Montag, 7. Mai 2012

Schröder - Klagen - Was zu sagen wäre

Schon seit geraumer Zeit überzieht die Kanzlei Lutz Schröder aus Kiel die Republik mit sonderbaren Abmahnungen aus dem Pornosegment. Betroffenen Anschlussinhabern wird unterstellt, sie selbst, oder Dritte hätten über ihren Anschluss über eine "Tauschbörse" britische Privatpornos, die von kaum vertickbarer Qualität sind und die von allerlei illustren "Rechteinhabern" auf Webseiten, die kaum Besuch finden können angeboten werden verbreitet.

Nach dem Gießkannenprinzig erhob nun die Kanzlei auch Leistungsklagen. Es befinden sich in dieser Liste jedoch auch Fälle von denen an dieser Stelle bereits berichtet wurde (Ungewinnbar nach schwerem Fehler).

Von den großen und "spezialisierten" Gerichstständen hört man jedoch ... gar nichts. Hört man von Ihnen nichts, ist von einem "Vergleichsbahnhof" auszugehen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass eine Vielzahl der Beklagten keinen Täterbezug erkennen kann. Dies ist stets ein Indiz für eine potentiell fehlerhafte Ermittlung.

Nach der Auswertung mehrerer der abgeschlossenen Fallakten kann folgendes beigetragen werden:

1. Unstrittig existiert "auf den ersten Blick" eine halbwegs logische Verwertungskette. Die jeweiligen Laufblder können urheberrechtlichen Schutz in Anspruch nehmen. Zudem ergeben "Testdownloads", dass hinter den verschiedenen Dateien, die stets unter falschem Namen in Tauschbörsen eingespeist wurden, sich auch tatsächlich die bewußten Laufbilder befinden.

2. Zum 1007ten Mal: Es gilt - wie auch in allen anderen FilesharingFällen - umfangreich im Bereich der sekundären Darlegungslast vorzutragen. Ansonsten ist man auch hier chancenlos. Was man hier im Jahr 2012 noch erleben kann ist teilweise jämmerlich. "Einige" Rechtsanwälte der Abwehrfront haben frühzeitig auf dieses Problem hingewiesen. Der Autor selbst hat mit der Schiene "Musterklageerwiederung - RA Christian Solmecke" im Frühjahr 2009 (von Beginn an) im Vorgriff der Entscheidung des BGH vom 12.05.2010 ("Sommer unseres Lebens") Standards gesetzt. Dieser Bereich ist und bleibt der wichtigste - auch wenn man sich als Beklagter gerade in einem Porno-Verbreitungsverfahren hierdurch einem Pseudo-Terror-Strafrechtsverfahren ausgesetzt fühlt. Ohne ausreichende Darlegung - keine Erfolgsaussicht!

3. Die Ergebnisse zu den "Ermittlungen" der Firma "LoogBerry IT GmbH, Berlin" bieten jedoch genügend anlaß berechtigte Zweifel an der Solidität der Ermittlungen zu entwickeln. Neben den üblichen Merkmalen einer zweifelshaften Ermittlung (EV - Beschreibung des Ermittlungsvorgangs, etc.) und weiteren Besonderheiten ist es mal wieder die Schlüssigkeit der Ermittlungen, die ins Auge sticht.

Ich erläutere nun die Vorgehensweise. Das hierbei natürlich keine "Erfolgsversprechen" in den Raum gestellt werden, jeder einzelfall einer gesonderten Überprüfung obliegt, die Ermittlungsfirma durchaus auch Täter ermittelt haben kann, sollte klar sein. Zudem sind die Rechtsstreite die zu Grunde gelgt werden abgeschlossen.

3.1 Selbstverständlich ist stets die Akteneinsicht in das Auskunftsverfahren anwaltliche Pflichtübung.

3.2 Häufig kommt es vor, dass ein Anschlussinhaber des Verbreitens von zwei Werken bezichtigt wird.

3.3 Überprüfungsanleitung

Aus den vorliegenden "IP-Adressenlisten" läßt sich unschwer die Ermittlungssystematik erkennen. Diese führt unweigerlich in die Kern-Fragestellung des Beschlusses des OLG Köln, 6 W 5/11, vom 10.02.2011.

Als erstes sind die "wahllos" erscheinenden "IP-Adressenlisten" nach Regionalknotenpunkten zu sortieren.
Man verwende hierzu die Webseite "utrace.de". Man wird (hier ein Beispiel, dass sich pro "IP-Adressenliste" je nach Größe der Liste mehrfach wiederholt) überrascht festellen, dass eine schlüssige Ermittlung vorgelegt wird:

79.205.33.xx auf dem Werk ZZZ.avi am 05.03.2011 um 06:58 - Reg-Kntpkt X in Niedersachsen
79.205.34.xx auf dem Werk ZZZ.avi am 06.03.2011 um 08:58 - Reg-Kntpkt X in Niedersachsen

Die Ermittlung ergibt also, dass über den Internetanschluss eines Inhabers ein identisches Werk über einen identischen Reginalknotenpunkt verbreitet wurde. Insofern kann auch nur ein Anschlußinhaber beauskunftet und abgemahnt worden sein. 

Diese Systematik findet sich stets. Über den Zeitraum einer "Zwangstrennung" hinweg oft auch in drei Ermittlungsergebnissen. 

Wie auch im Fall "CSR" ist insofern zur grundsätzlichen Feststellung der Schlüssigkeit der Ermittlung zu fordern, dass die beauskunfteten Daten des Providers/Resellers abgeglichen werden. Stellt man fest, dass die einzelnen Vorwürfe stets den gleichen Anschlußinhaber betreffen, steht die Ermittlung in diesem Bereich (!) solide da. Aus der Praxis (CSR) darf jedoch in Zweifel gezogen werden, dass nur einer eine Abmahnung erhielt.

Mittwoch, 25. April 2012

25042012

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Donnerstag, 19. April 2012

EUGH, Urteil vom 19.04.2012, Rechtssache C-461/10

Durch Vorratsdatenspeicherung gewonnene Daten dürfen u. U. auch zur Verfolgung von Filesharing eingesetzt werden

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

19. April 2012(*)

„Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – Datenverarbeitung über das Internet – Beeinträchtigung eines ausschließlichen Rechts – Hörbücher, die mittels eines FTP-Servers über das Internet durch eine vom Internetdienstleister zur Verfügung gestellte IP-Adresse zugänglich gemacht werden – Anordnung an den Internetdienstleister, den Namen und die Adresse des Nutzers der IP‑Adresse herauszugeben“

In der Rechtssache C‑461/10

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Högsta domstolen (Schweden) mit Entscheidung vom 25. August 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 20. September 2010, in dem Verfahren

Bonnier Audio AB,

Earbooks AB,

Norstedts Förlagsgrupp AB,

Piratförlaget AB,

Storyside AB

gegen

Perfect Communication Sweden AB

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts, des Richters J. Malenovský (Berichterstatter), der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter E. Juhász und D. Šváby,

Generalanwalt: N. Jääskinen,

Kanzler: K. Sztranc-Sławiczek, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 2011,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

– der Bonnier Audio AB, der Earbooks AB, der Norstedts Förlagsgrupp AB, der Piratförlaget AB und der Storyside AB, vertreten durch P. Danowsky und O. Roos, advokater,

– der Perfect Communication Sweden AB, vertreten durch P. Helle und M. Moström, advokater,

– der schwedischen Regierung, vertreten durch A. Falk und C. Meyer-Seitz als Bevollmächtigte,

– der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek und K. Havlíčková als Bevollmächtigte,

– der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri und C. Colelli als Bevollmächtigte im Beistand von S. Fiorentino, avvocato dello Stato,

– der lettischen Regierung, vertreten durch M. Borkoveca und K. Krasovska als Bevollmächtigte,

– der Europäischen Kommission, vertreten durch R. Troosters und K. Simonsson als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 17. November 2011

folgendes

Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 3 bis 5 und 11 der Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG (ABl. L 105, S. 54) sowie von Art. 8 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. L 157, S. 45, berichtigt im ABl. L 195, S. 16).

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Bonnier Audio AB, der Earbooks AB, der Norstedts Förlagsgrupp AB, Piratförlaget AB und der Storyside AB (im Folgenden gemeinsam: Bonnier Audio u. a.) einerseits und der Perfect Communication Sweden AB (im Folgenden: ePhone) andererseits, in dem sich ePhone gegen einen Antrag von Bonnier Audio u. a. auf Anordnung der Weitergabe von Daten wendet.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Vorschriften zum Schutz des geistigen Eigentums

3 Art. 8 der Richtlinie 2004/48 lautet:

„(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Gerichte im Zusammenhang mit einem Verfahren wegen Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums auf einen begründeten und die Verhältnismäßigkeit wahrenden Antrag des Klägers hin anordnen können, dass Auskünfte über den Ursprung und die Vertriebswege von Waren oder Dienstleistungen, die ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, von dem Verletzer und/oder jeder anderen Person erteilt werden, die

a) nachweislich rechtsverletzende Ware in gewerblichem Ausmaß in ihrem Besitz hatte,

b) nachweislich rechtsverletzende Dienstleistungen in gewerblichem Ausmaß in Anspruch nahm,

c) nachweislich für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen in gewerblichem Ausmaß erbrachte

oder

d) nach den Angaben einer in Buchstabe a), b) oder c) genannten Person an der Herstellung, [der] Erzeugung oder [dem] Vertrieb solcher Waren bzw. an der Erbringung solcher Dienstleistungen beteiligt war.

(2) Die Auskünfte nach Absatz 1 erstrecken sich, soweit angebracht, auf

a) die Namen und Adressen der Hersteller, Erzeuger, Vertreiber, Lieferer und anderen Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren;

b) Angaben über die Mengen der hergestellten, erzeugten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren und über die Preise, die für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen gezahlt wurden.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen, die

a) dem Rechtsinhaber weiter gehende Auskunftsrechte einräumen,

b) die Verwendung der gemäß diesem Artikel erteilten Auskünfte in straf- oder zivilrechtlichen Verfahren regeln,

c) die Haftung wegen Missbrauchs des Auskunftsrechts regeln,

d) die Verweigerung von Auskünften zulassen, mit denen die in Absatz 1 genannte Person gezwungen würde, ihre Beteiligung oder die Beteiligung enger Verwandter an einer Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums zuzugeben,

oder

e) den Schutz der Vertraulichkeit von Informationsquellen oder die Verarbeitung personenbezogener Daten regeln.“

Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten

– Richtlinie 95/46/EG

4 Die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281, S. 31) legt Regeln für die Verarbeitung personenbezogener Daten fest, um insoweit die Rechte natürlicher Personen zu schützen und zugleich den freien Verkehr dieser Daten in der Europäischen Gemeinschaft zu gewährleisten.

5 Art. 2 Buchst. a und b der Richtlinie 95/46 bestimmt:

„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a) ‚personenbezogene Daten‘ alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person (‚betroffene Person‘); als bestimmbar wird eine Person angesehen, die direkt oder indirekt identifiziert werden kann, insbesondere durch Zuordnung zu einer Kennnummer oder zu einem oder mehreren spezifischen Elementen, die Ausdruck ihrer physischen, physiologischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität sind;

b) ‚Verarbeitung personenbezogener Daten‘ (‚Verarbeitung‘) jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Speichern, die Organisation, die Aufbewahrung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Benutzung, die Weitergabe durch Übermittlung, Verbreitung oder jede andere Form der Bereitstellung, die Kombination oder die Verknüpfung sowie das Sperren, Löschen oder Vernichten“.

6 Art. 13 („Ausnahmen und Einschränkungen“) der Richtlinie 95/46 bestimmt in Abs. 1:

„Die Mitgliedstaaten können Rechtsvorschriften erlassen, die die Pflichten und Rechte gemäß Artikel 6 Absatz 1, Artikel 10, Artikel 11 Absatz 1, Artikel 12 und Artikel 21 beschränken, sofern eine solche Beschränkung notwendig ist für

a) die Sicherheit des Staates;

b) die Landesverteidigung;

c) die öffentliche Sicherheit;

d) die Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten oder Verstößen gegen die berufsständischen Regeln bei reglementierten Berufen;

e) ein wichtiges wirtschaftliches oder finanzielles Interesse eines Mitgliedstaats oder der Europäischen Union einschließlich Währungs-, Haushalts- und Steuerangelegenheiten;

f) Kontroll-, Überwachungs- und Ordnungsfunktionen, die dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt für die unter den Buchstaben c), d) und e) genannten Zwecke verbunden sind;

g) den Schutz der betroffenen Person und der Rechte und Freiheiten anderer Personen.“

– Richtlinie 2002/58/EG

7 In Art. 2 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201, S. 37) heißt es:

„Sofern nicht anders angegeben, gelten die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 95/46/EG und der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste (‚Rahmenrichtlinie‘) [ABl. L 108, S. 33] auch für diese Richtlinie.

Weiterhin bezeichnet im Sinne dieser Richtlinie der Ausdruck

…

b) ‚Verkehrsdaten‘ Daten, die zum Zwecke der Weiterleitung einer Nachricht an ein elektronisches Kommunikationsnetz oder zum Zwecke der Fakturierung dieses Vorgangs verarbeitet werden;

…

d) ‚Nachricht‘ jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird. Dies schließt nicht Informationen ein, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit die Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können;

…“

8 Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 sieht vor:

„Die Mitgliedstaaten stellen die Vertraulichkeit der mit öffentlichen Kommunikationsnetzen und öffentlich zugänglichen Kommunikationsdiensten übertragenen Nachrichten und der damit verbundenen Verkehrsdaten durch innerstaatliche Vorschriften sicher. Insbesondere untersagen sie das Mithören, Abhören und Speichern sowie andere Arten des Abfangens oder Überwachens von Nachrichten und der damit verbundenen Verkehrsdaten durch andere Personen als die Nutzer, wenn keine Einwilligung der betroffenen Nutzer vorliegt, es sei denn, dass diese Personen gemäß Artikel 15 Absatz 1 gesetzlich dazu ermächtigt sind. Diese Bestimmung steht – unbeschadet des Grundsatzes der Vertraulichkeit – der für die Weiterleitung einer Nachricht erforderlichen technischen Speicherung nicht entgegen.“

9 Art. 6 der Richtlinie 2002/58 bestimmt:

„(1) Verkehrsdaten, die sich auf Teilnehmer und Nutzer beziehen und vom Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder eines öffentlich zugänglichen Kommunikationsdienstes verarbeitet und gespeichert werden, sind unbeschadet der Absätze 2, 3 und 5 des vorliegenden Artikels und des Artikels 15 Absatz 1 zu löschen oder zu anonymisieren, sobald sie für die Übertragung einer Nachricht nicht mehr benötigt werden.

(2) Verkehrsdaten, die zum Zwecke der Gebührenabrechnung und der Bezahlung von Zusammenschaltungen erforderlich sind, dürfen verarbeitet werden. Diese Verarbeitung ist nur bis zum Ablauf der Frist zulässig, innerhalb deren die Rechnung rechtlich angefochten oder der Anspruch auf Zahlung geltend gemacht werden kann.

(3) Der Betreiber eines öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienstes kann die in Absatz 1 genannten Daten zum Zwecke der Vermarktung elektronischer Kommunikationsdienste oder zur Bereitstellung von Diensten mit Zusatznutzen im dazu erforderlichen Maß und innerhalb des dazu oder zur Vermarktung erforderlichen Zeitraums verarbeiten, sofern der Teilnehmer oder der Nutzer, auf den sich die Daten beziehen, seine Einwilligung gegeben hat. Der Nutzer oder der Teilnehmer hat die Möglichkeit, seine Einwilligung zur Verarbeitung der Verkehrsdaten jederzeit zurückzuziehen.

…

(5) Die Verarbeitung von Verkehrsdaten gemäß den Absätzen 1, 2, 3 und 4 darf nur durch Personen erfolgen, die auf Weisung der Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze und öffentlich zugänglicher Kommunikationsdienste handeln und die für Gebührenabrechnungen oder Verkehrsabwicklung, Kundenanfragen, Betrugsermittlung, die Vermarktung der elektronischen Kommunikationsdienste oder für die Bereitstellung eines Dienstes mit Zusatznutzen zuständig sind; ferner ist sie auf das für diese Tätigkeiten erforderliche Maß zu beschränken.

(6) Die Absätze 1, 2, 3 und 5 gelten unbeschadet der Möglichkeit der zuständigen Gremien, in Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften für die Beilegung von Streitigkeiten, insbesondere Zusammenschaltungs- oder Abrechnungsstreitigkeiten, von Verkehrsdaten Kenntnis zu erhalten.“

10 In Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 heißt es:

„Die Mitgliedstaaten können Rechtsvorschriften erlassen, die die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 5, Artikel 6, Artikel 8 Absätze 1, 2, 3 und 4 sowie Artikel 9 dieser Richtlinie beschränken, sofern eine solche Beschränkung gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 95/46/EG für die nationale Sicherheit (d. h. die Sicherheit des Staates), die Landesverteidigung, die öffentliche Sicherheit sowie die Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten oder des unzulässigen Gebrauchs von elektronischen Kommunikationssystemen in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, angemessen und verhältnismäßig ist. Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten unter anderem durch Rechtsvorschriften vorsehen, dass Daten aus den in diesem Absatz aufgeführten Gründen während einer begrenzten Zeit aufbewahrt werden. Alle in diesem Absatz genannten Maßnahmen müssen den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts einschließlich den in Artikel 6 Absätze 1 und 2 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Grundsätzen entsprechen.“

– Richtlinie 2006/24

11 Der zwölfte Erwägungsgrund der Richtlinie 2006/24 lautet:

„Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2002/58/EG gilt weiterhin für Daten, einschließlich Daten im Zusammenhang mit erfolglosen Anrufversuchen, deren Vorratsspeicherung nach der vorliegenden Richtlinie nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist und die daher nicht in den Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie fallen, und für die Vorratsspeicherung zu anderen – einschließlich justiziellen – Zwecken als denjenigen, die durch die vorliegende Richtlinie abgedeckt werden.“

12 Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2006/24 bestimmt:

„Mit dieser Richtlinie sollen die Vorschriften der Mitgliedstaaten über die Pflichten von Anbietern öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder Betreibern eines öffentlichen Kommunikationsnetzes im Zusammenhang mit der Vorratsspeicherung bestimmter Daten, die von ihnen erzeugt oder verarbeitet werden, harmonisiert werden, um sicherzustellen, dass die Daten zum Zwecke der Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von schweren Straftaten, wie sie von jedem Mitgliedstaat in seinem nationalen Recht bestimmt werden, zur Verfügung stehen.“

13 Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2006/24 lautet:

„Abweichend von den Artikeln 5, 6 und 9 der Richtlinie 2002/58/EG tragen die Mitgliedstaaten durch entsprechende Maßnahmen dafür Sorge, dass die in Artikel 5 der vorliegenden Richtlinie genannten Daten, soweit sie im Rahmen ihrer Zuständigkeit im Zuge der Bereitstellung der betreffenden Kommunikationsdienste von Anbietern öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder Betreibern eines öffentlichen Kommunikationsnetzes erzeugt oder verarbeitet werden, gemäß den Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie auf Vorrat gespeichert werden.“

14 In Art. 4 der Richtlinie 2006/24 heißt es:

„Die Mitgliedstaaten erlassen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die gemäß dieser Richtlinie auf Vorrat gespeicherten Daten nur in bestimmten Fällen und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht an die zuständigen nationalen Behörden weitergegeben werden. Jeder Mitgliedstaat legt in seinem innerstaatlichen Recht unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen des Rechts der Europäischen Union oder des Völkerrechts, insbesondere der [am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten] in der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, das Verfahren und die Bedingungen fest, die für den Zugang zu auf Vorrat gespeicherten Daten gemäß den Anforderungen der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit einzuhalten sind.“

15 Art. 5 der Richtlinie 2006/24 lautet:

„(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass gemäß dieser Richtlinie die folgenden Datenkategorien auf Vorrat gespeichert werden:

a) zur Rückverfolgung und Identifizierung der Quelle einer Nachricht benötigte Daten:

1. betreffend Telefonfestnetz und Mobilfunk:

i) die Rufnummer des anrufenden Anschlusses,

ii) der Name und die Anschrift des Teilnehmers oder registrierten Benutzers;

2. betreffend Internetzugang, Internet-E-Mail und Internet-Telefonie:

i) die zugewiesene(n) Benutzerkennung(en),

ii) die Benutzerkennung und die Rufnummer, die jeder Nachricht im öffentlichen Telefonnetz zugewiesen werden,

iii) der Name und die Anschrift des Teilnehmers bzw. registrierten Benutzers, dem eine Internetprotokoll-Adresse (IP-Adresse), Benutzerkennung oder Rufnummer zum Zeitpunkt der Nachricht zugewiesen war;

b) zur Identifizierung des Adressaten einer Nachricht benötigte Daten:

...

c) zur Bestimmung von Datum, Uhrzeit und Dauer einer Nachrichtenübermittlung benötigte Daten:

…

d) zur Bestimmung der Art einer Nachrichtenübermittlung benötigte Daten:

...

e) zur Bestimmung der Endeinrichtung oder der vorgeblichen Endeinrichtung von Benutzern benötigte Daten:

...

f) zur Bestimmung des Standorts mobiler Geräte benötigte Daten:

...

(2) Nach dieser Richtlinie dürfen keinerlei Daten, die Aufschluss über den Inhalt einer Kommunikation geben, auf Vorrat gespeichert werden.“

16 Der Speicherungsfristen betreffende Art. 6 der Richtlinie 2006/24 bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in Artikel 5 angegebenen Datenkategorien für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Kommunikation auf Vorrat gespeichert werden.“

17 Art. 11 dieser Richtlinie lautet:

„In Artikel 15 der Richtlinie 2002/58/EG wird folgender Absatz eingefügt:

‚(1a) Absatz 1 gilt nicht für Daten, für die in der Richtlinie [2006/24] eine Vorratsspeicherung zu den in Artikel 1 Absatz 1 der genannten Richtlinie aufgeführten Zwecken ausdrücklich vorgeschrieben ist.‘“

Nationales Recht

Urheberrecht

18 Die Bestimmungen der Richtlinie 2004/48 wurden in der Weise in schwedisches Recht umgesetzt, dass in das Gesetz 1960:729 über Urheberrechte an Werken der Literatur und Kunst (Lag [1960:729] om upphovsrätt till litterära och konstnärliga verk, im Folgenden: Urheberrechtsgesetz) mit dem Gesetz 2009:109 zur Änderung des Gesetzes 1960:729 (Lag [2009:109] om ändring i lagen [1960:729]) vom 26. Februar 2009 neue Bestimmungen eingefügt wurden. Diese neuen Bestimmungen sind am 1. April 2009 in Kraft getreten.

19 § 53c Urheberrechtsgesetz bestimmt:

„Kann der Antragsteller klare Beweise dafür vorlegen, dass ein Dritter das Urheberrecht an einem der in § 53 genannten Werke verletzt hat, kann das Gericht unter Androhung eines Zwangsgelds die in Abs. 2 genannte(n) Person(en) dazu verpflichten, Auskunft über den Ursprung und die Vertriebswege der Waren oder Dienstleistungen zu geben, die von der Rechtsverletzung betroffen sind (Auskunftsverfügung). Eine solche Maßnahme kann auf Antrag des Rechtsinhabers, seines Vertreters oder desjenigen angeordnet werden, dem ein gesetzliches Verwertungsrecht an dem Werk zusteht. Sie darf nur angeordnet werden, wenn die Auskunft die Untersuchung der Rechtsverletzung hinsichtlich der Waren oder Dienstleistungen erleichtern kann.

Zur Auskunft verpflichtet ist, wer

1. Täter oder Teilnehmer der Rechtsverletzung oder ‑beeinträchtigung ist,

2. von der Rechtsverletzung oder ‑beeinträchtigung betroffene Waren in gewerblichem Ausmaß in seinem Besitz gehabt hat,

3. von der Rechtsverletzung oder ‑beeinträchtigung betroffene Dienstleistungen in gewerblichem Ausmaß in Anspruch genommen hat,

4. in gewerblichem Ausmaß eine für die Rechtsverletzung oder ‑beeinträchtigung genutzte elektronische Kommunikations- oder andere Dienstleistung erbracht hat

oder

5. nach den Angaben einer der in den Nrn. 2 bis 4 genannten Personen an der Herstellung oder am Vertrieb solcher Waren bzw. an der Erbringung solcher Dienstleistungen beteiligt gewesen ist.

Die Auskünfte über den Ursprung und die Vertriebswege der Waren oder Dienstleistungen erstrecken sich u. a. auf

1. die Namen und Adressen der Hersteller, Vertreiber, Lieferer und anderer Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen,

2. die Namen und Adressen der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen

und

3. Angaben über die hergestellten, erzeugten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Mengen und über die Preise, die für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen gezahlt wurden.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten für den Versuch oder die Vorbereitung einer der in § 53 genannten Rechtsverletzungen entsprechend.“

20 § 53d Urheberrechtsgesetz bestimmt:

„Eine Auskunftsverfügung darf nur erlassen werden, wenn die Gründe für die Maßnahme die Unannehmlichkeiten oder anderen Nachteile aufwiegen, die die Maßnahme für denjenigen, gegen den sie sich richtet, oder für andere entgegenstehende Interessen mit sich bringt.

Die Auskunftspflicht gemäß § 53c erstreckt sich nicht auf Angaben, durch deren Mitteilung die betreffende Person gezwungen würde, ihre Beteiligung an einer Rechtsverletzung oder die Beteiligung naher Verwandter im Sinne von Kapitel 36 § 3 Zivilprozessordnung an einer solchen Rechtsverletzung zuzugeben.

Das Gesetz 1998:204 über personenbezogene Daten [personuppgiftslag (1998:204)] enthält Bestimmungen über die Beschränkung der Verarbeitung dieser Angaben.“

Schutz personenbezogener Daten

21 Die Richtlinie 2002/58 ist u. a. durch das Gesetz 2003:389 über elektronische Kommunikation (Lag [2003:389] om elektronisk kommunikation) in schwedisches Recht umgesetzt worden.

22 Gemäß Kapitel 6 § 20 Abs. 1 dieses Gesetzes ist es demjenigen, der im Zusammenhang mit der Bereitstellung eines elektronischen Kommunikationsnetzes oder eines elektronischen Kommunikationsdienstes Angaben über Teilnehmer erhalten oder Zugang zu ihnen erlangt hat, untersagt, diese Angaben unbefugt weiterzugeben oder zu benutzen.

23 Das vorlegende Gericht weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Verschwiegenheitspflicht u. a. für Internetdienstleister so ausgestaltet ist, dass sie nur ein Verbot beinhaltet, bestimmte Informationen unbefugt weiterzugeben oder zu nutzen. Die Verschwiegenheitspflicht ist damit anderen Bestimmungen untergeordnet, nach denen die Informationen weitergegeben werden dürfen, denn in diesen Fällen ist die Weitergabe nicht unbefugt. Nach Angaben des Högsta domstolen war davon ausgegangen worden, dass der Auskunftsanspruch nach § 53c Urheberrechtsgesetz, der auch gegenüber Internetdienstleistern gilt, keine speziellen Gesetzesänderungen erforderlich mache, da die neuen Bestimmungen über die Auskunftsverfügung dem Grundsatz der Verschwiegenheitspflicht vorgehen. Ein Beschluss des Gerichts, der die Auskunftserteilung anordnet, hebt somit die Verschwiegenheitspflicht auf.

24 Die Richtlinie 2006/24 ist innerhalb der hierfür festgelegten Frist nicht in schwedisches Recht umgesetzt worden.

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

25 Bonnier Audio u. a. sind Verlage, die insbesondere das ausschließliche Recht besitzen, 27 näher bezeichnete Bücher in Hörbuchform herauszugeben, die Werke zu vervielfältigen und sie der Allgemeinheit zugänglich zu machen.

26 Bonnier Audio u. a. machen geltend, ein Dritter habe dadurch in ihr Ausschließlichkeitsrecht eingegriffen, dass diese 27 Werke ohne ihre Zustimmung über einen FTP(„File transfer protocol“)-Server – ein Datei-Sharing-Programm, das die Übertragung von Dateien zwischen Computern über das Internet ermöglicht – der Allgemeinheit zugänglich gemacht worden seien.

27 Der Internetdienstleister, über den der rechtswidrige Datenaustausch stattgefunden haben soll, ist ePhone.

28 Bonnier Audio u. a. beantragten beim Solna tingsrätt (Landgericht Solna) eine Auskunftsverfügung in Bezug auf Name und Adresse derjenigen Person, die die IP‑Adresse nutzte, von der vermutet wird, dass von ihr aus in der Zeit vom 1. April 2009, 3.28 Uhr, bis 1. April 2009, 5.45 Uhr, die in Rede stehenden Daten übertragen wurden.

29 ePhone trat diesem Antrag entgegen und machte u. a. geltend, dass die beantragte Verfügung im Widerspruch zur Richtlinie 2006/24 stehe.

30 Im ersten Rechtszug gab das Solna tingsrätt dem Antrag auf Erlass einer Auskunftsverfügung in Bezug auf die betreffenden Daten statt.

31 ePhone rief gegen den Beschluss das Svea hovrätt (Rechtsmittelgericht Svea) an und beantragte, die Auskunftsverfügung aufzuheben. ePhone beantragte zudem, beim Gerichtshof eine Vorabentscheidung über die Frage einzuholen, ob die Richtlinie 2006/24 der Weitergabe von Teilnehmerdaten, die sich auf eine bestimmte IP‑Adresse beziehen, an andere Empfänger als die in dieser Richtlinie genannten Behörden entgegensteht.

32 Das Svea hovrätt stellte fest, dass es in der Richtlinie 2006/24 keine Bestimmung gebe, der es zuwiderliefe, dass einer Partei in einem Zivilprozess aufgegeben werde, Teilnehmerdaten an andere Empfänger als Behörden weiterzugeben. Ferner wurde der Antrag auf Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs abgelehnt.

33 Das Gericht war überdies der Auffassung, dass die Hörbuchverlage keine klaren Beweise für eine Urheberrechtsverletzung vorgelegt hätten. Es hob daher den Beschluss des Tingsrätt über die Auskunftsverfügung auf. Bonnier Audio u. a. legten hiergegen Rechtsmittel zum Högsta domstolen ein.

34 Nach Ansicht des Högsta domstolen besteht trotz des Urteils vom 29. September 2008, Promusicae (C‑275/06, Slg. 2008, I‑271), und des Beschlusses vom 19. Februar 2009, LSG-Gesellschaft zur Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten (C‑557/07, Slg. 2009, I‑1227), weiterhin eine gewisse Unsicherheit hinsichtlich der Frage, ob das Unionsrecht der Anwendung der Regelung des § 53c Urheberrechtsgesetz entgegensteht, da in keiner dieser Entscheidungen auf die Richtlinie 2006/24 Bezug genommen wird.

35 Unter diesen Umständen hat der Högsta domstolen das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Steht die Richtlinie 2006/24, insbesondere ihre Art. 3 bis 5 und 11, der Anwendung einer nationalen Vorschrift entgegen, die auf der Grundlage von Art. 8 der Richtlinie 2004/48 erlassen wurde und nach der in einem zivilrechtlichen Verfahren einem Internetdienstleister zu dem Zweck, einen bestimmten Teilnehmer identifizieren zu können, aufgegeben werden kann, einem Urheberrechtsinhaber oder dessen Vertreter Auskunft über den Teilnehmer zu geben, dem der Internetdienstleister eine bestimmte IP‑Adresse zugeteilt hat, von der aus dieses Recht verletzt worden sein soll? Dabei ist davon auszugehen, dass der Antragsteller klare Beweise für eine Urheberrechtsverletzung vorgelegt hat und dass die Maßnahme verhältnismäßig ist.

2. Wird die Antwort auf Frage 1 durch den Umstand beeinflusst, dass der Mitgliedstaat trotz des Ablaufs der Umsetzungsfrist die Richtlinie 2006/24 noch nicht umgesetzt hat?

Zu den Vorlagefragen

36 Mit seinen zwei Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Richtlinie 2006/24 dahin auszulegen ist, dass sie der Anwendung nationaler Rechtsvorschriften entgegensteht, die auf der Grundlage von Art. 8 der Richtlinie 2004/48 erlassen wurden und nach denen einem Internetdienstleister zu dem Zweck, einen bestimmten Internetteilnehmer oder ‑nutzer identifizieren zu können, aufgegeben werden kann, einem Urheberrechtsinhaber oder dessen Vertreter Auskunft über den Teilnehmer zu geben, dem der Internetdienstleister eine bestimmte IP-Adresse zugeteilt hat, von der aus dieses Recht verletzt worden sein soll, und ob die Antwort auf diese Frage durch den Umstand beeinflusst wird, dass der Mitgliedstaat trotz des Ablaufs der Umsetzungsfrist die Richtlinie 2006/24 noch nicht umgesetzt hat.

37 Zunächst ist zum einen darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof von der Prämisse ausgeht, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Daten in Übereinstimmung mit den nationalen Rechtsvorschriften unter Beachtung der in Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 festgelegten Voraussetzungen auf Vorrat gespeichert worden sind; dies zu prüfen ist Sache des vorlegenden Gerichts.

38 Zum anderen sollen mit der Richtlinie 2006/24 nach ihrem Art. 1 Abs. 1 die nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Pflichten von Anbietern öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder Betreibern eines öffentlichen Kommunikationsnetzes im Zusammenhang mit der Verarbeitung oder Vorratsspeicherung bestimmter Daten, die von ihnen erzeugt oder verarbeitet werden, harmonisiert werden, um sicherzustellen, dass die Daten zum Zwecke der Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von schweren Straftaten, wie sie von jedem Mitgliedstaat in seinem nationalen Recht bestimmt werden, zur Verfügung stehen.

39 Ferner ergibt sich aus Art. 4 der Richtlinie 2006/24, dass die gemäß dieser Richtlinie auf Vorrat gespeicherten Daten nur in bestimmten Fällen und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht des betreffenden Mitgliedstaats an die zuständigen nationalen Behörden weitergegeben werden dürfen.

40 Die Richtlinie 2006/24 betrifft somit ausschließlich die Verarbeitung und Vorratsspeicherung von Daten, die von Anbietern öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder Betreibern eines öffentlichen Kommunikationsnetzes zum Zwecke der Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von schweren Straftaten erzeugt oder verarbeitet werden, sowie ihre Weitergabe an die zuständigen nationalen Behörden.

41 Der damit festgelegte sachliche Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/24 wird durch ihren Art. 11 bestätigt, dem zufolge Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 nicht für Daten gilt, die ausdrücklich zu den in Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2006/24 aufgeführten Zwecken auf Vorrat gespeichert werden.

42 Hingegen gilt Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 – wie aus dem zwölften Erwägungsgrund der Richtlinie 2006/24 hervorgeht – weiterhin für Daten, die zu anderen – einschließlich justiziellen – Zwecken als den ausdrücklich in Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2006/24 genannten auf Vorrat gespeichert werden.

43 Aus Art. 11 in Verbindung mit dem zwölften Erwägungsgrund der Richtlinie 2006/24 ergibt sich somit, dass diese Richtlinie eine klar abgegrenzte Spezialregelung ist, die von der allgemein geltenden Richtlinie 2002/58 und insbesondere von deren Art. 15 Abs. 1 abweicht und an ihre Stelle tritt.

44 Mit den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rechtsvorschriften wird ein anderes Ziel verfolgt als mit der Richtlinie 2006/24. Sie beziehen sich nämlich auf die Weitergabe von Daten in einem Zivilverfahren zur Feststellung einer Urheberrechtsverletzung.

45 Die betreffenden Rechtsvorschriften fallen somit nicht in den sachlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/24.

46 Der Umstand, dass der betreffende Mitgliedstaat trotz des Ablaufs der Umsetzungsfrist die Richtlinie 2006/24 noch nicht umgesetzt hat, ist daher im Ausgangsverfahren unerheblich.

47 Unbeschadet dessen kann der Gerichtshof, um dem Gericht, das ihm eine Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt hat, eine sachdienliche Antwort zu geben, auf unionsrechtliche Vorschriften eingehen, die das vorlegende Gericht in seiner Frage nicht angeführt hat (vgl. u. a. Urteile vom 18. November 1999, Teckal, C‑107/98, Slg. 1999, I‑8121, Randnr. 39, sowie vom 28. Februar 2008, Abraham u. a., C‑2/07, Slg. 2008, I‑1197, Randnr. 24).

48 Die Umstände des Ausgangsverfahrens geben Anlass dazu, auf derartige unionsrechtliche Vorschriften einzugehen.

49 Die Bezugnahme in der ersten Frage des vorlegenden Gerichts auf die Beachtung der Erfordernisse im Zusammenhang mit dem Vorliegen klarer Beweise für eine Urheberrechtsverletzung und der Verhältnismäßigkeit der gegebenenfalls auf der Grundlage des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Umsetzungsgesetzes getroffenen Anordnung sowie – wie aus Randnr. 34 des vorliegenden Urteils hervorgeht – auf das Urteil Promusicae lässt erkennen, dass das vorlegende Gericht auch wissen möchte, ob die in Rede stehenden Bestimmungen des Umsetzungsgesetzes geeignet sind, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den verschiedenen einschlägigen Grundrechten sicherzustellen, wie es das genannte, zur Auslegung und Anwendung verschiedener Bestimmungen der Richtlinien 2002/58 und 2004/48 ergangene Urteil verlangt.

50 Die Beantwortung einer solchen impliziten Frage kann daher für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens relevant sein.

51 Im Hinblick auf eine solche sachdienliche Antwort ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Bonnier Audio u. a. im Ausgangsverfahren Auskunft über den Namen und die Adresse eines Internetteilnehmers oder ‑nutzers begehren, der eine IP-Adresse nutzt, von der aus vermutlich Dateien mit geschützten Werken unrechtmäßig getauscht wurden, damit sie ihn identifizieren können.

52 Die von Bonnier Audio u. a. begehrte Auskunft stellt eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 in Verbindung mit Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 95/46 dar. Diese Auskunft fällt daher in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2002/58 (vgl. in diesem Sinne Urteil Promusicae, Randnr. 45).

53 Im Ausgangsverfahren wird die Weitergabe der betreffenden Daten zudem in einem Zivilverfahren zugunsten eines Urheberrechtsinhabers oder dessen Vertreters, d. h. einer Privatperson, und nicht zugunsten einer zuständigen nationalen Behörde verlangt.

54 Hierzu ist vorab festzustellen, dass ein Antrag auf Weitergabe personenbezogener Daten zum Zweck der Sicherstellung eines effektiven Urheberrechtsschutzes aufgrund seines Gegenstands in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/48 fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil Promusicae, Randnr. 58).

55 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, hindert Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2004/48 in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 die Mitgliedstaaten nicht daran, eine Verpflichtung zur Weitergabe personenbezogener Daten an Privatpersonen zu schaffen, um die Verfolgung von Urheberrechtsverstößen vor den Zivilgerichten zu ermöglichen, zwingt die Mitgliedstaaten aber auch nicht, eine derartige Verpflichtung vorzusehen (vgl. Urteil Promusicae, Randnrn. 54 und 55, sowie Beschluss LSG-Gesellschaft zur Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten, Randnr. 29).

56 Der Gerichtshof hat jedoch hinzugefügt, dass es bei der Umsetzung u. a. der Richtlinien 2002/58 und 2004/48 Sache der Mitgliedstaaten ist, darauf zu achten, dass sie sich auf eine Auslegung dieser Richtlinien stützen, die es ihnen erlaubt, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den verschiedenen durch die Unionsrechtsordnung geschützten Grundrechten sicherzustellen. Sodann haben die Behörden und Gerichte der Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinien nicht nur ihr nationales Recht im Einklang mit ihnen auszulegen, sondern auch darauf zu achten, dass sie sich nicht auf eine Auslegung der Richtlinien stützen, die mit den genannten Grundrechten oder anderen allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts, wie etwa dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, kollidiert (vgl. in diesem Sinne Urteil Promusicae, Randnr. 68, und Beschluss LSG-Gesellschaft zur Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten, Randnr. 28).

57 Im vorliegenden Fall hat sich der betreffende Mitgliedstaat dafür entschieden, von der ihm eröffneten Befugnis – wie sie in Randnr. 55 des vorliegenden Urteils beschrieben wird – Gebrauch zu machen, eine Verpflichtung zur Weitergabe personenbezogener Daten im Rahmen eines Zivilverfahrens vorzusehen.

58 Nach den fraglichen nationalen Rechtsvorschriften müssen, damit eine Weitergabe der betreffenden Daten angeordnet werden kann, insbesondere klare Beweise für die Verletzung des Urheberrechts an einem Werk vorliegen, die begehrten Auskünfte müssen geeignet sein, die Untersuchung der Urheberrechtsverletzung oder ‑beeinträchtigung zu erleichtern, und die Gründe für die Anordnung müssen die Unannehmlichkeiten oder anderen Nachteile aufwiegen, die die Maßnahme für denjenigen, gegen den sie sich richtet, oder für andere entgegenstehende Interessen mit sich bringt.

59 Diese Rechtsvorschriften ermöglichen es somit dem nationalen Gericht, bei dem eine klagebefugte Person beantragt hat, die Weitergabe personenbezogener Daten anzuordnen, anhand der Umstände des Einzelfalls und unter gebührender Berücksichtigung der sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergebenden Erfordernisse eine Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen vorzunehmen.

60 In dieser Situation sind derartige Rechtsvorschriften als grundsätzlich geeignet anzusehen, um ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Schutz des dem Urheberrechtsinhaber zustehenden Rechts des geistigen Eigentums und dem Schutz personenbezogener Daten, den ein Internetteilnehmer oder ‑nutzer genießt, sicherzustellen.

61 Nach alledem sind die Vorlagefragen wie folgt zu beantworten:

– Die Richtlinie 2006/24 ist dahin auszulegen, dass sie der Anwendung nationaler Rechtsvorschriften nicht entgegensteht, die auf der Grundlage von Art. 8 der Richtlinie 2004/48 erlassen wurden und nach denen einem Internetdienstleister zu dem Zweck, einen Internetteilnehmer oder ‑nutzer identifizieren zu können, aufgegeben werden kann, einem Urheberrechtsinhaber oder dessen Vertreter Auskunft über den Teilnehmer zu geben, dem der Internetdienstleister eine bestimmte IP-Adresse zugeteilt hat, von der aus dieses Recht verletzt worden sein soll, da derartige Rechtsvorschriften nicht in den sachlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/24 fallen.

– Der Umstand, dass der betreffende Mitgliedstaat die Richtlinie 2006/24 trotz des Ablaufs der Umsetzungsfrist noch nicht umgesetzt hat, ist im Ausgangsverfahren unerheblich.

– Die Richtlinien 2002/58 und 2004/48 sind dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegenstehen, soweit es diese Rechtsvorschriften dem nationalen Gericht, bei dem eine klagebefugte Person beantragt hat, die Weitergabe personenbezogener Daten anzuordnen, ermöglichen, anhand der Umstände des Einzelfalls und unter gebührender Berücksichtigung der sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergebenden Erfordernisse eine Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen vorzunehmen.

Kosten

62 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

Die Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG ist dahin auszulegen, dass sie der Anwendung nationaler Rechtsvorschriften nicht entgegensteht, die auf der Grundlage von Art. 8 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums erlassen wurden und nach denen einem Internetdienstleister zu dem Zweck, einen Internetteilnehmer oder ‑nutzer identifizieren zu können, aufgegeben werden kann, einem Urheberrechtsinhaber oder dessen Vertreter Auskunft über den Teilnehmer zu geben, dem der Internetdienstleister eine bestimmte IP(Internetprotokoll)-Adresse zugeteilt hat, von der aus dieses Recht verletzt worden sein soll, da derartige Rechtsvorschriften nicht in den sachlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/24 fallen.

Der Umstand, dass der betreffende Mitgliedstaat die Richtlinie 2006/24 trotz des Ablaufs der Umsetzungsfrist noch nicht umgesetzt hat, ist im Ausgangsverfahren unerheblich.

Die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) und die Richtlinie 2004/48 sind dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegenstehen, soweit es diese Rechtsvorschriften dem nationalen Gericht, bei dem eine klagebefugte Person beantragt hat, die Weitergabe personenbezogener Daten anzuordnen, ermöglichen, anhand der Umstände des Einzelfalls und unter gebührender Berücksichtigung der sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergebenden Erfordernisse eine Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen vorzunehmen.

Unterschriften

Mittwoch, 18. April 2012

Drei Urteile aus München

Landgericht München I, Urteil vom 14.03.2012, Az.: 21 S 9214/11 - Berufung/Negative Feststellungsklage
http://www.info.waldorf-frommer.de/attachments/verfahren/LG_Muenchen_Az_21_S_9214-11.pdf

Amtsgericht München,Urteil vom 02.04.2012, Az: 161 C 19890/11
http://www.info.waldorf-frommer.de/attachments/verfahren/AG_Muenchen_Az_161_C_19890-11.pdf

AG München, Az.: 161 C 19021/11, Urteil vom 22.03.2012
http://www.info.waldorf-frommer.de/attachments/verfahren/AG_Muenchen_Az_161_C_19021-11.pdf

Die AG-Urteile sind vollständig "bewertungsfremd", da der Entscheidung kein Sachverhalt, sondern nur die "tatsächliche Vermutung" (BGH-Richterspruchvereinfachungsklausel) einer Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers zu Grunde liegt. Die Streitwerte und Schadensersatzdaten von Waldorf werden durchgewunken. Danebst wird die Anwendung des § 97a UrhG, Abs. 2 abgelehnt. (Etc...)

Auch das LG-Urteil ist nicht "bewertbar", da nicht mal das offensichtlich wirre AG-Urteil vorliegt. Auch das LG bezieht sich allein auf eine "tatsächliche Vermutung", ohne eine hier erforderliche Präzisierung vorzunehmen.

Interessant aber

der Punkt 1: Waldorf-Rechtsanwälte bestätigen für die Klägerin, dass mit dieser also "abgerechnet" werde. Also... pffffffffffffffffffffffffffffffffffffffffffft. Das ist wirklich albern: Da wird von der Klägerin, wohl Hausfrau und stolze Mamma verlangt, sie solle Beweise und insofern Verträge/Vereinbarungen einer Industrie besorgen, damit sich das Gericht überhaupt mal mit der Thematig "Rechtsmissbräuchlichkeit" beschäftigt. Andererseits reicht es dem gericht, dass die "Anwälte der Industrie" sich trotz ihnen zur Verfügung stehenden angbelich existierenden Vereinbarungen/Verträgen einfach in den Saal setzen und ohne Beleg "behaupten".

Wer hats gemerkt? Genau: Die Anwälte (nicht der Leitungsebene zugehörig) haben also tatsächlich diese Vereinbarungen geseheen, vorliegen? Oder mal im Safe nachgesehen? Oder liegt das auf den Tischen der Kanzlei rum?

der Punkt 2: Es gibt ja einige Theoretiker, die behaupten, die Zahlung einer Summe unter Vorbehalt würde ein Rückerstattung ermöglichen. Das LG München I verneint dies (unter Berücksichtigung des eben nicht ausermittelten Rechtsstreits).

Und natürlich wurde die Revision abgelehnt. Auch dies erscheint mir doch sehr "grundrechtsverletzend".

BVerfG, Beschluss v. 21.03.2012 - Uploads












Freitag, 13. April 2012

BVerfG, Beschluss vom 21.03.2012, - 1 BvR 2365/11 -

Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -

Pressemitteilung Nr. 22/2012 vom 13. April 2012
Beschluss vom 21. März
1 BvR 2365/11 - http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20120321_1bvr236511.html


Zum unerlaubten Filesharing im Internet

Der Beschwerdeführer - ein auf Onlinerecherche und Internetpiraterie spezialisierter Polizeibeamter - wurde von Unternehmen der Musikindustrie auf Schadensersatz aufgrund von Filesharing über seinen privaten Internetzugang in Anspruch genommen. Nachdem unstreitig geworden war, dass der volljährige Sohn der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers über dessen Internetzugang in einer Tauschbörse Musikdateien zum Download angeboten hatte, nahmen die Klägerinnen ihren Schadensersatzanspruch zurück, forderten aber weiterhin Ersatz der durch die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten. Das Landgericht verurteilte den Beschwerdeführer antragsgemäß. Dieser hafte für die durch das unerlaubte Filesharing begangene Schutzrechtsverletzung, weil er seinen Internetzugang zur Verfügung gestellt und dadurch die Teilnahme an der Musiktauschbörse ermöglicht habe. Vor dem Hintergrund seiner besonderen beruflichen Kenntnisse habe für den Beschwerdeführer jedenfalls eine Prüf- und Handlungspflicht bestanden, um der Möglichkeit einer solchen Rechtsverletzung vorzubeugen.

Das Oberlandesgericht wies die dagegen eingelegte Berufung im Wesentlichen zurück und begründete seine Entscheidung unter Verweisung auf die „Sommer unseres Lebens“-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 185, 330) damit, dass der Inhaber eines Internetanschlusses, der diesen einem Dritten zur eigenverantwortlichen Nutzung überlasse, den Dritten darüber aufklären müsse, dass die Teilnahme an Tauschbörsen verboten sei. Die Revision gegen sein Urteil ließ das Oberlandesgericht nicht zu.

Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:

Das Urteil des Oberlandesgerichts verletzt den Beschwerdeführer in
seinem Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, weil es nicht erkennen lässt, aus welchen Gründen die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen wurde, obwohl deren Zulassung im vorliegenden Fall nahe gelegen hätte.

Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung zwingend zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Die hier entscheidende Rechtsfrage, ob einen Internetanschlussinhaber Prüf- und Instruktionspflichten gegenüber sonstigen Nutzern des Anschlusses treffen, wird von den Oberlandesgerichten nicht einheitlich beantwortet. Während teilweise die Auffassung vertreten wird, dass eine Pflicht, die Benutzung seines Internetanschlusses zu überwachen oder gegebenenfalls zu verhindern, nur besteht, wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Nutzung seines Anschlusses hat, lässt das mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Urteil für das Entstehen einer Instruktions und Überwachungspflicht grundsätzlich bereits die Überlassung des Anschlusses an einen Dritten, gleich welchen Alters, genügen. Der Bundesgerichtshof hat die Frage, ob und in welchem Umfang Prüfpflichten des Anschlussinhabers bestehen, für die hier relevante Konstellation noch nicht entschieden. Die vom Oberlandesgericht herangezogene „Sommer unseres Lebens“-Entscheidung beantwortet die Frage nicht; sie betraf einen anderen Sachverhalt, nämlich die Frage, inwieweit ein WLAN-Anschluss gegen die Benutzung durch außenstehende Dritte gesichert werden muss.

Obwohl eine Zulassung der Revision nahe lag, hat das Oberlandesgericht keine nachvollziehbaren Gründe dafür angeführt, warum es die Revision nicht zugelassen hat. Sowohl im Hinblick auf die Bedeutung der Rechtssache als auch zur Herbeiführung einer einheitlichen Rechtsprechung erschien aber eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs als Revisionsgericht erforderlich. Denn die hier klärungsbedürftige Rechtsfrage kann sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen und berührt deshalb das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts; überdies weicht das angegriffene Urteil entscheidungserheblich von der Auffassung anderer Oberlandesgerichte ab.

Dienstag, 27. März 2012

AG Erfurt, Az.: 13 C 1886/10

Wie bereits berichtet wurde, zog zum 01.02.2012 die Klägerin die Klage am Amtsgericht Erfurt zurück. Inwiefern nun (und durch wen) der Beklagten die entstandenen Rechtsanwaltskosten erstattet werden wird noch abzuwarten sein. Heute der allerdings erstaunliche Verlaufsbericht.

Vorgeschichte

Eine Internetanschlussinhaberin erhielt ein handelsübliches Massenabmahnschreiben der Kanzlei S.&W. aus K.. Ihr wurde vorgeworfen ein Computerspiel einer gewissen T. GmbH aus B. in p2p-Tauschbörsen verbreitet zu haben. Die Abgemahnte konnte mit dem Vorwurf nichts anfangen. Sie bezahlte die vorgebrachten Beträge nicht und gab eine modifizierte Unterlassungserklärung ab.

Nach einem fruchtlosen Erinnerungsschreiben der Kanzlei S.&W. meldete sich ein badisches Inkassounternehmen bezüglich der Forderungen. Die Abmgemahnte widersprach nach bekanntem Muster den Forderungen und meldete sich trotzt mehrerer Schreiben seitens der Inkassofirma und deren Rechtsanwalt nicht wieder.

Im Februar 2010 traf zur bösen Überraschung der Abgemahnten ein Schreiben des Rechtsanwaltes H. aus B.-B. ein. Dieser übermittelte der Abgemahnten freundlich, ie solle sich wegen der Bezahlung des gegen Sie erwirkten und nicht widersprochenen Vollstreckungsbescheides melden. Die Abgemahnte hatte jedoch weder einen Mahnbescheid, noch einen Vollstreckungsbescheid erhalten.

Ablauf Gericht

Die Abgemahnte sandte nun an das im Schreiben der Kanzlei H. erwähnte Mahngericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand, dies natürlich begründet. Da das Schreiben des Rechtsanwalts H. jedoch 2 Monate und 18 Tage nach der angeblichen Zustellung des Vollstreckungsbescheides eintraf, waren die Fristen hierfür längst überschritten. Sie stellte auch den Antrag auf Akteneisicht.

Das Mahngericht gab dem Antrag zwar statt und versandte die Akte an das Streitgericht. Akteneinsicht wurde nicht gewährt.

Das Streitgericht - AG Altenburg, Az.: 5 C 148/10 - verfügte jedoch nach Eingang der Klageschrift, dass es angesichts der Fristüberschreitung (Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid = 2 Wochen nach Zustellung) der Beklagten keine Gelegenheit zur Abwehr geben würde.

Die Beklagte war mittlerweile durch eine spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei vertreten. Diese beantrage natürlich die Verweisung des Rechtsstreits, da für Thüringen in Urheberrechtssachen das AG Erfurt zuständig ist. Zu dem Thema der Nichtzustellung des Mahnbescheides (eigentlich Grundlage des Vollstreckungsbescheides) durch eine private Zustellerfirma gaben die Beklagte und ihr Lebensgefährte eine Eidesstattliche Versicherung ab. Die erforderliche Zustellurkunde des Mahnbescheids war nach Angaben des Mahngerichts mittlerweile vernichtet worden. Die Zustellurkunde des Vollstreckungsbescheids lag vor. Die Beklagte beantragte die Ladung des Zustellers als Zeugen. Weitere Beweismittel wurden von der Beklagten hergestellt.

Nach zwei Schriftsätzen der Beklagten wurde durch das Amtsgericht Altenburg die eigene Unzuständigkeit erklärt. Der Rechtsstreit ging nach Erfurt.

Der Richter in Erfurt konnte trotzt der Eingaben der Beklagten keinen Anlass sehen den Rechtbestand des Vollstreckungsbescheides zu durchbrechen. Zur Erörterung der Zustellung wurde aber eine Beweisaufnahme auf den 15.11.2010 anberaumt.

Bereits im Oktober 2010 konnte jedoch die Beklagte dem Gericht mitteilen, dass die Klägerin zwischenzweitlich insolvent geworden sei. Hierauf wurde der angesetzte Termin aufgehoben und das Verfahren ruhte.

Am 01.02.2012 ... fast zwei Jahre nach Eintreffen der schlechten Botschaft bei der Beklagten ging die Meldung am Amtsgericht Erfurt ein, die Klägerin zöge die Klage zurück. Zwischen November 2010 und Februar 2012 war es zu keinen weiteren Meldungen, oder gar Vollstreckungsversuchen gekommen.

Prozeßkostenrisiko

Nun kann natürlich kaum jemand prognostizieren, ob gelungen wäre die angeblichen Zustellungen erfolgreich anzugreifen. Die Chancen standen nicht sooo schlecht, da die Beklagte und ihr Lebensabschnittgefährte überaus kooperativ waren, eine hervorragende Rechtsanwaltskanzlei eingeschaltet wurde und man sich unter Einbeziehung eines Zustellexperten bestens vorbereitet hätte.

Im Verlustfall drohten der Beklagten neben der Forderung in Höhe von 1.030,96€ die Kosten des Rechtsstreits in Höhe von 743,93€, danebst Zeugengeld für den Zusteller 200,00€ und die Reisekosten des eigenen Rechtsanwalts 200,00€ = ca. 2.174,00€.

Das alles (Privatkommentar), weil ein Zusteller die Arbeit nicht richtig gemacht hat und eventuell ein Nachbar....

Insofern freute es die Organisatoren der Netzwelt.de-Spendenaktion sehr, sich hier hilfreich an die Seite der Beklagten zu stellen, umso mehr da die Angelegenheit nun endgültig für die Abgemahnte erledigt ist.

Donnerstag, 15. März 2012

Der EUGH spricht...

URTEIL DES EUROPÄISCHEN GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)
15. März 2012


„Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – Richtlinie 2006/115/EG – Art. 8 und 10 – Begriffe ‚Nutzer‘ und ‚öffentliche Wiedergabe‘ – Ausstrahlung von Tonträgern über in Hotelzimmern aufgestellte Fernseh‑ und/oder Radiogeräte“

und

„Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – Unmittelbare Anwendbarkeit des Rom-Abkommens, des TRIPS-Übereinkommens und des WPPT in der Unionsrechtsordnung – Richtlinie 92/100/EG – Art. 8 Abs. 2 – Richtlinie 2001/29/EG – Begriff ‚Öffentliche Wiedergabe‘– Öffentliche Wiedergabe von Tonträgern im Rahmen von Radiosendungen, die in einer Zahnarztpraxis ausgestrahlt werden“

Rechtssache C‑162/10
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=120461&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=484017#Footnote*
Rechtssache C‑135/10
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=120443&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=480690

Erstanalyse - Filesharing - § 19a UrhG

Das Gericht führt in der Rechtssache C‑162/10 aus:
"29 Der Gerichtshof hat im Urteil vom 15. März 2012, SCF (C‑135/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 76), hinsichtlich des Begriffs „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 92/100, konsolidiert durch die Richtlinie 2006/115, entschieden, dass dieser Begriff eine individuelle Beurteilung erfordert. Dasselbe gilt für die Identität des Nutzers und die Frage nach der Nutzung des fraglichen Tonträgers (Randnr. 78 dieses Urteils).

30 Außerdem hat der Gerichtshof festgestellt, dass im Rahmen einer derartigen Beurteilung eine Reihe weiterer Kriterien zu berücksichtigen sind, die unselbständig und miteinander verflochten sind. Sie sind deshalb einzeln und in ihrem Zusammenwirken mit den anderen Kriterien anzuwenden, da sie – je nach Einzelfall – in sehr unterschiedlichem Maße vorliegen können (vgl. Urteil SCF, Randnr. 79).

31 Unter diesen Kriterien hat der Gerichtshof als Erstes die zentrale Rolle des Nutzers hervorgehoben. Dieser Nutzer nimmt nämlich eine öffentliche Wiedergabe vor, wenn er in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens tätig wird, um seinen Gästen Zugang zu einer Rundfunksendung zu verschaffen, die das geschützte Werk enthält. Ohne dieses Tätigwerden könnten diese Gäste das ausgestrahlte Werk, obwohl sie sich innerhalb des Empfangsbereichs der genannten Sendung aufhalten, grundsätzlich nicht empfangen (vgl. Urteil SCF, Randnr. 82).

32 Als Zweites hat der Gerichtshof einige Gesichtspunkte erläutert, die mit dem Begriff „öffentlich“ untrennbar zusammenhängen.

33 Danach muss die „Öffentlichkeit“ aus einer unbestimmten Zahl potenzieller Leistungsempfänger und recht vielen Personen bestehen (vgl. in diesem Sinne Urteil SCF, Randnr. 84).

34 Hinsichtlich der „Unbestimmtheit“ der Öffentlichkeit hat der Gerichtshof erläutert, dass es dabei entsprechend der Definition des Begriffs „öffentliche Sendung (öffentliche Wiedergabe)“ im Glossar der WIPO – diese Definition ist zwar nicht rechtsverbindlich, jedoch für die Auslegung des Begriffs der Öffentlichkeit hilfreich – um die „Zugänglichmachung eines Werkes … in geeigneter Weise für Personen allgemein, also nicht auf besondere Personen beschränkt, die einer privaten Gruppe angehören“, geht (vgl. Urteil SCF, Randnr. 85).

35 Sodann hat der Gerichtshof zu dem Kriterium „recht viele Personen“ zum einen klargestellt, dass damit gemeint ist, dass der Begriff der Öffentlichkeit eine bestimmte Mindestschwelle beinhaltet, womit dieser Begriff eine allzu kleine oder gar unbedeutende Mehrzahl betroffener Personen ausschließt (vgl. Urteil SCF, Randnr. 86). Zum anderen sind zur Bestimmung dieser Zahl von Personen die kumulativen Wirkungen zu berücksichtigen, die sich daraus ergeben, dass die Werke den potenziellen Leistungsempfängern zugänglich gemacht werden. In diesem Zusammenhang kommt es nicht nur darauf an, wie viele Personen gleichzeitig Zugang zu demselben Werk haben, sondern auch darauf, wie viele von ihnen in der Folge Zugang zu diesem Werk haben (vgl. Urteil SCF, Randnrn. 86 und 87).
"

Vorfazit: Somit verstößt die Praxis deutscher Gerichte aus "One-Second-Logs", oder unzureichenden Sachvorträgen der Abmahner "unendliche Verbreitungsstränge" in "Quasi-Kopierwerken" zu vermuten endgültig gegen die Rechtsprechung des EUGH.

Verbraucherschutzabzocker NRW

Das mit Filesharing-Abgemahnten gut Kasse zu machen ist ... ein alter Hut. Neu sind die Daten, die ein besonderes Abzocker-Netzwerk bereitwillig in die Landschaft gestellt hat.

Im Werbebanner "Wie man auf Raubkopie-Abmahnungen reagieren soll" von Rainer Morgenroth erfährt man dies zwar nicht, wird aber als Betroffener von einer fachlich inkompetenten Person wie folgt unterwiesen: "Denn die Beweisschuld liegt beim Angeklagten. Zunächst einmal muss das Netzwerk durch ein Passwort gesichert werden und die Anzahl der Nutzer überschaubar sein. "Außerdem muss man diese vor Zeugen aufklären, dass sie nichts runterladen dürfen", erzählt Hardebeck. Wer derlei nicht vor Gericht beweisen kann, sollte gemeinsam mit einem Anwalt einen Vergleich aushandeln." (Die Fehler sind markiert.)

Unglaublich, ... dieser Müll wabert auf der Homepage der WELT: http://www.welt.de/regionales/koeln/article13922730/Wie-man-auf-Raubkopie-Abmahnungen-reagieren-soll.html

Andererseits nicht erstaunlich, bedenkt man die Dutzendfachen Meldungen von veralberten Verbrauchern, denen eine wertlose Schuldeingeständnis-EU durch den Verbraucherschmutz diktiert wurden.

Unverblümt berichtet die VZ Köln: "Im vergangenen Jahr gingen bereits 2012 Anfragen zu diesem Thema ein, wir vermitteln dann einen Anwalt", sagt Uwe Humbert-Kukulady von der Verbraucherzentrale. Rechnen wir das mal für allein NRW hoch ... Moment:

"Das heißt, dass unsere Rechtsanwälte Ihre Interessen wahrnehmen und Sie - auch schriftlich - gegenüber dem Unternehmen vertreten. Die Durchsetzung Ihrer Ansprüche steht dabei stets im Vordergrund.

Rechtsvertretung inkl. Rechtsberatung 80,00 EUR
fortführende Rechtsberatung
(pro Kontaktaufnahme) 15,00 EUR
fortführende Rechtsvertretung
(pro Kontaktaufnahme) 20,00EUR
"
http://www.vz-nrw.de/UNIQ133181681514261/urheberrecht

Welche Ansprüche ein Abgemahnter gegenüber einem Rechteinhaber auch immer entwickeln darf ... vielleicht der Zahlungsanspruch? Interessant sind aber die Daten, berücksichtigt man den hohen Anteil an Samplerabmahnungen (Mehrfachabgemahnte).

Wenn sich in 2011 in NRW sagen wir mal 8 000 Abgemahnte meldeten und "beraten" ließen sind wir bei 640.000,00€. Fortgeführt haben davon 25% = 30.000,00€. Rechtsvertreten 1/5tel = 32.000,00€.

Summe = 702.000,00€

Formulare (kostenloser Download der modUE), oder vernünftige Infos? Fehlanzeige.

Dagegen wird mit dem Geschäftmodell geprotzt: "Bei der Verbraucherzentrale NRW meldeten sich allein seit Anfang 2012 rund 1000 meist junge Leute". Und natürlich werden die seit Jahren erfolgreich operierenden wirklichen Verbraucherschutzforen ignoriert.

Statt dessen gibts ein Vollpfosten-Kreisch-Video gegen die ein Bettelbrief reinste Nervenschonung ist: http://www.vz-nrw.de/UNIQ133181681514261/link1035641A.html

Im Übrigen hat uns noch keiner erklärt, weshalb sich der Verbraucherschmutz eigentlich um das Thema zu bekümmern hat. Jahrelang wurde eine Beratung abgelehnt (richtig). Nun hat man unter Missachtung des RDG sich als Abzocker profiliert. Ich werde das endlich mal juristisch prüfen lassen... egal und wenn die im NRW-Justizministerium gerade in die Ferien gegangen sind ... Sie bekommen Post.

Dienstag, 28. Februar 2012

Volltext AG München 142 C 10921/11, Urteil vom 15.02.2012

Was sich so einfach liest...






OLG Hamburg, Beschluss v. 13.02.2012 - Az.: 3 W 92/11

Dr. Martin Bahr

Vorbeugende P2P-Unterlassungserklärung an nicht mandatierten Rechtsanwalt wettbewerbswidrig

Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss v. 13.02.2012 - Az.: 3 W 92/11

Leitsatz:

Die Übersendung einer vorbeugenden Unterlassungserklärung im P2P-Bereich an eine nicht mandatierte Rechtsanwaltskanzlei stellt einen Wettbewerbsverstoß dar. Die vorzunehmende Abwägung der schutzwürdigen Rechtsgüter verbietet einen Eingriff in den anwaltlichen Geschäftsbetrieb.



Sachverhalt:

Der Beklagte, ein Rechtsanwalt, hatte der Klägerin, einer Anwaltskanzlei, im Interesse seines Mandanten eine vorbeugende Unterlassungserklärung betreffend die Verletzung urheberrechtlich geschützter Werke (P2P-Urheberrechtsverletzung) zukommen lassen.

Seitens der Klägerin bestand indessen keinerlei Mandatsverhältnis zu dem in der Unterwerfungserklärung genannten Urheber.

Die Klägerin nahm die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.


Entscheidung:

Das Oberlandesgericht gab der Klägerin überwiegend Recht.

Das Verhalten des Beklagten stelle eine unzumutbare Belästigung im Sinne des Urheberrechts sowie einen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar.

Die Klägerin, die sich in Unkenntnis darüber befinde, wer Urheberrechtsinhaber sei und ob ein Mandatsverhältnis eines Rechteinhabers zu ihr bestehe, habe den Rechercheaufwand betreiben müssen, welcher zur Beurteilung der rechtlichen Relevanz der urheberrechtlichen Unterwerfung nötig sei.

Sie habe sich veranlasst gesehen, unter Aufbietung von personellen und sonstigen Ressourcen ihrerseits zu klären, ob die Unterwerfung ein mit den namentlich genannten oder auch nur über die genannten Werktitel ermittelbaren Rechteinhabern bestehendes Mandatsverhältnis betreffe.

Der Beklagte habe sich "auf Kosten" der Klägerin die Last der Klärung der tatsächlichen Grundlagen der Unterwerfung "erspart".

Mit dieser Verfahrensweise wirke der Beklagte zugunsten seiner eigenen geschäftlichen Tätigkeit auf den Geschäftsbetrieb der Klägerin und deren Möglichkeit zur wettbewerblichen Entfaltung in relevanter Weise ein.

Die vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse des Beklagten an der freien Wahl der für angebracht gehaltenen Mittel der anwaltlichen Vertretung und das Interesse der Klägerin, in der Ausübung ihres anwaltlichen Geschäftsbetriebs nicht durch die ressourcenzehrende Bearbeitung außerhalb bestehender Mandate ungezielt versandter vorbeugender Unterwerfungen behindert zu werden, streite zugunsten der Klägerin.

Es sei zunächst einmal Sache des für eine Urheberrechtsverletzung verantwortlichen, ggf. anwaltlich vertretenen Störers, die zur Rechtswahrung mittels Unterwerfung nötigen Tatsachen und Rechtsverhältnisse zu ermitteln. Diese Aufgabe obliege nicht dem Verletzten oder seinem Rechtsanwalt, schon gar nicht aber einem Rechtsanwalt, der durch den Verletzten nicht mandatiert sei.

Freitag, 24. Februar 2012

BVerfG, 24. Februar 2012, Az.: 1 BvR 1299/05

Zur Pressemitteilung Nr. 13/2012 vom 24. Februar 2012, 1 BvR 1299/05
Regelungen des Telekommunikationsgesetzes zur Speicherung und
Verwendung von Telekommunikationsdaten teilweise verfassungswidrig
Volltext

Selbstverständlich betreffen die Erklärungen des Bundesverfassungsgericht auch den Bereich der Filesharing-Abmahnungen. Hierzu sind drei Teilbereiche zu unterscheiden:

1. Zivilrechtliche Auskunftsverfahren nach § 101 UrhG, Abs. 9 sind nach der Maßgabe des BBVerfG weiterhin als verfassungskonform einzustufen.

--- § 101 Abs. 10 UrhG bezeichnet das eingeschränkte Grundrecht ausreichend. § 113 TKG nicht, wie das BVerfG rügt. Der Gesetzgeber muss das jeweilige Grundrecht, in das
eingegriffen wird, unter Angabe des Artikels nennen.

--- Für die Beauskunftung notwendige Daten befinden sich nicht genannten Bereich des § 113 TKG und "Zugangscodes" (wie also Passwörter für email-accounts) sind nicht betroffen.

Der BGH hat die Speicherung der IPs nach § 100 TKG, Abs. 1, erlaubt. Es besteht aber nicht wie zuvor (§ 113a TKG) die Pflicht einer Speicherung. Aus dem gespeicherten IP-Adressen-Pool können Datenabfragen und vorherige Sicherungen (die auch § 111 TKG betreffen würden) via Gerichtsbeschluss nach § 101 UrhG vorgenommen werden.

vgl. BGH, Urteil v. 13.01.2011, Az. III ZR 146/10

2. Hingegen wurden Auskunftsersuchen von Staatsanwaltschaften nach § 113 TKG, so wie man sie aus allen Filesharing-Fällen bis zur einrichtung des zivilrechtlichen Auskunftsanspruchs zum 01.09.2009 her kennt als verfassungswidrig erklärt. Dennoch räumt das BverfG der Strafverfolgung hier Vorrang ein und erklärt das Gesetz nicht für nichtig, sondern befristet die Geltung bis zur geforderten Neuregelung zum 30.06.2013.

Beispiel eines STA-Auskunftsersuchens der STA Karlsruhe


3. Das BGH-Urteil "Sommer unseres Lebens"

Auf einem anderen Blatt steht die Sichtweise des BGH im Urteil vom 12.05.2010, Az.: I ZR 121/08:

"(2) Für die Auskunft der Deutschen Telekom AG, wonach die ermittelte IP-Adresse im fraglichen Zeitpunkt dem WLAN-Anschluss des Beklagten zugeordnet war, bestand kein Beweiserhebungsverbot. Sie konnte deshalb vom Berufungsgericht auch ohne Rechtsfehler verwertet werden.

Auskünfte über den Namen des hinter einer IP-Adresse stehenden Anschlussinhabers richten sich nach den Regelungen des Telekommunikationsgesetzes über die Bestandsdatenabfrage (LG Stuttgart MMR 2005, 624, 628; LG Hamburg MMR 2005, 711; LG Würzburg NStZ-RR 2006, 46; Sankol, MMR 2006, 361, 365; a. A. Bock in Beck'scher TKG-Kommentar, 3. Aufl., § 113 Rdn. 24; Bär, MMR 2005, 626). Es handelt sich nicht um Verkehrsdaten nach § 96 Abs. 1, § 113a TKG, die gemäß § 100g Abs. 2, § 100b Abs. 1 StPO nur auf richterliche Anordnung erhoben werden dürfen. Die Zuordnung einer zu einem bestimmten Zeitpunkt benutzten dynamischen IP-Adresse zu einem Anschlussinhaber enthält keine Aussage darüber, mit wem der Betreffende worüber und wie lange kommuniziert hat. Es entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, die IP-Adressen von Anschlussinhabern als Bestandsdaten einzuordnen (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung, BT-Drucks. 14/7008, S. 7; Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung …, BT-Drucks. 16/5846, S. 26 f.). Die Ermittlung des einer konkreten IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugeordneten Anschlussinhabers erfolgt daher auf der Grundlage der allgemeinen Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden gemäß § 161 Abs. 1 Satz 1 und § 163 StPO, so dass die Auskunft der Deutschen Telekom AG rechtmäßig eingeholt worden ist.
"

Die Auskunft ist nach dem Urteil des BverfG mitnichten rechtmäßig eingeholt worden, da sie auf einem verfassungswidrigen Artikel beruht. Da es noch Altfälle gibt, die aktuell verhandelt werden, sollte man durchaus diesen Punkt aufgreifen und bewerten lassen.

Allerdings fallen hier kaum Erfolgsaussichten an, wobei zu berücksichtigen ist, dass Loggerbuden wie die Ipoque GmbH, oder Mediaprotector "Nutzprofile" anhand der Zuordnungen und der Client-Kennungen der verwendeten emule-clients anlegen. Diese IP-Zuordnungen fallen definitiv in den Bereich "mit wem der Betreffende worüber und wie lange kommuniziert hat". Hierbei geht es also erneut um die Frage, ob ein Richtervorbehalt die nun klar gestellte Verfassungswidrigkeit des Vorgangs ätte heilen können, und ob ein Beweisverwertungsverbot für zusätzlich eingebrachtes Material besteht. (Datenabfragen beziehen sich stets auf einen konkreten Zeitpunkt, wie 01.01.2012 09:12 Uhr - Loggerbudenlisten umfassen ganze Zeiträume, teils über Monate hinweg.)

Montag, 20. Februar 2012

Amtsgericht München, Az. 142 C 10921/11 Urteil vom 15.2.2012 - Teil II

Dieser Beitrag stellt in den vorgestellten Kritikpunkten allein die Meinung des Autors dar.

In dem heutigen Update beschäftigt uns das Thema des Ablauf des Verfahrens und die Kostenbelastung für den Beklagten.

Vor und in der mündlichen Verhandlung im Oktober 2011 hatten sowohl die Anwälte der Musikindustriellen, als auch die Richterschaft, trotz eindeutiger Beweislage dem Beklagten die Tathandlung in die Schuhe zu schieben. Es wurde gerügt, dass die Ausführungen zu einem von drei fraglichen Tatzeitpunkten, einem Sonntag nicht ausreichend substantiiert seien. Nun ist dies schon unlogisch, denn der Beklagte hatte für zwei weitere Tatzeitpunkte ein "lückenloses Alibi". Dieses "Alibi" in Form von relevanten Arbeitsnachweisen wurde von der Prozeßgegnerschaft als "gefälscht" hingestellt. Die halbstündige ZumVergleichsprügelei half aber nichts. Der Beklagte verweigerte sich. Die Richterschaft tendierte zu einem vollständigen negativen Urteil.

Kurz danach konnte er jedoch glücklicherweise alte Belege aus dem Jahr 2007 eines Baumarktes auffinden, die ihn an zwei Zeugen erinnerten, die an fraglichem unsubstantiiert vorgetragenen Tag mit ihm die Wohnung tapezierten. Die Gegenseite reagierte in Schriftsätzen erbost (gelinde gesagt).

Der Richter hingegen setzte kurzer Hand eine Beweisaufnahme an. In dieser sollten vier Zeugen gehört werden.
1. Die Ehefrau des Beklagten. Zur Erinnerung: Der eigentliche Täter, ein mittlerweile unbekannt verzogener ehemaliger Mieter war durch den Beklagten zum Zeitpunkt der Abmahnungen noch auffindbar. Die Ehefrau hatte die telefoischen "Verhandlungen" mit dem Täter geführt.
2. Zwei Zeugen, die den Termin "Tapezieren" bestätigen konnten wurden aus Raum Aschaffenburg geladen. Darüber mag man sich nun schon streiten.
3. Die Ladung einer Zeugin aber belegt nur, dass Filesharingverfahren an manchen Gerichten eben nichts mehr mit "Zivilrecht" zu tun haben. Das Gericht lud die Chefin des Beklagten, da ja allen Ernstes im Raum stand, er habe Arbeitszeitnachweise gefälscht.

Ein weiterer Kritikpunkt ist es, dass die Gegenseite zwar allerhand Versicherungen und Zeugen anbot, aber faktisch nichts ausser widersprüchlichen Belegen und den Daten der Auskunftsverfahren vorlegen musste.

Nach der Zeugenvernahme wurde nochmals unüblicher Weise über eine Viertelstunde ein Vergleich diskutiert. Der Richter zeigte sich nun plötzlich unentschlossen. Er musste aber letztlich nach der Beweisaufnahme dem Beklagten ein günstiges Urteil ausstellen. Wie noch gezeigt werden wird (Volltext) hat der Beklagte als Vermieter dem Mieter über die Internetnutzung eine schriftliche Anweisung bezüglich illegaler Aktivitäten an den Mietvertrag geheftet. Letztlich ein mitentscheidender Punkt.

Zur Kostenbelastung

Hätte der Beklagte verloren, wären ihm folgende Kosten allein in der ersten Instanz erwachsen:

1. Gegenstandwert = 1.728,00€
2. Rechtsanwaltskosten = 771,97€ nach RVG
3. Gerichtskosten = 219,00€
4. Zeugengelder = 1.600,00€ nach Vorschuss
5. Reisekosten = ca. 600,00€ (incl. Übernachtungskosten von 4 Personen)

Summe = 4.918,97€

Die Strategie den Beklagten finanziell mit ruinösen Kostenexplosionen in einen Vergleich zu treiben ging nicht auf.

Sonntag, 19. Februar 2012

AG Frankfurt, Urteil vom 13.02.2012, Az.: 31 C 2528 (17)

Via Rechtsanwalt Marcus Dury, Saarbrücken

Kanzlei Kornmeier verliert in erster Instanz vor dem AG FFM - Az.: 31 C 2528/11 (17) (noch nicht rechtskräftig):

Urteil - Az.: 31 C 2528/11 (17) hier abrufen

Sachverhalt:
Klage wg. angeblichen Filesharings vor dem AG FFM. Unser Mandant wollte sich zunächst nicht gegen die Klage verteidigen, da ihm der Weg nach Frankfurt zu weit war und ihm die Sache schon lange genug auf die Nerven ging.

Nachdem das AG FFM aber mitgeteilt hatte, es sehe keinen Gerichtsstand in Frankfurt am Main begründet und zu einer mündlichen Verhandlung nach Frankfurt lud, wurden wir mit der rechtlichen Vertretung beauftragt. Die mündliche Verhandlung war gem. ZPO notwendig, da das Gericht die Klage nicht durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zurückweisen konnte. Dies sieht die ZPO so vor.

Zu der mündlichen Verhandlung erschienen wir aber nicht, da wir angesichts der Einschätzung des Gerichts hierzu keinen Anlass hatten.

Die Kanzlei Kornmeier beantragte für ihre Mandantin den Erlass eines Versäumniszurteils.

Wir beantragten nichts.

Die Klage wurde sodann durch das AG Frankfurt am Main im Rahmen eines sog. "unechten Versäumnisurteils" abgewiesen, da die Voraussetzungen für den Erlass eines VU nicht vorlagen, es fehlte nämlich an der örtlichen Zuständigkeit.

Es bleibt nun abzuwarten, ob die Gegenseite in die Berufung gehen wird.

Fazit:
Auch ohne die Anzeige der Verteidigungsbereitschaft kann man einen Prozess gewinnen. Es bleibt zu hoffen, dass sich das AG München und das AG Hamburg endlich einmal ein Beispiel am AG Frankfurt am Main nehmen.

Freitag, 17. Februar 2012

AG München 142 C 10921/11, Urteil vom 15.02.2012

Update - Offizieller Bericht von Dr. Bernhard Knies

Amtsgericht München, Az. 142 C 10921/11 Urteil vom 15.2.2012:

Keine Störerhaftung des Vermieters für seinen Mieter für illegales Filesharing:

Neues Urteil in Sachen Störerhaftung und Filesharing: Das Amtsgericht München hat mit einem durch unsere Kanzlei erstrittenen Urteil vom 15. Februar 2012 eine Klage von Waldorf Frommer im Auftrag eines großen Musiklabels abgewiesen und damit ein wichtiges Urteil zur Haftung von Vermietern gesprochen. Der Beklagte hatte nachweisen können, dass er für den illegalen Download und das Angebot von Musikdateien nicht selber verantwortlich war, sondern sein Mieter, dem er im Rahmen des Mietvertrages Zugang zu seinem W-LAN gewährt hatte. Zudem war der Mieter im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung zur Nutzung des W-LAN Netzes darauf hingewiesen worden, dass er über den Internet Anschluss keine Urheberrechtsverletzungen begehen dürfe.

Das Amtsgericht München hat hierzu geurteilt, dass in dieser Konstellation den Vermieter keine Störerhaftung trifft. Er muss insofern nicht für das Fehlverhalten seines Mieters einstehen.

Der Beklagte hat nach Auffassung des Amtsgerichts keine Prüfpflichten verletzt. Mit Aufnahme einer Klausel in den Mietvertrag, in dem sich der Mieter gegenüber seinem Vermieter zur rechtskonformen Nutzung des ihm überlassenen Netzzugangs verpflichtet, habe der Vermieter seinen Prüfpflichten ausreichend Rechnung getragen.

Das Urteil liegt auf einer Linie mit Urteilen, die die Haftung von Erwachsenen für Urheberrechtsverletzungen anderer Erwachsener kritisch sehen.

So hat etwa bei einem volljährigen Sohn das LG Mannheim mit Urteil vom 29.9.2006 (Az. 7 O 76/06 JurPC Web-Dok. 33/2007) die Meinung vertreten, dass die Eltern nicht auf Unterlassung in Anspruch genommen werden können. Kritisch äußert sich auch das OLG Köln beim gemeinsam genutzten Anschluss von Ehegatten (Beschluss vom 24.3.2011, Az. 6 W 42/11), hier gebe es wohl keine Überwachungspflichten.

Das vorliegende Urteil ist nicht rechtskräftig.

Newsticker

Neues Urteil zum Filesharing: Amtsgericht München vom 15.2.2012 Az. 142 C 10921/11: Keine Störerhaftung des Vermieters für Urheberrechtsverletzungen des Mieters, wenn dieser den Anschluß des Vermieters befugtermassen und nach Belehrung benutzen durfte

Besprechung folgt (im Übrigen ein Netzweltler) - Berufung 99,9% - Nicht rechtskräftig

Auf das Urteil weist hin:
Rechtsanwalt Dr. Bernhard Knies
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Rechtsanwälte Knies & Albrecht
Widenmayerstr. 34 - 80538 München

Update

Zum überraschenden Urteil des Amtsgerichts München vom 15.2.2012 Az. 142 C 10921/11 noch ein paar zusätzliche Informationen.

Interessant ist sicherlich die bislang einmalige Struktur des Vorgehens. Der Beklagte hatte sich nach einer Abmahnung der Kanzlei Waldorf ("Wir gewinnen in München immer"TM) im Jahr 2007 still und leise beständig in einem bekannten Verbraucherschutzforum mit Informationen versorgt. Er schrieb dort nur einen Beitrag, meldete sich jedoch im August 2011 bei den Verantwortlichen des Forums nach Eingang der Klagebegründung. Durch eine Bemusterung mit einem dort entwickelten Text konnte der Beklagte in diesem Bereich "selbst verteidigend" seine persönlichen Angaben, die im Rahmen der sekundären Darlegungslast vorzubringen sind eigenhändig ermitteln und eintragen. Er erarbeitete sich dabei die notwendige Beweisführung selbst. Dem Textautor verblieb die Rolle eines Supervisors. Er durfte den Text inhaltlich kontrollieren, absegnen und gab nützliche strategische Hinweise an den vertretenden Rechtsanwalt. Dieser konnte sich auf die juristischen Aspekte und die Verhandlungsführung konzentrieren. Obschon die Stimmung nach der "Vergleichsverhandlung" eher negativ war, zahlte sich dieses Vorgehen aus. Nicht nur unter neutralen rechtlichen Gesichtspunkten (wie man aus dem Volltext des Urteils sehen wird) ist die Entscheidung zu begrüßen. Sie rückt auch die Arbeit der beteiligten Elemente, die man offensichtlich an "kritischen" Gerichtsständen für gerechte Entscheidungen benötigt ins rechte Licht. Es darf also zu Recht von inem erneuten Meilenstein in der Kunst der Verteidigung in Filesharing-Verfahren gesprochen werden.

Für die Urteilsbegründung wird noch einige Zeit benötigt werden. Im Herbst sieht man sich dann vor dem Landgericht.

Hinzuweisen wäre noch darauf, dass dem Beklagten keinerlei finanzielle Zusagen Dritter gemacht wurden, oder er in seinen Entscheidungen in irgend einer Art beeinflusst wurde.

Mittwoch, 8. Februar 2012

Video

Das erste offizielle Netzwelt Spendenaktions-Video von und mit Rechtsanwalt Marcus Dury (wirtschaflich Berechtigter des Spendenkontos und im Entscheidungsgremium)