanwaltschaft K. halten es für notwendig die Angabe zu überprüfen. Die Angabe basiert aber nur auf einem Nachnamen. Die Person „Bernd B.“ wird aufgrund der falschen Angabe der ermittelnden Polizei, bei der versandten Munition handle es sich um „Jagdgewehrmunition“ von den Profiermittlern des Rechtsanwalts N.N. gefunden. Als passionierter Jäger, ehemaliger Gemeinderat, Geschäftsführer einer mittelständischen Firma und Parteimitglied … ohne jegliche Eintragungen in Register … wurde also durch eine Meldung eines Abmahners diese Person mit abstrusen und wirren Anschuldigungen belastet. Eine Entschuldigung erfolgte von Kanzleichef N.N. nicht.

22.01.2010
Verfügung der Staatsanwaltschaft K.: Es wird ein Js-Aktenzeichen gegen den falsch ermittelten iÜ mehr als gut situierten Bürger eingerichtet. Dies zum Hintergrund der Behauptung der Kanzlei des Rechtsanwalts N.N. man habe nur „gegen Unbekannt“ ermittelt.

Zudem wird erneut, dieses Mal auf der Blogseite des Rechtsanwalts S.S. Das Pseudonym „Shual“ als „Bernd“ von einem/r Kanzleimitarbeiter/in angesprochen. „Shual“ nennt seinen richtigen Namen und Wohnort. Eine Meldung des Vorfalls durch die Kanzlei erfolgt vorerst nicht.

25.01.2010

Verügung der Staatsanwaltschaft K..: Zum Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens wird angeordnet von dem durch die Kanzlei falsch ermittelten Herrn die Fingerabdrücke nehmen zu lassen und ihn natürlich zu verhören.

20.02.2010
Verhör des falsch ermittelten Bürgers und Fingerabdrucknahme.

22.02.2010
Durch den selben Täter werde erneut Drohbriefe an die Kanzlei versandt. Besonderheit dieses Mal, dass japanische Schriftzeichen verwendet wurden, was die ermittelnde Polizei dazu brachte die Deutsche Botschaft in … China zwecks Übersetzung anzuschreiben.

22.02.2010
Am selbigen Abend versucht sich der Kanzleichef, Rechtsanwalt X.X. in der Formulierung einer Tatverdachtsbegründung gegen das Pseudonym „Shual“. Problemstellung hierbei war es, dass Kanzleimitabeiter, Rechtsanwalt A..A. der für keine Filesharingabmahnungen verantwortlich zeichnet und ein Dienstleister der nicht im Filesharing-Bereich arbeitet Drohbriefe erhielten. Dennoch mußte der Tatverdacht gegen das Pseudonym „Shual“ aufrecht erhalten werden. Es verblieb die Kreation einer Verschwörungstheorie, die einen Rechtsanwalt der mit einer Nicht-Filesharing-Angelegenheit befasst war als mittelbaren Anstifter des Pseudonyms „Shual“ darstellte. Es kommt zu einer krassen Falschaussage in Bezug auf die zeitlichen Zusammenhänge im November 2009. Ebenso wird Bezug auf eine Sendung des c't-TVs vom 20.02.2010 in der ARD genommen und fälschlich behauptet das Pseudonym „Shual“ hätte öffentlich zugegeben Informant der Redaktion gewesen zu sein. Es wird zudem behauptet der Rechtsanwalt sei Mitwisser weiterer „Aktivitäten“. Weitere Rechtsanwälte werden als Auskunftsstelle zur Identität des Pseudonyms „Shual“ genannt. Das jedoch das Pseudonym Shual bereits seit dem April 2009 mit dieser Abmahnvariante beschäftigt war kam dem Rechtsanwalt N.N. nicht in den Sinn, obwohl darüber das Pseudonym „Shual“ mehrfach veröffentlicht hatte.

25.02.2010
Die Polizei beginnt eine Bestandsdatenabfrage des Webblogs „vsberg.blogspot.com“ und erhält keine verwertbaren Bestandsdaten via google.com. Gleichzeitig wird das bekannte Webseitenportal um Auskunft über personenbezogene Datenmengen angefragt, die wiederum beanstandungslos heraus gegeben werden. Die ermittelnde Polizeidienststelle korrigiert die Aussagen zum Thema „Jagdwaffenmunition“.

10.03.2010
Mail des Kanzleichefs, Rechtanwalt N.N. an die zuständige Polizeidirektion. Ein Telefonat eines mit dem nsA „immer noch verdächtigen“ Pseudonyms „Shual“ zusammen arbeitenden Rechtsanwalt wird berichtet. Dieser habe „keinerlei persönliche Vorbehalte“ gegen die Kanzlei erkennen lassen. Der Kanzleichef berichtet von einer persönlichen Anfrage (Identitätsnachfrage) bei einer Schweizer Rechtsanwaltskanzlei. Welche Legitimation Rechtsanwalt N.N. verfügt solche Anfragen (die in der Schweiz Persönlichkeitsrechtsverletzungen darstellen) zu stellen bleibt verborgen. Die Verbreitung von falschen Anschuldigungen gegen über unbeteiligten Dritten wird gesondert zu klären sein.

29.03.2010
Erneut meldet sich der Kanzleichef bei der zuständigen Polizeidirektion. Nun plötzlich habe man ermittelt, dass der richtige Name des Pseudonyms „Shual“ anders als zuvor gedacht lauten würde. Zudem wäre man bei einer Abmahnkanzlei vorstellig geworden um mehr an Informationen zu erlangen. Die Abmahnkanzlei meldet jedoch den Polizeibehörden, dass sie selbst aufgrund eines Trojaner-Überfalls auf keine Unterlagen aus dem Jahr 2008 zurück greifen könne. Der Abmahner verweist auf seinen schweizer Dienstleister, der nicht angeschrieben wird. Weshalb auch. Für eine Datenabfrage bei einer ausländischen Stelle benötigt man die örtliche Staatsanwaltschaft. Dieser, der STA Zug (Behördenleitung) war der Name des Pseudonyms „Shual“ wohlbekannt. Ein Ersuchen ohne jeglichen Beweis wäre unnütz gewesen.

August 2010
Mit Verfügung vom 11.08.2010 wird das Ermittlungsverfahren gegen die falsch ermittlelte Person „Bernd B.“ eingestellt. Zuvor hatte zwar wie berichtet die lokale Polizeistation den Fehler aufgedeckt und gemeldet. Interessiert hatte sich jedoch bei der Staatsanwaltschaft K./zuständigen Polizeibehörde niemand dafür. Zwischenzeitlich kam es zu losen Überwachungen des Pseudonyms „Shual“ durch Beamte der lokalen Polizeistation. Dieser grüßte die Beamten stets höflich und dachte sich seinen Teil.

19.10.2010
Hinweis auf 13 Verfahren, die die der Kanzleichef im Bereich der Bedrohung im Jahr 2010 gegen verschiedene Personen angestrengt hat. Die Sache „Shual“ wird einer Spezialabteilung (ITB) der Kriminalpolizei übergeben. Nach Rücksprache mit der Rechtsanwaltskammer verweigert Rechtsanwalt F.F. Auskünfte über die Identität des Pseudonyms „Shual“.

Dezember 2010
In einem Telefonat erwähnt Rechtsanwalt F.F. das laufende Ermittlungsverfahren. Das Pseudonym „Shual“ meldet sich sofort bei den Behörden und sorgt für eine schnelle Klärung.

Für diese bedarf es jedoch der Staatsanwaltschaft K. weiterer 6,5 Monate.

Samstag, 27. August 2011

Strafanzeige wegen übler Nachrede ...

again?

Mit Beschluss vom 03.08.2011 verfügte die STA Heilbronn, dass der Strafanzeige eines gewissen Wolfgang Berg (alias part2, Professor43, etc.) gegen das Pseudonym "Shual" wegen übler Nachrede (§ 186 StGB) mangels öffentlichem Interesse keine Folge geleistet werden kann. Dem Antragsteller steht selbstverständlich das Recht zu den Weg der Privatklage zu bestreiten.

Über die Strafanzeigen des Pseudonyms Shual gegen Wolfgang Berg, Ralf Steinmetz, etc.. liegt kein Bescheid vor.

Sachverhalt

Die bekannte Gruppierung "The Rebells", die seit dem Februar 2011 durch Störung von Internetforen, die sich mit dem Thema Filesharing-Abmahnungen beschäftigen auffällig geworden ist versuchte mehrfach gegen etablierte Aktivisten uA Strafanzeigenkampagnen in die Wege zu leiten. So wurde eine bekannte Moderatorin des Netzwelt.de-Portals, der Verein gegen den Abmahnwahn e.V. und die Initiative Abmahnwahn-Dreipage.de und REchtsanwalt Dr. Alexander Wachs mit dem Vorwurf bedacht, man habe ein systematisches Betrugssystem etabliert.

Gegen das Pseudonym "Shual" wurden jedoch vornehmlich Schmutz- und Hetzkampagnen durchgeführt. Wolfgang Berg selbst trat in Form von Drohungen und Nötigungen öffentlich auf. ("Deines Gleichen wird man zuerst an die Wand nageln, wenn der Abmahnwahn dem ende zugeht, glaub mir das mein Freund..." -Quelle-) (Kommentierung zu: „ich glaube ich sollte eine saubere Weste haben, danke meines Löschers und der Edit Funktion“ - Sicher nicht, Herr Berg...)

Im Rahmen der Gefahrenabwehr (§ 34 StGB) wurde von dem Pseudonym "Shual" das Augenmerk der Gruppierung nach Vorfällen gegen eine Initiative Brettener Bürger auf sich. Die Gruppierung suchte nun über eine Strafanzeige wegen "Übler Nachrede" und öffentliches "Nachtreten" unter Zuhilfenahme der Initiative Abmahnwahn-Dreipage.de das Pseudonym "Shual" mundtod zu machen.

Dies dürfte sich wohl hiermit erledigt haben, auch wenn die Gruppierung weitere Verfolgungsmaßnahmen, Verleumdungen und Beleidigungen absondern wird. Der Rädelsführer der Gruppe, "Susi Sonnenschein" alias "Constantin", ein Herr Ralf Steinmetz, der sich gerne (selbstbekannter Maßen) volksverhetzendes Material einverleibt dürfte weiterhin die Weltgeschichte mit Verschwörungstheorien über die "wahren Zusammenhänge des Abmahnwahn" bereichern.

Der Zivilklage sieht man hier gelassen entgegen.

Montag, 22. August 2011

Urteile - 22.08.2011

OLG Düsseldorf, 10.05.2011 - I-2 W 15/11

Zu niedrige Streitwertfestsetzung begründet den Verdacht eines versuchten Betruges zu Lasten der Landeskasse.

Kriterien zur ... "Die Streitwertfestsetzung hat insoweit dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das Rechtsschutzziel nicht in einer Sanktion für den oder die bereits vorliegenden, die Wiederholungsgefahr begründenden Verstöße besteht, sondern dahin geht, den Kläger vor künftigen Verletzungshandlungen zu bewahren. Das Interesse an der Rechtsverfolgung richtet sich demgemäß weniger nach dem mit der begangenen Zuwiderhandlung verbundenen wirtschaftlichen Schaden der Partei; ausschlaggebend ist vielmehr das wirtschaftliche Interesse an einer Abwehr der mit weiteren Verstößen verbundenen Nachteile. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang zunächst die bei Klageerhebung noch gegebene Restlaufzeit des Klagepatents. Zu berücksichtigen sind darüber hinaus einerseits die Verhältnisse beim Kläger (wie dessen Umsatz, Größe und Marktstellung), die Aufschluss über den voraussichtlich drohenden Schaden geben, andererseits Art, Ausmaß und Schädlichkeit der Verletzungshandlung sowie die Intensität der Begehungs- oder Wiederholungsgefahr. Werden mit der Klage außerdem Ansprüche auf Rechnungslegung, Entschädigung und Schadenersatz geltend gemacht, so ist der in der Vergangenheit (bis zur Einreichung der Klage) bereits entstandene Kompensationsanspruch überschlägig zu schätzen und der entsprechende Betrag dem Streitwert für den Unterlassungsanspruch hinzuzurechnen, um einen Gesamtstreitwert zu bilden."

BGH, Beschluss vom 7. 7. 2011 - I ZB 62/ 10

Sendeprotokoll eines Telefax gibt keine Auskunft über die Empfangszeit. Zur Fristwahrung genügt es nicht die Frist beim Versand einzuhalten (23:58/23/29). Empfängt der Adressat das Telefax verzögert (00:03) ist von einer Fristüberschreitung auszugehen.

BGH, Beschluss vom 7. 7. 2011 - IX ZR 100/ 08

"Den Begriff von Verhandlungen im Sinne des § 203 Abs. 1 BGB hat der Bundesgerichtshof bereits in mehreren Entscheidungen ausgelegt. Der Gläubiger muss dafür lediglich klarstellen, dass er einen Anspruch geltend machen und worauf er ihn stützen will. Anschließend genügt jeder ernsthafte Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen, sofern der Schuldner nicht sofort und erkennbar Leistung ablehnt. Verhandlungen schweben schon dann, wenn eine der Parteien Erklärungen abgibt, die der jeweils anderen Seite die Annahme gestatten, der Erklärende lasse sich auf Erörrterungen über die Berechtigung des Anspruchs oder dessen Umfang ein..."

OLG Köln, Beschluss vom 09.06.2011, Az. 6 W 159/10

Kabelnetzbetreiber darf auch bei "ewiger" Speicherung von Kundendaten Auskünfte nach Beschlüssen nach § 101 UrhG, Abs. 9 an Rechteinhaber weitergeben. (Hier: DHCP-Datenbank)

Freitag, 19. August 2011

LG Düsseldorf, Urteil vom 06.07.2011, Az. 12 O 256/10

In einem neueren Urteil beschäftigt sich das Landgericht Düsseldorf mit der Frage der elterlichen Überwachungspflicht von im Streitfall 14 + 16 Jahre alten Söhnen, die nach Überzeugung des Gerichts insgesamt 1301 Musiktitel in einer Internettauschbörse im Jahr 2006 angeboten hatten. Wie auch in Vorläuferurteilen am Gerichtsstandort Köln wurde auch in diesem Fall der Anschlußinhaber und Vater zur Schadensersatzübernahme verpflichtet, obwohl er selbst nicht Täter oder Teilnehmer der angeblichen Tathandlungen der Söhne war und obwohl der Bundesgerichtshof im Urteil "Sommer unseres Lebens" vom 12.05.2010 solchen Anschlußinhabern eine Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz verneinte.

Bei der elterlichen Überwachungspflicht entsteht der Anspruch auf Schadensersatzzahlung jedoch vom Gericht richtig erkannt aus dem § 832 BGB. Die Aufsichtspflicht von Eltern bezeiht sich natürlich auch auf die Nutzung des von den Eltern für die Kinder bereit gestellten Internetanschlusses.

Der Bundesgerichtshof erläutert grundsätzlich zu diesem Thema: "Bei Kindern bestimmt sich das Maß der gebotenen Aufsicht nach Alter, Eigenart und Charakter, weiterhin nach der Voraussehbarkeit des schädigenden Verhaltens sowie danach, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen in der konkreten Situation an zumutbaren Maßnahmen treffen müssen. ... Entscheidend ist, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen unternehmen müssen, um die Schädigung Dritter durch ihr Kind zu verhindern. Dabei kommt es für die Haftung nach § 832 BGB stets darauf an, ob der Aufsichtspflicht nach den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles genügt worden ist. Entscheidend ist also nicht, ob der Erziehungsberechtigte allgemein seiner Aufsichtspflicht genügt hat, sondern vielmehr, ob dies im konkreten Fall und in Bezug auf die zur widerrechtlichen Schadenszufügung führenden Umstände geschehen ist." [vgl. BGH, Urteil vom 24. 3. 2009 - VI ZR 51/ 08]

Mehr noch verlangt der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung gerade auch von den Filesharingrichtern: "c) Soweit sich die Revision schließlich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht nicht aus der streitgegenständlichen Handlung selbst eine erhöhte Aufsichtspflicht ableiten will, sondern dies nur dann für erforderlich hält, wenn der Aufsichtsbedürftige bereits zuvor durch ähnliche Verhaltensweisen in Erscheinung getreten ist, entspricht dies der Rechtsprechung, nach der eine erhöhte Aufsicht geboten ist, wenn Minderjährige zu üblen Streichen oder zu Straftaten neigen. Daraus ergibt sich, dass sie bereits vor der konkret vorgeworfenen Verletzung der Aufsichtspflicht auffällig geworden sein müssen."

Die Kölner und Düsseldorfer Richter mißachten diesen wesentlichen Punkt "musikindustriehörig" vollständig. Auch im Urteil vom 06.07.2011 werden (Stichwirt Beweislastumkehr) besondere Belehrungen und eine permanente Überwachung der Internetnutzung verlangt. Mehr noch: "Es war dem Beklagten zuzumuten und auch im Rahmen seiner bestehenden Aufsichtspflicht erforderlich, dass er kontrolliert, ob entsprechende Filesharing-Programme auf dem genutzten Computer oder den Computern installiert sind und auf welche Weise das Internet durch seine Söhne genutzt wird." Es wird von den Eltern verlangt, ein Familienstasi-System aufzubauen.

Solche Forderungen sind nicht nur vollständig technikfeindlich und kommen einer partiellen Entmündigung von hier Heranwachsenden gleich. Sie stellen zudem eine Aufforderung zum glatten Verfassungsbruch dar. Setzt man das "Züchtigungs-Erfordernis"-Urteil des OLG Köln vom 23.12.2009 dazu, in dem zu einer zünftigen Belehrung auch Drohungen gehören ergibt sich in deutschen Gerichtssälen ein erschreckendes erzieherisches Bild. Demokratie und Modernität werden auf dem Altar der "Musikindustriellen Wunschkonzerte" - hier mal wieder 5.308,80€ (nach Denkweise des Gerichts bei entsprechendem Antrag der Klägerinnen jedoch 392.608,00€) geopfert.

Am schlimmsten ist jedoch, dass stets die Familienschlachtung mit einer abscheulichen Ignoranz gegenüber der herrschenden BGH-Rechtsprechung ausgeführt wird. Man ist sich dabei nicht zu schade, eine einfache Internetnutzung als "Situation mit erhöhtem Gefährdungspotential nebst gesteigerter Aufsichtspflicht" zu deklarieren und so die böswilligen angeblichen File-Sharerkids auf eine Stufe mit Terroristen und Volksverhetzern zu stellen, die man allerdings im letzten Fall zu 99,9% stets laufen läßt.

Mittwoch, 17. August 2011

Petition Bundestag

Dieser Blog unterstützt die Petition vom 22.07.2011 von Frau Angela Franke mit Zeichnungsfrist 20.09.2011.

Link zur Mitzeichung

Text der Petition


Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass auf Abmahnungen spezialisierte Rechtsanwälte ihre Anschuldigungen auch nachprüfbar beweisen müssen, wenn sie Internetnutzer des illegalen Downloads von Musik- oder Filmdateien bezichtigen.
Begründung

Wie in der Sendung Kontraste gezeigt wurde, haben solche Anwälte allzu leichtes Spiel, Menschen, die sich nichts haben zuschulden kommen lassen, massiv unter Druck zu setzen und sie zur Zahlung ungerechtfertigter Gebühren und Strafen zu zwingen. Sie müssen lediglich die IP-Adresse nennen und erhalten vom Provider problemlos die realen Adressen ohne vor Gericht irgendwie belegen zu müssen, dass der Nutzer tatsächlich diese Seite besucht hat und die behaupteten Downloads getätigt hat. Es reicht eine eidesstattliche Versicherung. Da wird ein Privatrecht und letztlich Selbstjustiz geduldet und obwohl das Justizministerium Kenntnis von diesen Machenschaften hat, schreitet es nicht ein.

Dienstag, 12. Juli 2011

LG Stuttgart 17 O 39/11

Der folgende Text wurde von Rechtsanwalt Mathias Straub, Kanzlei Riegger Rechtsanwälte, Ludwigsburg zur Verfügung gestellt.

LG Stuttgart: Filesharing-Klage von Rasch abgewiesen


LG Stuttgart, Urteil vom 28. Juni 2011 ( AZ: 17 O 39/ 11).


Am 28. Juni 2011 erließ die 17. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart ein Urteil über angebliches Filesharing im Internet, welches positiv für die Beklagten ausging. Die Klage gegen die von der Kanzlei Riegger Rechtsanwälte vertretenen Beklagten wurde abgewiesen.

Die Klägerinnen, vier große Tonträgerunternehmen (Warner Music Group Germany Holding GmbH, Universal Music GmbH, Sony Music Entertainment GmbH und EMI Music Germany GmbH & Co. KG), klagten auf Aufwendungs- und Schadensersatz wegen illegalen Anbietens von Audiodateien in peer-to-peer-Netzwerken. Vertreten wurden die Klägerinnen von der einschlägig bekannten Abmahnkanzlei Rasch Rechtsanwälte aus Hamburg.

Die Klage der Kanzlei Rasch wurde abgewiesen.

Die proMedia GmbH, welche sich mit Ermittlungen von Urheberrechtsverletzungen beschäftigt, ermittelte, dass über einen zunächst unbekannten Internetanschluss angeblich insgesamt 253 Musikdateien durch ein Filesharingprogramm (Bearshare) im Internet zum Download bereit gestellt wurden. Nachdem Strafantrag gestellt wurde ergaben die weiteren Ermittlungen der Staatsanwaltschaft und Nachfrage beim zuständigen Provider, dass die angeblich ermittelte IP-Adresse zum Tatzeitpunkt dem Internetanschluss der Beklagten (einem Ehepaar) zugewiesen gewesen sein soll. Zudem gingen in vier weiteren Fällen Strafanträge jeweils der selben Anzeigeerstatter ein, denen zufolge an vier weiteren Zeitpunkten ähnlich viele Musikdateien über einen Internetanschluss in peer-to-peer-Netzwerken zum Tausch angeboten worden sein solle. Auch in diesen vier weiteren Fällen führte die Ermittlung der Staatsanwaltschaft nach erfolgter Providerauskunft zum Anschluss der Beklagten. Die Vorfälle erstreckten sich über einen Zeitraum von August 2006 bis Februar 2007.

Im Juli 2007 stattete ein Mitarbeiter der Kriminalpolizei den Inhabern des besagten Anschlusses einen Besuch in ihrer Wohnung ab. Dabei stellte sich heraus, dass das beklagte Ehepaar zusammen mit den beiden Kindern (einer Tochter, damals 15 Jahre alt und einem Sohn, damals 18 Jahre alt) nur einen gemeinsamen Computer nutzt. Die Familie gestattete dem Beamten der Kriminalpolizei die Untersuchung des Computers. Bei der Durchsuchung des Familiencomputers der Beklagten konnten weder das Filesharing-Programm noch die besagten verdächtigen Audio-Dateien gefunden werden.
Die Beklagten gaben stets an, mit der Nutzung solcher Musiktauschbörsen nichts zu tun zu haben. Auch die beiden Kinder gaben an, solche Tauschbörsen nicht genutzt zu haben. Der Anschluss wurde mit einem WLAN betrieben. Dieses hatte der Sohn der Familie nach den üblichen Verschlüsselungsstandards gesichert und mit einem individuellen Passwort versehen.

Im Juli 2008 wurden die Beklagten von der Kanzlei Rasch abgemahnt und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie Zahlung eines Pauschalabgeltungsbetrages in Höhe von EUR 3.500,00 aufgefordert. Die Beklagten gaben schließlich zwar eine Unterlassungserklärung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht ab, verweigerten aber die Bezahlung, auch nachdem ein reduziertes Vergleichsangebot in Höhe von EUR 1.800,00 unterbreitet worden war. Mit der Klage forderten die Klägerinnen EUR 2.380,80 Abmahnkostenerstattung (ausgehend von einem Gegenstandwert in Höhe von EUR 200.000,00) und Lizenzschadensersatz für 10 Lieder (EUR 300,00 pro Lied).
Entscheidung

Das Gericht folgte zunächst zwar der Ansicht, wonach eine tatsächliche Vermutung dafür spreche, dass ein Anschlussinhaber, dem zum fraglichen Zeitpunkt eine bestimmte IP-Adresse zugewiesen war, für eine Rechtsverletzung verantwortlich ist, die von dieser IP-Adresse aus begangen wurde. Daraus ergäbe sich eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers, wenn er geltend macht, dass ein anderer die Rechtsverletzung begangen habe (BGH, GRUR 2010, 633-Sommer unseres Lebens).

Die Beklagten seien dieser sekundären Darlegungslast aber nachgekommen. Sie hätten substantiiert zu den Vorwürfen Stellung genommen und sich nicht auf einfaches Bestreiten beschränkt. Hinzu käme, dass sie – ohne dazu verpflichtet zu sein – dem Polizeibeamten bereitwillig gestatteten, den Rechner zu überprüfen. Auch dies spreche dafür, dass sie nichts zu verbergen hatten. Die Tatsache, dass dort nichts Verdächtiges gefunden wurde, stütze ihre Aussage, dies insbesondere, da diese Untersuchung lange erfolgte, bevor die Beklagten durch eine Abmahnung vorgewarnt gewesen seien. Zudem hätten Sie auch darlegen können, dass ihr WLAN-Router ausreichend gegen unbefugte Zugriffe durch Dritte gesichert war.

Dies alles reichte für das Gericht aus, um ein substantiiertes Bestreiten zu bejahen.

Zwar bereite es einer Partei grundsätzlich Probleme, Umstände oder Tatsachen zu beweisen, die im privaten Herrschaftsbereich des Prozessgegners liegen. Dennoch verbiete es sich, die nicht beweisbelastete Partei mit einer prozessualen Aufklärungspflicht zu belasten, da generell keine Partei verpflichtet ist, der Gegenpartei die für den Prozesserfolg nötigen Informationen zu beschaffen.
Um also nicht den Grundrechtsschutz des Prozessgegners über Gebühr zu beeinträchtigen, verbiete es sich, mehr als eine Modifizierung der Darlegungslast – wie vom BGH für den Anschlussinhaber vorgesehen – anzunehmen.

Zwar hätten die Klägerinnen vorliegend Indizien vorgelegt, die, gerade unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Anschluss der Beklagten mehrfach im Zusammenhang mit Rechtsverletzungen ermittelt wurde, eine tatsächliche Vermutung dafür begründeten, dass die Rechtsverletzung von den Beklagten ausging. Diese Vermutung wiederum sei durch den negativen Befund auf ihrem Rechner entkräftet worden. Es verbleibe daher bei der Beweislast der Klägerinnen für die Behauptung, dass die Beklagten die Rechtsverletzung begangen hätten. Dieser Beweis lasse sich aber weder durch Vernehmung der damaligen Ermittler noch durch Sachverständigengutachten zur Richtigkeit und Aussagekraft der Ermittlungsergebnisse erbringen. Denn auch durch diese Beweismittel könne nicht erwiesen werden, dass die Auskunft der Telekom richtig war. Solange nicht erwiesen sei, dass die IP-Adresse während des gesamten Download-Vorganges (hier ca. 7 ½ Minuten) dem Anschluss der Beklagten zugeordnet gewesen sei, stünde die Verantwortlichkeit der Beklagten nicht fest.

Die Klage war daher abzuweisen.

Fazit
Dieses Urteil ist im Ergebnis und den Begründungsansätzen selbstverständlich richtig und äußerst begrüßenswert. Insbesondere wird der von zahlreichen Filesharing-Abmahn-Anwälten behaupteten „Umkehr der Beweislast“, die man den Urteilsgründen des BGH („Sommer unseres Lebens“) entnehmen will, eine klare Absage erteilt. Es gibt in solchen Fällen keine (durch Umkehr entstandene) Beweislast des Beklagten. Lediglich die Darlegungslast wird modifiziert, was bedeutet, dass der Beklagte sich bei erwiesenermaßen über seinen Internetanschluss begangener Rechtsverletzung wohl nicht mehr nur auf bloßes Bestreiten beschränken kann. Alles andere würde auch elementaren prozessualen Grundrechten zuwiderlaufen.

Dennoch bleiben zwei wichtige Aspekte durch das Urteil unberücksichtigt:

1. Die tatsächliche Vermutung der Verantwortlichkeit eines Anschlussinhabers und somit die Modifizierung der Darlegungslast knüpft zunächst daran an, dass eine Rechtsverletzung über einen ermittelten Internetanschluss tatsächlich (erwiesenermaßen) begangen wurde. Genau dies steht aber vorliegend nach vollständiger Würdigung der Indizien und der hierzu im Gegensatz stehenden Aussagen der Beklagten nach Auffassung des Gerichts nicht fest.

Es gab somit zunächst aufgrund nicht erwiesener Rechtsverletzung (hierfür hätte auch einfaches Bestreiten der Beklagten zunächst noch genügen müssen) überhaupt keinen Anlass, eine Modifizierung der Darlegungslast den Beklagten anzulasten.
2. Die Beklagten hatten vorliegend das „Glück“ einer polizeilichen Untersuchung ihres Computers. Hätte es diese Untersuchung nicht gegeben, wären gleichwohl auf dem PC eben so wenig verdächtige Audiodateien und eben so wenig Filesharing-Programme installiert gewesen. Der Sachverhalt wäre zu 100% identisch. Allerdings hätten die Beklagten dies dann nicht „beweisen“ bzw. möglicherweise nicht mit der vom Gericht geforderten Glaubhaftigkeit „darlegen“ können. Es wäre wahrscheinlich eine Verurteilung erfolgt, gestützt auf nicht hinreichend glaubhafte Darlegungen im Wege der sekundären Darlegungslast.

Bereits hieran zeigt sich, dass der von zahlreichen Gerichten eingeschlagene Weg, Anschlussinhaber auch in Fällen nicht eindeutig erwiesener Rechtsverletzungen zu der Erbringung weitreichender sekundärer Darlegungen zu verpflichten, ein falscher ist. Denn dann hängt es letztlich zumeist vom Zufall ab, ob ein Anschlussinhaber solche Darlegungen erbringen kann oder nicht. Jedoch ist es mit rechtsstaatlichen Grundsätzen schlechthin unvereinbar, den Erfolg oder Verlust eines Rechtsstreits für eine (nicht beweisbelastete!) Partei weitgehend dem Zufall zu überlassen.

Auf Anfrage (mail@ra-riegger.de) stellen wir das Urteil gerne und jederzeit im Volltext zur Verfügung.

RA Mathias Straub (11.07.2011)

Sonntag, 10. Juli 2011

Systematische Abmahntätigkeit III


I - Grundsätzliches


Im November 2010 beschäftigte sich dieser Blog mit der besonderen Situation einer südwestdeutschen Abmahnkanzlei. Hier nun der weitere Verlauf bis zum Stichtag 30.06.2011.


Die Graphik spricht für sich, wobei natürlich nur die Kanzlei selbst die exakten Daten kennt. Besonderheiten sind zu berücksichtigten: Die Abmahnungsanzahl wurde ab dem letzten Quartal 2010 durch die Verwendung von Altlogs aus 2009 geschönt.

Auch ist zu beachten, dass mit dem Entscheid des Amtsgerichts Düsseldorf vom 05.04.2011, Az.: 57 C 15740/09 und den Äußerungen des Landgerichts Düsseldorf zum Thema des Schadensersatzes ddas verbliebene Abmahnpaket (Nichtzahler) im Wert zerfallen ist. Es gilt als bestätigt, dass die neueren Vergleichsangebote durch die Kanzlei sowohl den einstigen Schadensersatzbetrag von 500,00€ auf 300,00€ senken und insgesamt nur noch ein Betrag von 200,00€ zur Bereinigung einer One-Song-Abmahnung gefordert wird.

II - "Schadensberechnung"

Berechnet man die verbliebenen Forderungen mit einer Zahlerquote von 37,5% und einem Basiswert von (alt) 450,00€ ergäbe sich bei etwa 136.000 Gesamtabmahnungen seit dem zweiten Quartal 2009 noch ein Bestand von 85.000 Nichtzahlern und ein Bestand von 38.250.000,00€. Es wurden also dahingehend 22.950.000,00€ in die Kassen der Abmahnkanzlei, Rechteinhaber, Loggerbude gespült. Zieht man die fixen Kosten für Loggerbude und Auskunftsbeschluss ab (7.480.000,00€), verbleiben noch etwa 15.470.000,00€ an Eingang, der wiederum einen Satz von 113,75€ pro Abmahnung bedeuted. Ein vergleichbares System wie das Waldorf-System würde einen Vergleichswert von etwa 200,00€/Abmahnung generieren.

Mit den neuen Vergleichswerten muss aber das verbliebene Paket nun auf 17.000.000,00€ (von 38.250.000,00€) geschätzt werden. Hiervon könnten noch etwa 3.400.000,00€ vor der Verjährung realisierbar sein. Sowohl die bekannten Maßnahmen einer Vielzahl von Personen als auch die veränderte Rechtsprechung haben somit für einen deutlichen Rückgang der Geldflüsse gesorgt.

III - Potential

Das Potential in Abmahnzahlen dürfte im Vergleichszeitraum auf 210.000 Abmahnungen anzusetzen sein. Es wurde also um ca. 35,2% verfehlt, was die schöne Summe an ca. 12.500.000,00€ ergibt.

IV - Ausblick

Verbleibt das System in diesem Zustand, wobei die Altlogs irgendwann zu Ende gehen dürften ist mit einem Jahreswert von 15.000 zu rechnen, oder einem Rückgang zum Potential vom 83,3%. Ob sich das System wieder erholen kann ist sehr fraglich.

Ein System, dass unter Berücksichtung der Rechtsprechung nur noch etwa 1.687.500,00€ an Zahlungseingängen pro Jahr aquirieren kann und somit einen Rohertrag für REchteinhaber und Abmahnkanzlei von 862.500,00€ kann mit einem Wert von 57,5€/Abmahnung kaum noch wirtschaftlich geführt werden. Erholungen durch "spektakuläre" Gerichtserfolge sind nicht in diesem Jahr zu erwarten.

Dienstag, 21. Juni 2011

AG Düsseldorf, Urteil vom 05.04.2011, Az.: 57 C 15740/09

Das Amtsgericht in Düsseldorf hat in einer interessanten Entscheidung über die angemessenen Kosten einer sogenannten Sampler-Abmahnung entschieden. Den Volltext findet man hier.

Unter einer Sampler-Abmahnung versteht man, wenn ein Rechteinhaber (hier Tonträgerhersteller) nach einer fest gestellten Rechtsverletzung in einer p2p-Tauschbörse im Rahmen eines "Chart-Kontainers" ("Top 100 - Single Charts"), oder im Handel veröffentlichten Samplers ("Future Trance No 1541") die Verletzung von Rechten bezüglich eines Einzeltitels auf dem Sampler abmahnt.

Das Amtsgericht Düsseldorf legte unter Berücksichtigung des BGH-Urteils vom 12.05.2010 - I ZR 121/08 und der folgenden Entscheidung des OLG Frankfurt vom 20.12.2010 - 11 O 52/07 den für die Berechnung der erstattungsfähigen Rechtsanwaltkosten maßgeblichen Streitwert bei 2.500,00€ fest.

Hieraus berechnen sich angemessene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 229,50€ für eine Einzelsong-Abmahung, so das Amtsgericht Düsseldorf.

Der Sachverhalt in Kürze: Ein Anschlußinhaber hatte nach dem Erhalt einer Abmahnung zugegeben, dass sein Sohn für die Tathandlung verantwortlich gewesen sei. Recht spannend dazu der Entscheid des AG Düsseldorf, eine Aufsichtpflichtpflichtverletzung des Anschlußinhabers gegenüber dem zum Tatzeitpunkt 25-jährigen Sohn bestünde nicht. (Vgl. OLG Köln, Beschluss vom 24.03.2011, 6 W 42/11)

Die Anwendung des § 97a UrhG, Abs. 2 (100€-Deckelung) wurde genauso abgelehnt, wie die Einwendungen des Beklagten es läge eine rechtmißbräuchliche Abmahnung vor.

Insgesamt ist das Urteil allerdings zu begrüßen. Da nun zwei spezialisierte Gerichtsstände die Kosten einer Einzel-Song-Abmahnung in dieser Art bewertet haben ist zu hoffen, dass weitere Gerichtsstände folgen werden.

Dennoch muß Kritik geübt werden: Dem Beklagten wurden die Kosten der Ermittlung, die Kosten des Auskunftsverfahrens im Wert von 55,48€ zugeschlagen. Dies ist rechtsfehlerhaft, da diese Kosten ausweislich der zu Grunde zu legenden Bundestags-Drucksache nur im Rahmen des Schadensersatzes vom Täter verlangt werden können.

Dienstag, 14. Juni 2011

Über die Verjährung von Ansprüchen im Abmahnwahn - IV

Im heutigen Teil IV dieser Serie soll in der Kürze auf ein besonderes Problem im Bereich der Verjährung hingewiesen werden. Der aktuelle Anlass sind die vielzähligen Waldorf-Verjährungsklagen über die noch anderweitig zu berichten sein wird.

Die Kanzlei Waldorf ist dabei von den bisherigen Verjährungsklagen (RA Haas + Rasch) abzusondern. Der Grund liegt im Bereich des Schadensersatzes, der im Wege der Lizenzanalogie auf mindestens 300,00€/350,00€ pro Werk durch die Klägerinnen bemessen wird. Es steht auch fest das zumindest bevorzugt "Doppelabmahnungen" zweier Werke in einer Abmahnung für einen/zwei Rechteinhaber vor Gericht gebracht werden.

Nehmen wir das Beispiel
RA-Kosten aus 2 x 10.000,00€ Streitwert mit Gebührenfaktor 1,0 = 646,00€ zzgl. 20,00€ Pauschale und 2 x 350,00€ Schadensersatz = 700,00€.

Man sieht schon: 700,00€ Schadensersatz ist doch ein etwas lukrativer Betrag.

Ist man nun Anschlußinhaber der glaubhaft machen kann, dass die Tat nicht von einem selbst begangen wurde kann man damit rechnen nicht zur Zahlung des Schadensersatzes verpflichtet zu werden. Es kommt hier in Betracht, dass man über die sog. Störerhaftung zur Zahlung der Abmahngebühren verpflichtet wird.

Gibt man dabei aber im Verfahren an, dass zB eine Tathandlung durch eine andere Person in Betracht kommt und diese Person bestätigt die Tathandlung könnte man unter Umständen nicht zur Übernahme des Schadensersatzes verpflichtet werden. Jedoch ist damit zu rechnen, dass die Schadensersatzwerte dann von den angegebenen Tätern durch die Kanzlei Waldorf verlangt werden.

Nach so vielen Jahren? Auch wenn die Tathandlung zB im Oktober 2006 begangen wurde und erst im Juli 2011 die Täterschaft offenbar wurde geht das in jedem Fall. (Einschränkung beachten)

Nach § 102 UrhG: Verjährung

"Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Rechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung."

ist ein Anspruch aus einer "Bereicherung" frühestens nach 10 Jahren verjährt (§ 852 BGB)

Auch die vielzitierten "lizenzanalogischen Schadensersatzberechnungen" zählen grundsätzlich zu den Ansprüchen die zu den § 818 BGB, Abs. 2 und/oder § 812 BGB, Abs. 1 Herausgabeansprüchen gehören.

Gibt ein Täter einer unerlaubten Handlung im Jahr 2011 also die Tahandlung aus 2006 zu, "so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet."

Der Täter zahlt den lizenzanalogischen Schadensersatz.

Einschränkung: Da wir ja erst am Anfang der Verjährungnummer und der Waldorf-Klagen stehen gibt es noch keine wesentlichen Urteile zu diesem Thema. Es ist auch nicht bekannt, ob zB Waldorf überhaupt Interesse daran hat. Geringere Schadensersatzanteile wie 150,00€ sind natürlich weniger stark gefährdet.

Dienstag, 31. Mai 2011

OLG Köln 6 W 30/11, Beschluss vom 20.05.2011

Erneut setzt das Oberlandesgericht Köln in einem "Filesharing-Verfahren" eindeutige Zeichen, auch wenn der Beschluss nicht in allen Bereichen positiv punkten kann. Auch erscheint mir die Reaktion als zu spät. Wir reden hier schließlich über ein Standard-Produkt, dass mittlerweile weit über 200 000 Privathaushalte kennen müßten und das wohl schon im Jahr 2006 entworfen und erstmalig versandt wurde:



Daher ist aber das Vorgehen und der eindeutige Erfolg der von der Kanzlei Richter & Süme in Hamburg erstritten wurde umso bemerkenswerter. Hunderten anderen hilft er nicht mehr.

Volltext

Die Angelegenheit begann mit einem Vorgang, den die Richter am OLG Köln als "erst in jüngerer Zeit" vorkommenden und "in früher kaum vorstellbarem Umfang" Vorgang bezeichnen. Eine Privatperson erhielt eine urheberrechtliche Abmahnung; es sei über den Internetanschluß eine Rechtsverletzung in "Tauschbörsen" fest gestellt worden. Zum weiteren Ablauf liest man die Zusammenfassung von RA Sebastian Dosch.

Tatsächlich ist der Bescheid zum Thema "W-LAN-Absicherung im Urlaub" nur logisch. Die "beste" Absicherung der Welt vor einem Zugriff eines unbekannten unberechtigten Dritten auf ein Funknetzwerk ist das Abschalten des Funknetzwerks. Aus welcher rechtlicher Grundlage dieser Gedankengang beruht verschweigt das OLG Köln. Eine Haftung des Anschlussinhabers als Störer aus der behaupteten Tat heraus ist vorliegend nicht aus dem Urteil des BGH, I ZR 121/08 vom 12.05.2010 ableitbar. Der Anschlußinhaber macht geltend, er habe ausreichende Sicherungsmaßnahmen ergriffen. Der BGH verweist im Urteil vom 12.05.2010 ausdrücklich auf rechtliche Grundlagen, die immer wieder von Gerichten ignoriert werden: "Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr nur diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden .... Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB) ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält .... Daher reicht es anerkannter Maßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise ... für ausreichend halten darf, um andere Personen - hier die Kunden - vor Schäden zu bewahren, und die den Umständen nach zuzumuten sind; Voraussetzung für eine Verkehrssicherungspflicht ist, dass sich vorausschauend für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Gefahr ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können." (Volltext)

"Dabei haftet der Antragsgegner nach seinem eigenen Vortrag als Störer. Denn er hat die angesichts der von ihm behaupteten mehrtägigen Abwesenheit nächstliegende Sicherheitsmaßnahme seines W-LANs unterlassen, indem er dieses nicht abschaltete." Nächstliegend? Nächstliegend ist den Router anzulassen, damit die gespeicherten Sicherheitseinstellungen nicht verloren gehen. Der Ratschlag der Kölner Richter sorgt in Privathaushalten ohne Gebrauchsanleitung eher für ein mehr an unzureichend gesicherten Funknetzwerken. Zudem wird wieder nicht beachtet, dass ein Ausschalten eines Routers keine Internetverbindung beendet. Von dem Zustand des Nichtbegründet seins der richterlichen Meinung mal ganz abgesehen. Ich wälze gerne die "Gebrauchsanleitungen" der Routerverkäufer. Der hinweis auf den Urlaubsbereich ist mir vollständig fremd.

"Schatz! Häng noch die Wäsche ab und schalt den Router aus! Ich befürchte eine Rechtsverletzung in Tauschbörsen während unserer Abewesenheit über ein zwar ausreichend gesichertes W-LAN, aber man kann ja nie wissen, Schatz!"

Dagegen muß man den Bereich zur KostenNICHTerstattung der Einstweiligen Verfügung als sehr fortschrittlich und auch begründet loben. An der informellen Strategie der Verbraucherschutzportale wie Netzwelt.de oder gerade dem Verein gegen den Abmahnwahn e.V. zur Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung ändert sich nichts. Im Gegenteil. Der Beschluss stärkt diese Portale.

Endlich stellt das (in diesem Einzelfall) OLG Köln klar, ein abmahnender Rechteinhaber, der sich mit der Abmahnung an Privathaushalte richtet unterliegt besonderen Kriterien, wenn er sich die Frage stellt ob das Rechtschutzbbedürfnis "Unterlassung" so dringlich ist, dass er eine Einstweilige Verfügung beantragen muß wenn er keine Unterlassungserklärung bekommt. Das OLG sagt: Nicht dann, wenn die Abmahnung selbst massive Warnhinweise enthält so wie sie oben dargestellt sind. Diese Hinweise zur möglichen Unwirksamkeit von Erklärungen wie sie "im Internet angeboten" werden sind ausreichend, um den Unterlassungsschuldner von der Abgabe einer Erklärung abhalten zu können. Als "Einschränkung" gilt hier im vorliegenden Fall die Forderung + Warnheinweis des Rechteinhabers für alle "geschützten Werke des Unterlassungsgläubigers" die Unterlassung zu erklären, obwohl der verständige Abgemahnte nur für ein bestimmtes (dasjenige an der eine Rechtverletzung begangen wurde) Werk eine Unterlassung zu erklären hat. Das Gericht führt sogar zu den seit Jahren diesbezüglich verwendeten Textbausteinen der Abmahnkanzlei X. aus, sie würden nicht wie gefordert dem Abgemahnten einen Weg weisen, der "zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung geboten war."

Alle Achtung: Man solls nicht übertreiben, aber wie soll man sich das nun vorstellen? Die Abmahnungen der Kanzlei X. sind in dem zentralsten Bereich überhaupt nicht ausreichend? Wieso kann man dann eine Kostenerstattung für dieses nicht ausreichende Produkt verlangen? Also ... ich befürchte das kann Ärger geben, sollte die Kanzlei X. jemals Kostenerstattungen fordern, auch wenn man der veröffentlicheten Ansicht ist, man würde am heimischen Gerichtsstand alles gewinnen.

Das Gericht stärkt im weiteren Verlauf gerade die nicht antwaltlich vertretenen Abgemahnten. Es legt zur Auslegung von Rektionen dieser Gruppe (nicht grundsätzlich, einzelfallabhängig) fest, sie als Personen die geschäftlich unerfahren und rechtlich nicht beraten sind einzustufen. Die Übertragung des Tatbestandsmerkmals "gewerblicher Umfang" zur Einstufung der Schwere der Rechtsverletzung aus dem Auskunftsverfahren käme nicht in Betracht zur Einstufung eines Abgemahnten als "gewerblich tätige" Person.

Im Abspann des Beschlusses verteilt das OLG Köln noch so einige "Roten Karten", die hier nicht unerwähnt bleiben dürfen. Die ... nennen wirs "Puristen" der nichtjuristischen Informationsdienstleistungen zum Thema Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung wie der Verein gegen den Abmahnwahn, oder das Portal "Netzwelt.de" verweigerten sich nach Sichtweise des OLG Köln vollkommen zu Recht den Tendenzen anderer nichtjuristischer Interessengruppen die das Internet mit stets veränderten "UEs", Vorbeuge- und Erweiterungsthesen beglücken. Eine solche Empfehlung könne nur "im Einzelfall erteilt werden und erfordert die Kenntnis der Umstände der Rechtsverletzung". Diesem Erforderniss werden diese Interessengruppen nicht gerecht. Sie sind auch nicht dafür qualifiziert.

Mittwoch, 11. Mai 2011

AG Hamburg - Harburg - Klagerücknahme

In jüngster Zeit kommt es verstärkt zu Meldungen über massive Schwierigkeiten mit dem zentralen Mahngericht in Berlin-Wedding. Diese Probleme sollten nicht zu Kurzschlusshandlungen bei den Betroffenen führen. Wie der folgende Vorgang zeigt sollte man sich qualifizierter Hilfe bedienen, wie man sie zum Beispiel bei den Aktiven des Webseitenportals bei Netzwelt.de erfährt.

Ein Abgemahnter einer südwestdeutschen Kanzlei reagierte auf die Abmahnung mit der Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung. Er zahlte jedoch den geforderten Betrag nicht. Es folgten nach der Annahme der Unterlassungserklärung zahlreiche Zahlungsaufforderungen unterschiedlicher Rechtsanwaltskanzleien und einer Inkassofirma. Der Abgemahnte hatte zwar ausreichend der Forderung widersprochen. Dieser Widerspruch wurde jedoch ignoriert.

Ende März 2011 traf den Abgemahnten jedoch der Schlag: Im Briefkasten fand sich ein Vollstreckungsbescheid des AG Berlin-Wedding in dem die stolze Summe von 1.803,15€ prangte. Der Abgemahnte hatte keinen Mahnbescheid erhalten.

Im Vollstreckungsbescheid stand jedoch: "Dieser Bescheid wurde Ihnen schon einmal zugestellt. Da die Zustellungsurkunde vom Zustellers falsch ausgefüllt war, war die Zustellung unwirksam und muss nun wiederholt werden." Diese Behauptung des Mahngerichts ist definitiv falsch. Dem Abgemahnten wurde auch zuvor kein weiterer Mahnbescheid zugestellt.

Selbstverständlich legte der Abgemahnte sofort Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid ein.

Er versuchte aber gleichzeitig die jeweiligen Zustellungsurkunden mit einem rechtlich perfekten Antrag zu erhalten. Einerseits würde man als Betroffener schon gerne einmal wissen was denn genau bei dem Amtsgericht Berlin-Wedding falsch läuft. Liegt es nun an der Schlampigkeit des Gerichts selbst, oder ist es eine bereits auffällig gewordene private Zustellerfirma die stets behauptet Mahnbescheide und Vollstreckungsbescheide zugestellt zu haben, obwohl die Betroffenen nie etwas erhalten haben? Andererseits kann eine nicht fehlgeschlagene Zustellung eines Mahnbescheides rechtliche Auswirkungen zeitigen.

Das Amtsgericht Berlin-Wedding ignoriert auch vollständig die Konsequenzen, die ein solcher Fall mit sich bringt. In einem Extremfall der derzeit am Amtsgericht Erfurt liegt (Verfahren ruht) kam es zu keiner Zustellung eines Vollstreckungsbescheides. Daher wurde auch kein Einspruch eingelegt. Die Meldung kam von einer Rechtsanwaltskanzlei die zur Zahlung der Summe auforderte. Zwei Gerichte (ein unzuständiges) wollten dem Opfer nicht helfen, sondern bedeuteten, dass sie den Einspruch wegen Fristversämniss nicht akzeptieren wollen und daher das Opfer zur Zahlung verpflichtet sei. Das Opfer müsste nun versuchen zu beweisen das die Zustellung nicht statt gefunden hat. Das bedeuted man muß dem Zusteller im Rahmen einer mündlichen Verhandlung nachweisen das er die Zustellung nicht durchgeführt hat. Das kann letztlich nur gelingen wenn Weihnachten und Neujahr zusammen fallen (oder man sich qualifizierter Hilfe bedient). Am Ende hätte das Opfer zu befürchten mehrere Tausend € zu verbraten, nur weil ...

... das Mahngericht in Berlin-Wedding offensichtliche Fehler bei sich selbst oder bei Zustellerfirmen duldet. Man hat wohl Anlass sich bei der Behördenleitung zu beschweren.

Der Abgemahnte in unserem aktuellen Fall hatte jedoch Glück im Unglück. Er konnte Einspruch rechtzeitig einlegen. Trotz Antrag hat man ihm die Zustellurkunden nicht übersandt, was sehr tief blicken läßt. Man hat seitens des Mahngerichts Berlin-Wedding den Fall an das Streitgericht AG Hamburg - Harburg abgegeben.

Dort stellte sich aber heraus, dass die Klägerin nicht Willens war in ein streitiges Verfahren einzusteigen. Klar: Man hat es auch nicht im Mahnbescheidsantrag beantragt. Es wurde also durch das Fehlverhalten des AG Berlin-Wedding oder einer Zustellerfirma ein unnützer und ungewollter Rechtsstreit provziert.

Dieser wurde jedoch "abgesagt". Die Klägerin zog die Klage zurück. Der Vollstreckungsbescheid wurde durch das Gericht für gegenstandslos erklärt. Die kosten des Verfahrens trägt in der Regel die Klägerin.

Nun hat sich jedoch der Abgemahnte bei den qualifizierten Aktiven des Portals Netzwelt.de gemeldet. DAS dürfte seltenheitswert aufweisen. Die Dunkelziffer derjenigen die zu unqualifizierten Portalen gehen, oder gleich kostenpflichtige Rechtsanwaltliche Leistungen in Anspruch nehmen dürfte 1 : 10 betragen. Personen die entweder Fristen versäumen, Falschberatungen unterliegen, oder mehrere hundert € an Rechtsanwaltskosten selbst bezahlen müssen.

Mittwoch, 27. April 2011

Herr Lampmann besitzt Persönlichkeit!

Bereits am 20.01.2011 berichtete dieser blog uA von einer Glosse, die ein gewisser Herr Lampmann zu Werbezwecken produziert und vertrieben hat. Neben den üblichen Retortenargumenten eines Abmahners findet eine auffällig pubertäre Beschäftigung mit langjährig bekannt integren Personen der "Gegenseite" statt, die Puristen zudem als zur Schau gestellte, elitaristisch geprägte Anwaltsarroganz werten würden.

Tut man aber lieber nicht. Denn wie der Herr Rechtsanwalt Marcus Dury, Saarbrücken zu berichten weiss, sorgen schon kleinstmöglichste athmosphärische Störungen zu der plötzlichen Ausbildung von Persönlichkeit bei Herrn Lampmanns Mandanten(innen) und zu dahinfolgenden klägerischen Unternehmungen:

Klage wegen Twittermeldung - 140 Zeichen und Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts


Die Kölner Anwaltskanzlei Lampmann / Behn / Rosenbaum hatte Herrn Rechtsanwalt Marcus Dury LL.M. wegen einer Twittermeldung abgemahnt und verklagt.

In der bereits im November 2010 ergangenen Abmahnung wurde der Vorwurf erhoben, durch eine Twittermeldung vom 26.11.2010 auf dem Twitter-Account - "Filesharing_RA" seien die Rechte einer Filmverleih-Firma verletzt worden.

Die Meldung lautete

"Uns liegt eine Abmahnung der Kanzlei Lampmann Behm Rosenbaum vor. Abgemahnt wird ein [ZENSIERT]-Film der C. Filmverleih GmbH"

Der Filmverleih fühlt sich durch diese Meldung in seinem Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletzt und hält sie für "kreditgefährdend".

Mit der nun eingereichten Klage verfolgt der Filmverleih den Ersatz der angeblich entstandenen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 911,80 €. Ein solcher Kostenerstattungsanspruch besteht aber nur, wenn durch die Twittermeldung tatsächlich irgendwelche Rechte des Filmverleihs verletzt wurden.

Im Rahmen des Tweets wurde eine Einordnung des Filmes zu einem bestimmten Genre vorgenommen, das nach Ansicht des Filmverleihs nicht zutreffend war und das überwiegend leicht bekleidete Menschen zeigt.

In der Abmahnung heißt es, die Twittermeldung enthalte "unwahre, herabsetzende Tatsachenbehauptungen".

Die Filmvereleiherin sieht sich selbst ausschließlich als Rechteinhaberin von "hochwertigen, mit entsprechenden Preisen dekorierten Filmwerken", Filme des in der Twittermeldung genannten Genres gehörten nicht zu Ihrem Repertoire.

Als Streitwert für den Unterlassungsanspruch setzte die Kanzlei sodann einen Betrag i.H.v. 25.000 € an.

Allein um irgendwelchen zeitraubenden und unfruchtbaren gerichtlichen Auseinandersetzungen mit der Kanzlei und der Filmverleihfirma aus dem Weg zu gehen, gab Herr Rechtsanwalt Dury LL.M. daraufhin ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zwei Unterlassungserklärungen ab, eine Erklärung unmittelbar gegenüber der Kanzlei Lampmann Behn Rosenbaum und eine Erklärung gegenüber dem Filmverleih. In diesen Erklärungen verpflichtete er sich, nicht mehr zu behaupten,

"Uns liegt eine Abmahnung der Kanzlei Lampmann Behm Rosenbaum vor. Abgemahnt wird ein [ZENSIERT]-Film der C. Filmverleih GmbH".

Die Erklärungen wurde von den Anwälten Lampmann Behn Rosenbaum und dem Filmverleih jeweils angenommen, etwaige Unterlassungsansprüche wurden erfüllt.

Der Filmverleih vertritt in der Klage weiterhin den Standpunkt, die Twittermeldung sei als "unwahre Tatsachenbehauptung" einzuordnen, die "kreditgefährdend" gewesen sei und einen nicht unerheblichen Eingriff in das "Unternehmenspersönlichkeitsrecht" der Filmvereliherin darstelle.

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass sich der Tweet auf den Film "Die Beschissenheit der Dinge" bezog, der von seinem Titel her durchaus einen Fäkalbezug aufweist und diverse Sexszenen enthält, die entkleidete kopulierende Menschen zeigen. Darüber hinaus werden männlichen Genitalien verschiedener "Darsteller" unbedeckt auf der Leinwand gezeigt.

Sollte sich die von dem Filmverleih vertretene Rechtsansicht vor Gericht durchsetzen, wird in Zukunft jede unternehmensbezogene Äußerung im Internet zu einem kostspieligen Unterfangen, wenn die subjektive Einschätzung des Äussernden von einem Gericht nicht für allgemeinverbindlich erklärt wird.

Die Einordnung eines Filmes zu einem bestimmten Filmgenre, das dem Hersteller / Filmverleih nicht passt, kann dann zum Beispiel schnell 911,80 € kosten.

Wir werden an dieser Stelle über den Fortgang des Verfahrens berichten.

Persönlicher Kommentar: Diese Meldung finde ich voll Porno!

Dienstag, 26. April 2011

Porno-Streitwerte-Skandal in München

Über die Frage in wie weit ein in seinen Rechten durch angebliche Tauschbörsenaktivitäten verletzer Pornohersteller Schadensersatz vom angeblichen Verletzter verlangen kann darf juristisch weiter gestritten werden.

Vom Gerichtsstandort München (dem Pornoklagenhafen Deutschlands) bei dem auch grundsätzliche Bedenken zur Schadensersatzfrage existieren gibt es Neues zu berichten

Alter Pornostreitwert 161 C 10296/10 vom 20.07.2010


Neuer Pornostreitwert 161 C 29888/10 vom 22.03.2011


Es handelt sich natürlich um Vergleiche. Die folgenden Angaben sind nur Vergleichswerte zu Vergleichen, die keinen Kostenfestsetzungsbeschluss ersetzen.

Alter Streitwert - Kosten nach RVG
Neben der Zahlung von 651,80€ werden aus dem Streitwert 1.051,80€ anteilige Rechtsanwalts- und Gerichtskosten in Höhe von 750,33€ fällig. Die Klägerin trägt 300,13€, der Beklagte 450,20€.

Neuer Streitwert - Kosten nach RVG
Neben der Zahlung von 651,80€ werden aus dem Streitwert zB 720,00€ anteilige Rechtsanwalts- und Gerichtskosten in Höhe von 587,03€ fällig. Die Klägerin trägt nun 58,70€, der Beklagte 528,33€.

Zusammenfassung


Nach PKR-Angaben (die wie gesagt keinen Kostenfestsetzungbeschluss ersetzen) werden die Pornohersteller seit dem Frühjahr 2011 an ihrem Vergleichbahnhof in München um jeweils 391,50€ entlastet. Die Beklagten werden jedoch gleichermaßen um 228,20€ belastet.

Natürlich verdient diese Innovative Rechtsprechung unseren Dank. Mit der Entlastung von fast 400,00€ kann ein neues Werk produziert werden. So stützen wir den Pornographie-Standort Deutschland. Im Übrigen scheint die Entlastung System zu haben. Aus dem Dezember ist noch ein Beschluss bekannt in dem die Klägerin zur Kostenübernahme von 20% verpflichtet wurde.

Das "Endurteil" des Richter D.

So richtig schön wird es jedoch erst, wenn man die Sache mit dem einzig bekannten "Endurteil" aus München vom 20.12.2010 vergleicht.

1. Beklagte mit "Vergleich" zahlen genauso viel wie Beklagte mit "Endurteil" (Vorsicht! Extrakosten wie Gutachterbeauftragung beachten! Muß nicht immer stimmen).

2. Richter D. hat am Streitwert nichts verändert. Damit wird der Klägerseite dort ein nomineller Anteil von 256,18€ der Kosten zugeschlagen. Dem Beklagten werden aber 417,99€ zugeschlagen.

Damit zahlt der verurteilte "Störer" 1.069,79€, während die späteren Vergleicher 1.180,13€ zahlen.

Donnerstag, 14. April 2011

Musikalische Komödie Leipzig

Das es um die Spielfähigkeit in der arg maroden Musikalischen Komödie in Leipzig nicht gut bestellt ist wußte man schon lange. Zum 07.04.2011 ordnete der Oberbürgermeister Burkhard Jung eine städtische Finanzspritze von 100.000,00€ zwar dringendste Maßnahmen zur Erhaltung der Spielfähigkeit an. Angesichts der durch mich recherchierten Vorfälle bei einer Veranstaltung am 30.03.2011 sind diese Maßnahmen als nicht ausreichend zu bezeichnen.

Landgericht Leipzig, Beschluss vom 30.03.2011, Az.: 05 O 842/11

Sachverhalt

Die Firma U. GmbH mahnte im Januar 2011 über die Rechtsanwaltskanzlei R. einen Internetanschlußinhaber wegen der angeblichen Verbreitung eines Musikwerks der Gruppe A. in einer „Tauschbörse“ ab. Der Abgemahnte reagierte mit anwaltlichem Schreiben und einer modifiziert-erweiterten Unterlassungserklärung. Eine Reaktion erfolgte nicht.

Als er im März 2011 eine erneute Abmahnung des gleichen Typs von Rechtsanwaltskanzlei R. erhielt, die jedoch nun im Namen einer Firma E. GmbH, welche Rechte an einem Titel eines DeutschBlondinenjodelpopwerks geltend machte, verwies der Anschlußinhaber auf die bereits abgegebene Unterlassungserklärung. Die Abmahnung würde ins Leere gehen, da der Abgemahnte bereits eine ausreichende Unterlassung auch gegenüber der Firma R. erklärt habe.

Die Rechtsanwaltskanzlei R. beantragte nun ohne weitere Korrespondenz eine Einstweilige Verfügung.

Beschluss – Antrag

Schon der textbausteingestaltete Antrag beinhaltet in erheblichem Maße als unsubstantiiert zu klassifizierende Punkte. So erläutert der Antrag der Firma E. GmbH, dass eine wirksame Drittunterwerfung nur in Ausnahmefällen in Betracht käme, sprich eine Erklärung gegenüber der Firma U. GmbH gleichzeitig eine Erklärung gegenüber der Firma E. enthalten könne. Dies wäre nur möglich wenn sich beide Firmen innerhalb einer bestimmten Lizenznehmerkette befänden. Eine Rechtsgrundlage oder Urteilsverweise fehlen selbstverständlich.

Der erste „Fehler“ des Vortrags einer gewissen Rechtsanwältin K. ist, dass Sie die zu Grunde zu legende Lizennehmerkette auf das streitgegenständliche Werk setzt. Es hätte die Lizenznehmerkette des Werks der U. GmbH sein müssen. Der zweite „Fehler“ besteht darin das keine rechtliche Grundlage des Behaupteten angegeben wird.* (Ende beachten) Der dritte „Fehler“ besteht darin, dass die Tatsache, die U. GmbH befände sich mit der E. GmbH bezüglich des streitgegenständlichen Werks nicht in einer Lizennehmerkette nicht glaubhaft gemacht wird (Zeugenbeweis – Eidesstattliche Versicherung). Somit bleibt der Vortrag insgesamt eine persönliche Meinung der Rechtsanwältin K, die auch noch den vierten "Fehler" in sich trägt, dass … die Meinungsäußerung falsch ist (Tip des Tages: Hanseatisches OLG, Urteil vom 23.07.2008, Az.: 5 U 159/06). Tatsächlich steht die U. GmbH bezüglich des streitgegenständlichen Werks schon Kraft des Urheberpersönlichkeitsrechts in einer Lizennehmerkette mit der E. GmbH.

Eine richterliche Äußerung zu diesem Thema erfolgte nicht.

Der Beschluss

Der Beschlusstenor richtet sich ausschließlich an eine täterschaftliche Handlung. Dem Antragsgegner wird verboten das streitgegenständliche Werk „auf einem Computer für den Abruf für andere Teilnehmer von Filesharing-Systemen über das Internet bereit zu stellen...“.

Dies wirft die Frage auf mit welcher Begründung der beantragte Tenor von den bekannten Wortlauten der Orginal-Unterlassungserklärung abweicht. Wie später dargelegt handelt es sich hier um eine anwaltsübliche Begründung per Weglassen von Dokumenten. Der Antrag selbst stellt sich als unschlüssig dar (OLG Köln, Beschluss vom 24.03.2011, Az.: 6 W 42/11)

Man könnte nämlich meinen, der Antragsgegner habe über seinen Rechtsanwalt die Tathandlung zugegeben. Dem ist jedoch nicht so.

„Wird ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, so spricht zwar eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Daraus ergibt sich eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers, der geltend macht, eine andere Person habe die Rechtsverletzung begangen...“ (BGH, Urteil vom 12.05.2010, Az.: I ZR 121/08)

„Als sekundäre Darlegungslast wird die Last einer Gegenpartei bezeichnet, sich im Rahmen der ihr nach § 138 Abs. 2 ZPO obliegenden Erklärungspflicht zu den Behauptungen der darlegungspflichtigen Partei zu äußern.“ (Kleines 1x1)

Das Landgericht Leipzig führt in Anlehnung an das BGH-Urteil aus, dass der Abgemahnte in der Ablehnung der zweiten Abmahnung sich nicht zu dem Tatvorwurf geäußert habe. Daher sei eine tatsächliche Vermutung gegeben, er selbst sei der Täter.

Nach dem Landgericht Leipzig dehnt sich also eine prozessuale Erklärungspflicht dann auf eine außergerichtliche Abmahnung aus, wenn … wenn … wenn... ja es fehlt leider an einer Erklärung. . Die Richter ignorieren dabei den gesetzlichen Wortlaut des § 97a UrhG, der die Abmahnung erkennbar vor die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens stellt.

Mit dieser rechtsfehlerhaften Meinung spart man sich komplizierte Erläuterungen über die Frage zu welchen Angaben ein Abgemahnter nun tatsächlich verpflichtet ist. Trägt der Abgemahnte jedoch wie im Streitfall der Antragstellerin begründet vor, dass er der Ansicht sei bereits die Abmahnung sei unbegründet und damit sei ein Anspruch auf Unterlassung nicht gegeben hat er bereits seinen ihm prozessual obliegenden Erklärungspflichten zu den Behauptungen der darlegungspflichtigen Partei genügt. Ob er dann Recht hat oder nicht sei dahin gestellt.

Eine wie auch immer geartete Erklärungspflicht eines Abgemahnten in einer Antwort an eine Abmahnkanzlei ist durch das Schuldverhältniss nicht begründbar. Dies allein schon da es ausreicht den Unterlassungsanspruch ohne ein „Schuldeingeständnis“ über die Abgabe einer „normalen modUE“ zu erfüllen (also einer Erklärung die den Unterlassungsschuldner nicht zwingt darzulegen, ob er Täter, Teilnehmer oder Störer oder keines von Allen sei). Gerade aus dem Unterlassungsanspruch können nach dessen keine weiteren Ansprüche abgeleitet werden. Der Auskunftsanspruch ist als eigenständiger Anspruch im § 97 UrhG, Abs. 1 ausgewiesen.

Hier ist von Bedeutung für den Rechtsstreit am Landgericht Leipzig, dass der Unterlassungsschuldner bezüglich der abgegebenen „erweiterten“ Erklärung keinerlei Rückantwort bekam. Damit sind für ihn auch keine Einwendungen gegenüber den Formulierungen der Unterlassungserklärungen erkennbar. Die richterliche Denkweise, die in der Übernahme der Argumente aus dem Antrag auf Einstweilige Verfügung besteht vergißt das diese Argumente bereits bis zu 6 Wochen zuvor hätten geäußert werden können.

Das die Bearbeiterin der Abmahnung 1 + 2 und des Antrags die gleiche Person darstellte ist insofern auch wichtig, da es durchaus ein Dokument gab in dem ausreichend Zweifel bezüglich der eigenen Täterschaft geäußert wurde. Der Antragsgegner ließ per Anwaltsschreiben mitteilen, dass er die angebliche Rechtsverletzung nicht zuordnen könne. Danebst forderte er zusätzliche Unterlagen an, die leider niemals eingetroffen sind. Die Leipziger Richter konnten nun nicht über die Wirkung dieser Äußerung entscheiden, da Ihnen das Dokument nicht vorgelgt wurde und sie es auch nicht als erheblich empfanden, obwohl sie in Kentnnis der Existenz einer solchen Äußerung waren.

Die maßgeblichste fehelerhafte Rechtsanwendung besteht jedoch im Punkt, dass die Leipziger Richter entgegen dem § 131 BGB („Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.“) den wirklichen Willen überhaupt nicht erforschten und eine Auslegung daher nicht mal im Ansatz erkennbar ist. Man erforschte nur den wirklichen Willen des Antragsstellers.

Man gestattete sich hierbei schlicht die Übernahme der hanebüchenen Kommentare der Rechtsanwältin K.. Diese behauptet uA im Antrag vom 29.03.2011 allen Ernstes, dass zum Eingang der Erklärung des Antragsgegners gegenüber der U. GmbH Anfang Februar 2011 eine Mandatierung der E. GmbH bezüglich des Antragsgegners nicht vorgelegen habe. Man habe erst am 07.03.2011 als mandatierte Rechtsanwälte der E. GmbH im Auskunftsverfahren von der Person Kenntnis erlangt, zum Zeitpunkt des Antrags auf Auskunft habe daher kein Mandatsverhältnis mit der E. GmbH bestanden und daher habe man auch zum Eingang der Erklärung kein Empfangsberechtigungsmandat für die E. GmbH besessen.

Zum Beweis der These die E. GmbH stelle jeweils pro Abgemahnter gesonderte Mandatierungen (so in etwa 400 Stück pro Woche) nach Kentnniserlangung des Realnamens aus legte die Rechtsanwältin K. ….

…. man kann es sich denken …. überhaupt keine Vollmacht der E. GmbH vor.

Es wäre auch sinnlos so etwas zu fordern, da nicht ganz so musikindustriegutgläubige Richter sich der Vernehmung der Zeugen R. Und S. erinnern könnten, die am Landgericht Köln statt fand und eindeutige Aussagen zu dem Thema der "entpersonalisierten" Mandatierung in sich trägt. Ein vollständig unbelegter Sachvortrag hätte auch so schon zur sofortigen Zurückweisung geführt.

Es spielt da schon keine Rolle mehr das man zum Thema der Unbestimmtheit der abgegebenen Erklärung viele Worte fand, jedoch zu den unbestimmten Orginal-UEs ("total alles mögliche an Musikrepertoire") nichts zu sagen hatte. Wie es eine Firma U. GmbH schaffen soll in mitten von 300 000 Lizenznehmerketten, die insgesamt 7 Millionen Lizenkettenteilnehmer betreffen jeden einzelnen im "total alles mögliche an Musikrepertoire" in eine Orginal-UE unterzubringen fragt man sich aber schon.

Der Antragsgegner wurde gerügt er habe die E. GmbH nicht namentlich benannt. Hätte er die namentlich nicht ausgestattete Orginal-UE unterzeichnet wäre nach Ansicht der Richter alles in Ordnung gewesen.

* Rechtsanwältin K. operierte hier mit dem bekannten Schricker/Wild-Kommentar (siehe zb. LG Düsseldorf, Beschluss vom 29.09.2010, Az.: 12 O 51/10) Sowohl die Meinung, der Kommentar, als auch das Urteil sind ungenügend als Verweis auf die Situation der Antragstellerin. Warum sieht man hier. Es ist in der heutigen Sampler-Verwertungswelt nicht möglich eine Erklärung gegenüber einem Rechteinhaber der Klasse U. GmbH ohne Drittunterwerfung abzugeben, da in jedem Fall und für jeden noch so schlechten Titel die Möglichkeit besteht er könnte dereinst auf einem Werk erscheinen an dem der Rechteinhaber der Klasse E. GmbH Rechte hält. Die Unterlassung wird nicht auf ein Datum, sondern für die Zukunft erklärt. Sie ist auf künftige und künftig mögliche Lizennehmerketten ausgerichtet, genauso wie der Unterlassungsgläubiger wünscht die Erklärung für sämtlich relevante künftige Nutzungen eine Wiederholung ausgeschlossen wird.

Die Richter in Leipzig aber stellten darauf ab, dass der Antragsgegner erst der Mit-Unterlassungsgläubigerin namentlich bekannt sein muß und ihr eine (Kopie der) Erklärung zugehen muß damit eine Unterlassung wirksam werden kann. Dies ist vollständig rechtsfremd, da ein Anspruch nicht dann entsteht wenn der Geschädigte davon mitgeteilt bekommt, sondern in dem Moment der Rechtsverletzung entsteht. Die "Wahl des Versprechensempfängers" kann nicht ernsthaft und auch nicht einseitig dem Unterlassungsschuldner überlassen werden, da er nur über die Vorlage der speziellen aktuellen Verträge diese erkennen kann, was andererseits den Unterlassungsgläubigern nicht recht sein dürfte. Aus einer "normalen" modUE würde im jeweiligen Fall ein Dokument von Bibelstärke, konkrete Abmahnungen ebenso und allein die Prüfdauer einer "richtigen" Drittunterwerfung benötigte das dreifache an Anwaltsstärke wie man sie in Deutschland aktuell hat.

Da im vorliegenden Fall jedoch überhaupt keine Prüfung der nicht belegten Angaben zum Thema der Lizennehmerketten statt fand ist diese theoretische Betrachtung eigentlich sinnlos.

Mittwoch, 9. März 2011

AG Aichach, Az.: 102 C 705/10 - Klagerücknahme

Kurzmitteilung

Auf diese Nachricht wies freundlicher Weise Herr Rechtsanwalt Dr. Bernhard Knies von der Münchner Kanzlei Knies & Albrecht hin.

Dieser Rechtsstreit wurde von der Netzwelt.de-Spendenaktion begleitet. Bei einem Gegenstandswert in Höhe von 1.823.60€ und Gerichtskosten in Höhe von 219.00€ und Gesamt-Rechtsanwaltskosten in Höhe von 990.97€ und drohenden Fahrtkosten in Höhe von 600.00€ wurde die drohende Gesamtbelastung im Verfahren bei Verlust der ersten Instanz mit 3.633.57€ angesetzt.

In einem Filesharing-Verfahren wurde den Beklagten heute durch das Gericht mitgeteilt, dass die Klägerin die Klage zurück genommen habe. Ein mündlicher Verhandlungstermin (10.03.2011) wurde aufgehoben.

Eine Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien hatte von einem jungen Paar, dass gemeinsam Inhaber eines Internetanschlusses ist im Rahmen von zwei Abmahnungen im März 2010 die Unterlassung zweier angeblicher Rechtsverletzungen aus dem Februar 2010, die eine Darmstädter IP-Adressenprotokollierungsfirma angeblich in einer sog. p2p-Tauschbörse notiert haben wollte verlangt. Die Abgemahnten reagierten richtig und gaben eine modifizierte Unterlassungserklärung ab. Gleichzeitig lehnten sie jedoch die Bezahlung von insgesamt 960,00 € an Schadensersatz, Ermittlungskosten und Rechtsanwaltskosten für die Einschaltung einer bekannten Berliner Abmahnkanzlei die in den Abmahnungen geltend gemacht wurden ab.

Die Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien beantragte nach einem erfolglosen "Bettelbrief" im April des Jahres 2010 bereits im Juni 2010 einen Mahnbescheid. Die Beklagten legten Widerspruch ein. Im September 2010 wurde darauf hin am Gerichtsstand der Beklagten die Klage erhoben.

Die klägerin verlangte nun für zwei Abmahnungen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.263,60€. Sie verlangte zudem (gesamtschuldnerisch) insgesamt 400,00€ für die Durchführung zweier zivilrechtlichen Auskunftsverfahren (Die Klägerin hatte in zwei Beschlüssen 938 Anschlußinhaberadressen ergattert). An Ermittlungskosten forderte die Klägerin insgesamt 160,00€.

Nach erfolgter Klageerwiederung traf im Dezember die Nachricht ein, die Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien habe der bevollmächtigten Berliner Kanzlei das Mandat entzogen, worauf hin dies dem Streitgericht gemeldet wurde. Eine bekannte Frankfurter Rechtsanwaltskanzlei übernahm wie schon in außergerichtlich dokumentierten Fällen ("99 Luftballons-Affaire") die prozessuale Vertretung der Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien. Sie unterließ es jedoch zum durch das Gericht fest gesetzten Mündlichen Verhandlungstermin erkennbar zu replizieren.

Nun wurde heute durch das Gericht mitgeteilt, dass die Klage zurück gezogen wurde.