Dienstag, 28. September 2010

KG Berlin, Beschluss vom 02.09.2010, Az.: 24 W 72/10

Der folgende Bericht wurde durch die freundliche Unterstützung des Herrn Rechtsanwalts Volker Küpperbusch, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtschutz und für Urheber- und Medienrecht aus der Kanzlei Dr. Stracke, Bubenzer & Kollegen, Bielefeld ermöglicht.

Das KG Berlin hat im Rahmen einer Verfahrenswertbeschwerde einen durchaus interessanten Beschluss gefaßt. Eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren ist noch nicht erfolgt.

Zum Sachverhalt

Der Antragsgegner hatte im März des Jahres 2010 gegenüber der Antragstellerin, die über ein sehr enormes Repertoire an Musiktiteln verfügt und sich regelmäßig von einer sehr bekannten Medienrechtskanzlei vertreten läßt eine sog. modifizierte Unterlassungserklärung bezüglich eines Albums (lt Beschluss) einer bekannten Künstlerin abgegeben. Im Mai 2010 wurde jedoch durch eine Ermittlungsfirma eine angebliche erneute Rechtsverletzung bezüglich eines weiteren Tonträgers der Antragstellerin festgestellt und im Folgenden abgemahnt. Der Antragsgegner reagierte erneut mit einer modifizierten Unterlassungserklärung. Er verabsäumte jedoch die Einhaltung der gesetzten Frist um einen durchaus beachtlichen Zeitraum. Zum Fristablauf nebst einer kleinen Wartezeit hatte die Antragstellerin am Landgericht Berlin den Erlaß einer Einstweiligen Verfügung beantragt. Dem wurde statt gegeben.

Das Landgericht Berlin setzte als Streitwert (gemäß Antrag) für das Verfügungsverfahren fest:
LG Berlin 16 O 256/10:
Streitwert für Verfügungsverfahren 10.000,00€ für einen Musiktitel
Streitwert für Hauptsacheverfahren 15.000,00€ für einen Musiktitel

Streitwertbeschwerde

Der Antragsgegner führte darauf hin eine Verfahrenswertbeschwerde.

Am 25.08.2010 hatte das Landgericht Berlin die Beschwerde abgelehnt und den Fall dem Kammergerich Berlin zum Entscheid überbegeben. Das LG arguemtierte auf Basis des § 3 ZPO - Werfestsetzung nach freiem Ermessen. In der Begründung wies es auf den Umstand hin, dass es sich nicht um die erste Rechtsverletzung des Antraggegners handeln würde. Hinzugefügt wurde das die Richter (anders als zum Beispiel in München, oder wie in jeder gängigen Abmahnung vorgebracht) nicht etwa den "volkswirtschaftlichen Gesamtschaden" zu berücksichtigen hätten [BGH, Beschluss vom 30.11.2004, Az.: VI ZR 65/04]. Jedoch würde berücksichtigt, dass die Antragstellerin mit "erheblichem Kostenaufwand einen umfangreichen technischen Apparat zur Aufspürung von Rechtsverletzungen pflegen müsse, so daß ihr Unterlassungsinteresse nicht zu gering bemessen werden dürfe." [Hinweis: Zur letzteren Theorie gäbe es viel zu sagen, jedoch schwieg wie ich hier auch das KG Berlin dazu]

Der Beschluss des Kammergerichts

Das KG Berlin führte aus, dass das Landgericht den Streitwert nach den Grundsätzen die das KG Berlin vertritt beanstandungsfrei fest gelegt hatte.



Im Weiteren berichtet das KG Berlin äußerst Erstaunliches:




Der Beschluss vom 30.04.2010 - 24 W 45/10 ist bislang nicht veröffentlicht worden. Dankenswerter Weise stellte die bekannte Medienrechtskanzlei auf Seiten der Antragstellerin Datenmengen zur Verfügung die in Verbindung mit den Beschlüssen des KG Berlin wie folgt zusammen gefaßt werden können:

aktuelle Streitwerttabelle - Verfügungsverfahren

Kammergericht Berlin 24 W 45/10 - Beschluss vom 30.04.2010
Streitwert für Verfügungsverfahren 10.000,00€ für ein Album aus 12 Musiktiteln
(konkl.) Streitwert für Hauptsacheverfahren 15.000,00€ für ein Album aus 12 Musiktiteln

Kammergerich Berlin 24 W 72/10 - Beschluss vom 02.09.2010
Streitwert für Verfügungsverfahren gegen "Mehrfachabgemahnten" 10.000,00€ für einen Musiktitel
Streitwert für Hauptsacheverfahren dto. 15.000,00€ für einen Musiktitel

Landgericht Frankfurt 2-06 O 268/10 - Beschluss vom 07.06.2010
Streitwert für Verfügungsverfahren 50.000,00€ für fünf Musiktitel

Landgericht Leipzig 05 O 1631/10 - Beschluss vom Unknown/2010
Streitwert für Verfügungsverfahren 10.000,00€ für einen Musiktitel
Streitwert für Hauptsacheverfahren 20.000,00€ für einen Musiktitel

Landgericht Düsseldorf 12 O 509/09 - Beschluss vom 12.01.2010
Streitwert für Verfügungsverfahren 50.000,00€ für fünf Musiktitel

Landgericht Düsseldorf 12 O 313/10 und 12 O 297/10
- Beschlüsse vom 02.08.2010 und 13.08.2010
Streitwert für Verfügungsverfahren 10.000,00€ für einen Musiktitel

Landgericht Stuttgart 17 O 274/10 - Urteil vom 03.08.2010
Streitwert für Hauptsacheverfahren 10.000,00€ für einen Musiktitel (Überprüfung notwendig)

LG Hamburg 310 O 162/10 - Beschluss von ???/2010
Streitwert für Verfügungsverfahren 110.000,00€ für ein Album aus 26 Musiktiteln

Streitwerttheorie bezüglich einzelenen Musiktiteln


Das Kammergericht Berlin lehnt eine Korrektur des Streitwertes nicht gänzlich ab, sondern teilt mit das bei einer "isolierten Betrachtung" und entsprechendem Einzelfall eine Minderung möglich wäre. Zu einem konkreten Betrag äußerte es sich jedoch nicht:




Zum Abschluß mißt das KG Berlin vorgelegten "Chartauszügen" und sonstige Materialien über die legale Verbreitung des streitgegenständlichen Titels weder streitwertsenkende noch -erhöhende Wirkung im Verfahren bei.

Hinweis: Nach § 68 GKG, Abs. 3 sind solche Verfahren gebührenfrei. Jedoch werden keine Rechtsanwaltskosten erstattet.

OLG Hamm, Urteil vom 29.06.2010, Az.: I-4 U 24/10

Dr. Martin Bahr: Abbedingung des Verschuldenserfordernisses in Unterlassungserklärung Rechtsmissbrauch

Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 29.06.2010 - Az.: I-4 U 24/10 [Volltext]

"In das Bild, dass neben Vertragstrafen auch die Kostenerstattung im Vordergrund steht, passt auch, dass bei den Abmahnungen auch der unzutreffende Eindruck erweckt wird, Unterwerfung und Kostenerstattung gehörten zusammen, weil beide bei der Frage der Fristverlängerung verquickt worden sind, ohne dass das erforderlich wäre. Wenn sich bei der Abgabe der Unterlassungserklärung im Regelfall wegen der Dringlichkeit eine Fristverlängerung verbietet, kann das für die Frist, die für die Erstattung der Kosten gesetzt wird, nicht gelten. Es ist bemerkenswert, dass im Rahmen der vorformulierten Unterlassungserklärung in großer Schrift und unterstrichen die Fälligkeit der an den Anwalt zu zahlenden Gebühren hervorgehoben wird. Für den Schuldner muss dies den Eindruck erwecken, dass er die Gefahr gerichtlicher Inanspruchnahme nur dadurch verhindern kann, dass er neben der Unterlassungserklärung auch die Abmahnkosten umgehend erstattet."

Freitag, 24. September 2010

Die modUe in den Zeiten der Cholera

Update zum 11.10.2010
Mittlerweile hat RA André Breddermann seine Schreiben zum Thema Unterlassungsansprüche maßgeblich verändert. Die Formulierung "im Orginal" bedeutet nicht "DAS Orginal". Wer eine modifizierte Unterlassungserklärung per Einschreiben/Rückschein abgegeben hat und den Rückschein in Händen hält hat das Dokument bereits "im Orginal" abgegeben. Ebenso Personen die bereits die Annahme durch die Kanzlei Schutt & Waetke übermittelt bekamen. Es bleibt jedoch weiterhin fraglich weshalb RA André Breddermann bezüglich des Themas Unterlassungserklärung nicht einfach in die ihm vorliegende Akte sieht. Dort liegt sie bereits ... die modifizierte Unterlassungserklärung. Oder sie liegt nicht dort.

Im Übrigen sind bereits Fristen abgelaufen und Herr RA André Breddermann hat bereits um Klageaufträge im dreistelligen Bereich gebeten. So zumindest seine Aussage.

Update (06.10.2010)
Es wird nun von einer Person berichtet, die in der Woche 39 bei RA André Breddermann schriftlich anmerkte sie habe bereits eine Unterlassungserklärung abgegeben schon eine Woche später ein erneuter Bettelbrief eintraf mit dem zusätzlichen Inhalt das die Unterlassungsansprüche nicht weiter verfolgt werden würden. (Tatsächlich... schlicht nicht weiter verfolgt...)

Seit einigen Monaten berichten Rechtsanwaltskanzleien wie hier RA Thomas Stadler exemplarisch von "technischen Problemen" bei der Erklärung der Annahme einer rechtsanwaltlich erstellten modifizierten Unterlassungserklärung durch Abmahnkanzleien. Neuerdings soll es nach ihm auch vereinzelte "ModUE-Rebellen" in solchen Kanzleien geben. Wie dieser blog berichtete geht auch die Kanzlei Negele in Augsburg in Klagebegründungen seltsam vor, da sie modifizierte Unterlassungserklärungen als Schuldeingeständniss geißelt.

Die bisher größte Abmahnerleistung in solchen Angelegenheiten vollbringt jedoch nach neueren Erkentnissen eine relative Person der Zeitgeschichte namens Rechtsanwalt André Breddermann aus Osnabrück, der in dieser Woche Abgemahnte der Kanzlei Schutt & Waetke mit erstaunlichen Schreiben beklückte.

Der Ablauf: Wie RAin Regine Filler beschreibt mahnt die Karlsruher Kanzlei im Namen eines kalifornischen Pornographieherstellers private Funknetzwerkbetreiber wegen der angeblichen unerlaubten Verbreitung von insgesamt drei Werken des Herstellers ab. Eine recht hohe Anzahl an Abgemahnten reagiert korrekt und sendet im Rahmen der gesetzten Frist eine modifizierte Unterlassungserklärung. Nach mehreren übereinstimmenden Aussagen erhalten danach die modUEler zügig einen sogenannten "Bettelbrief". Diese rügt den Nichteingang einer Zahlung, nimmt aber die abgegebene modifizierte Unterlassungserklärung für den Unterlassungsgläubiger an.

Nachdem nun Monate vergingen erhalten nun gerade diese Personen einen erneuten "Bettelbrief". Dieses Mal jedoch von der Kanzlei des Rechtsanwalts André Breddermann, Osnabrück. Soweit das Schreiben nun fordert das bisher nicht eingegangene Geld mit Fristsetzung zu begleichen dürfte -eine wirksame Bevollmächtigung durch die Rechteinhaber vorrausgesetzt- das Vorgehen rechtmäßig sein.

Der Rechteinhaber hat jedoch die Grundregeln der Anwaltsbeauftragung in diesem Fall nicht beachtet. Urheberrechtliche Abmahnungen gehören in die Hände von Medienrechts-Spezialisten. RA André Breddermann zählt ausweislich seiner Eigendarstellung nicht dazu und sein erster Versuch sich in diesem Rechtsgebiet zu tummeln schlägt vollständig fehlt.

Obwohl nämlich die Abgemahnten bereits die Wiederholungsgefahr durch die abgegebene und auch strafbewehrte modifizierte Unterlassungserklärung beseitigten (egal ob vom Rechteinhaber anerkannt oder nicht) erhalten diese Abgemahnten im folgenden Text des RA André Breddermann erläutert das dem nicht so sei:



Im Folgenden wird die Abgabe der Orginal Unterlassungserklärung gefordert



Und zum Abschluß verdeutlicht RA André Breddermann, dass er den Unterlassungsanspruch der überhaupt nicht mehr existiert gerichtlich einklagen möchte....



... worum er jedoch erst die kalifornischen Pornohersteller um Klageauftrag bitten würde, was mehr als mutmaßen läßt... RA André Breddermann verfügt wie weiland Schutt & Waetke im ersten Gang nur über eine außergerichtliche Vollmacht.

Ob RA André Breddermann sich jedoch bewußt ist das er mit einer Unterlassungsklage gegen abgegebene und angenommene modifizierte Unterlassungserklärungen Kosten im vierstelligen €-Rahmen*** die seine kalifornischen Pornohersteller zu übernehmen hätten sich selbst androht darf bezweifelt werden. (*** mit Terminsgebühr 3.292,65€ allein an RA- und Gerichtskosten, wobei man bei sowas gerne mal eine Negative Feststellungsklage gesehen hat.)

Die angeschriebenen Verbraucher die tatsächlich eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben haben, die in Inhalt und Form den gesetzlichen Bestimmungen und den Regeln der Rechtsprechung entspricht, kurz: modUE, können sich natürlich beruhigt zurück lehnen und den "Bettelbrief" geniessen falls ihre Zahlungsentscheidung negativ ausgefallen ist. Personen die einen Rechtsanwalt/ eine Rechtsanwältin beauftragt haben können aber gerne diesem übermitteln das er/sie den Kollegen mal etwas in die Gepflogenheiten im Abmahnwahn einführt.

Ich gehe zudem davon aus, dass Herr Rechtsanwalt André Breddermann seinen Fehler bald erkennt und seine Schreiben den rechtlichen Gegebenheiten im Urheberrecht der Bundesrepublik Deutschland anpasst und man nicht groß die RAK und die Mandanten anschreiben muß.

Sonntag, 19. September 2010

Update Strafanzeige "Üble Nachrede"

Mit Urteil vom 09.09.2010 verfügte das Obergericht des Kanton Zug (Az. JS 2010 44 und JS 2010 45) die Abweisung der Beschwerde. Die Spruchgebühr wurde den Beschwerdeführern auferlegt (800SF + 70SF Auslagen).

Die Vorgeschichte liest sich hier und hier.

Gegen den Entscheid ist Beschwerde vor dem Schweizer Bundesgericht in Lausanne zulässig, auch wenn die Annahme des Falls dort nicht wahrscheinlich ist.

Aus der Urteilsbegründung
"Gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB wird bestraft, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder üerdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet. Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Ausserung der Wahrheit entspricht (Wahr:heitsbeweis), oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten (Gutglaubensbeweis), so ist er nicht strafbar (Zitt.2). Der Gutglaubensbeweis ist erbracht, wenn der Täter nachweist, dass er die ihm nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnisse zumutbaren Schritte unternommen hat, um die RichtigkeitseinerAusserung zu überprüfen und siefürgegeben zu erachten (BGE 105 lV 118). Die Anforderungen an diese Prüfungspflicht sind geringer, wenn die Ausserung aus begründetem Anlass geschah, was etwa bei Strafanzeigen an die Polizei und andere Untersuchungsbehörden gilt (BGE 85 lV 184 f.). Allgemein ist zu beachten, ob mit der fragtichen Äusserung feststehende Tatsachen behauptet oder lediglich Verdachtsmomente vorgebracht werden' Wer bloss einen verdacht kundgibt, braucht nur zu beweisen, dass ernsthatte Gründe ihn zum Verdacht berechtigen; wer aber Tatsachen als gegeben hinstellt, hat ernsthafte Gründe für deren Annahme nachzuweisen. Dies gilt auch tür Ausserungen, z.B. Strafanzeigen, gegenÜber Strafverfolgungsbehörden (BGE 85 lV 185). Damit sich der Anzeiger nicht der Gefahr einer Verurteilung wegen Ehrverletzung aussetzt, muss es für den Gutglaubensbeweisnach Art. 173 Ziffer 2 StGB genügen,wenn der Anzeiger dartun kann,dass er in guten Treuen die ernsthaften Verdachtsgründe bejahte. Daraus folgt, dass Nachforschungen, ob der Verdacht sich letztlich auch tatsächlich als richtig erweise, nicht verlangt werden können (BGE 116 tV 209). [...] lm Übrigen sind die Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass ein Anzeiger, um seiner Anzeige das nötige Gewicht zu verleihen, d.h. um zu vermeiden, dass die Verdachtsgründe für die Einleitung einer Untersuchung als nicht ausreichend betrachtet werden, gegenüber der Staatsanwaltschaft zeigen muss, dass er überzeugt ist, es gehe um Vorkommnisse, bei denen sich die Einleitung eines Strafverfahrens aufdränge. Wenn ein Anzeiger somit in seinen Eingaben nicht durchwegs Verdachtsgründe äussert, so darf dies nicht dazu führen, dass er den Gutglaubensbeweis für die entsprechenden Behauptungen als bestehende Tatsachen und nicht nur als Verdächtigungen zu leisten hätte. Dies wäre insbesondere nicht gerechtfertigt, weil die Grenzen zwischen der Behauptung einer Tatsache und der blossen Verdachtsäusserung bei entsprechender Ausdrucksweise fliessend sein können (vgl. BGE 116 lV 210)."

Dies sollte man sich angesichts des Logistep-Urteils und möglicher Aktionen hinter die Binde schreiben.

PS: Vorsicht Anwaltskosten!

In der Beschwerde über eine wie hier eingestellte Strafanzeige wegen übler Nachrede gegen jemanden der zum Beispiel eine Firma L. AG mit einer Strafanzeige bedacht hat ist derjenige Strafanzeiger gegen die L. AG nicht Partei. Er wird nur zur freiwilligen Stellungnahme (immer ratsam) aufgefordert und erhält daher keine Gelder für zum Beispiel anwaltliche Tätigkeiten im Beschwerdeverfahren.

Freitag, 10. September 2010

Das Logistep-Urteil

Über das gestrige Urteil des Schweizer Bundesgerichts in Lausanne wurde zwar ausreichend berichtet; mit der juristischen Deutung der Auswirkungen tut sich jedoch die ansonsten sehr kommentarfeudige Anwaltschaft schwer.

Beispieltexte von RA Marc Quandel und RA Ole Damm weisen richtig auf die Möglichkeit hin, dass die - rechtswidrig - von der Logistep erschnüffelten Daten nun einem Beweisverwertungsverbot unter liegen könnten. RA Ole Damm weist auch sehr richtig auf die anhängige Verfassungsbeschwerde gegen die Verwendung von rechtswidrig erlangten (Steuer)daten hin. Tatsächlich kann in diesem ... nicht mehr 2010 erwarteten Urteil des Bundesverfassungsgerichts auch für die Logistep-Daten einiges an erhellenden Richtergedanken stecken, wobei es vollständig egal ist um welche Daten (Verkehrsdaten) es sich handelt. Ein Blick in die Entscheide des Landgerichts Bochum um die es in der Verfassungsbeschwerde geht ist hilfreich.

LG Bochum 2 Qs 10/08 - Entscheidung vom 22. April 2008


"(aa) Es geht in der vorliegenden Konstellation nicht um ein zunächst rechtswidriges Verhalten der staatlichen Ermittlungsbehörden, sondern um ein strafrechtlich relevantes Verhalten einer Privatperson. Die Beweisgewinnung regelnden Vorschriften der StPO richten sich jedoch an die Strafverfolgungsorgane, nicht hingegen an Privatpersonen. Daraus folgt, dass Beweismittel, die durch Private in rechtswidriger Art und Weise gewonnen werden, grundsätzlich verwertbar sind. Die rechtswidrige Erlangung eines Beweismittels durch eine Privatperson schließt seine Verwertung im Strafverfahren nämlich grundsätzlich nicht aus (vgl. BGH, NJW 1978, 1390; BGH, NJW 1989, 2760)." - Keine Rolle spielt hier, ob der Private im Auftrag für Dritte für Geld rechtswidrig ermittelt hat.

Tatsächlich sind die Vorgänge (Tauschbörsenschnüffler - Tonbandaufnehmer - Bankdatenkopierer) sehr ähnlich. Es muß jedoch nach der Basisentscheidung des BGH auf das sich das LG Bochum stützt gewährleistet sein, dass: "Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die Verwertbarkeit eines rechtswidrig aufgenommenen Tonbands als strafprozessuales Beweismittel nicht ausgeschlossen, wenn die Aufnahme von einem Privatmann ohne Einverständnis des Betroffenen gemacht worden ist, sofern die Rechte der Verteidigung gewahrt werden und die Verurteilung nicht ausschließlich auf dem rechtswidrig erlangten Beweismittel beruht (NJW 1989, 654 ff.)." Bei Tauschbörsenschnüfflern der Logistep gibts jedoch nichts anderes als die rechtswidrig erlangten Beweismittel. [BGH, Urt. v. 12. April 1989 – 3 StR 453/ 88], es sei denn der Täter gibt zum Beispiel in einer Verhörung zu die Tat begangen zu haben.

Nun wird jedoch im staatsanwaltschaftlich unterstützten Massenabmahnwahn herzlich wenig ermittelt. Es wird massenhaft -mit Verweis auf den Privatklageweg- eingestellt, so daß allein die rechtswidrig erlangten Beweismittel Begründung für die Beauskunftung im Rahmen der Akteneinsicht an die Logistep-Beauftragten darstellen. Diese sind auch im späteren zivilrechtlichen Verfahren der oftmals einzige Beweis.

Dem steht jedoch gegenüber das nach § 28 BDSG eine (Erhebung und) Verwertung der Daten grundsätzlich erlaubt ist, denn der Tauschbörsenmensch zeigt seine Tat und seine IP-Adresse selbst vor, wobei dennoch bei ähnlichen Themen wie der Verwendung von heimlich gefilmten Taten die Rechtswidrigkeit der Beweismittelbeschaffung zur Unverwertbarkeit des Beweismittels führen kann. [vgl. Dipl-Jur Jens Ferner.]

Es wird also im Mindesten enorm spannend wie deutsche Zivilrichter in Zukunft die Sache handhaben.

Dienstag, 7. September 2010

Eine Frankfurter Peinlichkeit

Bereits gestern erlaubte sich ein mir bislang unbekannter Lokalredakteur der Frankfurter Rundschau namens Jürgen Schultheiß einen peinlichen Werbeartikel über unsere lieben Urheberrechtsschutzengel der Digiprotect GmbH. Vorgestellt werden seltsame Thesen einer ehemals bekannten Frankfurter "Künstlerin", wobei die rechtskräftige Vergangenheit in Sachen unerlaubte Vervielfältigungshandlungen verschwiegen wird.

Herr Jürgen Schutheiß findet es auch passend jegliche Bedenken zu rein monetären Interessen der Gruppierung um Digiprotect auszuschließen. Er erläutert nicht wie man sich das System vorzustellen habe und reitet auf belanglosen Einzelfällen herum. In der Gänze ist der Bericht stümperhaft und ersetzt Information und Recherche mit emotionalisierendem Geschwäsch.

"Das Unternehmen mahnt jene ab, die Musik aus dem Netz illegal runterladen und weiterverbreiten." + "„Wir mahnen niemand ab, die sich das einmal downloaden, wir wollen die haben, die es verteilen“, sagt Setlur. „Wenn wir das jetzt machen, dann hat man natürlich diesen negativen Beigeschmack, weil man sagt, oh Mann, da wird man abgemahnt." Neben viel Quatsch ist dieser realitätsferne Auszug für den illegalen und dubiosen Shual ... eine kleine Geschichte wert.

Dereinst im April 2008 hatte sich die Digiprotect GmbH mit einem seltsamen Rechteverwertungsauftrag eines Frankfurter Tonträgerherstellers versorgt. Der Vertrag mußte anschließend im Dutzendpack verbessert werden, weil der Ur-Vertrag auf alle möglichen Werke passte ... nur nicht auf diejenigen welche man damals noch bei der stets dienstbereiten Frankfurter Staatsanwaltschaft bestrafanzeigt hatte. (Natürlich kann der Artikel von Jürgen Schultheiß uns hier nicht Aufklärung geben, denn Herr Schultheiß hat vom Thema die berühmte Ahnung der Kuh vom Fliegen.) Ob es bei der Angelegenheit zu Straftaten kam dürfte sicherlich innerhalb der Verjährungsfrist zu klären sein. Im März 2009 kam es jedoch zum Showdown am Amtsgericht Frankfurt um eine der 20/30/40Tsd. Abmahnungen, die den eigentlichen wirtschaftlichen Erfolg der Digiprotect GmbH begründen. Wir reden hier allein über Gelder über 5 Millionen € die von privaten W-LAN-Berteibern abgeschweißt wurden. Man ist schon sehr auf die Buchungspraxis gespannt.

Ich persönlich war damals im "Betreuerstab" einer angesehenen Frankfurter Kanzlei und führte dort zwei besondere Rechtssteeitigkeiten ein die sich über das Netzwelt.de-Portal einfanden. Herr Jürgen Schutheiß hat im Übrigen großes Glück, dass er sich im Artikel nicht mit diesem Portal angelegt hat.

Es handelte sich bei den beiden Fällen um "Klassiker". Es dürfte dabei logisch sein, dass noch die letzte Loggerbude beim Warteschleifenkopieren in Tauschbörsen ab und an auch einen Treffer setzt. Man schätzt aus den damaligen Zeiten Ende 2008 die Erfolgsraten dabei auf 20% was Täter angeht. Der Rest ist äußerst strittig.

In Fall 1 wurde eine junge Dame (verantwortliche Mobilcom-Niederlassungsleiterin, die ihren Kunden stets und im Sinne der Unternehmensphilosophie die Gefahren des Filesharings eindrücklich nahebrachte) vor Gericht gezerrt, die zum angeblichen Tatzeitpunkt wie damals regelmäßig incl. Begleitung die schwer erkankte und erblindete Großmutter des Lebensabschnittsfährten pflegte. Ihre heimischen Anlagen waren ausgeschaltet. Ein Zugang für Dritte unmöglich. Die Frankfurter Richterin B. aus der Kammer des Schreckens forderte jedoch rechtsfehlerhaft [vgl. BGH I ZR 121/08] damals auf "Antrag" der Gegenseite die Vorlage von Routerprotokollen, die belegen könnten das der ausgeschaltete Router eigentlich eingeschaltet gewesen sei oder worden sei und man unerlaubte Handlungen über ihn begangen habe. Bereits zuvor hatte jedoch die junge Dame gemerkt, dass sie sich den Gang nach Frankfurt hätte sparen können. Sie erlitt aufgrund der Verhandlungsführung einen mittleren Nervenzusammenbruch und brach in Tränen aus, was die Richterin eher erstaunt notierte. Sie hatte sich grundsätzlich wenig Gedanken darüber gemacht wie es bei Beklagten ankommt wenn man als "Pausenfüller" Jugendgeschichten über die eigene Zeit bei der Frankfurter Staatsanwaltschaft zum Besten gibt. Bemerkenswert jedoch ... nach dem Vergleich ... das Eingeständniss der Richterin, dass sie glaube das die Beklagte die Tat nicht begangen habe, aber man manchmal eben auch für etwas bezahlen müssen was man nicht begangen habe. (Die Richterin hatte vor dem Termin die türe offen stehen lassen und die begleitenden männlichen Personen eingehend gemustert und meinte wohl der Lebensabschnittsgefährte sei es gewesen).

Bevor ich das nicht selbst erlebt hatte konnte ich es nicht glauben.

Fall 2 jedoch... nach dem die Belästigung von Netzwelt.de-Usern mit Absurdklagen in Frankfurt aufhörte... bis in den August 2010 immerhin ... spottete jeder Beschreibung. Ein Vorzeige-Anschlußinhaber, Top-Technisches-Talent aus Nordhessen der heute in den Vereinigten Staaten bei der dortigen xxxx-Industrie mächtig Karriere macht hatte für seine Familie zur gemeinsamen Nutzung ein W-LAN eingerichtet und nach außen perfekt abgesichert. Sechs Nutzungsberechtigte waren vorhanden, darunter die Schwester 1 des Beklagten, die sich das Orginalwerk des Abmahnkünstlers noch vor dem angeblichen Tatzeitpunkt im Laden gekauft hatte. Innerhalb der vollständig aktiven Familienstruktur existierte das Wort "Unerlaubte Handlung im Internet" nicht. Man verhielt sich strikt gesetzeskonform wurde aber durch die angebliche 100% sichere Ermittlung einer gewissen DigiRigthSolution einer solchen überführt. Es wurde behauptet das "jemand" während die Familie mit geschätzten 20 Bekannten eine abendliche Geburtstagsfeier für die Mutter abhielt den Anschluß mißbraucht habe um das Werk des Abmahnkünsterls zu ergattern ... obwohl das Orginal da rumlag. In der Gänze war der Vorwurf derartig absurd, so dass man entschied die Frankfurter Richterschaft nicht mit peinlichen Details (Gebührenvereinbarung, Aktivlegitimation) zu belasten. Hier sei beispielhaft erwähnt das in der Klagebegründung ein falscher Vertrag zwischen Tonträgerhersteller und Digiprotect GmbH als Beweis für die Aktivlegitimation vorgelegt wurde. Eine Praxis die im Bereich des zivilrechtlichen Auskunftsantrags sehr häufig vorkommt... oder für Herrn Jürgen Schultheiß auf Deutsch: Man macht Rechte an einem Titel "A" geltend legt aber keine Verträge dafür vor, sondern für andere Titel. Es reichte hier in der ersten Instanz aus allein auf die persönlichen Umstände des Beklagten und seiner Familie abzuzielen, wobei es im Prozeß noch zu einiiiiigen interessanten Vorkommnissen auf Klägerseite kam. Vornehmlich glänzte der Prozeßbevollmächtigte (nicht Sister S. - sondern RA Dr. S.) mit der Äußerung er würde einer Zeugenvernehmung sehr gerne entgegen sehen, wobei er vergaß zB die Vernehmung der 6-jährigen Schwester des Beklagten auszuschließen, was die Richterin sogar bemüßigte näher im Urteil über die Fähigkeit von 6-jährigen Kindern zu unerlaubten Handlungen in Tauschbörsen einzugehen. Der Fall vollkommen "unschuldiger" Leute paßte sicher auch weil die nicht anders als arrogant zu bezeichnende Verfahrensführung des Abmahnkünstlers und seines Tonträgerherstellers .... genauso daher kam wie der Artikel eines Herrn Jürgen Schultheiß.

Im Anschluß an das Verfahren an dessen positivem Ausgang für den Beklagten es jedoch von Anfang an keinen Zweifel gab ersparte sich die Klägerin jede weitere Instanz damit nicht weitere Schlaglichter auf die angebliche 100%-ig sichere Ermittlungspraxis fallen konnten.

Selbstverständlich verzichtet Jürgen Schultheiß darauf solche Dinge anzusprechen. Man nennt das "Vertuschen" und "Verheimlichen".

Mittwoch, 1. September 2010

Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 23.08.2010 - 1 BvR 1443/10 -

Dipl.-Jur Jens Ferner berichtet in seinem blog über eine zurück gewiesene Verfassungsbeschwerde eines Filmverleih- und Videovertriebsunternehmen, die den bislang nmK nicht veröffentlichten Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. Februar 2010, Az.: 6 W 97/09 betrifft.

Die Karlsruher Richter hatten offensichtlich bereits bei der landgerichtlichen Prüfung eines Antrags auf Einstweilige Verfügung des Filmverleih- und Videovertriebsunternehmen (einen angeblichen Unterlassungsanspruch betreffend) nicht fest stellen können, dass das Unternehmen seine Aktivlegitimation ausreichend belegt habe. Auch wenn der Beschluss des OLG Karlsruhe nicht bekannt ist findet sich doch im Beschluss des Bundesverfassungsreichts ein interessanter Punkt: "Der Antrag werde „zumindest in erster Linie“ auf vom Filmhersteller abgeleitete Rechte (§ 94 UrhG) gestützt. Da der Film im Ausland hergestellt worden sei und kein entsprechender bilateraler Staatsvertrag vorliege, greife diese Norm jedoch nicht ein." - es liegt hier erneut der dringende Verdacht nahe, dass die mutmaßlich weitgehend über die Nichtprüfungskammern des LG Köln angeordnete Abmahnschwemme östlicher Filmproduzenten, die die unerlaubte Verbreitung von minderwertem Material (Filme, die im einstelligen Eurobereich gehandelt werden) als Zusatzbrot abmahnen erneut nicht eigentlichen rechtlichen Kriterien gemäß zustande gekommen ist. Bislang ist unbekannt ob der Filmverleih- und Videovertriebsunternehmer anderweitig erfolgreicher war. Allerdings kann man sich das schon denken.

Das Bundesverfassungsgericht wurde durch die Kanzlei S..... aus Karlsruhe mit dem Gedanken beglückt in dem abgelehnten Begehren eine Verletzung ihres Rechts auf rechtliches Gehör zu erkennen. Aus Fristgründen wurde die Beschwerde jedoch abgelehnt.

§ 93 BverGG, Abs. 1, Satz 1: Die Verfassungsbeschwerde ist binnen eines Monats zu erheben und zu begründen. - Der Beschwerdeführer hatte zwar rechtzeitig ein Telefax am 16.03.2010 über die Kanzlei S. aus Karlsruhe nach Karlsruhe versandt (Zustellung des Beschlusses am 17.02.2010) war aber wohl zu unorganisiert um die Anlagen mitzusenden, oder gar die Beschwerde vollständig "kurz mal rüber zu bringen".

Zudem diagnostizierte des Bundesverfassungsgericht der Darstellung im Vortrag der Kanzlei S. aus Karlsruhe ein generelles Fehlverständniss des Beschlusses der LG + OLG Karlsruhe.

Der Kanzlei (also nicht etwa dem Beschwerdeführer) wurde daraufhin vom Bundesverfassungsgericht ein Ordnungsgeld in Höhe von 500,00€ auferlegt, da man trotzt Hinweis des Gerichts auf einer Prüfung der Sache bestanden habe.

Natürlich sollten aber nun Abgemahnte der Kanzlei S. aus Karlsruhe nicht auf den Gedanken kommen die folgende höchstrichterliche Einschätzung 1 : 1 zu übernehmen: "Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, bei der Erfüllung seiner Aufgaben durch eine sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazität behindert zu werden.", da es ja Gerichte gibt die es hinnehmen.

Montag, 30. August 2010

Prozeßkostenrisiko in München - Vergleich

In jüngster Zeit findet sich eine Abmahnkanzlei im schönen frommen Bayern die sich verstärkt um Altforderungen aus dem Jahr 2007 zu bekümmern scheint. Dabei werden die zahlungsunwilligen angeblichen Schuldner mit Zahlen die als "Prozeßkostenrisiko" definiert werden konfrontiert an denen ... nichts wirkliches auszusetzen ist.

Es wird also ein Gegenstandswert gebildet z. B "Wir verklagen Sie auf 1.200,00€."
Darunter klatscht man ausführlich was ein Verlust des Verfahrens bedeuten würde, also hier im Beispiel zusätzliche 718,36€.

Natürlich hat diese neue Praktik mehrere Haken. Zusätzliche Kosten werden nicht angesprochen (Fahrtkosten, Abwesenheitspauschalen, Zeugengelder, Gutachter der die Loggerbude überprüft). Das es in Deutschland eine sog. Mehrwertsteuer gibt, die in der Regel bei abgemahnten Privathaushalten hinzukommt ist auch nicht berücksichtigt. Die Erwähnung von weiteren Instanzen bleibt aus, was uns wohl mitteilen soll das die fromme Bayernkanzlei nicht in Berufung gehen möchte?

Der kritischte Punkt ist jedoch: Man "vergißt" im Vorfeld zu erwähnen, dass man sich vor dem AG München stets vergleichsbereit zeigt und verweist auch nicht auf die "eingefahrene Praxis" am Münchner Amtsgericht Schadensersatzforderungen mit nur wenig Erfolgsaussicht zu bewerten.

Das "Vergleichen" ist immer so eine Sache. Da aber offenbar in Verfahren einer gewissen Kanzlei die seit einem Jahr Kostenklagen in München schaltet stets verglichen wurde muß man sich dieses Themas eben annehmen. Dabei gilt es von einem erstaunlichen Vorgang zu berichten den sich bitte alle hinter die Ohren schreiben.

AG München - Kostenfestsetzungsbeschluss - Az. (mir bekannt)


Eine beklagte Anschlußinhaberin hatte in einem Pornoregelverfahren (eine Abmahnung - ein Film) verglichen. Die Beklagte solle an die Klägerin 651,80€ Rechtsanwaltskosten entrichten. Von den Kosten des Rechtsstreits solle die Klägerin 1/3 und die Beklagte 2/3 bezahlen. Der Streitwert wurde auf 1.051,80€ fest gesetzt.

Wer nun seinen PR-Rechner anwirft wird sehr schnell fest stellen, dass bei "Kosten pro Instanz" 750,33€ berechnet werden, die übersichtsweise zu 500,22€ an die Klägerin zu entrichten wären. Dieser Wert wird jedoch immer durch die Berechungsmethodik am AG München ordentlich gekürzt.

Im obigen Verfahren beantragte der Rechtsanwalt der Beklagten über einen Kostenausgleichsantrag Positionen aus Nr. 7005 VV RVG ("Muss der Rechtsanwalt einen Termin wahrnehmen, der nicht in seinem Gerichtsbezirk liegt, kann er Abwesenheitsgeld und die Erstattung der tatsächlich angefallenen Reisekosten vom Mandanten verlangen") und Nr. 7004 VV RVG ("Fahrtkosten")

Die Rechtsanwälte der Klägerin beantragten jedoch das diese Kosten nicht festsetzungs- und ausgleichsfähig wären. Man bezog sich dabei auf § 91 ZPO, Abs. 2, Satz 1. Die Beklagte hätte doch auch einen Rechtsanwalt mit Sitz im Gerichtsbezirk München beauftragen können. Zudem sei sie aufgrund ihrer Schadensminderungspflicht gegen sich selbst verpflichtet die beantragten Reisekosten selbst zu tragen. Außerdem beantragte diese Kanzlei die Gerichtsgebühren mit einem Faktor 3,0 anzusetzen = 165,00€.

Dem Antrag der Klägerseite wurde nicht statt gegeben.

Die Gerichtsgebühren wurden auf 55,00€ fest gesetzt.
Die geltend gemachten Einzelforderungen der Klägerseite wurden enorm gekürzt.

Die Reisekosten für den Anwalt der Beklagtenseite wären jedoch nach BGH-Rechtsprechung anzusetzen, da grundsätzlich jede Partei einen an ihrem Wohn- oder Geschäftsort ansässigen Rechtsanwalt mit der Prozessvertretung beauftragen dürfe, wenn nicht schon im Zeitpunkt der Beauftragung fest stehe dass ein eingehendes und mündliches Mandantengespräch für die Prozeßführung nicht erforderlich sein würde. Mögliche Ausnahmen seien nicht gegeben.

Nach Berechnungen des AG München lag am Ende in diesem Rechtsstreit der an die Klägerin zu erstattende Betrag bei unter 100,00€, also grob gesagt einer deutlichen Ersparniss zum grob geschätzten Betrag von 500,00€, wobei natürlich die Reisekosten des eigenen Rechtsanwalts zu berücksichtigen sind und wie er ansonsten gegenüberdem Mandanten aberechnet. In jedem Fall ein Punkt der die "Vergleicher" deutlich entlastet.

Das Amtsgericht hat jedoch nicht grundsätzlich über Rechtsanwälte "überall aus Deutschland" beschlossen. Es wurde nur darauf verwiesen, dass die fiktiven Reisekosten eines Rechtsanwalts am Wohnort der Beklagten höher liegen würden. Im Verfahren dürften es sich wohl um Kosten um 100,00€ gehandelt haben.

PS: Über "Reisekosten" der Rechtsanwälte der Gegenseite muß am AG München nich diskutiert werden, da alle in Frage kommenden Rechtsanwälte dort residieren.

Donnerstag, 5. August 2010

chico



Mittwoch, 28. Juli 2010

ModUE per epost-Brief? No way!

Die Diskussion wie denn eine Unterlassungserklärung und damit ein rechtserhebliches Dokument am Besten zu versenden sei um es fristgerecht in den "Machtbereich" des Abmahners kommen zu lassen wurde in den letzten Wochen und Monaten von teilweise dramatisch wirren Situationen überschattet. Abmahnkanzleien die tage- und teils wochenlang Schreiben im Postfach liegen lassen, Abmahnkanzleien die Schreiben unbegründet nicht abholen, Abmahnkanzleien die Versandarten in Abmahnschreiben ablehnen sorgten ihrer offensichtlichen Bestimmung gemäß für ein gewisses Durcheinander.

Ärgerlich ist dabei, dass im Falle von Anträgen auf Einstweilige Verfügungen die Abmahner plötzlich geradezu sekundengenau dokumentieren wann und wie ein Schreiben bei ihnen (nicht) eingetroffen ist. Da klappts dann wieder.

Nun hat der Herr Rechtsanwalt Jens Glaser aus Halberstatt in seinem jugendlichen Eifer (wir sind genau gleich alt) die Variante "Versand über e-post-Brief" vorgeschlagen. Er erkannte zu Recht eine Möglichkeit: "Hier scheint mir die Zustellung auch nachweisbar, mit der Folge, dass E/R nicht mehr die einzige nachweisbare Art des erfolgten Empfangs zu sein scheint." Meine Bedenken finden sich hier.

Nun hat der in dieser Angelegenheit sehr umtriebige Journalist Richard Gutjahr uA diesen wunden "Zugangspunkt" in einer Frage an die Deutsche Post formuliert und folgende öffentliche Antwort erhalten.

"2. Pflicht zur täglichen Leerung des E-Postbrief Accounts:

Nein, der Nutzer ist nicht verpflichtet, seinen E-POSTBRIEF Account täglich zu prüfen.

In den AGB wird er lediglich unverbindlich dazu aufgefordert, mindestens einmal werktäglich sein Nutzerkonto zu kontrollieren – er ist aber nicht dazu verpflichtet. Mit diesem Passus schaffen wir die Analogie zum klassischen Hausbriefkasten. Hier gilt landläufig die so genannte Zustellfiktion. Das heißt: ein Brief gilt nach drei Tagen (drei Tage nach Aufgabe) als zugestellt. Bei elektronischen Übermittlungen gilt die Nachricht analog drei Tage nach Versand als zugestellt.

Aber: der Absender muss im Zweifelsfall nachweisen, ob und wann zugestellt wurde. Deshalb wird bei wichtigen Sendungen immer noch das Einschreiben Einwurf bzw. Einschreiben Rückschein oder der Postzustellungsauftrag gewählt. Hier ist die Zustellung nämlich nachgewiesen. Beim E-POSTBRIEF sind übrigens auch Einschreiben möglich.
"

Wir stellen fest: Der e-post-Brief ist als Versandvariante für eine Modifizierte Unterlassungserklärung vollständig ungeeignet, sorgt allerhöchstens für Durcheinander im Streitfall (wie zum Beispiel ob das Konto einem "Postfach" gleich gestellt ist) und außerdem kostet die Sache zu viel.

Es ist allerdings zu notieren, dass die Deutsche Post in wesentlichen Bereichen widersprüchliche Dinge von sich gibt.

"Wie die meisten Postempfänger ihren Hausbriefkasten täglich leeren, um zum Beispiel keine Fristen zu verpassen, ist dies auch für das E-POSTBRIEF Postfach erforderlich." [Link]
zu "In den AGB wird er lediglich unverbindlich dazu aufgefordert, mindestens einmal werktäglich sein Nutzerkonto zu kontrollieren – er ist aber nicht dazu verpflichtet."

Dies dürfte schwere Konsequenzen mit sich bringen: "Der Empfang von Nachrichten ist nach Ausschöpfung des Speicherplatzes nicht mehr möglich." Manche Abmahner argumentieren mit ihrer "personellen Überlastung" - hier müßten Sie nur den Account selbst zumüllen und erhalten (anders als beim Einschreiben/Rückschein) auch keine Nachricht über die Ankunft des Schreibens. [Link] Die "Zusatzfunktion Einschreiben/Rückschein" über den e-post-Brief zu nutzen ist jedoch ein kleines bürokratisches Monstrum geworden: "Einschreiben mit Empfangsbestätigung: Bei Nutzung der Zusatzleistung „Einschreiben mit Empfangsbestätigung“ findet der Empfänger in seinem Briefkasten zunächst nur einen Hinweis auf das empfangene Einschreiben. Der Hinweis enthält den Absender und den Betreff des E-POSTBRIEFS. Beim Öffnen des E-POSTBRIEFS wird der Empfänger aufgefordert, den Empfang anzunehmen oder abzulehnen. Für beide Aktionen muss der Empfänger mit hohem Ident-Nachweis angemeldet sein. Wird der E-POSTBRIEF angenommen, so erhält der Empfänger dauerhaft Zugriff. Wird der E-POSTBRIEF abgelehnt, so löscht das Portal den E-POSTBRIEF aus dem Briefkasten des Empfängers. Der Absender eines „Einschreibens mit Empfangsbestätigung“ erhält nach Annahme oder Ablehnung eine entsprechende Bestätigung. Bei Nutzung der Zusatzleistung „Einschreiben mit Empfangsbestätigung“ erhält der Absender somit sowohl eine Versand- als auch eine Empfangsbestätigung bzw. eine Ablehnungsbestätigung."

Für modUE-Versender vollkommen inaktzeptabel. So hat eine weiterhin enorme Anzahl von abgemahnten Anschlußinhabern nicht die Stellung von Internetnutzern, oder läßt die Abwicklung der Formalie private Dritte erledigen. Die "one-click"-Ablehnung allein weil der Abgemahnte keinen "e-post-Brief"-Account unterhält und der Sender den Kanzleien "unbekannt" ist droht. Wie lange dieser Prozeß dauert (Stunden? Tage?) wird nicht durch die Post vermittelt. Außerdem... "Der Absender verifiziert seinen hohen Ident-Nachweis bei Versand von E-POSTBRIEFEN stets durch die Eingabe einer HandyTAN im E-POSTBRIEF Portal. HandyTANs können an die im Registrierungsprozess angegebene Mobilfunknummer jederzeit vom Nutzer im E-POSTBRIEF Portal angefordert werden." ... ein Handy braucht man auch noch.

Recht interessant ist zum Abschluß zu notieren dass die namhaften Kanzleisoftware-Hersteller bislang nicht zu dem Thema geäußert haben. Die email-Schnittstellen sind vorhanden. Die neue Eingangsart "e-post-Brief" jedoch bisher nicht vorgesehen.

Freitag, 23. Juli 2010

Sachverhaltsdarstellung 24.07.2010

Vorwort
Auch diesem Bericht sollte eine deutliche Warnung vorangehen. Die folgenden Angaben ("Tatsachenbehauptungen") sind natürlich entsprechend belegt. Eine Nutzung der Inhalte auf Fremdseiten außerhalb des bekannten Portals ist nicht authorisiert und erwünscht. Es existiert bereits eine Vorgehensweise um das aufgetretene Problem zu lösen. Externe Ratschläge was Betroffene tun sollten sind unbeachtlich, es sei denn die Ratschläge sind durch einen qualifizierten Rechtsanwalt vorgetragen.

Dies sollte man Ernst nehmen, denn die Rechtsanwaltskanzei Schutt & Waetke, Karlsruhe ist auf den derzeit beliebten Zug der "Äußerungsverfolgung" auf gesprungen wie dieser Bericht ("Schutt & Waetke: Kanzlei geht gegen beleidigende Äußerungen vor" von Firebird77) glaubhaft belegt.

Dieser Bericht ist für das Folgende von zweierlei Bedeutung: 1.tens handelt es sich um einen Bereicht über einen Text aus dem Januar 2007 der die Kanzlei Schutt & Waetke beihaltet und gleichzeitig den Softwarehersteller über den es heute auf meinem blog zu berichten gibt. 2.tens fordert Rechtsanwalt Timo Schutt in einer mail an Firebird77 "Anstand, Fairness und gute Erziehung" ein.

Ich bin recht froh in der Lage zu sein nachzuweisen, wie es mit dem "Anstand, Fairness und der guten Erziehung" anderer Leute bestellt ist.

Sachverhaltsdarstellung

I. Schadensbemessung
Nach realistischer Schätzung dürfte die Angelegenheit kaum mehr als "einige Dutzend" Abgemahnte und Beklagte betreffen. Insofern ist auch eine unbürokratische und zügige Lösung des Problems von Nöten zu der in der gewählten Form von diesem blog beizutragen ist. Das heißt jedoch nicht das man seitens der Agierenden diese Sache unterschätzen solle. Es bestehen genügend Anhaltspunkte um aus der Angelegenheit eine... ein bürokratisches Monster werden zu lassen. Diese Meinung vertrete ich. Andere Meinungen teile ich ... aktuell ... nicht.

II. Der Vorfall
Im Dezember des Jahres 2006 machte eine Kanzlei aus Karlsruhe von sich reden, da sie für einen Softwarehersteller strittige Abmahnungen deren Gegenstand wie üblich die angeblich rechtswidrige Verbreitung (hier) eines Softwaretitels über sogenannte p2p-Tauschbörsen enthielt.

Ein bestimmter Teil der Abmahnungen (die genau Anzahl dürfte aus den damaligen stattsanwaltlichen Ermittlungsverfahren hervorgehen, falls diese nicht bereits vernichtet wurden) behandelte eine "kostenfrei erhältliche Freewareversion" die selbstredend als Werbung für den Softwarehersteller auch in Tauschbörsen verbreitet werden sollte und verbreitet werden durfte. Die abmahnende Kanzlei zog nach Kentnissnahme des Fehlers über ein Schreiben an Abgemahnte die Abmahnung zurück. Sie entschuldigte sich für das "rein technische Versehen" und versicherte im "Namen und Auftrag des Mandanten", dass keinerlei Forderungen und Ansprüche in dieser Angelegenheit gegen den Angeschriebenen erhoben würden. Die Schreiben können hier herunter geladen werden - Anmeldepflichtig-.

Mutmaßlich bedingt durch ein weiteres "rein technisches Versehen" wurden jedoch nicht alle Vorgänge der Abmahnungen der kostenfrei erhältlichen Freewareversion wie oben behandelt. Diese nicht abgewickelten Abmahnungen schlummerten etwa zwei Jahre in den Kellern der Karlsruher Kanzlei und wurden anschließend an die wohlbekannte Firma avrato infoscore GmbH mit Sitz in Baden-Baden weiter gegeben. Mutmaßlich durch ein "rein technisches Versehen" gelang es den Forderungen eine sorgfältigen Prüfung der Ansprüche zu bestehen. Es sind hierbei auch Fälle bekannt in denen der Forderung sowohl nach der Abmahnung als auch nach dem Erstschreiben der Inkassofirma widersprochen wurde. Dies jedoch wohl ohne juristische Prüfung der streitgegenständlichen Datei.

Die Forderungen explodierten. Hatte die Karlsruher Kanzlei noch einen Betrag in Höhe von 350,00€ eingefordert und in einem Zweitschreiben (ein "rein technisches Versehen" führte zu dem Versand von Zweitschreiben im Januar 2007, als das Problem bereits bereits vier Wochen bekannt war) auf 556,00€ erhöht wurden daraus in "rein technisch versehentlich" beantragten Mahnbescheiden 981,13€.

Die Mahnbescheide wurden jedoch nicht von der Karlsruher Kanzlei beantragt, sondern von einer Kanzlei aus Baden-Baden die regelmäßig für die aravto infoscore GmbH Fälle abwickelt. Da die Karlsruher Kanzlei aber nur eine außergerichtliche Vollmacht vorlegen konnte mußte der Softwarehersteller der Kanzlei aus Baden-Baden eine "Prozeßvollmacht" ausstellen. Aus einem "rein technischen Versehen" heraus vergaß er dabei die Kanzlei auf die Probleme in der Vergangeheit hinzuweisen.

Wie viele der Abgemahnten bis zu diesem Zeitpunkt "nach Mahnbescheid" Forderungen beglichen, oder über Rechtsanwälte einen Vergleich anberaumten ist unbekannt, bzw. den obigen Beteiligten sehr wohl zumutbar ermittelbar.

All das wäre unbekannt geblieben hätte nicht die Baden-Badener Rechtsanwaltskanzlei an Amtsgerichten für den Softwarehersteller Klagebegründungen (350,00€-Forderung) eingereicht. Und Amtsgerichte haben es an sich, dass sie ihre Akten sorgsam verwahren so dass es an dem bislang und künftig gesagten überhaupt keinen Zweifel geben kann. In den hier bekannten Fällen zog jedoch die Klägerin die Klagen jeweils vor der mündlichen Verhandlung zurück und wurde zur Übernahme der Kosten des Rechtsstreits verpflichtet.

Spannend ist aber dabei ein "rein technisches Versehen" auf Seiten der Baden-Badener Rechtsanwaltskanzlei. Dieser Einzelpunkt muß aber nochmals überprüft werden. Es gibt nämlich Anlaß zu meinen das der Baden-Badener Rechtsanwaltskanzlei durch einen besonders bekannten Hamburger Abwehranwalt im Rahmen einer Klageerwiederung (über 80 Seiten) sämtliche den Softwarehersteller betreffenden Probleme (Abmahnung von cracks, kostenlosen Versionen, etc.) bekannt gemacht wurden. Anschließend wurde jedoch in einem nächsten Rechtsstreit erneut eine Klagebegründung vormuliert und Klage eingereicht.

III Bewertung und Vorgehen
Das naheliegendste Vorgehen ist in dieser Angelegenheit die Baden-Badener Rechtsanwaltskanzlei demnächst (Mittwoch) per Telefax über den Sachverhalt zu informieren. Diese wird aufgefordert sich zügig zu melden und natürlich aufgefordert entsprechende Schritte

- zur Beendigung von aktiven Rechtssteiten
- zur Rückzahlung erhaltener Gelder
- zur Einstellung von laufenden Inkassoverfahren
- zur Kompensation (fremde Rechtsanwaltsgebühren zB)

einzuleiten. Die Antwort/Nichtantwort wird hier veröffentlicht.

Eine Bewertung kann es hier nicht geben. Der Fall ist derartig klar, dass es nur eine Bewertung geben kann die man nicht veröffentlichen muß.

Auch ist nicht Zeit dafür über "Intentionen" zu spekulieren, denn es wird ja eine entspechende Antwort/Nichtantwort geben die klar definiert wie zwei Rechtsanwaltskanzleien, eine Inkassofirma und ein Softwarehersteller die Begriffe "Anstand, Fairness und gute Erziehung" definieren.

Donnerstag, 15. Juli 2010

Muster Beschwere RAK - II

Update
Freigabe des Texts

Mitzusendende Anlagen
- Kopie der Abmahnung - Beschwerdegrund bitte markieren (Seite 4 unten)
- Kopie von nicht abgeholten Einschreiben
- Link für die Anlage "Schreibfehler 0,00€" - markieren mit "Auszug aus aktuellem Mahnschreiben" (Orginal-Gesamttext bei mir abrufbar)

Verzichtet wird bitte in den eigenen Versionen auf unhaltbare Anschuldigungen [„Betrüger“] und Beschimpfungen [„Abzocker“].

Es gibt keine Gewähr dafür, ob die zuständige Rechtsanwaltskammer ein Beschwerdeverfahren einleitet. Treten die Beschwerden geballt auf ist die Wahrscheinlichkeit größer. Bewschwerdeverfahren können oft Monate andauern.
Es ist in jedem Fall zu raten sich nach zwei/drei Wochen nach dem Stand der Sache zu erkundigen. Etwaige Antworten sollten natürlich umgehend bei Netzwelt.de berichtet werden.

Natürlich sollten alle, die das Schreiben abschicken, sich hier auf diesem blog kurz eintragen, damit wir eventuell später extern nachfragen können und eine ungefähre Anzahl kennen. Hierzu bitte nur anonyme Kommentare abgeben.

Bitte beachten:
Normalerweise ist das Beschwerdeverfahren für Mandaten/innen vorgesehen und nicht für „Beschwerden über Gegneranwälte“. In dem Verfahren wird nicht geprüft, ob das betreffende Mitglied sich zivilrechtlich schadensersatzpflichtig gemacht oder Strafrechtstatbestände verwirklicht hat. Für zivilrechtliche und strafrechtliche Ansprüche sind ausschließlich die ordentlichen Gerichte zuständig.

Beschwerdemuster Rechtsanwaltskammer

Hinweise
- Der folgende Text kann ohne rechtliche Konsequenzen oder Kosten befürchten zu müssen verwendet werden. Sollte jemand Unterstützung für das Ausfüllen und Absenden benötigen, bitte eine PN an den Teilnehmer Shual bei der netzwelt.de-Seite senden.
- Da die Angelegenheit für alle Einzelfälle auftritt sollte in keinem Fall eine persönliche Ergänzung über den Einzelfall eingeflochten werden. Bitte wirklich beim Versenden aufpassen, denn kleine formale Fehler, oder fehlende Unterlagen können zur Ablehnung des Antrags führen! Eigene Textbausteine sind natürlich selbst zu verantworten.
- Es werden zwei Optionen angeboten. Bitte auf die richtige achten: Wer ein Zweitschreiben erhalten hat kann es gleich mitschicken. Ich biete jedoch gesondert ein Muster für die an, die kein Zweitschreiben erhalten haben.
- Betroffene, die anwaltlich vertreten sind, haben dieses Vorgehen mit ihren Anwälten kurz abzusprechen!
- Die Schreiben können mit normaler Post verschickt werden.
- Achtung – Achtung: Alle Kopien müssen/sollten zweifach verschickt werden!

Anschreiben


An die
Rechtsanwaltskammer Nürnberg
Geschäftsführerin RAin Gabriele Jungmeier
Fürther Straße 115
90429 Nürnberg

Sehr verehrte Frau Rechtsanwältin Gabriele Jungmeier,
anbei erhalten Sie eine Beschwerde.

Hochachtungsvoll
Adresse
Ort, Datum, Unterschrift

Beschwerde an die RAK Nürnberg

Beschwerdeführer:
Frau
Prinzessin von Musterprincess
Pinzessinenstraße 41
99999 Pinzessinnendorf
Telefon:
email:
Fax:

Beschwerde gegen:
Rechtsanwaltskanzlei Lihl
Christopher Lihl Rechtsanwalt
Centrum 3
D-92353 Postbauer-Heng

Wegen: Berufswidriges Verhalten

Sachverhaltsschilderung:

In der Folge erhalten Sie eine Darstellung von Ereignissen, die nach meiner Ansicht Ihrer berufsrechtlichen Aufsicht, entsprechend dem öffentlichen Interesse der Wahrung des Ansehens und des Vertrauens in die Integrität des Berufsstandes der Rechtsanwaltschaft, zu melden sind.

Am 00.00.2010 erhielt ich eine urheberrechtliche Abmahnung durch die Rechtsanwaltskanzlei Lihl. Auf Seite 3 im untersten Bereich findet sich der Textbaustein: "Bitte sehen Sie in eigenem Interesse von einer Übersendung per Einschreiben mit Rückschein ab: Einschreiben mit Rückschein werden hier nicht angenommen."

Da es sich bei dem zu übersendenden Text um eine rechtserhebliche Erklärung (Unterlassungserklärung) handelt, die innerhalb einer bestimmten Frist einzutreffen hat ist diese Versandart jedoch in meinem eigenen Interesse die einzige die rechtlich einwandfrei die Ankunft und Übergabe der rechtserheblichen Erklärung in den Machtbereich des Empfängers belegen kann. Ohne die Unterschrift eines Bevollmächtigten kann nicht sicher ausgeschlossen werden, dass ein Antrag auf eine Einstweilige Verfügung durch diesen erfolgt. Die angebotene Variante ein Fax zu versenden gewährt im Streitfall hingegen keinerlei Schutz. Sie ist auch für eine hohe Anzahl an Anschlußinhabern die eine Abmahnung erhalten nicht realisierbar. Regelmäßig fehlt der Hinweis das bei Versandproblemen ggfs. ein Rechtsanwalt einzuschalten ist.

Der vorgeschlagene postalische Weg ohne besondere Versandart widerspricht jeglichem Menschenverstand. Zudem sind Fristsetzungen bekannt, die den Fristablauf auf einen Sonntag um 12:00 Uhr ohne erkennbaren Sinn datieren.

Ich verweise zudem auf die gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung, dass derjenige der mit dem Zugang rechtserheblicher Erklärungen zu rechnen hat, geeignete Vorkehrungen treffen muß, dass ihn derartige Erklärungen auch erreichen.

Auf eine telefonische Rückfrage einer Verbraucherschutz-Ininitiative bei der Fälle berichtet wurden in denen die rechtserheblichen Erklärungen nicht angenommen wurden bestätigte die Kanzlei der Grund für die Nichtannahme der postalischen Sendungen bestünde in einer personellen Überlastung. Dies allein begründet in jedem Fall Bedenken ein berufswidriges Verhalten liege vor (§ 1 BRAO, § 43a, Abs. 1 BRAO, § 3, Abs. 1 BRAO). Ein Rechtsanwalt der sich wohl im Herbst 2008 als Selbständiger niederlässt und im Massenbereich der urheberrechtlichen Abmahnungen tätig ist, wird im Vergleich zu üblichen Kanzleigründern sehr hohe Erwerbschancen haben. Die Gefahr, dass er in wirtschaftliche Abhängigkeit von seinen Mandanten gerät und der Versuchung widerstehen muss, deren Interessen in pflichtwidriger und standesvergessener Weise zu verfolgen ist eigentlich nicht gegeben, hier aber offensichtlich da der Rechtsanwalt mit eigenem Verschulden (Personalnotstand) für eine als Sorgfaltspflichtverletzung zu wertende Zugangsvereitelung für die Mandantschaft wesentlicher Dokumente sorgt.

Die Mandanten der Kanzlei die betroffen sind müssen sich für den Fall des Nichtabholens des Schreibens trotz Abholbenachrichtigung so behandeln lassen, wie wenn ihnen das Schreiben zur Zeit des frühestmöglichen Abholtermins zugegangen wäre. Kern des in der Abmahnung vorgebrachten Unterlassungsbegehren ist es jedoch dem Unterlassungsgläubiger im Rahmen der gesetzten Frist ein Dokument vorzulegen das rechtlich einwandfrei den Ausschluß der Widerholungsgefahr bei einer fest gestellten Rechtsverletzung zu belegen. Diese Nachricht wird ihm jedoch vorliegend durch den eigenen Bevollmächtigten systematisch verwert.

Hinzu kommt das ein besonderes Bekenntniss zur Annahme normaler postalischer Zustellungen fehlt. Weder wird deutlich gemacht ob eine Annahme der Gesamtpost zu den regelmäßigen Anlieferungszeiten der jeweiligen Zusteller möglich gemacht wird noch in wie fern die vorgesehene Posteinwurfeinrichtung tauglich ist und ob sie ausreichend vor dem unberechtigten Zugriff Dritter geschüzt ist. Da die Kanzlei in einem "Marktzentrum" neben dem Rathausgebäude angesiedelt ist und dort eine recht hohe Anzahl an Personen möglicherweise Zugriff nehmen kann muß ein besonderer Schutz eingerichtet werden.

Das die Kanzlei jedoch in erschreckender Weise schon mit einfachsten Dingen überfordert erscheint zeigen aktuelle Auszüge aus Schreiben der Kanzlei. In diesen erklärt die Kanzlei für Ihre Mandantschaft diese habe ein Vergleichsangebot zur Abgeltung der in der Abmahnung vorgebrachten Ansprüche in Höhe von 0,00€ angeboten.

Ich bitte um Prüfung des Sachverhalts und der beigelegten Dokumente.

Mir ist bekannt, dass dem betroffenen Rechtsanwalt regelmäßig rechtliches Gehör gewährt wird, damit dieser die Möglichkeit zur Stellungnahme vor einer Mitteilung b.z.w. Entscheidung der Rechtsanwaltskammer hat. Außerdem ist mir bekannt, dass ein etwaiges Beschwerdeverfahren im Einzelfall unter Umständen mehrere Wochen oder Monate dauern und ggf. ausgesetzt werden kann, soweit zivilrechtliche oder strafrechtliche Verfahren eingeleitet werden sollen.

Ich bin bereit, bei begründetem Anlass ggf. ergänzend zur Sache Stellung zu nehmen.

Ich versichere, alle Angaben wahrheitsgemäß und nach bestem Gewissen gemacht zu haben.

Ort - Datum - Unterschrift

Anlagen

Gesamten Komplex dreifach kopieren, Nummerieren! und nach Nummer zusammenheften! Keine Orginale mitsenden!

Dienstag, 13. Juli 2010

Warnhinweis - Negele Augsburg

In Kürze werden in diesem blog erste Erkenntnisse bezüglich der Entwicklungen am Gerichtsstandort München - Amtsgericht München in Sachen Filesharing-Kostenklagen die von der Kanzlei Negele + Co., Augsburg für Rechteinhaber der Pornoindustrie seit Herbst letzten Jahres geführt werden veröffentlicht.

Vorab soll von einem neuen "Meilenstein der Klagebegründung" berichtet werden.

Wie Dokumente aus Verfahren belegen werden Beklagte dieser Kanzlei die auf die Abmahnungen eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben haben in den Klagebegründungen mit der Nachricht konfrontiert, dass "der Beklagte ... durch Abgabe einer vorbehaltlosen Unterlassungserklärung ... eingestand" die jeweiligen Werke "im Internet unerlaubt vervielfältigt zu haben". Eine rechtliche Begründung fehlt vollständig.

Allen Ernstes reagiert das AG München darauf hin mit einem Verweis auf § 273 ZPO, dass nämlich eine Verteidigung des Beklagten nur nach dessen Anhörung in Betracht gezogen werden könne.

Die Beklagten sollten sich von solchen Methoden nicht beeinflussen lassen. Eine inhaltlich korrekt abgegebene modifizierte Unterlassungserklärung (link oben) stellt niemals ein Schuldeingeständniss dar. Man sollte diesen Punkt jedoch von dem jeweils betreuenden Rechtsanwalt dringend aufgreifen lassen. Es drohen ansonsten eventuell richterliche Hinweise die schwer reparabel sein werden.

Update

Wie zu erwarten finden sich umgehend operierende Trolle: Ich kann mir nur vorstellen, daß die betreffenden keine richtige ModUE abgegeben haben, sondern die originale von Negele vorgegebene.

Liebe Trolle. Es ist unerheblich was sich Trolle so alles vorstellen können. Wichtig ist das allein das die "Behauptung" wie beschrieben mit Dokumenten belegt werden kann. Gerade Trolle sollten bitte die Texte genau vor dem Labern durchgelesen haben.

Dienstag, 22. Juni 2010

Über die Verjährung von Ansprüchen im Abmahnwahn - II

Im letzten Jahr konnte ich über die komplizierte Thematik der Wirkung von nicht zugestellten, aber beantragten Mahnbescheiden auf die Verjährung im Abmahnwahn berichten. Dies betraf also Fälle in denen die Abgemahnten nichts erhielten und daher nicht wußten, dass im Hintergrund noch ein Rechtsstreit droht. Daraus wurde der "Leitsatz" abgeleitet:

"Der endgültige und 100%-sichere Zeitpunkt, an dem eine Verjährung eintritt kann nicht auf den 31.12. eines Jahres gelegt werden. Es drohen dann immer noch unangenehme Überraschungen. Richtig sicher ist man erst zum 01.07. des 4ten Jahres + einige Tage mögliche verspätete Zustellung. Wer also 2008 eine Abmahnung erhalten hat, kann sich erst ab dem 15.07.2012 beginnen sich richtig zu freuen, wenn bis dahin nichts eingetroffen ist."

Im Rahmen meiner "jährlichen Fortbildung zum Thema" konnte nun mit dem Herrn Rechtsanwalt Volker Küpperbusch, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz der Kanzlei Dr. Stracke, Bubenzer & Kollegen, Bielefeld ein konkreteres und einfaches Berechnungsbeispiel erarbeitet werden mit dem ein Abgemahnter der einen Mahnbescheid erhalten hat selbst seine eigene Position im Bereich der Verjährung fest legen kann.

Natürlich ersetzt dieses Modell nicht die erneute Prüfung im Einzelfall über einen qualifizierten Rechtsanwalt. Es gilt seltselbstverständlich hierbei auch zu beachten, dass weitere Regeln gelten. So kann beispielsweise allein der Kontakt zu einem Abmahner eventuell als Verhandlung über die Angelegenheit mit negativem Einfluß auf die Verjährungszeit gewertet werden. Der Modellfall gilt daher nur für Personen, die nach dem Erhalt eines Mahnbescheides nur einen Widerspruch abgaben und sich nicht weiter äußerten.

Die Wirkung der "Hemmung durch Rechtsverfolgung" - Berechnungsbeispiel

Wird von einem Abmahner ein Mahnbescheid rechtzeitig vor dem Eintritt der Verjährung beantragt und zugestellt tritt § 204 BGB, Abs. 1, Art. 3 ein. Die Verjährung wird gehemmt.

Fallbeispiel: Ein Internetanschlußinhaber erhält am 17.12.2006 eine Abmahnung. Damit ist klar das der Rechteinhaber Kentnis von den personenbezogenen Daten des Anschlußinhabers im Jahr 2006 erlangt hat. Eine Verjährung tritt demnach am 01.01.2010 um 00:00 Uhr ein, denn die regelmäßige Verjährung tritt am Ende des dritten Jahres nach Kentniserlangung ein. Ist im Übrigen unklar wann der Rechteinhaber Kentnis von den personenbezogenen Daten des Anschlußinhabers erhalten hat, wenn zB die Abmahnung zum 20.01.2007 ausgestellt ist und keine näheren Angaben in der Abmahnung stehen sollte man sicherheitshalber immer das Folgejahr annehmen. Natürlich kann man auch versuchen sich die genauen Daten von den STAs oder dem Auskunftsgericht einzuholen.

Nun aber erhält der abgemahnte Anschlußinhaber vor dem Ende der Verjährung am 01.04.2009 einen Mahnbescheid. Die Verjährung wird gehemmt. Er gibt einen Widerspruch per Vordruck am 08.04.2009 ab. Der Widerspruch wird an den Abmahner versandt. Nur in der Regel - Im Einzelfall zu überprüfen - erhält der Abmahner bis ca. 15.04.2009 Nachricht von dem Widerspruch. Danach geschieht nichts mehr, oder wie bei Inkasso-Abmahnern treffen erneute Schreiben ein, die jedoch nicht zählen, denn solche Schreiben gelten nicht als Verfahrenshandlung nach § 204 BGB, Abs. 2, Satz 1 und 2.

Damit kann nun der Anschlußinhaber das Ende der Hemmung (endet 6 Monate) selbst ausrechnen. Letzte Verfahrenshandlung Zustellung des Widerspruchs ca. 15.04.2009 + 6 Monate = ca. 15.10.2009.

Auswirkungen der Hemmung auf die Verjährung

§ 209 BGB - Wirkung der Hemmung

"Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet." = Die Verjährungsfrist ist in konkreter Berechnung um die Hemmungszeit zu verlängern.

Ist also die Zeit der Hemmung am 15.10.2009 beendet muß die gesamte Zeit der Hemmung ermittelt werden. Im Beispielfall also vom 01.04.2009 bis zum 15.10.2009 = 6,5 Monate. Es gibt jedoch auch Sonderfälle zu beachten -Einzelfallprüfung- in denen bereits der Antrag auf einen Mahnbescheid als Datum heran gezogen werden muß (Zustellungsprobleme, Behördenfehler, etc.) Man erkennt jedoch zB am Datum des Antrags im Mahnbescheid ob alles "glatt gelaufen ist".

Diese 6,5 Monate müssen nun zu dem Datum an dem die Verjährung endet addiert werden!

Im Beispielfall also vom 31.12.2009 + 6,5 Monate = 16.07.2010! Die Verjährung tritt also nicht am 01.01.2010 ein. Bis zu diesem Datum wäre damit natürlich die Wiederaufnahme des Verfahrens möglich, so zum Beispiel über eine Klagebegründung die an das Streitgericht versandt wird.

Bei Sonderfällen wie denjenigen am AG München, bei denen das Datum des Antrags relevant wurde und keine Zustellung erfolgte, also der Abgemahnte überhaupt nichts von der Sache mitbekam belief sich diese Zeit der Hemmung jedoch auf ganze 9 Monate. (Antrag ca. 04.12.2008 - letzte Verfahrenshandlung 04.03.2009 = 3 Monate + 6 Monate).

Zum Abschluß nochmal der Hinweis:
- Wer keine Klageschrift erhalten hat kann sich in etwa ausrechnen welche Position er ungefähr im Bereich der Verjährung einnimmt.
- Wer eine Klageschrift erhalten hat muß diese Position in Verbindung mit einem qualifizierten Rechtsanwalt noch einmal neu und verbindlich fest legen.

Samstag, 19. Juni 2010

Update Strafanzeige "Üble Nachrede"

Update zum 29.06.2010 - Es wurde vor dem Obergericht des Kantons gegen die Einstellung Beschwerde eingelegt.

Aber wie! Die STA erläutert in der Einstellungverfügung den Erhalt einer email in deren Anlage sich eine eidesstattliche Versicherung eines Rechtsanwalts befand. Die STA bezeichnet dies als "Hinweis" des Rechtsanwalts, der ausreiche einen Tatverdacht zu begründen. Kein Wunder, handelt es sich doch um die Übersetzung einer eidestattlichen Versicherung eines Markenrechtsinhabers bezüglich der streitgegenständlichen Uhren. Dies verpackt in einen Beschluss des Landgerichts Frankfurt, debebst den kompletten Antrag auf eine Einstweilige Verfügung. Ein "Hinweis". Und sicher nicht der schlechtste.

Die Beschwerde macht nun geltend das dieses Dokument nicht in einem Schreiben vom 14.04.2009 vorgelegt worden und das Beweiswert dieses Dokuments im Übrigen äusserst fraglich ist (wäre), da keine eigenen Wahrnehmungen dargestellt würden, sondern sich der Verfasser des Schreibens vom 14.04.2009 ausschliesslich auf, die Ausserungen Dritter abstützten würde.

Schreiben: "Wie durch die beiliegenden eidestattlichen Versicherungen der gesetzlichen Vertreter der Firma XXX, in der Folge Firma „XXX“ genannt, aus dem Gerichtsbeschluß LG Frankfurt, Az: 2-06 O xxx/09 vom 03.03.2009 bekannt, und ggfs. durch die vorhandenen Sachbeweise belegbar ist von Seiten der Firma xxx von einem begründeten Anfangsverdacht auszugehen, laberlaber.

Also das hatten wir hier auch noch nicht. Frankfurter Richterbeschlüsse dürfen nicht nicht in Strafanzeigen verwendet werden. Und wer einen Richter-Beschluß gelesen hat darf die Inhalte nicht als eigene Wahrnehmung darstellen.

Am 09.03.2010 wurde auf diesem blog von einer Strafanzeige wegen Übler Nachrede berichtet.

Zum 09.06.2010 ist nun eine Einstellungsverfügung der zuständigen Staatsanwaltschaft erfolgt.

In den "rechtlichen Erwägungen" zur Einstellungsverfügung führt die STA interessanter Weise ausführlich aus, dass nach bundesrechtlicher Rechtsprechung zwar eine Strafanzeige kein Freipass für ehrverletzende Äußerungen sei. Damit jedoch das Recht, eine Anzeige zu erstatten, gewährleistet sei dürfen hingegen keine strengen Anforderungen an den Gutglaubensbeweis des von einer Ehrverletzungsklage betroffenen Anzeigenerstatters gestellt werden. Denn wenn zuerst verlangt würde, dass der Anzeigenerstatter selber untersuche, ob die zur Anzeige gebrachten Vorfälle sich tatsächlich so ereignet haben, so würde dies eine erhebliche Einschränkung des Anzeigenrechts bedeuten.

Die Staatsanwaltschaft stellte im vorliegenden Fall ab, dass bereits eine Versicherung an Eides Statt eines Rechtsanwalts einen genügenden Tatverdacht begründen könne, um eine Strafanzeige (als Geschädigter) zu stellen. Nach Art. 173 Ziff. 2 StGB (Schweiz) müsse es für den Gutglaubensbeweis ausreichen, wenn ein Anzeigenerstatter ausreichend dartun kann, dass er in guten Treuen die vorgebrachten ernsthaften Verdachtsmomente bejahe. Nachforschungen, ob sich der Verdacht als richtig erweist könnten nicht verlangt werden (BGE 116 IV 205 Erw. 2c n.w.N)

Im weiteren Verlauf stellt die Staatsanwaltschaft auf die nicht eingestellte Strafanzeige und zwischenzeitliche Zwangsmaßnahmen gegen den Bestrafanzeigten ab. Damit wäre dargetan, dass ernsthafte Verdachtsgründe vorgelegen hätten und vorliegen, die auch die Einleitung einer Strafuntersuchung rechtfertigten würden.

Kostenfolge

Dem Strafanzeiger ("Üble Nachrede")wurden die aufgelaufenen Kosten des Verfahrens vollständig auferlegt. Dem Beschuldigten ("Üble Nachrede") wurden zudem eine Entschädigung in Höhe von CHF 450 (317,35€) für "Kosten und Umtriebe" zugesprochen.

Dienstag, 15. Juni 2010

heintschbeitrag

Und wieder weg...

Mittwoch, 9. Juni 2010

§ 97a UrhG, Absatz 2 - Update

§ 97a UrhG, Absatz 2
(2) Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro.

Ein neueres Dokument von Seiten der 3p-digiprotect-Anwaltskanzlei kann heute diskutiert werden.

Rechtsanwalt Malte Dedden aus Kehl berichtet von modifizierten Abmahnungen der Kanzlei Kornmeier. Es wird zitiert: „Zwar hat der BGH mit Urteil vom 12.05.2010 (AZ I ZR 121/08) anlässlich eines Falles, der vor der Einführung von § 97a Abs. 2 UrhG zu entscheiden war, die fiktive Anwendung von § 97a Abs. 2 UrhG bejaht. Gegenstand dieses Falles war jedoch nur ein einzelner Singletonträger und nicht ein Langspieltonträger.“ - Dies ist vollständig falsch. Der Gegenstand eines Verfahren wird stets von den Parteien bestimmt. Diese legen über die sog. Anträge fest über was das Gericht bestimmen soll. Die Rechtsprechung hierzu ist eindeutig: "Ein Gericht entscheidet unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO über etwas anderes, als beantragt ist, wenn es seinem Urteilsausspruch über einen Unterlassungsantrag einen anderen Klagegrund zugrunde legt als denjenigen, mit dem der Kläger seinen Antrag begründet hat." [BGH, Urteil vom 03.04.2003, Az: I ZR 1/01] Kein Gericht (mit wenigen Ausnahmekonstellationen, zB Schmerzensgeld, etc.) kann rechtskonform einer Partei mehr zusprechen als beantragt wurde. Weniger jedoch immer.

Dies geschieht offensichtlich im BGH-Urteil vom 12.05.2010 in doppelter Hinsicht.

- Der Klägerin steht anders als in den regelmäßig auftauchenden fehlerhaften Klagebegründungen, die von allen Frankfurter Instanzen entweder direkt oder gar inkorrekt wieder gegeben wurden kein Unterlassungsanspruch in der beantragten Form zu. Der Sachverhalt besteht nicht (Beispiel) in der angeblichen Verbreitung eines Tonträgers, sondern in der Verbreitung einer einzelnen Musikaufnahme. Die Behauptung der Kanzlei Kornmeier dieser Gegenstand wäre von Beginn an zur Debatte gestanden ist absolut falsch.

- Zudem verfügt der BGH eine Änderung des Unterlassungsanspruchs auf die vorliegende konkrete Verletzungsform. [vgl. Urteil vom 12.05.2010 ab Rn37]

Wie jedoch RA Malte Dedden notiert hat sich an der seltsamen Praxis im Hause Kornmeier nichts geändert: "Die Argumentation der Kollegen mag aber auch auf eine Verwechslung zurückzuführen sein: der gerügte Verstoß betrifft einen Sampler, der beigefügte Entwurf einer Unterlassungserklärung jedoch ein Album der betreffenden Künstlerin." Dies ist natürlich das untrügliche Zeichen das diese Kanzlei die Anwendung gelten Rechts ablehnt und weiterhin auf der Unterzeichnung von Unterlassungserklärungen besteht die nicht in der geforderten Art und Weise auf die konkreten Rechtsverletzungen Bezug nehmen [vgl. LG Köln, Beschluss vom 25.05.2010, Az. 28 O 168/10 und LG Frankfurt, Urteil vom 25.11.2009, Az.: 2-6 O 411/09] Damit ist von einer Unterzeichnung dieses Dokuments grundsätzlich abzusehen und eine modifizierte Unterlassungserklärung mit dem genauen Umfang der fest gestellten Rechtsverletzung zu erstellen.

Hiebei wird aber nun die Kostenfrage wichtig. Die Kanzlei Kornmeier verkennt, dass ihre fort geführte Praxis Privathaushalte in eine unnötige Kostensituation bringt. Statt per Anwendung des § 97a UrhG, Abs. 2 den korrekten Betrag in einer one-Song-Abmahnung zu fordern und eine klare Unterlassungserklärung zu formulieren entstehen dem abgemahnten Internetanschlußinhaber Kosten die in den Bereich des zu erstattenden Schadensersatzes fallen. [vg. § 628 BGB, Abs. 2] Es ist hier stark zu vermuten das die Kanzlei Kornmeier sogar komplett ihre Zahlungsansprüche verliert. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH verliert nämlich ein Rechtsanwalt seinen Vergütungsanspruch für bereits erbrachte Leistungen nach einer durch sein vertragswidriges Verhalten veranlassten Kündigung insbesondere dann, wenn ein neuer Anwalt bestellt werden muss, für den die gleichen Gebühren nochmals entstehen. [vgl. zB BGH, Urteil vom 23.04.2009, Az.: I ZR 167/07] Der BGH zum Sinn einer Abmahnung: "Der Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten gemäß §§ 677, 683 Satz 1, § 670 BGB setzt, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, weiter voraus, dass die Abmahnung dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Abgemahnten entsprach. Diese Voraussetzung ist regelmäßig erfüllt, wenn der Abmahnende den Abgemahnten wegen dessen Rechtsverstoßes auch gerichtlich hätte auf Unterlassung in Anspruch nehmen können. Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten beruht auf der Erwägung, dass die berechtigte Abmahnung dem Schuldner zum Vorteil gereicht, weil der Gläubiger, der zunächst abmahnt, statt sofort Klage zu erheben oder einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu stellen, dem Schuldner damit die Möglichkeit gibt, eine gerichtliche Auseinandersetzung auf kostengünstige Weise durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abzuwenden (BGH, Urt. v. 1.6.2006 - I ZR 167/03, GRUR 2007, 164 Tz. 12 = WRP 2007, 67 - Telefax-Werbung II)." [BGH, Urteil v. 18.07.2008, Az. I ZR 219/05] Die momentanen One-Song-Abmahnungen stellen eine definitv vertragswidrige Leistung dar.

Um zu diesem Bereich unnötige Spekulationen schon im Kern zu ersticken: Eher still und heimlich haben einige Personen eine solche Konstellation sehr erfolgreich - allerdings auf AG-Niveau- durchgespielt. Man wird sicherlich eine passende Gelegenheit finden die komplettierten Argumente dereinst vorzutragen.

Dienstag, 8. Juni 2010

LG Köln - 28 O 168/10

Heute wurde eine etwas unglückliche aber interessante Geschichte im Internet gestreut.

Vorgeschichte

"Wie dieses Urteil jedoch auf sogenannte "Erweiterte Modifizierte Unterlassungserklärungen" Auswirkungen zeitigt muß geprüft werden. Das Landgericht forderte ein Minimum an "Konkretisierung". Diese "könne" in einem Bezug auf "sämtliche Musikwerke" bestehen. Eine Spezifizierung auch in Richtung anderer Werkarten, die die Tauschbörsenverwertungsfirma abmahnt könnte ratsam erscheinen. Andererseits wurde nicht die Schöpfung "sämtliche Werke" beurteilt. Diese AusdrucksForm in den modifizierten Unterlassungserklärungen wurde bislang stets von der Unterlassungsgläubigerin angenommen!" [LG Frankfurt, Urteil vom 25.11.2009, Az.: 2-6 O 411/09]

Aktuell

Mit der Thematik der "Erweiterten Unterlassungserklärung" beschäftigte sich nun das Landgericht Köln. Unter Bezug auf das Vorläuferurteil aus Frankfurt betrachteten die Richter eine Formulierung "urheberrechtlich geschützte Werke des oben genannten Künstlers" als nicht ausreichend um eine Wiederholungsgefahr auszuschließen, da es an einer "Spezifizierung auf das Verletzungsobjekt" fehle. Sobald allein die Unterlassung im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe des § 97 UrhG ausgedrückt werde enthielte eine solche Unterlassungserklärung "unklare Grenzen" in denen nicht ersichtlich sei in welcher Spezifizierung ein Vertragsstrafensanspruch zum Entfallen der Wiederholungsgefahr ausgelobt worden sei.

Eine zweite später abgegebene Unterlassungserklärung, eine sog. Titellisten-Unterlassungserklärung war offensichtlich handwerklich und faktisch schlecht zusammen gestellt. Diese wurde erst recht nicht anerkannt.

Im Unterlassungstenor führt das LG Köln hinwieder auf Antrag vor, wie eine genaue Unterlassungserklärung auszusehen habe: "Die Tonaufnahmen xxxx (Musikalbum) oder Teile dieser Tonaufnahme, sowie auf diesem Musikalbum befindliche Musikwerke" Es folgt eine Titelliste aus dem Album.

Links
Einstweilige Verfügung vom 31.03.2010
Prozesskostenhilfebescheid vom 25.05.2010

Anmerkungen

- Eine Entscheidung in der Hauptsache ist nicht erfolgt auch wenn die Ablehnung der PKH natürlich immer ein untrügliches Zeichen ist das die berüchtigte Kölner Kammer sich nicht erweichen lassen wird.

- Hauptkritikpunkt: Es ist allerdings zu unterstellen das der Verfügungskläger alle möglichen Arten in seinem langen Abmahnerleben angenommen hat. Es ist hier von einer Willkürmaßnahme auszugehen. Die Ungleichbehandlung von Abgemahnten (vgl. Urteilsserie OLG Hamm) erscheint mir rechtsmißbräuchlich.

- Zudem verstößt der Unterlassungstenor gegen die Regeln die das LG Köln dem Verfügungsbeklagten auferlegt. "... im Internet öffentlich zu machen" Da die konkrete Verletzungform sich auf "Dezentrale Netzwerke" beschränkt kann von einer grundlosen Erweiterung auf "das Internet" keine Rede sein.

- Ein denklogisches Monstrum der Absurdität findet sich jedoch am Ende des Unterlassungstenors. "...die Gelegenheit dazu zu bieten..." Ich leite aus diesem frommen Wunsch ab, dass das LG Köln einen baldigen Aufruf zum Kaufboykott der Produkte von Abmahnkünstlern verfügen wird, auf das man nicht mehr die Gelegenheit biete deren Werke rechtswidriger Weise zu veröffentlichen.

- Im PKH-Bescheid hingegen wird der mangelhafte Sachvortrag zum Thema Störerhaftung gerügt. Dies jedoch mit Kriterien die weiterhin ein mangelndes Technikverständniss der entscheidenden Richter offenbaren. Besonders ist wiederum der "Zusammenhang - Täterbezug" beispielhaft zu nennen. Aus dem Beschluß wird deutlich das es sich um ein Ehepaar handelt. Weitere berechtigte Nutzer sind nicht ersichtlich. Nun verfügen die Richter jedoch das der Ehemann und Anschlußinhaber für seine Ehefrau ein gesondertes und passwortgeschütztes Internetbenutzerkonto einzurichten habe. Eine Rechtsgrundlage hierfür wird nicht angegeben.

Auswirkungen

Besonderer Augenmerk wird weiterhin auf dem Bereich des Zweitschreibens liegen, welches Auskunft darüber gibt ob eine Unterlassungserklärung angenommen oder nicht angenommen wurde. Standardisierte UE-Modelle die sich an der Orginal-UE ausrichten sind hier weiterhin "geschützt". Erweiterungen sind immer gefährlich... selbst wenn sie von Rechtsanwälten hergestellt werden.

Das eigentliche Lehrstück aber ist: Im Frankfurter Fall ging es um eine konkrete zweite Abmahnung, sprich ob man sie zu bezahlen oder nicht zu bezahlen habe. In Köln jedoch ging es wohl eher um persönlich motivierte Skandalrappergelüstchen, der noch jede zusammengeorgelte Unterlassungserklärung annimmt solange bezahlt wird.

Montag, 7. Juni 2010

Besprechungen zu I ZR 121/08

Die drei wichtigsten Besprechungen zum Urteil des BGH vom 12.05.2010 "Herbst unserer Abmahnerexistenz" finden sich hier:

1. Das WLAN-Urteil des BGH und seine Auswirkungen auf offene Netze
Für das am 12.5.2010 (Urt. v. 12.5.2010 – I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens) verkündete Urteil des BGH zur Haftung des Inhabers eines Internetanschlusses mit WLAN liegt mittlerweile die Begründung vor, nachdem sich zuvor alle Äusserungen nur auf die Pressemitteilung des BGH bezogen konnten (s. den Volltext hier).
[Besprechung bei Retosphere.de]

2. Analyse: Der BGH, WLAN-Netze und die ungeliebte Störerhaftung
Heute wurde – freilich nicht durch den BGH auf der Webseite selbst – der Volltext des Urteils in Sachen WLAN und Störerhaftung bekannt. Das Urteil des BGH (I ZR 121/08) hatte schon mit der Pressemitteilung für viel Aufsehen gesorgt. Heute war es dann nochmal viel Furore, allerdings vor allem, weil Pressemitteilung und Urteil im Volltext gewisse Differenzen aufweisen. Ohne den Blick hierauf dürften die meisten Juristen vom Inhalt dann aber nicht mehr überrascht sein, eigentlich wird altbekanntes wieder gegeben. Die Hoffnung war bisher, dass das Althergebrachte mit diesem Urteil überholt sein würde – dem dürfte nicht so sein.
[Diplom-Jurist Jens Ferner]

3. Der BGH zur WLAN-Haftung
Am Mittwoch ist der Volltext des BGH-Urteils zur WLAN-Haftung bekannt geworden. Anders als noch die Pressemitteilung erwarten ließ, enthält das Urteil kein obiter dictum zu § 97a Abs. 2 UrhG. Auch sonst umgeht der BGH viele Punkte, die nicht nur für die Rechtswissenschaft und -Praxis interessant gewesen wären, sondern durchaus auch ergebnisrelevant.
[Simon Möller, Telemedicus]

Dazu das Interview "Es wird immer enger" bei Jungle World
Der Jurist Reto Mantz promovierte über die juristischen Aspekte von offenen Netzwerken und ist Mitglied in der Freifunk-Community, die sich für nicht-kommerzielle Funknetzwerke einsetzt. Zur Herstellung solcher Netzwerke stellen Nutzer ihren W-Lan-Router für den Datentransfer anderer Teilnehmer zur Verfügung. Fremden den Zugriff auf den eigenen Internetzugang zu erlauben, ist jedoch nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshof riskant. Wer zulässt, dass andere über den eigenen Anschluss etwa illegal Musik herunterladen, macht sich unter Umständen strafbar.
[Jungle World]

Bezüglich des Interviews ist zu beachten, dass dieses auf dem Kenntnisstand der Pressemitteilung beruht, der sich durch die Urteilsbegruendung massgeblich geaendert hat.

Mittwoch, 2. Juni 2010

Kurzanalyse - BGH I ZR 121/08

Mittlerweile wird eine Version des Volltextes des BGH-Urteils vom 12.05.2010, Az. I ZR 121/08 im Internet verbreitet.

Fazit: Das Urteil darf in wesentlichen Teilen als verspäteter Aprilscherz gelten. Das nicht etwa abwertend gemeint. Das Urteil ist in seiner Logik perfekt und daher allerdings für den Gebrauch in Massenabmahnsystem in einem Kernpunkt in der Praxis nicht anwendbar. Vor Allem muß man aber enttäuscht sein da keinerlei Aussagen zu den Normalfällen zu finden sind.

I - Anspruch auf Unterlassung

Die Klägerin hatte in der Abmahnung und in allen Instanzen nach Feststellung einer Rechtsverletzung beantragt den Beklagten nach § 97 UrhG, Abs. 1 zu verpflichten.


Der BGH hat jedoch diesen Antrag logischer Weise verworfen.


Die "konkrete Verletzungsform" bezieht sich also auf den Betrieb eines nicht ausreichend geschützten W-LANs/Internetanschluß über den es zu einer Rechtsverletzung kam. Insofern ist auch die Pressemitteilung des BGH nun zu verstehen: "Der Beklagte haftet deshalb nach den Rechtsgrundsätzen der sog. Störerhaftung auf Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnkosten (nach geltendem, im Streitfall aber noch nicht anwendbaren Recht fallen insofern maximal 100 € an)."

II - Auswirkungen

Damit sind natürlich schlicht jegliche Argumentationsmuster zur 100€-Deckelung zusammen gebrochen. Die Bemessung der Rechtsanwaltskosten hängt in erster Linie nicht davon ab ob ein Lied oder ein Album/Film/Hoppelwestern/Hörbuch über den Anschluß verbreitet wurde. Sie hängt von der konkreten Verletzungsform ab. Damit gehören eigentlich jegliche "alten" Abmahntextbausteine", aber nicht auch das übliche System der "modifizierten Unterlassungserklärung" in die Tonne. Es ist nämlich überhaupt nicht möglich nach diesem Urteil eine ausreichend umfassende "Orginal Unterlassungserklärung" herzustellen, denn der Abmahner kennt die "konkrete Verletzungform" nicht.

III - Zukunftsaufgabe

Spannend wird zu beobachten sein ob man nicht doch den "aussenstehenden Dritten" mit einem "internen Nutzungsberechtigten" gleich setzen kann wenn es um das Thema der ungenügenden Vorsorge geht. So wäre die "konkrete Verletzungsform" eines Anschlußinhabers dessen 16-jähriger Zögling eine Rechtsverletzung begeht eigentlich nicht anders zu werten.