Die Diskussion wie denn eine Unterlassungserklärung und damit ein rechtserhebliches Dokument am Besten zu versenden sei um es fristgerecht in den "Machtbereich" des Abmahners kommen zu lassen wurde in den letzten Wochen und Monaten von teilweise dramatisch wirren Situationen überschattet. Abmahnkanzleien die tage- und teils wochenlang Schreiben im Postfach liegen lassen, Abmahnkanzleien die Schreiben unbegründet nicht abholen, Abmahnkanzleien die Versandarten in Abmahnschreiben ablehnen sorgten ihrer offensichtlichen Bestimmung gemäß für ein gewisses Durcheinander.
Ärgerlich ist dabei, dass im Falle von Anträgen auf Einstweilige Verfügungen die Abmahner plötzlich geradezu sekundengenau dokumentieren wann und wie ein Schreiben bei ihnen (nicht) eingetroffen ist. Da klappts dann wieder.
Nun hat der Herr Rechtsanwalt Jens Glaser aus Halberstatt in seinem jugendlichen Eifer (wir sind genau gleich alt) die Variante "Versand über e-post-Brief" vorgeschlagen. Er erkannte zu Recht eine Möglichkeit: "Hier scheint mir die Zustellung auch nachweisbar, mit der Folge, dass E/R nicht mehr die einzige nachweisbare Art des erfolgten Empfangs zu sein scheint." Meine Bedenken finden sich hier.
Nun hat der in dieser Angelegenheit sehr umtriebige Journalist Richard Gutjahr uA diesen wunden "Zugangspunkt" in einer Frage an die Deutsche Post formuliert und folgende öffentliche Antwort erhalten.
"2. Pflicht zur täglichen Leerung des E-Postbrief Accounts:
Nein, der Nutzer ist nicht verpflichtet, seinen E-POSTBRIEF Account täglich zu prüfen.
In den AGB wird er lediglich unverbindlich dazu aufgefordert, mindestens einmal werktäglich sein Nutzerkonto zu kontrollieren – er ist aber nicht dazu verpflichtet. Mit diesem Passus schaffen wir die Analogie zum klassischen Hausbriefkasten. Hier gilt landläufig die so genannte Zustellfiktion. Das heißt: ein Brief gilt nach drei Tagen (drei Tage nach Aufgabe) als zugestellt. Bei elektronischen Übermittlungen gilt die Nachricht analog drei Tage nach Versand als zugestellt.
Aber: der Absender muss im Zweifelsfall nachweisen, ob und wann zugestellt wurde. Deshalb wird bei wichtigen Sendungen immer noch das Einschreiben Einwurf bzw. Einschreiben Rückschein oder der Postzustellungsauftrag gewählt. Hier ist die Zustellung nämlich nachgewiesen. Beim E-POSTBRIEF sind übrigens auch Einschreiben möglich."
Wir stellen fest: Der e-post-Brief ist als Versandvariante für eine Modifizierte Unterlassungserklärung vollständig ungeeignet, sorgt allerhöchstens für Durcheinander im Streitfall (wie zum Beispiel ob das Konto einem "Postfach" gleich gestellt ist) und außerdem kostet die Sache zu viel.
Es ist allerdings zu notieren, dass die Deutsche Post in wesentlichen Bereichen widersprüchliche Dinge von sich gibt.
"Wie die meisten Postempfänger ihren Hausbriefkasten täglich leeren, um zum Beispiel keine Fristen zu verpassen, ist dies auch für das E-POSTBRIEF Postfach erforderlich." [Link]
zu "In den AGB wird er lediglich unverbindlich dazu aufgefordert, mindestens einmal werktäglich sein Nutzerkonto zu kontrollieren – er ist aber nicht dazu verpflichtet."
Dies dürfte schwere Konsequenzen mit sich bringen: "Der Empfang von Nachrichten ist nach Ausschöpfung des Speicherplatzes nicht mehr möglich." Manche Abmahner argumentieren mit ihrer "personellen Überlastung" - hier müßten Sie nur den Account selbst zumüllen und erhalten (anders als beim Einschreiben/Rückschein) auch keine Nachricht über die Ankunft des Schreibens. [Link] Die "Zusatzfunktion Einschreiben/Rückschein" über den e-post-Brief zu nutzen ist jedoch ein kleines bürokratisches Monstrum geworden: "Einschreiben mit Empfangsbestätigung: Bei Nutzung der Zusatzleistung „Einschreiben mit Empfangsbestätigung“ findet der Empfänger in seinem Briefkasten zunächst nur einen Hinweis auf das empfangene Einschreiben. Der Hinweis enthält den Absender und den Betreff des E-POSTBRIEFS. Beim Öffnen des E-POSTBRIEFS wird der Empfänger aufgefordert, den Empfang anzunehmen oder abzulehnen. Für beide Aktionen muss der Empfänger mit hohem Ident-Nachweis angemeldet sein. Wird der E-POSTBRIEF angenommen, so erhält der Empfänger dauerhaft Zugriff. Wird der E-POSTBRIEF abgelehnt, so löscht das Portal den E-POSTBRIEF aus dem Briefkasten des Empfängers. Der Absender eines „Einschreibens mit Empfangsbestätigung“ erhält nach Annahme oder Ablehnung eine entsprechende Bestätigung. Bei Nutzung der Zusatzleistung „Einschreiben mit Empfangsbestätigung“ erhält der Absender somit sowohl eine Versand- als auch eine Empfangsbestätigung bzw. eine Ablehnungsbestätigung."
Für modUE-Versender vollkommen inaktzeptabel. So hat eine weiterhin enorme Anzahl von abgemahnten Anschlußinhabern nicht die Stellung von Internetnutzern, oder läßt die Abwicklung der Formalie private Dritte erledigen. Die "one-click"-Ablehnung allein weil der Abgemahnte keinen "e-post-Brief"-Account unterhält und der Sender den Kanzleien "unbekannt" ist droht. Wie lange dieser Prozeß dauert (Stunden? Tage?) wird nicht durch die Post vermittelt. Außerdem... "Der Absender verifiziert seinen hohen Ident-Nachweis bei Versand von E-POSTBRIEFEN stets durch die Eingabe einer HandyTAN im E-POSTBRIEF Portal. HandyTANs können an die im Registrierungsprozess angegebene Mobilfunknummer jederzeit vom Nutzer im E-POSTBRIEF Portal angefordert werden." ... ein Handy braucht man auch noch.
Recht interessant ist zum Abschluß zu notieren dass die namhaften Kanzleisoftware-Hersteller bislang nicht zu dem Thema geäußert haben. Die email-Schnittstellen sind vorhanden. Die neue Eingangsart "e-post-Brief" jedoch bisher nicht vorgesehen.
Mittwoch, 28. Juli 2010
Freitag, 23. Juli 2010
Sachverhaltsdarstellung 24.07.2010
Vorwort
Auch diesem Bericht sollte eine deutliche Warnung vorangehen. Die folgenden Angaben ("Tatsachenbehauptungen") sind natürlich entsprechend belegt. Eine Nutzung der Inhalte auf Fremdseiten außerhalb des bekannten Portals ist nicht authorisiert und erwünscht. Es existiert bereits eine Vorgehensweise um das aufgetretene Problem zu lösen. Externe Ratschläge was Betroffene tun sollten sind unbeachtlich, es sei denn die Ratschläge sind durch einen qualifizierten Rechtsanwalt vorgetragen.
Dies sollte man Ernst nehmen, denn die Rechtsanwaltskanzei Schutt & Waetke, Karlsruhe ist auf den derzeit beliebten Zug der "Äußerungsverfolgung" auf gesprungen wie dieser Bericht ("Schutt & Waetke: Kanzlei geht gegen beleidigende Äußerungen vor" von Firebird77) glaubhaft belegt.
Dieser Bericht ist für das Folgende von zweierlei Bedeutung: 1.tens handelt es sich um einen Bereicht über einen Text aus dem Januar 2007 der die Kanzlei Schutt & Waetke beihaltet und gleichzeitig den Softwarehersteller über den es heute auf meinem blog zu berichten gibt. 2.tens fordert Rechtsanwalt Timo Schutt in einer mail an Firebird77 "Anstand, Fairness und gute Erziehung" ein.
Ich bin recht froh in der Lage zu sein nachzuweisen, wie es mit dem "Anstand, Fairness und der guten Erziehung" anderer Leute bestellt ist.
Sachverhaltsdarstellung
I. Schadensbemessung
Nach realistischer Schätzung dürfte die Angelegenheit kaum mehr als "einige Dutzend" Abgemahnte und Beklagte betreffen. Insofern ist auch eine unbürokratische und zügige Lösung des Problems von Nöten zu der in der gewählten Form von diesem blog beizutragen ist. Das heißt jedoch nicht das man seitens der Agierenden diese Sache unterschätzen solle. Es bestehen genügend Anhaltspunkte um aus der Angelegenheit eine... ein bürokratisches Monster werden zu lassen. Diese Meinung vertrete ich. Andere Meinungen teile ich ... aktuell ... nicht.
II. Der Vorfall
Im Dezember des Jahres 2006 machte eine Kanzlei aus Karlsruhe von sich reden, da sie für einen Softwarehersteller strittige Abmahnungen deren Gegenstand wie üblich die angeblich rechtswidrige Verbreitung (hier) eines Softwaretitels über sogenannte p2p-Tauschbörsen enthielt.
Ein bestimmter Teil der Abmahnungen (die genau Anzahl dürfte aus den damaligen stattsanwaltlichen Ermittlungsverfahren hervorgehen, falls diese nicht bereits vernichtet wurden) behandelte eine "kostenfrei erhältliche Freewareversion" die selbstredend als Werbung für den Softwarehersteller auch in Tauschbörsen verbreitet werden sollte und verbreitet werden durfte. Die abmahnende Kanzlei zog nach Kentnissnahme des Fehlers über ein Schreiben an Abgemahnte die Abmahnung zurück. Sie entschuldigte sich für das "rein technische Versehen" und versicherte im "Namen und Auftrag des Mandanten", dass keinerlei Forderungen und Ansprüche in dieser Angelegenheit gegen den Angeschriebenen erhoben würden. Die Schreiben können hier herunter geladen werden - Anmeldepflichtig-.
Mutmaßlich bedingt durch ein weiteres "rein technisches Versehen" wurden jedoch nicht alle Vorgänge der Abmahnungen der kostenfrei erhältlichen Freewareversion wie oben behandelt. Diese nicht abgewickelten Abmahnungen schlummerten etwa zwei Jahre in den Kellern der Karlsruher Kanzlei und wurden anschließend an die wohlbekannte Firma avrato infoscore GmbH mit Sitz in Baden-Baden weiter gegeben. Mutmaßlich durch ein "rein technisches Versehen" gelang es den Forderungen eine sorgfältigen Prüfung der Ansprüche zu bestehen. Es sind hierbei auch Fälle bekannt in denen der Forderung sowohl nach der Abmahnung als auch nach dem Erstschreiben der Inkassofirma widersprochen wurde. Dies jedoch wohl ohne juristische Prüfung der streitgegenständlichen Datei.
Die Forderungen explodierten. Hatte die Karlsruher Kanzlei noch einen Betrag in Höhe von 350,00€ eingefordert und in einem Zweitschreiben (ein "rein technisches Versehen" führte zu dem Versand von Zweitschreiben im Januar 2007, als das Problem bereits bereits vier Wochen bekannt war) auf 556,00€ erhöht wurden daraus in "rein technisch versehentlich" beantragten Mahnbescheiden 981,13€.
Die Mahnbescheide wurden jedoch nicht von der Karlsruher Kanzlei beantragt, sondern von einer Kanzlei aus Baden-Baden die regelmäßig für die aravto infoscore GmbH Fälle abwickelt. Da die Karlsruher Kanzlei aber nur eine außergerichtliche Vollmacht vorlegen konnte mußte der Softwarehersteller der Kanzlei aus Baden-Baden eine "Prozeßvollmacht" ausstellen. Aus einem "rein technischen Versehen" heraus vergaß er dabei die Kanzlei auf die Probleme in der Vergangeheit hinzuweisen.
Wie viele der Abgemahnten bis zu diesem Zeitpunkt "nach Mahnbescheid" Forderungen beglichen, oder über Rechtsanwälte einen Vergleich anberaumten ist unbekannt, bzw. den obigen Beteiligten sehr wohl zumutbar ermittelbar.
All das wäre unbekannt geblieben hätte nicht die Baden-Badener Rechtsanwaltskanzlei an Amtsgerichten für den Softwarehersteller Klagebegründungen (350,00€-Forderung) eingereicht. Und Amtsgerichte haben es an sich, dass sie ihre Akten sorgsam verwahren so dass es an dem bislang und künftig gesagten überhaupt keinen Zweifel geben kann. In den hier bekannten Fällen zog jedoch die Klägerin die Klagen jeweils vor der mündlichen Verhandlung zurück und wurde zur Übernahme der Kosten des Rechtsstreits verpflichtet.
Spannend ist aber dabei ein "rein technisches Versehen" auf Seiten der Baden-Badener Rechtsanwaltskanzlei. Dieser Einzelpunkt muß aber nochmals überprüft werden. Es gibt nämlich Anlaß zu meinen das der Baden-Badener Rechtsanwaltskanzlei durch einen besonders bekannten Hamburger Abwehranwalt im Rahmen einer Klageerwiederung (über 80 Seiten) sämtliche den Softwarehersteller betreffenden Probleme (Abmahnung von cracks, kostenlosen Versionen, etc.) bekannt gemacht wurden. Anschließend wurde jedoch in einem nächsten Rechtsstreit erneut eine Klagebegründung vormuliert und Klage eingereicht.
III Bewertung und Vorgehen
Das naheliegendste Vorgehen ist in dieser Angelegenheit die Baden-Badener Rechtsanwaltskanzlei demnächst (Mittwoch) per Telefax über den Sachverhalt zu informieren. Diese wird aufgefordert sich zügig zu melden und natürlich aufgefordert entsprechende Schritte
- zur Beendigung von aktiven Rechtssteiten
- zur Rückzahlung erhaltener Gelder
- zur Einstellung von laufenden Inkassoverfahren
- zur Kompensation (fremde Rechtsanwaltsgebühren zB)
einzuleiten. Die Antwort/Nichtantwort wird hier veröffentlicht.
Eine Bewertung kann es hier nicht geben. Der Fall ist derartig klar, dass es nur eine Bewertung geben kann die man nicht veröffentlichen muß.
Auch ist nicht Zeit dafür über "Intentionen" zu spekulieren, denn es wird ja eine entspechende Antwort/Nichtantwort geben die klar definiert wie zwei Rechtsanwaltskanzleien, eine Inkassofirma und ein Softwarehersteller die Begriffe "Anstand, Fairness und gute Erziehung" definieren.
Auch diesem Bericht sollte eine deutliche Warnung vorangehen. Die folgenden Angaben ("Tatsachenbehauptungen") sind natürlich entsprechend belegt. Eine Nutzung der Inhalte auf Fremdseiten außerhalb des bekannten Portals ist nicht authorisiert und erwünscht. Es existiert bereits eine Vorgehensweise um das aufgetretene Problem zu lösen. Externe Ratschläge was Betroffene tun sollten sind unbeachtlich, es sei denn die Ratschläge sind durch einen qualifizierten Rechtsanwalt vorgetragen.
Dies sollte man Ernst nehmen, denn die Rechtsanwaltskanzei Schutt & Waetke, Karlsruhe ist auf den derzeit beliebten Zug der "Äußerungsverfolgung" auf gesprungen wie dieser Bericht ("Schutt & Waetke: Kanzlei geht gegen beleidigende Äußerungen vor" von Firebird77) glaubhaft belegt.
Dieser Bericht ist für das Folgende von zweierlei Bedeutung: 1.tens handelt es sich um einen Bereicht über einen Text aus dem Januar 2007 der die Kanzlei Schutt & Waetke beihaltet und gleichzeitig den Softwarehersteller über den es heute auf meinem blog zu berichten gibt. 2.tens fordert Rechtsanwalt Timo Schutt in einer mail an Firebird77 "Anstand, Fairness und gute Erziehung" ein.
Ich bin recht froh in der Lage zu sein nachzuweisen, wie es mit dem "Anstand, Fairness und der guten Erziehung" anderer Leute bestellt ist.
Sachverhaltsdarstellung
I. Schadensbemessung
Nach realistischer Schätzung dürfte die Angelegenheit kaum mehr als "einige Dutzend" Abgemahnte und Beklagte betreffen. Insofern ist auch eine unbürokratische und zügige Lösung des Problems von Nöten zu der in der gewählten Form von diesem blog beizutragen ist. Das heißt jedoch nicht das man seitens der Agierenden diese Sache unterschätzen solle. Es bestehen genügend Anhaltspunkte um aus der Angelegenheit eine... ein bürokratisches Monster werden zu lassen. Diese Meinung vertrete ich. Andere Meinungen teile ich ... aktuell ... nicht.
II. Der Vorfall
Im Dezember des Jahres 2006 machte eine Kanzlei aus Karlsruhe von sich reden, da sie für einen Softwarehersteller strittige Abmahnungen deren Gegenstand wie üblich die angeblich rechtswidrige Verbreitung (hier) eines Softwaretitels über sogenannte p2p-Tauschbörsen enthielt.
Ein bestimmter Teil der Abmahnungen (die genau Anzahl dürfte aus den damaligen stattsanwaltlichen Ermittlungsverfahren hervorgehen, falls diese nicht bereits vernichtet wurden) behandelte eine "kostenfrei erhältliche Freewareversion" die selbstredend als Werbung für den Softwarehersteller auch in Tauschbörsen verbreitet werden sollte und verbreitet werden durfte. Die abmahnende Kanzlei zog nach Kentnissnahme des Fehlers über ein Schreiben an Abgemahnte die Abmahnung zurück. Sie entschuldigte sich für das "rein technische Versehen" und versicherte im "Namen und Auftrag des Mandanten", dass keinerlei Forderungen und Ansprüche in dieser Angelegenheit gegen den Angeschriebenen erhoben würden. Die Schreiben können hier herunter geladen werden - Anmeldepflichtig-.
Mutmaßlich bedingt durch ein weiteres "rein technisches Versehen" wurden jedoch nicht alle Vorgänge der Abmahnungen der kostenfrei erhältlichen Freewareversion wie oben behandelt. Diese nicht abgewickelten Abmahnungen schlummerten etwa zwei Jahre in den Kellern der Karlsruher Kanzlei und wurden anschließend an die wohlbekannte Firma avrato infoscore GmbH mit Sitz in Baden-Baden weiter gegeben. Mutmaßlich durch ein "rein technisches Versehen" gelang es den Forderungen eine sorgfältigen Prüfung der Ansprüche zu bestehen. Es sind hierbei auch Fälle bekannt in denen der Forderung sowohl nach der Abmahnung als auch nach dem Erstschreiben der Inkassofirma widersprochen wurde. Dies jedoch wohl ohne juristische Prüfung der streitgegenständlichen Datei.
Die Forderungen explodierten. Hatte die Karlsruher Kanzlei noch einen Betrag in Höhe von 350,00€ eingefordert und in einem Zweitschreiben (ein "rein technisches Versehen" führte zu dem Versand von Zweitschreiben im Januar 2007, als das Problem bereits bereits vier Wochen bekannt war) auf 556,00€ erhöht wurden daraus in "rein technisch versehentlich" beantragten Mahnbescheiden 981,13€.
Die Mahnbescheide wurden jedoch nicht von der Karlsruher Kanzlei beantragt, sondern von einer Kanzlei aus Baden-Baden die regelmäßig für die aravto infoscore GmbH Fälle abwickelt. Da die Karlsruher Kanzlei aber nur eine außergerichtliche Vollmacht vorlegen konnte mußte der Softwarehersteller der Kanzlei aus Baden-Baden eine "Prozeßvollmacht" ausstellen. Aus einem "rein technischen Versehen" heraus vergaß er dabei die Kanzlei auf die Probleme in der Vergangeheit hinzuweisen.
Wie viele der Abgemahnten bis zu diesem Zeitpunkt "nach Mahnbescheid" Forderungen beglichen, oder über Rechtsanwälte einen Vergleich anberaumten ist unbekannt, bzw. den obigen Beteiligten sehr wohl zumutbar ermittelbar.
All das wäre unbekannt geblieben hätte nicht die Baden-Badener Rechtsanwaltskanzlei an Amtsgerichten für den Softwarehersteller Klagebegründungen (350,00€-Forderung) eingereicht. Und Amtsgerichte haben es an sich, dass sie ihre Akten sorgsam verwahren so dass es an dem bislang und künftig gesagten überhaupt keinen Zweifel geben kann. In den hier bekannten Fällen zog jedoch die Klägerin die Klagen jeweils vor der mündlichen Verhandlung zurück und wurde zur Übernahme der Kosten des Rechtsstreits verpflichtet.
Spannend ist aber dabei ein "rein technisches Versehen" auf Seiten der Baden-Badener Rechtsanwaltskanzlei. Dieser Einzelpunkt muß aber nochmals überprüft werden. Es gibt nämlich Anlaß zu meinen das der Baden-Badener Rechtsanwaltskanzlei durch einen besonders bekannten Hamburger Abwehranwalt im Rahmen einer Klageerwiederung (über 80 Seiten) sämtliche den Softwarehersteller betreffenden Probleme (Abmahnung von cracks, kostenlosen Versionen, etc.) bekannt gemacht wurden. Anschließend wurde jedoch in einem nächsten Rechtsstreit erneut eine Klagebegründung vormuliert und Klage eingereicht.
III Bewertung und Vorgehen
Das naheliegendste Vorgehen ist in dieser Angelegenheit die Baden-Badener Rechtsanwaltskanzlei demnächst (Mittwoch) per Telefax über den Sachverhalt zu informieren. Diese wird aufgefordert sich zügig zu melden und natürlich aufgefordert entsprechende Schritte
- zur Beendigung von aktiven Rechtssteiten
- zur Rückzahlung erhaltener Gelder
- zur Einstellung von laufenden Inkassoverfahren
- zur Kompensation (fremde Rechtsanwaltsgebühren zB)
einzuleiten. Die Antwort/Nichtantwort wird hier veröffentlicht.
Eine Bewertung kann es hier nicht geben. Der Fall ist derartig klar, dass es nur eine Bewertung geben kann die man nicht veröffentlichen muß.
Auch ist nicht Zeit dafür über "Intentionen" zu spekulieren, denn es wird ja eine entspechende Antwort/Nichtantwort geben die klar definiert wie zwei Rechtsanwaltskanzleien, eine Inkassofirma und ein Softwarehersteller die Begriffe "Anstand, Fairness und gute Erziehung" definieren.
Donnerstag, 15. Juli 2010
Muster Beschwere RAK - II
Update
Freigabe des Texts
Mitzusendende Anlagen
- Kopie der Abmahnung - Beschwerdegrund bitte markieren (Seite 4 unten)
- Kopie von nicht abgeholten Einschreiben
- Link für die Anlage "Schreibfehler 0,00€" - markieren mit "Auszug aus aktuellem Mahnschreiben" (Orginal-Gesamttext bei mir abrufbar)
Verzichtet wird bitte in den eigenen Versionen auf unhaltbare Anschuldigungen [„Betrüger“] und Beschimpfungen [„Abzocker“].
Es gibt keine Gewähr dafür, ob die zuständige Rechtsanwaltskammer ein Beschwerdeverfahren einleitet. Treten die Beschwerden geballt auf ist die Wahrscheinlichkeit größer. Bewschwerdeverfahren können oft Monate andauern.
Es ist in jedem Fall zu raten sich nach zwei/drei Wochen nach dem Stand der Sache zu erkundigen. Etwaige Antworten sollten natürlich umgehend bei Netzwelt.de berichtet werden.
Natürlich sollten alle, die das Schreiben abschicken, sich hier auf diesem blog kurz eintragen, damit wir eventuell später extern nachfragen können und eine ungefähre Anzahl kennen. Hierzu bitte nur anonyme Kommentare abgeben.
Bitte beachten: Normalerweise ist das Beschwerdeverfahren für Mandaten/innen vorgesehen und nicht für „Beschwerden über Gegneranwälte“. In dem Verfahren wird nicht geprüft, ob das betreffende Mitglied sich zivilrechtlich schadensersatzpflichtig gemacht oder Strafrechtstatbestände verwirklicht hat. Für zivilrechtliche und strafrechtliche Ansprüche sind ausschließlich die ordentlichen Gerichte zuständig.
Beschwerdemuster Rechtsanwaltskammer
Hinweise
- Der folgende Text kann ohne rechtliche Konsequenzen oder Kosten befürchten zu müssen verwendet werden. Sollte jemand Unterstützung für das Ausfüllen und Absenden benötigen, bitte eine PN an den Teilnehmer Shual bei der netzwelt.de-Seite senden.
- Da die Angelegenheit für alle Einzelfälle auftritt sollte in keinem Fall eine persönliche Ergänzung über den Einzelfall eingeflochten werden. Bitte wirklich beim Versenden aufpassen, denn kleine formale Fehler, oder fehlende Unterlagen können zur Ablehnung des Antrags führen! Eigene Textbausteine sind natürlich selbst zu verantworten.
- Es werden zwei Optionen angeboten. Bitte auf die richtige achten: Wer ein Zweitschreiben erhalten hat kann es gleich mitschicken. Ich biete jedoch gesondert ein Muster für die an, die kein Zweitschreiben erhalten haben.
- Betroffene, die anwaltlich vertreten sind, haben dieses Vorgehen mit ihren Anwälten kurz abzusprechen!
- Die Schreiben können mit normaler Post verschickt werden.
- Achtung – Achtung: Alle Kopien müssen/sollten zweifach verschickt werden!
Anschreiben
An die
Rechtsanwaltskammer Nürnberg
Geschäftsführerin RAin Gabriele Jungmeier
Fürther Straße 115
90429 Nürnberg
Sehr verehrte Frau Rechtsanwältin Gabriele Jungmeier,
anbei erhalten Sie eine Beschwerde.
Hochachtungsvoll
Adresse
Ort, Datum, Unterschrift
Beschwerde an die RAK Nürnberg
Beschwerdeführer:
Frau
Prinzessin von Musterprincess
Pinzessinenstraße 41
99999 Pinzessinnendorf
Telefon:
email:
Fax:
Beschwerde gegen:
Rechtsanwaltskanzlei Lihl
Christopher Lihl Rechtsanwalt
Centrum 3
D-92353 Postbauer-Heng
Wegen: Berufswidriges Verhalten
Sachverhaltsschilderung:
In der Folge erhalten Sie eine Darstellung von Ereignissen, die nach meiner Ansicht Ihrer berufsrechtlichen Aufsicht, entsprechend dem öffentlichen Interesse der Wahrung des Ansehens und des Vertrauens in die Integrität des Berufsstandes der Rechtsanwaltschaft, zu melden sind.
Am 00.00.2010 erhielt ich eine urheberrechtliche Abmahnung durch die Rechtsanwaltskanzlei Lihl. Auf Seite 3 im untersten Bereich findet sich der Textbaustein: "Bitte sehen Sie in eigenem Interesse von einer Übersendung per Einschreiben mit Rückschein ab: Einschreiben mit Rückschein werden hier nicht angenommen."
Da es sich bei dem zu übersendenden Text um eine rechtserhebliche Erklärung (Unterlassungserklärung) handelt, die innerhalb einer bestimmten Frist einzutreffen hat ist diese Versandart jedoch in meinem eigenen Interesse die einzige die rechtlich einwandfrei die Ankunft und Übergabe der rechtserheblichen Erklärung in den Machtbereich des Empfängers belegen kann. Ohne die Unterschrift eines Bevollmächtigten kann nicht sicher ausgeschlossen werden, dass ein Antrag auf eine Einstweilige Verfügung durch diesen erfolgt. Die angebotene Variante ein Fax zu versenden gewährt im Streitfall hingegen keinerlei Schutz. Sie ist auch für eine hohe Anzahl an Anschlußinhabern die eine Abmahnung erhalten nicht realisierbar. Regelmäßig fehlt der Hinweis das bei Versandproblemen ggfs. ein Rechtsanwalt einzuschalten ist.
Der vorgeschlagene postalische Weg ohne besondere Versandart widerspricht jeglichem Menschenverstand. Zudem sind Fristsetzungen bekannt, die den Fristablauf auf einen Sonntag um 12:00 Uhr ohne erkennbaren Sinn datieren.
Ich verweise zudem auf die gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung, dass derjenige der mit dem Zugang rechtserheblicher Erklärungen zu rechnen hat, geeignete Vorkehrungen treffen muß, dass ihn derartige Erklärungen auch erreichen.
Auf eine telefonische Rückfrage einer Verbraucherschutz-Ininitiative bei der Fälle berichtet wurden in denen die rechtserheblichen Erklärungen nicht angenommen wurden bestätigte die Kanzlei der Grund für die Nichtannahme der postalischen Sendungen bestünde in einer personellen Überlastung. Dies allein begründet in jedem Fall Bedenken ein berufswidriges Verhalten liege vor (§ 1 BRAO, § 43a, Abs. 1 BRAO, § 3, Abs. 1 BRAO). Ein Rechtsanwalt der sich wohl im Herbst 2008 als Selbständiger niederlässt und im Massenbereich der urheberrechtlichen Abmahnungen tätig ist, wird im Vergleich zu üblichen Kanzleigründern sehr hohe Erwerbschancen haben. Die Gefahr, dass er in wirtschaftliche Abhängigkeit von seinen Mandanten gerät und der Versuchung widerstehen muss, deren Interessen in pflichtwidriger und standesvergessener Weise zu verfolgen ist eigentlich nicht gegeben, hier aber offensichtlich da der Rechtsanwalt mit eigenem Verschulden (Personalnotstand) für eine als Sorgfaltspflichtverletzung zu wertende Zugangsvereitelung für die Mandantschaft wesentlicher Dokumente sorgt.
Die Mandanten der Kanzlei die betroffen sind müssen sich für den Fall des Nichtabholens des Schreibens trotz Abholbenachrichtigung so behandeln lassen, wie wenn ihnen das Schreiben zur Zeit des frühestmöglichen Abholtermins zugegangen wäre. Kern des in der Abmahnung vorgebrachten Unterlassungsbegehren ist es jedoch dem Unterlassungsgläubiger im Rahmen der gesetzten Frist ein Dokument vorzulegen das rechtlich einwandfrei den Ausschluß der Widerholungsgefahr bei einer fest gestellten Rechtsverletzung zu belegen. Diese Nachricht wird ihm jedoch vorliegend durch den eigenen Bevollmächtigten systematisch verwert.
Hinzu kommt das ein besonderes Bekenntniss zur Annahme normaler postalischer Zustellungen fehlt. Weder wird deutlich gemacht ob eine Annahme der Gesamtpost zu den regelmäßigen Anlieferungszeiten der jeweiligen Zusteller möglich gemacht wird noch in wie fern die vorgesehene Posteinwurfeinrichtung tauglich ist und ob sie ausreichend vor dem unberechtigten Zugriff Dritter geschüzt ist. Da die Kanzlei in einem "Marktzentrum" neben dem Rathausgebäude angesiedelt ist und dort eine recht hohe Anzahl an Personen möglicherweise Zugriff nehmen kann muß ein besonderer Schutz eingerichtet werden.
Das die Kanzlei jedoch in erschreckender Weise schon mit einfachsten Dingen überfordert erscheint zeigen aktuelle Auszüge aus Schreiben der Kanzlei. In diesen erklärt die Kanzlei für Ihre Mandantschaft diese habe ein Vergleichsangebot zur Abgeltung der in der Abmahnung vorgebrachten Ansprüche in Höhe von 0,00€ angeboten.
Ich bitte um Prüfung des Sachverhalts und der beigelegten Dokumente.
Mir ist bekannt, dass dem betroffenen Rechtsanwalt regelmäßig rechtliches Gehör gewährt wird, damit dieser die Möglichkeit zur Stellungnahme vor einer Mitteilung b.z.w. Entscheidung der Rechtsanwaltskammer hat. Außerdem ist mir bekannt, dass ein etwaiges Beschwerdeverfahren im Einzelfall unter Umständen mehrere Wochen oder Monate dauern und ggf. ausgesetzt werden kann, soweit zivilrechtliche oder strafrechtliche Verfahren eingeleitet werden sollen.
Ich bin bereit, bei begründetem Anlass ggf. ergänzend zur Sache Stellung zu nehmen.
Ich versichere, alle Angaben wahrheitsgemäß und nach bestem Gewissen gemacht zu haben.
Ort - Datum - Unterschrift
Anlagen
Gesamten Komplex dreifach kopieren, Nummerieren! und nach Nummer zusammenheften! Keine Orginale mitsenden!
Freigabe des Texts
Mitzusendende Anlagen
- Kopie der Abmahnung - Beschwerdegrund bitte markieren (Seite 4 unten)
- Kopie von nicht abgeholten Einschreiben
- Link für die Anlage "Schreibfehler 0,00€" - markieren mit "Auszug aus aktuellem Mahnschreiben" (Orginal-Gesamttext bei mir abrufbar)
Verzichtet wird bitte in den eigenen Versionen auf unhaltbare Anschuldigungen [„Betrüger“] und Beschimpfungen [„Abzocker“].
Es gibt keine Gewähr dafür, ob die zuständige Rechtsanwaltskammer ein Beschwerdeverfahren einleitet. Treten die Beschwerden geballt auf ist die Wahrscheinlichkeit größer. Bewschwerdeverfahren können oft Monate andauern.
Es ist in jedem Fall zu raten sich nach zwei/drei Wochen nach dem Stand der Sache zu erkundigen. Etwaige Antworten sollten natürlich umgehend bei Netzwelt.de berichtet werden.
Natürlich sollten alle, die das Schreiben abschicken, sich hier auf diesem blog kurz eintragen, damit wir eventuell später extern nachfragen können und eine ungefähre Anzahl kennen. Hierzu bitte nur anonyme Kommentare abgeben.
Bitte beachten: Normalerweise ist das Beschwerdeverfahren für Mandaten/innen vorgesehen und nicht für „Beschwerden über Gegneranwälte“. In dem Verfahren wird nicht geprüft, ob das betreffende Mitglied sich zivilrechtlich schadensersatzpflichtig gemacht oder Strafrechtstatbestände verwirklicht hat. Für zivilrechtliche und strafrechtliche Ansprüche sind ausschließlich die ordentlichen Gerichte zuständig.
Beschwerdemuster Rechtsanwaltskammer
Hinweise
- Der folgende Text kann ohne rechtliche Konsequenzen oder Kosten befürchten zu müssen verwendet werden. Sollte jemand Unterstützung für das Ausfüllen und Absenden benötigen, bitte eine PN an den Teilnehmer Shual bei der netzwelt.de-Seite senden.
- Da die Angelegenheit für alle Einzelfälle auftritt sollte in keinem Fall eine persönliche Ergänzung über den Einzelfall eingeflochten werden. Bitte wirklich beim Versenden aufpassen, denn kleine formale Fehler, oder fehlende Unterlagen können zur Ablehnung des Antrags führen! Eigene Textbausteine sind natürlich selbst zu verantworten.
- Es werden zwei Optionen angeboten. Bitte auf die richtige achten: Wer ein Zweitschreiben erhalten hat kann es gleich mitschicken. Ich biete jedoch gesondert ein Muster für die an, die kein Zweitschreiben erhalten haben.
- Betroffene, die anwaltlich vertreten sind, haben dieses Vorgehen mit ihren Anwälten kurz abzusprechen!
- Die Schreiben können mit normaler Post verschickt werden.
- Achtung – Achtung: Alle Kopien müssen/sollten zweifach verschickt werden!
Anschreiben
An die
Rechtsanwaltskammer Nürnberg
Geschäftsführerin RAin Gabriele Jungmeier
Fürther Straße 115
90429 Nürnberg
Sehr verehrte Frau Rechtsanwältin Gabriele Jungmeier,
anbei erhalten Sie eine Beschwerde.
Hochachtungsvoll
Adresse
Ort, Datum, Unterschrift
Beschwerde an die RAK Nürnberg
Beschwerdeführer:
Frau
Prinzessin von Musterprincess
Pinzessinenstraße 41
99999 Pinzessinnendorf
Telefon:
email:
Fax:
Beschwerde gegen:
Rechtsanwaltskanzlei Lihl
Christopher Lihl Rechtsanwalt
Centrum 3
D-92353 Postbauer-Heng
Wegen: Berufswidriges Verhalten
Sachverhaltsschilderung:
In der Folge erhalten Sie eine Darstellung von Ereignissen, die nach meiner Ansicht Ihrer berufsrechtlichen Aufsicht, entsprechend dem öffentlichen Interesse der Wahrung des Ansehens und des Vertrauens in die Integrität des Berufsstandes der Rechtsanwaltschaft, zu melden sind.
Am 00.00.2010 erhielt ich eine urheberrechtliche Abmahnung durch die Rechtsanwaltskanzlei Lihl. Auf Seite 3 im untersten Bereich findet sich der Textbaustein: "Bitte sehen Sie in eigenem Interesse von einer Übersendung per Einschreiben mit Rückschein ab: Einschreiben mit Rückschein werden hier nicht angenommen."
Da es sich bei dem zu übersendenden Text um eine rechtserhebliche Erklärung (Unterlassungserklärung) handelt, die innerhalb einer bestimmten Frist einzutreffen hat ist diese Versandart jedoch in meinem eigenen Interesse die einzige die rechtlich einwandfrei die Ankunft und Übergabe der rechtserheblichen Erklärung in den Machtbereich des Empfängers belegen kann. Ohne die Unterschrift eines Bevollmächtigten kann nicht sicher ausgeschlossen werden, dass ein Antrag auf eine Einstweilige Verfügung durch diesen erfolgt. Die angebotene Variante ein Fax zu versenden gewährt im Streitfall hingegen keinerlei Schutz. Sie ist auch für eine hohe Anzahl an Anschlußinhabern die eine Abmahnung erhalten nicht realisierbar. Regelmäßig fehlt der Hinweis das bei Versandproblemen ggfs. ein Rechtsanwalt einzuschalten ist.
Der vorgeschlagene postalische Weg ohne besondere Versandart widerspricht jeglichem Menschenverstand. Zudem sind Fristsetzungen bekannt, die den Fristablauf auf einen Sonntag um 12:00 Uhr ohne erkennbaren Sinn datieren.
Ich verweise zudem auf die gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung, dass derjenige der mit dem Zugang rechtserheblicher Erklärungen zu rechnen hat, geeignete Vorkehrungen treffen muß, dass ihn derartige Erklärungen auch erreichen.
Auf eine telefonische Rückfrage einer Verbraucherschutz-Ininitiative bei der Fälle berichtet wurden in denen die rechtserheblichen Erklärungen nicht angenommen wurden bestätigte die Kanzlei der Grund für die Nichtannahme der postalischen Sendungen bestünde in einer personellen Überlastung. Dies allein begründet in jedem Fall Bedenken ein berufswidriges Verhalten liege vor (§ 1 BRAO, § 43a, Abs. 1 BRAO, § 3, Abs. 1 BRAO). Ein Rechtsanwalt der sich wohl im Herbst 2008 als Selbständiger niederlässt und im Massenbereich der urheberrechtlichen Abmahnungen tätig ist, wird im Vergleich zu üblichen Kanzleigründern sehr hohe Erwerbschancen haben. Die Gefahr, dass er in wirtschaftliche Abhängigkeit von seinen Mandanten gerät und der Versuchung widerstehen muss, deren Interessen in pflichtwidriger und standesvergessener Weise zu verfolgen ist eigentlich nicht gegeben, hier aber offensichtlich da der Rechtsanwalt mit eigenem Verschulden (Personalnotstand) für eine als Sorgfaltspflichtverletzung zu wertende Zugangsvereitelung für die Mandantschaft wesentlicher Dokumente sorgt.
Die Mandanten der Kanzlei die betroffen sind müssen sich für den Fall des Nichtabholens des Schreibens trotz Abholbenachrichtigung so behandeln lassen, wie wenn ihnen das Schreiben zur Zeit des frühestmöglichen Abholtermins zugegangen wäre. Kern des in der Abmahnung vorgebrachten Unterlassungsbegehren ist es jedoch dem Unterlassungsgläubiger im Rahmen der gesetzten Frist ein Dokument vorzulegen das rechtlich einwandfrei den Ausschluß der Widerholungsgefahr bei einer fest gestellten Rechtsverletzung zu belegen. Diese Nachricht wird ihm jedoch vorliegend durch den eigenen Bevollmächtigten systematisch verwert.
Hinzu kommt das ein besonderes Bekenntniss zur Annahme normaler postalischer Zustellungen fehlt. Weder wird deutlich gemacht ob eine Annahme der Gesamtpost zu den regelmäßigen Anlieferungszeiten der jeweiligen Zusteller möglich gemacht wird noch in wie fern die vorgesehene Posteinwurfeinrichtung tauglich ist und ob sie ausreichend vor dem unberechtigten Zugriff Dritter geschüzt ist. Da die Kanzlei in einem "Marktzentrum" neben dem Rathausgebäude angesiedelt ist und dort eine recht hohe Anzahl an Personen möglicherweise Zugriff nehmen kann muß ein besonderer Schutz eingerichtet werden.
Das die Kanzlei jedoch in erschreckender Weise schon mit einfachsten Dingen überfordert erscheint zeigen aktuelle Auszüge aus Schreiben der Kanzlei. In diesen erklärt die Kanzlei für Ihre Mandantschaft diese habe ein Vergleichsangebot zur Abgeltung der in der Abmahnung vorgebrachten Ansprüche in Höhe von 0,00€ angeboten.
Ich bitte um Prüfung des Sachverhalts und der beigelegten Dokumente.
Mir ist bekannt, dass dem betroffenen Rechtsanwalt regelmäßig rechtliches Gehör gewährt wird, damit dieser die Möglichkeit zur Stellungnahme vor einer Mitteilung b.z.w. Entscheidung der Rechtsanwaltskammer hat. Außerdem ist mir bekannt, dass ein etwaiges Beschwerdeverfahren im Einzelfall unter Umständen mehrere Wochen oder Monate dauern und ggf. ausgesetzt werden kann, soweit zivilrechtliche oder strafrechtliche Verfahren eingeleitet werden sollen.
Ich bin bereit, bei begründetem Anlass ggf. ergänzend zur Sache Stellung zu nehmen.
Ich versichere, alle Angaben wahrheitsgemäß und nach bestem Gewissen gemacht zu haben.
Ort - Datum - Unterschrift
Anlagen
Gesamten Komplex dreifach kopieren, Nummerieren! und nach Nummer zusammenheften! Keine Orginale mitsenden!
Dienstag, 13. Juli 2010
Warnhinweis - Negele Augsburg
In Kürze werden in diesem blog erste Erkenntnisse bezüglich der Entwicklungen am Gerichtsstandort München - Amtsgericht München in Sachen Filesharing-Kostenklagen die von der Kanzlei Negele + Co., Augsburg für Rechteinhaber der Pornoindustrie seit Herbst letzten Jahres geführt werden veröffentlicht.
Vorab soll von einem neuen "Meilenstein der Klagebegründung" berichtet werden.
Wie Dokumente aus Verfahren belegen werden Beklagte dieser Kanzlei die auf die Abmahnungen eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben haben in den Klagebegründungen mit der Nachricht konfrontiert, dass "der Beklagte ... durch Abgabe einer vorbehaltlosen Unterlassungserklärung ... eingestand" die jeweiligen Werke "im Internet unerlaubt vervielfältigt zu haben". Eine rechtliche Begründung fehlt vollständig.
Allen Ernstes reagiert das AG München darauf hin mit einem Verweis auf § 273 ZPO, dass nämlich eine Verteidigung des Beklagten nur nach dessen Anhörung in Betracht gezogen werden könne.
Die Beklagten sollten sich von solchen Methoden nicht beeinflussen lassen. Eine inhaltlich korrekt abgegebene modifizierte Unterlassungserklärung (link oben) stellt niemals ein Schuldeingeständniss dar. Man sollte diesen Punkt jedoch von dem jeweils betreuenden Rechtsanwalt dringend aufgreifen lassen. Es drohen ansonsten eventuell richterliche Hinweise die schwer reparabel sein werden.
Update
Wie zu erwarten finden sich umgehend operierende Trolle: Ich kann mir nur vorstellen, daß die betreffenden keine richtige ModUE abgegeben haben, sondern die originale von Negele vorgegebene.
Liebe Trolle. Es ist unerheblich was sich Trolle so alles vorstellen können. Wichtig ist das allein das die "Behauptung" wie beschrieben mit Dokumenten belegt werden kann. Gerade Trolle sollten bitte die Texte genau vor dem Labern durchgelesen haben.
Vorab soll von einem neuen "Meilenstein der Klagebegründung" berichtet werden.
Wie Dokumente aus Verfahren belegen werden Beklagte dieser Kanzlei die auf die Abmahnungen eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben haben in den Klagebegründungen mit der Nachricht konfrontiert, dass "der Beklagte ... durch Abgabe einer vorbehaltlosen Unterlassungserklärung ... eingestand" die jeweiligen Werke "im Internet unerlaubt vervielfältigt zu haben". Eine rechtliche Begründung fehlt vollständig.
Allen Ernstes reagiert das AG München darauf hin mit einem Verweis auf § 273 ZPO, dass nämlich eine Verteidigung des Beklagten nur nach dessen Anhörung in Betracht gezogen werden könne.
Die Beklagten sollten sich von solchen Methoden nicht beeinflussen lassen. Eine inhaltlich korrekt abgegebene modifizierte Unterlassungserklärung (link oben) stellt niemals ein Schuldeingeständniss dar. Man sollte diesen Punkt jedoch von dem jeweils betreuenden Rechtsanwalt dringend aufgreifen lassen. Es drohen ansonsten eventuell richterliche Hinweise die schwer reparabel sein werden.
Update
Wie zu erwarten finden sich umgehend operierende Trolle: Ich kann mir nur vorstellen, daß die betreffenden keine richtige ModUE abgegeben haben, sondern die originale von Negele vorgegebene.
Liebe Trolle. Es ist unerheblich was sich Trolle so alles vorstellen können. Wichtig ist das allein das die "Behauptung" wie beschrieben mit Dokumenten belegt werden kann. Gerade Trolle sollten bitte die Texte genau vor dem Labern durchgelesen haben.
Dienstag, 22. Juni 2010
Über die Verjährung von Ansprüchen im Abmahnwahn - II
Im letzten Jahr konnte ich über die komplizierte Thematik der Wirkung von nicht zugestellten, aber beantragten Mahnbescheiden auf die Verjährung im Abmahnwahn berichten. Dies betraf also Fälle in denen die Abgemahnten nichts erhielten und daher nicht wußten, dass im Hintergrund noch ein Rechtsstreit droht. Daraus wurde der "Leitsatz" abgeleitet:
"Der endgültige und 100%-sichere Zeitpunkt, an dem eine Verjährung eintritt kann nicht auf den 31.12. eines Jahres gelegt werden. Es drohen dann immer noch unangenehme Überraschungen. Richtig sicher ist man erst zum 01.07. des 4ten Jahres + einige Tage mögliche verspätete Zustellung. Wer also 2008 eine Abmahnung erhalten hat, kann sich erst ab dem 15.07.2012 beginnen sich richtig zu freuen, wenn bis dahin nichts eingetroffen ist."
Im Rahmen meiner "jährlichen Fortbildung zum Thema" konnte nun mit dem Herrn Rechtsanwalt Volker Küpperbusch, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz der Kanzlei Dr. Stracke, Bubenzer & Kollegen, Bielefeld ein konkreteres und einfaches Berechnungsbeispiel erarbeitet werden mit dem ein Abgemahnter der einen Mahnbescheid erhalten hat selbst seine eigene Position im Bereich der Verjährung fest legen kann.
Natürlich ersetzt dieses Modell nicht die erneute Prüfung im Einzelfall über einen qualifizierten Rechtsanwalt. Es gilt seltselbstverständlich hierbei auch zu beachten, dass weitere Regeln gelten. So kann beispielsweise allein der Kontakt zu einem Abmahner eventuell als Verhandlung über die Angelegenheit mit negativem Einfluß auf die Verjährungszeit gewertet werden. Der Modellfall gilt daher nur für Personen, die nach dem Erhalt eines Mahnbescheides nur einen Widerspruch abgaben und sich nicht weiter äußerten.
Die Wirkung der "Hemmung durch Rechtsverfolgung" - Berechnungsbeispiel
Wird von einem Abmahner ein Mahnbescheid rechtzeitig vor dem Eintritt der Verjährung beantragt und zugestellt tritt § 204 BGB, Abs. 1, Art. 3 ein. Die Verjährung wird gehemmt.
Fallbeispiel: Ein Internetanschlußinhaber erhält am 17.12.2006 eine Abmahnung. Damit ist klar das der Rechteinhaber Kentnis von den personenbezogenen Daten des Anschlußinhabers im Jahr 2006 erlangt hat. Eine Verjährung tritt demnach am 01.01.2010 um 00:00 Uhr ein, denn die regelmäßige Verjährung tritt am Ende des dritten Jahres nach Kentniserlangung ein. Ist im Übrigen unklar wann der Rechteinhaber Kentnis von den personenbezogenen Daten des Anschlußinhabers erhalten hat, wenn zB die Abmahnung zum 20.01.2007 ausgestellt ist und keine näheren Angaben in der Abmahnung stehen sollte man sicherheitshalber immer das Folgejahr annehmen. Natürlich kann man auch versuchen sich die genauen Daten von den STAs oder dem Auskunftsgericht einzuholen.
Nun aber erhält der abgemahnte Anschlußinhaber vor dem Ende der Verjährung am 01.04.2009 einen Mahnbescheid. Die Verjährung wird gehemmt. Er gibt einen Widerspruch per Vordruck am 08.04.2009 ab. Der Widerspruch wird an den Abmahner versandt. Nur in der Regel - Im Einzelfall zu überprüfen - erhält der Abmahner bis ca. 15.04.2009 Nachricht von dem Widerspruch. Danach geschieht nichts mehr, oder wie bei Inkasso-Abmahnern treffen erneute Schreiben ein, die jedoch nicht zählen, denn solche Schreiben gelten nicht als Verfahrenshandlung nach § 204 BGB, Abs. 2, Satz 1 und 2.
Damit kann nun der Anschlußinhaber das Ende der Hemmung (endet 6 Monate) selbst ausrechnen. Letzte Verfahrenshandlung Zustellung des Widerspruchs ca. 15.04.2009 + 6 Monate = ca. 15.10.2009.
Auswirkungen der Hemmung auf die Verjährung
§ 209 BGB - Wirkung der Hemmung
"Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet." = Die Verjährungsfrist ist in konkreter Berechnung um die Hemmungszeit zu verlängern.
Ist also die Zeit der Hemmung am 15.10.2009 beendet muß die gesamte Zeit der Hemmung ermittelt werden. Im Beispielfall also vom 01.04.2009 bis zum 15.10.2009 = 6,5 Monate. Es gibt jedoch auch Sonderfälle zu beachten -Einzelfallprüfung- in denen bereits der Antrag auf einen Mahnbescheid als Datum heran gezogen werden muß (Zustellungsprobleme, Behördenfehler, etc.) Man erkennt jedoch zB am Datum des Antrags im Mahnbescheid ob alles "glatt gelaufen ist".
Diese 6,5 Monate müssen nun zu dem Datum an dem die Verjährung endet addiert werden!
Im Beispielfall also vom 31.12.2009 + 6,5 Monate = 16.07.2010! Die Verjährung tritt also nicht am 01.01.2010 ein. Bis zu diesem Datum wäre damit natürlich die Wiederaufnahme des Verfahrens möglich, so zum Beispiel über eine Klagebegründung die an das Streitgericht versandt wird.
Bei Sonderfällen wie denjenigen am AG München, bei denen das Datum des Antrags relevant wurde und keine Zustellung erfolgte, also der Abgemahnte überhaupt nichts von der Sache mitbekam belief sich diese Zeit der Hemmung jedoch auf ganze 9 Monate. (Antrag ca. 04.12.2008 - letzte Verfahrenshandlung 04.03.2009 = 3 Monate + 6 Monate).
Zum Abschluß nochmal der Hinweis:
- Wer keine Klageschrift erhalten hat kann sich in etwa ausrechnen welche Position er ungefähr im Bereich der Verjährung einnimmt.
- Wer eine Klageschrift erhalten hat muß diese Position in Verbindung mit einem qualifizierten Rechtsanwalt noch einmal neu und verbindlich fest legen.
"Der endgültige und 100%-sichere Zeitpunkt, an dem eine Verjährung eintritt kann nicht auf den 31.12. eines Jahres gelegt werden. Es drohen dann immer noch unangenehme Überraschungen. Richtig sicher ist man erst zum 01.07. des 4ten Jahres + einige Tage mögliche verspätete Zustellung. Wer also 2008 eine Abmahnung erhalten hat, kann sich erst ab dem 15.07.2012 beginnen sich richtig zu freuen, wenn bis dahin nichts eingetroffen ist."
Im Rahmen meiner "jährlichen Fortbildung zum Thema" konnte nun mit dem Herrn Rechtsanwalt Volker Küpperbusch, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz der Kanzlei Dr. Stracke, Bubenzer & Kollegen, Bielefeld ein konkreteres und einfaches Berechnungsbeispiel erarbeitet werden mit dem ein Abgemahnter der einen Mahnbescheid erhalten hat selbst seine eigene Position im Bereich der Verjährung fest legen kann.
Natürlich ersetzt dieses Modell nicht die erneute Prüfung im Einzelfall über einen qualifizierten Rechtsanwalt. Es gilt seltselbstverständlich hierbei auch zu beachten, dass weitere Regeln gelten. So kann beispielsweise allein der Kontakt zu einem Abmahner eventuell als Verhandlung über die Angelegenheit mit negativem Einfluß auf die Verjährungszeit gewertet werden. Der Modellfall gilt daher nur für Personen, die nach dem Erhalt eines Mahnbescheides nur einen Widerspruch abgaben und sich nicht weiter äußerten.
Die Wirkung der "Hemmung durch Rechtsverfolgung" - Berechnungsbeispiel
Wird von einem Abmahner ein Mahnbescheid rechtzeitig vor dem Eintritt der Verjährung beantragt und zugestellt tritt § 204 BGB, Abs. 1, Art. 3 ein. Die Verjährung wird gehemmt.
Fallbeispiel: Ein Internetanschlußinhaber erhält am 17.12.2006 eine Abmahnung. Damit ist klar das der Rechteinhaber Kentnis von den personenbezogenen Daten des Anschlußinhabers im Jahr 2006 erlangt hat. Eine Verjährung tritt demnach am 01.01.2010 um 00:00 Uhr ein, denn die regelmäßige Verjährung tritt am Ende des dritten Jahres nach Kentniserlangung ein. Ist im Übrigen unklar wann der Rechteinhaber Kentnis von den personenbezogenen Daten des Anschlußinhabers erhalten hat, wenn zB die Abmahnung zum 20.01.2007 ausgestellt ist und keine näheren Angaben in der Abmahnung stehen sollte man sicherheitshalber immer das Folgejahr annehmen. Natürlich kann man auch versuchen sich die genauen Daten von den STAs oder dem Auskunftsgericht einzuholen.
Nun aber erhält der abgemahnte Anschlußinhaber vor dem Ende der Verjährung am 01.04.2009 einen Mahnbescheid. Die Verjährung wird gehemmt. Er gibt einen Widerspruch per Vordruck am 08.04.2009 ab. Der Widerspruch wird an den Abmahner versandt. Nur in der Regel - Im Einzelfall zu überprüfen - erhält der Abmahner bis ca. 15.04.2009 Nachricht von dem Widerspruch. Danach geschieht nichts mehr, oder wie bei Inkasso-Abmahnern treffen erneute Schreiben ein, die jedoch nicht zählen, denn solche Schreiben gelten nicht als Verfahrenshandlung nach § 204 BGB, Abs. 2, Satz 1 und 2.
Damit kann nun der Anschlußinhaber das Ende der Hemmung (endet 6 Monate) selbst ausrechnen. Letzte Verfahrenshandlung Zustellung des Widerspruchs ca. 15.04.2009 + 6 Monate = ca. 15.10.2009.
Auswirkungen der Hemmung auf die Verjährung
§ 209 BGB - Wirkung der Hemmung
"Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet." = Die Verjährungsfrist ist in konkreter Berechnung um die Hemmungszeit zu verlängern.
Ist also die Zeit der Hemmung am 15.10.2009 beendet muß die gesamte Zeit der Hemmung ermittelt werden. Im Beispielfall also vom 01.04.2009 bis zum 15.10.2009 = 6,5 Monate. Es gibt jedoch auch Sonderfälle zu beachten -Einzelfallprüfung- in denen bereits der Antrag auf einen Mahnbescheid als Datum heran gezogen werden muß (Zustellungsprobleme, Behördenfehler, etc.) Man erkennt jedoch zB am Datum des Antrags im Mahnbescheid ob alles "glatt gelaufen ist".
Diese 6,5 Monate müssen nun zu dem Datum an dem die Verjährung endet addiert werden!
Im Beispielfall also vom 31.12.2009 + 6,5 Monate = 16.07.2010! Die Verjährung tritt also nicht am 01.01.2010 ein. Bis zu diesem Datum wäre damit natürlich die Wiederaufnahme des Verfahrens möglich, so zum Beispiel über eine Klagebegründung die an das Streitgericht versandt wird.
Bei Sonderfällen wie denjenigen am AG München, bei denen das Datum des Antrags relevant wurde und keine Zustellung erfolgte, also der Abgemahnte überhaupt nichts von der Sache mitbekam belief sich diese Zeit der Hemmung jedoch auf ganze 9 Monate. (Antrag ca. 04.12.2008 - letzte Verfahrenshandlung 04.03.2009 = 3 Monate + 6 Monate).
Zum Abschluß nochmal der Hinweis:
- Wer keine Klageschrift erhalten hat kann sich in etwa ausrechnen welche Position er ungefähr im Bereich der Verjährung einnimmt.
- Wer eine Klageschrift erhalten hat muß diese Position in Verbindung mit einem qualifizierten Rechtsanwalt noch einmal neu und verbindlich fest legen.
Samstag, 19. Juni 2010
Update Strafanzeige "Üble Nachrede"
Update zum 29.06.2010 - Es wurde vor dem Obergericht des Kantons gegen die Einstellung Beschwerde eingelegt.
Aber wie! Die STA erläutert in der Einstellungverfügung den Erhalt einer email in deren Anlage sich eine eidesstattliche Versicherung eines Rechtsanwalts befand. Die STA bezeichnet dies als "Hinweis" des Rechtsanwalts, der ausreiche einen Tatverdacht zu begründen. Kein Wunder, handelt es sich doch um die Übersetzung einer eidestattlichen Versicherung eines Markenrechtsinhabers bezüglich der streitgegenständlichen Uhren. Dies verpackt in einen Beschluss des Landgerichts Frankfurt, debebst den kompletten Antrag auf eine Einstweilige Verfügung. Ein "Hinweis". Und sicher nicht der schlechtste.
Die Beschwerde macht nun geltend das dieses Dokument nicht in einem Schreiben vom 14.04.2009 vorgelegt worden und das Beweiswert dieses Dokuments im Übrigen äusserst fraglich ist (wäre), da keine eigenen Wahrnehmungen dargestellt würden, sondern sich der Verfasser des Schreibens vom 14.04.2009 ausschliesslich auf, die Ausserungen Dritter abstützten würde.
Schreiben: "Wie durch die beiliegenden eidestattlichen Versicherungen der gesetzlichen Vertreter der Firma XXX, in der Folge Firma „XXX“ genannt, aus dem Gerichtsbeschluß LG Frankfurt, Az: 2-06 O xxx/09 vom 03.03.2009 bekannt, und ggfs. durch die vorhandenen Sachbeweise belegbar ist von Seiten der Firma xxx von einem begründeten Anfangsverdacht auszugehen, laberlaber.
Also das hatten wir hier auch noch nicht. Frankfurter Richterbeschlüsse dürfen nicht nicht in Strafanzeigen verwendet werden. Und wer einen Richter-Beschluß gelesen hat darf die Inhalte nicht als eigene Wahrnehmung darstellen.
Am 09.03.2010 wurde auf diesem blog von einer Strafanzeige wegen Übler Nachrede berichtet.
Zum 09.06.2010 ist nun eine Einstellungsverfügung der zuständigen Staatsanwaltschaft erfolgt.
In den "rechtlichen Erwägungen" zur Einstellungsverfügung führt die STA interessanter Weise ausführlich aus, dass nach bundesrechtlicher Rechtsprechung zwar eine Strafanzeige kein Freipass für ehrverletzende Äußerungen sei. Damit jedoch das Recht, eine Anzeige zu erstatten, gewährleistet sei dürfen hingegen keine strengen Anforderungen an den Gutglaubensbeweis des von einer Ehrverletzungsklage betroffenen Anzeigenerstatters gestellt werden. Denn wenn zuerst verlangt würde, dass der Anzeigenerstatter selber untersuche, ob die zur Anzeige gebrachten Vorfälle sich tatsächlich so ereignet haben, so würde dies eine erhebliche Einschränkung des Anzeigenrechts bedeuten.
Die Staatsanwaltschaft stellte im vorliegenden Fall ab, dass bereits eine Versicherung an Eides Statt eines Rechtsanwalts einen genügenden Tatverdacht begründen könne, um eine Strafanzeige (als Geschädigter) zu stellen. Nach Art. 173 Ziff. 2 StGB (Schweiz) müsse es für den Gutglaubensbeweis ausreichen, wenn ein Anzeigenerstatter ausreichend dartun kann, dass er in guten Treuen die vorgebrachten ernsthaften Verdachtsmomente bejahe. Nachforschungen, ob sich der Verdacht als richtig erweist könnten nicht verlangt werden (BGE 116 IV 205 Erw. 2c n.w.N)
Im weiteren Verlauf stellt die Staatsanwaltschaft auf die nicht eingestellte Strafanzeige und zwischenzeitliche Zwangsmaßnahmen gegen den Bestrafanzeigten ab. Damit wäre dargetan, dass ernsthafte Verdachtsgründe vorgelegen hätten und vorliegen, die auch die Einleitung einer Strafuntersuchung rechtfertigten würden.
Kostenfolge
Dem Strafanzeiger ("Üble Nachrede")wurden die aufgelaufenen Kosten des Verfahrens vollständig auferlegt. Dem Beschuldigten ("Üble Nachrede") wurden zudem eine Entschädigung in Höhe von CHF 450 (317,35€) für "Kosten und Umtriebe" zugesprochen.
Aber wie! Die STA erläutert in der Einstellungverfügung den Erhalt einer email in deren Anlage sich eine eidesstattliche Versicherung eines Rechtsanwalts befand. Die STA bezeichnet dies als "Hinweis" des Rechtsanwalts, der ausreiche einen Tatverdacht zu begründen. Kein Wunder, handelt es sich doch um die Übersetzung einer eidestattlichen Versicherung eines Markenrechtsinhabers bezüglich der streitgegenständlichen Uhren. Dies verpackt in einen Beschluss des Landgerichts Frankfurt, debebst den kompletten Antrag auf eine Einstweilige Verfügung. Ein "Hinweis". Und sicher nicht der schlechtste.
Die Beschwerde macht nun geltend das dieses Dokument nicht in einem Schreiben vom 14.04.2009 vorgelegt worden und das Beweiswert dieses Dokuments im Übrigen äusserst fraglich ist (wäre), da keine eigenen Wahrnehmungen dargestellt würden, sondern sich der Verfasser des Schreibens vom 14.04.2009 ausschliesslich auf, die Ausserungen Dritter abstützten würde.
Schreiben: "Wie durch die beiliegenden eidestattlichen Versicherungen der gesetzlichen Vertreter der Firma XXX, in der Folge Firma „XXX“ genannt, aus dem Gerichtsbeschluß LG Frankfurt, Az: 2-06 O xxx/09 vom 03.03.2009 bekannt, und ggfs. durch die vorhandenen Sachbeweise belegbar ist von Seiten der Firma xxx von einem begründeten Anfangsverdacht auszugehen, laberlaber.
Also das hatten wir hier auch noch nicht. Frankfurter Richterbeschlüsse dürfen nicht nicht in Strafanzeigen verwendet werden. Und wer einen Richter-Beschluß gelesen hat darf die Inhalte nicht als eigene Wahrnehmung darstellen.
Am 09.03.2010 wurde auf diesem blog von einer Strafanzeige wegen Übler Nachrede berichtet.
Zum 09.06.2010 ist nun eine Einstellungsverfügung der zuständigen Staatsanwaltschaft erfolgt.
In den "rechtlichen Erwägungen" zur Einstellungsverfügung führt die STA interessanter Weise ausführlich aus, dass nach bundesrechtlicher Rechtsprechung zwar eine Strafanzeige kein Freipass für ehrverletzende Äußerungen sei. Damit jedoch das Recht, eine Anzeige zu erstatten, gewährleistet sei dürfen hingegen keine strengen Anforderungen an den Gutglaubensbeweis des von einer Ehrverletzungsklage betroffenen Anzeigenerstatters gestellt werden. Denn wenn zuerst verlangt würde, dass der Anzeigenerstatter selber untersuche, ob die zur Anzeige gebrachten Vorfälle sich tatsächlich so ereignet haben, so würde dies eine erhebliche Einschränkung des Anzeigenrechts bedeuten.
Die Staatsanwaltschaft stellte im vorliegenden Fall ab, dass bereits eine Versicherung an Eides Statt eines Rechtsanwalts einen genügenden Tatverdacht begründen könne, um eine Strafanzeige (als Geschädigter) zu stellen. Nach Art. 173 Ziff. 2 StGB (Schweiz) müsse es für den Gutglaubensbeweis ausreichen, wenn ein Anzeigenerstatter ausreichend dartun kann, dass er in guten Treuen die vorgebrachten ernsthaften Verdachtsmomente bejahe. Nachforschungen, ob sich der Verdacht als richtig erweist könnten nicht verlangt werden (BGE 116 IV 205 Erw. 2c n.w.N)
Im weiteren Verlauf stellt die Staatsanwaltschaft auf die nicht eingestellte Strafanzeige und zwischenzeitliche Zwangsmaßnahmen gegen den Bestrafanzeigten ab. Damit wäre dargetan, dass ernsthafte Verdachtsgründe vorgelegen hätten und vorliegen, die auch die Einleitung einer Strafuntersuchung rechtfertigten würden.
Kostenfolge
Dem Strafanzeiger ("Üble Nachrede")wurden die aufgelaufenen Kosten des Verfahrens vollständig auferlegt. Dem Beschuldigten ("Üble Nachrede") wurden zudem eine Entschädigung in Höhe von CHF 450 (317,35€) für "Kosten und Umtriebe" zugesprochen.
Dienstag, 15. Juni 2010
Mittwoch, 9. Juni 2010
§ 97a UrhG, Absatz 2 - Update
§ 97a UrhG, Absatz 2
(2) Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro.
Ein neueres Dokument von Seiten der 3p-digiprotect-Anwaltskanzlei kann heute diskutiert werden.
Rechtsanwalt Malte Dedden aus Kehl berichtet von modifizierten Abmahnungen der Kanzlei Kornmeier. Es wird zitiert: „Zwar hat der BGH mit Urteil vom 12.05.2010 (AZ I ZR 121/08) anlässlich eines Falles, der vor der Einführung von § 97a Abs. 2 UrhG zu entscheiden war, die fiktive Anwendung von § 97a Abs. 2 UrhG bejaht. Gegenstand dieses Falles war jedoch nur ein einzelner Singletonträger und nicht ein Langspieltonträger.“ - Dies ist vollständig falsch. Der Gegenstand eines Verfahren wird stets von den Parteien bestimmt. Diese legen über die sog. Anträge fest über was das Gericht bestimmen soll. Die Rechtsprechung hierzu ist eindeutig: "Ein Gericht entscheidet unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO über etwas anderes, als beantragt ist, wenn es seinem Urteilsausspruch über einen Unterlassungsantrag einen anderen Klagegrund zugrunde legt als denjenigen, mit dem der Kläger seinen Antrag begründet hat." [BGH, Urteil vom 03.04.2003, Az: I ZR 1/01] Kein Gericht (mit wenigen Ausnahmekonstellationen, zB Schmerzensgeld, etc.) kann rechtskonform einer Partei mehr zusprechen als beantragt wurde. Weniger jedoch immer.
Dies geschieht offensichtlich im BGH-Urteil vom 12.05.2010 in doppelter Hinsicht.
- Der Klägerin steht anders als in den regelmäßig auftauchenden fehlerhaften Klagebegründungen, die von allen Frankfurter Instanzen entweder direkt oder gar inkorrekt wieder gegeben wurden kein Unterlassungsanspruch in der beantragten Form zu. Der Sachverhalt besteht nicht (Beispiel) in der angeblichen Verbreitung eines Tonträgers, sondern in der Verbreitung einer einzelnen Musikaufnahme. Die Behauptung der Kanzlei Kornmeier dieser Gegenstand wäre von Beginn an zur Debatte gestanden ist absolut falsch.
- Zudem verfügt der BGH eine Änderung des Unterlassungsanspruchs auf die vorliegende konkrete Verletzungsform. [vgl. Urteil vom 12.05.2010 ab Rn37]
Wie jedoch RA Malte Dedden notiert hat sich an der seltsamen Praxis im Hause Kornmeier nichts geändert: "Die Argumentation der Kollegen mag aber auch auf eine Verwechslung zurückzuführen sein: der gerügte Verstoß betrifft einen Sampler, der beigefügte Entwurf einer Unterlassungserklärung jedoch ein Album der betreffenden Künstlerin." Dies ist natürlich das untrügliche Zeichen das diese Kanzlei die Anwendung gelten Rechts ablehnt und weiterhin auf der Unterzeichnung von Unterlassungserklärungen besteht die nicht in der geforderten Art und Weise auf die konkreten Rechtsverletzungen Bezug nehmen [vgl. LG Köln, Beschluss vom 25.05.2010, Az. 28 O 168/10 und LG Frankfurt, Urteil vom 25.11.2009, Az.: 2-6 O 411/09] Damit ist von einer Unterzeichnung dieses Dokuments grundsätzlich abzusehen und eine modifizierte Unterlassungserklärung mit dem genauen Umfang der fest gestellten Rechtsverletzung zu erstellen.
Hiebei wird aber nun die Kostenfrage wichtig. Die Kanzlei Kornmeier verkennt, dass ihre fort geführte Praxis Privathaushalte in eine unnötige Kostensituation bringt. Statt per Anwendung des § 97a UrhG, Abs. 2 den korrekten Betrag in einer one-Song-Abmahnung zu fordern und eine klare Unterlassungserklärung zu formulieren entstehen dem abgemahnten Internetanschlußinhaber Kosten die in den Bereich des zu erstattenden Schadensersatzes fallen. [vg. § 628 BGB, Abs. 2] Es ist hier stark zu vermuten das die Kanzlei Kornmeier sogar komplett ihre Zahlungsansprüche verliert. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH verliert nämlich ein Rechtsanwalt seinen Vergütungsanspruch für bereits erbrachte Leistungen nach einer durch sein vertragswidriges Verhalten veranlassten Kündigung insbesondere dann, wenn ein neuer Anwalt bestellt werden muss, für den die gleichen Gebühren nochmals entstehen. [vgl. zB BGH, Urteil vom 23.04.2009, Az.: I ZR 167/07] Der BGH zum Sinn einer Abmahnung: "Der Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten gemäß §§ 677, 683 Satz 1, § 670 BGB setzt, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, weiter voraus, dass die Abmahnung dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Abgemahnten entsprach. Diese Voraussetzung ist regelmäßig erfüllt, wenn der Abmahnende den Abgemahnten wegen dessen Rechtsverstoßes auch gerichtlich hätte auf Unterlassung in Anspruch nehmen können. Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten beruht auf der Erwägung, dass die berechtigte Abmahnung dem Schuldner zum Vorteil gereicht, weil der Gläubiger, der zunächst abmahnt, statt sofort Klage zu erheben oder einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu stellen, dem Schuldner damit die Möglichkeit gibt, eine gerichtliche Auseinandersetzung auf kostengünstige Weise durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abzuwenden (BGH, Urt. v. 1.6.2006 - I ZR 167/03, GRUR 2007, 164 Tz. 12 = WRP 2007, 67 - Telefax-Werbung II)." [BGH, Urteil v. 18.07.2008, Az. I ZR 219/05] Die momentanen One-Song-Abmahnungen stellen eine definitv vertragswidrige Leistung dar.
Um zu diesem Bereich unnötige Spekulationen schon im Kern zu ersticken: Eher still und heimlich haben einige Personen eine solche Konstellation sehr erfolgreich - allerdings auf AG-Niveau- durchgespielt. Man wird sicherlich eine passende Gelegenheit finden die komplettierten Argumente dereinst vorzutragen.
(2) Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro.
Ein neueres Dokument von Seiten der 3p-digiprotect-Anwaltskanzlei kann heute diskutiert werden.
Rechtsanwalt Malte Dedden aus Kehl berichtet von modifizierten Abmahnungen der Kanzlei Kornmeier. Es wird zitiert: „Zwar hat der BGH mit Urteil vom 12.05.2010 (AZ I ZR 121/08) anlässlich eines Falles, der vor der Einführung von § 97a Abs. 2 UrhG zu entscheiden war, die fiktive Anwendung von § 97a Abs. 2 UrhG bejaht. Gegenstand dieses Falles war jedoch nur ein einzelner Singletonträger und nicht ein Langspieltonträger.“ - Dies ist vollständig falsch. Der Gegenstand eines Verfahren wird stets von den Parteien bestimmt. Diese legen über die sog. Anträge fest über was das Gericht bestimmen soll. Die Rechtsprechung hierzu ist eindeutig: "Ein Gericht entscheidet unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO über etwas anderes, als beantragt ist, wenn es seinem Urteilsausspruch über einen Unterlassungsantrag einen anderen Klagegrund zugrunde legt als denjenigen, mit dem der Kläger seinen Antrag begründet hat." [BGH, Urteil vom 03.04.2003, Az: I ZR 1/01] Kein Gericht (mit wenigen Ausnahmekonstellationen, zB Schmerzensgeld, etc.) kann rechtskonform einer Partei mehr zusprechen als beantragt wurde. Weniger jedoch immer.
Dies geschieht offensichtlich im BGH-Urteil vom 12.05.2010 in doppelter Hinsicht.
- Der Klägerin steht anders als in den regelmäßig auftauchenden fehlerhaften Klagebegründungen, die von allen Frankfurter Instanzen entweder direkt oder gar inkorrekt wieder gegeben wurden kein Unterlassungsanspruch in der beantragten Form zu. Der Sachverhalt besteht nicht (Beispiel) in der angeblichen Verbreitung eines Tonträgers, sondern in der Verbreitung einer einzelnen Musikaufnahme. Die Behauptung der Kanzlei Kornmeier dieser Gegenstand wäre von Beginn an zur Debatte gestanden ist absolut falsch.
- Zudem verfügt der BGH eine Änderung des Unterlassungsanspruchs auf die vorliegende konkrete Verletzungsform. [vgl. Urteil vom 12.05.2010 ab Rn37]
Wie jedoch RA Malte Dedden notiert hat sich an der seltsamen Praxis im Hause Kornmeier nichts geändert: "Die Argumentation der Kollegen mag aber auch auf eine Verwechslung zurückzuführen sein: der gerügte Verstoß betrifft einen Sampler, der beigefügte Entwurf einer Unterlassungserklärung jedoch ein Album der betreffenden Künstlerin." Dies ist natürlich das untrügliche Zeichen das diese Kanzlei die Anwendung gelten Rechts ablehnt und weiterhin auf der Unterzeichnung von Unterlassungserklärungen besteht die nicht in der geforderten Art und Weise auf die konkreten Rechtsverletzungen Bezug nehmen [vgl. LG Köln, Beschluss vom 25.05.2010, Az. 28 O 168/10 und LG Frankfurt, Urteil vom 25.11.2009, Az.: 2-6 O 411/09] Damit ist von einer Unterzeichnung dieses Dokuments grundsätzlich abzusehen und eine modifizierte Unterlassungserklärung mit dem genauen Umfang der fest gestellten Rechtsverletzung zu erstellen.
Hiebei wird aber nun die Kostenfrage wichtig. Die Kanzlei Kornmeier verkennt, dass ihre fort geführte Praxis Privathaushalte in eine unnötige Kostensituation bringt. Statt per Anwendung des § 97a UrhG, Abs. 2 den korrekten Betrag in einer one-Song-Abmahnung zu fordern und eine klare Unterlassungserklärung zu formulieren entstehen dem abgemahnten Internetanschlußinhaber Kosten die in den Bereich des zu erstattenden Schadensersatzes fallen. [vg. § 628 BGB, Abs. 2] Es ist hier stark zu vermuten das die Kanzlei Kornmeier sogar komplett ihre Zahlungsansprüche verliert. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH verliert nämlich ein Rechtsanwalt seinen Vergütungsanspruch für bereits erbrachte Leistungen nach einer durch sein vertragswidriges Verhalten veranlassten Kündigung insbesondere dann, wenn ein neuer Anwalt bestellt werden muss, für den die gleichen Gebühren nochmals entstehen. [vgl. zB BGH, Urteil vom 23.04.2009, Az.: I ZR 167/07] Der BGH zum Sinn einer Abmahnung: "Der Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten gemäß §§ 677, 683 Satz 1, § 670 BGB setzt, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, weiter voraus, dass die Abmahnung dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Abgemahnten entsprach. Diese Voraussetzung ist regelmäßig erfüllt, wenn der Abmahnende den Abgemahnten wegen dessen Rechtsverstoßes auch gerichtlich hätte auf Unterlassung in Anspruch nehmen können. Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten beruht auf der Erwägung, dass die berechtigte Abmahnung dem Schuldner zum Vorteil gereicht, weil der Gläubiger, der zunächst abmahnt, statt sofort Klage zu erheben oder einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu stellen, dem Schuldner damit die Möglichkeit gibt, eine gerichtliche Auseinandersetzung auf kostengünstige Weise durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abzuwenden (BGH, Urt. v. 1.6.2006 - I ZR 167/03, GRUR 2007, 164 Tz. 12 = WRP 2007, 67 - Telefax-Werbung II)." [BGH, Urteil v. 18.07.2008, Az. I ZR 219/05] Die momentanen One-Song-Abmahnungen stellen eine definitv vertragswidrige Leistung dar.
Um zu diesem Bereich unnötige Spekulationen schon im Kern zu ersticken: Eher still und heimlich haben einige Personen eine solche Konstellation sehr erfolgreich - allerdings auf AG-Niveau- durchgespielt. Man wird sicherlich eine passende Gelegenheit finden die komplettierten Argumente dereinst vorzutragen.
Dienstag, 8. Juni 2010
LG Köln - 28 O 168/10
Heute wurde eine etwas unglückliche aber interessante Geschichte im Internet gestreut.
Vorgeschichte
"Wie dieses Urteil jedoch auf sogenannte "Erweiterte Modifizierte Unterlassungserklärungen" Auswirkungen zeitigt muß geprüft werden. Das Landgericht forderte ein Minimum an "Konkretisierung". Diese "könne" in einem Bezug auf "sämtliche Musikwerke" bestehen. Eine Spezifizierung auch in Richtung anderer Werkarten, die die Tauschbörsenverwertungsfirma abmahnt könnte ratsam erscheinen. Andererseits wurde nicht die Schöpfung "sämtliche Werke" beurteilt. Diese AusdrucksForm in den modifizierten Unterlassungserklärungen wurde bislang stets von der Unterlassungsgläubigerin angenommen!" [LG Frankfurt, Urteil vom 25.11.2009, Az.: 2-6 O 411/09]
Aktuell
Mit der Thematik der "Erweiterten Unterlassungserklärung" beschäftigte sich nun das Landgericht Köln. Unter Bezug auf das Vorläuferurteil aus Frankfurt betrachteten die Richter eine Formulierung "urheberrechtlich geschützte Werke des oben genannten Künstlers" als nicht ausreichend um eine Wiederholungsgefahr auszuschließen, da es an einer "Spezifizierung auf das Verletzungsobjekt" fehle. Sobald allein die Unterlassung im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe des § 97 UrhG ausgedrückt werde enthielte eine solche Unterlassungserklärung "unklare Grenzen" in denen nicht ersichtlich sei in welcher Spezifizierung ein Vertragsstrafensanspruch zum Entfallen der Wiederholungsgefahr ausgelobt worden sei.
Eine zweite später abgegebene Unterlassungserklärung, eine sog. Titellisten-Unterlassungserklärung war offensichtlich handwerklich und faktisch schlecht zusammen gestellt. Diese wurde erst recht nicht anerkannt.
Im Unterlassungstenor führt das LG Köln hinwieder auf Antrag vor, wie eine genaue Unterlassungserklärung auszusehen habe: "Die Tonaufnahmen xxxx (Musikalbum) oder Teile dieser Tonaufnahme, sowie auf diesem Musikalbum befindliche Musikwerke" Es folgt eine Titelliste aus dem Album.
Links
Einstweilige Verfügung vom 31.03.2010
Prozesskostenhilfebescheid vom 25.05.2010
Anmerkungen
- Eine Entscheidung in der Hauptsache ist nicht erfolgt auch wenn die Ablehnung der PKH natürlich immer ein untrügliches Zeichen ist das die berüchtigte Kölner Kammer sich nicht erweichen lassen wird.
- Hauptkritikpunkt: Es ist allerdings zu unterstellen das der Verfügungskläger alle möglichen Arten in seinem langen Abmahnerleben angenommen hat. Es ist hier von einer Willkürmaßnahme auszugehen. Die Ungleichbehandlung von Abgemahnten (vgl. Urteilsserie OLG Hamm) erscheint mir rechtsmißbräuchlich.
- Zudem verstößt der Unterlassungstenor gegen die Regeln die das LG Köln dem Verfügungsbeklagten auferlegt. "... im Internet öffentlich zu machen" Da die konkrete Verletzungform sich auf "Dezentrale Netzwerke" beschränkt kann von einer grundlosen Erweiterung auf "das Internet" keine Rede sein.
- Ein denklogisches Monstrum der Absurdität findet sich jedoch am Ende des Unterlassungstenors. "...die Gelegenheit dazu zu bieten..." Ich leite aus diesem frommen Wunsch ab, dass das LG Köln einen baldigen Aufruf zum Kaufboykott der Produkte von Abmahnkünstlern verfügen wird, auf das man nicht mehr die Gelegenheit biete deren Werke rechtswidriger Weise zu veröffentlichen.
- Im PKH-Bescheid hingegen wird der mangelhafte Sachvortrag zum Thema Störerhaftung gerügt. Dies jedoch mit Kriterien die weiterhin ein mangelndes Technikverständniss der entscheidenden Richter offenbaren. Besonders ist wiederum der "Zusammenhang - Täterbezug" beispielhaft zu nennen. Aus dem Beschluß wird deutlich das es sich um ein Ehepaar handelt. Weitere berechtigte Nutzer sind nicht ersichtlich. Nun verfügen die Richter jedoch das der Ehemann und Anschlußinhaber für seine Ehefrau ein gesondertes und passwortgeschütztes Internetbenutzerkonto einzurichten habe. Eine Rechtsgrundlage hierfür wird nicht angegeben.
Auswirkungen
Besonderer Augenmerk wird weiterhin auf dem Bereich des Zweitschreibens liegen, welches Auskunft darüber gibt ob eine Unterlassungserklärung angenommen oder nicht angenommen wurde. Standardisierte UE-Modelle die sich an der Orginal-UE ausrichten sind hier weiterhin "geschützt". Erweiterungen sind immer gefährlich... selbst wenn sie von Rechtsanwälten hergestellt werden.
Das eigentliche Lehrstück aber ist: Im Frankfurter Fall ging es um eine konkrete zweite Abmahnung, sprich ob man sie zu bezahlen oder nicht zu bezahlen habe. In Köln jedoch ging es wohl eher um persönlich motivierte Skandalrappergelüstchen, der noch jede zusammengeorgelte Unterlassungserklärung annimmt solange bezahlt wird.
Vorgeschichte
"Wie dieses Urteil jedoch auf sogenannte "Erweiterte Modifizierte Unterlassungserklärungen" Auswirkungen zeitigt muß geprüft werden. Das Landgericht forderte ein Minimum an "Konkretisierung". Diese "könne" in einem Bezug auf "sämtliche Musikwerke" bestehen. Eine Spezifizierung auch in Richtung anderer Werkarten, die die Tauschbörsenverwertungsfirma abmahnt könnte ratsam erscheinen. Andererseits wurde nicht die Schöpfung "sämtliche Werke" beurteilt. Diese AusdrucksForm in den modifizierten Unterlassungserklärungen wurde bislang stets von der Unterlassungsgläubigerin angenommen!" [LG Frankfurt, Urteil vom 25.11.2009, Az.: 2-6 O 411/09]
Aktuell
Mit der Thematik der "Erweiterten Unterlassungserklärung" beschäftigte sich nun das Landgericht Köln. Unter Bezug auf das Vorläuferurteil aus Frankfurt betrachteten die Richter eine Formulierung "urheberrechtlich geschützte Werke des oben genannten Künstlers" als nicht ausreichend um eine Wiederholungsgefahr auszuschließen, da es an einer "Spezifizierung auf das Verletzungsobjekt" fehle. Sobald allein die Unterlassung im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe des § 97 UrhG ausgedrückt werde enthielte eine solche Unterlassungserklärung "unklare Grenzen" in denen nicht ersichtlich sei in welcher Spezifizierung ein Vertragsstrafensanspruch zum Entfallen der Wiederholungsgefahr ausgelobt worden sei.
Eine zweite später abgegebene Unterlassungserklärung, eine sog. Titellisten-Unterlassungserklärung war offensichtlich handwerklich und faktisch schlecht zusammen gestellt. Diese wurde erst recht nicht anerkannt.
Im Unterlassungstenor führt das LG Köln hinwieder auf Antrag vor, wie eine genaue Unterlassungserklärung auszusehen habe: "Die Tonaufnahmen xxxx (Musikalbum) oder Teile dieser Tonaufnahme, sowie auf diesem Musikalbum befindliche Musikwerke" Es folgt eine Titelliste aus dem Album.
Links
Einstweilige Verfügung vom 31.03.2010
Prozesskostenhilfebescheid vom 25.05.2010
Anmerkungen
- Eine Entscheidung in der Hauptsache ist nicht erfolgt auch wenn die Ablehnung der PKH natürlich immer ein untrügliches Zeichen ist das die berüchtigte Kölner Kammer sich nicht erweichen lassen wird.
- Hauptkritikpunkt: Es ist allerdings zu unterstellen das der Verfügungskläger alle möglichen Arten in seinem langen Abmahnerleben angenommen hat. Es ist hier von einer Willkürmaßnahme auszugehen. Die Ungleichbehandlung von Abgemahnten (vgl. Urteilsserie OLG Hamm) erscheint mir rechtsmißbräuchlich.
- Zudem verstößt der Unterlassungstenor gegen die Regeln die das LG Köln dem Verfügungsbeklagten auferlegt. "... im Internet öffentlich zu machen" Da die konkrete Verletzungform sich auf "Dezentrale Netzwerke" beschränkt kann von einer grundlosen Erweiterung auf "das Internet" keine Rede sein.
- Ein denklogisches Monstrum der Absurdität findet sich jedoch am Ende des Unterlassungstenors. "...die Gelegenheit dazu zu bieten..." Ich leite aus diesem frommen Wunsch ab, dass das LG Köln einen baldigen Aufruf zum Kaufboykott der Produkte von Abmahnkünstlern verfügen wird, auf das man nicht mehr die Gelegenheit biete deren Werke rechtswidriger Weise zu veröffentlichen.
- Im PKH-Bescheid hingegen wird der mangelhafte Sachvortrag zum Thema Störerhaftung gerügt. Dies jedoch mit Kriterien die weiterhin ein mangelndes Technikverständniss der entscheidenden Richter offenbaren. Besonders ist wiederum der "Zusammenhang - Täterbezug" beispielhaft zu nennen. Aus dem Beschluß wird deutlich das es sich um ein Ehepaar handelt. Weitere berechtigte Nutzer sind nicht ersichtlich. Nun verfügen die Richter jedoch das der Ehemann und Anschlußinhaber für seine Ehefrau ein gesondertes und passwortgeschütztes Internetbenutzerkonto einzurichten habe. Eine Rechtsgrundlage hierfür wird nicht angegeben.
Auswirkungen
Besonderer Augenmerk wird weiterhin auf dem Bereich des Zweitschreibens liegen, welches Auskunft darüber gibt ob eine Unterlassungserklärung angenommen oder nicht angenommen wurde. Standardisierte UE-Modelle die sich an der Orginal-UE ausrichten sind hier weiterhin "geschützt". Erweiterungen sind immer gefährlich... selbst wenn sie von Rechtsanwälten hergestellt werden.
Das eigentliche Lehrstück aber ist: Im Frankfurter Fall ging es um eine konkrete zweite Abmahnung, sprich ob man sie zu bezahlen oder nicht zu bezahlen habe. In Köln jedoch ging es wohl eher um persönlich motivierte Skandalrappergelüstchen, der noch jede zusammengeorgelte Unterlassungserklärung annimmt solange bezahlt wird.
Montag, 7. Juni 2010
Besprechungen zu I ZR 121/08
Die drei wichtigsten Besprechungen zum Urteil des BGH vom 12.05.2010 "Herbst unserer Abmahnerexistenz" finden sich hier:
1. Das WLAN-Urteil des BGH und seine Auswirkungen auf offene Netze
Für das am 12.5.2010 (Urt. v. 12.5.2010 – I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens) verkündete Urteil des BGH zur Haftung des Inhabers eines Internetanschlusses mit WLAN liegt mittlerweile die Begründung vor, nachdem sich zuvor alle Äusserungen nur auf die Pressemitteilung des BGH bezogen konnten (s. den Volltext hier).
[Besprechung bei Retosphere.de]
2. Analyse: Der BGH, WLAN-Netze und die ungeliebte Störerhaftung
Heute wurde – freilich nicht durch den BGH auf der Webseite selbst – der Volltext des Urteils in Sachen WLAN und Störerhaftung bekannt. Das Urteil des BGH (I ZR 121/08) hatte schon mit der Pressemitteilung für viel Aufsehen gesorgt. Heute war es dann nochmal viel Furore, allerdings vor allem, weil Pressemitteilung und Urteil im Volltext gewisse Differenzen aufweisen. Ohne den Blick hierauf dürften die meisten Juristen vom Inhalt dann aber nicht mehr überrascht sein, eigentlich wird altbekanntes wieder gegeben. Die Hoffnung war bisher, dass das Althergebrachte mit diesem Urteil überholt sein würde – dem dürfte nicht so sein.
[Diplom-Jurist Jens Ferner]
3. Der BGH zur WLAN-Haftung
Am Mittwoch ist der Volltext des BGH-Urteils zur WLAN-Haftung bekannt geworden. Anders als noch die Pressemitteilung erwarten ließ, enthält das Urteil kein obiter dictum zu § 97a Abs. 2 UrhG. Auch sonst umgeht der BGH viele Punkte, die nicht nur für die Rechtswissenschaft und -Praxis interessant gewesen wären, sondern durchaus auch ergebnisrelevant.
[Simon Möller, Telemedicus]
Dazu das Interview "Es wird immer enger" bei Jungle World
Der Jurist Reto Mantz promovierte über die juristischen Aspekte von offenen Netzwerken und ist Mitglied in der Freifunk-Community, die sich für nicht-kommerzielle Funknetzwerke einsetzt. Zur Herstellung solcher Netzwerke stellen Nutzer ihren W-Lan-Router für den Datentransfer anderer Teilnehmer zur Verfügung. Fremden den Zugriff auf den eigenen Internetzugang zu erlauben, ist jedoch nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshof riskant. Wer zulässt, dass andere über den eigenen Anschluss etwa illegal Musik herunterladen, macht sich unter Umständen strafbar.
[Jungle World]
Bezüglich des Interviews ist zu beachten, dass dieses auf dem Kenntnisstand der Pressemitteilung beruht, der sich durch die Urteilsbegruendung massgeblich geaendert hat.
1. Das WLAN-Urteil des BGH und seine Auswirkungen auf offene Netze
Für das am 12.5.2010 (Urt. v. 12.5.2010 – I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens) verkündete Urteil des BGH zur Haftung des Inhabers eines Internetanschlusses mit WLAN liegt mittlerweile die Begründung vor, nachdem sich zuvor alle Äusserungen nur auf die Pressemitteilung des BGH bezogen konnten (s. den Volltext hier).
[Besprechung bei Retosphere.de]
2. Analyse: Der BGH, WLAN-Netze und die ungeliebte Störerhaftung
Heute wurde – freilich nicht durch den BGH auf der Webseite selbst – der Volltext des Urteils in Sachen WLAN und Störerhaftung bekannt. Das Urteil des BGH (I ZR 121/08) hatte schon mit der Pressemitteilung für viel Aufsehen gesorgt. Heute war es dann nochmal viel Furore, allerdings vor allem, weil Pressemitteilung und Urteil im Volltext gewisse Differenzen aufweisen. Ohne den Blick hierauf dürften die meisten Juristen vom Inhalt dann aber nicht mehr überrascht sein, eigentlich wird altbekanntes wieder gegeben. Die Hoffnung war bisher, dass das Althergebrachte mit diesem Urteil überholt sein würde – dem dürfte nicht so sein.
[Diplom-Jurist Jens Ferner]
3. Der BGH zur WLAN-Haftung
Am Mittwoch ist der Volltext des BGH-Urteils zur WLAN-Haftung bekannt geworden. Anders als noch die Pressemitteilung erwarten ließ, enthält das Urteil kein obiter dictum zu § 97a Abs. 2 UrhG. Auch sonst umgeht der BGH viele Punkte, die nicht nur für die Rechtswissenschaft und -Praxis interessant gewesen wären, sondern durchaus auch ergebnisrelevant.
[Simon Möller, Telemedicus]
Dazu das Interview "Es wird immer enger" bei Jungle World
Der Jurist Reto Mantz promovierte über die juristischen Aspekte von offenen Netzwerken und ist Mitglied in der Freifunk-Community, die sich für nicht-kommerzielle Funknetzwerke einsetzt. Zur Herstellung solcher Netzwerke stellen Nutzer ihren W-Lan-Router für den Datentransfer anderer Teilnehmer zur Verfügung. Fremden den Zugriff auf den eigenen Internetzugang zu erlauben, ist jedoch nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshof riskant. Wer zulässt, dass andere über den eigenen Anschluss etwa illegal Musik herunterladen, macht sich unter Umständen strafbar.
[Jungle World]
Bezüglich des Interviews ist zu beachten, dass dieses auf dem Kenntnisstand der Pressemitteilung beruht, der sich durch die Urteilsbegruendung massgeblich geaendert hat.
Mittwoch, 2. Juni 2010
Kurzanalyse - BGH I ZR 121/08
Mittlerweile wird eine Version des Volltextes des BGH-Urteils vom 12.05.2010, Az. I ZR 121/08 im Internet verbreitet.
Fazit: Das Urteil darf in wesentlichen Teilen als verspäteter Aprilscherz gelten. Das nicht etwa abwertend gemeint. Das Urteil ist in seiner Logik perfekt und daher allerdings für den Gebrauch in Massenabmahnsystem in einem Kernpunkt in der Praxis nicht anwendbar. Vor Allem muß man aber enttäuscht sein da keinerlei Aussagen zu den Normalfällen zu finden sind.
I - Anspruch auf Unterlassung
Die Klägerin hatte in der Abmahnung und in allen Instanzen nach Feststellung einer Rechtsverletzung beantragt den Beklagten nach § 97 UrhG, Abs. 1 zu verpflichten.

Der BGH hat jedoch diesen Antrag logischer Weise verworfen.

Die "konkrete Verletzungsform" bezieht sich also auf den Betrieb eines nicht ausreichend geschützten W-LANs/Internetanschluß über den es zu einer Rechtsverletzung kam. Insofern ist auch die Pressemitteilung des BGH nun zu verstehen: "Der Beklagte haftet deshalb nach den Rechtsgrundsätzen der sog. Störerhaftung auf Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnkosten (nach geltendem, im Streitfall aber noch nicht anwendbaren Recht fallen insofern maximal 100 € an)."
II - Auswirkungen
Damit sind natürlich schlicht jegliche Argumentationsmuster zur 100€-Deckelung zusammen gebrochen. Die Bemessung der Rechtsanwaltskosten hängt in erster Linie nicht davon ab ob ein Lied oder ein Album/Film/Hoppelwestern/Hörbuch über den Anschluß verbreitet wurde. Sie hängt von der konkreten Verletzungsform ab. Damit gehören eigentlich jegliche "alten" Abmahntextbausteine", aber nicht auch das übliche System der "modifizierten Unterlassungserklärung" in die Tonne. Es ist nämlich überhaupt nicht möglich nach diesem Urteil eine ausreichend umfassende "Orginal Unterlassungserklärung" herzustellen, denn der Abmahner kennt die "konkrete Verletzungform" nicht.
III - Zukunftsaufgabe
Spannend wird zu beobachten sein ob man nicht doch den "aussenstehenden Dritten" mit einem "internen Nutzungsberechtigten" gleich setzen kann wenn es um das Thema der ungenügenden Vorsorge geht. So wäre die "konkrete Verletzungsform" eines Anschlußinhabers dessen 16-jähriger Zögling eine Rechtsverletzung begeht eigentlich nicht anders zu werten.
Fazit: Das Urteil darf in wesentlichen Teilen als verspäteter Aprilscherz gelten. Das nicht etwa abwertend gemeint. Das Urteil ist in seiner Logik perfekt und daher allerdings für den Gebrauch in Massenabmahnsystem in einem Kernpunkt in der Praxis nicht anwendbar. Vor Allem muß man aber enttäuscht sein da keinerlei Aussagen zu den Normalfällen zu finden sind.
I - Anspruch auf Unterlassung
Die Klägerin hatte in der Abmahnung und in allen Instanzen nach Feststellung einer Rechtsverletzung beantragt den Beklagten nach § 97 UrhG, Abs. 1 zu verpflichten.

Der BGH hat jedoch diesen Antrag logischer Weise verworfen.

Die "konkrete Verletzungsform" bezieht sich also auf den Betrieb eines nicht ausreichend geschützten W-LANs/Internetanschluß über den es zu einer Rechtsverletzung kam. Insofern ist auch die Pressemitteilung des BGH nun zu verstehen: "Der Beklagte haftet deshalb nach den Rechtsgrundsätzen der sog. Störerhaftung auf Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnkosten (nach geltendem, im Streitfall aber noch nicht anwendbaren Recht fallen insofern maximal 100 € an)."
II - Auswirkungen
Damit sind natürlich schlicht jegliche Argumentationsmuster zur 100€-Deckelung zusammen gebrochen. Die Bemessung der Rechtsanwaltskosten hängt in erster Linie nicht davon ab ob ein Lied oder ein Album/Film/Hoppelwestern/Hörbuch über den Anschluß verbreitet wurde. Sie hängt von der konkreten Verletzungsform ab. Damit gehören eigentlich jegliche "alten" Abmahntextbausteine", aber nicht auch das übliche System der "modifizierten Unterlassungserklärung" in die Tonne. Es ist nämlich überhaupt nicht möglich nach diesem Urteil eine ausreichend umfassende "Orginal Unterlassungserklärung" herzustellen, denn der Abmahner kennt die "konkrete Verletzungform" nicht.
III - Zukunftsaufgabe
Spannend wird zu beobachten sein ob man nicht doch den "aussenstehenden Dritten" mit einem "internen Nutzungsberechtigten" gleich setzen kann wenn es um das Thema der ungenügenden Vorsorge geht. So wäre die "konkrete Verletzungsform" eines Anschlußinhabers dessen 16-jähriger Zögling eine Rechtsverletzung begeht eigentlich nicht anders zu werten.
Donnerstag, 20. Mai 2010
BGH, Urteil v. 29.04.2010, Az.: I ZR 69/08
Wie bereits in der Sachverhaltsdarstellung vom 08.02.2010 und dem Bericht über die mündliche Verhandlung vom 15.03.2010 am Amtsgericht Köln erläutert birgt die rechtliche Situation im Einzelfall (AG Köln - AZ.: 125 C 602/09) und in der Gesamtsituation sämtlicher Abmahnungen (fünstelliger Bereich) des aus Funk und Fernsehen bekannten "Künstlers" Matthew Tasa einigen Zündstoff.
Betroffen sind die Werke
-- Dream Dance Alliance (D.D. Alliance): Never Alone
von den Tonträgern Dream Dance Vol. 52, Future Trance Vol. 49, Sunshine Live Vol. 31
-- Dream Dance Alliance (D.D. Alliance): Time Out
von den Tonträgern Club Sounds Vol. 49, Tunnel Trance Force Vol. 49 bzw. Sunshine Live Vol. 30
-- Dream Dance Alliance (D.D. Alliance): When I Listen To Music
von den Tonträgern Future Trance Vol. 47, Club Sounds Vol. 48, Dream Dance Vol. 50 bzw. Sunshine Life Vol. 29
Wie berichtet wurde am 15.03.2010 durch den vorsitzenden Richter geäußert, dass er eine täterschaftliche Haftung aufgrund einer Äußerung des Beklagten in einem einschlägig bekannten Internetforum, in dem es zu dem Zeitpunkt der Äußerung von Abmahnanw... ähm... Filesharern wimmelte nicht ausschließen könne. Dies würde natürlich bedeuten, dass eine noch zu bestimmende Schadensersatzsumme dem Beklagten bei einem negativen Urteil aufzuerlegen wäre.
Dagegen äußerte dieser blog frühzeitig, das in keinem Fall (der sämtlichen Abmahnungen) ein Schadensersatz zu leisten wäre, da die Musikgruppe selbst entgegen den Aussagen des Klägers die in Form einer eidesstattlichen Versicherung getätigt wurden sämtliche der abgemahnten Titel jeweils vor dem Abgabedatum der eidesstattlichen Versicherung ohne jegliche Verwendungseinschränkung auf dem You-Tube-Channel der Musikgruppe kostenfrei angeboten hatte und dies auch munter weiter tut, wie dieser link zeigt.
Nun vermeint dieser blog in der eigentlich themenfremden Entscheidung des BGH zum Thema der "google-Suchmaschienenbilder" vom 29.04.2010 eine höchstrichterliche Bestätigung gefunden zu haben.
"aa) Ein entsprechendes Nutzungsrecht hat die Klägerin der Beklagten nicht ausdrücklich eingeräumt. Das Recht, ein Werk auf eine bestimmte Art und Weise zu nutzen (§ 31 Abs. 1 Satz 1 und 2 UrhG), kann einem Dritten allerdings auch durch eine konkludente Erklärung des Urhebers eingeräumt werden (vgl. BGH, Urt. v. 20.11.1970 - I ZR 50/69, GRUR 1971, 362, 363 - Kandinsky II, m.w.N.). Da die (ausdrückliche oder konkludente) Überlassung eines urheberrechtlichen (einfachen oder ausschließlichen) Nutzungsrechts dinglichen Charakter hat (vgl. BGHZ 180, 344 Tz. 20 - Reifen Progressiv, m.w.N.), muss die (konkludente) Willenserklärung, mit der der Urheber einem Dritten ein Nutzungsrecht einräumt, den Anforderungen an (dingliche) Verfügungen über Rechte genügen. Die betreffende Willenserklärung setzt demnach insbesondere voraus, dass unter Berücksichtigung der gesamten Begleitumstände nach dem objektiven Inhalt der Erklärung unzweideutig zum Ausdruck gekommen ist, der Erklärende wolle über sein Urheberrecht in der Weise verfügen, dass er einem Dritten daran ein bestimmtes Nutzungsrecht einräume (vgl. BGH GRUR 1971, 362, 363 - Kandinsky II, m.w.N.)." [...] "Ein Berechtigter, der Texte oder Bilder im Internet ohne Einschränkungen frei zugänglich macht, muss mit den nach den Umständen üblichen Nutzungshandlungen rechnen (vgl. BGH, Urt. v. 6.12.2007 - I ZR 94/05, GRUR 2008, 245 Tz. 27 = WRP 2008, 367 - Drucker und Plotter)." [Volltext]
Dies erfolgt bei den You-Tube-Channeln wie folgt:
10. Rechte, die Sie einräumen
"10.1 Indem Sie Nutzerübermittlungen bei YouTube hochladen oder posten, räumen Sie
1. YouTube eine weltweite, nicht-exklusive und gebührenfreie Lizenz ein (mit dem Recht der Unterlizenzierung) bezüglich der Nutzung, der Reproduktion, dem Vertrieb, der Herstellung derivativer Werke, der Ausstellung und der Aufführung der Nutzerübermittlung im Zusammenhang mit dem Zur-Verfügung-Stellen der Dienste und anderweitig im Zusammenhang mit dem Zur-Verfügung-Stellen der Webseite und YouTubes Geschäften, einschließlich, aber ohne Beschränkung auf Werbung für und den Weitervertrieb der ganzen oder von Teilen der Webseite (und auf ihr basierender derivativer Werke) in gleich welchem Medienformat und gleich über welche Verbreitungswege;
2. jedem Nutzer der Webseite eine weltweite, nicht-exklusive und gebührenfreie Lizenz ein bezüglich des Zugangs zu Ihren Nutzerübermittlungen über die Webseite sowie bezüglich der Nutzung, der Reproduktion, dem Vertrieb, der Herstellung derivativer Werke, der Ausstellung und der Aufführung solcher Nutzerübermittlung in dem durch die Funktionalität der Webseite und nach diesen Bestimmungen erlaubten Umfang."
Es ist hier eben nicht die Frage, ob derjenige welcher (im Fall des Beispielmachwerks) einem Dritten eine unbegrenzte weltweite, nicht-exklusive und gebührenfreie Lizenz und aktuell 941.000 Fakt-Nutzern eine weltweite, nicht-exklusive und gebührenfreie Lizenz einräumte auch eine nicht vorgesehene Nutzungsrechteart, nämlich die der Verbreitung in p2p-Tauschbörsen erlaubt habe. Die Frage ist überaus geklärt, denn er muß zumindest "mit den nach den Umständen üblichen Nutzungshandlungen rechnen" und insofern Vorsorge treffen, wie dies exemplarisch ein weiterer Abmahnkünstler auf seinem YouTube-Channel beispielhaft vorzeigt wenn Nutzungshandlungen durch den "gebührenfreien Charakter" der Veröffentlichung geradezu heraus gefordert werden. Im Beispiel der Restriktion kann jedoch jedem 12-jährigen klar sein, dass die Nutzung eindeutig beschränkt ist, auch wenn in diesem Fall die Einschränkung albern anmutet, da sie den Nutzungsbestimmungen von You Tube gleichermaßen widerspricht der man zugestimmt hat. Selbstverständlich ist im Rahmen der vorgesehenen Verbreitungsmechanismen "making available" erlaubt.
Deutlich erkennbar ist aber das auch nach der Betrachtung des neuen BGH-Urteils die Gesamtumstände eindeutig eine wie auch immer geartete Schadesersatzforderung basierend auf nicht unbedingt sehr korrekten Angaben vollständig undenkbar ist.
Betroffen sind die Werke
-- Dream Dance Alliance (D.D. Alliance): Never Alone
von den Tonträgern Dream Dance Vol. 52, Future Trance Vol. 49, Sunshine Live Vol. 31
-- Dream Dance Alliance (D.D. Alliance): Time Out
von den Tonträgern Club Sounds Vol. 49, Tunnel Trance Force Vol. 49 bzw. Sunshine Live Vol. 30
-- Dream Dance Alliance (D.D. Alliance): When I Listen To Music
von den Tonträgern Future Trance Vol. 47, Club Sounds Vol. 48, Dream Dance Vol. 50 bzw. Sunshine Life Vol. 29
Wie berichtet wurde am 15.03.2010 durch den vorsitzenden Richter geäußert, dass er eine täterschaftliche Haftung aufgrund einer Äußerung des Beklagten in einem einschlägig bekannten Internetforum, in dem es zu dem Zeitpunkt der Äußerung von Abmahnanw... ähm... Filesharern wimmelte nicht ausschließen könne. Dies würde natürlich bedeuten, dass eine noch zu bestimmende Schadensersatzsumme dem Beklagten bei einem negativen Urteil aufzuerlegen wäre.
Dagegen äußerte dieser blog frühzeitig, das in keinem Fall (der sämtlichen Abmahnungen) ein Schadensersatz zu leisten wäre, da die Musikgruppe selbst entgegen den Aussagen des Klägers die in Form einer eidesstattlichen Versicherung getätigt wurden sämtliche der abgemahnten Titel jeweils vor dem Abgabedatum der eidesstattlichen Versicherung ohne jegliche Verwendungseinschränkung auf dem You-Tube-Channel der Musikgruppe kostenfrei angeboten hatte und dies auch munter weiter tut, wie dieser link zeigt.
Nun vermeint dieser blog in der eigentlich themenfremden Entscheidung des BGH zum Thema der "google-Suchmaschienenbilder" vom 29.04.2010 eine höchstrichterliche Bestätigung gefunden zu haben.
"aa) Ein entsprechendes Nutzungsrecht hat die Klägerin der Beklagten nicht ausdrücklich eingeräumt. Das Recht, ein Werk auf eine bestimmte Art und Weise zu nutzen (§ 31 Abs. 1 Satz 1 und 2 UrhG), kann einem Dritten allerdings auch durch eine konkludente Erklärung des Urhebers eingeräumt werden (vgl. BGH, Urt. v. 20.11.1970 - I ZR 50/69, GRUR 1971, 362, 363 - Kandinsky II, m.w.N.). Da die (ausdrückliche oder konkludente) Überlassung eines urheberrechtlichen (einfachen oder ausschließlichen) Nutzungsrechts dinglichen Charakter hat (vgl. BGHZ 180, 344 Tz. 20 - Reifen Progressiv, m.w.N.), muss die (konkludente) Willenserklärung, mit der der Urheber einem Dritten ein Nutzungsrecht einräumt, den Anforderungen an (dingliche) Verfügungen über Rechte genügen. Die betreffende Willenserklärung setzt demnach insbesondere voraus, dass unter Berücksichtigung der gesamten Begleitumstände nach dem objektiven Inhalt der Erklärung unzweideutig zum Ausdruck gekommen ist, der Erklärende wolle über sein Urheberrecht in der Weise verfügen, dass er einem Dritten daran ein bestimmtes Nutzungsrecht einräume (vgl. BGH GRUR 1971, 362, 363 - Kandinsky II, m.w.N.)." [...] "Ein Berechtigter, der Texte oder Bilder im Internet ohne Einschränkungen frei zugänglich macht, muss mit den nach den Umständen üblichen Nutzungshandlungen rechnen (vgl. BGH, Urt. v. 6.12.2007 - I ZR 94/05, GRUR 2008, 245 Tz. 27 = WRP 2008, 367 - Drucker und Plotter)." [Volltext]
Dies erfolgt bei den You-Tube-Channeln wie folgt:
10. Rechte, die Sie einräumen
"10.1 Indem Sie Nutzerübermittlungen bei YouTube hochladen oder posten, räumen Sie
1. YouTube eine weltweite, nicht-exklusive und gebührenfreie Lizenz ein (mit dem Recht der Unterlizenzierung) bezüglich der Nutzung, der Reproduktion, dem Vertrieb, der Herstellung derivativer Werke, der Ausstellung und der Aufführung der Nutzerübermittlung im Zusammenhang mit dem Zur-Verfügung-Stellen der Dienste und anderweitig im Zusammenhang mit dem Zur-Verfügung-Stellen der Webseite und YouTubes Geschäften, einschließlich, aber ohne Beschränkung auf Werbung für und den Weitervertrieb der ganzen oder von Teilen der Webseite (und auf ihr basierender derivativer Werke) in gleich welchem Medienformat und gleich über welche Verbreitungswege;
2. jedem Nutzer der Webseite eine weltweite, nicht-exklusive und gebührenfreie Lizenz ein bezüglich des Zugangs zu Ihren Nutzerübermittlungen über die Webseite sowie bezüglich der Nutzung, der Reproduktion, dem Vertrieb, der Herstellung derivativer Werke, der Ausstellung und der Aufführung solcher Nutzerübermittlung in dem durch die Funktionalität der Webseite und nach diesen Bestimmungen erlaubten Umfang."
Es ist hier eben nicht die Frage, ob derjenige welcher (im Fall des Beispielmachwerks) einem Dritten eine unbegrenzte weltweite, nicht-exklusive und gebührenfreie Lizenz und aktuell 941.000 Fakt-Nutzern eine weltweite, nicht-exklusive und gebührenfreie Lizenz einräumte auch eine nicht vorgesehene Nutzungsrechteart, nämlich die der Verbreitung in p2p-Tauschbörsen erlaubt habe. Die Frage ist überaus geklärt, denn er muß zumindest "mit den nach den Umständen üblichen Nutzungshandlungen rechnen" und insofern Vorsorge treffen, wie dies exemplarisch ein weiterer Abmahnkünstler auf seinem YouTube-Channel beispielhaft vorzeigt wenn Nutzungshandlungen durch den "gebührenfreien Charakter" der Veröffentlichung geradezu heraus gefordert werden. Im Beispiel der Restriktion kann jedoch jedem 12-jährigen klar sein, dass die Nutzung eindeutig beschränkt ist, auch wenn in diesem Fall die Einschränkung albern anmutet, da sie den Nutzungsbestimmungen von You Tube gleichermaßen widerspricht der man zugestimmt hat. Selbstverständlich ist im Rahmen der vorgesehenen Verbreitungsmechanismen "making available" erlaubt.
Deutlich erkennbar ist aber das auch nach der Betrachtung des neuen BGH-Urteils die Gesamtumstände eindeutig eine wie auch immer geartete Schadesersatzforderung basierend auf nicht unbedingt sehr korrekten Angaben vollständig undenkbar ist.
Mittwoch, 19. Mai 2010
BGH - Urteil v. 12.05.2010 - AZ I ZR 121/08 - Vol I
"Auch wenn ich die Entscheidung des BGH in rechtsdogmatischer Hinsicht für zweifelhaft halte, gibt es für diejenigen, die die Filesharing-Abmahnung zum Geschäftsmodell ausgebaut haben, keinen Grund zum Jubeln. Denn so wie bisher wird es vermutlich nicht weiter gehen. Bei den One-Song-Abmahnungen wie sie zum Beispiel von den Kanzleien Kornmeier oder Nümann & Lang zumeist versandt werden, kann in Zukunft regelmäßig wohl kein Schadensersatz mehr und nur noch EUR 100,- Abmahnkosten verlangt werden." (Rechtsanwalt Thomas Stadler, Freising)
Auf vielfache Nachfrage möchte ich in meinem ersten Kommentar zum Urteil des Bundesgerichtshofs - "Herbst unserer Abmahnerexistenz" - auf das Thema der 100€-Decklung nach § 97a UrhG, Abs. 2 eingehen. Selbstverständlich kann dieser Text nicht die kommenden Erläuterungen des BGH zum Thema ersetzen.
Zur Frage der "unerheblichen Rechtsverletzung" und welche Werkarten denn nun genau damit gemeint sein könnten weise ich heute nochmal ausdrücklich auf den Sachverhalt im Verfahren vor dem BGH hin. Für die propagansdistischen Elemente möchte ich mich (nicht wirklich) entschuldigen.
Die Klägerin, eine bekannte Gemeinschaft aus Abmahnkünstlern machte im landgerichtlichen Verfahren die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte eines Tonträgerherstellers gemäß § 85 UrhG erfolgreich geltend. (vgl. LG Frankfurt, Urteil v. 05.10.2007, Az. 2-3 O 19/07) Dies jedoch nur an einem Musikwerk namens "Herbst unserer Abmahnerexistenz" (oder so ähnlich) eines unbekannten Abmahnkünstlers.
Sehr viele rechtsanwaltliche Personen beziehen vorsichtshalber nun den BGH-Spruch zur 100€-Deckelung auf sog. "One-Song-Abmahnungen"/"Sampler-Abmahnungen", wenn also die urheberrechtliche Abmahnung nur die Rechte an einem Musiktitel geltend macht. Dies ist auch vollständig richtig, denn man muß stets den vollen Urteilstext eines BGh-Urteils abwarten und hernach intensiv analysieren um Aussagen die nicht offensichtlich aus den Pressemitteilungen hervorgehen tätigen zu können.
Dennoch muß ich an dieser Stelle auf den Fakt verweisen, dass die Klägerin im BGH-Fall nicht etwa die rechtswidrige Verbreitung eines einzelnen Musikwerkes fest gestellt hat. Sie veranlasste die Überwachung des streitgegenständlichen Tonträgers. Faktisch bezieht sich daher auch richtigerweise der Unterlassungstenor im landgerichtlichen Urteil nicht etwa nur auf einen Musiktitel, sondern auf insgesamt 15 Musiktitel, die sich allein durch die Beinamen unterscheiden und sogenannte Remixe darstellen. Daher muß ich an dieser Stelle auch mit dem gebührenden Respekt und begründet die Pressemitteilung des BGH unter Kritik stellen: "Mit Hilfe der Staatsanwaltschaft wurde ermittelt, dass dieser Titel vom Internetanschluss des Beklagten aus auf einer Tauschbörse zum Herunterladen im Internet angeboten worden war.". Es handelte sich eindeutig um ein komplettes Musikalbum.
Zum Beleg lese man den veröffentlichten und nicht geschwärzten Beschluß LG Frankfurt, Beschluß v. 23.02.2007, Az. 2/3 O 88/07 und das sehr aktuelle Urteil des AG Frankfurt vom 16.04.2010, Az. 30 C 562/07 - 47.
Auf vielfache Nachfrage möchte ich in meinem ersten Kommentar zum Urteil des Bundesgerichtshofs - "Herbst unserer Abmahnerexistenz" - auf das Thema der 100€-Decklung nach § 97a UrhG, Abs. 2 eingehen. Selbstverständlich kann dieser Text nicht die kommenden Erläuterungen des BGH zum Thema ersetzen.
Zur Frage der "unerheblichen Rechtsverletzung" und welche Werkarten denn nun genau damit gemeint sein könnten weise ich heute nochmal ausdrücklich auf den Sachverhalt im Verfahren vor dem BGH hin. Für die propagansdistischen Elemente möchte ich mich (nicht wirklich) entschuldigen.
Die Klägerin, eine bekannte Gemeinschaft aus Abmahnkünstlern machte im landgerichtlichen Verfahren die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte eines Tonträgerherstellers gemäß § 85 UrhG erfolgreich geltend. (vgl. LG Frankfurt, Urteil v. 05.10.2007, Az. 2-3 O 19/07) Dies jedoch nur an einem Musikwerk namens "Herbst unserer Abmahnerexistenz" (oder so ähnlich) eines unbekannten Abmahnkünstlers.
Sehr viele rechtsanwaltliche Personen beziehen vorsichtshalber nun den BGH-Spruch zur 100€-Deckelung auf sog. "One-Song-Abmahnungen"/"Sampler-Abmahnungen", wenn also die urheberrechtliche Abmahnung nur die Rechte an einem Musiktitel geltend macht. Dies ist auch vollständig richtig, denn man muß stets den vollen Urteilstext eines BGh-Urteils abwarten und hernach intensiv analysieren um Aussagen die nicht offensichtlich aus den Pressemitteilungen hervorgehen tätigen zu können.
Dennoch muß ich an dieser Stelle auf den Fakt verweisen, dass die Klägerin im BGH-Fall nicht etwa die rechtswidrige Verbreitung eines einzelnen Musikwerkes fest gestellt hat. Sie veranlasste die Überwachung des streitgegenständlichen Tonträgers. Faktisch bezieht sich daher auch richtigerweise der Unterlassungstenor im landgerichtlichen Urteil nicht etwa nur auf einen Musiktitel, sondern auf insgesamt 15 Musiktitel, die sich allein durch die Beinamen unterscheiden und sogenannte Remixe darstellen. Daher muß ich an dieser Stelle auch mit dem gebührenden Respekt und begründet die Pressemitteilung des BGH unter Kritik stellen: "Mit Hilfe der Staatsanwaltschaft wurde ermittelt, dass dieser Titel vom Internetanschluss des Beklagten aus auf einer Tauschbörse zum Herunterladen im Internet angeboten worden war.". Es handelte sich eindeutig um ein komplettes Musikalbum.
Zum Beleg lese man den veröffentlichten und nicht geschwärzten Beschluß LG Frankfurt, Beschluß v. 23.02.2007, Az. 2/3 O 88/07 und das sehr aktuelle Urteil des AG Frankfurt vom 16.04.2010, Az. 30 C 562/07 - 47.
Samstag, 1. Mai 2010
Abmahnen für Anfänger - Teil 17
... oder wenn zwei sich streiten freut sich der Abgemahnte.
Anfang März überschnitten sich zwei auf den ersten Blick zwei "vollkommen normale" Ereignsisse. Es wurde vermeldet, dass eine gewisse "Rechtsanwalts"Kanzlei Schulenberg & Schenk aus Hamburg im Auftrag der "Video-Aktuell Betriebs GmbH, Montabaur" den Porno / Erotikfilm Fette Euter & saftige Mösen wegen Urheberrechtsverletzung in einer Internettauschbörse für nur 1298,00€ abmahnt. Zeitgleich erschien die
"Rechtsanwalts"Kanzlei Negele, Zimmel, Greuter, Beller, Augsburg und machte im Namen der Firma "SINS FACTORY Srl aus Rimini" einen urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch wegen des angeblich widerrechtlichen Downloads bzw. Uploads des urheberrechtlich geschützten Filmwerkes - „Semplicemente Roberta - Roberta Gemma“ gelten. Die Kollegen von Schulenberg - Schenk wollen jedoch nur 705,00€.
Die "Rechtsanwalts"Kanzlei Negele ist jedoch so freundlich uns mitzuteilen, welcher Dateiname der Verletzung zu Grunde liegt. Nach umfangreichen Recherchen kann jedoch nun bestätigt werden, dass es sich um die gleiche Datei handelt.
Es war nur eine Frage der Zeit bis mehrere Personen auftauchten die von ... beiden Kanzleien eine Abmahnung erhielten.
Nun stellt sich natürlich die Frage nach den ermittlerischen Fähigkeiten der beauftragten Rechteverfolgungsfirmen. Beide Kanzleien treten nämlich vor Gericht mit dem gleichen Anspruch auf, dass eben jene Rechteverfolgungsfirmen überprüft hätten (Sehvergleich?) welches Werk in der Datei steckt und auch die Funktionsfähigkeit wird angeblich überprüft.
Nur einer hat hier jedoch Recht. Mal sehen was Personen die sich mit sowas auskennen dazu sagen. (Siehe Folgeveröffentlichung)
Mein Tipp wenns um die Frage von eidesstattlichen Versicherungen geht.... "Herr Richter! Ich konnte angesischts der Darstellungskünste von Roberta Gemma keinen wesentlichen Unterschied in der Sprache erkennen! Ich war geblendet von "Fetten Eutern"!"
Gemma I
Gemma II
Richtig. Der gleiche Film (natürlich kann es sich jedoch nur um die italienische oder deutsche Fassung handeln) wobei die Copyrigthangabe hier zu beachten ist.
Anfang März überschnitten sich zwei auf den ersten Blick zwei "vollkommen normale" Ereignsisse. Es wurde vermeldet, dass eine gewisse "Rechtsanwalts"Kanzlei Schulenberg & Schenk aus Hamburg im Auftrag der "Video-Aktuell Betriebs GmbH, Montabaur" den Porno / Erotikfilm Fette Euter & saftige Mösen wegen Urheberrechtsverletzung in einer Internettauschbörse für nur 1298,00€ abmahnt. Zeitgleich erschien die
"Rechtsanwalts"Kanzlei Negele, Zimmel, Greuter, Beller, Augsburg und machte im Namen der Firma "SINS FACTORY Srl aus Rimini" einen urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch wegen des angeblich widerrechtlichen Downloads bzw. Uploads des urheberrechtlich geschützten Filmwerkes - „Semplicemente Roberta - Roberta Gemma“ gelten. Die Kollegen von Schulenberg - Schenk wollen jedoch nur 705,00€.
Die "Rechtsanwalts"Kanzlei Negele ist jedoch so freundlich uns mitzuteilen, welcher Dateiname der Verletzung zu Grunde liegt. Nach umfangreichen Recherchen kann jedoch nun bestätigt werden, dass es sich um die gleiche Datei handelt.
Es war nur eine Frage der Zeit bis mehrere Personen auftauchten die von ... beiden Kanzleien eine Abmahnung erhielten.
Nun stellt sich natürlich die Frage nach den ermittlerischen Fähigkeiten der beauftragten Rechteverfolgungsfirmen. Beide Kanzleien treten nämlich vor Gericht mit dem gleichen Anspruch auf, dass eben jene Rechteverfolgungsfirmen überprüft hätten (Sehvergleich?) welches Werk in der Datei steckt und auch die Funktionsfähigkeit wird angeblich überprüft.
Nur einer hat hier jedoch Recht. Mal sehen was Personen die sich mit sowas auskennen dazu sagen. (Siehe Folgeveröffentlichung)
Mein Tipp wenns um die Frage von eidesstattlichen Versicherungen geht.... "Herr Richter! Ich konnte angesischts der Darstellungskünste von Roberta Gemma keinen wesentlichen Unterschied in der Sprache erkennen! Ich war geblendet von "Fetten Eutern"!"
Gemma I
Gemma II
Richtig. Der gleiche Film (natürlich kann es sich jedoch nur um die italienische oder deutsche Fassung handeln) wobei die Copyrigthangabe hier zu beachten ist.
Samstag, 24. April 2010
AG Frankfurt, Az: 30 C 2353/09-75, Urteil vom 01.02.2010
Rechtsanwalt Sven Hezel, Kanzlei Dr. Fuchs - Schönigt - Partner, Bremen berichtet:
Anwaltskosten der Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung an Musik-CD-Album durch Filesharing nur 100 Euro
"In einem durch RA Sven Hezel vertretenen Fall, Terminsvertretung durch RA Dr. Gernot Schmitt-Gaedke, hat das AG Frankfurt (Az 30 C 2353/09-75, Urteil vom 01.02.2010) rechtskräftig die Klage einer Abmahnungskanzlei auf Zahlung von Rechtsanwaltskosten iHv 651,80 EUR für eine der berüchtigten Filesharing-Abmahnungen (wegen Urheberrechtsverletzung in P2P-Tauschbörsen) größtenteils abgewiesen.
Statt der vom Kläger geforderten 651,80 EUR hat das Gericht gem. § 97a UrhG die zulässigen Abmahnungskosten auf 100,00 EUR festgesetzt."
Anwaltskosten der Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung an Musik-CD-Album durch Filesharing nur 100 Euro
"In einem durch RA Sven Hezel vertretenen Fall, Terminsvertretung durch RA Dr. Gernot Schmitt-Gaedke, hat das AG Frankfurt (Az 30 C 2353/09-75, Urteil vom 01.02.2010) rechtskräftig die Klage einer Abmahnungskanzlei auf Zahlung von Rechtsanwaltskosten iHv 651,80 EUR für eine der berüchtigten Filesharing-Abmahnungen (wegen Urheberrechtsverletzung in P2P-Tauschbörsen) größtenteils abgewiesen.
Statt der vom Kläger geforderten 651,80 EUR hat das Gericht gem. § 97a UrhG die zulässigen Abmahnungskosten auf 100,00 EUR festgesetzt."
Freitag, 23. April 2010
AG Frankfurt - Verfahrenseinstellung v. 14.04.2010
Die freie Journalistin Elisabeth Hofmann-Matthes hat diesem blog von einem interessanten Rechtsstreit - Strafrecht - Filesahring berichtet.
Die Zusammenfassung übernehme ich komplett...
AG Frankfurt stellt Strafverfahren wegen Urheberrechtsverletzung ein
Das AG Frankfurt/Höchst hat das Strafverfahren wegen angeblicher Verletzung des Urheberschutzgesetzes wegen geringer Schuld nach § 153 eingestellt.
Bei einer Tatortbegehung in einer anderen Angelegenehit hatten Beamte der Polizei zufällig einen eingeschalteten Rechner bemerkt, der mit dem Internet verbunden war und über den just in den Moment Datein über eine Tauschbörse geladen worden seien. Die Beamten stellen sofort mehrere Computer, Festplatten und zahlreiche selbstgebrannte CD´s und DVD´s sicher und übergaben die Auswertung der sichergestellten Dateien an die GVU.
279 Dateien, hauptsächlich Filme, sollen sich demnach auf den Festplatten und gebrannten Datenträgern befunden habe. Außerdem soll die Auswertung der Downloadhistory die Herkunft der Datein aus Tauschbörsen ergeben haben. In der mündlichen Verhandlung am 14.April 2010 bestritt der Angeklagte allerdings, die Dateien illegal bezogen zu haben. Er beteuerte sämtliche Filme im Original erworben oder aber geschenkt bekommen zu haben. Er habe die Dateien lediglich zu Testzwecken gespeichert bzw. gebrannt.
Einen klaren Einzelnachweis über die Herkunft der Datein konnte die Staatsanwaltschaft nicht liefern. Insofern konnte dem Angeklagten nicht nachgewiesen werden, dass er die Filme aus unrechtmäßigen Quellen bezogen habe. Selbst wenn er die Dateien aus unrechtmäßiger Quelle bezogen haben sollte, hätte er "positive Kenntnis über die Unrechtmäßigkeit" haben müssen, bemerkte der vorsitzende Richter Ramspeck. Der Richter wies zudem darauf hin, dass nach § 53 UrhG Verfielfältigungen zum privaten Gebrauch nicht zu beanstanden seien, solange sie nicht aus rechtswidrigen Quellen stammen. Da dieser Nachweis bei der mündlichen Verhandlung nicht erbracht werden konnte, stellte das Gericht das Verfahren gegen den Mann ohne Auflage ein.
Die Staatsanwaltschaft hatte die Angelegenheit ursprünglich im Strafbefehlsverfahren regeln wollen. Danach sollte der Mann wegen Verstoß gegen § 94 UrhG /Schutz des Filmherstellters 120 Tagessätze zu 20 Euro zahlen.
Die Zusammenfassung übernehme ich komplett...
AG Frankfurt stellt Strafverfahren wegen Urheberrechtsverletzung ein
Das AG Frankfurt/Höchst hat das Strafverfahren wegen angeblicher Verletzung des Urheberschutzgesetzes wegen geringer Schuld nach § 153 eingestellt.
Bei einer Tatortbegehung in einer anderen Angelegenehit hatten Beamte der Polizei zufällig einen eingeschalteten Rechner bemerkt, der mit dem Internet verbunden war und über den just in den Moment Datein über eine Tauschbörse geladen worden seien. Die Beamten stellen sofort mehrere Computer, Festplatten und zahlreiche selbstgebrannte CD´s und DVD´s sicher und übergaben die Auswertung der sichergestellten Dateien an die GVU.
279 Dateien, hauptsächlich Filme, sollen sich demnach auf den Festplatten und gebrannten Datenträgern befunden habe. Außerdem soll die Auswertung der Downloadhistory die Herkunft der Datein aus Tauschbörsen ergeben haben. In der mündlichen Verhandlung am 14.April 2010 bestritt der Angeklagte allerdings, die Dateien illegal bezogen zu haben. Er beteuerte sämtliche Filme im Original erworben oder aber geschenkt bekommen zu haben. Er habe die Dateien lediglich zu Testzwecken gespeichert bzw. gebrannt.
Einen klaren Einzelnachweis über die Herkunft der Datein konnte die Staatsanwaltschaft nicht liefern. Insofern konnte dem Angeklagten nicht nachgewiesen werden, dass er die Filme aus unrechtmäßigen Quellen bezogen habe. Selbst wenn er die Dateien aus unrechtmäßiger Quelle bezogen haben sollte, hätte er "positive Kenntnis über die Unrechtmäßigkeit" haben müssen, bemerkte der vorsitzende Richter Ramspeck. Der Richter wies zudem darauf hin, dass nach § 53 UrhG Verfielfältigungen zum privaten Gebrauch nicht zu beanstanden seien, solange sie nicht aus rechtswidrigen Quellen stammen. Da dieser Nachweis bei der mündlichen Verhandlung nicht erbracht werden konnte, stellte das Gericht das Verfahren gegen den Mann ohne Auflage ein.
Die Staatsanwaltschaft hatte die Angelegenheit ursprünglich im Strafbefehlsverfahren regeln wollen. Danach sollte der Mann wegen Verstoß gegen § 94 UrhG /Schutz des Filmherstellters 120 Tagessätze zu 20 Euro zahlen.
Donnerstag, 22. April 2010
AG Düsseldorf, Az. 15741/09, Urteil v. 14.04.2010 n.R
Wie diesem Blog heute durch die Rechtsanwaltskanzlei justlaw in Göttingen mitgeteilt wurde hat das Amtsgericht Düsseldorf am 14.04.2010 ein erstes Urteil im Bereich der Kostenklagenwelle einer süddeutschen Abmahnkanzlei an den Gerichtständen Düsseldorf und Köln gefällt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Wie mitgeteilt wurde hat die anwaltliche Vertretung der Klägerin bereits Berufung eingelegt.
Die Klage wurde jedoch durch das Amtsgericht abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Die Klägerin hatte von der Beklagten Abmahnkosten und Schadensersatz und Übernahme der Ermittlungskosten wegen der vermeintlichen öffentlichen Zugänglichmachung über ein FileSharing-Netzwerk eines Musikwerks an dem die Klägerin ausschließliche Nutzungsrechte inne habe verlangt.
Auch wenn die Klage dem Gericht zulässig erschien, befand es die Klage jedoch als unbegründet.
Das Gericht führte hierzu aus, dass der Klägerin nicht gelungen sei ihre Aktivlegitimation schlüssig darzulegen. Das Gericht befand den Vortrag der Klägerin als nicht ausreichend um davon ausgehen zu können, es habe eine wirksame Rechteübertragung an dem streitgegenständlichen Musikwerk statt gefunden.
Die Klägerin, ein sog. Musiklabel hatte ein veraltetes Musikwerk einer vertraglich an ein niederländisches Unternehmen gebundenen Musikgruppe aus dem Jahr 2001 Ende 2008 in Zusammenarbeit mit der Gruppe neu produziert. Für die "neuen" Werke aus der Zusammenarbeit hatte sie sich über eine Rechteübertragungsvereinbarung (momentan strittige) räumlich begrenzte Rechte einräumen lassen.
Der vorsitzende Richter am Amtsgericht Düsseldorf konnte in dem vorgelegten Vertragswerk weder erkennen, dass es den strengen Anforderungen an ein solches mit gravierenden Rechtsfolgen verknüpftes Produkt genügt. Er konnte zudem nicht erkennen, ob die Rechte einräumende niederländische Firma die Berechtigung zu einer ausschließlichen Rechteübertragung inne hält. Bei der Auslegung des Vertragswerks berief sich der Richter auf § 31 UrhG, Abs. 5 und erkannte keine wirksam übertragenen ausschließlichen Rechte.
Desweiteren bedeutete der vorsitzende Richter der Klägerin, dass jenes Vertragswerk in rein englischer Sprache abgefaßt sei und daher nach § 184, Satz 1 GVG nicht zu einer schlüssigen Darlegung einer Rechteübertragung heran gezogen werden könne. Hierbei führte der Richter aus, das allein der gewählte Titel des Dokuments nicht nachgiewesener Weise regelmäßig für die behauptete Rechteübertragung im englischen Sprachraum gewählt würde.
Zudem erschien der Vortrag der Klägerin dem vorsitzenden Richter nicht substantiiert um nach § 85 UrhG der Klägerin Tonträgerherstellerrechte einräumen zu können. Tatsächlich war die Produktion der CDs/Schallplatte von einer dritten Firma ausgeführt worden. In der mündlichen Verhandlung vom 23.03.2010 hatte die Klägerin jedoch über ihre Vertretung mitgeteilt, dass sie über die genauen Vorgänge bei der Produktion des Werks keine Angaben machen könne, da ihr solche Vorgänge unbekannt seien. Ebenso konnte die prozessuale Vertretung keine näheren Angaben zum Hergang der vermeintlichen Rechteübertragung zwischen der niederländischen Firma und der Klägerin machen.
Ein bloßes Berufen auf den sogenannten P-Vermerk auf einer vorgelegten CD-Hülle lehnte das Gericht ab, da dies nur im einstweiligen Rechtsschutz und im Bereich von Unterlassungsklagen möglich sei.
Die Klage wurde jedoch durch das Amtsgericht abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Die Klägerin hatte von der Beklagten Abmahnkosten und Schadensersatz und Übernahme der Ermittlungskosten wegen der vermeintlichen öffentlichen Zugänglichmachung über ein FileSharing-Netzwerk eines Musikwerks an dem die Klägerin ausschließliche Nutzungsrechte inne habe verlangt.
Auch wenn die Klage dem Gericht zulässig erschien, befand es die Klage jedoch als unbegründet.
Das Gericht führte hierzu aus, dass der Klägerin nicht gelungen sei ihre Aktivlegitimation schlüssig darzulegen. Das Gericht befand den Vortrag der Klägerin als nicht ausreichend um davon ausgehen zu können, es habe eine wirksame Rechteübertragung an dem streitgegenständlichen Musikwerk statt gefunden.
Die Klägerin, ein sog. Musiklabel hatte ein veraltetes Musikwerk einer vertraglich an ein niederländisches Unternehmen gebundenen Musikgruppe aus dem Jahr 2001 Ende 2008 in Zusammenarbeit mit der Gruppe neu produziert. Für die "neuen" Werke aus der Zusammenarbeit hatte sie sich über eine Rechteübertragungsvereinbarung (momentan strittige) räumlich begrenzte Rechte einräumen lassen.
Der vorsitzende Richter am Amtsgericht Düsseldorf konnte in dem vorgelegten Vertragswerk weder erkennen, dass es den strengen Anforderungen an ein solches mit gravierenden Rechtsfolgen verknüpftes Produkt genügt. Er konnte zudem nicht erkennen, ob die Rechte einräumende niederländische Firma die Berechtigung zu einer ausschließlichen Rechteübertragung inne hält. Bei der Auslegung des Vertragswerks berief sich der Richter auf § 31 UrhG, Abs. 5 und erkannte keine wirksam übertragenen ausschließlichen Rechte.
Desweiteren bedeutete der vorsitzende Richter der Klägerin, dass jenes Vertragswerk in rein englischer Sprache abgefaßt sei und daher nach § 184, Satz 1 GVG nicht zu einer schlüssigen Darlegung einer Rechteübertragung heran gezogen werden könne. Hierbei führte der Richter aus, das allein der gewählte Titel des Dokuments nicht nachgiewesener Weise regelmäßig für die behauptete Rechteübertragung im englischen Sprachraum gewählt würde.
Zudem erschien der Vortrag der Klägerin dem vorsitzenden Richter nicht substantiiert um nach § 85 UrhG der Klägerin Tonträgerherstellerrechte einräumen zu können. Tatsächlich war die Produktion der CDs/Schallplatte von einer dritten Firma ausgeführt worden. In der mündlichen Verhandlung vom 23.03.2010 hatte die Klägerin jedoch über ihre Vertretung mitgeteilt, dass sie über die genauen Vorgänge bei der Produktion des Werks keine Angaben machen könne, da ihr solche Vorgänge unbekannt seien. Ebenso konnte die prozessuale Vertretung keine näheren Angaben zum Hergang der vermeintlichen Rechteübertragung zwischen der niederländischen Firma und der Klägerin machen.
Ein bloßes Berufen auf den sogenannten P-Vermerk auf einer vorgelegten CD-Hülle lehnte das Gericht ab, da dies nur im einstweiligen Rechtsschutz und im Bereich von Unterlassungsklagen möglich sei.
Ein kleiner Update in eigener Sache
Wurde verschoben
und hernach von einem Abmahner abgemahnt.
In der nächsten Woche gibts hierzu Neuigkeiten.
und hernach von einem Abmahner abgemahnt.
In der nächsten Woche gibts hierzu Neuigkeiten.
Mittwoch, 21. April 2010
OLG Köln - Urteil v. 09.02.2010, Az.: 15 U 107/09
Wie in der Sachverhaltsdarstellung vom 28.02.2010 ausführlich dargestellt kommt es im Bereich der Filesharing-Abmahnungen in gewissen Musikgenren zu einem seltsam wirkenden Symptom.
In der Branche der Elektronischen Musik werden Abmahnmusikwerke produziert, die bereits
- vor einer Veröffentlichung
- vor einer Wiederveröffentlichung (Sampler)
- vor der Beauftragung einer Rechteverfolgungsfirma mit der Überwachung sogenannter Tauschbörsen
auf speziell eingerichteten "You-Tube"-Channeln zur kostenlosen Nutzung der Nutzungsberechtigten im Sinne der Verwendungsregeln des Portals bereit gestellt werden. Zusätzliche Restriktionen zu den Portalsregeln sind nicht erkennbar.
Die Frage ist natürlich gegeben, wie jemand der einer unkontrollierten und kostenlosen Verbreitung und Nutzung zustimmt gleichzeitig Abmahnungen mit hohen Schadensersatzforderungen schreiben kann.
Das OLG Köln hat nun in obigem Urteil ein deartiges Szenario beurteilt. Von wesentlicher Bedeutung ist hier der richterliche Entscheid, wie eine bestimmte "Einstellung" eines Werkes in Bezug auf nicht nutzungsberechtigte Webseiten zu sehen ist.
Damit ist natürlich nicht das Innenverhältniss gemeint. Wenn die Abmahnmusikgruppe Z. auf dem eigenen You-Tube-Channel Abmahnmusikwerke veröffentlicht stimmt sie der geregelten Verwendung über Player und Technoligien zu. So könnte dieser Blog beispielsweise ein Abmahnwerk vollkommen legal "embedden", aber auch auf der eigenen Festplatte speichern und zum Privatgebrauch (der in der Regel auch nicht auffällt) die geladenen Dateien verändern.
Wichtig sind jedoch die Festellungen des Landgerichts
"II.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, sämtlichen aus den in Ziffer 1. bezeichneten Handlungen entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers besteht bereits dem Grunde nach nicht. Ein immaterieller Schaden ist dem Kläger nicht entstanden. Hierzu hat er auch nicht vorgetragen. Hinsichtlich eines materiellen Schadens hat der Kläger nicht vorgetragen, worin dieser bestehen könnte. Er hat lediglich vorgetragen, dass nicht von vorneherein ausgeschlossen sei, dass ihm aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes bzw. der ungerechtfertigten Bereicherung Ansprüche auf Kompensation zustehen könnten. Ein Schadensersatzanspruch ist immer ausgeschlossen, wenn die Einwilligung zur Verwertung des Bildnisses üblicherweise nicht von einer Zahlung eines Entgeltes abhängig gemacht wird. Daher kommt beim. sog. „Normalbürger“ ein Schadensersatzanspruch nicht in Betracht (vgl. Dreier/Schulze, UrhG, §§ 33 ff. KUG Rn. 19)"
und Oberlandesgerichts
"(2) Der Feststellungsantrag des Klägers ist unzulässig, da ihm das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse fehlt. Die bloße abstrakte Möglichkeit des Vorhandenseins oder der Entstehung eines Schadens reicht insoweit nicht aus. An konkreten Darlegungen des Klägers, die Anhaltspunkte für eine gewisse Wahrscheinlichkeit der Entstehung eines Schadens geben könnten, fehlt es auch in der Berufungsinstanz."
im Bereich des Schadensersatzes.
Die bisherige Argumentationslinie gewisser Kanzleien, die am Gerichtsstandort Köln aktiv sind ist bisher schon richterlich als nicht ausreichend bewertet worden. Gängiger Weise stellt dier Vertretung der jeweiligen Kläger fest, dass dem Künstler dessen Werke kostenlos im Internet verbreitet werden eine wirtschaftlich sinnvolle Verwertung nicht mehr möglich ist. Diese Argumentation, die bereits mit der vorherigen "Kostenlosverbreitung" durch die Urheber selbst (zum Teil im siebenstelligen Bereich!) ad absurdum geführt wird, dient auch nicht dazu mehr als eine "bloße abstrakte Möglichkeit des Vorhandenseins oder der Entstehung eines Schadens" darzustellen.
Ein Schadensersatzanspruch ist somit und erneut für diesen Blog nicht mal im ansatz erkennbar.
In der Branche der Elektronischen Musik werden Abmahnmusikwerke produziert, die bereits
- vor einer Veröffentlichung
- vor einer Wiederveröffentlichung (Sampler)
- vor der Beauftragung einer Rechteverfolgungsfirma mit der Überwachung sogenannter Tauschbörsen
auf speziell eingerichteten "You-Tube"-Channeln zur kostenlosen Nutzung der Nutzungsberechtigten im Sinne der Verwendungsregeln des Portals bereit gestellt werden. Zusätzliche Restriktionen zu den Portalsregeln sind nicht erkennbar.
Die Frage ist natürlich gegeben, wie jemand der einer unkontrollierten und kostenlosen Verbreitung und Nutzung zustimmt gleichzeitig Abmahnungen mit hohen Schadensersatzforderungen schreiben kann.
Das OLG Köln hat nun in obigem Urteil ein deartiges Szenario beurteilt. Von wesentlicher Bedeutung ist hier der richterliche Entscheid, wie eine bestimmte "Einstellung" eines Werkes in Bezug auf nicht nutzungsberechtigte Webseiten zu sehen ist.
Damit ist natürlich nicht das Innenverhältniss gemeint. Wenn die Abmahnmusikgruppe Z. auf dem eigenen You-Tube-Channel Abmahnmusikwerke veröffentlicht stimmt sie der geregelten Verwendung über Player und Technoligien zu. So könnte dieser Blog beispielsweise ein Abmahnwerk vollkommen legal "embedden", aber auch auf der eigenen Festplatte speichern und zum Privatgebrauch (der in der Regel auch nicht auffällt) die geladenen Dateien verändern.
Wichtig sind jedoch die Festellungen des Landgerichts
"II.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, sämtlichen aus den in Ziffer 1. bezeichneten Handlungen entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers besteht bereits dem Grunde nach nicht. Ein immaterieller Schaden ist dem Kläger nicht entstanden. Hierzu hat er auch nicht vorgetragen. Hinsichtlich eines materiellen Schadens hat der Kläger nicht vorgetragen, worin dieser bestehen könnte. Er hat lediglich vorgetragen, dass nicht von vorneherein ausgeschlossen sei, dass ihm aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes bzw. der ungerechtfertigten Bereicherung Ansprüche auf Kompensation zustehen könnten. Ein Schadensersatzanspruch ist immer ausgeschlossen, wenn die Einwilligung zur Verwertung des Bildnisses üblicherweise nicht von einer Zahlung eines Entgeltes abhängig gemacht wird. Daher kommt beim. sog. „Normalbürger“ ein Schadensersatzanspruch nicht in Betracht (vgl. Dreier/Schulze, UrhG, §§ 33 ff. KUG Rn. 19)"
und Oberlandesgerichts
"(2) Der Feststellungsantrag des Klägers ist unzulässig, da ihm das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse fehlt. Die bloße abstrakte Möglichkeit des Vorhandenseins oder der Entstehung eines Schadens reicht insoweit nicht aus. An konkreten Darlegungen des Klägers, die Anhaltspunkte für eine gewisse Wahrscheinlichkeit der Entstehung eines Schadens geben könnten, fehlt es auch in der Berufungsinstanz."
im Bereich des Schadensersatzes.
Die bisherige Argumentationslinie gewisser Kanzleien, die am Gerichtsstandort Köln aktiv sind ist bisher schon richterlich als nicht ausreichend bewertet worden. Gängiger Weise stellt dier Vertretung der jeweiligen Kläger fest, dass dem Künstler dessen Werke kostenlos im Internet verbreitet werden eine wirtschaftlich sinnvolle Verwertung nicht mehr möglich ist. Diese Argumentation, die bereits mit der vorherigen "Kostenlosverbreitung" durch die Urheber selbst (zum Teil im siebenstelligen Bereich!) ad absurdum geführt wird, dient auch nicht dazu mehr als eine "bloße abstrakte Möglichkeit des Vorhandenseins oder der Entstehung eines Schadens" darzustellen.
Ein Schadensersatzanspruch ist somit und erneut für diesen Blog nicht mal im ansatz erkennbar.
Donnerstag, 15. April 2010
Waldorf - Netload
Derzeit kursieren zwei Berichte über Abmahnungen der Rechtsanwaltskanzlei Waldorf die im Namen der Constantin Film Verleih GmBH verschiedene Personen wegen des angeblichen rechtswidrigen "Uploads" eines (offensichtlich im Kino erstelltes) Filmplagiats bei dem "Filehoster" Netload GmbH, Frankfurt das mit dem Titel "Die Zeiten ändern Dich" bezeichnet wird.
Ghandy - Gulli.com
SharePorn - Admin
In diesen Berichten kommt es zu drastischen Fehlern von denen einer hier besprochen werden soll (Durch einen Gerichtsbeschluss war der Anbieter (übrigends ein bei den Uppern populärer Root-Server-Anbieter) gezwungen, die Daten des Uploaders rauszugeben...).
Die bereits seit dem März 2010 auftretenden Abmahnungen gegen "Serverbetreiber" die auf diesen Servern (Rapidshare, Netload) angeblich die Rechte der Constantin Film GmbH verletzen sprechen von einem "Auskunftsverfahren", ohne jedoch den Nachweis zu erbringen in welcher Form ein Gericht bei der Beauskunftung eingeschaltet worden ist.
1. Netload
In den bekannten Fällen wurden die Plagiate über sog. "Root-Server" - "Anonymisierungsdienste" auf die Server der Firma Netload, Frankfurt geladen. Die Beauskunftung der hierzu verwendeten (wohl) statischen Internetprotokolladressen fand ausweislich der Abmahnung ohne richterlichen Beschluss statt.
2. OVH SAS + OVH GmbH
Der Erkentnisstand (der sich noch verändern kann): Die statischen IPs waren angeblich den Root-Servern obiger Firmen zuzuordnen. Die Abmahnung behauptet nun die Kanzlei Waldorf habe gegen beide Unternehmen ein Auskunftsverfahren durchgeführt.
Erstens kann eine Massenabmahnkanzlei kein "Verfahren" durchführen.
Zweitens befindet sich rechtlich die jeweilige streitgegenständliche statische Internetprotokolladresse (OVH SAS) auf britischem Boden. Die Verantwortliche jedoch unterliegt auch ausweislich Ihrer AGBs der französischen Jurisdiktion. Eine gerichtliche Maßnhame der Kanzlei Waldorf scheitert in Fankreich bereits an der vorrauszusetzenden Tatsache, das die ermittelnde Leipziger HausLoggerbude der Kanzlei keinerlei Erlaubniss zur Verwendung der Daten (Daten, nicht etwa personenbezogene Daten) vorlegen kann.
Die OVH SAS dürfte wie Netload die Kanzlei Waldorf an die nächste Stelle verweisen haben, eine dubiose Firma OVH GmbH, Saarbrücken. Diese verweist im Bereich der "Anonymisierungsdienste" jedoch auf die AGB der OVH SAS. Ein gerichtliches Auskunftsverfahren gegen die OVH GmbH könnte allein dann wahrscheinlich sein, wenn diese in Unkenntniss der eigenen Rechtsposition keine Beschwerde eingelegt hätte. Da es sich um einen Bagatellfall (mit wohl minderer Qualität handelt) kann man an dieser Stelle nicht nachvollziehen wie es diese Firma glaubhaft schaffen kann hochsensible Unternehmensdaten oder Privatbereiche vor dem unberechtigten Zugriff Dritter zu schützen.
3. Zwischenfazit
Alle Firmen lehnen eine Mithaftung gegenüber den Abgemahnten ab. Dies ist nach neuerer BGH-Rechtsprechung stark in Zweifel zu setzen. (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2009 - I ZR 216/06). Zudem ist nach den dortigen Vorträgen der Karlsruher Richter ebenso zu prüfen, ob der Vorhaltende tasächlich in der gewählten Abmahnungsart in eine "persönliche Haftung" genommen werden kann.
Vielmehr aber stinkt der Vorgang im verfassungsrechtlichen Bereich zum Himmel. "Aufgehoben wird die Anonymität nur gegenüber den staatlichen Behörden und dabei auch nur dann, wenn nach den engen Voraussetzungen für die unmittelbare Verwendung der nach § 113a TKG gespeicherten Verkehrsdaten ein Datenabruf ausnahmsweise erlaubt ist. Abgehalten werden damit folglich allein Kunden, deren Anonymisierungsinteresse sich gegen die in solchen besonders schwerwiegenden Fällen ermittelnden Behörden richtet." (BVerfG, Urteil vom 2. 3. 2010 - 1 BvR 256/08)
Solange das Auskunftsverfahren in diesen Fällen nicht ausreichend dargelegt worden ist, incl. der entsprechenden Bevollmächtigung der Datenverwendung durch die zuständige französische Behörde kann dieser Blog nur empfehlen vor einer Zahlung der Forderung einen erfahrenen und qualifizierten Rechtsanwalt einzuschalten.
Ghandy - Gulli.com
SharePorn - Admin
In diesen Berichten kommt es zu drastischen Fehlern von denen einer hier besprochen werden soll (Durch einen Gerichtsbeschluss war der Anbieter (übrigends ein bei den Uppern populärer Root-Server-Anbieter) gezwungen, die Daten des Uploaders rauszugeben...).
Die bereits seit dem März 2010 auftretenden Abmahnungen gegen "Serverbetreiber" die auf diesen Servern (Rapidshare, Netload) angeblich die Rechte der Constantin Film GmbH verletzen sprechen von einem "Auskunftsverfahren", ohne jedoch den Nachweis zu erbringen in welcher Form ein Gericht bei der Beauskunftung eingeschaltet worden ist.
1. Netload
In den bekannten Fällen wurden die Plagiate über sog. "Root-Server" - "Anonymisierungsdienste" auf die Server der Firma Netload, Frankfurt geladen. Die Beauskunftung der hierzu verwendeten (wohl) statischen Internetprotokolladressen fand ausweislich der Abmahnung ohne richterlichen Beschluss statt.
2. OVH SAS + OVH GmbH
Der Erkentnisstand (der sich noch verändern kann): Die statischen IPs waren angeblich den Root-Servern obiger Firmen zuzuordnen. Die Abmahnung behauptet nun die Kanzlei Waldorf habe gegen beide Unternehmen ein Auskunftsverfahren durchgeführt.
Erstens kann eine Massenabmahnkanzlei kein "Verfahren" durchführen.
Zweitens befindet sich rechtlich die jeweilige streitgegenständliche statische Internetprotokolladresse (OVH SAS) auf britischem Boden. Die Verantwortliche jedoch unterliegt auch ausweislich Ihrer AGBs der französischen Jurisdiktion. Eine gerichtliche Maßnhame der Kanzlei Waldorf scheitert in Fankreich bereits an der vorrauszusetzenden Tatsache, das die ermittelnde Leipziger HausLoggerbude der Kanzlei keinerlei Erlaubniss zur Verwendung der Daten (Daten, nicht etwa personenbezogene Daten) vorlegen kann.
Die OVH SAS dürfte wie Netload die Kanzlei Waldorf an die nächste Stelle verweisen haben, eine dubiose Firma OVH GmbH, Saarbrücken. Diese verweist im Bereich der "Anonymisierungsdienste" jedoch auf die AGB der OVH SAS. Ein gerichtliches Auskunftsverfahren gegen die OVH GmbH könnte allein dann wahrscheinlich sein, wenn diese in Unkenntniss der eigenen Rechtsposition keine Beschwerde eingelegt hätte. Da es sich um einen Bagatellfall (mit wohl minderer Qualität handelt) kann man an dieser Stelle nicht nachvollziehen wie es diese Firma glaubhaft schaffen kann hochsensible Unternehmensdaten oder Privatbereiche vor dem unberechtigten Zugriff Dritter zu schützen.
3. Zwischenfazit
Alle Firmen lehnen eine Mithaftung gegenüber den Abgemahnten ab. Dies ist nach neuerer BGH-Rechtsprechung stark in Zweifel zu setzen. (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2009 - I ZR 216/06). Zudem ist nach den dortigen Vorträgen der Karlsruher Richter ebenso zu prüfen, ob der Vorhaltende tasächlich in der gewählten Abmahnungsart in eine "persönliche Haftung" genommen werden kann.
Vielmehr aber stinkt der Vorgang im verfassungsrechtlichen Bereich zum Himmel. "Aufgehoben wird die Anonymität nur gegenüber den staatlichen Behörden und dabei auch nur dann, wenn nach den engen Voraussetzungen für die unmittelbare Verwendung der nach § 113a TKG gespeicherten Verkehrsdaten ein Datenabruf ausnahmsweise erlaubt ist. Abgehalten werden damit folglich allein Kunden, deren Anonymisierungsinteresse sich gegen die in solchen besonders schwerwiegenden Fällen ermittelnden Behörden richtet." (BVerfG, Urteil vom 2. 3. 2010 - 1 BvR 256/08)
Solange das Auskunftsverfahren in diesen Fällen nicht ausreichend dargelegt worden ist, incl. der entsprechenden Bevollmächtigung der Datenverwendung durch die zuständige französische Behörde kann dieser Blog nur empfehlen vor einer Zahlung der Forderung einen erfahrenen und qualifizierten Rechtsanwalt einzuschalten.
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