III. Die Verjährung
„Verjährung ist im Zivilrecht der durch den Ablauf einer bestimmten Frist bewirkte Verlust der Möglichkeit, einen bestehenden Anspruch durchzusetzen.“ [Link]
In den beiden Vorgängern dieser Serie [Link] beschäftigte ich mich mit den Folgen der sogenannten Hemmung durch Rechtsverfolgung. Heute soll eine ausreichend dokumentierte eingetretene Verjährung näher beschrieben werden. Als Autor bin ich jedoch der Ansicht das der 25. Januar noch zu früh erscheint um sicher zu sein, dass tatsächlich keine gerichtlichen Aktivitäten die im Vorjahr beantragt wurden eintreffen können. Und sei es nur durch einen Fehler der Postzustellung können immer noch böse Überraschungen drohen. Es ist aber auch möglich ... das dieser Text um ein Jahr verspätet erscheint.
Im Bericht wird eine Abmahnung der Kanzlei Rasch dargestellt. Diese steht bei diesem Thema natürlich nicht alleine. Abmahnungen seitens der Kanzleien Kornmeier, Waldorf, Schutt&Waetke, KuW, etc.... sind wohl prozentual mehr von der Verjährung betroffen, da sich die Kanzlei Rasch als die klagefreudigste des Jahres 2010 gezeigt hat. Eine Verjährtengeneration liegt bereits hinter uns. Spannend wird es jedoch erst so richtig ab diesem Jahr wenn die Massenabmahnsysteme jeweils eine Anzahl von fünfstelligen Nichtzahlern zu verarbeiten haben.
Der Übliche Ablauf?
Vielfach diskutiert werden im Internet Verfahren die seitens der Kanzlei Rasch schon ab 2009 zumeist an den Gerichtsständen Köln und Hamburg im Jahr vor dem Eintreten des Verlusts der Möglichkeit einen bestehenden Anspruch gerichtlich durchzusetzen geführt werden. Es handelt sich dabei ausschließlich um Verfahren mit satten Gegenstandswerten im mittleren 4-stelligen Bereich. Die Tendenz zeigt eine Verschiebung zu Regelklagen mit einem enormen Schadensersatzanteil während zuvor nur die reinen Rechtsanwaltskosten eingeklagt wurden. Als Beispiel kann man das Verfahren LG Köln 28 O 585/10, Urteil vom 22.12.2010 verwenden. Der Kanzlei Rasch wurden anstatt der geforderten 2.380,00€ an Rechtsanwaltskosten „nur“ 1.680,10€ zugesprochen. Als Ersatz gibt es jedoch das Trostpflaster in Höhe von 3.475,00€ an Schadensersatz. Hinzuzufügen wären die dreistelligen Verfahrenskosten. Wie sich solche Praktiken aber mit Äußerungen des Kanzleichefs vertragen, der im Hamburger Abendblatt vom 16.01.2008 noch tönte, "Es soll wehtun, aber nicht das Genick brechen." [Link] sei dahin gestellt. Mir jedenfalls liegen Anfragen auf Unterstützungsgelder von Familien vor denen das Genick bereits finanziell gebrochen ist. Die Argumentation der Kanzlei Rasch, man habe ja bis zur gerichtlichen Auseinandersetzung und auch in dieser immer Vergleichsbereitschaft signalisiert und somit seien die Beklagten die negative Urteile erleiden selbst verantwortlich nehme ich zur Kenntnis. Die Justiz hingegen muß sich fragen lassen ob der mittlerweile berüchtigte Wille des Gesetzgebers darin besteht Familien zu schleifen, deren ausschließliches „Verbrechen“ darin bestand einen Internetanschluß zu unterhalten und zum Beispiel nicht „ordnungsgemäß“ ihre Zöglinge zu überwachen. Das neueste wird zu diesem Thema jedoch aus Hamburg vermeldet. Dort zögert das Amtsgericht das Ende der Hemmung der Verjährung nach Mahnbescheid und Widerspruch der Schuldner um derzeit ganze vier Monate hinaus in dem man die Verfahrenshandlung des Versandes der Prozeßakten an das zuständige Landgericht nicht sofort erledigt sondern recht willkürlich die Akten erstmal liegen läßt.
Wer aber den Bericht im Hamburger Abendblatt genau gelesen hat wird sich an eine bestimmte Zahl erinnern die veröffentlicht wurde. Es sollen 25 000 Personen im ersten Halbjahr 2007 abgemahnt worden sein. Sogar wenn man eine Zahlerquote von 70% annehmen würde verblieben 7 500 Personen allein aus dieser Zeit übrig. Selbst wenn man nun 200 Klagen hieraus annehmen würde...
... wo ist der Rest nur geblieben?
Nun. Die Verjährten haben sicherlich eine Vielzahl von Motiven sich nicht zu melden. Aus den Berichten von Abgemahnten aus dem Mahnbescheids-Komplex, also denjenigen die sich melden da die Verjährung gehemmt wurde kann man neben einer generellen Emotionalisierung vor allem eines heraus lesen: Angst.
Sie befürchten das wenn sie sich melden doch noch eine wie auch immer geartete Repression droht. Die gnadenlose Rechtsprechung und die Berichterstattung zum Thema tut ihr übriges. Auch kein großes Geheimnis mehr ist das einige Kanzleien in gerichtlichen Auseinandersetzungen Äußerungen im Internet von Abgemahnten präsentieren – „Screenshotbeweise“ erstellt von modernen Kopfgeldjägern. Auch anwaltlich vertretene Personen stellen sich nicht besser, da die eigenen Rechtsanwälte auch keine vernünftigte Prognose erstelen können ... oder gar zur Hysterie mit beitragen.
Der Autor ist dabei ja nicht „irgendwer“. Er kennt Tausende Abgemahnte persönlich. So unglaublich es aber klingen mag... er kennt bislang nur einen Verjährungsfall dieser speziellen Kanzlei der dokumentiert vorliegt.
Im zweiten Quartal des Jahres 2007 erhielt ein Internetanschlußinhaber aus X. eine Rasch-Abmahnung von sechs musikindustriellen Gesellschaften. Ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahen wäre bereits im ersten Quartal 2006 angestoßen worden, da eine bestimmte Rechteverfolgungsfirma fest gestellt habe, dass eine dreistellige Anzahl von Musiktiteln aus dem Repertoire der Tonträgerhersteller im emule-Netzwerk angeboten wurden. Damals gab es noch die Aussage das ein „gerichtlich angenommener Gegenstandswert“ von je 10.000,00€ pro Musiktitel angemessen sei. (Bei 300 Titeln also 3.000.000,00€ und allein 13.644,80€ RA-Kosten). Daher sei auch ein Vergleichsangebot in Höhe von 3.500,00€ angemessen wehtuend und nicht Genick brechend. Es wurde auch um nähere Auskunft zur Rechtverletzung gebeten. Die mitgesandte Orginal-Unterlassungserklärung beinhaltete ein deutliches Schuldeingeständniss. Sie sollte innerhalb von 10 Tagen nach Abgabedatum zurückgesandt werden, der Vergleich nach 20 Tagen bestätigt werden und die 3.500,00€ sollten nach 27 Tagen eingetroffen sein.
Der Abgemahnte reagierte nicht und erhielt die erste Aufforderung schon nach etwa zwei Wochen die Unterlassung zu erklären und sich zum Vergleichsangebot zu äußern. Die Abmahnung wurde komplett noch einmal versandt. Auf die Titelliste verzichtete man. Das Schreiben wurde jedoch anders als die Abmahung per Einschreiben versandt.
Ein zweites Erinnerungsschreiben per Einschreiben traf im ersten Quartal 2009 ein. Eine Vielzahl von Fehlern sind zu notieren: Datumsangaben waren nicht korrekt. Der weiterhin aufrecht gehaltene hohe Streitwert zur Bemessung der Rechtsanwaltskosten wurde mit einem Beschluss eines Oberlandesgerichts in einem Einstweiligen Verfügungsverfahren dokumentiert.
Auf die Nichtreaktion des Abgemahnten folgte ein Vierteljahr später ein weiteres Erinnerungsschrieben. Das war es nun.
Selbstverständlich hätte in diesem Fall eine Unterlassung erklärt werden sollen.
Fazit
Zumindest die Vergütungsansprüche aus dem dargestellten Abmahnfall sind vom Tisch. Da die Kanzlei Rasch keine Schreiben mehr nach etwa Mitte 2009 versandt hat gehe ich persönlich und natürlich ohne Akteneinsicht ins staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren genommen zu haben sogar davon aus das der Name des Anschlußinhabers schon 2006 der Kanzlei bekannt wurde und somit bereits Ende des Jahres 2009 die Verjährung eingetreten ist.
Auf einem anderen Blatt steht der Unterlassungsanspruch. Eventuell Teil 4 dieser Serie wird sich mit der Frage beschäftigen müssen ob denn auch dieser verjährt ist. Es gibt rechtsanwaltliche Stimmen die die Meinung vertreten das der Unterlassungsanspruch, der ja nur dann wegfällt wenn die Wiederholungsgefahr über eine Unterlassungserklärung ausgeschlossen wird immer noch besteht wenn keine Unterlassung erklärt wurde. Als logisch denkendem Menschen ist mir dieses einleuchtend. Andere Rechtsanwälte und wohl auch die Mehrheit dürften sich auf die Regelungen des § 102 UrhG auf § 194 + § 199 BGB beziehen und auch den Unterlassungsanspruch als verjährt betrachten.
Wie nicht anders zu erwarten existieren sie ... die Verjährten. Ein System ist nicht erkennbar. Auffällig oft (aber nicht statistisch erfasst) wurden wohl Abgemahnte ausgesucht die sich rechtsanwaltlich vertreten ließen und somit wohl auch Unterlassungserklärungen ausstellten. Hingegen dürfte der Anteil derjenigen die sich „tod stellten“ und die keine Klage/Mahnbescheid erhielten überraschend hoch sein.
Jedenfalls dürfte sehr klar geworden sein das die branchenübliche Behauptung man wolle hauptsächlich eine Unterlassung einer fest gestellten Rechtsverletzung mit einer Abmahnung erzielen nicht aufrecht erhalten werden kann.
Dienstag, 25. Januar 2011
Donnerstag, 20. Januar 2011
Systematische Abmahntätigkeit III
Die Veröffentlichung der "Jahresbilanz" über das Abmahnwesen 2010 hat für einige Kontroversen gesorgt. Interessant ist jedoch das anders als im Vorjahr sich innerhalb der Abmahnfront kein organisierter Widerspruch erhebt.
Die einzige Wortmeldung ist die Glosse eines Herrn Lampmann der als mitverantwortlicher Rechtsanwalt bezeichnenderweise das Werk "Die Beschissenheit der Dinge abmahnt".
Da der Mann so überaus witzig und eloquent ist nehme ich heute einen seiner Gedanken auf: "Übertragen auf das Filesharing: Bedeuten mehr Abmahnungen mehr Straftaten im Filesharingbereich? Oder nur, dass eine ähnliche Anzahl konsequenter verfolgt wird?"
Da mir die konsequente Rechtsverfolgungspraxis seiner Kanzlei gänzlich unbekannt ist muß ich das aktuelle Beispiel einer Berliner Kanzlei nehmen deren konsequente Rechtsverfolgung derzeit so aussieht:
In der Statistik wird eine Abmahnanzahl von 27.440 Abmahnungen notiert. Hiervon sind eine ungefähre Anzahl von sagen wir mal 22.000 (der Herr Lampmann kann mir ja die exakte Anzahl gerne ermitteln) einer bekannten Rechteverfol... ähm... Verzeihung! ... Rechtekonsequentverfolgungstauschbörsenverwertungs mbH zuzuschreiben. Diese geht mit einem Nominalpauschalabgeltungsbetrag in Höhe von 422,00€ vor, hat aber an die Kanzlei bereits vollständige Rechnungen im Sinne von vollständig entstandenen Rechtsanwaltskosten aus dem berüchtigten Streitwert 10.000,00€ bezahlt.
Für die Erfolgsrechnung verwende ich eine Forderungsgesamtgröße von 22.000x422,00€ = 9.284.000,00€. Der hieraus resultierende Geldeingang bei einer Zahlerquote von 40% ergibt 3.713.600,00€.
Soweit zum Bereich der konsequenten Rechtsverfolgung. Denn die Kanzlei kann nun mittlerweile nicht mehr konsequent rechtsverfolgen da man ihr aus nicht bekannten Gründen das Mandat entzogen hat. Verbleiben also offene Forderungen in Höhe von 5.570.400,00€.
Zur konsequenten Rechtverfolgung wurde nun ein nächste Kanzlei eingeschaltet die Massenvergleichsangebote über 100€ an einen gewissen Anteil der säumigen Zahler versandt hat. Hier kann man von etwa 9 500 Angeschriebenen ausgehen, von denen sicherlich einige bezahlen. Nehmen wir realistisch die Hälfte ergibt sich ein Sondereingang in Höhe von 475.000,00€.
Der aktuelle Wert pro Abmahnung liegt also bei einem Eingang von 4.188.600,00€ bei genau 190,39€ von denen zwei Anwaltskanzleien (oder nur eine?), eine Loggerbude die angeblich 80,00€ pro Nase bekommt und Auskunftsverfahren (Spottbillig) bezahlt würden müssten. Macht also knappe 105,00€ pro Abmahnung. Schadensersatz wird iÜ nicht geltend gemacht und damit mutmaßlich mit der Loggerbude abgewickelt was sicherlich eher das Finanzamt als mich interessieren dürfte.
Man könnte jetzt abschließen und "Hurrah" jubeln, denn insgesamt wird ... ja auf 100,00 gedeckelt, wobei die Zahler die RA-Kosten-Deckelung finanzieren ... so wie sich das der Gesetzgeber bestimmt gedacht hat.
Wir reden hier aber über das Thema der konsequenten Rechtsverfolgung. Insofern ist zu erwarten, dass alle verbliebenen Restzahler vollständig ausgeklagt werden. Hierfür wird zuvor eine Rechung der neuen Kanzlei bezahlt, die (Doppelabmahnungen weggelassen, also ein nach unten zu verbessernder Wert) bei 8 450 Nichtzahlern 5.507.710,00€ umfaßt. Zusätzlich sollen auch die 80,00€ Ermittlungsgebühr und die Auskunftskosten bezahlt sein ... nochmals etwa 750.000,00€.
Nun, da ich bestimmt zu dumm bin um die Frage zu beantworten muß sie uns der Herr Lampmann beantworten: Glaubt irgendjemand in Deutschland im Ernst das eine Summe von 6,26 Milllionen € bewegt wird um die konsequente Rechtsverfolgung zu finanzieren?
Da glaube ich als dummer Mensch doch eher an ein dereinstiges verscherbeln der Forderungen an eine Inkassobude, die die Leute am Ende der Verjährungsfrist abplagt, mit Billig-Angeboten Mahnbescheide beantragt und den Rest der nicht bezahlt irgendwann einstampft ... so wie man das von den bereits verjährten Abmahnungen der Rechtekonsequentverfolgungstauschbörsenverwertungs mbH (ohne Inkasso) vermuten darf.
Die einzige Wortmeldung ist die Glosse eines Herrn Lampmann der als mitverantwortlicher Rechtsanwalt bezeichnenderweise das Werk "Die Beschissenheit der Dinge abmahnt".
Da der Mann so überaus witzig und eloquent ist nehme ich heute einen seiner Gedanken auf: "Übertragen auf das Filesharing: Bedeuten mehr Abmahnungen mehr Straftaten im Filesharingbereich? Oder nur, dass eine ähnliche Anzahl konsequenter verfolgt wird?"
Da mir die konsequente Rechtsverfolgungspraxis seiner Kanzlei gänzlich unbekannt ist muß ich das aktuelle Beispiel einer Berliner Kanzlei nehmen deren konsequente Rechtsverfolgung derzeit so aussieht:
In der Statistik wird eine Abmahnanzahl von 27.440 Abmahnungen notiert. Hiervon sind eine ungefähre Anzahl von sagen wir mal 22.000 (der Herr Lampmann kann mir ja die exakte Anzahl gerne ermitteln) einer bekannten Rechteverfol... ähm... Verzeihung! ... Rechtekonsequentverfolgungstauschbörsenverwertungs mbH zuzuschreiben. Diese geht mit einem Nominalpauschalabgeltungsbetrag in Höhe von 422,00€ vor, hat aber an die Kanzlei bereits vollständige Rechnungen im Sinne von vollständig entstandenen Rechtsanwaltskosten aus dem berüchtigten Streitwert 10.000,00€ bezahlt.
Für die Erfolgsrechnung verwende ich eine Forderungsgesamtgröße von 22.000x422,00€ = 9.284.000,00€. Der hieraus resultierende Geldeingang bei einer Zahlerquote von 40% ergibt 3.713.600,00€.
Soweit zum Bereich der konsequenten Rechtsverfolgung. Denn die Kanzlei kann nun mittlerweile nicht mehr konsequent rechtsverfolgen da man ihr aus nicht bekannten Gründen das Mandat entzogen hat. Verbleiben also offene Forderungen in Höhe von 5.570.400,00€.
Zur konsequenten Rechtverfolgung wurde nun ein nächste Kanzlei eingeschaltet die Massenvergleichsangebote über 100€ an einen gewissen Anteil der säumigen Zahler versandt hat. Hier kann man von etwa 9 500 Angeschriebenen ausgehen, von denen sicherlich einige bezahlen. Nehmen wir realistisch die Hälfte ergibt sich ein Sondereingang in Höhe von 475.000,00€.
Der aktuelle Wert pro Abmahnung liegt also bei einem Eingang von 4.188.600,00€ bei genau 190,39€ von denen zwei Anwaltskanzleien (oder nur eine?), eine Loggerbude die angeblich 80,00€ pro Nase bekommt und Auskunftsverfahren (Spottbillig) bezahlt würden müssten. Macht also knappe 105,00€ pro Abmahnung. Schadensersatz wird iÜ nicht geltend gemacht und damit mutmaßlich mit der Loggerbude abgewickelt was sicherlich eher das Finanzamt als mich interessieren dürfte.
Man könnte jetzt abschließen und "Hurrah" jubeln, denn insgesamt wird ... ja auf 100,00 gedeckelt, wobei die Zahler die RA-Kosten-Deckelung finanzieren ... so wie sich das der Gesetzgeber bestimmt gedacht hat.
Wir reden hier aber über das Thema der konsequenten Rechtsverfolgung. Insofern ist zu erwarten, dass alle verbliebenen Restzahler vollständig ausgeklagt werden. Hierfür wird zuvor eine Rechung der neuen Kanzlei bezahlt, die (Doppelabmahnungen weggelassen, also ein nach unten zu verbessernder Wert) bei 8 450 Nichtzahlern 5.507.710,00€ umfaßt. Zusätzlich sollen auch die 80,00€ Ermittlungsgebühr und die Auskunftskosten bezahlt sein ... nochmals etwa 750.000,00€.
Nun, da ich bestimmt zu dumm bin um die Frage zu beantworten muß sie uns der Herr Lampmann beantworten: Glaubt irgendjemand in Deutschland im Ernst das eine Summe von 6,26 Milllionen € bewegt wird um die konsequente Rechtsverfolgung zu finanzieren?
Da glaube ich als dummer Mensch doch eher an ein dereinstiges verscherbeln der Forderungen an eine Inkassobude, die die Leute am Ende der Verjährungsfrist abplagt, mit Billig-Angeboten Mahnbescheide beantragt und den Rest der nicht bezahlt irgendwann einstampft ... so wie man das von den bereits verjährten Abmahnungen der Rechtekonsequentverfolgungstauschbörsenverwertungs mbH (ohne Inkasso) vermuten darf.
Mittwoch, 12. Januar 2011
Die Schattenseite der 'Sache mit den Abmahnungen'
Vorwort
Der folgende Text wird sich mit einer besonderen Materie beschäftigen. Ich persönlich bin zwar in meinen Funktionen keineswegs zu mehr verpflichtet als Tatsachenbehauptungen die hier publiziert werden ggfs. belegen zu können. Natürlich wird aber auch sorgsam geprüft in wie weit die sozialen Umstände der echten Fälle die ich darstelle unter ethischen Kriterien veröffentlichungsfähig sind. Auch wenn ich es nicht für notwendig erachte werde ich die Texte zur Begutachtung dem Deutschen Presserat schicken um eine entsprechende Überprüfung des Inhalts in Bezug auf den "Pressekodex", vornehmlich Ziffer 8, Richtlinie 5 der "Pressemitteilung" herzustellen. Bis zur Antwort wird daher bei mir auch der Name der Rechtsanwaltskanzlei die den Fall gemeldet hat nicht veröffentlicht. Meine persönliche Meinungsäußerungen im Kommentarbereich sehe ich hingegen absolut im Rahmen der geltenden Gesetze. Ich werde den Text jedoch mit überprüfen lassen.
"Pressemitteilung"
"Wie ein Mandant der Rechtsanwaltskanzlei X......, der anonym bleiben möchte berichtet, versuchte seine minderjährige Tochter sich das Leben zu nehmen, nachdem die Eltern eine Filesharing-Abmahnung erhalten hatten.
Die Eltern hatten auf Grund einer Filesharing-Abmahnung das Ladekabel des internetfähigen Mobiltelefons konfisziert und ein Internetverbot ausgesprochen. Daraufhin hatte die Minderjährige eine Überdosis Tabletten genommen und wurde zwischen Weihnachten und Neujahr in das örtliche Krankenhaus eingeliefert. Die Eltern entdeckten dies nur durch Zufall, eine Stunde später wäre sie nach Einschätzung der Eltern wohl nicht mehr zu retten gewesen. Ob bleibende Schädigungen der inneren Organe verursacht wurden, ist zur Zeit noch unklar.
Der Selbstmordversuch erfolgte unmittelbar nachdem der Zugang zum Internet gesperrt wurde. Die Eltern fragen sich nun, wie man Jugendliche von irgendwelchen Urheberrechtsverletzungen abhalten soll, ohne dass die Situation eskaliert. Sie möchten der Öffentlichkeit auf diesem Wege davon berichten damit andere Eltern vor solchen Reaktionen ihrer Kinder gewarnt sind und damit den Abmahnkanzleien klar wird, welchen Einfluss die teilweise extrem angsteinflößenden Abmahnungen auf Minderjährige besitzen können. Nach Einschätzung des Vaters der Betroffenen, ist die Medienabhängigkeit von Jugendlichen und das Geschäftsmodell des massenhaften Versendens von Filesharing-Abmahnungen wohl noch gefährlicher als die meisten Eltern vermuten. Es sei wohl nur eine Frage der Zeit, bis irgendwann einmal ein noch ernsteres Unglück geschehe.
Die Tochter wird nun für das nächste halbe Jahr täglich ambulant psychologisch betreut, falls Wiederholungsgefahr festgestellt werden sollte, muss sie stationär in einer Heilanstalt eingeliefert werden.
Die Tochter beteuert weiterhin, dass sie nie irgendwelche Filme über das Internet heruntergeladen hat. Die Eltern glauben ihr. Abgemahnt wurde der angebliche Upload eines Filmwerkes über eine Internettauschbörse."
Um gleich etwaigen Gelüsten Einhalt zu gebieten: Ich selbst habe die Belege gesehen.
Kommentarbereich
Die dunkel Seite der „Sache mit den Abmahnungen“
„Damit stellte sich das elterliche Verbot als nicht von Sanktionen bedroht dar und die Kinder konnten unbeschränkt über den PC und den Internetzugang verfügen.“ [OLG Köln, Az: 6 U 101/09, Urteil vom 23.12.2009]
"Viele Frauen fühlten sich bisher nicht so stark wie Männer von unserer Kampagne 'Raubkopierer sind Verbrecher' angesprochen. Das wollen wir ändern und haben daher das Plakat 'Auch Raubkopiererinnen sind Verbrecherinnen' kreiert, das deutschlandweit an Kinos und Videotheken zum Weltfrauentag ausgeliefert wird." [Golem.de]
Das bislang erfolgreichste Jahr für Urheberrechtsverletzungen in p2p-Tauschbörsen abmahnende Künstler und Unternehmen ist vorüber. Es erbrachte über eine halbe Millionen Abmahnungen und die beteiligten Nutznießer des Geschäftsmodells können Eingänge in dreistelliger Millionenhöhe verbuchen.
Neben den vielfältigen Kritikpunkten an den Motiven der „Rechteinhaber“, den nicht zu 100% beweissicheren Ermittlungen, oder den exorbitanten Forderungen mit denen sich deutsche Haushalte konfrontiert sehen ist anlässlich eines dokumentierten Falls, den die u.a. auf die Abwehr von Filesharing-Abmahnungen spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei X....., X.... betreut, auf einen Missstand hinzuweisen der noch nicht ausreichend in die Köpfe der Verantwortlichen gelang ist. Hierbei darf man auch nicht die Rolle der Medien und die Entwicklung der Berichterstattung außer Acht lassen.
Von Zeit zu Zeit gibt es in einschlägigen Medien (ard, rtl, sat1, ...) Berichte über die klassische Vater-Mutter-Kind-Story nach urheberrechtlichen Abmahnungen mit Betroffenen. Sie wirken immer wie die Kopie eines zugrunde liegenden storytelling-Grundmusters:
* Mutter/Vater bekommt unerwartet Post vom Abmahn-Anwalt. Komplett aus dem Häuschen
* Interview mit Mutter/Vater, allgemeine Empörung über die Höhe der geforderte Summe, Hilflosigkeit, Ratlosigkeit
* Der Schuldige wird gesucht, im Sohn/in der Tochter gefunden
* Intensive Zurechtweisung des Sohnes/der Tochter
* Interview mit Sohn/Tochter: "Ich habe gar nicht gewusst, wie schlimm das ist. Machen doch alle."
* Interview mit einem Medienanwalt: "Ja, die Streitwerte sind sehr hoch, bestimmte Gerichte lassen die jedoch zu"
* Zähneknirschendes Bezahlen
* Familie zieht Fazit: "Das wird uns eine Lehre sein, das machen wir nie wieder."
* Keine Hilflosigkeit mehr, keine Ratlosigkeit, "Puuuh!"
Solche Werke sind nicht neutral, sondern psychologisch geschickt gemachte PR. Mit dem Wissen, das nicht nur Kinder durch Nachahmen lernen, wird vorgespielt, wie auf eine unbekanntes Ereignis (Filesharing-Abmahnung) zu reagieren ist (Sohn ist zurechtzuweisen, Scham muss empfunden werden, etc.). Besonders kritisch ist die Berichterstattung bisher nicht. [Quelle]
Folgende Ereignisse werden hingegen aus naheliegenden? Gründen nicht dokumentiert: Vanessa R., Alter 14 Jahre (Name geändert), hatte versucht sich zwischen Weihnachten und Neujahr 2010 durch die Einnahme von Tabletten umzubringen, nachdem ihre Eltern erneut eine Filesharing-Abmahnung erhalten hatten. Bereits im Oktober des Jahres 2010 wurde der Upload einer Tonaufnahme in einer Tauschbörse abgemahnt. Im Dezember 2010 folgte dann eine Abmahnung wegen des angeblichen öffentlichen Verbreitens eines Filmwerkes in einer Tauschbörse. Vanessa R. hatte keine Filme heruntergeladen. Keiner glaubte ihr!
Vornehmlich die Kölner und Hamburger Rechtsprechung zum Thema der Anschlussinhaberhaftung bei Rechtsverletzungen im Internet hat in einer Serie von Urteilen und Beschlüssen den „Willen des Gesetzgebers“ enorm restriktiv ausgelegt. Noch auffälliger als die Grundrichtung der bekannten Kammern und Richter und Richterinnen ist bereits ab dem Jahr 2009 die Behandlung von Fällen mit Tätern aus dem Familienkreis, zumeist Kindern oder Jugendlichen. Besonders der Verlauf des oben zitierten Kölner Verfahrens in dem ein 10-jähriger Sohn einer Anschlussinhaberin als möglicher Täter von den Richtern „identifiziert“ wurde zeigte auf, dass sich die Gerichte im Zuge einer klägerfreundlichen Rechtsprechung von der Lebensrealität in deutschen Familien entfernt haben.
Der BGH sah sich am 12.05.2010 mit seinem ersten „Filesharingurteil“ („Sommer unseres Lebens“) nicht in der Lage dem Treiben ein Ende zu bereiten.
Auch wenn keine Statistiken existieren die den Anteil der Abmahnungen die an Familienvorstände und Internetanschlussinhaber nach Tathandlungen der Sprösslinge angeben, dürfte deren Anzahl als enorm einzustufen sein. Die Gerichtssäle sind voll von solchen Fällen. Die meisten der Verhandlungen laufen nach der richterlichen Lebenserfahrung: „Aha! Ist die Katze aus dem Haus, tanzen die Mäuse auf dem Tisch.“ (Originalzitat eines Richters). Die Kölner Richter am Oberlandesgericht möchten die „Mäuse“ von Sanktionen bedroht sehen, oder empfehlen gar eine nachbarschaftliche Fremd-Überwachung der intimsten Inhalte auf Kindercomputern, wenn die „Katze“ technisch nicht fähig ist die „Mäuse“ zu überwachen. [vgl. Bericht zur Mündlichen Verhandlung OLG Köln] Das LG Köln propagiert gerne textbausteinmäßig die Ansicht, dass „das Unrechtsbewusstsein der Rechtsverletzer (Kinder, Jugendliche) dabei erschreckend wenig (von den Eltern) ausgebildet sei“. Diese Sichtweise folgt strikt dem Modell für das u.a. der Justizminister des Landes Baden-Württemberg, Prof. Dr. Ulrich Goll, Pate stand: „Das Urheberrecht ist für viele Jugendliche keineswegs ein Buch mit sieben Siegeln. Sie wissen recht genau, was sie dürfen und was nicht.“ [Vortrag - Risiko Raubkopie - Zu Risiken und Nebenwirkungen illegaler Downloads - Justizminister wirbt bei Schülerinnen und Schülern für Achtung des Urheberrechts] Nun reden wir mittlerweile über 10-jährige „jugendliche Rechtsverletzer". Ein Positivguthaben wird den Kindern nicht gut geschrieben. Sie werden nicht als technikbegeisterte und entwicklungsfreudige Gruppierung gesehen. Es wird nicht als normal empfunden das Kinder ihre Lieblinge "aus Funk und Fernsehen" unbedingt und oft ohne nachzudenken hören oder sehen wollen.
Stopft ein Familienvater im Monat 100€ in die Ausstattung der Tochter mit Kleidung, Musik, T-Shirts, Plakaten, Zeitschriften die in Verbindung zu dem morgen schon vergessenen Lieblings-Star stehen hat er gut gehandelt. Versorgt sich die Tochter mit einem 99cent-Song in einer Tauschbörse selbst ist die Demokratie in Gefahr und es muß eine Terrorwarnung ergehen.
Nun wird wahrscheinlich nie der Fall eintreten das Normalbürger und Familienvorstände restriktive Politmodelle und Rechtsprechung verinnerlichen werden und für die Urheberrechtsindustrie Privatermittler (oder böse gesagt die Familienstasi) zu spielen. Hierfür wird meist die Zeit fehlen oder mangelnde Kenntnis, fehlendes technisches Verständnis, ob aus „phobischer“ Einstellung zum Internet heraus Beschäftigungsängste, oder weil man sich schlicht keine Gedanken darüber macht. Eine organisierte Permanentüberwachung von Kindern und Jugendlichen im Bereich Internet ist absolut illusorisch. Jedoch ist die gerade in Köln gängige Meinung das "Eltern für ihre Kinder haften" nicht etwa nur eine Hürde die man erfährt wenn man in einem Verfahren steckt. Der Beschluss vom 23.12.2009 wurde als so wichtig erachtet das man stolz eine Pressemitteilung verfaßte [Pressemitteilung], die auch noch daran krankt das sie im Bereich Ehemann sich nicht im Urteil widerspiegelt.
Gesellschaftspolitisch dürfte eine derartige unfreiheitliche Einstellung zur Technik in der Keimzelle der Gesellschaft, der Familie, auch nicht wünschenswert sein! Welches Gesellschaftsbild vertreten die mit den Filesharing-Fällen befassten Richter und Richterinnen, die eine "Totalüberwachung" der Sprösslinge durch die Eltern fordern eigentlich? Haben sie sich schon einmal Gedanken über die Konsequenzen ihrer Forderungen gemacht?
In der Realität hat sich in den letzten Jahren ein richterlich autorisiertes Regime in hunderttausenden Fällen etabliert, über das Justizminister Goll sagt: „Wer auch nur einen MP3-Musiktitel illegal downloaded oder anderen zum Download anbietet, eröffnet Anwälten ein lukratives Geschäftsfeld.“ Das dieses Geschäftsfeld auf der Angst der Abgemahnten vor Kosten, Staatsanwalt, Gerichten und Existenzgefährdung basiert und sich spezialisierte Abmahnkanzleien damit eine goldene Nase verdienen verschweigt er.
Eine Abmahnung die auf einen Haushaltsvorstand trifft schlägt regelmäßig wie eine Bombe ein. Hierbei ist den Absendern und Verantwortlichen egal wie die sozialen Verhältnisse liegen. Berüchtigt sind dabei die Pornoabmahnungen die unvermittelt auf Rentnerhaushalte treffen, aber auch stakkatoartige Musikabmahnungen, die z.B. für Chartcontainer oder Sampler (Bravo-Hits, etc.) innerhalb weniger Tage nacheinander eintreffen und auch sozial gefestigte Familienverbände erschüttern können sorgen in erster Linie für Streit und Stress und stören massiv das familiäre Gefüge. Die Tragweite einer Abmahnung für labile Persönlichkeiten, zersplitterte Familien oder Familien in denen es bereits wegen zum Teil entwicklungsspezifischer Probleme zu Dissonanzen kommt ist den Beteiligten egal oder wird zumindest ausgeblendet. Der Versand einer Abmahnung beinhaltet immer ein Risiko den falschen zu Treffen. Nun steht dagegen das es tatsächlich enorme Anzahlen von Rechtsverletzungen im Internet gerade durch Jugendliche gibt. Eine Verfolgung dieser unerlaubten Handlungen ist nicht das Problem. Das Vehikel der urheberrechtlichen Abmahnung das als bewährtes rechtsstaatliches Mittel verkauft wird ist das Problem. Es sorgt in seinem Zustand seit Jahren für volkswirtschaftliche Schäden und es hat noch keine einzige Verletzungshandlung verhindert, da die Karawane schlicht zum nächsten - abmahnfreien - Platz im Internet wandert. Die Strategie von Politik - Rechteinhabern - Rechtsprechung ist gescheitert.
Wir kennen die Reaktionen der Jugendlichen und Kinder aus den Unterhaltungen in den Internetforen genau. Das erste Markenzeichen von ihnen ist es, dass es keine staatlichen oder schulischen Ansprechpartner gibt an die sie sich wenden können. Sie müssen sich an fremde Personen, engagierte Nichtjuristen wenden, um zu erfahren was es sich mit der „Sache mit den Abmahnungen“ auf sich hat. Man trifft auf hysterische Jugendliche die kaum fähig sind sich vernünftig zu artikulieren, nicht weil sie „dumm“ sind, sondern weil aus dem Nichts heraus ein extremer psychischer Druck auf ihnen lastet. Sie geben dabei die Taten sofort und bedenkenlos zu und äußern tief empfundenes Bedauern darüber, dass es die Eltern getroffen hat. Sie machen zwar schon bei den einfachsten Dingen wie dem Ausfüllen von modifizierten Unterlassungserklärungen alles falsch, man hat jedoch genügend Zugriff um die Angelegenheit rechtlich einwandfrei zu stellen. Was die Foren nicht organisieren können ist das Gespräch mit den Eltern.
Auch Rechtsanwalt X.... berichtet von Mandanten, die Schlafstörungen haben, ihr Internet abmelden, oder bei denen die Eltern den Kindern schlichtweg den Zugang zum Internet sperren, weil sie nicht mehr zu helfen wissen. Ob dies der richtige Weg sein kann die Jugendlichen zu mehr Medienkompetenz zu erziehen scheint ihm indes fraglich.
Als jemand der sich mit der Materie beschäftigt stelle ich mir jedoch persönlich immer die Frage, was mit den Jugendlichen geschieht, die sich nicht psychologisch und rechtlich in Internetforen betreuen lassen weil sie keine Hilfe suchen. Man darf von einer gewaltigen Dunkelziffer sprechen und kennt Fälle, die vor der Verjährung - drei Jahre nach dem Vorfall - urplötzlich auftauchen, um von ihm zu berichten. Tausende? Zehntausende? Jugendliche melden sich nicht!
Es wäre nun übertrieben von einem generellen Risiko vor allem für nicht beratene Jugendliche auszugehen und dass sich Vorfälle wie der dokumentierte immer wieder in hoher Anzahl ereignen. Die Dunkelziffer ist als enorm einzustufen. Es grenzt andererseits schon an ein Wunder, dass diese Geschichte von den Betroffenen vorgetragen und belegt wurde. Massenabmahnungen wegen angeblichem oder tatsächlichem Filesharing sind in Deutschland Alltag. Der Alltag der Massenabmahnungen wird weiter gehen, die Richtersprüche werden weiter massiven Druck auf die Haushalte ausüben, die Betreiber des lukrativen Geschäftsmodells werden sich nicht darum kümmern.
Welche Faktoren im Einzelnen die junge Vanessa R., Alter 14 Jahre im Einzelnen bewegt haben, sich zwischenW eihnachten und Neujahr 2010 mit einem wahllos zusammengestellten Cockail aus Schmerz- Fieber und Rheumamitteln umzubringen sind im Einzelnen nicht zu erörtern. Sie ist in einem gefährlichen Alter, in dem aber eine nach ihrer Auffassung unberechtigten urheberrechtliche Abmahnung massiv auf sie eingewirkt hat. Im Verlauf 2010 hatte die "Rechtsverletzerin" bereits eine, nach Auskunft des Vaters wohl dem Grunde nach berechtigte Musikabmahnung erhalten. Sie war nach eigener Aussage danach nicht mehr in Tauschbörsen aktiv, schon gar nicht im Bereich des Film-Filesharings. 100%-beweisgesichert erhielt die Familie dennoch eine Abmahnung. Das Mädchen fühlte sich allein gelassen. Niemand glaubte ihr, dass sie die Tat nicht begangen habe. Sie hatte Angst vor den Konsequenzen. Elterliche Sanktionen im Willen des Gesetzgebers taten das übrige.
Die gute Nachricht ist, dass sie zufällig von den Eltern vor dem Tod aufgefunden wurde und rechtzeitig ins Krankenhaus verbracht werden konnte. Sie lebt, was das Wichtigste ist. Gesundheitliche Folgeschäden für die Inneren Organe können noch nicht abgeschätzt werden. Das Mädchen wird nun ambulant psychologisch betreut und man kann nur hoffen, dass ihre Zukunft ohne bleibende Schäden belastet ist. Die Eltern und die Tochter sind zu keinen weiteren Stellungnahmen bereit.
Sie wird aber sicher nicht der letzte Fall bleiben. Für uns engagierte Nichtjuristen ist sie nicht das „Opfer dubioser Kanzleien“. Ich wusste vor der Dokumentation, eigentlich bereits bei meinem Einstieg ins Thema im Sommer 2008, dass solche Fälle irgendwann eintreten werden und ich davon erfahren werde. Es bleibt nur Hilflosigkeit übrig. Keiner der Engagierten kann solche Vorfälle verhindern. Das ist auch der Grund weshalb dieser Kommentar überhaupt geschrieben wird.
Die kaltlächelnde Rechtsprechung und die Verfechter des lukrativen Geschäftsmodells der Filesharing-Abmahnungen hingegen dürfen sich genau jetzt im Spiegel betrachten.
Der folgende Text wird sich mit einer besonderen Materie beschäftigen. Ich persönlich bin zwar in meinen Funktionen keineswegs zu mehr verpflichtet als Tatsachenbehauptungen die hier publiziert werden ggfs. belegen zu können. Natürlich wird aber auch sorgsam geprüft in wie weit die sozialen Umstände der echten Fälle die ich darstelle unter ethischen Kriterien veröffentlichungsfähig sind. Auch wenn ich es nicht für notwendig erachte werde ich die Texte zur Begutachtung dem Deutschen Presserat schicken um eine entsprechende Überprüfung des Inhalts in Bezug auf den "Pressekodex", vornehmlich Ziffer 8, Richtlinie 5 der "Pressemitteilung" herzustellen. Bis zur Antwort wird daher bei mir auch der Name der Rechtsanwaltskanzlei die den Fall gemeldet hat nicht veröffentlicht. Meine persönliche Meinungsäußerungen im Kommentarbereich sehe ich hingegen absolut im Rahmen der geltenden Gesetze. Ich werde den Text jedoch mit überprüfen lassen.
"Pressemitteilung"
"Wie ein Mandant der Rechtsanwaltskanzlei X......, der anonym bleiben möchte berichtet, versuchte seine minderjährige Tochter sich das Leben zu nehmen, nachdem die Eltern eine Filesharing-Abmahnung erhalten hatten.
Die Eltern hatten auf Grund einer Filesharing-Abmahnung das Ladekabel des internetfähigen Mobiltelefons konfisziert und ein Internetverbot ausgesprochen. Daraufhin hatte die Minderjährige eine Überdosis Tabletten genommen und wurde zwischen Weihnachten und Neujahr in das örtliche Krankenhaus eingeliefert. Die Eltern entdeckten dies nur durch Zufall, eine Stunde später wäre sie nach Einschätzung der Eltern wohl nicht mehr zu retten gewesen. Ob bleibende Schädigungen der inneren Organe verursacht wurden, ist zur Zeit noch unklar.
Der Selbstmordversuch erfolgte unmittelbar nachdem der Zugang zum Internet gesperrt wurde. Die Eltern fragen sich nun, wie man Jugendliche von irgendwelchen Urheberrechtsverletzungen abhalten soll, ohne dass die Situation eskaliert. Sie möchten der Öffentlichkeit auf diesem Wege davon berichten damit andere Eltern vor solchen Reaktionen ihrer Kinder gewarnt sind und damit den Abmahnkanzleien klar wird, welchen Einfluss die teilweise extrem angsteinflößenden Abmahnungen auf Minderjährige besitzen können. Nach Einschätzung des Vaters der Betroffenen, ist die Medienabhängigkeit von Jugendlichen und das Geschäftsmodell des massenhaften Versendens von Filesharing-Abmahnungen wohl noch gefährlicher als die meisten Eltern vermuten. Es sei wohl nur eine Frage der Zeit, bis irgendwann einmal ein noch ernsteres Unglück geschehe.
Die Tochter wird nun für das nächste halbe Jahr täglich ambulant psychologisch betreut, falls Wiederholungsgefahr festgestellt werden sollte, muss sie stationär in einer Heilanstalt eingeliefert werden.
Die Tochter beteuert weiterhin, dass sie nie irgendwelche Filme über das Internet heruntergeladen hat. Die Eltern glauben ihr. Abgemahnt wurde der angebliche Upload eines Filmwerkes über eine Internettauschbörse."
Um gleich etwaigen Gelüsten Einhalt zu gebieten: Ich selbst habe die Belege gesehen.
Kommentarbereich
Die dunkel Seite der „Sache mit den Abmahnungen“
„Damit stellte sich das elterliche Verbot als nicht von Sanktionen bedroht dar und die Kinder konnten unbeschränkt über den PC und den Internetzugang verfügen.“ [OLG Köln, Az: 6 U 101/09, Urteil vom 23.12.2009]
"Viele Frauen fühlten sich bisher nicht so stark wie Männer von unserer Kampagne 'Raubkopierer sind Verbrecher' angesprochen. Das wollen wir ändern und haben daher das Plakat 'Auch Raubkopiererinnen sind Verbrecherinnen' kreiert, das deutschlandweit an Kinos und Videotheken zum Weltfrauentag ausgeliefert wird." [Golem.de]
Das bislang erfolgreichste Jahr für Urheberrechtsverletzungen in p2p-Tauschbörsen abmahnende Künstler und Unternehmen ist vorüber. Es erbrachte über eine halbe Millionen Abmahnungen und die beteiligten Nutznießer des Geschäftsmodells können Eingänge in dreistelliger Millionenhöhe verbuchen.
Neben den vielfältigen Kritikpunkten an den Motiven der „Rechteinhaber“, den nicht zu 100% beweissicheren Ermittlungen, oder den exorbitanten Forderungen mit denen sich deutsche Haushalte konfrontiert sehen ist anlässlich eines dokumentierten Falls, den die u.a. auf die Abwehr von Filesharing-Abmahnungen spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei X....., X.... betreut, auf einen Missstand hinzuweisen der noch nicht ausreichend in die Köpfe der Verantwortlichen gelang ist. Hierbei darf man auch nicht die Rolle der Medien und die Entwicklung der Berichterstattung außer Acht lassen.
Von Zeit zu Zeit gibt es in einschlägigen Medien (ard, rtl, sat1, ...) Berichte über die klassische Vater-Mutter-Kind-Story nach urheberrechtlichen Abmahnungen mit Betroffenen. Sie wirken immer wie die Kopie eines zugrunde liegenden storytelling-Grundmusters:
* Mutter/Vater bekommt unerwartet Post vom Abmahn-Anwalt. Komplett aus dem Häuschen
* Interview mit Mutter/Vater, allgemeine Empörung über die Höhe der geforderte Summe, Hilflosigkeit, Ratlosigkeit
* Der Schuldige wird gesucht, im Sohn/in der Tochter gefunden
* Intensive Zurechtweisung des Sohnes/der Tochter
* Interview mit Sohn/Tochter: "Ich habe gar nicht gewusst, wie schlimm das ist. Machen doch alle."
* Interview mit einem Medienanwalt: "Ja, die Streitwerte sind sehr hoch, bestimmte Gerichte lassen die jedoch zu"
* Zähneknirschendes Bezahlen
* Familie zieht Fazit: "Das wird uns eine Lehre sein, das machen wir nie wieder."
* Keine Hilflosigkeit mehr, keine Ratlosigkeit, "Puuuh!"
Solche Werke sind nicht neutral, sondern psychologisch geschickt gemachte PR. Mit dem Wissen, das nicht nur Kinder durch Nachahmen lernen, wird vorgespielt, wie auf eine unbekanntes Ereignis (Filesharing-Abmahnung) zu reagieren ist (Sohn ist zurechtzuweisen, Scham muss empfunden werden, etc.). Besonders kritisch ist die Berichterstattung bisher nicht. [Quelle]
Folgende Ereignisse werden hingegen aus naheliegenden? Gründen nicht dokumentiert: Vanessa R., Alter 14 Jahre (Name geändert), hatte versucht sich zwischen Weihnachten und Neujahr 2010 durch die Einnahme von Tabletten umzubringen, nachdem ihre Eltern erneut eine Filesharing-Abmahnung erhalten hatten. Bereits im Oktober des Jahres 2010 wurde der Upload einer Tonaufnahme in einer Tauschbörse abgemahnt. Im Dezember 2010 folgte dann eine Abmahnung wegen des angeblichen öffentlichen Verbreitens eines Filmwerkes in einer Tauschbörse. Vanessa R. hatte keine Filme heruntergeladen. Keiner glaubte ihr!
Vornehmlich die Kölner und Hamburger Rechtsprechung zum Thema der Anschlussinhaberhaftung bei Rechtsverletzungen im Internet hat in einer Serie von Urteilen und Beschlüssen den „Willen des Gesetzgebers“ enorm restriktiv ausgelegt. Noch auffälliger als die Grundrichtung der bekannten Kammern und Richter und Richterinnen ist bereits ab dem Jahr 2009 die Behandlung von Fällen mit Tätern aus dem Familienkreis, zumeist Kindern oder Jugendlichen. Besonders der Verlauf des oben zitierten Kölner Verfahrens in dem ein 10-jähriger Sohn einer Anschlussinhaberin als möglicher Täter von den Richtern „identifiziert“ wurde zeigte auf, dass sich die Gerichte im Zuge einer klägerfreundlichen Rechtsprechung von der Lebensrealität in deutschen Familien entfernt haben.
Der BGH sah sich am 12.05.2010 mit seinem ersten „Filesharingurteil“ („Sommer unseres Lebens“) nicht in der Lage dem Treiben ein Ende zu bereiten.
Auch wenn keine Statistiken existieren die den Anteil der Abmahnungen die an Familienvorstände und Internetanschlussinhaber nach Tathandlungen der Sprösslinge angeben, dürfte deren Anzahl als enorm einzustufen sein. Die Gerichtssäle sind voll von solchen Fällen. Die meisten der Verhandlungen laufen nach der richterlichen Lebenserfahrung: „Aha! Ist die Katze aus dem Haus, tanzen die Mäuse auf dem Tisch.“ (Originalzitat eines Richters). Die Kölner Richter am Oberlandesgericht möchten die „Mäuse“ von Sanktionen bedroht sehen, oder empfehlen gar eine nachbarschaftliche Fremd-Überwachung der intimsten Inhalte auf Kindercomputern, wenn die „Katze“ technisch nicht fähig ist die „Mäuse“ zu überwachen. [vgl. Bericht zur Mündlichen Verhandlung OLG Köln] Das LG Köln propagiert gerne textbausteinmäßig die Ansicht, dass „das Unrechtsbewusstsein der Rechtsverletzer (Kinder, Jugendliche) dabei erschreckend wenig (von den Eltern) ausgebildet sei“. Diese Sichtweise folgt strikt dem Modell für das u.a. der Justizminister des Landes Baden-Württemberg, Prof. Dr. Ulrich Goll, Pate stand: „Das Urheberrecht ist für viele Jugendliche keineswegs ein Buch mit sieben Siegeln. Sie wissen recht genau, was sie dürfen und was nicht.“ [Vortrag - Risiko Raubkopie - Zu Risiken und Nebenwirkungen illegaler Downloads - Justizminister wirbt bei Schülerinnen und Schülern für Achtung des Urheberrechts] Nun reden wir mittlerweile über 10-jährige „jugendliche Rechtsverletzer". Ein Positivguthaben wird den Kindern nicht gut geschrieben. Sie werden nicht als technikbegeisterte und entwicklungsfreudige Gruppierung gesehen. Es wird nicht als normal empfunden das Kinder ihre Lieblinge "aus Funk und Fernsehen" unbedingt und oft ohne nachzudenken hören oder sehen wollen.
Stopft ein Familienvater im Monat 100€ in die Ausstattung der Tochter mit Kleidung, Musik, T-Shirts, Plakaten, Zeitschriften die in Verbindung zu dem morgen schon vergessenen Lieblings-Star stehen hat er gut gehandelt. Versorgt sich die Tochter mit einem 99cent-Song in einer Tauschbörse selbst ist die Demokratie in Gefahr und es muß eine Terrorwarnung ergehen.
Nun wird wahrscheinlich nie der Fall eintreten das Normalbürger und Familienvorstände restriktive Politmodelle und Rechtsprechung verinnerlichen werden und für die Urheberrechtsindustrie Privatermittler (oder böse gesagt die Familienstasi) zu spielen. Hierfür wird meist die Zeit fehlen oder mangelnde Kenntnis, fehlendes technisches Verständnis, ob aus „phobischer“ Einstellung zum Internet heraus Beschäftigungsängste, oder weil man sich schlicht keine Gedanken darüber macht. Eine organisierte Permanentüberwachung von Kindern und Jugendlichen im Bereich Internet ist absolut illusorisch. Jedoch ist die gerade in Köln gängige Meinung das "Eltern für ihre Kinder haften" nicht etwa nur eine Hürde die man erfährt wenn man in einem Verfahren steckt. Der Beschluss vom 23.12.2009 wurde als so wichtig erachtet das man stolz eine Pressemitteilung verfaßte [Pressemitteilung], die auch noch daran krankt das sie im Bereich Ehemann sich nicht im Urteil widerspiegelt.
Gesellschaftspolitisch dürfte eine derartige unfreiheitliche Einstellung zur Technik in der Keimzelle der Gesellschaft, der Familie, auch nicht wünschenswert sein! Welches Gesellschaftsbild vertreten die mit den Filesharing-Fällen befassten Richter und Richterinnen, die eine "Totalüberwachung" der Sprösslinge durch die Eltern fordern eigentlich? Haben sie sich schon einmal Gedanken über die Konsequenzen ihrer Forderungen gemacht?
In der Realität hat sich in den letzten Jahren ein richterlich autorisiertes Regime in hunderttausenden Fällen etabliert, über das Justizminister Goll sagt: „Wer auch nur einen MP3-Musiktitel illegal downloaded oder anderen zum Download anbietet, eröffnet Anwälten ein lukratives Geschäftsfeld.“ Das dieses Geschäftsfeld auf der Angst der Abgemahnten vor Kosten, Staatsanwalt, Gerichten und Existenzgefährdung basiert und sich spezialisierte Abmahnkanzleien damit eine goldene Nase verdienen verschweigt er.
Eine Abmahnung die auf einen Haushaltsvorstand trifft schlägt regelmäßig wie eine Bombe ein. Hierbei ist den Absendern und Verantwortlichen egal wie die sozialen Verhältnisse liegen. Berüchtigt sind dabei die Pornoabmahnungen die unvermittelt auf Rentnerhaushalte treffen, aber auch stakkatoartige Musikabmahnungen, die z.B. für Chartcontainer oder Sampler (Bravo-Hits, etc.) innerhalb weniger Tage nacheinander eintreffen und auch sozial gefestigte Familienverbände erschüttern können sorgen in erster Linie für Streit und Stress und stören massiv das familiäre Gefüge. Die Tragweite einer Abmahnung für labile Persönlichkeiten, zersplitterte Familien oder Familien in denen es bereits wegen zum Teil entwicklungsspezifischer Probleme zu Dissonanzen kommt ist den Beteiligten egal oder wird zumindest ausgeblendet. Der Versand einer Abmahnung beinhaltet immer ein Risiko den falschen zu Treffen. Nun steht dagegen das es tatsächlich enorme Anzahlen von Rechtsverletzungen im Internet gerade durch Jugendliche gibt. Eine Verfolgung dieser unerlaubten Handlungen ist nicht das Problem. Das Vehikel der urheberrechtlichen Abmahnung das als bewährtes rechtsstaatliches Mittel verkauft wird ist das Problem. Es sorgt in seinem Zustand seit Jahren für volkswirtschaftliche Schäden und es hat noch keine einzige Verletzungshandlung verhindert, da die Karawane schlicht zum nächsten - abmahnfreien - Platz im Internet wandert. Die Strategie von Politik - Rechteinhabern - Rechtsprechung ist gescheitert.
Wir kennen die Reaktionen der Jugendlichen und Kinder aus den Unterhaltungen in den Internetforen genau. Das erste Markenzeichen von ihnen ist es, dass es keine staatlichen oder schulischen Ansprechpartner gibt an die sie sich wenden können. Sie müssen sich an fremde Personen, engagierte Nichtjuristen wenden, um zu erfahren was es sich mit der „Sache mit den Abmahnungen“ auf sich hat. Man trifft auf hysterische Jugendliche die kaum fähig sind sich vernünftig zu artikulieren, nicht weil sie „dumm“ sind, sondern weil aus dem Nichts heraus ein extremer psychischer Druck auf ihnen lastet. Sie geben dabei die Taten sofort und bedenkenlos zu und äußern tief empfundenes Bedauern darüber, dass es die Eltern getroffen hat. Sie machen zwar schon bei den einfachsten Dingen wie dem Ausfüllen von modifizierten Unterlassungserklärungen alles falsch, man hat jedoch genügend Zugriff um die Angelegenheit rechtlich einwandfrei zu stellen. Was die Foren nicht organisieren können ist das Gespräch mit den Eltern.
Auch Rechtsanwalt X.... berichtet von Mandanten, die Schlafstörungen haben, ihr Internet abmelden, oder bei denen die Eltern den Kindern schlichtweg den Zugang zum Internet sperren, weil sie nicht mehr zu helfen wissen. Ob dies der richtige Weg sein kann die Jugendlichen zu mehr Medienkompetenz zu erziehen scheint ihm indes fraglich.
Als jemand der sich mit der Materie beschäftigt stelle ich mir jedoch persönlich immer die Frage, was mit den Jugendlichen geschieht, die sich nicht psychologisch und rechtlich in Internetforen betreuen lassen weil sie keine Hilfe suchen. Man darf von einer gewaltigen Dunkelziffer sprechen und kennt Fälle, die vor der Verjährung - drei Jahre nach dem Vorfall - urplötzlich auftauchen, um von ihm zu berichten. Tausende? Zehntausende? Jugendliche melden sich nicht!
Es wäre nun übertrieben von einem generellen Risiko vor allem für nicht beratene Jugendliche auszugehen und dass sich Vorfälle wie der dokumentierte immer wieder in hoher Anzahl ereignen. Die Dunkelziffer ist als enorm einzustufen. Es grenzt andererseits schon an ein Wunder, dass diese Geschichte von den Betroffenen vorgetragen und belegt wurde. Massenabmahnungen wegen angeblichem oder tatsächlichem Filesharing sind in Deutschland Alltag. Der Alltag der Massenabmahnungen wird weiter gehen, die Richtersprüche werden weiter massiven Druck auf die Haushalte ausüben, die Betreiber des lukrativen Geschäftsmodells werden sich nicht darum kümmern.
Welche Faktoren im Einzelnen die junge Vanessa R., Alter 14 Jahre im Einzelnen bewegt haben, sich zwischenW eihnachten und Neujahr 2010 mit einem wahllos zusammengestellten Cockail aus Schmerz- Fieber und Rheumamitteln umzubringen sind im Einzelnen nicht zu erörtern. Sie ist in einem gefährlichen Alter, in dem aber eine nach ihrer Auffassung unberechtigten urheberrechtliche Abmahnung massiv auf sie eingewirkt hat. Im Verlauf 2010 hatte die "Rechtsverletzerin" bereits eine, nach Auskunft des Vaters wohl dem Grunde nach berechtigte Musikabmahnung erhalten. Sie war nach eigener Aussage danach nicht mehr in Tauschbörsen aktiv, schon gar nicht im Bereich des Film-Filesharings. 100%-beweisgesichert erhielt die Familie dennoch eine Abmahnung. Das Mädchen fühlte sich allein gelassen. Niemand glaubte ihr, dass sie die Tat nicht begangen habe. Sie hatte Angst vor den Konsequenzen. Elterliche Sanktionen im Willen des Gesetzgebers taten das übrige.
Die gute Nachricht ist, dass sie zufällig von den Eltern vor dem Tod aufgefunden wurde und rechtzeitig ins Krankenhaus verbracht werden konnte. Sie lebt, was das Wichtigste ist. Gesundheitliche Folgeschäden für die Inneren Organe können noch nicht abgeschätzt werden. Das Mädchen wird nun ambulant psychologisch betreut und man kann nur hoffen, dass ihre Zukunft ohne bleibende Schäden belastet ist. Die Eltern und die Tochter sind zu keinen weiteren Stellungnahmen bereit.
Sie wird aber sicher nicht der letzte Fall bleiben. Für uns engagierte Nichtjuristen ist sie nicht das „Opfer dubioser Kanzleien“. Ich wusste vor der Dokumentation, eigentlich bereits bei meinem Einstieg ins Thema im Sommer 2008, dass solche Fälle irgendwann eintreten werden und ich davon erfahren werde. Es bleibt nur Hilflosigkeit übrig. Keiner der Engagierten kann solche Vorfälle verhindern. Das ist auch der Grund weshalb dieser Kommentar überhaupt geschrieben wird.
Die kaltlächelnde Rechtsprechung und die Verfechter des lukrativen Geschäftsmodells der Filesharing-Abmahnungen hingegen dürfen sich genau jetzt im Spiegel betrachten.
Freitag, 3. Dezember 2010
Logistep III - Das Urteil aus der Schweiz - online
Heute wurden die Schweizer Logistep-Urteile veröffentlicht
1C_285/2009 vom 08.09.2010
und die 295
Erste Kommentierung von David Vasella.
Kommentierung von RA Sebastian Dosch.
Kommentierung von Shual: Das Urteil gegen die Logistep ist in zwei wesentliche Bereiche unterteilt. RA Sebastian Dosch behandelt bereits ausreichend die tatsächlich erfrischend logisch vorgetragenen Ansichten zum Thema ob eine IP-Adresse nun ein personenbezogenes Datum darstellt oder nicht. Eine Gegenüberstellung der Argumente zum BGH-Urteil "Herbst unserer Abmahnerexistenz" vom 12.05.2010 dauert für heute zu lange. Ein maßgeblicher Punkt als Beispiel.
"Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass nicht vorausgesetzt ist, dass die Urheberrechtsverletzer bereits für die Beschwerdegegnerin bestimmbar sind. Vielmehr genügt es, wenn sie es nach Übergabe der entsprechenden Daten für die Urheberrechteinhaber werden." vs "Die IP-Adresse gibt deshalb bestimmungsgemäß keine zuverlässige Auskunft über die Person, die zu einem konkreten Zeitpunkt einen bestimmten Internetanschluss nutzt + Die Zuordnung einer zu einem bestimmten Zeitpunkt benutzten dynamischen IP-Adresse zu einem Anschlussinhaber enthält keine Aussage darüber, mit wem der Betreffende worüber und wie lange kommuniziert hat."
Die deutschen Richter versuchen sich über das Vehikel der Störerhaftung dem Thema zu nähern, in dem sie erklären das die von Tauschbörsenermittlungsfirmen fest gestellte Tathandlung nicht einen Verletzer, sondern eine Verletzung durch "jemanden" darstellt. Hier liegt natürlich ein logisches Problem vor, denn es "spricht ... eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist." Der Anschlußinhaber sei daher gehalten sich entsprechend der sekundären Darlegungslast zu der Verletzung zu äußern. Kann er dies nicht ist er als Täter zu qualifizieren. Die Schweizer Richter hingegen sehen schon ("Wohl ist davon auszugehen, dass in vielen Fällen der Urheberrechtsverletzer nicht ausfindig gemacht werden kann, so insbesondere dann, wenn verschiedene Personen zu einem Computer oder einem Netzwerk Zugang haben. Es ist jedoch ausreichend, dass die Bestimmbarkeit in Bezug auf einen Teil der von der Beschwerdegegnerin gespeicherten Informationen gegeben ist.") durch die Möglichkeit eines Teils der insgesamt ermittelten Daten einen Verletzer zu identifizieren einen ausreichenden Bezug zu datenschutzrechtlichen Belangen der Verletzer.
Von großem Interesse wird damit der Bereich: "Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin schliesse zudem aus, dass dem IP-Adressinhaber im Moment der Beschaffung mitgeteilt werde, wozu seine Daten gespeichert würden. Selbst wenn es zutreffe, dass vereinzelt darauf aufmerksam gemacht werde, dass "Anti-P2P-Firmen Daten loggen", könne keineswegs von einer Angabe des Datenbeschaffungszwecks durch die Bearbeiterin gesprochen werden. Sowohl der Grundsatz der Zweckbindung wie auch der Grundsatz der Erkennbarkeit würden damit regelmässig verletzt." Die Schweizer Gerichte sehen also auch den deutschen § 28 BDSG, Abs. 1 verletzt. Das Thema der Erkennbarkeit der Ermittlung ist ebenso sehr spannend. Natürlich wird nicht ausgeführt wie sich eine Ermittlungsfirma im Internet zu erkennen geben muß. Es dürfte aber klar sein, das die anonymisierte Datenerhebung zu gewerblichen Zwecken mit dem Zweck der Rechtsverfolgung kollidiert. Würde eine Ermittlerfirma zweckgebunden und erkennbar auftreten gäbs wohl keine Verletzer der so dumm wäre eine Rechtsverletzung von sich aus zu begehen (obwohl die Dummen nie aussterben werden und vielfältig über nicht geschützte W-LANe operiert wird was die Hemmschwelle senkt).
Tatsächlich ist das Operieren als "Verdeckte Ermittlung" immer nur unter besonderen Vorraussetzungen möglich, wenn es zum Beispiel um schwere Straftaten geht. Es ist dabei auch unter Schutzmaßnahmen und aktiver Ermittlung zu unterscheiden. Das deutsche BGH-Urteil (anders als in den lächerlichen Pressemitteilungen der Logistep AG dargestellt) beschäftigt sich keines wegs mit den Ermittern, sondern mit der Verwertung der Daten in Auskunftsverfahren. Dabei spielt es auch keine Rolle ob man nun die IP-Adresse als Bestandsdatum oder Verkehrsdatum sieht.
Es ist jedoch fest zu halten, dass "Es ... Sache des Gesetzgebers und nicht des Richters ist, die allenfalls notwendigen Massnahmen zu treffen, um einen den neuen Technologien entsprechenden Urheberrechtsschutz zu gewährleisten." Der deutsche BGH erkennt hier den Willen des Gesetzgebers zur Verfolgung von Rechtsverletzungen. Allerdings fehlen die wiederum von den Schweizern eingeforderten klaren Aussagen der Logistep AG zu der tatsächlichen Verwertung der Datenmengen und gesetzliche Schranken. Wir kennen das Phänomen des Mißbrauchs der ermittelten Daten zur Genüge. Es äußert sich in Absurdforderungen, dem "Samplerabmahnungen"-Themenkreis, den vielfältigen Pannen der Ermittler und der beauskunftenden Stellen, schwerwiegenden prozessualen Fehlern der Anwaltskanzleien, grundsätzlichen Bedenken zum eigentlichen Beweiswert eines "Loggerbudenfreßzettels", der regelmäßig schwere Fehler in sich birgt, einer fehlenden Rechtsverfolgung nach Abmahnung die angesichts der Masse an mittlerweile 1,2Mio Abmahnungen überhaupt nicht zu organisieren ist und natürlich den vielfältigen Problemen die bei der Rechteübertragung oder gar Aktivlegitimation, also der eigentlichen Befugnis abmahnen zu können beginnen.
Der Wille des Gesetzgebers war es ein grandioses Chaos in dem noch die dubiosesten Forderungen unterstützt werden zu schaffen?
Nun zum wichtigsten Punkt des Urteils.
"Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin stellt eine Persönlichkeitsverletzung dar."
"Im Übrigen zeitigt eine derartige (gegebenenfalls richterlich bestätigte) Empfehlung eine indirekte Wirkung für all jene Personen, die nach einer ähnlichen Methode vorgehen wie die Beschwerdeführerin,..."
Diese endgültige Qualifizierung der Ermittlung selbst als Persönlichkeitsrechtsverletzung hat weitreichende Folgen. Neben den vorhandenen Auskunftsrechten ist zu prüfen in wie weit eine Sperrung der Weitergabe, eine Löschung und eine mit der Persönlichkeitsretzverletzung einhergehden Schädigung gerichtlich durchgesetzt werden kann. Freiwillig wird die Logistep AG keinen Abgemahnten für die Persönlichkeitsrechtsverletzung entschädigen. Weitere Ansprüche kann man sich jedoch nicht vorstellen. [vgl. Urteil vom 09.09.2010, Obergericht des Kanton Zug (Az. JS 2010 44 und JS 2010 45)]
1C_285/2009 vom 08.09.2010
und die 295
Erste Kommentierung von David Vasella.
Kommentierung von RA Sebastian Dosch.
Kommentierung von Shual: Das Urteil gegen die Logistep ist in zwei wesentliche Bereiche unterteilt. RA Sebastian Dosch behandelt bereits ausreichend die tatsächlich erfrischend logisch vorgetragenen Ansichten zum Thema ob eine IP-Adresse nun ein personenbezogenes Datum darstellt oder nicht. Eine Gegenüberstellung der Argumente zum BGH-Urteil "Herbst unserer Abmahnerexistenz" vom 12.05.2010 dauert für heute zu lange. Ein maßgeblicher Punkt als Beispiel.
"Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass nicht vorausgesetzt ist, dass die Urheberrechtsverletzer bereits für die Beschwerdegegnerin bestimmbar sind. Vielmehr genügt es, wenn sie es nach Übergabe der entsprechenden Daten für die Urheberrechteinhaber werden." vs "Die IP-Adresse gibt deshalb bestimmungsgemäß keine zuverlässige Auskunft über die Person, die zu einem konkreten Zeitpunkt einen bestimmten Internetanschluss nutzt + Die Zuordnung einer zu einem bestimmten Zeitpunkt benutzten dynamischen IP-Adresse zu einem Anschlussinhaber enthält keine Aussage darüber, mit wem der Betreffende worüber und wie lange kommuniziert hat."
Die deutschen Richter versuchen sich über das Vehikel der Störerhaftung dem Thema zu nähern, in dem sie erklären das die von Tauschbörsenermittlungsfirmen fest gestellte Tathandlung nicht einen Verletzer, sondern eine Verletzung durch "jemanden" darstellt. Hier liegt natürlich ein logisches Problem vor, denn es "spricht ... eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist." Der Anschlußinhaber sei daher gehalten sich entsprechend der sekundären Darlegungslast zu der Verletzung zu äußern. Kann er dies nicht ist er als Täter zu qualifizieren. Die Schweizer Richter hingegen sehen schon ("Wohl ist davon auszugehen, dass in vielen Fällen der Urheberrechtsverletzer nicht ausfindig gemacht werden kann, so insbesondere dann, wenn verschiedene Personen zu einem Computer oder einem Netzwerk Zugang haben. Es ist jedoch ausreichend, dass die Bestimmbarkeit in Bezug auf einen Teil der von der Beschwerdegegnerin gespeicherten Informationen gegeben ist.") durch die Möglichkeit eines Teils der insgesamt ermittelten Daten einen Verletzer zu identifizieren einen ausreichenden Bezug zu datenschutzrechtlichen Belangen der Verletzer.
Von großem Interesse wird damit der Bereich: "Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin schliesse zudem aus, dass dem IP-Adressinhaber im Moment der Beschaffung mitgeteilt werde, wozu seine Daten gespeichert würden. Selbst wenn es zutreffe, dass vereinzelt darauf aufmerksam gemacht werde, dass "Anti-P2P-Firmen Daten loggen", könne keineswegs von einer Angabe des Datenbeschaffungszwecks durch die Bearbeiterin gesprochen werden. Sowohl der Grundsatz der Zweckbindung wie auch der Grundsatz der Erkennbarkeit würden damit regelmässig verletzt." Die Schweizer Gerichte sehen also auch den deutschen § 28 BDSG, Abs. 1 verletzt. Das Thema der Erkennbarkeit der Ermittlung ist ebenso sehr spannend. Natürlich wird nicht ausgeführt wie sich eine Ermittlungsfirma im Internet zu erkennen geben muß. Es dürfte aber klar sein, das die anonymisierte Datenerhebung zu gewerblichen Zwecken mit dem Zweck der Rechtsverfolgung kollidiert. Würde eine Ermittlerfirma zweckgebunden und erkennbar auftreten gäbs wohl keine Verletzer der so dumm wäre eine Rechtsverletzung von sich aus zu begehen (obwohl die Dummen nie aussterben werden und vielfältig über nicht geschützte W-LANe operiert wird was die Hemmschwelle senkt).
Tatsächlich ist das Operieren als "Verdeckte Ermittlung" immer nur unter besonderen Vorraussetzungen möglich, wenn es zum Beispiel um schwere Straftaten geht. Es ist dabei auch unter Schutzmaßnahmen und aktiver Ermittlung zu unterscheiden. Das deutsche BGH-Urteil (anders als in den lächerlichen Pressemitteilungen der Logistep AG dargestellt) beschäftigt sich keines wegs mit den Ermittern, sondern mit der Verwertung der Daten in Auskunftsverfahren. Dabei spielt es auch keine Rolle ob man nun die IP-Adresse als Bestandsdatum oder Verkehrsdatum sieht.
Es ist jedoch fest zu halten, dass "Es ... Sache des Gesetzgebers und nicht des Richters ist, die allenfalls notwendigen Massnahmen zu treffen, um einen den neuen Technologien entsprechenden Urheberrechtsschutz zu gewährleisten." Der deutsche BGH erkennt hier den Willen des Gesetzgebers zur Verfolgung von Rechtsverletzungen. Allerdings fehlen die wiederum von den Schweizern eingeforderten klaren Aussagen der Logistep AG zu der tatsächlichen Verwertung der Datenmengen und gesetzliche Schranken. Wir kennen das Phänomen des Mißbrauchs der ermittelten Daten zur Genüge. Es äußert sich in Absurdforderungen, dem "Samplerabmahnungen"-Themenkreis, den vielfältigen Pannen der Ermittler und der beauskunftenden Stellen, schwerwiegenden prozessualen Fehlern der Anwaltskanzleien, grundsätzlichen Bedenken zum eigentlichen Beweiswert eines "Loggerbudenfreßzettels", der regelmäßig schwere Fehler in sich birgt, einer fehlenden Rechtsverfolgung nach Abmahnung die angesichts der Masse an mittlerweile 1,2Mio Abmahnungen überhaupt nicht zu organisieren ist und natürlich den vielfältigen Problemen die bei der Rechteübertragung oder gar Aktivlegitimation, also der eigentlichen Befugnis abmahnen zu können beginnen.
Der Wille des Gesetzgebers war es ein grandioses Chaos in dem noch die dubiosesten Forderungen unterstützt werden zu schaffen?
Nun zum wichtigsten Punkt des Urteils.
"Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin stellt eine Persönlichkeitsverletzung dar."
"Im Übrigen zeitigt eine derartige (gegebenenfalls richterlich bestätigte) Empfehlung eine indirekte Wirkung für all jene Personen, die nach einer ähnlichen Methode vorgehen wie die Beschwerdeführerin,..."
Diese endgültige Qualifizierung der Ermittlung selbst als Persönlichkeitsrechtsverletzung hat weitreichende Folgen. Neben den vorhandenen Auskunftsrechten ist zu prüfen in wie weit eine Sperrung der Weitergabe, eine Löschung und eine mit der Persönlichkeitsretzverletzung einhergehden Schädigung gerichtlich durchgesetzt werden kann. Freiwillig wird die Logistep AG keinen Abgemahnten für die Persönlichkeitsrechtsverletzung entschädigen. Weitere Ansprüche kann man sich jedoch nicht vorstellen. [vgl. Urteil vom 09.09.2010, Obergericht des Kanton Zug (Az. JS 2010 44 und JS 2010 45)]
Mittwoch, 1. Dezember 2010
Logistep II - Bundesverfassungsgericht 2 BvR 2101/09
Das Bundesverfassungsgericht teilte gestern mit, dass die Verfassungsbeschwerde zu der Verwendbarkeit der Lichtensteiner Steuerdaten nicht zur Entscheidung angenommen wird. So wird es auch keine ausführliche Urteilsanalyse geben können.
Zum Themenbereich "Logistep" äußert sich das Bundesverfassungsgericht wie folgt: "Des weiteren sind Beweismittel, die von Privaten erlangt wurden, selbst wenn dies in strafbewehrter Weise erfolgte, grundsätzlich verwertbar, so dass allein von dem Informanten begangene
Straftaten bei der Beurteilung eines möglichen Verwertungsverbotes von
vornherein nicht berücksichtigt werden müssen." Allerdings: "die unmittelbare Geltung eines Beweisverwertungsverbotes, [...] betrifft grundsätzlich lediglich die unmittelbare Verwertung von rechtswidrig erlangten Beweismitteln im Strafverfahren zur Feststellung der Schuldfrage."
Damit sind wir so schlau wie zuvor. Die strafrechtliche Verurteilung darf nicht ausschließlich auf dem rechtswidrig erlangten Beweismittel beruhen.
In wie fern durch den Ablauf das der Verletzte eine rechtswidrig operierende Firma beauftragte um in der Folge über einen Rechtsanwalt Akteneinsicht zu nehmen um Anschlußinhaberdaten abzuschöpfen muß erneut gerichtlich geklärt werden.
In jedem Fall sind Betroffene aufgerufen die Schweizer Rechtslage (vor allem im Verlustfall zu prüfen) und den Volltext des Urteils abzuwarten. In wie fern daraus Schadensersatzansprüche ableitbar sind wird man suchen zu klären.
Zum Themenbereich "Logistep" äußert sich das Bundesverfassungsgericht wie folgt: "Des weiteren sind Beweismittel, die von Privaten erlangt wurden, selbst wenn dies in strafbewehrter Weise erfolgte, grundsätzlich verwertbar, so dass allein von dem Informanten begangene
Straftaten bei der Beurteilung eines möglichen Verwertungsverbotes von
vornherein nicht berücksichtigt werden müssen." Allerdings: "die unmittelbare Geltung eines Beweisverwertungsverbotes, [...] betrifft grundsätzlich lediglich die unmittelbare Verwertung von rechtswidrig erlangten Beweismitteln im Strafverfahren zur Feststellung der Schuldfrage."
Damit sind wir so schlau wie zuvor. Die strafrechtliche Verurteilung darf nicht ausschließlich auf dem rechtswidrig erlangten Beweismittel beruhen.
In wie fern durch den Ablauf das der Verletzte eine rechtswidrig operierende Firma beauftragte um in der Folge über einen Rechtsanwalt Akteneinsicht zu nehmen um Anschlußinhaberdaten abzuschöpfen muß erneut gerichtlich geklärt werden.
In jedem Fall sind Betroffene aufgerufen die Schweizer Rechtslage (vor allem im Verlustfall zu prüfen) und den Volltext des Urteils abzuwarten. In wie fern daraus Schadensersatzansprüche ableitbar sind wird man suchen zu klären.
Samstag, 27. November 2010
LG Köln - Rasch vs WDR
Der WDR strahlte am 04.11.2010 die Sendung "ARD Ratgeber Recht" aus in der behauptet wurde eine Abgemahnte die nach der Abgabe einer Unterlassungserklärung und Zahlung einer Summe im Jahr 2007 angeblich erneut durch die Promedia bei der Verbreitung eines Albums erwischt wurde solle nun eine Vertragsstrafe von 45.000,00€ bezahlen.
Eine offensichtlich etwas unglaubliche Summe. Die Kanzlei Rasch mahnte darauf hin drei Rechtsanwälte die an der Sendung beteiligt waren ab, darunter RA Christian Solmecke. Die Anwälte gaben eine Unterlassungserklärung ab.
Der WDR jedoch folgte dem nicht und wurde nun im Rahmen einer Einstweiligen Verfügung zur Unterlassung der obigen Aussage verpflichtet. So berichtet RA Dr. Martin Bahr. Der Heidelberger RA Sebastian Dosch berichtet ausführlicher.
Angeblich mittlerweile wurde in jedem Fall die Vertragsstrafenforderung auf 5.000,00€ durch die Kanzlei Rasch taxiert. Dem kann kaum so sein, da im Bericht ab 02:32 in einem Schreiben der Kanzlei Rasch ansatzweise herstellbar ist das die 5.000,00€ als außergerichtliches Vergleichsangebot abgegeben wurden.
Dennoch ist die Logik der Frau nicht gänzlich falsch, denn in den Orginal-Unterlassungserklärungen der Kanzlei Rasch wird "für jeden Fall der Zuwiderhandlung" eine Vetragsstrafe in Höhe von 5.000,00€ angedroht.
Eine offensichtlich etwas unglaubliche Summe. Die Kanzlei Rasch mahnte darauf hin drei Rechtsanwälte die an der Sendung beteiligt waren ab, darunter RA Christian Solmecke. Die Anwälte gaben eine Unterlassungserklärung ab.
Der WDR jedoch folgte dem nicht und wurde nun im Rahmen einer Einstweiligen Verfügung zur Unterlassung der obigen Aussage verpflichtet. So berichtet RA Dr. Martin Bahr. Der Heidelberger RA Sebastian Dosch berichtet ausführlicher.
Angeblich mittlerweile wurde in jedem Fall die Vertragsstrafenforderung auf 5.000,00€ durch die Kanzlei Rasch taxiert. Dem kann kaum so sein, da im Bericht ab 02:32 in einem Schreiben der Kanzlei Rasch ansatzweise herstellbar ist das die 5.000,00€ als außergerichtliches Vergleichsangebot abgegeben wurden.
Dennoch ist die Logik der Frau nicht gänzlich falsch, denn in den Orginal-Unterlassungserklärungen der Kanzlei Rasch wird "für jeden Fall der Zuwiderhandlung" eine Vetragsstrafe in Höhe von 5.000,00€ angedroht.
Freitag, 26. November 2010
OLG Köln, Az 6 W 157/10, Beschluss v. 11.11.2010
Zum Thema der Wirkung der "Erweiterten" oder "Vorbeugenden modifizierten Unterlassungserklärungen" gibt es nun eine Serie von Entscheidungen.
Der mir bekannte Ablauf in Kurzform:
Im November 2009 hatte das Landgericht Frankfurt eine Erweiterung einer modifizierten Unterlassungserklärung auf "sämtliche Werke" einer Tauschbörsenverwertungsgesellschaft für nicht ausreichend erklärt um weitere Werke zu erfassen. Es wurde eine Konrektisierung zB auf "Musikwerke" gefordert. Im Mai 2010 hatte das Landgericht Köln eine Formulierung "urheberrechtlich geschützte Werke des oben genannten Künstlers" für ebensowenig ausreichend erachtet. [Berichte]
Nun im Spätjahr folgten das Landgericht Nürnberg (Anerkentniss durch beklagten Textdichter nach Abmahnung) mit einer positiven Bewertung einer Vorbeugenden modifizierten Unterlassungserklärung und im November ebenso das Amtsgericht München.
Der Kreis schließt sich nun mit einem Beschluss des OLG Köln von denen RA Dr. Manfred Hecker und Dipl-Jur. Jens Ferner berichten: "Mit Beschluss vom 11.11.2010 hat das OLG Köln entschieden, dass eine über den Abmahnungsgehalt hinausgehende Unterlassungserklärung zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr geeignet ist." [Link 1 - Link 2]
Nach den Auszügen aus dem Beschluss ist RA Dr. Knies Satz: "Der Abgemahnte muss also nach Auffassung des AG München nicht abwarten, bis ihn die Abmahnung ereilt, er kann mit der bewährten vorbeugenden Unterlassungserklärung erfolgreich die Abmahnkosten des gegnerischen Anwaltes bekämpfen." auch am OLG Köln angekommen. Neben einer positiven Erwähnung der "Hamburger-Brauch-modUE" wurde die Version “urheberrechtlich geschützte Werke der oben genannten Firmen im Internet öffentlich zu verbreiten oder auf sonstige Art und Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen … sowie öffentlich zu verbreiten und/oder zu verwerten und/oder wiedergeben zu lassen, insbesondere im Rahmen der Teilnahme an so genannten Peer-to-Peer Netzwerken diese urheberrechtlich geschützten Werke oder Teile derselben im Tausch anzubieten.“ wie folgt begutachtet: "Die gewählte verallgemeinernde Formulierung umfasste aus gutem Grund – weil eine Verletzung auch insoweit Wiederholungsgefahr begründet – sämtliche das Charakteristische der abgemahnten Verletzungsform unberührt lassenden Verstöße. Sie bezog sich – wie die Abmahnung – auf das öffentliche Zugänglichmachen von Audiodateien im Rahmen der Teilnahme an so genannten Peer-to-Peer-Netzwerken und ließ das zur Unterlassung verlangte Verhalten seiner Art nach in allen denkbaren Varianten (Täterschaft, Teilnahme, Störerhaftung) deutlich genug erkennen."
Erstaunlich dieser Punkt: "Denn keineswegs folgt aus der strafbewehrten Unterwerfung gegenüber weiteren Personen in der offenkundigen Absicht, kostenträchtigen Abmahnungen im Namen dieser anderen Rechteinhaber wegen kerngleicher Verstöße ein für alle Mal zu entgehen, dass die Erklärung der abmahnenden Antragstellerin gegenüber nicht ernst gemeint war. Der weitere Umstand, dass die Abgabe ähnlich lautender Erklärungen für den Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners ein vergleichbares „Massengeschäft“ zu sein scheint wie die Versendung ähnlich lautender Abmahnungen für die Bevollmächtigten der Antragstellerin, kann eine solche Annahme ebenfalls nicht rechtfertigen." [Herzlichen Glückwunsch, RA Christian Solmecke :-) -Vermutung-]
Interessant natürlich auch der Kostenentscheid. Die Tauschbörsenverwertungsgesellschaft könnte um bis zu 6.000,00€ ärmer sein.
Der mir bekannte Ablauf in Kurzform:
Im November 2009 hatte das Landgericht Frankfurt eine Erweiterung einer modifizierten Unterlassungserklärung auf "sämtliche Werke" einer Tauschbörsenverwertungsgesellschaft für nicht ausreichend erklärt um weitere Werke zu erfassen. Es wurde eine Konrektisierung zB auf "Musikwerke" gefordert. Im Mai 2010 hatte das Landgericht Köln eine Formulierung "urheberrechtlich geschützte Werke des oben genannten Künstlers" für ebensowenig ausreichend erachtet. [Berichte]
Nun im Spätjahr folgten das Landgericht Nürnberg (Anerkentniss durch beklagten Textdichter nach Abmahnung) mit einer positiven Bewertung einer Vorbeugenden modifizierten Unterlassungserklärung und im November ebenso das Amtsgericht München.
Der Kreis schließt sich nun mit einem Beschluss des OLG Köln von denen RA Dr. Manfred Hecker und Dipl-Jur. Jens Ferner berichten: "Mit Beschluss vom 11.11.2010 hat das OLG Köln entschieden, dass eine über den Abmahnungsgehalt hinausgehende Unterlassungserklärung zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr geeignet ist." [Link 1 - Link 2]
Nach den Auszügen aus dem Beschluss ist RA Dr. Knies Satz: "Der Abgemahnte muss also nach Auffassung des AG München nicht abwarten, bis ihn die Abmahnung ereilt, er kann mit der bewährten vorbeugenden Unterlassungserklärung erfolgreich die Abmahnkosten des gegnerischen Anwaltes bekämpfen." auch am OLG Köln angekommen. Neben einer positiven Erwähnung der "Hamburger-Brauch-modUE" wurde die Version “urheberrechtlich geschützte Werke der oben genannten Firmen im Internet öffentlich zu verbreiten oder auf sonstige Art und Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen … sowie öffentlich zu verbreiten und/oder zu verwerten und/oder wiedergeben zu lassen, insbesondere im Rahmen der Teilnahme an so genannten Peer-to-Peer Netzwerken diese urheberrechtlich geschützten Werke oder Teile derselben im Tausch anzubieten.“ wie folgt begutachtet: "Die gewählte verallgemeinernde Formulierung umfasste aus gutem Grund – weil eine Verletzung auch insoweit Wiederholungsgefahr begründet – sämtliche das Charakteristische der abgemahnten Verletzungsform unberührt lassenden Verstöße. Sie bezog sich – wie die Abmahnung – auf das öffentliche Zugänglichmachen von Audiodateien im Rahmen der Teilnahme an so genannten Peer-to-Peer-Netzwerken und ließ das zur Unterlassung verlangte Verhalten seiner Art nach in allen denkbaren Varianten (Täterschaft, Teilnahme, Störerhaftung) deutlich genug erkennen."
Erstaunlich dieser Punkt: "Denn keineswegs folgt aus der strafbewehrten Unterwerfung gegenüber weiteren Personen in der offenkundigen Absicht, kostenträchtigen Abmahnungen im Namen dieser anderen Rechteinhaber wegen kerngleicher Verstöße ein für alle Mal zu entgehen, dass die Erklärung der abmahnenden Antragstellerin gegenüber nicht ernst gemeint war. Der weitere Umstand, dass die Abgabe ähnlich lautender Erklärungen für den Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners ein vergleichbares „Massengeschäft“ zu sein scheint wie die Versendung ähnlich lautender Abmahnungen für die Bevollmächtigten der Antragstellerin, kann eine solche Annahme ebenfalls nicht rechtfertigen." [Herzlichen Glückwunsch, RA Christian Solmecke :-) -Vermutung-]
Interessant natürlich auch der Kostenentscheid. Die Tauschbörsenverwertungsgesellschaft könnte um bis zu 6.000,00€ ärmer sein.
Freitag, 19. November 2010
OLG Hamburg 5 W 126/10 - "Logistep-I"
Mit dem OLG Hamburg hat sich mutmaßlich das erste deutsche Gericht mit der Frage auseinander gesetzt wie die rechtswidrig erlangten Daten der Logistep AG auf deutschem Boden zu werten seien. Daneben sind einige Äußerungen des Gerichts als brisant zu werten.
[Volltext]
Sachverhalt
Die Logistep AG hatte an drei aufeinander folgenden Tagen rechtswidrig ermittelt, dass angeblich über einen Internetanschluß einer Person ein Computerspiel einer mittlerweile insolventen Firma angeboten wurde. Im weiteren Verlauf wurde der Anschlußinhaber abgemahnt und auf Unterlassung, Übernahme der Rechtsanwaltskosten und Schadensersatz verklagt und stellte einen Antrag auf Prozeßkostenhilfe. Dieser Antrag wurde durch das Landgericht Hamburg abgelehnt. Das OLG wies die Beschwerde nun zurück.
Entscheidung - Beweislast
Die mehr als schlampig ausgeführte Begründung zum Thema Beweislast muß erläutert werden. In den PKH-Verfahren ist eine gewisse Beweisantizipation möglich: "Eine Beweisantizipation ist erlaubt, wenn die Gesamtwürdigung aller schon fest stehender Umstände und Indizien eine positive Beweiswürdigung als ausgeschlossen erscheinen läßt und wenn eine vernünftige und wirtschaftlich denkende Partei, die die Kosten selbst bezahlen müßte, wegen des absehbaren Misserfolgs der Beweisaufnahme von einer Prozeßführung absehen würde." [vgl. Nürnberger PKH-Beschluss]. Das OLG behauptet im Beschluss hingegen das Landgericht Hamburg habe sich eingehend mit den Argumenten des Beklagten auseinander gesetzt. Dem ist erkennbar nicht so, denn die Forderung des Beklagten nach Prüfung sämtlicher der durch die Logistep ermittelten Daten wurde ignoriert. Das OLG stellt darauf ab es genüge ein Hashwertidentifikationsverfahren nebst Eidesstattlicher Versicherung. Danebst erkannte es im Mehrfacherkennen einer Rechtsverletzung ein starkes Indiz für eine unerlaubte Tathandlung. Der Beklagte habe zudem eingeräumt es könnten sich "Dateifragmente" des Spiels auf seinem Rechner befunden haben. Man hat hier -ohne es beim Namen zu nennen- eine recht eigenwillige Beweisantizipation wirken lassen.
Der wunde Punkt an dieser Stelle ist, dass nach weitläufiger Ansicht die Logistep AG durch den Beschluss des Obersten Schweizer Gerichtshofs gespeicherte Datenmengen löschen muß. Der Volltext des Urteils liegt jedoch noch nicht vor. Insofern kann auch die Logistep AG nicht mehr die vorgelegten Eidesstattlichen Versicherungen und auch nicht ein Hashwert-Identifikationsverfahren nebst "Timestamp-Fresszettel" belgen, meine Herren Oberrichter aus Hamburg. Man hat diesen Punkt bereits ausführlich diskutiert: Es steht dem Abgemahnten die über die Logistep AG ermittelt wurden die Verwertung der Daten über ein entsprechendes Begehren in der Schweiz verbieten zu lassen. Gerade Beklagten ist dies anzuraten, denn die Verwendung geht einher mit einer entsprechenden eigenen Schadensersatzforderung gegen die Logistep AG. (Populärbeispiel: Jeder Einbrecher weiß, dass er Schmerzensgeld vom Opfer bekommt, wenn er während des Einbruchs vom Hund des Opfers gebissen wurde. Bei Filesharing-Abgemahnten dauert diese Erkenntniss ... scheinbar etwas länger.)
Die Entscheidung kann sich also ausschließlich auf die Indizien, die der Abgemahnte selbst beigetragen hat (oder eher nicht beigetragen) stützen. Damit wäre sie zum mindest rechtlich einwandfrei. Nach den Angaben im Beschluss hat der Anschlußinhaber die Tat weder substantiiert bestritten noch genauer dargelegt wie er sich zum Tatvorwurf stellt.
Entscheidung - Beweisverwertungsverbot
Natürlich ist auch hier zu kritisieren, dass die Beklagtenseite ohne erkennbare Prüfung ins Blaue hinein mit einem Beweisverwertungsverbot hantiert hat. Zudem ist der Fall sowieso ungeeignet, da eine hier Ablehnung der Beschwerde auf den weiteren Beweismitteln (Eigenaussagen) in jedem Fall wahrscheinlich gewesen wäre.
Allerdings ist auch der Beschluss des OLG Hamburg von gleicher Qualität. Das OLG stellt darauf ab, dass die Ermittlungsarbeit der Logistep AG durch den BGH mit Urteil vom 12.05.2010 geadelt worden sei. Dies ist alleine schon eine ordentliche Sauerei, da die Tathandlung aus dem BGH-Urteil um 2,5 Jahre vor den angeblichen Logs im Hamburger Verfahren liegt. Genauso gut hätte man argumentieren können das die vielfältigen Klagerücknahmen und Fehlereingeständnisse aus dieser Zeit [vgl. Easy2Sync-Affaire) die Logistep entadelt hätten.
Daneben haben die Hamburger Richter das BGH-Urteil nicht gelesen. Der BGH beschäftigt sich im Bereich des Beweisverwertungsverbots ausdrücklich nur mit der Frage, ob ein Richtervorbehalt in einem staatsanwaltschaftlichen Verfahren greift. Dieser Entscheid betrifft ausschließlich den Auskunftsbereich dort und nicht etwa im zivilrechtlichen Auskunftsverfahren.
Dort aber ist die Beauskunftung an die "Massgabe der Offensichtlickeit der Rechtsverletzung" gebunden. Die Offensichtlichkeit einer Rechtsverletzung kann aber nur dann hergestellt werden, wenn "die Antragstellerin [] dargeleg[t],
- dass die von ihr zum Auffinden der Rechtsverletzungen eingesetzte Software zuverlässig arbeitet,
- die Parameter der aufzufindenden Dateien zutreffend ermittelt worden sind,
- die Software ordnungsgemäß in Betrieb gesetzt worden ist" Dies alles ist der Logistep AG nicht möglich, es sei denn sie verstöße ... erneut ... gegen Schweizer Recht. Zudem sind scheinbar dem Oberlandesgericht in Hamburg die neueren Entwicklungen zu dem Thema der "One-Second-Logger" gänzlich unbekannt.
Fehlender Personenbezug
Abschließend verdeutlicht das OLG Hamburg dieses mal ganz für sich alleine die interessante Ansicht man könne aus einer IP-Adresse keinen Personenbezug herstellen. Es wird also nicht etwa eine Einschätzung zur "Bestands/Verkehrsdatenthematik" vorgenommen, sondern sich auf die Nichtanwendbarkeit der Datenschutzvorschriften gestüzt, denn Datenschutzvorschriften sind nur anwendbar, wenn personenbezogene Daten vorliegen.
Im oberen Verlauf stützt jedoch das gleiche Gericht sich auf die Entscheidung des BGH vom 12.05.2010. Man sieht in diesem Fall auf Basis der Ermittlungsdaten eine tatsächliche Vermutung greifen, dass der Anschlußinhaber selbst die Tathandlung begangen habe.
Man kann also zwar bei dem Betrachten einer Tathandlung und einer IP-Adresse einen Personenbezug entwickeln in dem man die tatsächliche Vermutung haben darf der namentlich unbekannte Anschlußinhaber sei der Täter. Da der Anschlußinhaber jedoch namentlich nicht bekannt ist tritt gleichzeitig in Kraft das kein Personenbezug zu dem Anschlußinhaber vorhanden ist.
Fazit
Der Entscheid ist im Ergebniss richtig. Man kann nicht "andeuten" man könne es gewesen sein und dann erwarten man erhielte für eine Verteidigung Staatsgelder. Die Begründung ist in den restlichen Bereichen schwankend zwischen unlogisch bis abenteuerlich und dürfte kaum Bestand haben.
PS: Selbstverständlich bewirbt die Logistep AG diesen denklogischen Schrotthaufen auch noch, wobei sich gewisse Anwälte zu Despektierlichkeiten gegenüber den Schweizer Oberrichtern hinreissen läßt. Dafür möchte ich mich im Namen meiner Mitbürger ausdrücklich entschuldigen. Die Entgleisung eines Einzelnen ist nicht die Meinung der Mehrheit der Deutschen.
[Volltext]
Sachverhalt
Die Logistep AG hatte an drei aufeinander folgenden Tagen rechtswidrig ermittelt, dass angeblich über einen Internetanschluß einer Person ein Computerspiel einer mittlerweile insolventen Firma angeboten wurde. Im weiteren Verlauf wurde der Anschlußinhaber abgemahnt und auf Unterlassung, Übernahme der Rechtsanwaltskosten und Schadensersatz verklagt und stellte einen Antrag auf Prozeßkostenhilfe. Dieser Antrag wurde durch das Landgericht Hamburg abgelehnt. Das OLG wies die Beschwerde nun zurück.
Entscheidung - Beweislast
Die mehr als schlampig ausgeführte Begründung zum Thema Beweislast muß erläutert werden. In den PKH-Verfahren ist eine gewisse Beweisantizipation möglich: "Eine Beweisantizipation ist erlaubt, wenn die Gesamtwürdigung aller schon fest stehender Umstände und Indizien eine positive Beweiswürdigung als ausgeschlossen erscheinen läßt und wenn eine vernünftige und wirtschaftlich denkende Partei, die die Kosten selbst bezahlen müßte, wegen des absehbaren Misserfolgs der Beweisaufnahme von einer Prozeßführung absehen würde." [vgl. Nürnberger PKH-Beschluss]. Das OLG behauptet im Beschluss hingegen das Landgericht Hamburg habe sich eingehend mit den Argumenten des Beklagten auseinander gesetzt. Dem ist erkennbar nicht so, denn die Forderung des Beklagten nach Prüfung sämtlicher der durch die Logistep ermittelten Daten wurde ignoriert. Das OLG stellt darauf ab es genüge ein Hashwertidentifikationsverfahren nebst Eidesstattlicher Versicherung. Danebst erkannte es im Mehrfacherkennen einer Rechtsverletzung ein starkes Indiz für eine unerlaubte Tathandlung. Der Beklagte habe zudem eingeräumt es könnten sich "Dateifragmente" des Spiels auf seinem Rechner befunden haben. Man hat hier -ohne es beim Namen zu nennen- eine recht eigenwillige Beweisantizipation wirken lassen.
Der wunde Punkt an dieser Stelle ist, dass nach weitläufiger Ansicht die Logistep AG durch den Beschluss des Obersten Schweizer Gerichtshofs gespeicherte Datenmengen löschen muß. Der Volltext des Urteils liegt jedoch noch nicht vor. Insofern kann auch die Logistep AG nicht mehr die vorgelegten Eidesstattlichen Versicherungen und auch nicht ein Hashwert-Identifikationsverfahren nebst "Timestamp-Fresszettel" belgen, meine Herren Oberrichter aus Hamburg. Man hat diesen Punkt bereits ausführlich diskutiert: Es steht dem Abgemahnten die über die Logistep AG ermittelt wurden die Verwertung der Daten über ein entsprechendes Begehren in der Schweiz verbieten zu lassen. Gerade Beklagten ist dies anzuraten, denn die Verwendung geht einher mit einer entsprechenden eigenen Schadensersatzforderung gegen die Logistep AG. (Populärbeispiel: Jeder Einbrecher weiß, dass er Schmerzensgeld vom Opfer bekommt, wenn er während des Einbruchs vom Hund des Opfers gebissen wurde. Bei Filesharing-Abgemahnten dauert diese Erkenntniss ... scheinbar etwas länger.)
Die Entscheidung kann sich also ausschließlich auf die Indizien, die der Abgemahnte selbst beigetragen hat (oder eher nicht beigetragen) stützen. Damit wäre sie zum mindest rechtlich einwandfrei. Nach den Angaben im Beschluss hat der Anschlußinhaber die Tat weder substantiiert bestritten noch genauer dargelegt wie er sich zum Tatvorwurf stellt.
Entscheidung - Beweisverwertungsverbot
Natürlich ist auch hier zu kritisieren, dass die Beklagtenseite ohne erkennbare Prüfung ins Blaue hinein mit einem Beweisverwertungsverbot hantiert hat. Zudem ist der Fall sowieso ungeeignet, da eine hier Ablehnung der Beschwerde auf den weiteren Beweismitteln (Eigenaussagen) in jedem Fall wahrscheinlich gewesen wäre.
Allerdings ist auch der Beschluss des OLG Hamburg von gleicher Qualität. Das OLG stellt darauf ab, dass die Ermittlungsarbeit der Logistep AG durch den BGH mit Urteil vom 12.05.2010 geadelt worden sei. Dies ist alleine schon eine ordentliche Sauerei, da die Tathandlung aus dem BGH-Urteil um 2,5 Jahre vor den angeblichen Logs im Hamburger Verfahren liegt. Genauso gut hätte man argumentieren können das die vielfältigen Klagerücknahmen und Fehlereingeständnisse aus dieser Zeit [vgl. Easy2Sync-Affaire) die Logistep entadelt hätten.
Daneben haben die Hamburger Richter das BGH-Urteil nicht gelesen. Der BGH beschäftigt sich im Bereich des Beweisverwertungsverbots ausdrücklich nur mit der Frage, ob ein Richtervorbehalt in einem staatsanwaltschaftlichen Verfahren greift. Dieser Entscheid betrifft ausschließlich den Auskunftsbereich dort und nicht etwa im zivilrechtlichen Auskunftsverfahren.
Dort aber ist die Beauskunftung an die "Massgabe der Offensichtlickeit der Rechtsverletzung" gebunden. Die Offensichtlichkeit einer Rechtsverletzung kann aber nur dann hergestellt werden, wenn "die Antragstellerin [] dargeleg[t],
- dass die von ihr zum Auffinden der Rechtsverletzungen eingesetzte Software zuverlässig arbeitet,
- die Parameter der aufzufindenden Dateien zutreffend ermittelt worden sind,
- die Software ordnungsgemäß in Betrieb gesetzt worden ist" Dies alles ist der Logistep AG nicht möglich, es sei denn sie verstöße ... erneut ... gegen Schweizer Recht. Zudem sind scheinbar dem Oberlandesgericht in Hamburg die neueren Entwicklungen zu dem Thema der "One-Second-Logger" gänzlich unbekannt.
Fehlender Personenbezug
Abschließend verdeutlicht das OLG Hamburg dieses mal ganz für sich alleine die interessante Ansicht man könne aus einer IP-Adresse keinen Personenbezug herstellen. Es wird also nicht etwa eine Einschätzung zur "Bestands/Verkehrsdatenthematik" vorgenommen, sondern sich auf die Nichtanwendbarkeit der Datenschutzvorschriften gestüzt, denn Datenschutzvorschriften sind nur anwendbar, wenn personenbezogene Daten vorliegen.
Im oberen Verlauf stützt jedoch das gleiche Gericht sich auf die Entscheidung des BGH vom 12.05.2010. Man sieht in diesem Fall auf Basis der Ermittlungsdaten eine tatsächliche Vermutung greifen, dass der Anschlußinhaber selbst die Tathandlung begangen habe.
Man kann also zwar bei dem Betrachten einer Tathandlung und einer IP-Adresse einen Personenbezug entwickeln in dem man die tatsächliche Vermutung haben darf der namentlich unbekannte Anschlußinhaber sei der Täter. Da der Anschlußinhaber jedoch namentlich nicht bekannt ist tritt gleichzeitig in Kraft das kein Personenbezug zu dem Anschlußinhaber vorhanden ist.
Fazit
Der Entscheid ist im Ergebniss richtig. Man kann nicht "andeuten" man könne es gewesen sein und dann erwarten man erhielte für eine Verteidigung Staatsgelder. Die Begründung ist in den restlichen Bereichen schwankend zwischen unlogisch bis abenteuerlich und dürfte kaum Bestand haben.
PS: Selbstverständlich bewirbt die Logistep AG diesen denklogischen Schrotthaufen auch noch, wobei sich gewisse Anwälte zu Despektierlichkeiten gegenüber den Schweizer Oberrichtern hinreissen läßt. Dafür möchte ich mich im Namen meiner Mitbürger ausdrücklich entschuldigen. Die Entgleisung eines Einzelnen ist nicht die Meinung der Mehrheit der Deutschen.
Dienstag, 16. November 2010
Video von RA Christian Solmecke
Wie im Bericht "Über den Beweiswert eines "One-Second-Logs"" erwähnt liegt sorgt ein "sehr heisses" Gutachten am Amtsgericht Köln für Interesse.
Rechtsanwalt Christian Solmecke berichtet verbrauchergerecht von der Thematik in diesem Video.
Rechtsanwalt Christian Solmecke berichtet verbrauchergerecht von der Thematik in diesem Video.
Mittwoch, 10. November 2010
Systematische Abmahntätigkeit II
Teil II - Die Logdaten-Analyse

Graphik: Monatliche Logs die zu Abmahnungen führten nach Logdatum
[Quelle]
Anders als im gestrigen Abmahnungsversand-System hängt die Anzahl der Logs/pro Monat und deren Entwicklung vom Angebot an Samplern die es im Namen von Rechteinhabern zu überwachen gilt ab und natürlich von der Menge der auf den Samplern zu erzielenden IPs, die in Abmahnungen umgewandelt werden können.
So wechseln sich die mageren Monate [Juni + Juli 09; November + Dezember 09] mit Hochfrequenzlogmonaten ab. (Die Logdaten des März 2009 sind mit in den Monatsdurchschnitten verarbeitet.) Die Daten sind anders als bei den Abmahnungszahlen durch den ACS-LAW-Leak verifizierbar.
Es gelingt der Ermittlungsfirma zunächst in den schwachen Monaten eine Soll-Stärke von um die 6.000 verwertbare IPs pro Monat zu generieren. Bereits im Januar 2010 zeigt sich ein anzusetzender Mittelwert. Die Ermittlerfirma konnte auf Verträge zur Überwachung von 3 Titeln auf aktuellen Top100-Samplern zurück greifen. Das anzusetzende Potential mit realisierter Neukundengewinnung dürfte sich ohne den Pornographiebereich in dem ein Ableger unternehmerisch Tätig wurde bei um 100.000 IPs/2010 festlegen lassen, nach Rechnungslage ca. 5.000.000,00€ Umsatz. Eine Realisierung der erzielten abmahnfähigen IPs ist "binnen eines Montas" möglich. Natürlich ist die Thematik "Mehrfachabmahnung" hier besonders zu beachten.
Ab dem Februar 2010 erkennt man (trotz eigentlich ordentlicher Auftragslage" sehr einfach den Einbruch der sich im zweiten Quartal 2010 fortsetzt. Über welche Datenmengen von Privathaushalten die Ermittlerfirma ab dem zweiten Quartal verfügt kann nicht spekuliert werden.
Die bisher realisierten IPs/Quartal jedoch:
25.7K
29.4K
21.6K
15.1K
6.7K
verdeutlichen nach momentanem Stand einen Einbruch an realisierten Daten um 60% zu den bekannten Regel-Quartalen 2009.
Fortsetzung folgt.

Graphik: Monatliche Logs die zu Abmahnungen führten nach Logdatum
[Quelle]
Anders als im gestrigen Abmahnungsversand-System hängt die Anzahl der Logs/pro Monat und deren Entwicklung vom Angebot an Samplern die es im Namen von Rechteinhabern zu überwachen gilt ab und natürlich von der Menge der auf den Samplern zu erzielenden IPs, die in Abmahnungen umgewandelt werden können.
So wechseln sich die mageren Monate [Juni + Juli 09; November + Dezember 09] mit Hochfrequenzlogmonaten ab. (Die Logdaten des März 2009 sind mit in den Monatsdurchschnitten verarbeitet.) Die Daten sind anders als bei den Abmahnungszahlen durch den ACS-LAW-Leak verifizierbar.
Es gelingt der Ermittlungsfirma zunächst in den schwachen Monaten eine Soll-Stärke von um die 6.000 verwertbare IPs pro Monat zu generieren. Bereits im Januar 2010 zeigt sich ein anzusetzender Mittelwert. Die Ermittlerfirma konnte auf Verträge zur Überwachung von 3 Titeln auf aktuellen Top100-Samplern zurück greifen. Das anzusetzende Potential mit realisierter Neukundengewinnung dürfte sich ohne den Pornographiebereich in dem ein Ableger unternehmerisch Tätig wurde bei um 100.000 IPs/2010 festlegen lassen, nach Rechnungslage ca. 5.000.000,00€ Umsatz. Eine Realisierung der erzielten abmahnfähigen IPs ist "binnen eines Montas" möglich. Natürlich ist die Thematik "Mehrfachabmahnung" hier besonders zu beachten.
Ab dem Februar 2010 erkennt man (trotz eigentlich ordentlicher Auftragslage" sehr einfach den Einbruch der sich im zweiten Quartal 2010 fortsetzt. Über welche Datenmengen von Privathaushalten die Ermittlerfirma ab dem zweiten Quartal verfügt kann nicht spekuliert werden.
Die bisher realisierten IPs/Quartal jedoch:
25.7K
29.4K
21.6K
15.1K
6.7K
verdeutlichen nach momentanem Stand einen Einbruch an realisierten Daten um 60% zu den bekannten Regel-Quartalen 2009.
Fortsetzung folgt.
Dienstag, 9. November 2010
Systematische Abmahntätigkeit I
In einer Reihe von Berichten beschäftigt sich dieser Blog mit den Entwicklungen der Systematischen Abmahntätigkeit einer südwestdeutschen Abmahnkanzlei. Die Daten wurden den statistischen Erhebungen des Vereins gegen den Abmahnwahn entleht.
Heute erfolgt "nur" die Ergebnissvorstellung. Die "Systemfeinheiten" finden sich in früheren Postings, werden später nochmal erläutert.
Teil I - Systemzusammenbruch

Graphik: Real-Abmahnungen je Monat beginnend mit April 2009.
Wie man unschwer erkennen kann verläuft das betreffende Abmahnsystem bis in dem März 2010 nach einer bestimmten Abfolge: Es werden Ruhemonate mit relativ geringfügiger Abmahntätigkeit ("Sommer- Weihnachtspause") mit Monaten der intensiven Abmahntätigkeit gepaart. Bis in den Februar 2010 verlief das System reibungslos.

Graphik: Real-Abmahnungen je Monat - Wochenbereinigter Systemvergleich nach Vorjahresdaten.
Man erkennt den ersten Bruch des Systems im Monat März 2010. Es gab im April 2010 noch den Versuch das alte System am Leben zu erhalten. Die Ausfälle im Mai 2010 sprechen Bände.
Anschließend wurde das System umgebaut. Das alte dunkelblaue System wurde mit dem neuen hellblauen System ersetzt, das erkennbar Daten "so vorhanden" nutzt. Näheres erklärkt hier die folgende "Loggerbudenstatistik" die nach Log-Daten aufgeschlüsselt ist.
II - Fazit
Natürlich sind vielzählige Faktoren wie Kundenstamm und dessen Abmahntitelproduktion, fehlende Gewinnung von Neukunden mit Potential, Berichterstattung in Funk und Fernsehen, Schwierigkeiten vor Gericht, usw... für den Systemwechsel zuständig. Deshalb sind auch die Datenmengen nur bedingt übertragbar. Das alte System war erfolgreich genug um sich nicht allzu große Sorge um die Finanzen der Beteiligten zu machen.
Setzt man jedoch vorraus, dass wahrscheinlich geplant war das System nahtlos fort zu führen kommt man zum Schluß das mit dem alten System im Jahr 2010 bislang ca. 95.000 Abmahnungen hätten geschrieben werden müssen um das Vorjahresergebniss zu erzielen. Erkennbar sind jedoch nur ca. 50.000 Abmahnungen.
Über die weiteren Details informieren die nächsten Posts.
Heute erfolgt "nur" die Ergebnissvorstellung. Die "Systemfeinheiten" finden sich in früheren Postings, werden später nochmal erläutert.
Teil I - Systemzusammenbruch

Graphik: Real-Abmahnungen je Monat beginnend mit April 2009.
Wie man unschwer erkennen kann verläuft das betreffende Abmahnsystem bis in dem März 2010 nach einer bestimmten Abfolge: Es werden Ruhemonate mit relativ geringfügiger Abmahntätigkeit ("Sommer- Weihnachtspause") mit Monaten der intensiven Abmahntätigkeit gepaart. Bis in den Februar 2010 verlief das System reibungslos.

Graphik: Real-Abmahnungen je Monat - Wochenbereinigter Systemvergleich nach Vorjahresdaten.
Man erkennt den ersten Bruch des Systems im Monat März 2010. Es gab im April 2010 noch den Versuch das alte System am Leben zu erhalten. Die Ausfälle im Mai 2010 sprechen Bände.
Anschließend wurde das System umgebaut. Das alte dunkelblaue System wurde mit dem neuen hellblauen System ersetzt, das erkennbar Daten "so vorhanden" nutzt. Näheres erklärkt hier die folgende "Loggerbudenstatistik" die nach Log-Daten aufgeschlüsselt ist.
II - Fazit
Natürlich sind vielzählige Faktoren wie Kundenstamm und dessen Abmahntitelproduktion, fehlende Gewinnung von Neukunden mit Potential, Berichterstattung in Funk und Fernsehen, Schwierigkeiten vor Gericht, usw... für den Systemwechsel zuständig. Deshalb sind auch die Datenmengen nur bedingt übertragbar. Das alte System war erfolgreich genug um sich nicht allzu große Sorge um die Finanzen der Beteiligten zu machen.
Setzt man jedoch vorraus, dass wahrscheinlich geplant war das System nahtlos fort zu führen kommt man zum Schluß das mit dem alten System im Jahr 2010 bislang ca. 95.000 Abmahnungen hätten geschrieben werden müssen um das Vorjahresergebniss zu erzielen. Erkennbar sind jedoch nur ca. 50.000 Abmahnungen.
Über die weiteren Details informieren die nächsten Posts.
Samstag, 6. November 2010
Manchmal frißt der Böse Wolf das Rotkäppchen doch
Hinweis: Dieser Bericht soll nicht Privatleute animieren Ähnliches zu tun. Bitte an die Grundregel halten das einer Abmahnung - egal welcher - von Privatseite allein eine fristgerecht abgegebene Modifizierte Unterlassungserklärung folgen soll. Die folgende Nachricht kommt nur zu Stande, da sich ausgewiesene Medienrechtsexperten und hervorragende Rechtsanwälte aus eigenem Antrieb heraus zu dem beschriebenen Handlungen leiten ließen. Privatleute: Finger weg!
Zu einem bestimmten Zeitpunkt wie dem 01.01.2010 um 16:39 Uhr stellte eine aus Funk und Fernsehen bekannte Rechteverfolgungsfirma eine angebliche Rechtsverletzung in einer "Tauschbörse" auf einem "Top100-Sampler" nach bekanntem Muster fest. Es folgte nach erfolgreicher Auskunftsbeantragung am Landgericht Köln eine rechtsanwaltliche Abmahnung der Kanzlei "Rotkäppchen" (Namen aufgrund des weiterhin laufenden Rechtsstreits geändert) im Auftrag einer Musikgruppe. Es wurden Schadensersatzforderungen gestellt und die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert.
Es folgte noch eine Abmahnung der gleichen Musikgruppe wegen eines anderen Werks zur gleichen Tathandlung auf dem gleichen Sampler.
Die Abgemahnte, eine mehrere hundert Mitglieder starke und überaus angesehene Vereinigung reagierte prompt und gab eine Unterlassungserklärung ab. Sie führte im Begleitschreiben aus das sie nicht zahlen werde da sie die Tathandlung bestreit.
Die Abgemahnte fürchtete jedoch noch weitere Abmahnungen, denn auf dem Top100-Sampler waren noch viele Werke die von der Kanzlei "Rotkäppchen" abgemahnt wurden. Daher gab sie eine Vorbeugende Unterlassungserklärung ab.
Nach einiger Zeit nach der Abgabe der Unterlassungserklärung erhielt die Abgemahnte dennoch eine weitere Abmahnung - gleicher Sampler und gleiches Datum -. Dieses Mal jedoch im Auftrag eines Herrn der sich zumeist als Texdichter an Werken beteiligt.
Die Abgemahnte beauftrage ihre Kanzlei "Böser Wolf" damit diese Abmahnung anzugreifen. Die Kanzlei "Böser Wolf" (unüblich) schrieb unter Fristsetzung die Kanzlei "Rotkäppchen" an und drohte mit einer Negativen Feststellungsklage bezüglich des Unterlassungsanspruchs des Textdichters. Die Kanzlei "Rotkäppchen" reagierte nicht.
Daraufhin erhob die Kanzlei "Böser Wolf" für ihre Mandantschaft eine Negative Feststellungsklage beim zuständigen Landgericht und beantragte 1) fest stellen zu lassen, das kein Unterlassungsanspruch besteht und 2) das die entstandenen Kosten (RA-Kosten aus einem Streitwert in Höhe von 10.500,00€) der Abgemahnten von der Beklagtenseite zu tragen wären.
Die Kanzlei "Rotkäppchen" reagierte mit einem vollständigen Anerkenntniss zu Punkt 1) und erklärte auch die Abmahnung für erledigt. Zu Punkt 2) sprach sie ein Anerkenntniss zu RA-Kosten aus einem Streitwert in Höhe von nur 1.200,00€ aus und bezahlte den Betrag.
Damit steht die Frage, ob die Kanzlei "Böser Wolf" die Gesamtforderung gegenüber der Mandantschaft der Kanzlei "Rotkäppchen" weiter betreibt im Raum. Darüber wird natürlich zu berichten sein. Wird das Verfahren aber weiter geführt ist ein landgerichtlicher Termin erst im Jahr 2011 zu erwarten.
Zu einem bestimmten Zeitpunkt wie dem 01.01.2010 um 16:39 Uhr stellte eine aus Funk und Fernsehen bekannte Rechteverfolgungsfirma eine angebliche Rechtsverletzung in einer "Tauschbörse" auf einem "Top100-Sampler" nach bekanntem Muster fest. Es folgte nach erfolgreicher Auskunftsbeantragung am Landgericht Köln eine rechtsanwaltliche Abmahnung der Kanzlei "Rotkäppchen" (Namen aufgrund des weiterhin laufenden Rechtsstreits geändert) im Auftrag einer Musikgruppe. Es wurden Schadensersatzforderungen gestellt und die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert.
Es folgte noch eine Abmahnung der gleichen Musikgruppe wegen eines anderen Werks zur gleichen Tathandlung auf dem gleichen Sampler.
Die Abgemahnte, eine mehrere hundert Mitglieder starke und überaus angesehene Vereinigung reagierte prompt und gab eine Unterlassungserklärung ab. Sie führte im Begleitschreiben aus das sie nicht zahlen werde da sie die Tathandlung bestreit.
Die Abgemahnte fürchtete jedoch noch weitere Abmahnungen, denn auf dem Top100-Sampler waren noch viele Werke die von der Kanzlei "Rotkäppchen" abgemahnt wurden. Daher gab sie eine Vorbeugende Unterlassungserklärung ab.
Nach einiger Zeit nach der Abgabe der Unterlassungserklärung erhielt die Abgemahnte dennoch eine weitere Abmahnung - gleicher Sampler und gleiches Datum -. Dieses Mal jedoch im Auftrag eines Herrn der sich zumeist als Texdichter an Werken beteiligt.
Die Abgemahnte beauftrage ihre Kanzlei "Böser Wolf" damit diese Abmahnung anzugreifen. Die Kanzlei "Böser Wolf" (unüblich) schrieb unter Fristsetzung die Kanzlei "Rotkäppchen" an und drohte mit einer Negativen Feststellungsklage bezüglich des Unterlassungsanspruchs des Textdichters. Die Kanzlei "Rotkäppchen" reagierte nicht.
Daraufhin erhob die Kanzlei "Böser Wolf" für ihre Mandantschaft eine Negative Feststellungsklage beim zuständigen Landgericht und beantragte 1) fest stellen zu lassen, das kein Unterlassungsanspruch besteht und 2) das die entstandenen Kosten (RA-Kosten aus einem Streitwert in Höhe von 10.500,00€) der Abgemahnten von der Beklagtenseite zu tragen wären.
Die Kanzlei "Rotkäppchen" reagierte mit einem vollständigen Anerkenntniss zu Punkt 1) und erklärte auch die Abmahnung für erledigt. Zu Punkt 2) sprach sie ein Anerkenntniss zu RA-Kosten aus einem Streitwert in Höhe von nur 1.200,00€ aus und bezahlte den Betrag.
Damit steht die Frage, ob die Kanzlei "Böser Wolf" die Gesamtforderung gegenüber der Mandantschaft der Kanzlei "Rotkäppchen" weiter betreibt im Raum. Darüber wird natürlich zu berichten sein. Wird das Verfahren aber weiter geführt ist ein landgerichtlicher Termin erst im Jahr 2011 zu erwarten.
Mittwoch, 20. Oktober 2010
AG Wermelskirchen 2a C 193/10 - Part II
Sonderveröffentlichung
Vorgeschichte: Nachdem im Dezember 2009 eine südwestdeutsche Kanzlei an den Gerichtsstandorten Köln und Düsseldorf mehrere Kostenklagen eingereicht hatte, in deren Anlagen ein seltsamer Fehler auf einem "Schlüsselbeweis"-Ausdruck erkennbar war, der im Mindesten auf einen Datenmigrationsfehler hinweist, der wiederum dazu führt das erhebliche Zweifel an der Stichhaltigkeit der vorgelegten gesamten "Beweise" entstehen... [vgl. Eröffnungsbericht] ... welches letztlich zu den bekannten Folgen führte...
... bedanke ich mich recht herzlich bei den Kollegen der südwestdeutschen Kanzlei aus Berlin für die Übersendung eines neuen Datenmigrationsfehlers. Dieser wird in der Folge beschrieben, liegt aber in einer Gerichtsakte und somit auch vor richterlichen Zeugen vor.
Die Geschichte wie dieser Fehler übermittelt wurde ist bemerkenswert. In einer handelsüblichen Klagebegründung wurde behauptet ein Mitarbeiter einer bekannten Rechtevefolgungsfirma habe eine händische "WHOIS"-Abfrage der IP bewerkstelligt, die ergeben habe das die ermittelte IP dem Provider "Telekom AG" zugehörig sei. Dies sorgte zuvorderst für große Erheiterung, denn die IP-Adresse und auch der Vertrag des Beklagten mit dem Provider wiesen auf eine IP-Adresse der "Telefonica" hin (Provider 1und1).
Auf eine Bemerkung des Prozessbevollmächtigten des Beklagtenvertreters hin entschuldigte sich die Berliner Kanzlei für das offensichtliche "redaktionelle Versehen" in einem Schriftsatz.
Knapp dahinter argumentiert die Berliner Kanzlei jedoch im Bereich der Zurückweisung des Beklagtenvortrags "§ 97a UrhG, Abs. 2" unter Beweisführung "Kopie des Suchmeldeergebnisses des Beklagten" + "Zeugenaussage" überraschend für alle weiteren Beteiligten der Beklagte habe bereits 4 Tage vor dem streitgegenständlichen Tatzeitpunkt die selbe Rechtsverletzung auf dem selben Sampler an dem selben musikalischen Meisterwerk schon einmal begangen. UA deswegen sei der Deckelungs-§auch nicht anwendbar.
In der Anlage, gennant Suchergebnissmeldung findet sich dann im ersten Bereich die bekannte Meldung, die im Einklang mit den vorgelegten Daten aus dem Auskunftsbeschluß des LG Bielefeld - "Telefonica" - stehen.
Im zweiten Bereich hingegen findet sich eine Meldung über eine 4 Tage zuvor ermittelte IP-Adresse die dem Provider "Telekom AG" zuzuschlagen ist. Selbstredend hat der Beklagte kein Vertragsverhältniss mit der "Telekom AG". Auf der Suchergebnissmeldung steht ebenso: "DTAG...".
Nun gut. Ob hier ein zusätzlicher Beauskunftungsfehler durch die Telekom-AG vorliegt ist nicht ermittelbar.
Interessant ist jedoch die Programm-Zuordnung des sog. "Fremd-AZ", ein Wert der natürlich nachträglich in die Suchergebnissmeldung (automatisiert durch den verantwortlichen Programmteil) eingetragen und zugeordnet werden muß, da ein Aktenzeichen des Akskunftsgerichts nicht zum Zeitpunkt des Ermittlungsvorgangs bekannt ist. Das Fremd-AZ ist vorliegend in der Suchmeldung (die als Beweis für zwei unterschiedliche Tathandlungen herhalten muß) dasjenige AZ des Auskunftsbeschlusses des LG Köln in Sachen "Telefonica". Und zu guter Letzt ist zu bemerken, dass die später beauskunfteten Datenmengen im "Telefonica"-Beschluss natürlich nicht einen Bereich von 4 Tagen, sondern nur von einem Tag vor dem Suchergebniss No. 1 beinhalten.
Ein Kommentar erübrigt sich. Man hat bereits im Januar/Februar zu Migrations- und Anwendungsfehlern innerhalb Rechteverfolgungsfirmen Stellung genommen und ist es fast schon Leid angesichts solcher offensichtlichen Mängel im Beweisvortrag von Rechtsanwälten weitere Versicherungen lesen zu müssen die darlegen das der Fehler nun bereinigt sei, da die Angabe "Fremd-Aktenzeichen" künftig ... nicht mehr in den Beweisen die vor Gericht vorgelegt werden auftauchen.
Interessant finde ich jedoch, dass die Rechteverfolgungsfirma vor Gericht auch noch Geld für die "Einpflege" der Daten bezahlt haben will.
Vorgeschichte: Nachdem im Dezember 2009 eine südwestdeutsche Kanzlei an den Gerichtsstandorten Köln und Düsseldorf mehrere Kostenklagen eingereicht hatte, in deren Anlagen ein seltsamer Fehler auf einem "Schlüsselbeweis"-Ausdruck erkennbar war, der im Mindesten auf einen Datenmigrationsfehler hinweist, der wiederum dazu führt das erhebliche Zweifel an der Stichhaltigkeit der vorgelegten gesamten "Beweise" entstehen... [vgl. Eröffnungsbericht] ... welches letztlich zu den bekannten Folgen führte...
... bedanke ich mich recht herzlich bei den Kollegen der südwestdeutschen Kanzlei aus Berlin für die Übersendung eines neuen Datenmigrationsfehlers. Dieser wird in der Folge beschrieben, liegt aber in einer Gerichtsakte und somit auch vor richterlichen Zeugen vor.
Die Geschichte wie dieser Fehler übermittelt wurde ist bemerkenswert. In einer handelsüblichen Klagebegründung wurde behauptet ein Mitarbeiter einer bekannten Rechtevefolgungsfirma habe eine händische "WHOIS"-Abfrage der IP bewerkstelligt, die ergeben habe das die ermittelte IP dem Provider "Telekom AG" zugehörig sei. Dies sorgte zuvorderst für große Erheiterung, denn die IP-Adresse und auch der Vertrag des Beklagten mit dem Provider wiesen auf eine IP-Adresse der "Telefonica" hin (Provider 1und1).
Auf eine Bemerkung des Prozessbevollmächtigten des Beklagtenvertreters hin entschuldigte sich die Berliner Kanzlei für das offensichtliche "redaktionelle Versehen" in einem Schriftsatz.
Knapp dahinter argumentiert die Berliner Kanzlei jedoch im Bereich der Zurückweisung des Beklagtenvortrags "§ 97a UrhG, Abs. 2" unter Beweisführung "Kopie des Suchmeldeergebnisses des Beklagten" + "Zeugenaussage" überraschend für alle weiteren Beteiligten der Beklagte habe bereits 4 Tage vor dem streitgegenständlichen Tatzeitpunkt die selbe Rechtsverletzung auf dem selben Sampler an dem selben musikalischen Meisterwerk schon einmal begangen. UA deswegen sei der Deckelungs-§auch nicht anwendbar.
In der Anlage, gennant Suchergebnissmeldung findet sich dann im ersten Bereich die bekannte Meldung, die im Einklang mit den vorgelegten Daten aus dem Auskunftsbeschluß des LG Bielefeld - "Telefonica" - stehen.
Im zweiten Bereich hingegen findet sich eine Meldung über eine 4 Tage zuvor ermittelte IP-Adresse die dem Provider "Telekom AG" zuzuschlagen ist. Selbstredend hat der Beklagte kein Vertragsverhältniss mit der "Telekom AG". Auf der Suchergebnissmeldung steht ebenso: "DTAG...".
Nun gut. Ob hier ein zusätzlicher Beauskunftungsfehler durch die Telekom-AG vorliegt ist nicht ermittelbar.
Interessant ist jedoch die Programm-Zuordnung des sog. "Fremd-AZ", ein Wert der natürlich nachträglich in die Suchergebnissmeldung (automatisiert durch den verantwortlichen Programmteil) eingetragen und zugeordnet werden muß, da ein Aktenzeichen des Akskunftsgerichts nicht zum Zeitpunkt des Ermittlungsvorgangs bekannt ist. Das Fremd-AZ ist vorliegend in der Suchmeldung (die als Beweis für zwei unterschiedliche Tathandlungen herhalten muß) dasjenige AZ des Auskunftsbeschlusses des LG Köln in Sachen "Telefonica". Und zu guter Letzt ist zu bemerken, dass die später beauskunfteten Datenmengen im "Telefonica"-Beschluss natürlich nicht einen Bereich von 4 Tagen, sondern nur von einem Tag vor dem Suchergebniss No. 1 beinhalten.
Ein Kommentar erübrigt sich. Man hat bereits im Januar/Februar zu Migrations- und Anwendungsfehlern innerhalb Rechteverfolgungsfirmen Stellung genommen und ist es fast schon Leid angesichts solcher offensichtlichen Mängel im Beweisvortrag von Rechtsanwälten weitere Versicherungen lesen zu müssen die darlegen das der Fehler nun bereinigt sei, da die Angabe "Fremd-Aktenzeichen" künftig ... nicht mehr in den Beweisen die vor Gericht vorgelegt werden auftauchen.
Interessant finde ich jedoch, dass die Rechteverfolgungsfirma vor Gericht auch noch Geld für die "Einpflege" der Daten bezahlt haben will.
Dienstag, 19. Oktober 2010
AG München, Az.: 142 C 14721/10
Bericht – Amtsgericht München, Az.: 142 C 14721/10
Hinweisbeschluss vom 20.08.2010
Auf dieses Verfahren wurde dieser blog von der ...
Rechtsanwaltskanzlei DURY
Inh. Rechtsanwalt Marcus Dury LL.M.
Beethovenstr. 24
66111 Saarbrücken
[Webseite]
... hingewiesen.
Vorwort
Die Angelegenheit wurde zwischenzeitlich durch einen umfassenden Vergleich vor der mündlichen Verhandlung erledigt. Der Beklagte mußte aus gesundheitlichen Gründen von einer weiteren Auseinandersetzung abesehen. Die Klägerin legte dem keine Steine in den Weg.
Im Folgenden werden die zwei maßgeblichen Punkte des am 20.08.2010 verfügten Hinweisbeschlusses im Verfahren besprochen. Es kann sich somit nur um eine persönliche Meinung über den weiteren Verlauf des Rechtsstreits handeln. Die Bevollmächtigten der Klägerseite sind herzlich eingeladen eine anderslautende Meinung zu veröffentlichen.
Sachverhalt
Mit zwei Anwaltsschreiben vom xx.01.2010 (selbigen Tage) wurde der Beklagte wegen der unerlaubten öffentlichen Verfügbarmachung von zwei Filmwerken in sog. p2p-Tauschbörsen durch eine Lizenverwertungsfirma abgemahnt. Die durch eine Ermittlungsfirma fest gestellten angeblichen Tatzeitpunkte liegen 59,5 Stunden auseinander. Der Beklagte reagierte mit der Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung und zahlte nicht. Daraufhin forderte die Klägerin verschiedene Ansprüche gerichtlich ein. Dies betraf jedoch nicht eine weitere Abmahnung von einem anderen Tage der Lizenzverwertungsfirma und auch nicht eine vierte Abmahnung eines amerikanischen Herstellers von Filmwerken.
Der Beklagte beantwortete die Klagebegründung mit einer entsprechenden Erwiederung, worauf hin das Amtsgericht München in einem Hinweisbeschluss sich wie folgt zu den ausgesuchten Punkten äußerte:
I – Gegendstandswerte - Filmwerke
Die Klägerin hatte beantragt den Beklagten zur Zahlung von 2.103,60€ zu verpflichten.
Dieser Betrag bestand aus
- einem Schadensersatz von jeweils 400,00€ = 800,00€. Der Betrag von 400,00€ beinhaltete die Kosten der Rechtsverfolgung, wobei der Beklagte gesamtschuldnerisch für die Kosten des Auskunftsbeschlusses am Landgericht Köln (200,00€) verpflichtet werden sollte.
Der Schadensersatz und die Rechtsfrage der gesamtschuldnerisch zu tragenden Kosten des Auskunftsbeschlusses spielten in der richterlichen Verfügung keine Rolle. Verwendet wurde eine dem BGH-Urteil I ZR 128/10 vom 12.05.2010 zuzuschlagende Konsellation und somit ohne letzliche Entscheidung ein Ablehnen der Täterhaftung wie man dies auch aus früheren Hinweisbeschlüssen des Amtsgerichts Münchens kennt.
- Rechtsanwaltskosten die für die jeweiligen Abmahnungen in Höhe von jeweils 651,80€ = 1.303,60€ entstanden sein sollten. Dieser Betrag stellte eine 1,3-Gebühr nach VV2300 RVG aus einem Streitwert von 10.000,00€ dar (631,80€ + 20,00€ Auslagen).
In der richterlichen Verfügung merkte der Richter hierzu an, dass es sich bei den vorliegenden Fällen um mehrere Gegenstände einer Angelegenheit handeln dürfte, so dass die Gegenstandswerte zusammenzurechnen wären. Statt der beantragten 1.303,60€ würden sich daher lediglich Rechtsanwaltskosten einer 1,3-Gebühr aus einem Streitwert in Höhe von 20.000,00€ nach VV2300 RVG ergeben = 859,80€
Eine Überprüfung des Streitwerts ergab keine Beanstandungen. Zwar handle es sich bei den streitgegenständlichen Filmwerken um Werke die mit vergleichsweise niedrigem Aufwand produziert würden, jedoch sei ein Streitwert in Höhe von 10.000,00€ bei Filmwerken als eher gering anzusehen und daher angemessen.
Das richterliche Vergleichsangebot bestand wie aus Vorläuferverfahren bekannt aus der Übernahme der Rechtsanwaltskosten in Höhe von 859,80€. Die Kosten des Verfahrens wurden in diesem zu 60% der Klägerin und zu 40% dem Beklagten auferlegt. (Über den Kostenentscheid des AG Münchens wird noch berichtet.)
Das richterliche Vergleichsangebot wurde von der Klägerin angenommen. Der Beklagte stimmte nach erfolgreichen Verhandlungen mit den Bevollmächtigten der Klägerin aus gesundheitlichen Gründen zu. Für die im Raum stehende dritte Abmahnung der Lizenzverwertungsfirma wurde die Lösung des Hinweisbeschlusses angewandt. (1,3-Gebühr aus einem Streitwert von 30.000,00€ = 1.005,40€ - 859,80€ = zusätzlich 145,60€)
Auch für die vierte Abmahnung wurde eine einvernehmliche Lösung gefunden.
II - Gegenstandswerte - Samplerabmahnungen
Nicht zu verwechseln ist das eben Gesagte mit den Vorgängen im Bereich der "Samplerabmahnungen", wenn also eine Rechtsanwaltskanzlei zu unterschiedlichen Daten für unterschiedliche Interpreten, Textdichter, Sampling"künstler" für eine angebliche Rechtsverletzungen über einen "Top-100-Sampler", oder andere Sampler mehrfach abmahnt. Es kommt hier in erster Linie auf die Kentniss der Anzahl zum Zeitpunkt des Antrags auf Auskunft vorhandenen Mandanten an und nicht etwa auf die Menge an tatsächlichen Abmahnungen.
In der Frage der Grundsätze einer Anwendung des § 15 RVG, Abs. 2, Satz 1: "Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern." bestimmt der BGH im Urteil vom 27.07.2010, Az.: VI ZR 261/09 (Rn. 19 - 24) einen strikten Korridor in dem sich Samplerabmahnereien zu bewegen haben. Hierbei erfährt der Gedanke der "Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung + Schweigen" eine höhstrichterliche Bestätigung, denn erst wenn "die Reaktionen der verschiedenen Schädiger auf die gleichgerichteten Abmahnungen nicht einheitlich ausfallen und deshalb eine differenzierte Bearbeitung durch den Rechtsanwalt erfordern, können aus der ursprünglich einheitlichen Angelegenheit mehrere Angelegenheiten entstehen." Es ist allerdings wiederum sehr fraglich ob in einer massenabmahnerisch unternehmerisch tätigen Kanzlei einheitliche Textbausteinantworten auf "verschiedene Reaktionen" eine Steigerung des bereits an der Maximalstelle befindlichen 1,3-Gebührenfaktors auslösen können.
Man wird diesen Bereich noch ausführlicher darzulegen haben. Die bisherige Praxis der entsprechenden Kanzleien ist auch in den "Pauschalabgeltungsbeträgen" in keinem Fall mit der BGH-Rechtsprechung konform.
II – W-LAN-Absicherung
Die vorliegende sehr interessante Konstellation wurde leider (im Sinne der Entwicklung der Rechtsprechung) nicht geklärt. Es ist jedoch zu attestieren, dass sich die technische Qualität des Hinweisbeschlusses des Richters bedeutend verbessert zeigt. Die bisher veröffentlichten oder bekannten Dokumente gingen auf den wunden Punkt nicht ausreichend ein, was eventuell auch an der Darstellung des Themas durch die Beklagten liegen kann.
Der Beklagte war nicht der eigentliche private Betreiber eines W-LAN-Funknetzwerkes, sondern dessen Rechtsnachfolger. Insofern war der Klägerin auch nicht bekannt, dass der Beklagte eine besondere technische Qualifikation im IT-Bereich erworben hatte, einen entsprechenden Titel führte und einer entsprechenden Beschäftigung in einem Sicherheitsbereich im Bankwesen nachging.
Der Richter erkannte jedoch aufgrund der Tatsache, dass der technisch versierte Beklagte einen W-LAN-Router einer moderneren Bauart und Ausstattung selbst eingerichtet hatte – falls der Zugriff tatsächlich durch einen Dritten erfolgt sein sollte – einen adäquat kausalen Beitrag zu den Rechtsverletzungen. Der Richter stellte jedoch anheim, dass eine ausreichende Sicherung (im Sinne des BGH-Urteils vom 12.05.2010) vorgelegen haben könnte. Zur Feststellung dieses Punktes wäre das Gutachten eines unabhängigen und gerichtlich bestellten Sachverständigen notwendig.
Zuvorderst ist die geäußerte richterliche Meinung ein solches Gutachten wäre aufwändig und kostspielig klar zu stellen. Man sollte hierzu beachten, dass gerade über den Gerichtsstand in München verschiedene Fehlmeinungen veröffentlicht wurden wie sich angeblich Verfahren über das Thema der Störerhaftung aufzubauen haben. Es ist eben vollständig unrichtig in jedem Verfahren die Beauskunftung durch die Telekom oder die Ermittlungstätigkeit der beauftragten Firma zu bestreiten. Dies ist nur mit offensichtlichen Gründen zu verbinden, welche dem normalen Abgemahnten nicht vorliegen. Es bleibt hier jedoch den jeweiligen Richtern kaum etwas anderes übrig als bei Bestreiten der Ermittlungsergebnisse die jeweiligen Daten der Ermittlung oder gar die generelle Funktionstüchtigkeit des Ermittlungsprogramms durch einen Sachverständigen untersuchen zu lassen. Im zweiten Fall dürften zwischen 3.000,00€ und 5.000,00 Kosten allein durch den Gutachter entstehen, im ersten Fall etwas weniger. Im zweiten Fall gibt es keinen Grund anzunehmen, dass die Ermittlungsfirma in dem Gutachten nicht bestehen kann. Im ersten Fall ist damit zu rechnen, dass der jeweilige Provider keine Daten von Substanz (Verkehrsdaten) beitragen kann da diese Daten gelöscht sind. Dies wiederum gilt jedoch unter zeitlichem Vorbehalt. In einem weiteren Filesharingverfahren wird es eine Entscheidung eines namhaften Providers geben in ein Verfahren direkt einzugreifen, nachdem eine Abmahnkanzlei gegen über dem Provider eine Streitverkündung ausgesprochen hat und androhte gegen den Provider Schadensersatz einzuklagen. Insofern kann es zum Anfang des Jahres 2011 ein zwar amtsgerichtliches aber eindeutiges Urteil zu diesem Bereich geben, das jede Beauftragung eines Sachverständigen im "Telekom-Bereich" obsolet werden läßt. Um im Bereich Filesharing-Verfahren mit Sachverständigem zu bestehen benötigt man in jedem Fall mehr mehr als einen guten Anwalt.
Mit der Frage der Störerhaftung haben die Angaben der Gegenseite jedoch herzlich wenig zu tun. Je nach dem wie im entsprechenden Beweisbeschluss die zu beantwortenden Fragen gestellt werden sind die Feststellungen die ein Sachverständiger über eine vorgenommene W-LAN-Absicherung treffen kann höchst einfach und eigentlich auch zeitlich mit geringem Aufwand herzustellen. Es ist hier nicht angemessen mehr als 1.500,00€ anzusiedlen; da sich die Routerfamilien leicht untergleidern lassen eher weniger. Der Gutachter kann hier nur die allgemeine Funktion des jeweiligen W-LAN-Routers (im Sinne der Beantwortung der unterschiedlichen Darstellungen der Parteien) bewerten. Dies geschieht allein durch die Einsichtnahme in bereits vorgelegtes Material, sprich Bauart und Betriebsanleitung. Es existieren hier nur wenige Möglichkeiten der relevanten Einstellungen. Die zweite zu klärende Frage wird jedoch im Hinweisbeschluss des AG Münchens nicht entsprechend der BGH-Rechtsprechung ausgedrückt. Der Richter ist der Ansicht fordern zu müssen, dass die Einstellungen des W-LAN-Routers zum Tatzeitpunkt zu klären seien. Der BGH zielt jedoch erkennbar auf den Zeitpunkt der Installation ab. Es ist jedoch denkbar das man von einem entsprechend bestreitenden Beklagten auch zusätzliche Informationen über den Zustand der Einstellungen zum Tatzeitpunkt fordern kann, oder er diese angibt. Diese zusätzlichen Informationen über die „Pflege“ des W-LAN-Routers sollten jedoch nach der BGH-Rechtsprechung nicht entscheidungsrelevant werden. Dies auch da der BGH auf die Grundsätze der „Verkehrsversicherungspflichten“ und der ständigen Rechtsprechung der BGH-Senate hierzu audrücklich hinweist. In der Zweiten zu klärenden Frage ist also fest zu stellen wie der W-LAN-Router zum Installationszeitpunkt eingestellt wurde. Eine Überprüfung des W-LAN-Routers kann hierzu zwar keine Ergebnisse bringen, da im Regelfall keine Logs oder Screenshots erstellt wurden und man auch nicht dazu verpflichtet ist. Es wird also eine Frage sein, wie der Einzelne seine Angaben belegen kann. Hier tritt das Problem auf das zumeist keine (Einzelpersonenhaushalt) oder schwache (Ehefrau) Belegsituationen vorhanden sein dürften. Es wird an dieser Stelle Zeit an die Wahrheitspflichten auch von Beklagten zu erinnern. Wer bei der Einstellung Fehler begangen hat, wie das er das voreingestellte Routerpasswort eines „Speedport“ („0000“) nicht verändert hat muß dies letztlich angeben.
Im vorliegenden Fall wäre hingegen eine gutachterliche Einschaltung zu sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu Gunsten des Beklagten verlaufen, da weder Anlaß bestand an der Glaubwürdigkeit des Gesagten zur Router-Einstellung und Pflege zu zweifeln, noch die Fähigkeit mit Berücksichtigung des Werdegangs dem Beklagten abzusprechen.
Insofern wäre nur eine Kostenverpflichtung im Rahmen einer Täterschaft des Beklagten oder eines Nutzungsberechtigten möglich gewesen. Hierzu kann natürlich nicht prognostiziert werden wie ein solch sicherlich langwieriger Rechtsstreit mit einem entsprechend hohen Zeugenaufgebot verlaufen wäre. Konzentriert sich jedoch das Verfahren auf die Frage der Störerhaftung (nebst den vielfältigen „sonstigen“ rechtlichen Gesichtspunkten die selbstverständlich auch beurteilt hätten werden können) sind die Erfolgsaussichten durchaus als akzeptabel zu werten. Natürlich nur unter dem Gesichtspunkt das ein substantiiertes Bestreiten möglich und sinnvoll erscheint und die Belegsituation positiv zu werten ist vernünftig durch einen qualifizierten Rechtsanwalt vorgebracht wird.
Da die Bevollmächtigten der Klägerin jedoch weitere Verfahren anstrengen wird es sicherlich nur noch eine Frage der Zeit sein bis die eigentlichen Fragen solcher Verfahren auch an diesem Gerichtsstand durch das Landgericht transparenter und einheitlicher beurteilt werden. Dennoch ist auch am Amtsgericht ein Entwicklungsprozeß zu beobachten.
Hinweisbeschluss vom 20.08.2010
Auf dieses Verfahren wurde dieser blog von der ...
Rechtsanwaltskanzlei DURY
Inh. Rechtsanwalt Marcus Dury LL.M.
Beethovenstr. 24
66111 Saarbrücken
[Webseite]
... hingewiesen.
Vorwort
Die Angelegenheit wurde zwischenzeitlich durch einen umfassenden Vergleich vor der mündlichen Verhandlung erledigt. Der Beklagte mußte aus gesundheitlichen Gründen von einer weiteren Auseinandersetzung abesehen. Die Klägerin legte dem keine Steine in den Weg.
Im Folgenden werden die zwei maßgeblichen Punkte des am 20.08.2010 verfügten Hinweisbeschlusses im Verfahren besprochen. Es kann sich somit nur um eine persönliche Meinung über den weiteren Verlauf des Rechtsstreits handeln. Die Bevollmächtigten der Klägerseite sind herzlich eingeladen eine anderslautende Meinung zu veröffentlichen.
Sachverhalt
Mit zwei Anwaltsschreiben vom xx.01.2010 (selbigen Tage) wurde der Beklagte wegen der unerlaubten öffentlichen Verfügbarmachung von zwei Filmwerken in sog. p2p-Tauschbörsen durch eine Lizenverwertungsfirma abgemahnt. Die durch eine Ermittlungsfirma fest gestellten angeblichen Tatzeitpunkte liegen 59,5 Stunden auseinander. Der Beklagte reagierte mit der Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung und zahlte nicht. Daraufhin forderte die Klägerin verschiedene Ansprüche gerichtlich ein. Dies betraf jedoch nicht eine weitere Abmahnung von einem anderen Tage der Lizenzverwertungsfirma und auch nicht eine vierte Abmahnung eines amerikanischen Herstellers von Filmwerken.
Der Beklagte beantwortete die Klagebegründung mit einer entsprechenden Erwiederung, worauf hin das Amtsgericht München in einem Hinweisbeschluss sich wie folgt zu den ausgesuchten Punkten äußerte:
I – Gegendstandswerte - Filmwerke
Die Klägerin hatte beantragt den Beklagten zur Zahlung von 2.103,60€ zu verpflichten.
Dieser Betrag bestand aus
- einem Schadensersatz von jeweils 400,00€ = 800,00€. Der Betrag von 400,00€ beinhaltete die Kosten der Rechtsverfolgung, wobei der Beklagte gesamtschuldnerisch für die Kosten des Auskunftsbeschlusses am Landgericht Köln (200,00€) verpflichtet werden sollte.
Der Schadensersatz und die Rechtsfrage der gesamtschuldnerisch zu tragenden Kosten des Auskunftsbeschlusses spielten in der richterlichen Verfügung keine Rolle. Verwendet wurde eine dem BGH-Urteil I ZR 128/10 vom 12.05.2010 zuzuschlagende Konsellation und somit ohne letzliche Entscheidung ein Ablehnen der Täterhaftung wie man dies auch aus früheren Hinweisbeschlüssen des Amtsgerichts Münchens kennt.
- Rechtsanwaltskosten die für die jeweiligen Abmahnungen in Höhe von jeweils 651,80€ = 1.303,60€ entstanden sein sollten. Dieser Betrag stellte eine 1,3-Gebühr nach VV2300 RVG aus einem Streitwert von 10.000,00€ dar (631,80€ + 20,00€ Auslagen).
In der richterlichen Verfügung merkte der Richter hierzu an, dass es sich bei den vorliegenden Fällen um mehrere Gegenstände einer Angelegenheit handeln dürfte, so dass die Gegenstandswerte zusammenzurechnen wären. Statt der beantragten 1.303,60€ würden sich daher lediglich Rechtsanwaltskosten einer 1,3-Gebühr aus einem Streitwert in Höhe von 20.000,00€ nach VV2300 RVG ergeben = 859,80€
Eine Überprüfung des Streitwerts ergab keine Beanstandungen. Zwar handle es sich bei den streitgegenständlichen Filmwerken um Werke die mit vergleichsweise niedrigem Aufwand produziert würden, jedoch sei ein Streitwert in Höhe von 10.000,00€ bei Filmwerken als eher gering anzusehen und daher angemessen.
Das richterliche Vergleichsangebot bestand wie aus Vorläuferverfahren bekannt aus der Übernahme der Rechtsanwaltskosten in Höhe von 859,80€. Die Kosten des Verfahrens wurden in diesem zu 60% der Klägerin und zu 40% dem Beklagten auferlegt. (Über den Kostenentscheid des AG Münchens wird noch berichtet.)
Das richterliche Vergleichsangebot wurde von der Klägerin angenommen. Der Beklagte stimmte nach erfolgreichen Verhandlungen mit den Bevollmächtigten der Klägerin aus gesundheitlichen Gründen zu. Für die im Raum stehende dritte Abmahnung der Lizenzverwertungsfirma wurde die Lösung des Hinweisbeschlusses angewandt. (1,3-Gebühr aus einem Streitwert von 30.000,00€ = 1.005,40€ - 859,80€ = zusätzlich 145,60€)
Auch für die vierte Abmahnung wurde eine einvernehmliche Lösung gefunden.
II - Gegenstandswerte - Samplerabmahnungen
Nicht zu verwechseln ist das eben Gesagte mit den Vorgängen im Bereich der "Samplerabmahnungen", wenn also eine Rechtsanwaltskanzlei zu unterschiedlichen Daten für unterschiedliche Interpreten, Textdichter, Sampling"künstler" für eine angebliche Rechtsverletzungen über einen "Top-100-Sampler", oder andere Sampler mehrfach abmahnt. Es kommt hier in erster Linie auf die Kentniss der Anzahl zum Zeitpunkt des Antrags auf Auskunft vorhandenen Mandanten an und nicht etwa auf die Menge an tatsächlichen Abmahnungen.
In der Frage der Grundsätze einer Anwendung des § 15 RVG, Abs. 2, Satz 1: "Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern." bestimmt der BGH im Urteil vom 27.07.2010, Az.: VI ZR 261/09 (Rn. 19 - 24) einen strikten Korridor in dem sich Samplerabmahnereien zu bewegen haben. Hierbei erfährt der Gedanke der "Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung + Schweigen" eine höhstrichterliche Bestätigung, denn erst wenn "die Reaktionen der verschiedenen Schädiger auf die gleichgerichteten Abmahnungen nicht einheitlich ausfallen und deshalb eine differenzierte Bearbeitung durch den Rechtsanwalt erfordern, können aus der ursprünglich einheitlichen Angelegenheit mehrere Angelegenheiten entstehen." Es ist allerdings wiederum sehr fraglich ob in einer massenabmahnerisch unternehmerisch tätigen Kanzlei einheitliche Textbausteinantworten auf "verschiedene Reaktionen" eine Steigerung des bereits an der Maximalstelle befindlichen 1,3-Gebührenfaktors auslösen können.
Man wird diesen Bereich noch ausführlicher darzulegen haben. Die bisherige Praxis der entsprechenden Kanzleien ist auch in den "Pauschalabgeltungsbeträgen" in keinem Fall mit der BGH-Rechtsprechung konform.
II – W-LAN-Absicherung
Die vorliegende sehr interessante Konstellation wurde leider (im Sinne der Entwicklung der Rechtsprechung) nicht geklärt. Es ist jedoch zu attestieren, dass sich die technische Qualität des Hinweisbeschlusses des Richters bedeutend verbessert zeigt. Die bisher veröffentlichten oder bekannten Dokumente gingen auf den wunden Punkt nicht ausreichend ein, was eventuell auch an der Darstellung des Themas durch die Beklagten liegen kann.
Der Beklagte war nicht der eigentliche private Betreiber eines W-LAN-Funknetzwerkes, sondern dessen Rechtsnachfolger. Insofern war der Klägerin auch nicht bekannt, dass der Beklagte eine besondere technische Qualifikation im IT-Bereich erworben hatte, einen entsprechenden Titel führte und einer entsprechenden Beschäftigung in einem Sicherheitsbereich im Bankwesen nachging.
Der Richter erkannte jedoch aufgrund der Tatsache, dass der technisch versierte Beklagte einen W-LAN-Router einer moderneren Bauart und Ausstattung selbst eingerichtet hatte – falls der Zugriff tatsächlich durch einen Dritten erfolgt sein sollte – einen adäquat kausalen Beitrag zu den Rechtsverletzungen. Der Richter stellte jedoch anheim, dass eine ausreichende Sicherung (im Sinne des BGH-Urteils vom 12.05.2010) vorgelegen haben könnte. Zur Feststellung dieses Punktes wäre das Gutachten eines unabhängigen und gerichtlich bestellten Sachverständigen notwendig.
Zuvorderst ist die geäußerte richterliche Meinung ein solches Gutachten wäre aufwändig und kostspielig klar zu stellen. Man sollte hierzu beachten, dass gerade über den Gerichtsstand in München verschiedene Fehlmeinungen veröffentlicht wurden wie sich angeblich Verfahren über das Thema der Störerhaftung aufzubauen haben. Es ist eben vollständig unrichtig in jedem Verfahren die Beauskunftung durch die Telekom oder die Ermittlungstätigkeit der beauftragten Firma zu bestreiten. Dies ist nur mit offensichtlichen Gründen zu verbinden, welche dem normalen Abgemahnten nicht vorliegen. Es bleibt hier jedoch den jeweiligen Richtern kaum etwas anderes übrig als bei Bestreiten der Ermittlungsergebnisse die jeweiligen Daten der Ermittlung oder gar die generelle Funktionstüchtigkeit des Ermittlungsprogramms durch einen Sachverständigen untersuchen zu lassen. Im zweiten Fall dürften zwischen 3.000,00€ und 5.000,00 Kosten allein durch den Gutachter entstehen, im ersten Fall etwas weniger. Im zweiten Fall gibt es keinen Grund anzunehmen, dass die Ermittlungsfirma in dem Gutachten nicht bestehen kann. Im ersten Fall ist damit zu rechnen, dass der jeweilige Provider keine Daten von Substanz (Verkehrsdaten) beitragen kann da diese Daten gelöscht sind. Dies wiederum gilt jedoch unter zeitlichem Vorbehalt. In einem weiteren Filesharingverfahren wird es eine Entscheidung eines namhaften Providers geben in ein Verfahren direkt einzugreifen, nachdem eine Abmahnkanzlei gegen über dem Provider eine Streitverkündung ausgesprochen hat und androhte gegen den Provider Schadensersatz einzuklagen. Insofern kann es zum Anfang des Jahres 2011 ein zwar amtsgerichtliches aber eindeutiges Urteil zu diesem Bereich geben, das jede Beauftragung eines Sachverständigen im "Telekom-Bereich" obsolet werden läßt. Um im Bereich Filesharing-Verfahren mit Sachverständigem zu bestehen benötigt man in jedem Fall mehr mehr als einen guten Anwalt.
Mit der Frage der Störerhaftung haben die Angaben der Gegenseite jedoch herzlich wenig zu tun. Je nach dem wie im entsprechenden Beweisbeschluss die zu beantwortenden Fragen gestellt werden sind die Feststellungen die ein Sachverständiger über eine vorgenommene W-LAN-Absicherung treffen kann höchst einfach und eigentlich auch zeitlich mit geringem Aufwand herzustellen. Es ist hier nicht angemessen mehr als 1.500,00€ anzusiedlen; da sich die Routerfamilien leicht untergleidern lassen eher weniger. Der Gutachter kann hier nur die allgemeine Funktion des jeweiligen W-LAN-Routers (im Sinne der Beantwortung der unterschiedlichen Darstellungen der Parteien) bewerten. Dies geschieht allein durch die Einsichtnahme in bereits vorgelegtes Material, sprich Bauart und Betriebsanleitung. Es existieren hier nur wenige Möglichkeiten der relevanten Einstellungen. Die zweite zu klärende Frage wird jedoch im Hinweisbeschluss des AG Münchens nicht entsprechend der BGH-Rechtsprechung ausgedrückt. Der Richter ist der Ansicht fordern zu müssen, dass die Einstellungen des W-LAN-Routers zum Tatzeitpunkt zu klären seien. Der BGH zielt jedoch erkennbar auf den Zeitpunkt der Installation ab. Es ist jedoch denkbar das man von einem entsprechend bestreitenden Beklagten auch zusätzliche Informationen über den Zustand der Einstellungen zum Tatzeitpunkt fordern kann, oder er diese angibt. Diese zusätzlichen Informationen über die „Pflege“ des W-LAN-Routers sollten jedoch nach der BGH-Rechtsprechung nicht entscheidungsrelevant werden. Dies auch da der BGH auf die Grundsätze der „Verkehrsversicherungspflichten“ und der ständigen Rechtsprechung der BGH-Senate hierzu audrücklich hinweist. In der Zweiten zu klärenden Frage ist also fest zu stellen wie der W-LAN-Router zum Installationszeitpunkt eingestellt wurde. Eine Überprüfung des W-LAN-Routers kann hierzu zwar keine Ergebnisse bringen, da im Regelfall keine Logs oder Screenshots erstellt wurden und man auch nicht dazu verpflichtet ist. Es wird also eine Frage sein, wie der Einzelne seine Angaben belegen kann. Hier tritt das Problem auf das zumeist keine (Einzelpersonenhaushalt) oder schwache (Ehefrau) Belegsituationen vorhanden sein dürften. Es wird an dieser Stelle Zeit an die Wahrheitspflichten auch von Beklagten zu erinnern. Wer bei der Einstellung Fehler begangen hat, wie das er das voreingestellte Routerpasswort eines „Speedport“ („0000“) nicht verändert hat muß dies letztlich angeben.
Im vorliegenden Fall wäre hingegen eine gutachterliche Einschaltung zu sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu Gunsten des Beklagten verlaufen, da weder Anlaß bestand an der Glaubwürdigkeit des Gesagten zur Router-Einstellung und Pflege zu zweifeln, noch die Fähigkeit mit Berücksichtigung des Werdegangs dem Beklagten abzusprechen.
Insofern wäre nur eine Kostenverpflichtung im Rahmen einer Täterschaft des Beklagten oder eines Nutzungsberechtigten möglich gewesen. Hierzu kann natürlich nicht prognostiziert werden wie ein solch sicherlich langwieriger Rechtsstreit mit einem entsprechend hohen Zeugenaufgebot verlaufen wäre. Konzentriert sich jedoch das Verfahren auf die Frage der Störerhaftung (nebst den vielfältigen „sonstigen“ rechtlichen Gesichtspunkten die selbstverständlich auch beurteilt hätten werden können) sind die Erfolgsaussichten durchaus als akzeptabel zu werten. Natürlich nur unter dem Gesichtspunkt das ein substantiiertes Bestreiten möglich und sinnvoll erscheint und die Belegsituation positiv zu werten ist vernünftig durch einen qualifizierten Rechtsanwalt vorgebracht wird.
Da die Bevollmächtigten der Klägerin jedoch weitere Verfahren anstrengen wird es sicherlich nur noch eine Frage der Zeit sein bis die eigentlichen Fragen solcher Verfahren auch an diesem Gerichtsstand durch das Landgericht transparenter und einheitlicher beurteilt werden. Dennoch ist auch am Amtsgericht ein Entwicklungsprozeß zu beobachten.
AG Wermelskirchen, Az.: 2a C 193/10
Kurzbericht von der mündlichen Verhandlung vom 19.10.2010, die nicht nur optische Elemente von Interesse zu bieten hatte.
Sachverhalt
Die Klägerin, eine Rechteverwertungsgesellschaft aus dem Hessischen Raum erhob über eine Hauptstadtkanzlei Klage nach Widerspruch im Mahnvefahren wegen Abmahnkosten und Schadensersatz aus Urheberrechtsverletzung wegen der Verbreitung einer Tonaufnahme in sog. p2p-Tauschbörsen.(Übliche "Filesharingkostenklage - Einzeltitelabmahnung - Sampler"). Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage.
Streitgegenstand
Die Klägerin beantragte den Beklagten zur Zahlung von 915,30€ zu verpflichten. Dieser Betrag bestand aus Rechtsanwaltkosten aus einer 1,3-Gebühr aus einem Streitwert von 10.000,00€ = 631,80€. Hinzu kamen die gesamtschuldnerisch vorgetragenen Kosten für das Auskunftsverfahren am Landgericht Köln in Höhe von 203,50€ und eine Ermittlungspauschale in Höhe von 80,00€. Weiteregehende Schadensersatzforderungen sind unbekannt.
Themenzusammenfassung
Das Thema der Aktivlegitimation konnte nachdem die Klägervertreterin zwei Mal falsch zugeordnete Angaben als Anlage beigefügt hatte mit dem dritten Dokument das in der Verhandlung übergeben wurde geklärt werden.
Diskutiert wurde von der Richterin mit der Klägervertreterin das Thema der Rechtsmißbräuchlichkeit derartiger Abmahnungen. Auch entwickelte die Richterin Zweifel an den vorgelegten "Ermittlungsbeweisen", nachdem der Beklagtenvertreter auf ein neueres Gutachten in einem Verfahren am Amtsgericht Köln über identische Ermittlungsmethoden hingewiesen hatte. Die Richterin sah sich jedoch außer Stande die Beweisfrage ohne die Einschaltung eines Sachverständigen zu klären (dlK: da es sich schlicht um eine andere Ermittlungsfirma handelt). Zum Thema der gesamtschuldnerischen Verpflichtung eines Abgemahnten aus einer Liste von zB 97 Abgemahnten äußerte die Richterin erhebliche rechtliche Bedenken. [§ 423BGB] Zum Thema der Störerhaftung wurde sehr wenig diskutiert. Umso intensiver beschäftigte sich die Richterin mit der Anwendbarkeit einer Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs in Sachen § 97a UrhG, Abs. 2.
Vergleich
Aufgrund des hohen Kostenrisikos entschied der Beklagte im Einklang mit der Bevollmächtigten der Klägerin einem richterlichen Vergleichsangebot zuzustimmen. Die Parteien einigten sich auf 450,00€, die der Beklagte bei gleichzeitiger Kostenaufhebung an die Klägerin zu entrichten habe.
Kommentarbereich Vergleichsökonomie
Ich nutze gerne die Gelegenheit um auch auf Fehlmeinungen die im Internet in eischlägigen Diskussionforen kursieren einzugehen. Der Beklagte wurde sehr wohl über die Tragweite seiner Entscheidung aufgeklärt. Ein Prozeß mit Gutachtereinschaltung und gleichzeitig der Klärung der Frage der Rechtsmißbräuchlichkeit und der Anwendbarkeit des § 97a UrhG, Abs. 2 ist in jedem Fall BGH-fähig. Ein negatives Urteil für die Klägerin stand in der hier möglichen Einschätzung eventuell zur Debatte, wobei in jedem Fall weitere Instanzen sehr sicher angerufen worden wären.
Die Klägerin jedoch muß sich den Vorwurf gefallen lassen durch die Zustimmung zu einem Vergleich prozeßökonomisch im Besten Fall seltsam vorzugehen. Nachdem das Gericht über die bisherigen Erkentnisse von Beauftragungen und Kostenaufteilungen seitens der Rechteverwertungsfirma im Verhältniss zu den jeweiligen Bevollmächtigten aufgeklärt wurde legte die Kanzlei über die entstandenden Kosten eine Rechnung vor. Diese beträgt für die Abmahnung die entsprechend beantragten 651,80€ (beantragt wurden 20€ weniger ...). Die Rechung wurde bezahlt. Nach dem Vergleich kann nun natürlich der Betrag auf die erzielten Werte angeglichen werden, so daß der Kanzlei für die Abmahnung (denklogisch) ein Wert von ca 116,50€ verbleibt, also etwa eine 0,22-Gebühr aus einem Streitwert von 10.000,00€. Für die mündliche Verhandlung und den gesamten Rechtsstreit entstehen nun jedoch der Klägerin Kosten in Höhe von 432,80€. Hinzugefügt werden müssen die Abwesenheitspauschale und Fahrtkosten (Berlin - ca. Köln), die weit über 400,00€ betragen werden (es sei denn die Prozeßbevollmächtigte erschien zB aus Köln und/oder hat ihren Sitz dort). Dabei hat die Klägerin selbst aus ihrem Vorgehen nur die Kosten für den Auskunftsbeschluss und die Kosten für das Mahnverfahren und die Kosten der Ermittlungsfima erhalten. Das bedeutet ein Verlust im Verfahren zwischen 432,80€ und ca. 800,00€.
Ein wirtschaftlicher DrittWert hingegen ist angesichts des Verfahrensverlaufs nicht erkennbar. Er darf jedoch (gerade im Bereich des § 97a UrhG, Abs 2) als äußerst bedenklich und negativ für die Klägerin eingestuft werden.
Sachverhalt
Die Klägerin, eine Rechteverwertungsgesellschaft aus dem Hessischen Raum erhob über eine Hauptstadtkanzlei Klage nach Widerspruch im Mahnvefahren wegen Abmahnkosten und Schadensersatz aus Urheberrechtsverletzung wegen der Verbreitung einer Tonaufnahme in sog. p2p-Tauschbörsen.(Übliche "Filesharingkostenklage - Einzeltitelabmahnung - Sampler"). Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage.
Streitgegenstand
Die Klägerin beantragte den Beklagten zur Zahlung von 915,30€ zu verpflichten. Dieser Betrag bestand aus Rechtsanwaltkosten aus einer 1,3-Gebühr aus einem Streitwert von 10.000,00€ = 631,80€. Hinzu kamen die gesamtschuldnerisch vorgetragenen Kosten für das Auskunftsverfahren am Landgericht Köln in Höhe von 203,50€ und eine Ermittlungspauschale in Höhe von 80,00€. Weiteregehende Schadensersatzforderungen sind unbekannt.
Themenzusammenfassung
Das Thema der Aktivlegitimation konnte nachdem die Klägervertreterin zwei Mal falsch zugeordnete Angaben als Anlage beigefügt hatte mit dem dritten Dokument das in der Verhandlung übergeben wurde geklärt werden.
Diskutiert wurde von der Richterin mit der Klägervertreterin das Thema der Rechtsmißbräuchlichkeit derartiger Abmahnungen. Auch entwickelte die Richterin Zweifel an den vorgelegten "Ermittlungsbeweisen", nachdem der Beklagtenvertreter auf ein neueres Gutachten in einem Verfahren am Amtsgericht Köln über identische Ermittlungsmethoden hingewiesen hatte. Die Richterin sah sich jedoch außer Stande die Beweisfrage ohne die Einschaltung eines Sachverständigen zu klären (dlK: da es sich schlicht um eine andere Ermittlungsfirma handelt). Zum Thema der gesamtschuldnerischen Verpflichtung eines Abgemahnten aus einer Liste von zB 97 Abgemahnten äußerte die Richterin erhebliche rechtliche Bedenken. [§ 423BGB] Zum Thema der Störerhaftung wurde sehr wenig diskutiert. Umso intensiver beschäftigte sich die Richterin mit der Anwendbarkeit einer Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs in Sachen § 97a UrhG, Abs. 2.
Vergleich
Aufgrund des hohen Kostenrisikos entschied der Beklagte im Einklang mit der Bevollmächtigten der Klägerin einem richterlichen Vergleichsangebot zuzustimmen. Die Parteien einigten sich auf 450,00€, die der Beklagte bei gleichzeitiger Kostenaufhebung an die Klägerin zu entrichten habe.
Kommentarbereich Vergleichsökonomie
Ich nutze gerne die Gelegenheit um auch auf Fehlmeinungen die im Internet in eischlägigen Diskussionforen kursieren einzugehen. Der Beklagte wurde sehr wohl über die Tragweite seiner Entscheidung aufgeklärt. Ein Prozeß mit Gutachtereinschaltung und gleichzeitig der Klärung der Frage der Rechtsmißbräuchlichkeit und der Anwendbarkeit des § 97a UrhG, Abs. 2 ist in jedem Fall BGH-fähig. Ein negatives Urteil für die Klägerin stand in der hier möglichen Einschätzung eventuell zur Debatte, wobei in jedem Fall weitere Instanzen sehr sicher angerufen worden wären.
Die Klägerin jedoch muß sich den Vorwurf gefallen lassen durch die Zustimmung zu einem Vergleich prozeßökonomisch im Besten Fall seltsam vorzugehen. Nachdem das Gericht über die bisherigen Erkentnisse von Beauftragungen und Kostenaufteilungen seitens der Rechteverwertungsfirma im Verhältniss zu den jeweiligen Bevollmächtigten aufgeklärt wurde legte die Kanzlei über die entstandenden Kosten eine Rechnung vor. Diese beträgt für die Abmahnung die entsprechend beantragten 651,80€ (beantragt wurden 20€ weniger ...). Die Rechung wurde bezahlt. Nach dem Vergleich kann nun natürlich der Betrag auf die erzielten Werte angeglichen werden, so daß der Kanzlei für die Abmahnung (denklogisch) ein Wert von ca 116,50€ verbleibt, also etwa eine 0,22-Gebühr aus einem Streitwert von 10.000,00€. Für die mündliche Verhandlung und den gesamten Rechtsstreit entstehen nun jedoch der Klägerin Kosten in Höhe von 432,80€. Hinzugefügt werden müssen die Abwesenheitspauschale und Fahrtkosten (Berlin - ca. Köln), die weit über 400,00€ betragen werden (es sei denn die Prozeßbevollmächtigte erschien zB aus Köln und/oder hat ihren Sitz dort). Dabei hat die Klägerin selbst aus ihrem Vorgehen nur die Kosten für den Auskunftsbeschluss und die Kosten für das Mahnverfahren und die Kosten der Ermittlungsfima erhalten. Das bedeutet ein Verlust im Verfahren zwischen 432,80€ und ca. 800,00€.
Ein wirtschaftlicher DrittWert hingegen ist angesichts des Verfahrensverlaufs nicht erkennbar. Er darf jedoch (gerade im Bereich des § 97a UrhG, Abs 2) als äußerst bedenklich und negativ für die Klägerin eingestuft werden.
Freitag, 15. Oktober 2010
Über den Beweiswert eines "One-Second-Logs"
Vorwort
Der heutige Beitrag stellt eine Vorabmeldung dar, die sowohl das jüngste Ereigniss zur als auch das Problem der "Beweisschwäche von Timestamps" übersichtlich darstellen soll. Zu gegebener Zeit werden weitere Informationen zu besprechen sein. Die Verwendung der jederzeit belegbaren HauptInformation unterliegt einer strikten Anwaltspflicht. Eine öffentliche Diskussion ist natürlich möglich. Ich hoffe alle Beteiligten beachten, dass die Intention dieses Beitrags allein in der Unterstützung der Weiterentwicklung des Rechts liegt.
Sachverhalt
Dokument: "Bei der Staatsanwaltschaft wird und kann keine Prüfung erfolgen, ... ob die Auskünfte der Provider auch tatsächlich in der Form der dortigen Zuordnung der Adressen richtig ist." [zur "Beweisschwäche Timestamp" - 21.07.2008]
Am 30.05.2010 veröffentlichte die Firma Logistep AG als "Erfinderin" eines Ermittlungssystems das in Deutschland mittlerweile für eine sechststellige Anzahl an "Filesharing"-Abmahnungen verantwortlich zeichnet und das von einer Fülle von "Rechteverfolgungsfirmen" praktiziert wird den Werbeartikel: "Schweizer Firma Logistep AG geadelt! Datenermittlungen von Logistep überführen Anschlussinhaber im Filesharing-Fall vor dem Bundesgerichtshof" [Quelle]
Sehr störend wirkt hierbei der Satz: "Im nachlaufenden staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren wurde der Beklagte dann als Anschlussinhaber identifiziert." Angesichts des bekannten Dokuments aus der STA Essen eine nicht sehr fundierte Aussage. Der BGH drückt sich zu diesem Thema wie folgt aus: "(2) Für die Auskunft der Deutschen Telekom AG, wonach die ermittelte IP-Adresse im fraglichen Zeitpunkt dem WLAN-Anschluss des Beklagten zugeordnet war, bestand kein Beweiserhebungsverbot. Sie konnte deshalb vom Berufungsgericht auch ohne Rechtsfehler verwertet werden." [Urteil]
Der BGH kommentierte jedoch nicht den eingangs des Urteils beschriebenen Ablauf: "Nach der im Rahmen der daraufhin eingeleiteten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen eingeholten Auskunft der Deutschen Telekom AG war die IP-Adresse zum fraglichen Zeitpunkt dem Internetanschluss des Beklagten zugeordnet." Eine notwendige Überprüfung erfolgte nicht und wurde wohl auch nicht von den Parteien beantragt.
Der anschließend veröffentlichte Text "Schwierige Gegenwehr" [c't 19/10, Bleich, Heidrich, Stadler] nennt dem BGH und den werten Lesern einen speziellen Problempunkt: "Am anfälligsten dürfte die Erfassung des Tatzeitpunkts sein. Falls der Zeitstempel zur ermittelten IP-Adresse nicht hundertprozentig stimmt, kann die spätere Abfrage beim Provider wegen der dynamischen IP-Adress-Vergabe einen falschen Anschluss liefern." Dieser Ansicht ist nicht zuzustimmen, auch wenn man auf der richtigen Spur ist.
Vielmehr ist der Beweiswert eines "One-Second-Logs" in zivilrechtlichen Auseinandersetzungen grundsätzlich in Frage zu stellen. Der "One-Second-Log", also die schlichte Angabe einer I-Adresse zu einem bestimmten sekundengenau und automatisch erfassten Zeitpunkt ("IP - 125.125.125.25 am 12.12.2010 um 12:12:25 Uhr") beinhaltet natürlicherweise eigene Toleranzen (12:12:25:00 - 12:12:25:99). Auf der Seite der Provider sind ebenso Toleranzwerte zu beachten. Es ist also nicht unmöglich und auszuschließen, dass eine Providerdatenspeicherung um 12:12:25:35 einen anderen Anschlußinhaber als Inhaber der IP-Adresse ausweist als denjenigen dem tatsächlich um diese genaue Zeit der Anschluß zugeordnet war.
Damit ist der eigentliche Beweiswert, trotz weitreichender richterlicher Aktzeptanz des Systems des "One-Second-Logs" und der darauf folgenden Datenauskunft "Inhaber und Nutzer der IP-Adresse zu diesem Zeitpunkt" durch den Provider extrem niedrig anzusiedeln, wobei man man zu unterteilen hat.
Letztlich kann ein Verletzter aufgrund dieser Praktik durchaus begründete Verdachtsmomente gegenüber einem privaten Funknetzwerkbetreiber entwickeln. Er kann theoretisch diese Verdachtsmomente auch in einer urheberrechtlichen Abmahnung vorbringen, die auch weiterhin mit einer entsprechenden Erklärung (zB modUE) beantwortet werden muß.
Die Frage aber, ob der Verletzte mit den gesammelten Daten tatsächlich in einer gerichtlichen Auseinandersetzung die Tathandlung beweisen kann muß mittlerweile mehr als begründet negativ beantwortet werden.
Die Frage der Toleranzen kann nur durch Angaben geklärt werden, die den Zeitraum um die jeweilige Tathandlung genau beschrieben. Um einen ausreichenden Beweis herzustellen muß der Beginn und das Ende der sog. "Session" durch den Provider beigetragen werden. Diese Datenmengen werden jedoch nach der Beauskunftung von Bestandsdaten (Name, Adresse) gelöscht. Der Abgemahnte hingegen erfährt zu spät von der vorgeworfenen Handlung um entlastende Beweismittel speichern zu lassen. Dieser allgemein bekannte Umstand läßt natürlich nicht den Eindruck zurück, dass den Vorgaben des OLG Köln entsprechend es tatsächlich dem jeweiligen Anschlußinhaber zuzumuten ist sich gegen den erhobenen Vorwurf zur Wehr zu setzen, wenn man die Sache so sieht das gerade ein entscheidender möglicherweise entlastender Beweis vernichtet wird.
Hierzu führt auch in einem gestern veröffentlichten Interview mit Richter Dirk Eßer, Pressesprecher des LG Köln aus: "Die Daten, um die es in unseren Verfahren geht, sind solche, die die Provider aus eigenem Antrieb eine gewisse – kurze – Zeit speichern. In dieser Zeit stehen die Daten nach dem UrhG für den Zugriff der Verletzten zur Verfügung." (also nicht etwa den mutmaßlichen Verletzern). Damit ist in den Regelfällen jedoch eine antragsbezogene Datenmenge gemeint. Dem Provider wird auf Antrag regelmäßig gestattet dem Antragsteller unter Verwendung von Verkehrsdaten ... Auskunft zu erteilen über den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer einer IP-Adresse zu den jeweiligen Zeitpunkten. Bereits der Antrag des Antragstellers ist insofern nicht ausreichend um Daten zu gewinnen, die eine Aussagekraft als Beweis entwicklen.
Dies wurde nun in einem bekannten Verfahren über das auf diesem Blog berichtet wurde durch einen gerichtlich beauftragten unabhängigen Gutachter bestätigt. Die Feststellungen der fraglichen Rechteverfolgungsfirma würden nicht ausreichen, um die beschriebene Tathandlung nachzuweisen.
Wie bei allen Veränderungen ist darauf hinzuweisen, dass sich damit meine persönliche Meinung, die Meinung weiterer Personen über den Beweiswert der "One-Second-Logs" durchsetzen muß, nachdem diese sich nun auch (um es in der Logistep-Sprache auszudrücken) durch ein unabhängiges Gutachten geadelt fühlen darf.
An dieser Stelle darf jedoch angemerkt werden, dass dieser Abschnitt zwar ein wesentlicher Beitrag zu einer "gerechteren" Beurteilung von Filesharingfällen darstellt und daher höchste Priorität genießt. Jedoch werden noch viele Monate der Unsicherheit vergehen bis sich in weiteren Instanzen die Argumentation durchsetzt. Es ist also nicht etwa so, dass man nun die Meinung entwickeln kann das sämtliche - fehlerhaft beantragten- und erfolgten Datenauskünfte Billigschrott darstellen. Es kommen viele Faktoren zusätzlich in Betracht: Persönliche Äußerungen gegenüber den Abmahnkanzleien, fehlerhaft und nicht ein Schuldeingeständniss ausschließende UEs, etc... zudem erneut der Hinweis auf die "Wahrheitspflicht" von Parteien in gerichtlichen Auseinandersetzungen. Es ist in jedem Fall möglich Täter die zum Beispiel die Tat zugegeben haben trotz eigentlich fehlender Beweise zur Kostenübernahme von entsprechenden Forderungen zu verpflichten.
Zur Lösungsmöglichkeit einer "erweiterten Auskunft": Ob das Rechtsgebilde des § 101 UrhG trotz der Einschränkung der Grundrechte hier überhaupt geeignet ist die notwendigen Verkehrsdaten, die den Beweis einer Tathandlung herstellen können zu speichern und vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung zu beauskunften muß vor Ort im Gericht geklärt werden. Es ist jedoch nicht abschätzbar, ob die "One-Second-Logger" und deren anwaltliche Vertretung die entsprechenden Anträge umstellen.
Abschließend noch zur Frage was der Unterschied zwischen dem unabhängigen Logistep-Gutachten und der neuen Konstellation genau ist. Selbstverständlich hängt ein Gutachten von der Beweisfrage ab die ein/e Richter/in stellt. Bei Überprüfungen zu "allgemeinen Funktionsweisen" von Programmen ist kaum zu erwarten das ein maßgeblicher Fehler auftaucht. Die Ansicht des Richters am AG Frankfurt, es lägen keine Anhaltspunkte vor, warum im konkreten Fall eine falsche Beauskunftung durch den Provider vorliegen könne ist nicht zu teilen, auch nicht unter Berücksichtigung des § 286 ZPO. Vorraussetzung hierfür ist -gerade in dem Einzelfall am AG Frankfurt- das man Dokuemnte kennt die den Beweiswert eindeutig beschreiben, wie eben jene Mitteilung der STA Essen.
Denn das Ergebniss jeder Beweisaufnahme über den Beweiswert der vorhandenen Datenmengen hätte ergeben müssen und hat letztlich in einem Verfahren ergeben das die wesentlichsten Daten fehlen.
Man fühlt sich durchaus an die "Affaire Kreis-Gutachten" erinnert. Man mag sicherlich tolerieren und zu tolerieren haben wenn Richter zu den damaligen Zeitpunkten der Vorlage des Gutachtens keine Zweifel am Gutachten selbst entwickeln konnten und erst durch verscheidene größere Umwege zu zweifeln beginnen. Ich halte selbst so einen Vorgang für vollständig normal und "demokratisch" akzeptabel. Selbstverständlich werden nun auch die jeweiligen Abmahnkanzleien ihre Argumentationen zu dem Thema vorzutragen haben. Das wird man in Ruhe abwarten.
Aber der Zweifel bezüglich der bisherigen Beauskunftungspraxis sollte doch mit diesem Beitrag und der weiteren Verwendung ... weiterer Erkentnisse aus verschiedenen Verfahren ... nun endlich von den Entscheidern zumindest mehranteilig entwickelt werden damit dem "Massenabmahnwahn" eine deutliche Steigerung auch in der Akzeptanz durch den abgemahnten Bürger und Wähler erfährt. Momentan tendiert die Akzeptanz in jedem Fall gegen Null.
Der heutige Beitrag stellt eine Vorabmeldung dar, die sowohl das jüngste Ereigniss zur als auch das Problem der "Beweisschwäche von Timestamps" übersichtlich darstellen soll. Zu gegebener Zeit werden weitere Informationen zu besprechen sein. Die Verwendung der jederzeit belegbaren HauptInformation unterliegt einer strikten Anwaltspflicht. Eine öffentliche Diskussion ist natürlich möglich. Ich hoffe alle Beteiligten beachten, dass die Intention dieses Beitrags allein in der Unterstützung der Weiterentwicklung des Rechts liegt.
Sachverhalt
Dokument: "Bei der Staatsanwaltschaft wird und kann keine Prüfung erfolgen, ... ob die Auskünfte der Provider auch tatsächlich in der Form der dortigen Zuordnung der Adressen richtig ist." [zur "Beweisschwäche Timestamp" - 21.07.2008]
Am 30.05.2010 veröffentlichte die Firma Logistep AG als "Erfinderin" eines Ermittlungssystems das in Deutschland mittlerweile für eine sechststellige Anzahl an "Filesharing"-Abmahnungen verantwortlich zeichnet und das von einer Fülle von "Rechteverfolgungsfirmen" praktiziert wird den Werbeartikel: "Schweizer Firma Logistep AG geadelt! Datenermittlungen von Logistep überführen Anschlussinhaber im Filesharing-Fall vor dem Bundesgerichtshof" [Quelle]
Sehr störend wirkt hierbei der Satz: "Im nachlaufenden staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren wurde der Beklagte dann als Anschlussinhaber identifiziert." Angesichts des bekannten Dokuments aus der STA Essen eine nicht sehr fundierte Aussage. Der BGH drückt sich zu diesem Thema wie folgt aus: "(2) Für die Auskunft der Deutschen Telekom AG, wonach die ermittelte IP-Adresse im fraglichen Zeitpunkt dem WLAN-Anschluss des Beklagten zugeordnet war, bestand kein Beweiserhebungsverbot. Sie konnte deshalb vom Berufungsgericht auch ohne Rechtsfehler verwertet werden." [Urteil]
Der BGH kommentierte jedoch nicht den eingangs des Urteils beschriebenen Ablauf: "Nach der im Rahmen der daraufhin eingeleiteten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen eingeholten Auskunft der Deutschen Telekom AG war die IP-Adresse zum fraglichen Zeitpunkt dem Internetanschluss des Beklagten zugeordnet." Eine notwendige Überprüfung erfolgte nicht und wurde wohl auch nicht von den Parteien beantragt.
Der anschließend veröffentlichte Text "Schwierige Gegenwehr" [c't 19/10, Bleich, Heidrich, Stadler] nennt dem BGH und den werten Lesern einen speziellen Problempunkt: "Am anfälligsten dürfte die Erfassung des Tatzeitpunkts sein. Falls der Zeitstempel zur ermittelten IP-Adresse nicht hundertprozentig stimmt, kann die spätere Abfrage beim Provider wegen der dynamischen IP-Adress-Vergabe einen falschen Anschluss liefern." Dieser Ansicht ist nicht zuzustimmen, auch wenn man auf der richtigen Spur ist.
Vielmehr ist der Beweiswert eines "One-Second-Logs" in zivilrechtlichen Auseinandersetzungen grundsätzlich in Frage zu stellen. Der "One-Second-Log", also die schlichte Angabe einer I-Adresse zu einem bestimmten sekundengenau und automatisch erfassten Zeitpunkt ("IP - 125.125.125.25 am 12.12.2010 um 12:12:25 Uhr") beinhaltet natürlicherweise eigene Toleranzen (12:12:25:00 - 12:12:25:99). Auf der Seite der Provider sind ebenso Toleranzwerte zu beachten. Es ist also nicht unmöglich und auszuschließen, dass eine Providerdatenspeicherung um 12:12:25:35 einen anderen Anschlußinhaber als Inhaber der IP-Adresse ausweist als denjenigen dem tatsächlich um diese genaue Zeit der Anschluß zugeordnet war.
Damit ist der eigentliche Beweiswert, trotz weitreichender richterlicher Aktzeptanz des Systems des "One-Second-Logs" und der darauf folgenden Datenauskunft "Inhaber und Nutzer der IP-Adresse zu diesem Zeitpunkt" durch den Provider extrem niedrig anzusiedeln, wobei man man zu unterteilen hat.
Letztlich kann ein Verletzter aufgrund dieser Praktik durchaus begründete Verdachtsmomente gegenüber einem privaten Funknetzwerkbetreiber entwickeln. Er kann theoretisch diese Verdachtsmomente auch in einer urheberrechtlichen Abmahnung vorbringen, die auch weiterhin mit einer entsprechenden Erklärung (zB modUE) beantwortet werden muß.
Die Frage aber, ob der Verletzte mit den gesammelten Daten tatsächlich in einer gerichtlichen Auseinandersetzung die Tathandlung beweisen kann muß mittlerweile mehr als begründet negativ beantwortet werden.
Die Frage der Toleranzen kann nur durch Angaben geklärt werden, die den Zeitraum um die jeweilige Tathandlung genau beschrieben. Um einen ausreichenden Beweis herzustellen muß der Beginn und das Ende der sog. "Session" durch den Provider beigetragen werden. Diese Datenmengen werden jedoch nach der Beauskunftung von Bestandsdaten (Name, Adresse) gelöscht. Der Abgemahnte hingegen erfährt zu spät von der vorgeworfenen Handlung um entlastende Beweismittel speichern zu lassen. Dieser allgemein bekannte Umstand läßt natürlich nicht den Eindruck zurück, dass den Vorgaben des OLG Köln entsprechend es tatsächlich dem jeweiligen Anschlußinhaber zuzumuten ist sich gegen den erhobenen Vorwurf zur Wehr zu setzen, wenn man die Sache so sieht das gerade ein entscheidender möglicherweise entlastender Beweis vernichtet wird.
Hierzu führt auch in einem gestern veröffentlichten Interview mit Richter Dirk Eßer, Pressesprecher des LG Köln aus: "Die Daten, um die es in unseren Verfahren geht, sind solche, die die Provider aus eigenem Antrieb eine gewisse – kurze – Zeit speichern. In dieser Zeit stehen die Daten nach dem UrhG für den Zugriff der Verletzten zur Verfügung." (also nicht etwa den mutmaßlichen Verletzern). Damit ist in den Regelfällen jedoch eine antragsbezogene Datenmenge gemeint. Dem Provider wird auf Antrag regelmäßig gestattet dem Antragsteller unter Verwendung von Verkehrsdaten ... Auskunft zu erteilen über den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer einer IP-Adresse zu den jeweiligen Zeitpunkten. Bereits der Antrag des Antragstellers ist insofern nicht ausreichend um Daten zu gewinnen, die eine Aussagekraft als Beweis entwicklen.
Dies wurde nun in einem bekannten Verfahren über das auf diesem Blog berichtet wurde durch einen gerichtlich beauftragten unabhängigen Gutachter bestätigt. Die Feststellungen der fraglichen Rechteverfolgungsfirma würden nicht ausreichen, um die beschriebene Tathandlung nachzuweisen.
Wie bei allen Veränderungen ist darauf hinzuweisen, dass sich damit meine persönliche Meinung, die Meinung weiterer Personen über den Beweiswert der "One-Second-Logs" durchsetzen muß, nachdem diese sich nun auch (um es in der Logistep-Sprache auszudrücken) durch ein unabhängiges Gutachten geadelt fühlen darf.
An dieser Stelle darf jedoch angemerkt werden, dass dieser Abschnitt zwar ein wesentlicher Beitrag zu einer "gerechteren" Beurteilung von Filesharingfällen darstellt und daher höchste Priorität genießt. Jedoch werden noch viele Monate der Unsicherheit vergehen bis sich in weiteren Instanzen die Argumentation durchsetzt. Es ist also nicht etwa so, dass man nun die Meinung entwickeln kann das sämtliche - fehlerhaft beantragten- und erfolgten Datenauskünfte Billigschrott darstellen. Es kommen viele Faktoren zusätzlich in Betracht: Persönliche Äußerungen gegenüber den Abmahnkanzleien, fehlerhaft und nicht ein Schuldeingeständniss ausschließende UEs, etc... zudem erneut der Hinweis auf die "Wahrheitspflicht" von Parteien in gerichtlichen Auseinandersetzungen. Es ist in jedem Fall möglich Täter die zum Beispiel die Tat zugegeben haben trotz eigentlich fehlender Beweise zur Kostenübernahme von entsprechenden Forderungen zu verpflichten.
Zur Lösungsmöglichkeit einer "erweiterten Auskunft": Ob das Rechtsgebilde des § 101 UrhG trotz der Einschränkung der Grundrechte hier überhaupt geeignet ist die notwendigen Verkehrsdaten, die den Beweis einer Tathandlung herstellen können zu speichern und vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung zu beauskunften muß vor Ort im Gericht geklärt werden. Es ist jedoch nicht abschätzbar, ob die "One-Second-Logger" und deren anwaltliche Vertretung die entsprechenden Anträge umstellen.
Abschließend noch zur Frage was der Unterschied zwischen dem unabhängigen Logistep-Gutachten und der neuen Konstellation genau ist. Selbstverständlich hängt ein Gutachten von der Beweisfrage ab die ein/e Richter/in stellt. Bei Überprüfungen zu "allgemeinen Funktionsweisen" von Programmen ist kaum zu erwarten das ein maßgeblicher Fehler auftaucht. Die Ansicht des Richters am AG Frankfurt, es lägen keine Anhaltspunkte vor, warum im konkreten Fall eine falsche Beauskunftung durch den Provider vorliegen könne ist nicht zu teilen, auch nicht unter Berücksichtigung des § 286 ZPO. Vorraussetzung hierfür ist -gerade in dem Einzelfall am AG Frankfurt- das man Dokuemnte kennt die den Beweiswert eindeutig beschreiben, wie eben jene Mitteilung der STA Essen.
Denn das Ergebniss jeder Beweisaufnahme über den Beweiswert der vorhandenen Datenmengen hätte ergeben müssen und hat letztlich in einem Verfahren ergeben das die wesentlichsten Daten fehlen.
Man fühlt sich durchaus an die "Affaire Kreis-Gutachten" erinnert. Man mag sicherlich tolerieren und zu tolerieren haben wenn Richter zu den damaligen Zeitpunkten der Vorlage des Gutachtens keine Zweifel am Gutachten selbst entwickeln konnten und erst durch verscheidene größere Umwege zu zweifeln beginnen. Ich halte selbst so einen Vorgang für vollständig normal und "demokratisch" akzeptabel. Selbstverständlich werden nun auch die jeweiligen Abmahnkanzleien ihre Argumentationen zu dem Thema vorzutragen haben. Das wird man in Ruhe abwarten.
Aber der Zweifel bezüglich der bisherigen Beauskunftungspraxis sollte doch mit diesem Beitrag und der weiteren Verwendung ... weiterer Erkentnisse aus verschiedenen Verfahren ... nun endlich von den Entscheidern zumindest mehranteilig entwickelt werden damit dem "Massenabmahnwahn" eine deutliche Steigerung auch in der Akzeptanz durch den abgemahnten Bürger und Wähler erfährt. Momentan tendiert die Akzeptanz in jedem Fall gegen Null.
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