Heute wurden die Schweizer Logistep-Urteile veröffentlicht
1C_285/2009 vom 08.09.2010
und die 295
Erste Kommentierung von David Vasella.
Kommentierung von RA Sebastian Dosch.
Kommentierung von Shual: Das Urteil gegen die Logistep ist in zwei wesentliche Bereiche unterteilt. RA Sebastian Dosch behandelt bereits ausreichend die tatsächlich erfrischend logisch vorgetragenen Ansichten zum Thema ob eine IP-Adresse nun ein personenbezogenes Datum darstellt oder nicht. Eine Gegenüberstellung der Argumente zum BGH-Urteil "Herbst unserer Abmahnerexistenz" vom 12.05.2010 dauert für heute zu lange. Ein maßgeblicher Punkt als Beispiel.
"Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass nicht vorausgesetzt ist, dass die Urheberrechtsverletzer bereits für die Beschwerdegegnerin bestimmbar sind. Vielmehr genügt es, wenn sie es nach Übergabe der entsprechenden Daten für die Urheberrechteinhaber werden." vs "Die IP-Adresse gibt deshalb bestimmungsgemäß keine zuverlässige Auskunft über die Person, die zu einem konkreten Zeitpunkt einen bestimmten Internetanschluss nutzt + Die Zuordnung einer zu einem bestimmten Zeitpunkt benutzten dynamischen IP-Adresse zu einem Anschlussinhaber enthält keine Aussage darüber, mit wem der Betreffende worüber und wie lange kommuniziert hat."
Die deutschen Richter versuchen sich über das Vehikel der Störerhaftung dem Thema zu nähern, in dem sie erklären das die von Tauschbörsenermittlungsfirmen fest gestellte Tathandlung nicht einen Verletzer, sondern eine Verletzung durch "jemanden" darstellt. Hier liegt natürlich ein logisches Problem vor, denn es "spricht ... eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist." Der Anschlußinhaber sei daher gehalten sich entsprechend der sekundären Darlegungslast zu der Verletzung zu äußern. Kann er dies nicht ist er als Täter zu qualifizieren. Die Schweizer Richter hingegen sehen schon ("Wohl ist davon auszugehen, dass in vielen Fällen der Urheberrechtsverletzer nicht ausfindig gemacht werden kann, so insbesondere dann, wenn verschiedene Personen zu einem Computer oder einem Netzwerk Zugang haben. Es ist jedoch ausreichend, dass die Bestimmbarkeit in Bezug auf einen Teil der von der Beschwerdegegnerin gespeicherten Informationen gegeben ist.") durch die Möglichkeit eines Teils der insgesamt ermittelten Daten einen Verletzer zu identifizieren einen ausreichenden Bezug zu datenschutzrechtlichen Belangen der Verletzer.
Von großem Interesse wird damit der Bereich: "Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin schliesse zudem aus, dass dem IP-Adressinhaber im Moment der Beschaffung mitgeteilt werde, wozu seine Daten gespeichert würden. Selbst wenn es zutreffe, dass vereinzelt darauf aufmerksam gemacht werde, dass "Anti-P2P-Firmen Daten loggen", könne keineswegs von einer Angabe des Datenbeschaffungszwecks durch die Bearbeiterin gesprochen werden. Sowohl der Grundsatz der Zweckbindung wie auch der Grundsatz der Erkennbarkeit würden damit regelmässig verletzt." Die Schweizer Gerichte sehen also auch den deutschen § 28 BDSG, Abs. 1 verletzt. Das Thema der Erkennbarkeit der Ermittlung ist ebenso sehr spannend. Natürlich wird nicht ausgeführt wie sich eine Ermittlungsfirma im Internet zu erkennen geben muß. Es dürfte aber klar sein, das die anonymisierte Datenerhebung zu gewerblichen Zwecken mit dem Zweck der Rechtsverfolgung kollidiert. Würde eine Ermittlerfirma zweckgebunden und erkennbar auftreten gäbs wohl keine Verletzer der so dumm wäre eine Rechtsverletzung von sich aus zu begehen (obwohl die Dummen nie aussterben werden und vielfältig über nicht geschützte W-LANe operiert wird was die Hemmschwelle senkt).
Tatsächlich ist das Operieren als "Verdeckte Ermittlung" immer nur unter besonderen Vorraussetzungen möglich, wenn es zum Beispiel um schwere Straftaten geht. Es ist dabei auch unter Schutzmaßnahmen und aktiver Ermittlung zu unterscheiden. Das deutsche BGH-Urteil (anders als in den lächerlichen Pressemitteilungen der Logistep AG dargestellt) beschäftigt sich keines wegs mit den Ermittern, sondern mit der Verwertung der Daten in Auskunftsverfahren. Dabei spielt es auch keine Rolle ob man nun die IP-Adresse als Bestandsdatum oder Verkehrsdatum sieht.
Es ist jedoch fest zu halten, dass "Es ... Sache des Gesetzgebers und nicht des Richters ist, die allenfalls notwendigen Massnahmen zu treffen, um einen den neuen Technologien entsprechenden Urheberrechtsschutz zu gewährleisten." Der deutsche BGH erkennt hier den Willen des Gesetzgebers zur Verfolgung von Rechtsverletzungen. Allerdings fehlen die wiederum von den Schweizern eingeforderten klaren Aussagen der Logistep AG zu der tatsächlichen Verwertung der Datenmengen und gesetzliche Schranken. Wir kennen das Phänomen des Mißbrauchs der ermittelten Daten zur Genüge. Es äußert sich in Absurdforderungen, dem "Samplerabmahnungen"-Themenkreis, den vielfältigen Pannen der Ermittler und der beauskunftenden Stellen, schwerwiegenden prozessualen Fehlern der Anwaltskanzleien, grundsätzlichen Bedenken zum eigentlichen Beweiswert eines "Loggerbudenfreßzettels", der regelmäßig schwere Fehler in sich birgt, einer fehlenden Rechtsverfolgung nach Abmahnung die angesichts der Masse an mittlerweile 1,2Mio Abmahnungen überhaupt nicht zu organisieren ist und natürlich den vielfältigen Problemen die bei der Rechteübertragung oder gar Aktivlegitimation, also der eigentlichen Befugnis abmahnen zu können beginnen.
Der Wille des Gesetzgebers war es ein grandioses Chaos in dem noch die dubiosesten Forderungen unterstützt werden zu schaffen?
Nun zum wichtigsten Punkt des Urteils.
"Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin stellt eine Persönlichkeitsverletzung dar."
"Im Übrigen zeitigt eine derartige (gegebenenfalls richterlich bestätigte) Empfehlung eine indirekte Wirkung für all jene Personen, die nach einer ähnlichen Methode vorgehen wie die Beschwerdeführerin,..."
Diese endgültige Qualifizierung der Ermittlung selbst als Persönlichkeitsrechtsverletzung hat weitreichende Folgen. Neben den vorhandenen Auskunftsrechten ist zu prüfen in wie weit eine Sperrung der Weitergabe, eine Löschung und eine mit der Persönlichkeitsretzverletzung einhergehden Schädigung gerichtlich durchgesetzt werden kann. Freiwillig wird die Logistep AG keinen Abgemahnten für die Persönlichkeitsrechtsverletzung entschädigen. Weitere Ansprüche kann man sich jedoch nicht vorstellen. [vgl. Urteil vom 09.09.2010, Obergericht des Kanton Zug (Az. JS 2010 44 und JS 2010 45)]
Freitag, 3. Dezember 2010
Mittwoch, 1. Dezember 2010
Logistep II - Bundesverfassungsgericht 2 BvR 2101/09
Das Bundesverfassungsgericht teilte gestern mit, dass die Verfassungsbeschwerde zu der Verwendbarkeit der Lichtensteiner Steuerdaten nicht zur Entscheidung angenommen wird. So wird es auch keine ausführliche Urteilsanalyse geben können.
Zum Themenbereich "Logistep" äußert sich das Bundesverfassungsgericht wie folgt: "Des weiteren sind Beweismittel, die von Privaten erlangt wurden, selbst wenn dies in strafbewehrter Weise erfolgte, grundsätzlich verwertbar, so dass allein von dem Informanten begangene
Straftaten bei der Beurteilung eines möglichen Verwertungsverbotes von
vornherein nicht berücksichtigt werden müssen." Allerdings: "die unmittelbare Geltung eines Beweisverwertungsverbotes, [...] betrifft grundsätzlich lediglich die unmittelbare Verwertung von rechtswidrig erlangten Beweismitteln im Strafverfahren zur Feststellung der Schuldfrage."
Damit sind wir so schlau wie zuvor. Die strafrechtliche Verurteilung darf nicht ausschließlich auf dem rechtswidrig erlangten Beweismittel beruhen.
In wie fern durch den Ablauf das der Verletzte eine rechtswidrig operierende Firma beauftragte um in der Folge über einen Rechtsanwalt Akteneinsicht zu nehmen um Anschlußinhaberdaten abzuschöpfen muß erneut gerichtlich geklärt werden.
In jedem Fall sind Betroffene aufgerufen die Schweizer Rechtslage (vor allem im Verlustfall zu prüfen) und den Volltext des Urteils abzuwarten. In wie fern daraus Schadensersatzansprüche ableitbar sind wird man suchen zu klären.
Zum Themenbereich "Logistep" äußert sich das Bundesverfassungsgericht wie folgt: "Des weiteren sind Beweismittel, die von Privaten erlangt wurden, selbst wenn dies in strafbewehrter Weise erfolgte, grundsätzlich verwertbar, so dass allein von dem Informanten begangene
Straftaten bei der Beurteilung eines möglichen Verwertungsverbotes von
vornherein nicht berücksichtigt werden müssen." Allerdings: "die unmittelbare Geltung eines Beweisverwertungsverbotes, [...] betrifft grundsätzlich lediglich die unmittelbare Verwertung von rechtswidrig erlangten Beweismitteln im Strafverfahren zur Feststellung der Schuldfrage."
Damit sind wir so schlau wie zuvor. Die strafrechtliche Verurteilung darf nicht ausschließlich auf dem rechtswidrig erlangten Beweismittel beruhen.
In wie fern durch den Ablauf das der Verletzte eine rechtswidrig operierende Firma beauftragte um in der Folge über einen Rechtsanwalt Akteneinsicht zu nehmen um Anschlußinhaberdaten abzuschöpfen muß erneut gerichtlich geklärt werden.
In jedem Fall sind Betroffene aufgerufen die Schweizer Rechtslage (vor allem im Verlustfall zu prüfen) und den Volltext des Urteils abzuwarten. In wie fern daraus Schadensersatzansprüche ableitbar sind wird man suchen zu klären.
Samstag, 27. November 2010
LG Köln - Rasch vs WDR
Der WDR strahlte am 04.11.2010 die Sendung "ARD Ratgeber Recht" aus in der behauptet wurde eine Abgemahnte die nach der Abgabe einer Unterlassungserklärung und Zahlung einer Summe im Jahr 2007 angeblich erneut durch die Promedia bei der Verbreitung eines Albums erwischt wurde solle nun eine Vertragsstrafe von 45.000,00€ bezahlen.
Eine offensichtlich etwas unglaubliche Summe. Die Kanzlei Rasch mahnte darauf hin drei Rechtsanwälte die an der Sendung beteiligt waren ab, darunter RA Christian Solmecke. Die Anwälte gaben eine Unterlassungserklärung ab.
Der WDR jedoch folgte dem nicht und wurde nun im Rahmen einer Einstweiligen Verfügung zur Unterlassung der obigen Aussage verpflichtet. So berichtet RA Dr. Martin Bahr. Der Heidelberger RA Sebastian Dosch berichtet ausführlicher.
Angeblich mittlerweile wurde in jedem Fall die Vertragsstrafenforderung auf 5.000,00€ durch die Kanzlei Rasch taxiert. Dem kann kaum so sein, da im Bericht ab 02:32 in einem Schreiben der Kanzlei Rasch ansatzweise herstellbar ist das die 5.000,00€ als außergerichtliches Vergleichsangebot abgegeben wurden.
Dennoch ist die Logik der Frau nicht gänzlich falsch, denn in den Orginal-Unterlassungserklärungen der Kanzlei Rasch wird "für jeden Fall der Zuwiderhandlung" eine Vetragsstrafe in Höhe von 5.000,00€ angedroht.
Eine offensichtlich etwas unglaubliche Summe. Die Kanzlei Rasch mahnte darauf hin drei Rechtsanwälte die an der Sendung beteiligt waren ab, darunter RA Christian Solmecke. Die Anwälte gaben eine Unterlassungserklärung ab.
Der WDR jedoch folgte dem nicht und wurde nun im Rahmen einer Einstweiligen Verfügung zur Unterlassung der obigen Aussage verpflichtet. So berichtet RA Dr. Martin Bahr. Der Heidelberger RA Sebastian Dosch berichtet ausführlicher.
Angeblich mittlerweile wurde in jedem Fall die Vertragsstrafenforderung auf 5.000,00€ durch die Kanzlei Rasch taxiert. Dem kann kaum so sein, da im Bericht ab 02:32 in einem Schreiben der Kanzlei Rasch ansatzweise herstellbar ist das die 5.000,00€ als außergerichtliches Vergleichsangebot abgegeben wurden.
Dennoch ist die Logik der Frau nicht gänzlich falsch, denn in den Orginal-Unterlassungserklärungen der Kanzlei Rasch wird "für jeden Fall der Zuwiderhandlung" eine Vetragsstrafe in Höhe von 5.000,00€ angedroht.
Freitag, 26. November 2010
OLG Köln, Az 6 W 157/10, Beschluss v. 11.11.2010
Zum Thema der Wirkung der "Erweiterten" oder "Vorbeugenden modifizierten Unterlassungserklärungen" gibt es nun eine Serie von Entscheidungen.
Der mir bekannte Ablauf in Kurzform:
Im November 2009 hatte das Landgericht Frankfurt eine Erweiterung einer modifizierten Unterlassungserklärung auf "sämtliche Werke" einer Tauschbörsenverwertungsgesellschaft für nicht ausreichend erklärt um weitere Werke zu erfassen. Es wurde eine Konrektisierung zB auf "Musikwerke" gefordert. Im Mai 2010 hatte das Landgericht Köln eine Formulierung "urheberrechtlich geschützte Werke des oben genannten Künstlers" für ebensowenig ausreichend erachtet. [Berichte]
Nun im Spätjahr folgten das Landgericht Nürnberg (Anerkentniss durch beklagten Textdichter nach Abmahnung) mit einer positiven Bewertung einer Vorbeugenden modifizierten Unterlassungserklärung und im November ebenso das Amtsgericht München.
Der Kreis schließt sich nun mit einem Beschluss des OLG Köln von denen RA Dr. Manfred Hecker und Dipl-Jur. Jens Ferner berichten: "Mit Beschluss vom 11.11.2010 hat das OLG Köln entschieden, dass eine über den Abmahnungsgehalt hinausgehende Unterlassungserklärung zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr geeignet ist." [Link 1 - Link 2]
Nach den Auszügen aus dem Beschluss ist RA Dr. Knies Satz: "Der Abgemahnte muss also nach Auffassung des AG München nicht abwarten, bis ihn die Abmahnung ereilt, er kann mit der bewährten vorbeugenden Unterlassungserklärung erfolgreich die Abmahnkosten des gegnerischen Anwaltes bekämpfen." auch am OLG Köln angekommen. Neben einer positiven Erwähnung der "Hamburger-Brauch-modUE" wurde die Version “urheberrechtlich geschützte Werke der oben genannten Firmen im Internet öffentlich zu verbreiten oder auf sonstige Art und Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen … sowie öffentlich zu verbreiten und/oder zu verwerten und/oder wiedergeben zu lassen, insbesondere im Rahmen der Teilnahme an so genannten Peer-to-Peer Netzwerken diese urheberrechtlich geschützten Werke oder Teile derselben im Tausch anzubieten.“ wie folgt begutachtet: "Die gewählte verallgemeinernde Formulierung umfasste aus gutem Grund – weil eine Verletzung auch insoweit Wiederholungsgefahr begründet – sämtliche das Charakteristische der abgemahnten Verletzungsform unberührt lassenden Verstöße. Sie bezog sich – wie die Abmahnung – auf das öffentliche Zugänglichmachen von Audiodateien im Rahmen der Teilnahme an so genannten Peer-to-Peer-Netzwerken und ließ das zur Unterlassung verlangte Verhalten seiner Art nach in allen denkbaren Varianten (Täterschaft, Teilnahme, Störerhaftung) deutlich genug erkennen."
Erstaunlich dieser Punkt: "Denn keineswegs folgt aus der strafbewehrten Unterwerfung gegenüber weiteren Personen in der offenkundigen Absicht, kostenträchtigen Abmahnungen im Namen dieser anderen Rechteinhaber wegen kerngleicher Verstöße ein für alle Mal zu entgehen, dass die Erklärung der abmahnenden Antragstellerin gegenüber nicht ernst gemeint war. Der weitere Umstand, dass die Abgabe ähnlich lautender Erklärungen für den Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners ein vergleichbares „Massengeschäft“ zu sein scheint wie die Versendung ähnlich lautender Abmahnungen für die Bevollmächtigten der Antragstellerin, kann eine solche Annahme ebenfalls nicht rechtfertigen." [Herzlichen Glückwunsch, RA Christian Solmecke :-) -Vermutung-]
Interessant natürlich auch der Kostenentscheid. Die Tauschbörsenverwertungsgesellschaft könnte um bis zu 6.000,00€ ärmer sein.
Der mir bekannte Ablauf in Kurzform:
Im November 2009 hatte das Landgericht Frankfurt eine Erweiterung einer modifizierten Unterlassungserklärung auf "sämtliche Werke" einer Tauschbörsenverwertungsgesellschaft für nicht ausreichend erklärt um weitere Werke zu erfassen. Es wurde eine Konrektisierung zB auf "Musikwerke" gefordert. Im Mai 2010 hatte das Landgericht Köln eine Formulierung "urheberrechtlich geschützte Werke des oben genannten Künstlers" für ebensowenig ausreichend erachtet. [Berichte]
Nun im Spätjahr folgten das Landgericht Nürnberg (Anerkentniss durch beklagten Textdichter nach Abmahnung) mit einer positiven Bewertung einer Vorbeugenden modifizierten Unterlassungserklärung und im November ebenso das Amtsgericht München.
Der Kreis schließt sich nun mit einem Beschluss des OLG Köln von denen RA Dr. Manfred Hecker und Dipl-Jur. Jens Ferner berichten: "Mit Beschluss vom 11.11.2010 hat das OLG Köln entschieden, dass eine über den Abmahnungsgehalt hinausgehende Unterlassungserklärung zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr geeignet ist." [Link 1 - Link 2]
Nach den Auszügen aus dem Beschluss ist RA Dr. Knies Satz: "Der Abgemahnte muss also nach Auffassung des AG München nicht abwarten, bis ihn die Abmahnung ereilt, er kann mit der bewährten vorbeugenden Unterlassungserklärung erfolgreich die Abmahnkosten des gegnerischen Anwaltes bekämpfen." auch am OLG Köln angekommen. Neben einer positiven Erwähnung der "Hamburger-Brauch-modUE" wurde die Version “urheberrechtlich geschützte Werke der oben genannten Firmen im Internet öffentlich zu verbreiten oder auf sonstige Art und Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen … sowie öffentlich zu verbreiten und/oder zu verwerten und/oder wiedergeben zu lassen, insbesondere im Rahmen der Teilnahme an so genannten Peer-to-Peer Netzwerken diese urheberrechtlich geschützten Werke oder Teile derselben im Tausch anzubieten.“ wie folgt begutachtet: "Die gewählte verallgemeinernde Formulierung umfasste aus gutem Grund – weil eine Verletzung auch insoweit Wiederholungsgefahr begründet – sämtliche das Charakteristische der abgemahnten Verletzungsform unberührt lassenden Verstöße. Sie bezog sich – wie die Abmahnung – auf das öffentliche Zugänglichmachen von Audiodateien im Rahmen der Teilnahme an so genannten Peer-to-Peer-Netzwerken und ließ das zur Unterlassung verlangte Verhalten seiner Art nach in allen denkbaren Varianten (Täterschaft, Teilnahme, Störerhaftung) deutlich genug erkennen."
Erstaunlich dieser Punkt: "Denn keineswegs folgt aus der strafbewehrten Unterwerfung gegenüber weiteren Personen in der offenkundigen Absicht, kostenträchtigen Abmahnungen im Namen dieser anderen Rechteinhaber wegen kerngleicher Verstöße ein für alle Mal zu entgehen, dass die Erklärung der abmahnenden Antragstellerin gegenüber nicht ernst gemeint war. Der weitere Umstand, dass die Abgabe ähnlich lautender Erklärungen für den Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners ein vergleichbares „Massengeschäft“ zu sein scheint wie die Versendung ähnlich lautender Abmahnungen für die Bevollmächtigten der Antragstellerin, kann eine solche Annahme ebenfalls nicht rechtfertigen." [Herzlichen Glückwunsch, RA Christian Solmecke :-) -Vermutung-]
Interessant natürlich auch der Kostenentscheid. Die Tauschbörsenverwertungsgesellschaft könnte um bis zu 6.000,00€ ärmer sein.
Freitag, 19. November 2010
OLG Hamburg 5 W 126/10 - "Logistep-I"
Mit dem OLG Hamburg hat sich mutmaßlich das erste deutsche Gericht mit der Frage auseinander gesetzt wie die rechtswidrig erlangten Daten der Logistep AG auf deutschem Boden zu werten seien. Daneben sind einige Äußerungen des Gerichts als brisant zu werten.
[Volltext]
Sachverhalt
Die Logistep AG hatte an drei aufeinander folgenden Tagen rechtswidrig ermittelt, dass angeblich über einen Internetanschluß einer Person ein Computerspiel einer mittlerweile insolventen Firma angeboten wurde. Im weiteren Verlauf wurde der Anschlußinhaber abgemahnt und auf Unterlassung, Übernahme der Rechtsanwaltskosten und Schadensersatz verklagt und stellte einen Antrag auf Prozeßkostenhilfe. Dieser Antrag wurde durch das Landgericht Hamburg abgelehnt. Das OLG wies die Beschwerde nun zurück.
Entscheidung - Beweislast
Die mehr als schlampig ausgeführte Begründung zum Thema Beweislast muß erläutert werden. In den PKH-Verfahren ist eine gewisse Beweisantizipation möglich: "Eine Beweisantizipation ist erlaubt, wenn die Gesamtwürdigung aller schon fest stehender Umstände und Indizien eine positive Beweiswürdigung als ausgeschlossen erscheinen läßt und wenn eine vernünftige und wirtschaftlich denkende Partei, die die Kosten selbst bezahlen müßte, wegen des absehbaren Misserfolgs der Beweisaufnahme von einer Prozeßführung absehen würde." [vgl. Nürnberger PKH-Beschluss]. Das OLG behauptet im Beschluss hingegen das Landgericht Hamburg habe sich eingehend mit den Argumenten des Beklagten auseinander gesetzt. Dem ist erkennbar nicht so, denn die Forderung des Beklagten nach Prüfung sämtlicher der durch die Logistep ermittelten Daten wurde ignoriert. Das OLG stellt darauf ab es genüge ein Hashwertidentifikationsverfahren nebst Eidesstattlicher Versicherung. Danebst erkannte es im Mehrfacherkennen einer Rechtsverletzung ein starkes Indiz für eine unerlaubte Tathandlung. Der Beklagte habe zudem eingeräumt es könnten sich "Dateifragmente" des Spiels auf seinem Rechner befunden haben. Man hat hier -ohne es beim Namen zu nennen- eine recht eigenwillige Beweisantizipation wirken lassen.
Der wunde Punkt an dieser Stelle ist, dass nach weitläufiger Ansicht die Logistep AG durch den Beschluss des Obersten Schweizer Gerichtshofs gespeicherte Datenmengen löschen muß. Der Volltext des Urteils liegt jedoch noch nicht vor. Insofern kann auch die Logistep AG nicht mehr die vorgelegten Eidesstattlichen Versicherungen und auch nicht ein Hashwert-Identifikationsverfahren nebst "Timestamp-Fresszettel" belgen, meine Herren Oberrichter aus Hamburg. Man hat diesen Punkt bereits ausführlich diskutiert: Es steht dem Abgemahnten die über die Logistep AG ermittelt wurden die Verwertung der Daten über ein entsprechendes Begehren in der Schweiz verbieten zu lassen. Gerade Beklagten ist dies anzuraten, denn die Verwendung geht einher mit einer entsprechenden eigenen Schadensersatzforderung gegen die Logistep AG. (Populärbeispiel: Jeder Einbrecher weiß, dass er Schmerzensgeld vom Opfer bekommt, wenn er während des Einbruchs vom Hund des Opfers gebissen wurde. Bei Filesharing-Abgemahnten dauert diese Erkenntniss ... scheinbar etwas länger.)
Die Entscheidung kann sich also ausschließlich auf die Indizien, die der Abgemahnte selbst beigetragen hat (oder eher nicht beigetragen) stützen. Damit wäre sie zum mindest rechtlich einwandfrei. Nach den Angaben im Beschluss hat der Anschlußinhaber die Tat weder substantiiert bestritten noch genauer dargelegt wie er sich zum Tatvorwurf stellt.
Entscheidung - Beweisverwertungsverbot
Natürlich ist auch hier zu kritisieren, dass die Beklagtenseite ohne erkennbare Prüfung ins Blaue hinein mit einem Beweisverwertungsverbot hantiert hat. Zudem ist der Fall sowieso ungeeignet, da eine hier Ablehnung der Beschwerde auf den weiteren Beweismitteln (Eigenaussagen) in jedem Fall wahrscheinlich gewesen wäre.
Allerdings ist auch der Beschluss des OLG Hamburg von gleicher Qualität. Das OLG stellt darauf ab, dass die Ermittlungsarbeit der Logistep AG durch den BGH mit Urteil vom 12.05.2010 geadelt worden sei. Dies ist alleine schon eine ordentliche Sauerei, da die Tathandlung aus dem BGH-Urteil um 2,5 Jahre vor den angeblichen Logs im Hamburger Verfahren liegt. Genauso gut hätte man argumentieren können das die vielfältigen Klagerücknahmen und Fehlereingeständnisse aus dieser Zeit [vgl. Easy2Sync-Affaire) die Logistep entadelt hätten.
Daneben haben die Hamburger Richter das BGH-Urteil nicht gelesen. Der BGH beschäftigt sich im Bereich des Beweisverwertungsverbots ausdrücklich nur mit der Frage, ob ein Richtervorbehalt in einem staatsanwaltschaftlichen Verfahren greift. Dieser Entscheid betrifft ausschließlich den Auskunftsbereich dort und nicht etwa im zivilrechtlichen Auskunftsverfahren.
Dort aber ist die Beauskunftung an die "Massgabe der Offensichtlickeit der Rechtsverletzung" gebunden. Die Offensichtlichkeit einer Rechtsverletzung kann aber nur dann hergestellt werden, wenn "die Antragstellerin [] dargeleg[t],
- dass die von ihr zum Auffinden der Rechtsverletzungen eingesetzte Software zuverlässig arbeitet,
- die Parameter der aufzufindenden Dateien zutreffend ermittelt worden sind,
- die Software ordnungsgemäß in Betrieb gesetzt worden ist" Dies alles ist der Logistep AG nicht möglich, es sei denn sie verstöße ... erneut ... gegen Schweizer Recht. Zudem sind scheinbar dem Oberlandesgericht in Hamburg die neueren Entwicklungen zu dem Thema der "One-Second-Logger" gänzlich unbekannt.
Fehlender Personenbezug
Abschließend verdeutlicht das OLG Hamburg dieses mal ganz für sich alleine die interessante Ansicht man könne aus einer IP-Adresse keinen Personenbezug herstellen. Es wird also nicht etwa eine Einschätzung zur "Bestands/Verkehrsdatenthematik" vorgenommen, sondern sich auf die Nichtanwendbarkeit der Datenschutzvorschriften gestüzt, denn Datenschutzvorschriften sind nur anwendbar, wenn personenbezogene Daten vorliegen.
Im oberen Verlauf stützt jedoch das gleiche Gericht sich auf die Entscheidung des BGH vom 12.05.2010. Man sieht in diesem Fall auf Basis der Ermittlungsdaten eine tatsächliche Vermutung greifen, dass der Anschlußinhaber selbst die Tathandlung begangen habe.
Man kann also zwar bei dem Betrachten einer Tathandlung und einer IP-Adresse einen Personenbezug entwickeln in dem man die tatsächliche Vermutung haben darf der namentlich unbekannte Anschlußinhaber sei der Täter. Da der Anschlußinhaber jedoch namentlich nicht bekannt ist tritt gleichzeitig in Kraft das kein Personenbezug zu dem Anschlußinhaber vorhanden ist.
Fazit
Der Entscheid ist im Ergebniss richtig. Man kann nicht "andeuten" man könne es gewesen sein und dann erwarten man erhielte für eine Verteidigung Staatsgelder. Die Begründung ist in den restlichen Bereichen schwankend zwischen unlogisch bis abenteuerlich und dürfte kaum Bestand haben.
PS: Selbstverständlich bewirbt die Logistep AG diesen denklogischen Schrotthaufen auch noch, wobei sich gewisse Anwälte zu Despektierlichkeiten gegenüber den Schweizer Oberrichtern hinreissen läßt. Dafür möchte ich mich im Namen meiner Mitbürger ausdrücklich entschuldigen. Die Entgleisung eines Einzelnen ist nicht die Meinung der Mehrheit der Deutschen.
[Volltext]
Sachverhalt
Die Logistep AG hatte an drei aufeinander folgenden Tagen rechtswidrig ermittelt, dass angeblich über einen Internetanschluß einer Person ein Computerspiel einer mittlerweile insolventen Firma angeboten wurde. Im weiteren Verlauf wurde der Anschlußinhaber abgemahnt und auf Unterlassung, Übernahme der Rechtsanwaltskosten und Schadensersatz verklagt und stellte einen Antrag auf Prozeßkostenhilfe. Dieser Antrag wurde durch das Landgericht Hamburg abgelehnt. Das OLG wies die Beschwerde nun zurück.
Entscheidung - Beweislast
Die mehr als schlampig ausgeführte Begründung zum Thema Beweislast muß erläutert werden. In den PKH-Verfahren ist eine gewisse Beweisantizipation möglich: "Eine Beweisantizipation ist erlaubt, wenn die Gesamtwürdigung aller schon fest stehender Umstände und Indizien eine positive Beweiswürdigung als ausgeschlossen erscheinen läßt und wenn eine vernünftige und wirtschaftlich denkende Partei, die die Kosten selbst bezahlen müßte, wegen des absehbaren Misserfolgs der Beweisaufnahme von einer Prozeßführung absehen würde." [vgl. Nürnberger PKH-Beschluss]. Das OLG behauptet im Beschluss hingegen das Landgericht Hamburg habe sich eingehend mit den Argumenten des Beklagten auseinander gesetzt. Dem ist erkennbar nicht so, denn die Forderung des Beklagten nach Prüfung sämtlicher der durch die Logistep ermittelten Daten wurde ignoriert. Das OLG stellt darauf ab es genüge ein Hashwertidentifikationsverfahren nebst Eidesstattlicher Versicherung. Danebst erkannte es im Mehrfacherkennen einer Rechtsverletzung ein starkes Indiz für eine unerlaubte Tathandlung. Der Beklagte habe zudem eingeräumt es könnten sich "Dateifragmente" des Spiels auf seinem Rechner befunden haben. Man hat hier -ohne es beim Namen zu nennen- eine recht eigenwillige Beweisantizipation wirken lassen.
Der wunde Punkt an dieser Stelle ist, dass nach weitläufiger Ansicht die Logistep AG durch den Beschluss des Obersten Schweizer Gerichtshofs gespeicherte Datenmengen löschen muß. Der Volltext des Urteils liegt jedoch noch nicht vor. Insofern kann auch die Logistep AG nicht mehr die vorgelegten Eidesstattlichen Versicherungen und auch nicht ein Hashwert-Identifikationsverfahren nebst "Timestamp-Fresszettel" belgen, meine Herren Oberrichter aus Hamburg. Man hat diesen Punkt bereits ausführlich diskutiert: Es steht dem Abgemahnten die über die Logistep AG ermittelt wurden die Verwertung der Daten über ein entsprechendes Begehren in der Schweiz verbieten zu lassen. Gerade Beklagten ist dies anzuraten, denn die Verwendung geht einher mit einer entsprechenden eigenen Schadensersatzforderung gegen die Logistep AG. (Populärbeispiel: Jeder Einbrecher weiß, dass er Schmerzensgeld vom Opfer bekommt, wenn er während des Einbruchs vom Hund des Opfers gebissen wurde. Bei Filesharing-Abgemahnten dauert diese Erkenntniss ... scheinbar etwas länger.)
Die Entscheidung kann sich also ausschließlich auf die Indizien, die der Abgemahnte selbst beigetragen hat (oder eher nicht beigetragen) stützen. Damit wäre sie zum mindest rechtlich einwandfrei. Nach den Angaben im Beschluss hat der Anschlußinhaber die Tat weder substantiiert bestritten noch genauer dargelegt wie er sich zum Tatvorwurf stellt.
Entscheidung - Beweisverwertungsverbot
Natürlich ist auch hier zu kritisieren, dass die Beklagtenseite ohne erkennbare Prüfung ins Blaue hinein mit einem Beweisverwertungsverbot hantiert hat. Zudem ist der Fall sowieso ungeeignet, da eine hier Ablehnung der Beschwerde auf den weiteren Beweismitteln (Eigenaussagen) in jedem Fall wahrscheinlich gewesen wäre.
Allerdings ist auch der Beschluss des OLG Hamburg von gleicher Qualität. Das OLG stellt darauf ab, dass die Ermittlungsarbeit der Logistep AG durch den BGH mit Urteil vom 12.05.2010 geadelt worden sei. Dies ist alleine schon eine ordentliche Sauerei, da die Tathandlung aus dem BGH-Urteil um 2,5 Jahre vor den angeblichen Logs im Hamburger Verfahren liegt. Genauso gut hätte man argumentieren können das die vielfältigen Klagerücknahmen und Fehlereingeständnisse aus dieser Zeit [vgl. Easy2Sync-Affaire) die Logistep entadelt hätten.
Daneben haben die Hamburger Richter das BGH-Urteil nicht gelesen. Der BGH beschäftigt sich im Bereich des Beweisverwertungsverbots ausdrücklich nur mit der Frage, ob ein Richtervorbehalt in einem staatsanwaltschaftlichen Verfahren greift. Dieser Entscheid betrifft ausschließlich den Auskunftsbereich dort und nicht etwa im zivilrechtlichen Auskunftsverfahren.
Dort aber ist die Beauskunftung an die "Massgabe der Offensichtlickeit der Rechtsverletzung" gebunden. Die Offensichtlichkeit einer Rechtsverletzung kann aber nur dann hergestellt werden, wenn "die Antragstellerin [] dargeleg[t],
- dass die von ihr zum Auffinden der Rechtsverletzungen eingesetzte Software zuverlässig arbeitet,
- die Parameter der aufzufindenden Dateien zutreffend ermittelt worden sind,
- die Software ordnungsgemäß in Betrieb gesetzt worden ist" Dies alles ist der Logistep AG nicht möglich, es sei denn sie verstöße ... erneut ... gegen Schweizer Recht. Zudem sind scheinbar dem Oberlandesgericht in Hamburg die neueren Entwicklungen zu dem Thema der "One-Second-Logger" gänzlich unbekannt.
Fehlender Personenbezug
Abschließend verdeutlicht das OLG Hamburg dieses mal ganz für sich alleine die interessante Ansicht man könne aus einer IP-Adresse keinen Personenbezug herstellen. Es wird also nicht etwa eine Einschätzung zur "Bestands/Verkehrsdatenthematik" vorgenommen, sondern sich auf die Nichtanwendbarkeit der Datenschutzvorschriften gestüzt, denn Datenschutzvorschriften sind nur anwendbar, wenn personenbezogene Daten vorliegen.
Im oberen Verlauf stützt jedoch das gleiche Gericht sich auf die Entscheidung des BGH vom 12.05.2010. Man sieht in diesem Fall auf Basis der Ermittlungsdaten eine tatsächliche Vermutung greifen, dass der Anschlußinhaber selbst die Tathandlung begangen habe.
Man kann also zwar bei dem Betrachten einer Tathandlung und einer IP-Adresse einen Personenbezug entwickeln in dem man die tatsächliche Vermutung haben darf der namentlich unbekannte Anschlußinhaber sei der Täter. Da der Anschlußinhaber jedoch namentlich nicht bekannt ist tritt gleichzeitig in Kraft das kein Personenbezug zu dem Anschlußinhaber vorhanden ist.
Fazit
Der Entscheid ist im Ergebniss richtig. Man kann nicht "andeuten" man könne es gewesen sein und dann erwarten man erhielte für eine Verteidigung Staatsgelder. Die Begründung ist in den restlichen Bereichen schwankend zwischen unlogisch bis abenteuerlich und dürfte kaum Bestand haben.
PS: Selbstverständlich bewirbt die Logistep AG diesen denklogischen Schrotthaufen auch noch, wobei sich gewisse Anwälte zu Despektierlichkeiten gegenüber den Schweizer Oberrichtern hinreissen läßt. Dafür möchte ich mich im Namen meiner Mitbürger ausdrücklich entschuldigen. Die Entgleisung eines Einzelnen ist nicht die Meinung der Mehrheit der Deutschen.
Dienstag, 16. November 2010
Video von RA Christian Solmecke
Wie im Bericht "Über den Beweiswert eines "One-Second-Logs"" erwähnt liegt sorgt ein "sehr heisses" Gutachten am Amtsgericht Köln für Interesse.
Rechtsanwalt Christian Solmecke berichtet verbrauchergerecht von der Thematik in diesem Video.
Rechtsanwalt Christian Solmecke berichtet verbrauchergerecht von der Thematik in diesem Video.
Mittwoch, 10. November 2010
Systematische Abmahntätigkeit II
Teil II - Die Logdaten-Analyse
Graphik: Monatliche Logs die zu Abmahnungen führten nach Logdatum
[Quelle]
Anders als im gestrigen Abmahnungsversand-System hängt die Anzahl der Logs/pro Monat und deren Entwicklung vom Angebot an Samplern die es im Namen von Rechteinhabern zu überwachen gilt ab und natürlich von der Menge der auf den Samplern zu erzielenden IPs, die in Abmahnungen umgewandelt werden können.
So wechseln sich die mageren Monate [Juni + Juli 09; November + Dezember 09] mit Hochfrequenzlogmonaten ab. (Die Logdaten des März 2009 sind mit in den Monatsdurchschnitten verarbeitet.) Die Daten sind anders als bei den Abmahnungszahlen durch den ACS-LAW-Leak verifizierbar.
Es gelingt der Ermittlungsfirma zunächst in den schwachen Monaten eine Soll-Stärke von um die 6.000 verwertbare IPs pro Monat zu generieren. Bereits im Januar 2010 zeigt sich ein anzusetzender Mittelwert. Die Ermittlerfirma konnte auf Verträge zur Überwachung von 3 Titeln auf aktuellen Top100-Samplern zurück greifen. Das anzusetzende Potential mit realisierter Neukundengewinnung dürfte sich ohne den Pornographiebereich in dem ein Ableger unternehmerisch Tätig wurde bei um 100.000 IPs/2010 festlegen lassen, nach Rechnungslage ca. 5.000.000,00€ Umsatz. Eine Realisierung der erzielten abmahnfähigen IPs ist "binnen eines Montas" möglich. Natürlich ist die Thematik "Mehrfachabmahnung" hier besonders zu beachten.
Ab dem Februar 2010 erkennt man (trotz eigentlich ordentlicher Auftragslage" sehr einfach den Einbruch der sich im zweiten Quartal 2010 fortsetzt. Über welche Datenmengen von Privathaushalten die Ermittlerfirma ab dem zweiten Quartal verfügt kann nicht spekuliert werden.
Die bisher realisierten IPs/Quartal jedoch:
25.7K
29.4K
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verdeutlichen nach momentanem Stand einen Einbruch an realisierten Daten um 60% zu den bekannten Regel-Quartalen 2009.
Fortsetzung folgt.
Graphik: Monatliche Logs die zu Abmahnungen führten nach Logdatum
[Quelle]
Anders als im gestrigen Abmahnungsversand-System hängt die Anzahl der Logs/pro Monat und deren Entwicklung vom Angebot an Samplern die es im Namen von Rechteinhabern zu überwachen gilt ab und natürlich von der Menge der auf den Samplern zu erzielenden IPs, die in Abmahnungen umgewandelt werden können.
So wechseln sich die mageren Monate [Juni + Juli 09; November + Dezember 09] mit Hochfrequenzlogmonaten ab. (Die Logdaten des März 2009 sind mit in den Monatsdurchschnitten verarbeitet.) Die Daten sind anders als bei den Abmahnungszahlen durch den ACS-LAW-Leak verifizierbar.
Es gelingt der Ermittlungsfirma zunächst in den schwachen Monaten eine Soll-Stärke von um die 6.000 verwertbare IPs pro Monat zu generieren. Bereits im Januar 2010 zeigt sich ein anzusetzender Mittelwert. Die Ermittlerfirma konnte auf Verträge zur Überwachung von 3 Titeln auf aktuellen Top100-Samplern zurück greifen. Das anzusetzende Potential mit realisierter Neukundengewinnung dürfte sich ohne den Pornographiebereich in dem ein Ableger unternehmerisch Tätig wurde bei um 100.000 IPs/2010 festlegen lassen, nach Rechnungslage ca. 5.000.000,00€ Umsatz. Eine Realisierung der erzielten abmahnfähigen IPs ist "binnen eines Montas" möglich. Natürlich ist die Thematik "Mehrfachabmahnung" hier besonders zu beachten.
Ab dem Februar 2010 erkennt man (trotz eigentlich ordentlicher Auftragslage" sehr einfach den Einbruch der sich im zweiten Quartal 2010 fortsetzt. Über welche Datenmengen von Privathaushalten die Ermittlerfirma ab dem zweiten Quartal verfügt kann nicht spekuliert werden.
Die bisher realisierten IPs/Quartal jedoch:
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verdeutlichen nach momentanem Stand einen Einbruch an realisierten Daten um 60% zu den bekannten Regel-Quartalen 2009.
Fortsetzung folgt.
Dienstag, 9. November 2010
Systematische Abmahntätigkeit I
In einer Reihe von Berichten beschäftigt sich dieser Blog mit den Entwicklungen der Systematischen Abmahntätigkeit einer südwestdeutschen Abmahnkanzlei. Die Daten wurden den statistischen Erhebungen des Vereins gegen den Abmahnwahn entleht.
Heute erfolgt "nur" die Ergebnissvorstellung. Die "Systemfeinheiten" finden sich in früheren Postings, werden später nochmal erläutert.
Teil I - Systemzusammenbruch
Graphik: Real-Abmahnungen je Monat beginnend mit April 2009.
Wie man unschwer erkennen kann verläuft das betreffende Abmahnsystem bis in dem März 2010 nach einer bestimmten Abfolge: Es werden Ruhemonate mit relativ geringfügiger Abmahntätigkeit ("Sommer- Weihnachtspause") mit Monaten der intensiven Abmahntätigkeit gepaart. Bis in den Februar 2010 verlief das System reibungslos.
Graphik: Real-Abmahnungen je Monat - Wochenbereinigter Systemvergleich nach Vorjahresdaten.
Man erkennt den ersten Bruch des Systems im Monat März 2010. Es gab im April 2010 noch den Versuch das alte System am Leben zu erhalten. Die Ausfälle im Mai 2010 sprechen Bände.
Anschließend wurde das System umgebaut. Das alte dunkelblaue System wurde mit dem neuen hellblauen System ersetzt, das erkennbar Daten "so vorhanden" nutzt. Näheres erklärkt hier die folgende "Loggerbudenstatistik" die nach Log-Daten aufgeschlüsselt ist.
II - Fazit
Natürlich sind vielzählige Faktoren wie Kundenstamm und dessen Abmahntitelproduktion, fehlende Gewinnung von Neukunden mit Potential, Berichterstattung in Funk und Fernsehen, Schwierigkeiten vor Gericht, usw... für den Systemwechsel zuständig. Deshalb sind auch die Datenmengen nur bedingt übertragbar. Das alte System war erfolgreich genug um sich nicht allzu große Sorge um die Finanzen der Beteiligten zu machen.
Setzt man jedoch vorraus, dass wahrscheinlich geplant war das System nahtlos fort zu führen kommt man zum Schluß das mit dem alten System im Jahr 2010 bislang ca. 95.000 Abmahnungen hätten geschrieben werden müssen um das Vorjahresergebniss zu erzielen. Erkennbar sind jedoch nur ca. 50.000 Abmahnungen.
Über die weiteren Details informieren die nächsten Posts.
Heute erfolgt "nur" die Ergebnissvorstellung. Die "Systemfeinheiten" finden sich in früheren Postings, werden später nochmal erläutert.
Teil I - Systemzusammenbruch
Graphik: Real-Abmahnungen je Monat beginnend mit April 2009.
Wie man unschwer erkennen kann verläuft das betreffende Abmahnsystem bis in dem März 2010 nach einer bestimmten Abfolge: Es werden Ruhemonate mit relativ geringfügiger Abmahntätigkeit ("Sommer- Weihnachtspause") mit Monaten der intensiven Abmahntätigkeit gepaart. Bis in den Februar 2010 verlief das System reibungslos.
Graphik: Real-Abmahnungen je Monat - Wochenbereinigter Systemvergleich nach Vorjahresdaten.
Man erkennt den ersten Bruch des Systems im Monat März 2010. Es gab im April 2010 noch den Versuch das alte System am Leben zu erhalten. Die Ausfälle im Mai 2010 sprechen Bände.
Anschließend wurde das System umgebaut. Das alte dunkelblaue System wurde mit dem neuen hellblauen System ersetzt, das erkennbar Daten "so vorhanden" nutzt. Näheres erklärkt hier die folgende "Loggerbudenstatistik" die nach Log-Daten aufgeschlüsselt ist.
II - Fazit
Natürlich sind vielzählige Faktoren wie Kundenstamm und dessen Abmahntitelproduktion, fehlende Gewinnung von Neukunden mit Potential, Berichterstattung in Funk und Fernsehen, Schwierigkeiten vor Gericht, usw... für den Systemwechsel zuständig. Deshalb sind auch die Datenmengen nur bedingt übertragbar. Das alte System war erfolgreich genug um sich nicht allzu große Sorge um die Finanzen der Beteiligten zu machen.
Setzt man jedoch vorraus, dass wahrscheinlich geplant war das System nahtlos fort zu führen kommt man zum Schluß das mit dem alten System im Jahr 2010 bislang ca. 95.000 Abmahnungen hätten geschrieben werden müssen um das Vorjahresergebniss zu erzielen. Erkennbar sind jedoch nur ca. 50.000 Abmahnungen.
Über die weiteren Details informieren die nächsten Posts.
Samstag, 6. November 2010
Manchmal frißt der Böse Wolf das Rotkäppchen doch
Hinweis: Dieser Bericht soll nicht Privatleute animieren Ähnliches zu tun. Bitte an die Grundregel halten das einer Abmahnung - egal welcher - von Privatseite allein eine fristgerecht abgegebene Modifizierte Unterlassungserklärung folgen soll. Die folgende Nachricht kommt nur zu Stande, da sich ausgewiesene Medienrechtsexperten und hervorragende Rechtsanwälte aus eigenem Antrieb heraus zu dem beschriebenen Handlungen leiten ließen. Privatleute: Finger weg!
Zu einem bestimmten Zeitpunkt wie dem 01.01.2010 um 16:39 Uhr stellte eine aus Funk und Fernsehen bekannte Rechteverfolgungsfirma eine angebliche Rechtsverletzung in einer "Tauschbörse" auf einem "Top100-Sampler" nach bekanntem Muster fest. Es folgte nach erfolgreicher Auskunftsbeantragung am Landgericht Köln eine rechtsanwaltliche Abmahnung der Kanzlei "Rotkäppchen" (Namen aufgrund des weiterhin laufenden Rechtsstreits geändert) im Auftrag einer Musikgruppe. Es wurden Schadensersatzforderungen gestellt und die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert.
Es folgte noch eine Abmahnung der gleichen Musikgruppe wegen eines anderen Werks zur gleichen Tathandlung auf dem gleichen Sampler.
Die Abgemahnte, eine mehrere hundert Mitglieder starke und überaus angesehene Vereinigung reagierte prompt und gab eine Unterlassungserklärung ab. Sie führte im Begleitschreiben aus das sie nicht zahlen werde da sie die Tathandlung bestreit.
Die Abgemahnte fürchtete jedoch noch weitere Abmahnungen, denn auf dem Top100-Sampler waren noch viele Werke die von der Kanzlei "Rotkäppchen" abgemahnt wurden. Daher gab sie eine Vorbeugende Unterlassungserklärung ab.
Nach einiger Zeit nach der Abgabe der Unterlassungserklärung erhielt die Abgemahnte dennoch eine weitere Abmahnung - gleicher Sampler und gleiches Datum -. Dieses Mal jedoch im Auftrag eines Herrn der sich zumeist als Texdichter an Werken beteiligt.
Die Abgemahnte beauftrage ihre Kanzlei "Böser Wolf" damit diese Abmahnung anzugreifen. Die Kanzlei "Böser Wolf" (unüblich) schrieb unter Fristsetzung die Kanzlei "Rotkäppchen" an und drohte mit einer Negativen Feststellungsklage bezüglich des Unterlassungsanspruchs des Textdichters. Die Kanzlei "Rotkäppchen" reagierte nicht.
Daraufhin erhob die Kanzlei "Böser Wolf" für ihre Mandantschaft eine Negative Feststellungsklage beim zuständigen Landgericht und beantragte 1) fest stellen zu lassen, das kein Unterlassungsanspruch besteht und 2) das die entstandenen Kosten (RA-Kosten aus einem Streitwert in Höhe von 10.500,00€) der Abgemahnten von der Beklagtenseite zu tragen wären.
Die Kanzlei "Rotkäppchen" reagierte mit einem vollständigen Anerkenntniss zu Punkt 1) und erklärte auch die Abmahnung für erledigt. Zu Punkt 2) sprach sie ein Anerkenntniss zu RA-Kosten aus einem Streitwert in Höhe von nur 1.200,00€ aus und bezahlte den Betrag.
Damit steht die Frage, ob die Kanzlei "Böser Wolf" die Gesamtforderung gegenüber der Mandantschaft der Kanzlei "Rotkäppchen" weiter betreibt im Raum. Darüber wird natürlich zu berichten sein. Wird das Verfahren aber weiter geführt ist ein landgerichtlicher Termin erst im Jahr 2011 zu erwarten.
Zu einem bestimmten Zeitpunkt wie dem 01.01.2010 um 16:39 Uhr stellte eine aus Funk und Fernsehen bekannte Rechteverfolgungsfirma eine angebliche Rechtsverletzung in einer "Tauschbörse" auf einem "Top100-Sampler" nach bekanntem Muster fest. Es folgte nach erfolgreicher Auskunftsbeantragung am Landgericht Köln eine rechtsanwaltliche Abmahnung der Kanzlei "Rotkäppchen" (Namen aufgrund des weiterhin laufenden Rechtsstreits geändert) im Auftrag einer Musikgruppe. Es wurden Schadensersatzforderungen gestellt und die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert.
Es folgte noch eine Abmahnung der gleichen Musikgruppe wegen eines anderen Werks zur gleichen Tathandlung auf dem gleichen Sampler.
Die Abgemahnte, eine mehrere hundert Mitglieder starke und überaus angesehene Vereinigung reagierte prompt und gab eine Unterlassungserklärung ab. Sie führte im Begleitschreiben aus das sie nicht zahlen werde da sie die Tathandlung bestreit.
Die Abgemahnte fürchtete jedoch noch weitere Abmahnungen, denn auf dem Top100-Sampler waren noch viele Werke die von der Kanzlei "Rotkäppchen" abgemahnt wurden. Daher gab sie eine Vorbeugende Unterlassungserklärung ab.
Nach einiger Zeit nach der Abgabe der Unterlassungserklärung erhielt die Abgemahnte dennoch eine weitere Abmahnung - gleicher Sampler und gleiches Datum -. Dieses Mal jedoch im Auftrag eines Herrn der sich zumeist als Texdichter an Werken beteiligt.
Die Abgemahnte beauftrage ihre Kanzlei "Böser Wolf" damit diese Abmahnung anzugreifen. Die Kanzlei "Böser Wolf" (unüblich) schrieb unter Fristsetzung die Kanzlei "Rotkäppchen" an und drohte mit einer Negativen Feststellungsklage bezüglich des Unterlassungsanspruchs des Textdichters. Die Kanzlei "Rotkäppchen" reagierte nicht.
Daraufhin erhob die Kanzlei "Böser Wolf" für ihre Mandantschaft eine Negative Feststellungsklage beim zuständigen Landgericht und beantragte 1) fest stellen zu lassen, das kein Unterlassungsanspruch besteht und 2) das die entstandenen Kosten (RA-Kosten aus einem Streitwert in Höhe von 10.500,00€) der Abgemahnten von der Beklagtenseite zu tragen wären.
Die Kanzlei "Rotkäppchen" reagierte mit einem vollständigen Anerkenntniss zu Punkt 1) und erklärte auch die Abmahnung für erledigt. Zu Punkt 2) sprach sie ein Anerkenntniss zu RA-Kosten aus einem Streitwert in Höhe von nur 1.200,00€ aus und bezahlte den Betrag.
Damit steht die Frage, ob die Kanzlei "Böser Wolf" die Gesamtforderung gegenüber der Mandantschaft der Kanzlei "Rotkäppchen" weiter betreibt im Raum. Darüber wird natürlich zu berichten sein. Wird das Verfahren aber weiter geführt ist ein landgerichtlicher Termin erst im Jahr 2011 zu erwarten.
Mittwoch, 20. Oktober 2010
AG Wermelskirchen 2a C 193/10 - Part II
Sonderveröffentlichung
Vorgeschichte: Nachdem im Dezember 2009 eine südwestdeutsche Kanzlei an den Gerichtsstandorten Köln und Düsseldorf mehrere Kostenklagen eingereicht hatte, in deren Anlagen ein seltsamer Fehler auf einem "Schlüsselbeweis"-Ausdruck erkennbar war, der im Mindesten auf einen Datenmigrationsfehler hinweist, der wiederum dazu führt das erhebliche Zweifel an der Stichhaltigkeit der vorgelegten gesamten "Beweise" entstehen... [vgl. Eröffnungsbericht] ... welches letztlich zu den bekannten Folgen führte...
... bedanke ich mich recht herzlich bei den Kollegen der südwestdeutschen Kanzlei aus Berlin für die Übersendung eines neuen Datenmigrationsfehlers. Dieser wird in der Folge beschrieben, liegt aber in einer Gerichtsakte und somit auch vor richterlichen Zeugen vor.
Die Geschichte wie dieser Fehler übermittelt wurde ist bemerkenswert. In einer handelsüblichen Klagebegründung wurde behauptet ein Mitarbeiter einer bekannten Rechtevefolgungsfirma habe eine händische "WHOIS"-Abfrage der IP bewerkstelligt, die ergeben habe das die ermittelte IP dem Provider "Telekom AG" zugehörig sei. Dies sorgte zuvorderst für große Erheiterung, denn die IP-Adresse und auch der Vertrag des Beklagten mit dem Provider wiesen auf eine IP-Adresse der "Telefonica" hin (Provider 1und1).
Auf eine Bemerkung des Prozessbevollmächtigten des Beklagtenvertreters hin entschuldigte sich die Berliner Kanzlei für das offensichtliche "redaktionelle Versehen" in einem Schriftsatz.
Knapp dahinter argumentiert die Berliner Kanzlei jedoch im Bereich der Zurückweisung des Beklagtenvortrags "§ 97a UrhG, Abs. 2" unter Beweisführung "Kopie des Suchmeldeergebnisses des Beklagten" + "Zeugenaussage" überraschend für alle weiteren Beteiligten der Beklagte habe bereits 4 Tage vor dem streitgegenständlichen Tatzeitpunkt die selbe Rechtsverletzung auf dem selben Sampler an dem selben musikalischen Meisterwerk schon einmal begangen. UA deswegen sei der Deckelungs-§auch nicht anwendbar.
In der Anlage, gennant Suchergebnissmeldung findet sich dann im ersten Bereich die bekannte Meldung, die im Einklang mit den vorgelegten Daten aus dem Auskunftsbeschluß des LG Bielefeld - "Telefonica" - stehen.
Im zweiten Bereich hingegen findet sich eine Meldung über eine 4 Tage zuvor ermittelte IP-Adresse die dem Provider "Telekom AG" zuzuschlagen ist. Selbstredend hat der Beklagte kein Vertragsverhältniss mit der "Telekom AG". Auf der Suchergebnissmeldung steht ebenso: "DTAG...".
Nun gut. Ob hier ein zusätzlicher Beauskunftungsfehler durch die Telekom-AG vorliegt ist nicht ermittelbar.
Interessant ist jedoch die Programm-Zuordnung des sog. "Fremd-AZ", ein Wert der natürlich nachträglich in die Suchergebnissmeldung (automatisiert durch den verantwortlichen Programmteil) eingetragen und zugeordnet werden muß, da ein Aktenzeichen des Akskunftsgerichts nicht zum Zeitpunkt des Ermittlungsvorgangs bekannt ist. Das Fremd-AZ ist vorliegend in der Suchmeldung (die als Beweis für zwei unterschiedliche Tathandlungen herhalten muß) dasjenige AZ des Auskunftsbeschlusses des LG Köln in Sachen "Telefonica". Und zu guter Letzt ist zu bemerken, dass die später beauskunfteten Datenmengen im "Telefonica"-Beschluss natürlich nicht einen Bereich von 4 Tagen, sondern nur von einem Tag vor dem Suchergebniss No. 1 beinhalten.
Ein Kommentar erübrigt sich. Man hat bereits im Januar/Februar zu Migrations- und Anwendungsfehlern innerhalb Rechteverfolgungsfirmen Stellung genommen und ist es fast schon Leid angesichts solcher offensichtlichen Mängel im Beweisvortrag von Rechtsanwälten weitere Versicherungen lesen zu müssen die darlegen das der Fehler nun bereinigt sei, da die Angabe "Fremd-Aktenzeichen" künftig ... nicht mehr in den Beweisen die vor Gericht vorgelegt werden auftauchen.
Interessant finde ich jedoch, dass die Rechteverfolgungsfirma vor Gericht auch noch Geld für die "Einpflege" der Daten bezahlt haben will.
Vorgeschichte: Nachdem im Dezember 2009 eine südwestdeutsche Kanzlei an den Gerichtsstandorten Köln und Düsseldorf mehrere Kostenklagen eingereicht hatte, in deren Anlagen ein seltsamer Fehler auf einem "Schlüsselbeweis"-Ausdruck erkennbar war, der im Mindesten auf einen Datenmigrationsfehler hinweist, der wiederum dazu führt das erhebliche Zweifel an der Stichhaltigkeit der vorgelegten gesamten "Beweise" entstehen... [vgl. Eröffnungsbericht] ... welches letztlich zu den bekannten Folgen führte...
... bedanke ich mich recht herzlich bei den Kollegen der südwestdeutschen Kanzlei aus Berlin für die Übersendung eines neuen Datenmigrationsfehlers. Dieser wird in der Folge beschrieben, liegt aber in einer Gerichtsakte und somit auch vor richterlichen Zeugen vor.
Die Geschichte wie dieser Fehler übermittelt wurde ist bemerkenswert. In einer handelsüblichen Klagebegründung wurde behauptet ein Mitarbeiter einer bekannten Rechtevefolgungsfirma habe eine händische "WHOIS"-Abfrage der IP bewerkstelligt, die ergeben habe das die ermittelte IP dem Provider "Telekom AG" zugehörig sei. Dies sorgte zuvorderst für große Erheiterung, denn die IP-Adresse und auch der Vertrag des Beklagten mit dem Provider wiesen auf eine IP-Adresse der "Telefonica" hin (Provider 1und1).
Auf eine Bemerkung des Prozessbevollmächtigten des Beklagtenvertreters hin entschuldigte sich die Berliner Kanzlei für das offensichtliche "redaktionelle Versehen" in einem Schriftsatz.
Knapp dahinter argumentiert die Berliner Kanzlei jedoch im Bereich der Zurückweisung des Beklagtenvortrags "§ 97a UrhG, Abs. 2" unter Beweisführung "Kopie des Suchmeldeergebnisses des Beklagten" + "Zeugenaussage" überraschend für alle weiteren Beteiligten der Beklagte habe bereits 4 Tage vor dem streitgegenständlichen Tatzeitpunkt die selbe Rechtsverletzung auf dem selben Sampler an dem selben musikalischen Meisterwerk schon einmal begangen. UA deswegen sei der Deckelungs-§auch nicht anwendbar.
In der Anlage, gennant Suchergebnissmeldung findet sich dann im ersten Bereich die bekannte Meldung, die im Einklang mit den vorgelegten Daten aus dem Auskunftsbeschluß des LG Bielefeld - "Telefonica" - stehen.
Im zweiten Bereich hingegen findet sich eine Meldung über eine 4 Tage zuvor ermittelte IP-Adresse die dem Provider "Telekom AG" zuzuschlagen ist. Selbstredend hat der Beklagte kein Vertragsverhältniss mit der "Telekom AG". Auf der Suchergebnissmeldung steht ebenso: "DTAG...".
Nun gut. Ob hier ein zusätzlicher Beauskunftungsfehler durch die Telekom-AG vorliegt ist nicht ermittelbar.
Interessant ist jedoch die Programm-Zuordnung des sog. "Fremd-AZ", ein Wert der natürlich nachträglich in die Suchergebnissmeldung (automatisiert durch den verantwortlichen Programmteil) eingetragen und zugeordnet werden muß, da ein Aktenzeichen des Akskunftsgerichts nicht zum Zeitpunkt des Ermittlungsvorgangs bekannt ist. Das Fremd-AZ ist vorliegend in der Suchmeldung (die als Beweis für zwei unterschiedliche Tathandlungen herhalten muß) dasjenige AZ des Auskunftsbeschlusses des LG Köln in Sachen "Telefonica". Und zu guter Letzt ist zu bemerken, dass die später beauskunfteten Datenmengen im "Telefonica"-Beschluss natürlich nicht einen Bereich von 4 Tagen, sondern nur von einem Tag vor dem Suchergebniss No. 1 beinhalten.
Ein Kommentar erübrigt sich. Man hat bereits im Januar/Februar zu Migrations- und Anwendungsfehlern innerhalb Rechteverfolgungsfirmen Stellung genommen und ist es fast schon Leid angesichts solcher offensichtlichen Mängel im Beweisvortrag von Rechtsanwälten weitere Versicherungen lesen zu müssen die darlegen das der Fehler nun bereinigt sei, da die Angabe "Fremd-Aktenzeichen" künftig ... nicht mehr in den Beweisen die vor Gericht vorgelegt werden auftauchen.
Interessant finde ich jedoch, dass die Rechteverfolgungsfirma vor Gericht auch noch Geld für die "Einpflege" der Daten bezahlt haben will.
Dienstag, 19. Oktober 2010
AG München, Az.: 142 C 14721/10
Bericht – Amtsgericht München, Az.: 142 C 14721/10
Hinweisbeschluss vom 20.08.2010
Auf dieses Verfahren wurde dieser blog von der ...
Rechtsanwaltskanzlei DURY
Inh. Rechtsanwalt Marcus Dury LL.M.
Beethovenstr. 24
66111 Saarbrücken
[Webseite]
... hingewiesen.
Vorwort
Die Angelegenheit wurde zwischenzeitlich durch einen umfassenden Vergleich vor der mündlichen Verhandlung erledigt. Der Beklagte mußte aus gesundheitlichen Gründen von einer weiteren Auseinandersetzung abesehen. Die Klägerin legte dem keine Steine in den Weg.
Im Folgenden werden die zwei maßgeblichen Punkte des am 20.08.2010 verfügten Hinweisbeschlusses im Verfahren besprochen. Es kann sich somit nur um eine persönliche Meinung über den weiteren Verlauf des Rechtsstreits handeln. Die Bevollmächtigten der Klägerseite sind herzlich eingeladen eine anderslautende Meinung zu veröffentlichen.
Sachverhalt
Mit zwei Anwaltsschreiben vom xx.01.2010 (selbigen Tage) wurde der Beklagte wegen der unerlaubten öffentlichen Verfügbarmachung von zwei Filmwerken in sog. p2p-Tauschbörsen durch eine Lizenverwertungsfirma abgemahnt. Die durch eine Ermittlungsfirma fest gestellten angeblichen Tatzeitpunkte liegen 59,5 Stunden auseinander. Der Beklagte reagierte mit der Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung und zahlte nicht. Daraufhin forderte die Klägerin verschiedene Ansprüche gerichtlich ein. Dies betraf jedoch nicht eine weitere Abmahnung von einem anderen Tage der Lizenzverwertungsfirma und auch nicht eine vierte Abmahnung eines amerikanischen Herstellers von Filmwerken.
Der Beklagte beantwortete die Klagebegründung mit einer entsprechenden Erwiederung, worauf hin das Amtsgericht München in einem Hinweisbeschluss sich wie folgt zu den ausgesuchten Punkten äußerte:
I – Gegendstandswerte - Filmwerke
Die Klägerin hatte beantragt den Beklagten zur Zahlung von 2.103,60€ zu verpflichten.
Dieser Betrag bestand aus
- einem Schadensersatz von jeweils 400,00€ = 800,00€. Der Betrag von 400,00€ beinhaltete die Kosten der Rechtsverfolgung, wobei der Beklagte gesamtschuldnerisch für die Kosten des Auskunftsbeschlusses am Landgericht Köln (200,00€) verpflichtet werden sollte.
Der Schadensersatz und die Rechtsfrage der gesamtschuldnerisch zu tragenden Kosten des Auskunftsbeschlusses spielten in der richterlichen Verfügung keine Rolle. Verwendet wurde eine dem BGH-Urteil I ZR 128/10 vom 12.05.2010 zuzuschlagende Konsellation und somit ohne letzliche Entscheidung ein Ablehnen der Täterhaftung wie man dies auch aus früheren Hinweisbeschlüssen des Amtsgerichts Münchens kennt.
- Rechtsanwaltskosten die für die jeweiligen Abmahnungen in Höhe von jeweils 651,80€ = 1.303,60€ entstanden sein sollten. Dieser Betrag stellte eine 1,3-Gebühr nach VV2300 RVG aus einem Streitwert von 10.000,00€ dar (631,80€ + 20,00€ Auslagen).
In der richterlichen Verfügung merkte der Richter hierzu an, dass es sich bei den vorliegenden Fällen um mehrere Gegenstände einer Angelegenheit handeln dürfte, so dass die Gegenstandswerte zusammenzurechnen wären. Statt der beantragten 1.303,60€ würden sich daher lediglich Rechtsanwaltskosten einer 1,3-Gebühr aus einem Streitwert in Höhe von 20.000,00€ nach VV2300 RVG ergeben = 859,80€
Eine Überprüfung des Streitwerts ergab keine Beanstandungen. Zwar handle es sich bei den streitgegenständlichen Filmwerken um Werke die mit vergleichsweise niedrigem Aufwand produziert würden, jedoch sei ein Streitwert in Höhe von 10.000,00€ bei Filmwerken als eher gering anzusehen und daher angemessen.
Das richterliche Vergleichsangebot bestand wie aus Vorläuferverfahren bekannt aus der Übernahme der Rechtsanwaltskosten in Höhe von 859,80€. Die Kosten des Verfahrens wurden in diesem zu 60% der Klägerin und zu 40% dem Beklagten auferlegt. (Über den Kostenentscheid des AG Münchens wird noch berichtet.)
Das richterliche Vergleichsangebot wurde von der Klägerin angenommen. Der Beklagte stimmte nach erfolgreichen Verhandlungen mit den Bevollmächtigten der Klägerin aus gesundheitlichen Gründen zu. Für die im Raum stehende dritte Abmahnung der Lizenzverwertungsfirma wurde die Lösung des Hinweisbeschlusses angewandt. (1,3-Gebühr aus einem Streitwert von 30.000,00€ = 1.005,40€ - 859,80€ = zusätzlich 145,60€)
Auch für die vierte Abmahnung wurde eine einvernehmliche Lösung gefunden.
II - Gegenstandswerte - Samplerabmahnungen
Nicht zu verwechseln ist das eben Gesagte mit den Vorgängen im Bereich der "Samplerabmahnungen", wenn also eine Rechtsanwaltskanzlei zu unterschiedlichen Daten für unterschiedliche Interpreten, Textdichter, Sampling"künstler" für eine angebliche Rechtsverletzungen über einen "Top-100-Sampler", oder andere Sampler mehrfach abmahnt. Es kommt hier in erster Linie auf die Kentniss der Anzahl zum Zeitpunkt des Antrags auf Auskunft vorhandenen Mandanten an und nicht etwa auf die Menge an tatsächlichen Abmahnungen.
In der Frage der Grundsätze einer Anwendung des § 15 RVG, Abs. 2, Satz 1: "Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern." bestimmt der BGH im Urteil vom 27.07.2010, Az.: VI ZR 261/09 (Rn. 19 - 24) einen strikten Korridor in dem sich Samplerabmahnereien zu bewegen haben. Hierbei erfährt der Gedanke der "Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung + Schweigen" eine höhstrichterliche Bestätigung, denn erst wenn "die Reaktionen der verschiedenen Schädiger auf die gleichgerichteten Abmahnungen nicht einheitlich ausfallen und deshalb eine differenzierte Bearbeitung durch den Rechtsanwalt erfordern, können aus der ursprünglich einheitlichen Angelegenheit mehrere Angelegenheiten entstehen." Es ist allerdings wiederum sehr fraglich ob in einer massenabmahnerisch unternehmerisch tätigen Kanzlei einheitliche Textbausteinantworten auf "verschiedene Reaktionen" eine Steigerung des bereits an der Maximalstelle befindlichen 1,3-Gebührenfaktors auslösen können.
Man wird diesen Bereich noch ausführlicher darzulegen haben. Die bisherige Praxis der entsprechenden Kanzleien ist auch in den "Pauschalabgeltungsbeträgen" in keinem Fall mit der BGH-Rechtsprechung konform.
II – W-LAN-Absicherung
Die vorliegende sehr interessante Konstellation wurde leider (im Sinne der Entwicklung der Rechtsprechung) nicht geklärt. Es ist jedoch zu attestieren, dass sich die technische Qualität des Hinweisbeschlusses des Richters bedeutend verbessert zeigt. Die bisher veröffentlichten oder bekannten Dokumente gingen auf den wunden Punkt nicht ausreichend ein, was eventuell auch an der Darstellung des Themas durch die Beklagten liegen kann.
Der Beklagte war nicht der eigentliche private Betreiber eines W-LAN-Funknetzwerkes, sondern dessen Rechtsnachfolger. Insofern war der Klägerin auch nicht bekannt, dass der Beklagte eine besondere technische Qualifikation im IT-Bereich erworben hatte, einen entsprechenden Titel führte und einer entsprechenden Beschäftigung in einem Sicherheitsbereich im Bankwesen nachging.
Der Richter erkannte jedoch aufgrund der Tatsache, dass der technisch versierte Beklagte einen W-LAN-Router einer moderneren Bauart und Ausstattung selbst eingerichtet hatte – falls der Zugriff tatsächlich durch einen Dritten erfolgt sein sollte – einen adäquat kausalen Beitrag zu den Rechtsverletzungen. Der Richter stellte jedoch anheim, dass eine ausreichende Sicherung (im Sinne des BGH-Urteils vom 12.05.2010) vorgelegen haben könnte. Zur Feststellung dieses Punktes wäre das Gutachten eines unabhängigen und gerichtlich bestellten Sachverständigen notwendig.
Zuvorderst ist die geäußerte richterliche Meinung ein solches Gutachten wäre aufwändig und kostspielig klar zu stellen. Man sollte hierzu beachten, dass gerade über den Gerichtsstand in München verschiedene Fehlmeinungen veröffentlicht wurden wie sich angeblich Verfahren über das Thema der Störerhaftung aufzubauen haben. Es ist eben vollständig unrichtig in jedem Verfahren die Beauskunftung durch die Telekom oder die Ermittlungstätigkeit der beauftragten Firma zu bestreiten. Dies ist nur mit offensichtlichen Gründen zu verbinden, welche dem normalen Abgemahnten nicht vorliegen. Es bleibt hier jedoch den jeweiligen Richtern kaum etwas anderes übrig als bei Bestreiten der Ermittlungsergebnisse die jeweiligen Daten der Ermittlung oder gar die generelle Funktionstüchtigkeit des Ermittlungsprogramms durch einen Sachverständigen untersuchen zu lassen. Im zweiten Fall dürften zwischen 3.000,00€ und 5.000,00 Kosten allein durch den Gutachter entstehen, im ersten Fall etwas weniger. Im zweiten Fall gibt es keinen Grund anzunehmen, dass die Ermittlungsfirma in dem Gutachten nicht bestehen kann. Im ersten Fall ist damit zu rechnen, dass der jeweilige Provider keine Daten von Substanz (Verkehrsdaten) beitragen kann da diese Daten gelöscht sind. Dies wiederum gilt jedoch unter zeitlichem Vorbehalt. In einem weiteren Filesharingverfahren wird es eine Entscheidung eines namhaften Providers geben in ein Verfahren direkt einzugreifen, nachdem eine Abmahnkanzlei gegen über dem Provider eine Streitverkündung ausgesprochen hat und androhte gegen den Provider Schadensersatz einzuklagen. Insofern kann es zum Anfang des Jahres 2011 ein zwar amtsgerichtliches aber eindeutiges Urteil zu diesem Bereich geben, das jede Beauftragung eines Sachverständigen im "Telekom-Bereich" obsolet werden läßt. Um im Bereich Filesharing-Verfahren mit Sachverständigem zu bestehen benötigt man in jedem Fall mehr mehr als einen guten Anwalt.
Mit der Frage der Störerhaftung haben die Angaben der Gegenseite jedoch herzlich wenig zu tun. Je nach dem wie im entsprechenden Beweisbeschluss die zu beantwortenden Fragen gestellt werden sind die Feststellungen die ein Sachverständiger über eine vorgenommene W-LAN-Absicherung treffen kann höchst einfach und eigentlich auch zeitlich mit geringem Aufwand herzustellen. Es ist hier nicht angemessen mehr als 1.500,00€ anzusiedlen; da sich die Routerfamilien leicht untergleidern lassen eher weniger. Der Gutachter kann hier nur die allgemeine Funktion des jeweiligen W-LAN-Routers (im Sinne der Beantwortung der unterschiedlichen Darstellungen der Parteien) bewerten. Dies geschieht allein durch die Einsichtnahme in bereits vorgelegtes Material, sprich Bauart und Betriebsanleitung. Es existieren hier nur wenige Möglichkeiten der relevanten Einstellungen. Die zweite zu klärende Frage wird jedoch im Hinweisbeschluss des AG Münchens nicht entsprechend der BGH-Rechtsprechung ausgedrückt. Der Richter ist der Ansicht fordern zu müssen, dass die Einstellungen des W-LAN-Routers zum Tatzeitpunkt zu klären seien. Der BGH zielt jedoch erkennbar auf den Zeitpunkt der Installation ab. Es ist jedoch denkbar das man von einem entsprechend bestreitenden Beklagten auch zusätzliche Informationen über den Zustand der Einstellungen zum Tatzeitpunkt fordern kann, oder er diese angibt. Diese zusätzlichen Informationen über die „Pflege“ des W-LAN-Routers sollten jedoch nach der BGH-Rechtsprechung nicht entscheidungsrelevant werden. Dies auch da der BGH auf die Grundsätze der „Verkehrsversicherungspflichten“ und der ständigen Rechtsprechung der BGH-Senate hierzu audrücklich hinweist. In der Zweiten zu klärenden Frage ist also fest zu stellen wie der W-LAN-Router zum Installationszeitpunkt eingestellt wurde. Eine Überprüfung des W-LAN-Routers kann hierzu zwar keine Ergebnisse bringen, da im Regelfall keine Logs oder Screenshots erstellt wurden und man auch nicht dazu verpflichtet ist. Es wird also eine Frage sein, wie der Einzelne seine Angaben belegen kann. Hier tritt das Problem auf das zumeist keine (Einzelpersonenhaushalt) oder schwache (Ehefrau) Belegsituationen vorhanden sein dürften. Es wird an dieser Stelle Zeit an die Wahrheitspflichten auch von Beklagten zu erinnern. Wer bei der Einstellung Fehler begangen hat, wie das er das voreingestellte Routerpasswort eines „Speedport“ („0000“) nicht verändert hat muß dies letztlich angeben.
Im vorliegenden Fall wäre hingegen eine gutachterliche Einschaltung zu sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu Gunsten des Beklagten verlaufen, da weder Anlaß bestand an der Glaubwürdigkeit des Gesagten zur Router-Einstellung und Pflege zu zweifeln, noch die Fähigkeit mit Berücksichtigung des Werdegangs dem Beklagten abzusprechen.
Insofern wäre nur eine Kostenverpflichtung im Rahmen einer Täterschaft des Beklagten oder eines Nutzungsberechtigten möglich gewesen. Hierzu kann natürlich nicht prognostiziert werden wie ein solch sicherlich langwieriger Rechtsstreit mit einem entsprechend hohen Zeugenaufgebot verlaufen wäre. Konzentriert sich jedoch das Verfahren auf die Frage der Störerhaftung (nebst den vielfältigen „sonstigen“ rechtlichen Gesichtspunkten die selbstverständlich auch beurteilt hätten werden können) sind die Erfolgsaussichten durchaus als akzeptabel zu werten. Natürlich nur unter dem Gesichtspunkt das ein substantiiertes Bestreiten möglich und sinnvoll erscheint und die Belegsituation positiv zu werten ist vernünftig durch einen qualifizierten Rechtsanwalt vorgebracht wird.
Da die Bevollmächtigten der Klägerin jedoch weitere Verfahren anstrengen wird es sicherlich nur noch eine Frage der Zeit sein bis die eigentlichen Fragen solcher Verfahren auch an diesem Gerichtsstand durch das Landgericht transparenter und einheitlicher beurteilt werden. Dennoch ist auch am Amtsgericht ein Entwicklungsprozeß zu beobachten.
Hinweisbeschluss vom 20.08.2010
Auf dieses Verfahren wurde dieser blog von der ...
Rechtsanwaltskanzlei DURY
Inh. Rechtsanwalt Marcus Dury LL.M.
Beethovenstr. 24
66111 Saarbrücken
[Webseite]
... hingewiesen.
Vorwort
Die Angelegenheit wurde zwischenzeitlich durch einen umfassenden Vergleich vor der mündlichen Verhandlung erledigt. Der Beklagte mußte aus gesundheitlichen Gründen von einer weiteren Auseinandersetzung abesehen. Die Klägerin legte dem keine Steine in den Weg.
Im Folgenden werden die zwei maßgeblichen Punkte des am 20.08.2010 verfügten Hinweisbeschlusses im Verfahren besprochen. Es kann sich somit nur um eine persönliche Meinung über den weiteren Verlauf des Rechtsstreits handeln. Die Bevollmächtigten der Klägerseite sind herzlich eingeladen eine anderslautende Meinung zu veröffentlichen.
Sachverhalt
Mit zwei Anwaltsschreiben vom xx.01.2010 (selbigen Tage) wurde der Beklagte wegen der unerlaubten öffentlichen Verfügbarmachung von zwei Filmwerken in sog. p2p-Tauschbörsen durch eine Lizenverwertungsfirma abgemahnt. Die durch eine Ermittlungsfirma fest gestellten angeblichen Tatzeitpunkte liegen 59,5 Stunden auseinander. Der Beklagte reagierte mit der Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung und zahlte nicht. Daraufhin forderte die Klägerin verschiedene Ansprüche gerichtlich ein. Dies betraf jedoch nicht eine weitere Abmahnung von einem anderen Tage der Lizenzverwertungsfirma und auch nicht eine vierte Abmahnung eines amerikanischen Herstellers von Filmwerken.
Der Beklagte beantwortete die Klagebegründung mit einer entsprechenden Erwiederung, worauf hin das Amtsgericht München in einem Hinweisbeschluss sich wie folgt zu den ausgesuchten Punkten äußerte:
I – Gegendstandswerte - Filmwerke
Die Klägerin hatte beantragt den Beklagten zur Zahlung von 2.103,60€ zu verpflichten.
Dieser Betrag bestand aus
- einem Schadensersatz von jeweils 400,00€ = 800,00€. Der Betrag von 400,00€ beinhaltete die Kosten der Rechtsverfolgung, wobei der Beklagte gesamtschuldnerisch für die Kosten des Auskunftsbeschlusses am Landgericht Köln (200,00€) verpflichtet werden sollte.
Der Schadensersatz und die Rechtsfrage der gesamtschuldnerisch zu tragenden Kosten des Auskunftsbeschlusses spielten in der richterlichen Verfügung keine Rolle. Verwendet wurde eine dem BGH-Urteil I ZR 128/10 vom 12.05.2010 zuzuschlagende Konsellation und somit ohne letzliche Entscheidung ein Ablehnen der Täterhaftung wie man dies auch aus früheren Hinweisbeschlüssen des Amtsgerichts Münchens kennt.
- Rechtsanwaltskosten die für die jeweiligen Abmahnungen in Höhe von jeweils 651,80€ = 1.303,60€ entstanden sein sollten. Dieser Betrag stellte eine 1,3-Gebühr nach VV2300 RVG aus einem Streitwert von 10.000,00€ dar (631,80€ + 20,00€ Auslagen).
In der richterlichen Verfügung merkte der Richter hierzu an, dass es sich bei den vorliegenden Fällen um mehrere Gegenstände einer Angelegenheit handeln dürfte, so dass die Gegenstandswerte zusammenzurechnen wären. Statt der beantragten 1.303,60€ würden sich daher lediglich Rechtsanwaltskosten einer 1,3-Gebühr aus einem Streitwert in Höhe von 20.000,00€ nach VV2300 RVG ergeben = 859,80€
Eine Überprüfung des Streitwerts ergab keine Beanstandungen. Zwar handle es sich bei den streitgegenständlichen Filmwerken um Werke die mit vergleichsweise niedrigem Aufwand produziert würden, jedoch sei ein Streitwert in Höhe von 10.000,00€ bei Filmwerken als eher gering anzusehen und daher angemessen.
Das richterliche Vergleichsangebot bestand wie aus Vorläuferverfahren bekannt aus der Übernahme der Rechtsanwaltskosten in Höhe von 859,80€. Die Kosten des Verfahrens wurden in diesem zu 60% der Klägerin und zu 40% dem Beklagten auferlegt. (Über den Kostenentscheid des AG Münchens wird noch berichtet.)
Das richterliche Vergleichsangebot wurde von der Klägerin angenommen. Der Beklagte stimmte nach erfolgreichen Verhandlungen mit den Bevollmächtigten der Klägerin aus gesundheitlichen Gründen zu. Für die im Raum stehende dritte Abmahnung der Lizenzverwertungsfirma wurde die Lösung des Hinweisbeschlusses angewandt. (1,3-Gebühr aus einem Streitwert von 30.000,00€ = 1.005,40€ - 859,80€ = zusätzlich 145,60€)
Auch für die vierte Abmahnung wurde eine einvernehmliche Lösung gefunden.
II - Gegenstandswerte - Samplerabmahnungen
Nicht zu verwechseln ist das eben Gesagte mit den Vorgängen im Bereich der "Samplerabmahnungen", wenn also eine Rechtsanwaltskanzlei zu unterschiedlichen Daten für unterschiedliche Interpreten, Textdichter, Sampling"künstler" für eine angebliche Rechtsverletzungen über einen "Top-100-Sampler", oder andere Sampler mehrfach abmahnt. Es kommt hier in erster Linie auf die Kentniss der Anzahl zum Zeitpunkt des Antrags auf Auskunft vorhandenen Mandanten an und nicht etwa auf die Menge an tatsächlichen Abmahnungen.
In der Frage der Grundsätze einer Anwendung des § 15 RVG, Abs. 2, Satz 1: "Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern." bestimmt der BGH im Urteil vom 27.07.2010, Az.: VI ZR 261/09 (Rn. 19 - 24) einen strikten Korridor in dem sich Samplerabmahnereien zu bewegen haben. Hierbei erfährt der Gedanke der "Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung + Schweigen" eine höhstrichterliche Bestätigung, denn erst wenn "die Reaktionen der verschiedenen Schädiger auf die gleichgerichteten Abmahnungen nicht einheitlich ausfallen und deshalb eine differenzierte Bearbeitung durch den Rechtsanwalt erfordern, können aus der ursprünglich einheitlichen Angelegenheit mehrere Angelegenheiten entstehen." Es ist allerdings wiederum sehr fraglich ob in einer massenabmahnerisch unternehmerisch tätigen Kanzlei einheitliche Textbausteinantworten auf "verschiedene Reaktionen" eine Steigerung des bereits an der Maximalstelle befindlichen 1,3-Gebührenfaktors auslösen können.
Man wird diesen Bereich noch ausführlicher darzulegen haben. Die bisherige Praxis der entsprechenden Kanzleien ist auch in den "Pauschalabgeltungsbeträgen" in keinem Fall mit der BGH-Rechtsprechung konform.
II – W-LAN-Absicherung
Die vorliegende sehr interessante Konstellation wurde leider (im Sinne der Entwicklung der Rechtsprechung) nicht geklärt. Es ist jedoch zu attestieren, dass sich die technische Qualität des Hinweisbeschlusses des Richters bedeutend verbessert zeigt. Die bisher veröffentlichten oder bekannten Dokumente gingen auf den wunden Punkt nicht ausreichend ein, was eventuell auch an der Darstellung des Themas durch die Beklagten liegen kann.
Der Beklagte war nicht der eigentliche private Betreiber eines W-LAN-Funknetzwerkes, sondern dessen Rechtsnachfolger. Insofern war der Klägerin auch nicht bekannt, dass der Beklagte eine besondere technische Qualifikation im IT-Bereich erworben hatte, einen entsprechenden Titel führte und einer entsprechenden Beschäftigung in einem Sicherheitsbereich im Bankwesen nachging.
Der Richter erkannte jedoch aufgrund der Tatsache, dass der technisch versierte Beklagte einen W-LAN-Router einer moderneren Bauart und Ausstattung selbst eingerichtet hatte – falls der Zugriff tatsächlich durch einen Dritten erfolgt sein sollte – einen adäquat kausalen Beitrag zu den Rechtsverletzungen. Der Richter stellte jedoch anheim, dass eine ausreichende Sicherung (im Sinne des BGH-Urteils vom 12.05.2010) vorgelegen haben könnte. Zur Feststellung dieses Punktes wäre das Gutachten eines unabhängigen und gerichtlich bestellten Sachverständigen notwendig.
Zuvorderst ist die geäußerte richterliche Meinung ein solches Gutachten wäre aufwändig und kostspielig klar zu stellen. Man sollte hierzu beachten, dass gerade über den Gerichtsstand in München verschiedene Fehlmeinungen veröffentlicht wurden wie sich angeblich Verfahren über das Thema der Störerhaftung aufzubauen haben. Es ist eben vollständig unrichtig in jedem Verfahren die Beauskunftung durch die Telekom oder die Ermittlungstätigkeit der beauftragten Firma zu bestreiten. Dies ist nur mit offensichtlichen Gründen zu verbinden, welche dem normalen Abgemahnten nicht vorliegen. Es bleibt hier jedoch den jeweiligen Richtern kaum etwas anderes übrig als bei Bestreiten der Ermittlungsergebnisse die jeweiligen Daten der Ermittlung oder gar die generelle Funktionstüchtigkeit des Ermittlungsprogramms durch einen Sachverständigen untersuchen zu lassen. Im zweiten Fall dürften zwischen 3.000,00€ und 5.000,00 Kosten allein durch den Gutachter entstehen, im ersten Fall etwas weniger. Im zweiten Fall gibt es keinen Grund anzunehmen, dass die Ermittlungsfirma in dem Gutachten nicht bestehen kann. Im ersten Fall ist damit zu rechnen, dass der jeweilige Provider keine Daten von Substanz (Verkehrsdaten) beitragen kann da diese Daten gelöscht sind. Dies wiederum gilt jedoch unter zeitlichem Vorbehalt. In einem weiteren Filesharingverfahren wird es eine Entscheidung eines namhaften Providers geben in ein Verfahren direkt einzugreifen, nachdem eine Abmahnkanzlei gegen über dem Provider eine Streitverkündung ausgesprochen hat und androhte gegen den Provider Schadensersatz einzuklagen. Insofern kann es zum Anfang des Jahres 2011 ein zwar amtsgerichtliches aber eindeutiges Urteil zu diesem Bereich geben, das jede Beauftragung eines Sachverständigen im "Telekom-Bereich" obsolet werden läßt. Um im Bereich Filesharing-Verfahren mit Sachverständigem zu bestehen benötigt man in jedem Fall mehr mehr als einen guten Anwalt.
Mit der Frage der Störerhaftung haben die Angaben der Gegenseite jedoch herzlich wenig zu tun. Je nach dem wie im entsprechenden Beweisbeschluss die zu beantwortenden Fragen gestellt werden sind die Feststellungen die ein Sachverständiger über eine vorgenommene W-LAN-Absicherung treffen kann höchst einfach und eigentlich auch zeitlich mit geringem Aufwand herzustellen. Es ist hier nicht angemessen mehr als 1.500,00€ anzusiedlen; da sich die Routerfamilien leicht untergleidern lassen eher weniger. Der Gutachter kann hier nur die allgemeine Funktion des jeweiligen W-LAN-Routers (im Sinne der Beantwortung der unterschiedlichen Darstellungen der Parteien) bewerten. Dies geschieht allein durch die Einsichtnahme in bereits vorgelegtes Material, sprich Bauart und Betriebsanleitung. Es existieren hier nur wenige Möglichkeiten der relevanten Einstellungen. Die zweite zu klärende Frage wird jedoch im Hinweisbeschluss des AG Münchens nicht entsprechend der BGH-Rechtsprechung ausgedrückt. Der Richter ist der Ansicht fordern zu müssen, dass die Einstellungen des W-LAN-Routers zum Tatzeitpunkt zu klären seien. Der BGH zielt jedoch erkennbar auf den Zeitpunkt der Installation ab. Es ist jedoch denkbar das man von einem entsprechend bestreitenden Beklagten auch zusätzliche Informationen über den Zustand der Einstellungen zum Tatzeitpunkt fordern kann, oder er diese angibt. Diese zusätzlichen Informationen über die „Pflege“ des W-LAN-Routers sollten jedoch nach der BGH-Rechtsprechung nicht entscheidungsrelevant werden. Dies auch da der BGH auf die Grundsätze der „Verkehrsversicherungspflichten“ und der ständigen Rechtsprechung der BGH-Senate hierzu audrücklich hinweist. In der Zweiten zu klärenden Frage ist also fest zu stellen wie der W-LAN-Router zum Installationszeitpunkt eingestellt wurde. Eine Überprüfung des W-LAN-Routers kann hierzu zwar keine Ergebnisse bringen, da im Regelfall keine Logs oder Screenshots erstellt wurden und man auch nicht dazu verpflichtet ist. Es wird also eine Frage sein, wie der Einzelne seine Angaben belegen kann. Hier tritt das Problem auf das zumeist keine (Einzelpersonenhaushalt) oder schwache (Ehefrau) Belegsituationen vorhanden sein dürften. Es wird an dieser Stelle Zeit an die Wahrheitspflichten auch von Beklagten zu erinnern. Wer bei der Einstellung Fehler begangen hat, wie das er das voreingestellte Routerpasswort eines „Speedport“ („0000“) nicht verändert hat muß dies letztlich angeben.
Im vorliegenden Fall wäre hingegen eine gutachterliche Einschaltung zu sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu Gunsten des Beklagten verlaufen, da weder Anlaß bestand an der Glaubwürdigkeit des Gesagten zur Router-Einstellung und Pflege zu zweifeln, noch die Fähigkeit mit Berücksichtigung des Werdegangs dem Beklagten abzusprechen.
Insofern wäre nur eine Kostenverpflichtung im Rahmen einer Täterschaft des Beklagten oder eines Nutzungsberechtigten möglich gewesen. Hierzu kann natürlich nicht prognostiziert werden wie ein solch sicherlich langwieriger Rechtsstreit mit einem entsprechend hohen Zeugenaufgebot verlaufen wäre. Konzentriert sich jedoch das Verfahren auf die Frage der Störerhaftung (nebst den vielfältigen „sonstigen“ rechtlichen Gesichtspunkten die selbstverständlich auch beurteilt hätten werden können) sind die Erfolgsaussichten durchaus als akzeptabel zu werten. Natürlich nur unter dem Gesichtspunkt das ein substantiiertes Bestreiten möglich und sinnvoll erscheint und die Belegsituation positiv zu werten ist vernünftig durch einen qualifizierten Rechtsanwalt vorgebracht wird.
Da die Bevollmächtigten der Klägerin jedoch weitere Verfahren anstrengen wird es sicherlich nur noch eine Frage der Zeit sein bis die eigentlichen Fragen solcher Verfahren auch an diesem Gerichtsstand durch das Landgericht transparenter und einheitlicher beurteilt werden. Dennoch ist auch am Amtsgericht ein Entwicklungsprozeß zu beobachten.
AG Wermelskirchen, Az.: 2a C 193/10
Kurzbericht von der mündlichen Verhandlung vom 19.10.2010, die nicht nur optische Elemente von Interesse zu bieten hatte.
Sachverhalt
Die Klägerin, eine Rechteverwertungsgesellschaft aus dem Hessischen Raum erhob über eine Hauptstadtkanzlei Klage nach Widerspruch im Mahnvefahren wegen Abmahnkosten und Schadensersatz aus Urheberrechtsverletzung wegen der Verbreitung einer Tonaufnahme in sog. p2p-Tauschbörsen.(Übliche "Filesharingkostenklage - Einzeltitelabmahnung - Sampler"). Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage.
Streitgegenstand
Die Klägerin beantragte den Beklagten zur Zahlung von 915,30€ zu verpflichten. Dieser Betrag bestand aus Rechtsanwaltkosten aus einer 1,3-Gebühr aus einem Streitwert von 10.000,00€ = 631,80€. Hinzu kamen die gesamtschuldnerisch vorgetragenen Kosten für das Auskunftsverfahren am Landgericht Köln in Höhe von 203,50€ und eine Ermittlungspauschale in Höhe von 80,00€. Weiteregehende Schadensersatzforderungen sind unbekannt.
Themenzusammenfassung
Das Thema der Aktivlegitimation konnte nachdem die Klägervertreterin zwei Mal falsch zugeordnete Angaben als Anlage beigefügt hatte mit dem dritten Dokument das in der Verhandlung übergeben wurde geklärt werden.
Diskutiert wurde von der Richterin mit der Klägervertreterin das Thema der Rechtsmißbräuchlichkeit derartiger Abmahnungen. Auch entwickelte die Richterin Zweifel an den vorgelegten "Ermittlungsbeweisen", nachdem der Beklagtenvertreter auf ein neueres Gutachten in einem Verfahren am Amtsgericht Köln über identische Ermittlungsmethoden hingewiesen hatte. Die Richterin sah sich jedoch außer Stande die Beweisfrage ohne die Einschaltung eines Sachverständigen zu klären (dlK: da es sich schlicht um eine andere Ermittlungsfirma handelt). Zum Thema der gesamtschuldnerischen Verpflichtung eines Abgemahnten aus einer Liste von zB 97 Abgemahnten äußerte die Richterin erhebliche rechtliche Bedenken. [§ 423BGB] Zum Thema der Störerhaftung wurde sehr wenig diskutiert. Umso intensiver beschäftigte sich die Richterin mit der Anwendbarkeit einer Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs in Sachen § 97a UrhG, Abs. 2.
Vergleich
Aufgrund des hohen Kostenrisikos entschied der Beklagte im Einklang mit der Bevollmächtigten der Klägerin einem richterlichen Vergleichsangebot zuzustimmen. Die Parteien einigten sich auf 450,00€, die der Beklagte bei gleichzeitiger Kostenaufhebung an die Klägerin zu entrichten habe.
Kommentarbereich Vergleichsökonomie
Ich nutze gerne die Gelegenheit um auch auf Fehlmeinungen die im Internet in eischlägigen Diskussionforen kursieren einzugehen. Der Beklagte wurde sehr wohl über die Tragweite seiner Entscheidung aufgeklärt. Ein Prozeß mit Gutachtereinschaltung und gleichzeitig der Klärung der Frage der Rechtsmißbräuchlichkeit und der Anwendbarkeit des § 97a UrhG, Abs. 2 ist in jedem Fall BGH-fähig. Ein negatives Urteil für die Klägerin stand in der hier möglichen Einschätzung eventuell zur Debatte, wobei in jedem Fall weitere Instanzen sehr sicher angerufen worden wären.
Die Klägerin jedoch muß sich den Vorwurf gefallen lassen durch die Zustimmung zu einem Vergleich prozeßökonomisch im Besten Fall seltsam vorzugehen. Nachdem das Gericht über die bisherigen Erkentnisse von Beauftragungen und Kostenaufteilungen seitens der Rechteverwertungsfirma im Verhältniss zu den jeweiligen Bevollmächtigten aufgeklärt wurde legte die Kanzlei über die entstandenden Kosten eine Rechnung vor. Diese beträgt für die Abmahnung die entsprechend beantragten 651,80€ (beantragt wurden 20€ weniger ...). Die Rechung wurde bezahlt. Nach dem Vergleich kann nun natürlich der Betrag auf die erzielten Werte angeglichen werden, so daß der Kanzlei für die Abmahnung (denklogisch) ein Wert von ca 116,50€ verbleibt, also etwa eine 0,22-Gebühr aus einem Streitwert von 10.000,00€. Für die mündliche Verhandlung und den gesamten Rechtsstreit entstehen nun jedoch der Klägerin Kosten in Höhe von 432,80€. Hinzugefügt werden müssen die Abwesenheitspauschale und Fahrtkosten (Berlin - ca. Köln), die weit über 400,00€ betragen werden (es sei denn die Prozeßbevollmächtigte erschien zB aus Köln und/oder hat ihren Sitz dort). Dabei hat die Klägerin selbst aus ihrem Vorgehen nur die Kosten für den Auskunftsbeschluss und die Kosten für das Mahnverfahren und die Kosten der Ermittlungsfima erhalten. Das bedeutet ein Verlust im Verfahren zwischen 432,80€ und ca. 800,00€.
Ein wirtschaftlicher DrittWert hingegen ist angesichts des Verfahrensverlaufs nicht erkennbar. Er darf jedoch (gerade im Bereich des § 97a UrhG, Abs 2) als äußerst bedenklich und negativ für die Klägerin eingestuft werden.
Sachverhalt
Die Klägerin, eine Rechteverwertungsgesellschaft aus dem Hessischen Raum erhob über eine Hauptstadtkanzlei Klage nach Widerspruch im Mahnvefahren wegen Abmahnkosten und Schadensersatz aus Urheberrechtsverletzung wegen der Verbreitung einer Tonaufnahme in sog. p2p-Tauschbörsen.(Übliche "Filesharingkostenklage - Einzeltitelabmahnung - Sampler"). Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage.
Streitgegenstand
Die Klägerin beantragte den Beklagten zur Zahlung von 915,30€ zu verpflichten. Dieser Betrag bestand aus Rechtsanwaltkosten aus einer 1,3-Gebühr aus einem Streitwert von 10.000,00€ = 631,80€. Hinzu kamen die gesamtschuldnerisch vorgetragenen Kosten für das Auskunftsverfahren am Landgericht Köln in Höhe von 203,50€ und eine Ermittlungspauschale in Höhe von 80,00€. Weiteregehende Schadensersatzforderungen sind unbekannt.
Themenzusammenfassung
Das Thema der Aktivlegitimation konnte nachdem die Klägervertreterin zwei Mal falsch zugeordnete Angaben als Anlage beigefügt hatte mit dem dritten Dokument das in der Verhandlung übergeben wurde geklärt werden.
Diskutiert wurde von der Richterin mit der Klägervertreterin das Thema der Rechtsmißbräuchlichkeit derartiger Abmahnungen. Auch entwickelte die Richterin Zweifel an den vorgelegten "Ermittlungsbeweisen", nachdem der Beklagtenvertreter auf ein neueres Gutachten in einem Verfahren am Amtsgericht Köln über identische Ermittlungsmethoden hingewiesen hatte. Die Richterin sah sich jedoch außer Stande die Beweisfrage ohne die Einschaltung eines Sachverständigen zu klären (dlK: da es sich schlicht um eine andere Ermittlungsfirma handelt). Zum Thema der gesamtschuldnerischen Verpflichtung eines Abgemahnten aus einer Liste von zB 97 Abgemahnten äußerte die Richterin erhebliche rechtliche Bedenken. [§ 423BGB] Zum Thema der Störerhaftung wurde sehr wenig diskutiert. Umso intensiver beschäftigte sich die Richterin mit der Anwendbarkeit einer Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs in Sachen § 97a UrhG, Abs. 2.
Vergleich
Aufgrund des hohen Kostenrisikos entschied der Beklagte im Einklang mit der Bevollmächtigten der Klägerin einem richterlichen Vergleichsangebot zuzustimmen. Die Parteien einigten sich auf 450,00€, die der Beklagte bei gleichzeitiger Kostenaufhebung an die Klägerin zu entrichten habe.
Kommentarbereich Vergleichsökonomie
Ich nutze gerne die Gelegenheit um auch auf Fehlmeinungen die im Internet in eischlägigen Diskussionforen kursieren einzugehen. Der Beklagte wurde sehr wohl über die Tragweite seiner Entscheidung aufgeklärt. Ein Prozeß mit Gutachtereinschaltung und gleichzeitig der Klärung der Frage der Rechtsmißbräuchlichkeit und der Anwendbarkeit des § 97a UrhG, Abs. 2 ist in jedem Fall BGH-fähig. Ein negatives Urteil für die Klägerin stand in der hier möglichen Einschätzung eventuell zur Debatte, wobei in jedem Fall weitere Instanzen sehr sicher angerufen worden wären.
Die Klägerin jedoch muß sich den Vorwurf gefallen lassen durch die Zustimmung zu einem Vergleich prozeßökonomisch im Besten Fall seltsam vorzugehen. Nachdem das Gericht über die bisherigen Erkentnisse von Beauftragungen und Kostenaufteilungen seitens der Rechteverwertungsfirma im Verhältniss zu den jeweiligen Bevollmächtigten aufgeklärt wurde legte die Kanzlei über die entstandenden Kosten eine Rechnung vor. Diese beträgt für die Abmahnung die entsprechend beantragten 651,80€ (beantragt wurden 20€ weniger ...). Die Rechung wurde bezahlt. Nach dem Vergleich kann nun natürlich der Betrag auf die erzielten Werte angeglichen werden, so daß der Kanzlei für die Abmahnung (denklogisch) ein Wert von ca 116,50€ verbleibt, also etwa eine 0,22-Gebühr aus einem Streitwert von 10.000,00€. Für die mündliche Verhandlung und den gesamten Rechtsstreit entstehen nun jedoch der Klägerin Kosten in Höhe von 432,80€. Hinzugefügt werden müssen die Abwesenheitspauschale und Fahrtkosten (Berlin - ca. Köln), die weit über 400,00€ betragen werden (es sei denn die Prozeßbevollmächtigte erschien zB aus Köln und/oder hat ihren Sitz dort). Dabei hat die Klägerin selbst aus ihrem Vorgehen nur die Kosten für den Auskunftsbeschluss und die Kosten für das Mahnverfahren und die Kosten der Ermittlungsfima erhalten. Das bedeutet ein Verlust im Verfahren zwischen 432,80€ und ca. 800,00€.
Ein wirtschaftlicher DrittWert hingegen ist angesichts des Verfahrensverlaufs nicht erkennbar. Er darf jedoch (gerade im Bereich des § 97a UrhG, Abs 2) als äußerst bedenklich und negativ für die Klägerin eingestuft werden.
Freitag, 15. Oktober 2010
Über den Beweiswert eines "One-Second-Logs"
Vorwort
Der heutige Beitrag stellt eine Vorabmeldung dar, die sowohl das jüngste Ereigniss zur als auch das Problem der "Beweisschwäche von Timestamps" übersichtlich darstellen soll. Zu gegebener Zeit werden weitere Informationen zu besprechen sein. Die Verwendung der jederzeit belegbaren HauptInformation unterliegt einer strikten Anwaltspflicht. Eine öffentliche Diskussion ist natürlich möglich. Ich hoffe alle Beteiligten beachten, dass die Intention dieses Beitrags allein in der Unterstützung der Weiterentwicklung des Rechts liegt.
Sachverhalt
Dokument: "Bei der Staatsanwaltschaft wird und kann keine Prüfung erfolgen, ... ob die Auskünfte der Provider auch tatsächlich in der Form der dortigen Zuordnung der Adressen richtig ist." [zur "Beweisschwäche Timestamp" - 21.07.2008]
Am 30.05.2010 veröffentlichte die Firma Logistep AG als "Erfinderin" eines Ermittlungssystems das in Deutschland mittlerweile für eine sechststellige Anzahl an "Filesharing"-Abmahnungen verantwortlich zeichnet und das von einer Fülle von "Rechteverfolgungsfirmen" praktiziert wird den Werbeartikel: "Schweizer Firma Logistep AG geadelt! Datenermittlungen von Logistep überführen Anschlussinhaber im Filesharing-Fall vor dem Bundesgerichtshof" [Quelle]
Sehr störend wirkt hierbei der Satz: "Im nachlaufenden staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren wurde der Beklagte dann als Anschlussinhaber identifiziert." Angesichts des bekannten Dokuments aus der STA Essen eine nicht sehr fundierte Aussage. Der BGH drückt sich zu diesem Thema wie folgt aus: "(2) Für die Auskunft der Deutschen Telekom AG, wonach die ermittelte IP-Adresse im fraglichen Zeitpunkt dem WLAN-Anschluss des Beklagten zugeordnet war, bestand kein Beweiserhebungsverbot. Sie konnte deshalb vom Berufungsgericht auch ohne Rechtsfehler verwertet werden." [Urteil]
Der BGH kommentierte jedoch nicht den eingangs des Urteils beschriebenen Ablauf: "Nach der im Rahmen der daraufhin eingeleiteten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen eingeholten Auskunft der Deutschen Telekom AG war die IP-Adresse zum fraglichen Zeitpunkt dem Internetanschluss des Beklagten zugeordnet." Eine notwendige Überprüfung erfolgte nicht und wurde wohl auch nicht von den Parteien beantragt.
Der anschließend veröffentlichte Text "Schwierige Gegenwehr" [c't 19/10, Bleich, Heidrich, Stadler] nennt dem BGH und den werten Lesern einen speziellen Problempunkt: "Am anfälligsten dürfte die Erfassung des Tatzeitpunkts sein. Falls der Zeitstempel zur ermittelten IP-Adresse nicht hundertprozentig stimmt, kann die spätere Abfrage beim Provider wegen der dynamischen IP-Adress-Vergabe einen falschen Anschluss liefern." Dieser Ansicht ist nicht zuzustimmen, auch wenn man auf der richtigen Spur ist.
Vielmehr ist der Beweiswert eines "One-Second-Logs" in zivilrechtlichen Auseinandersetzungen grundsätzlich in Frage zu stellen. Der "One-Second-Log", also die schlichte Angabe einer I-Adresse zu einem bestimmten sekundengenau und automatisch erfassten Zeitpunkt ("IP - 125.125.125.25 am 12.12.2010 um 12:12:25 Uhr") beinhaltet natürlicherweise eigene Toleranzen (12:12:25:00 - 12:12:25:99). Auf der Seite der Provider sind ebenso Toleranzwerte zu beachten. Es ist also nicht unmöglich und auszuschließen, dass eine Providerdatenspeicherung um 12:12:25:35 einen anderen Anschlußinhaber als Inhaber der IP-Adresse ausweist als denjenigen dem tatsächlich um diese genaue Zeit der Anschluß zugeordnet war.
Damit ist der eigentliche Beweiswert, trotz weitreichender richterlicher Aktzeptanz des Systems des "One-Second-Logs" und der darauf folgenden Datenauskunft "Inhaber und Nutzer der IP-Adresse zu diesem Zeitpunkt" durch den Provider extrem niedrig anzusiedeln, wobei man man zu unterteilen hat.
Letztlich kann ein Verletzter aufgrund dieser Praktik durchaus begründete Verdachtsmomente gegenüber einem privaten Funknetzwerkbetreiber entwickeln. Er kann theoretisch diese Verdachtsmomente auch in einer urheberrechtlichen Abmahnung vorbringen, die auch weiterhin mit einer entsprechenden Erklärung (zB modUE) beantwortet werden muß.
Die Frage aber, ob der Verletzte mit den gesammelten Daten tatsächlich in einer gerichtlichen Auseinandersetzung die Tathandlung beweisen kann muß mittlerweile mehr als begründet negativ beantwortet werden.
Die Frage der Toleranzen kann nur durch Angaben geklärt werden, die den Zeitraum um die jeweilige Tathandlung genau beschrieben. Um einen ausreichenden Beweis herzustellen muß der Beginn und das Ende der sog. "Session" durch den Provider beigetragen werden. Diese Datenmengen werden jedoch nach der Beauskunftung von Bestandsdaten (Name, Adresse) gelöscht. Der Abgemahnte hingegen erfährt zu spät von der vorgeworfenen Handlung um entlastende Beweismittel speichern zu lassen. Dieser allgemein bekannte Umstand läßt natürlich nicht den Eindruck zurück, dass den Vorgaben des OLG Köln entsprechend es tatsächlich dem jeweiligen Anschlußinhaber zuzumuten ist sich gegen den erhobenen Vorwurf zur Wehr zu setzen, wenn man die Sache so sieht das gerade ein entscheidender möglicherweise entlastender Beweis vernichtet wird.
Hierzu führt auch in einem gestern veröffentlichten Interview mit Richter Dirk Eßer, Pressesprecher des LG Köln aus: "Die Daten, um die es in unseren Verfahren geht, sind solche, die die Provider aus eigenem Antrieb eine gewisse – kurze – Zeit speichern. In dieser Zeit stehen die Daten nach dem UrhG für den Zugriff der Verletzten zur Verfügung." (also nicht etwa den mutmaßlichen Verletzern). Damit ist in den Regelfällen jedoch eine antragsbezogene Datenmenge gemeint. Dem Provider wird auf Antrag regelmäßig gestattet dem Antragsteller unter Verwendung von Verkehrsdaten ... Auskunft zu erteilen über den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer einer IP-Adresse zu den jeweiligen Zeitpunkten. Bereits der Antrag des Antragstellers ist insofern nicht ausreichend um Daten zu gewinnen, die eine Aussagekraft als Beweis entwicklen.
Dies wurde nun in einem bekannten Verfahren über das auf diesem Blog berichtet wurde durch einen gerichtlich beauftragten unabhängigen Gutachter bestätigt. Die Feststellungen der fraglichen Rechteverfolgungsfirma würden nicht ausreichen, um die beschriebene Tathandlung nachzuweisen.
Wie bei allen Veränderungen ist darauf hinzuweisen, dass sich damit meine persönliche Meinung, die Meinung weiterer Personen über den Beweiswert der "One-Second-Logs" durchsetzen muß, nachdem diese sich nun auch (um es in der Logistep-Sprache auszudrücken) durch ein unabhängiges Gutachten geadelt fühlen darf.
An dieser Stelle darf jedoch angemerkt werden, dass dieser Abschnitt zwar ein wesentlicher Beitrag zu einer "gerechteren" Beurteilung von Filesharingfällen darstellt und daher höchste Priorität genießt. Jedoch werden noch viele Monate der Unsicherheit vergehen bis sich in weiteren Instanzen die Argumentation durchsetzt. Es ist also nicht etwa so, dass man nun die Meinung entwickeln kann das sämtliche - fehlerhaft beantragten- und erfolgten Datenauskünfte Billigschrott darstellen. Es kommen viele Faktoren zusätzlich in Betracht: Persönliche Äußerungen gegenüber den Abmahnkanzleien, fehlerhaft und nicht ein Schuldeingeständniss ausschließende UEs, etc... zudem erneut der Hinweis auf die "Wahrheitspflicht" von Parteien in gerichtlichen Auseinandersetzungen. Es ist in jedem Fall möglich Täter die zum Beispiel die Tat zugegeben haben trotz eigentlich fehlender Beweise zur Kostenübernahme von entsprechenden Forderungen zu verpflichten.
Zur Lösungsmöglichkeit einer "erweiterten Auskunft": Ob das Rechtsgebilde des § 101 UrhG trotz der Einschränkung der Grundrechte hier überhaupt geeignet ist die notwendigen Verkehrsdaten, die den Beweis einer Tathandlung herstellen können zu speichern und vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung zu beauskunften muß vor Ort im Gericht geklärt werden. Es ist jedoch nicht abschätzbar, ob die "One-Second-Logger" und deren anwaltliche Vertretung die entsprechenden Anträge umstellen.
Abschließend noch zur Frage was der Unterschied zwischen dem unabhängigen Logistep-Gutachten und der neuen Konstellation genau ist. Selbstverständlich hängt ein Gutachten von der Beweisfrage ab die ein/e Richter/in stellt. Bei Überprüfungen zu "allgemeinen Funktionsweisen" von Programmen ist kaum zu erwarten das ein maßgeblicher Fehler auftaucht. Die Ansicht des Richters am AG Frankfurt, es lägen keine Anhaltspunkte vor, warum im konkreten Fall eine falsche Beauskunftung durch den Provider vorliegen könne ist nicht zu teilen, auch nicht unter Berücksichtigung des § 286 ZPO. Vorraussetzung hierfür ist -gerade in dem Einzelfall am AG Frankfurt- das man Dokuemnte kennt die den Beweiswert eindeutig beschreiben, wie eben jene Mitteilung der STA Essen.
Denn das Ergebniss jeder Beweisaufnahme über den Beweiswert der vorhandenen Datenmengen hätte ergeben müssen und hat letztlich in einem Verfahren ergeben das die wesentlichsten Daten fehlen.
Man fühlt sich durchaus an die "Affaire Kreis-Gutachten" erinnert. Man mag sicherlich tolerieren und zu tolerieren haben wenn Richter zu den damaligen Zeitpunkten der Vorlage des Gutachtens keine Zweifel am Gutachten selbst entwickeln konnten und erst durch verscheidene größere Umwege zu zweifeln beginnen. Ich halte selbst so einen Vorgang für vollständig normal und "demokratisch" akzeptabel. Selbstverständlich werden nun auch die jeweiligen Abmahnkanzleien ihre Argumentationen zu dem Thema vorzutragen haben. Das wird man in Ruhe abwarten.
Aber der Zweifel bezüglich der bisherigen Beauskunftungspraxis sollte doch mit diesem Beitrag und der weiteren Verwendung ... weiterer Erkentnisse aus verschiedenen Verfahren ... nun endlich von den Entscheidern zumindest mehranteilig entwickelt werden damit dem "Massenabmahnwahn" eine deutliche Steigerung auch in der Akzeptanz durch den abgemahnten Bürger und Wähler erfährt. Momentan tendiert die Akzeptanz in jedem Fall gegen Null.
Der heutige Beitrag stellt eine Vorabmeldung dar, die sowohl das jüngste Ereigniss zur als auch das Problem der "Beweisschwäche von Timestamps" übersichtlich darstellen soll. Zu gegebener Zeit werden weitere Informationen zu besprechen sein. Die Verwendung der jederzeit belegbaren HauptInformation unterliegt einer strikten Anwaltspflicht. Eine öffentliche Diskussion ist natürlich möglich. Ich hoffe alle Beteiligten beachten, dass die Intention dieses Beitrags allein in der Unterstützung der Weiterentwicklung des Rechts liegt.
Sachverhalt
Dokument: "Bei der Staatsanwaltschaft wird und kann keine Prüfung erfolgen, ... ob die Auskünfte der Provider auch tatsächlich in der Form der dortigen Zuordnung der Adressen richtig ist." [zur "Beweisschwäche Timestamp" - 21.07.2008]
Am 30.05.2010 veröffentlichte die Firma Logistep AG als "Erfinderin" eines Ermittlungssystems das in Deutschland mittlerweile für eine sechststellige Anzahl an "Filesharing"-Abmahnungen verantwortlich zeichnet und das von einer Fülle von "Rechteverfolgungsfirmen" praktiziert wird den Werbeartikel: "Schweizer Firma Logistep AG geadelt! Datenermittlungen von Logistep überführen Anschlussinhaber im Filesharing-Fall vor dem Bundesgerichtshof" [Quelle]
Sehr störend wirkt hierbei der Satz: "Im nachlaufenden staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren wurde der Beklagte dann als Anschlussinhaber identifiziert." Angesichts des bekannten Dokuments aus der STA Essen eine nicht sehr fundierte Aussage. Der BGH drückt sich zu diesem Thema wie folgt aus: "(2) Für die Auskunft der Deutschen Telekom AG, wonach die ermittelte IP-Adresse im fraglichen Zeitpunkt dem WLAN-Anschluss des Beklagten zugeordnet war, bestand kein Beweiserhebungsverbot. Sie konnte deshalb vom Berufungsgericht auch ohne Rechtsfehler verwertet werden." [Urteil]
Der BGH kommentierte jedoch nicht den eingangs des Urteils beschriebenen Ablauf: "Nach der im Rahmen der daraufhin eingeleiteten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen eingeholten Auskunft der Deutschen Telekom AG war die IP-Adresse zum fraglichen Zeitpunkt dem Internetanschluss des Beklagten zugeordnet." Eine notwendige Überprüfung erfolgte nicht und wurde wohl auch nicht von den Parteien beantragt.
Der anschließend veröffentlichte Text "Schwierige Gegenwehr" [c't 19/10, Bleich, Heidrich, Stadler] nennt dem BGH und den werten Lesern einen speziellen Problempunkt: "Am anfälligsten dürfte die Erfassung des Tatzeitpunkts sein. Falls der Zeitstempel zur ermittelten IP-Adresse nicht hundertprozentig stimmt, kann die spätere Abfrage beim Provider wegen der dynamischen IP-Adress-Vergabe einen falschen Anschluss liefern." Dieser Ansicht ist nicht zuzustimmen, auch wenn man auf der richtigen Spur ist.
Vielmehr ist der Beweiswert eines "One-Second-Logs" in zivilrechtlichen Auseinandersetzungen grundsätzlich in Frage zu stellen. Der "One-Second-Log", also die schlichte Angabe einer I-Adresse zu einem bestimmten sekundengenau und automatisch erfassten Zeitpunkt ("IP - 125.125.125.25 am 12.12.2010 um 12:12:25 Uhr") beinhaltet natürlicherweise eigene Toleranzen (12:12:25:00 - 12:12:25:99). Auf der Seite der Provider sind ebenso Toleranzwerte zu beachten. Es ist also nicht unmöglich und auszuschließen, dass eine Providerdatenspeicherung um 12:12:25:35 einen anderen Anschlußinhaber als Inhaber der IP-Adresse ausweist als denjenigen dem tatsächlich um diese genaue Zeit der Anschluß zugeordnet war.
Damit ist der eigentliche Beweiswert, trotz weitreichender richterlicher Aktzeptanz des Systems des "One-Second-Logs" und der darauf folgenden Datenauskunft "Inhaber und Nutzer der IP-Adresse zu diesem Zeitpunkt" durch den Provider extrem niedrig anzusiedeln, wobei man man zu unterteilen hat.
Letztlich kann ein Verletzter aufgrund dieser Praktik durchaus begründete Verdachtsmomente gegenüber einem privaten Funknetzwerkbetreiber entwickeln. Er kann theoretisch diese Verdachtsmomente auch in einer urheberrechtlichen Abmahnung vorbringen, die auch weiterhin mit einer entsprechenden Erklärung (zB modUE) beantwortet werden muß.
Die Frage aber, ob der Verletzte mit den gesammelten Daten tatsächlich in einer gerichtlichen Auseinandersetzung die Tathandlung beweisen kann muß mittlerweile mehr als begründet negativ beantwortet werden.
Die Frage der Toleranzen kann nur durch Angaben geklärt werden, die den Zeitraum um die jeweilige Tathandlung genau beschrieben. Um einen ausreichenden Beweis herzustellen muß der Beginn und das Ende der sog. "Session" durch den Provider beigetragen werden. Diese Datenmengen werden jedoch nach der Beauskunftung von Bestandsdaten (Name, Adresse) gelöscht. Der Abgemahnte hingegen erfährt zu spät von der vorgeworfenen Handlung um entlastende Beweismittel speichern zu lassen. Dieser allgemein bekannte Umstand läßt natürlich nicht den Eindruck zurück, dass den Vorgaben des OLG Köln entsprechend es tatsächlich dem jeweiligen Anschlußinhaber zuzumuten ist sich gegen den erhobenen Vorwurf zur Wehr zu setzen, wenn man die Sache so sieht das gerade ein entscheidender möglicherweise entlastender Beweis vernichtet wird.
Hierzu führt auch in einem gestern veröffentlichten Interview mit Richter Dirk Eßer, Pressesprecher des LG Köln aus: "Die Daten, um die es in unseren Verfahren geht, sind solche, die die Provider aus eigenem Antrieb eine gewisse – kurze – Zeit speichern. In dieser Zeit stehen die Daten nach dem UrhG für den Zugriff der Verletzten zur Verfügung." (also nicht etwa den mutmaßlichen Verletzern). Damit ist in den Regelfällen jedoch eine antragsbezogene Datenmenge gemeint. Dem Provider wird auf Antrag regelmäßig gestattet dem Antragsteller unter Verwendung von Verkehrsdaten ... Auskunft zu erteilen über den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer einer IP-Adresse zu den jeweiligen Zeitpunkten. Bereits der Antrag des Antragstellers ist insofern nicht ausreichend um Daten zu gewinnen, die eine Aussagekraft als Beweis entwicklen.
Dies wurde nun in einem bekannten Verfahren über das auf diesem Blog berichtet wurde durch einen gerichtlich beauftragten unabhängigen Gutachter bestätigt. Die Feststellungen der fraglichen Rechteverfolgungsfirma würden nicht ausreichen, um die beschriebene Tathandlung nachzuweisen.
Wie bei allen Veränderungen ist darauf hinzuweisen, dass sich damit meine persönliche Meinung, die Meinung weiterer Personen über den Beweiswert der "One-Second-Logs" durchsetzen muß, nachdem diese sich nun auch (um es in der Logistep-Sprache auszudrücken) durch ein unabhängiges Gutachten geadelt fühlen darf.
An dieser Stelle darf jedoch angemerkt werden, dass dieser Abschnitt zwar ein wesentlicher Beitrag zu einer "gerechteren" Beurteilung von Filesharingfällen darstellt und daher höchste Priorität genießt. Jedoch werden noch viele Monate der Unsicherheit vergehen bis sich in weiteren Instanzen die Argumentation durchsetzt. Es ist also nicht etwa so, dass man nun die Meinung entwickeln kann das sämtliche - fehlerhaft beantragten- und erfolgten Datenauskünfte Billigschrott darstellen. Es kommen viele Faktoren zusätzlich in Betracht: Persönliche Äußerungen gegenüber den Abmahnkanzleien, fehlerhaft und nicht ein Schuldeingeständniss ausschließende UEs, etc... zudem erneut der Hinweis auf die "Wahrheitspflicht" von Parteien in gerichtlichen Auseinandersetzungen. Es ist in jedem Fall möglich Täter die zum Beispiel die Tat zugegeben haben trotz eigentlich fehlender Beweise zur Kostenübernahme von entsprechenden Forderungen zu verpflichten.
Zur Lösungsmöglichkeit einer "erweiterten Auskunft": Ob das Rechtsgebilde des § 101 UrhG trotz der Einschränkung der Grundrechte hier überhaupt geeignet ist die notwendigen Verkehrsdaten, die den Beweis einer Tathandlung herstellen können zu speichern und vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung zu beauskunften muß vor Ort im Gericht geklärt werden. Es ist jedoch nicht abschätzbar, ob die "One-Second-Logger" und deren anwaltliche Vertretung die entsprechenden Anträge umstellen.
Abschließend noch zur Frage was der Unterschied zwischen dem unabhängigen Logistep-Gutachten und der neuen Konstellation genau ist. Selbstverständlich hängt ein Gutachten von der Beweisfrage ab die ein/e Richter/in stellt. Bei Überprüfungen zu "allgemeinen Funktionsweisen" von Programmen ist kaum zu erwarten das ein maßgeblicher Fehler auftaucht. Die Ansicht des Richters am AG Frankfurt, es lägen keine Anhaltspunkte vor, warum im konkreten Fall eine falsche Beauskunftung durch den Provider vorliegen könne ist nicht zu teilen, auch nicht unter Berücksichtigung des § 286 ZPO. Vorraussetzung hierfür ist -gerade in dem Einzelfall am AG Frankfurt- das man Dokuemnte kennt die den Beweiswert eindeutig beschreiben, wie eben jene Mitteilung der STA Essen.
Denn das Ergebniss jeder Beweisaufnahme über den Beweiswert der vorhandenen Datenmengen hätte ergeben müssen und hat letztlich in einem Verfahren ergeben das die wesentlichsten Daten fehlen.
Man fühlt sich durchaus an die "Affaire Kreis-Gutachten" erinnert. Man mag sicherlich tolerieren und zu tolerieren haben wenn Richter zu den damaligen Zeitpunkten der Vorlage des Gutachtens keine Zweifel am Gutachten selbst entwickeln konnten und erst durch verscheidene größere Umwege zu zweifeln beginnen. Ich halte selbst so einen Vorgang für vollständig normal und "demokratisch" akzeptabel. Selbstverständlich werden nun auch die jeweiligen Abmahnkanzleien ihre Argumentationen zu dem Thema vorzutragen haben. Das wird man in Ruhe abwarten.
Aber der Zweifel bezüglich der bisherigen Beauskunftungspraxis sollte doch mit diesem Beitrag und der weiteren Verwendung ... weiterer Erkentnisse aus verschiedenen Verfahren ... nun endlich von den Entscheidern zumindest mehranteilig entwickelt werden damit dem "Massenabmahnwahn" eine deutliche Steigerung auch in der Akzeptanz durch den abgemahnten Bürger und Wähler erfährt. Momentan tendiert die Akzeptanz in jedem Fall gegen Null.
Mittwoch, 13. Oktober 2010
OLG Köln, 6 W 149 09, Urteil vom 22.01.2010
Vorab: Wie im Abspann verdeutlicht handelt es sich bei dem folgenden Beitrag nur um bloße Spekulation und Theorie, die eventuell niemals relevant wird. Daher auch die Kürze. Aber man weiß ja nie was kommt....
via Kanzlei Professor Schweizer in München.
Leitsatz der Kanzlei: Die Frist zur Dringlichkeit im einstweiligen Verfügungsverfahren läuft nicht erst, wenn der Anwalt Bescheid weiß
Nach einem Beschluss des OLG Köln Az.: 6 W 149/09 kommt es für die Frage, ob der Verfügungsgrund wegen überlangen Zuwartens bis zur Einreichung des Antrags entfallen ist, auch in arbeitsteiligen Unternehmen auf die Kenntnis des für die Ermittlung und Verfolgung von Wettbewerbsverstößen zuständigen Mitarbeiters an. Dies gilt auch für den Fall, dass das Unternehmen keine eigene Rechtsabteilung unterhält, sondern diese an ständig vertretende Rechtsanwälte „ausgelagert“ hat. Das Argument des Oberlandesgerichts: Das Unternehmen hätte es ansonsten „in der Hand“, die externe Rechtsabteilung über die von ihm festgestellten Verstöße „bewusst in Unkenntnis zu lassen und den Lauf der Dringlichkeitsfrist zu manipulieren“.
[Volltext]
Wir alle kennen das Problem: Unter teilweise dramatischen Umständen muß dafür gesorgt werden das in diesem Jahr wohl über 600 000 abgemahnte Privathaushalte im Rahmen einer äußerst kurz bemessenen Frist eine Unterlassungserklärung abgeben, damit sie der Gefahr einer Einstweiligen Verfügung entgehen. Das wird auch so künftig bleiben.
Im Wettbewerbsrecht findet sich jedoch eine erstaunliche Parallele die wie folgt am OLG Köln gehandhabt wird: "Am Verfügungsgrund fehlt es, wenn ein Antragsteller mit der gerichtlichen Verfolgung eines Wettbewerbsverstoßes längere Zeit zuwartet, obwohl er die den Verstoß begründenden Tatsachen und die Person des Verantwortlichen kennt. Maßgeblich ist in arbeitsteiligen Unternehmen die Kenntnis der für die Ermittlung oder Verfolgung von Wettbewerbsverstößen zuständigen Mitarbeiter (Senat WRP 1999, 222 = NJW-RR 1999, 694) und Wissensvertreter (§ 166 Abs. 1 BGB analog: OLG Hamburg, GRUR-RR 2006, 374 [376]; Köhler / Bornkamm, UWG, 28. Aufl., § 12 Rn. 3.15; Hess in: Ullmann jurisPK-UWG, 2. Aufl. 2009, § 12 UWG, Rn. 94), wozu sogar Sachbearbeiter zu rechnen sein können, von denen nach ihrer Funktion erwartet werden darf, dass sie die Wettbewerbsrelevanz des Verhaltens erkennen und ihre Kenntnis an die weitergeben, die im Unternehmen zu Entscheidungen über das Einleiten entsprechender Maßnahmen befugt sind (vgl. OLG Frankfurt / Main, NJW 2000, 1961 f.)."
Im p2p-Abmahnsonderrecht in Deutschland bezieht sich das fragliche Datum jeher auf die Übertragung der personenbezogenen Daten an die jeweilige verarbeitende Stelle durch die Telekom. Es existieren hierbei unterschiedliche Praktiken. So macht zum Beispiel eine gewisse Loggerbude zB Gelder für die "Einpflege" der Daten geltend. Dort findet auch stets in automatischer oder manueller Form eine Provider-Zuordnung statt. Eine gesammelte IP-Adresse ist nutzlos wenn man fest stellt, dass sie aus dem Ausland stammt und wenn man nicht den konkreten auskunftspflichtigen Provider kennt.
Interessant sind natürlich hierbei die Umstände "dynamische IP-Adresse", die eine Zuordnung zu einer realen Person unmöglich machen. Dies ist jedoch aus zwei Gründen nur auf den ersten Blick richtig.
Erstens sind bestimmte Bandbreiten von IPs regional oder providerabhängig "vorsortiert". Zweitens sind Ermittlungsvorgänge entsprechend dokumentiert, d.h. es ist in der Listenform die als Anlage im Auskunftsverfahren beigelegt wird deutlich eine regionale Stellung einer IP-Adresse erkenntlich und gleichzeitig sind Überschneidungen marginal. Dies erwies sich auch in einem vor Kurzem abgeschlossenen Verfügungsverfahren. Drei Mal, im Februar, im März und im Mai hatte eine Loggerbude eine Rechtsverletzung fest gestellt, die immer mit dem gleichen regionalen Kriterien ausgestattet war, also zum Beispiel 212.225.xx.xx.. Man hatte auf eine folgende Abmahnung im Juni keine Unterlassungserklärung erhalten und einen Antrag auf Einstweilige Verfügung - unter 8 Wochen nach Kentnisserlangung über die Rechtsverletzung, also in jedem Fall innerhalb einer Dringlichkeitsfrist - gestellt. eine grundsätzliche Identifizierungsmöglichkeit bei Feststellung der Rechtsverletzung war dem qualifizierten Mitarbeiter jedoch in jedem Fall möglich.
Denn das ist nicht schwer, sondern höchst einfach.
Ob es allerdings jemals einen Fall gegeben hat oder geben wird in dem die Frage was ein Ermittler an Identifikationsleistungen können und erbringen muß ("Tauschbörsennutzerprofilerstellung" wird/wurde ja beworben) relevant wird ist zu bezweifeln.
via Kanzlei Professor Schweizer in München.
Leitsatz der Kanzlei: Die Frist zur Dringlichkeit im einstweiligen Verfügungsverfahren läuft nicht erst, wenn der Anwalt Bescheid weiß
Nach einem Beschluss des OLG Köln Az.: 6 W 149/09 kommt es für die Frage, ob der Verfügungsgrund wegen überlangen Zuwartens bis zur Einreichung des Antrags entfallen ist, auch in arbeitsteiligen Unternehmen auf die Kenntnis des für die Ermittlung und Verfolgung von Wettbewerbsverstößen zuständigen Mitarbeiters an. Dies gilt auch für den Fall, dass das Unternehmen keine eigene Rechtsabteilung unterhält, sondern diese an ständig vertretende Rechtsanwälte „ausgelagert“ hat. Das Argument des Oberlandesgerichts: Das Unternehmen hätte es ansonsten „in der Hand“, die externe Rechtsabteilung über die von ihm festgestellten Verstöße „bewusst in Unkenntnis zu lassen und den Lauf der Dringlichkeitsfrist zu manipulieren“.
[Volltext]
Wir alle kennen das Problem: Unter teilweise dramatischen Umständen muß dafür gesorgt werden das in diesem Jahr wohl über 600 000 abgemahnte Privathaushalte im Rahmen einer äußerst kurz bemessenen Frist eine Unterlassungserklärung abgeben, damit sie der Gefahr einer Einstweiligen Verfügung entgehen. Das wird auch so künftig bleiben.
Im Wettbewerbsrecht findet sich jedoch eine erstaunliche Parallele die wie folgt am OLG Köln gehandhabt wird: "Am Verfügungsgrund fehlt es, wenn ein Antragsteller mit der gerichtlichen Verfolgung eines Wettbewerbsverstoßes längere Zeit zuwartet, obwohl er die den Verstoß begründenden Tatsachen und die Person des Verantwortlichen kennt. Maßgeblich ist in arbeitsteiligen Unternehmen die Kenntnis der für die Ermittlung oder Verfolgung von Wettbewerbsverstößen zuständigen Mitarbeiter (Senat WRP 1999, 222 = NJW-RR 1999, 694) und Wissensvertreter (§ 166 Abs. 1 BGB analog: OLG Hamburg, GRUR-RR 2006, 374 [376]; Köhler / Bornkamm, UWG, 28. Aufl., § 12 Rn. 3.15; Hess in: Ullmann jurisPK-UWG, 2. Aufl. 2009, § 12 UWG, Rn. 94), wozu sogar Sachbearbeiter zu rechnen sein können, von denen nach ihrer Funktion erwartet werden darf, dass sie die Wettbewerbsrelevanz des Verhaltens erkennen und ihre Kenntnis an die weitergeben, die im Unternehmen zu Entscheidungen über das Einleiten entsprechender Maßnahmen befugt sind (vgl. OLG Frankfurt / Main, NJW 2000, 1961 f.)."
Im p2p-Abmahnsonderrecht in Deutschland bezieht sich das fragliche Datum jeher auf die Übertragung der personenbezogenen Daten an die jeweilige verarbeitende Stelle durch die Telekom. Es existieren hierbei unterschiedliche Praktiken. So macht zum Beispiel eine gewisse Loggerbude zB Gelder für die "Einpflege" der Daten geltend. Dort findet auch stets in automatischer oder manueller Form eine Provider-Zuordnung statt. Eine gesammelte IP-Adresse ist nutzlos wenn man fest stellt, dass sie aus dem Ausland stammt und wenn man nicht den konkreten auskunftspflichtigen Provider kennt.
Interessant sind natürlich hierbei die Umstände "dynamische IP-Adresse", die eine Zuordnung zu einer realen Person unmöglich machen. Dies ist jedoch aus zwei Gründen nur auf den ersten Blick richtig.
Erstens sind bestimmte Bandbreiten von IPs regional oder providerabhängig "vorsortiert". Zweitens sind Ermittlungsvorgänge entsprechend dokumentiert, d.h. es ist in der Listenform die als Anlage im Auskunftsverfahren beigelegt wird deutlich eine regionale Stellung einer IP-Adresse erkenntlich und gleichzeitig sind Überschneidungen marginal. Dies erwies sich auch in einem vor Kurzem abgeschlossenen Verfügungsverfahren. Drei Mal, im Februar, im März und im Mai hatte eine Loggerbude eine Rechtsverletzung fest gestellt, die immer mit dem gleichen regionalen Kriterien ausgestattet war, also zum Beispiel 212.225.xx.xx.. Man hatte auf eine folgende Abmahnung im Juni keine Unterlassungserklärung erhalten und einen Antrag auf Einstweilige Verfügung - unter 8 Wochen nach Kentnisserlangung über die Rechtsverletzung, also in jedem Fall innerhalb einer Dringlichkeitsfrist - gestellt. eine grundsätzliche Identifizierungsmöglichkeit bei Feststellung der Rechtsverletzung war dem qualifizierten Mitarbeiter jedoch in jedem Fall möglich.
Denn das ist nicht schwer, sondern höchst einfach.
Ob es allerdings jemals einen Fall gegeben hat oder geben wird in dem die Frage was ein Ermittler an Identifikationsleistungen können und erbringen muß ("Tauschbörsennutzerprofilerstellung" wird/wurde ja beworben) relevant wird ist zu bezweifeln.
Donnerstag, 7. Oktober 2010
Modell "Unendlichkeit" -II
Dank der freundlichen Unterstützung einer Kanzlei mit Geschäftsbeziehungen zu einer bekannten Rechteverwertungsgesellschaft mit eigener Ermittlungsfirma können wir heute einen kleinen Vergleich zwischen den Projektionen aus der "ACS LAW-Affaire" herstellen. (Und das ganz ohne Daten illegal abzuschöpfen).
Kurz die Datengraphiken
Graphik 1 bezeichnet nur eine Gesamtaufstellung, deren Gesamtsummen jedoch mit einer Zahlerquote von ca. 85% zu hoch angesetzt ist. Ziel dieser Studie ist es jedoch anhand einer auf Basis der Entwicklungen die von der Statistik des Vereins gegen den Abmahwahn e.V nahe gelegt wird zwei konkurierende Modelle zu vergleichen.
Graphik 2 bezeichnet eine konservative IPs/Quartal-Schätzung die natürlich in dieser Studie nicht auf realen Daten basieren kann. Die Schätzung kann jedoch aufgrund der Presseangaben über Abmahnzahlen mit nur einer geringen Fehlerquote belastet sein.
These 1
Die nun mittlerweile mehrfach geleakten englischen Daten sprechen stets davon, dass der Ermittlungsfirma der Rechteverwertungsgesellschaft ein prozentualer Anteil an den eingegangenen Geldern zustehe. Dieser Anteil wird mit 15% beziffert.
These 2
Nach jüngeren Aussagen aus Deutschland die in Dokumenten vorliegen wird jedoch in Deutschland keine Beteiligung am Erfolg angewandt, sondern es entsteht der Rechteverwertungsfirma ein fester Satz pro abgemahnter IP den wir mit 80,00€ ansetzen.
Zahlerwerte
Man geht hier wohl sicherheitshalber von einem Zahlerwert von 60% aus, wobei im ersten Quartal der IP-Verwertung 25% Zahler und im zweiten Quartal der IP-Verwertung weitere 35% Eingänge gewertet werden. Weitere Eingänge werden nicht gewertet. Geldwertansatz pro Zahler-IP 450,00€.
Die Eingangssummen pro Quartal nach Graphik 2
Q 1 - 2009 - 590.625,00€
Q 2 - 2009 - 826.875,00€ + 1.096.875,00€ = 1.923.750,00€
Q 3 - 2009 - 1.535.625,00€ + 1.884.375,00€ = 3.420.000,00€
Q 4 - 2009 - 2.638.125,00€ + 1.575.000,00€ = 4.213.125,00€
Q 1 - 2010 - 2.205.000,00€ + 2.137.500,00€ = 4.342.500,00€
Q 2 - 2010 - 2.992.500,00€ + 1.884.375,00€ = 4.876.875,00€
Q 3 - 2010 - 2.638.125,00€ + 1.575.000,00€ = 4.213.125,00€
Q 4 - 2010 - 2.205.000,00€ + 1.575.000,00€ = 3.780.000,00€
Q 1 - 2011 - 2.205.000,00€
Die These 1 würde besagen, dass der Ermittlungsfirma der Rechteverwertungsgesellschaft im jeweiligen Quartal folgende Geldwerte zufließen würden:
Q 1 - 2009 - 88.593,75€
Q 2 - 2009 - 288.562,50€
Q 3 - 2009 - 513.000,00€
Q 4 - 2009 - 631.968,75€
Q 1 - 2010 - 651.375,00€
Q 2 - 2010 - 731.531,25€
Q 3 - 2010 - 631.968,75€
Q 4 - 2010 - 567.000,00€
Q 1 - 2011 - 330.750,00€
Die These 2 würde hingegen besagen, dass der Rechteverwertungsgesellschaft für alle verwerteten IPs Kosten entstehen. Diese gestalten sich wie folgt:
Q 1 - 2009 - 420.000,00€
Q 2 - 2009 - 780.000,00€
Q 3 - 2009 - 1.340.000,00€
Q 4 - 2009 - 1.120.000,00€
Q 1 - 2010 - 1.520.000,00€
Q 2 - 2010 - 1.340.000,00€
Q 3 - 2010 - 1.120.000,00€
Q 4 - 2010 - 1.120.000,00€
Q 1 - 2011 - 0,00€
Ein deutlicher Unterschied.
Das Problem in Deutschland liegt jedoch nicht in der Realisierbarkeit. Wer Gesamteingänge in Höhe von 29.535.000,00€ zu verzeichnen hat kann viel verteilen. 4.434.250,00€ sind dort gleich mit 8.760.000,00€ vor allem wenn die Sache in der Familie bleibt. Es hat auch keinen Einfluß auf die Gesamtanzahl der Abmahnungen, oder wie viel denn nun ein Abmahnwanwalt aus der Gesamtforderungssumme von fast 50.000.000,00€ nun wirklich abrechnet und wie der Betrag pro Abmahnung am Ende aussieht. Künftige Prozesse werden das Thema erhellen.
Für Deutschland gibt es jedoch jeher ein Problem mit dem Wort der "entstandenen Kosten". Sind diese nun mal erfolgsabhängig können weitere Faktoren einer Abmahnkalkulation im Innenverhältniss revisioniert werden. Entstandene Kosten hingegen (so wie zB eine Gerichtskassenrechnung) müssen abgerechnet und wenigstens irgendwann mal bezahlt werden, sprich ordentlich verbucht sein.
Wer sich dabei die Beträge näher betrachtet wird erstaunt feststellen, dass sie ein interessantes Verhältniss aufweisen. Im Erfolgsmodell erhält die Ermittlerfirma einen Satz von 40,00€ pro IP. Im festen Abrechnungsmodell aber 80,00€ pro IP.
Stimmen beide Thesen, sprich wird in unterschiedlichen Ländern unterschiedlich abgerechnet ist die Frage zu stellen warum der gleiche Vorgang im einen Land nur halb so teuer abgerechnet wird, oder eben warum im anderen Land doppelt abgerechnet wird. Da andererseits wohl als erwiesen gelten darf das die 40€-These als bestätigt gelten darf ... fehlt hingegen jedes Dokument (in Form einer Rechnung) das die 80€-These stützen könnte, mit einer kleinen oben erwähnten Ausnahme: Eine Kanzlei mit Geschäftsbeziehungen .... behauptet die 80€-These hätte eine dokumentierte Basis.
Na... da bin ich mal gespannt.
Kurz die Datengraphiken
Graphik 1 bezeichnet nur eine Gesamtaufstellung, deren Gesamtsummen jedoch mit einer Zahlerquote von ca. 85% zu hoch angesetzt ist. Ziel dieser Studie ist es jedoch anhand einer auf Basis der Entwicklungen die von der Statistik des Vereins gegen den Abmahwahn e.V nahe gelegt wird zwei konkurierende Modelle zu vergleichen.
Graphik 2 bezeichnet eine konservative IPs/Quartal-Schätzung die natürlich in dieser Studie nicht auf realen Daten basieren kann. Die Schätzung kann jedoch aufgrund der Presseangaben über Abmahnzahlen mit nur einer geringen Fehlerquote belastet sein.
These 1
Die nun mittlerweile mehrfach geleakten englischen Daten sprechen stets davon, dass der Ermittlungsfirma der Rechteverwertungsgesellschaft ein prozentualer Anteil an den eingegangenen Geldern zustehe. Dieser Anteil wird mit 15% beziffert.
These 2
Nach jüngeren Aussagen aus Deutschland die in Dokumenten vorliegen wird jedoch in Deutschland keine Beteiligung am Erfolg angewandt, sondern es entsteht der Rechteverwertungsfirma ein fester Satz pro abgemahnter IP den wir mit 80,00€ ansetzen.
Zahlerwerte
Man geht hier wohl sicherheitshalber von einem Zahlerwert von 60% aus, wobei im ersten Quartal der IP-Verwertung 25% Zahler und im zweiten Quartal der IP-Verwertung weitere 35% Eingänge gewertet werden. Weitere Eingänge werden nicht gewertet. Geldwertansatz pro Zahler-IP 450,00€.
Die Eingangssummen pro Quartal nach Graphik 2
Q 1 - 2009 - 590.625,00€
Q 2 - 2009 - 826.875,00€ + 1.096.875,00€ = 1.923.750,00€
Q 3 - 2009 - 1.535.625,00€ + 1.884.375,00€ = 3.420.000,00€
Q 4 - 2009 - 2.638.125,00€ + 1.575.000,00€ = 4.213.125,00€
Q 1 - 2010 - 2.205.000,00€ + 2.137.500,00€ = 4.342.500,00€
Q 2 - 2010 - 2.992.500,00€ + 1.884.375,00€ = 4.876.875,00€
Q 3 - 2010 - 2.638.125,00€ + 1.575.000,00€ = 4.213.125,00€
Q 4 - 2010 - 2.205.000,00€ + 1.575.000,00€ = 3.780.000,00€
Q 1 - 2011 - 2.205.000,00€
Die These 1 würde besagen, dass der Ermittlungsfirma der Rechteverwertungsgesellschaft im jeweiligen Quartal folgende Geldwerte zufließen würden:
Q 1 - 2009 - 88.593,75€
Q 2 - 2009 - 288.562,50€
Q 3 - 2009 - 513.000,00€
Q 4 - 2009 - 631.968,75€
Q 1 - 2010 - 651.375,00€
Q 2 - 2010 - 731.531,25€
Q 3 - 2010 - 631.968,75€
Q 4 - 2010 - 567.000,00€
Q 1 - 2011 - 330.750,00€
Die These 2 würde hingegen besagen, dass der Rechteverwertungsgesellschaft für alle verwerteten IPs Kosten entstehen. Diese gestalten sich wie folgt:
Q 1 - 2009 - 420.000,00€
Q 2 - 2009 - 780.000,00€
Q 3 - 2009 - 1.340.000,00€
Q 4 - 2009 - 1.120.000,00€
Q 1 - 2010 - 1.520.000,00€
Q 2 - 2010 - 1.340.000,00€
Q 3 - 2010 - 1.120.000,00€
Q 4 - 2010 - 1.120.000,00€
Q 1 - 2011 - 0,00€
Ein deutlicher Unterschied.
Das Problem in Deutschland liegt jedoch nicht in der Realisierbarkeit. Wer Gesamteingänge in Höhe von 29.535.000,00€ zu verzeichnen hat kann viel verteilen. 4.434.250,00€ sind dort gleich mit 8.760.000,00€ vor allem wenn die Sache in der Familie bleibt. Es hat auch keinen Einfluß auf die Gesamtanzahl der Abmahnungen, oder wie viel denn nun ein Abmahnwanwalt aus der Gesamtforderungssumme von fast 50.000.000,00€ nun wirklich abrechnet und wie der Betrag pro Abmahnung am Ende aussieht. Künftige Prozesse werden das Thema erhellen.
Für Deutschland gibt es jedoch jeher ein Problem mit dem Wort der "entstandenen Kosten". Sind diese nun mal erfolgsabhängig können weitere Faktoren einer Abmahnkalkulation im Innenverhältniss revisioniert werden. Entstandene Kosten hingegen (so wie zB eine Gerichtskassenrechnung) müssen abgerechnet und wenigstens irgendwann mal bezahlt werden, sprich ordentlich verbucht sein.
Wer sich dabei die Beträge näher betrachtet wird erstaunt feststellen, dass sie ein interessantes Verhältniss aufweisen. Im Erfolgsmodell erhält die Ermittlerfirma einen Satz von 40,00€ pro IP. Im festen Abrechnungsmodell aber 80,00€ pro IP.
Stimmen beide Thesen, sprich wird in unterschiedlichen Ländern unterschiedlich abgerechnet ist die Frage zu stellen warum der gleiche Vorgang im einen Land nur halb so teuer abgerechnet wird, oder eben warum im anderen Land doppelt abgerechnet wird. Da andererseits wohl als erwiesen gelten darf das die 40€-These als bestätigt gelten darf ... fehlt hingegen jedes Dokument (in Form einer Rechnung) das die 80€-These stützen könnte, mit einer kleinen oben erwähnten Ausnahme: Eine Kanzlei mit Geschäftsbeziehungen .... behauptet die 80€-These hätte eine dokumentierte Basis.
Na... da bin ich mal gespannt.
Dienstag, 28. September 2010
KG Berlin, Beschluss vom 02.09.2010, Az.: 24 W 72/10
Der folgende Bericht wurde durch die freundliche Unterstützung des Herrn Rechtsanwalts Volker Küpperbusch, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtschutz und für Urheber- und Medienrecht aus der Kanzlei Dr. Stracke, Bubenzer & Kollegen, Bielefeld ermöglicht.
Das KG Berlin hat im Rahmen einer Verfahrenswertbeschwerde einen durchaus interessanten Beschluss gefaßt. Eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren ist noch nicht erfolgt.
Zum Sachverhalt
Der Antragsgegner hatte im März des Jahres 2010 gegenüber der Antragstellerin, die über ein sehr enormes Repertoire an Musiktiteln verfügt und sich regelmäßig von einer sehr bekannten Medienrechtskanzlei vertreten läßt eine sog. modifizierte Unterlassungserklärung bezüglich eines Albums (lt Beschluss) einer bekannten Künstlerin abgegeben. Im Mai 2010 wurde jedoch durch eine Ermittlungsfirma eine angebliche erneute Rechtsverletzung bezüglich eines weiteren Tonträgers der Antragstellerin festgestellt und im Folgenden abgemahnt. Der Antragsgegner reagierte erneut mit einer modifizierten Unterlassungserklärung. Er verabsäumte jedoch die Einhaltung der gesetzten Frist um einen durchaus beachtlichen Zeitraum. Zum Fristablauf nebst einer kleinen Wartezeit hatte die Antragstellerin am Landgericht Berlin den Erlaß einer Einstweiligen Verfügung beantragt. Dem wurde statt gegeben.
Das Landgericht Berlin setzte als Streitwert (gemäß Antrag) für das Verfügungsverfahren fest:
LG Berlin 16 O 256/10:
Streitwert für Verfügungsverfahren 10.000,00€ für einen Musiktitel
Streitwert für Hauptsacheverfahren 15.000,00€ für einen Musiktitel
Streitwertbeschwerde
Der Antragsgegner führte darauf hin eine Verfahrenswertbeschwerde.
Am 25.08.2010 hatte das Landgericht Berlin die Beschwerde abgelehnt und den Fall dem Kammergerich Berlin zum Entscheid überbegeben. Das LG arguemtierte auf Basis des § 3 ZPO - Werfestsetzung nach freiem Ermessen. In der Begründung wies es auf den Umstand hin, dass es sich nicht um die erste Rechtsverletzung des Antraggegners handeln würde. Hinzugefügt wurde das die Richter (anders als zum Beispiel in München, oder wie in jeder gängigen Abmahnung vorgebracht) nicht etwa den "volkswirtschaftlichen Gesamtschaden" zu berücksichtigen hätten [BGH, Beschluss vom 30.11.2004, Az.: VI ZR 65/04]. Jedoch würde berücksichtigt, dass die Antragstellerin mit "erheblichem Kostenaufwand einen umfangreichen technischen Apparat zur Aufspürung von Rechtsverletzungen pflegen müsse, so daß ihr Unterlassungsinteresse nicht zu gering bemessen werden dürfe." [Hinweis: Zur letzteren Theorie gäbe es viel zu sagen, jedoch schwieg wie ich hier auch das KG Berlin dazu]
Der Beschluss des Kammergerichts
Das KG Berlin führte aus, dass das Landgericht den Streitwert nach den Grundsätzen die das KG Berlin vertritt beanstandungsfrei fest gelegt hatte.
Im Weiteren berichtet das KG Berlin äußerst Erstaunliches:
Der Beschluss vom 30.04.2010 - 24 W 45/10 ist bislang nicht veröffentlicht worden. Dankenswerter Weise stellte die bekannte Medienrechtskanzlei auf Seiten der Antragstellerin Datenmengen zur Verfügung die in Verbindung mit den Beschlüssen des KG Berlin wie folgt zusammen gefaßt werden können:
aktuelle Streitwerttabelle - Verfügungsverfahren
Kammergericht Berlin 24 W 45/10 - Beschluss vom 30.04.2010
Streitwert für Verfügungsverfahren 10.000,00€ für ein Album aus 12 Musiktiteln
(konkl.) Streitwert für Hauptsacheverfahren 15.000,00€ für ein Album aus 12 Musiktiteln
Kammergerich Berlin 24 W 72/10 - Beschluss vom 02.09.2010
Streitwert für Verfügungsverfahren gegen "Mehrfachabgemahnten" 10.000,00€ für einen Musiktitel
Streitwert für Hauptsacheverfahren dto. 15.000,00€ für einen Musiktitel
Landgericht Frankfurt 2-06 O 268/10 - Beschluss vom 07.06.2010
Streitwert für Verfügungsverfahren 50.000,00€ für fünf Musiktitel
Landgericht Leipzig 05 O 1631/10 - Beschluss vom Unknown/2010
Streitwert für Verfügungsverfahren 10.000,00€ für einen Musiktitel
Streitwert für Hauptsacheverfahren 20.000,00€ für einen Musiktitel
Landgericht Düsseldorf 12 O 509/09 - Beschluss vom 12.01.2010
Streitwert für Verfügungsverfahren 50.000,00€ für fünf Musiktitel
Landgericht Düsseldorf 12 O 313/10 und 12 O 297/10 - Beschlüsse vom 02.08.2010 und 13.08.2010
Streitwert für Verfügungsverfahren 10.000,00€ für einen Musiktitel
Landgericht Stuttgart 17 O 274/10 - Urteil vom 03.08.2010
Streitwert für Hauptsacheverfahren 10.000,00€ für einen Musiktitel (Überprüfung notwendig)
LG Hamburg 310 O 162/10 - Beschluss von ???/2010
Streitwert für Verfügungsverfahren 110.000,00€ für ein Album aus 26 Musiktiteln
Streitwerttheorie bezüglich einzelenen Musiktiteln
Das Kammergericht Berlin lehnt eine Korrektur des Streitwertes nicht gänzlich ab, sondern teilt mit das bei einer "isolierten Betrachtung" und entsprechendem Einzelfall eine Minderung möglich wäre. Zu einem konkreten Betrag äußerte es sich jedoch nicht:
Zum Abschluß mißt das KG Berlin vorgelegten "Chartauszügen" und sonstige Materialien über die legale Verbreitung des streitgegenständlichen Titels weder streitwertsenkende noch -erhöhende Wirkung im Verfahren bei.
Hinweis: Nach § 68 GKG, Abs. 3 sind solche Verfahren gebührenfrei. Jedoch werden keine Rechtsanwaltskosten erstattet.
Das KG Berlin hat im Rahmen einer Verfahrenswertbeschwerde einen durchaus interessanten Beschluss gefaßt. Eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren ist noch nicht erfolgt.
Zum Sachverhalt
Der Antragsgegner hatte im März des Jahres 2010 gegenüber der Antragstellerin, die über ein sehr enormes Repertoire an Musiktiteln verfügt und sich regelmäßig von einer sehr bekannten Medienrechtskanzlei vertreten läßt eine sog. modifizierte Unterlassungserklärung bezüglich eines Albums (lt Beschluss) einer bekannten Künstlerin abgegeben. Im Mai 2010 wurde jedoch durch eine Ermittlungsfirma eine angebliche erneute Rechtsverletzung bezüglich eines weiteren Tonträgers der Antragstellerin festgestellt und im Folgenden abgemahnt. Der Antragsgegner reagierte erneut mit einer modifizierten Unterlassungserklärung. Er verabsäumte jedoch die Einhaltung der gesetzten Frist um einen durchaus beachtlichen Zeitraum. Zum Fristablauf nebst einer kleinen Wartezeit hatte die Antragstellerin am Landgericht Berlin den Erlaß einer Einstweiligen Verfügung beantragt. Dem wurde statt gegeben.
Das Landgericht Berlin setzte als Streitwert (gemäß Antrag) für das Verfügungsverfahren fest:
LG Berlin 16 O 256/10:
Streitwert für Verfügungsverfahren 10.000,00€ für einen Musiktitel
Streitwert für Hauptsacheverfahren 15.000,00€ für einen Musiktitel
Streitwertbeschwerde
Der Antragsgegner führte darauf hin eine Verfahrenswertbeschwerde.
Am 25.08.2010 hatte das Landgericht Berlin die Beschwerde abgelehnt und den Fall dem Kammergerich Berlin zum Entscheid überbegeben. Das LG arguemtierte auf Basis des § 3 ZPO - Werfestsetzung nach freiem Ermessen. In der Begründung wies es auf den Umstand hin, dass es sich nicht um die erste Rechtsverletzung des Antraggegners handeln würde. Hinzugefügt wurde das die Richter (anders als zum Beispiel in München, oder wie in jeder gängigen Abmahnung vorgebracht) nicht etwa den "volkswirtschaftlichen Gesamtschaden" zu berücksichtigen hätten [BGH, Beschluss vom 30.11.2004, Az.: VI ZR 65/04]. Jedoch würde berücksichtigt, dass die Antragstellerin mit "erheblichem Kostenaufwand einen umfangreichen technischen Apparat zur Aufspürung von Rechtsverletzungen pflegen müsse, so daß ihr Unterlassungsinteresse nicht zu gering bemessen werden dürfe." [Hinweis: Zur letzteren Theorie gäbe es viel zu sagen, jedoch schwieg wie ich hier auch das KG Berlin dazu]
Der Beschluss des Kammergerichts
Das KG Berlin führte aus, dass das Landgericht den Streitwert nach den Grundsätzen die das KG Berlin vertritt beanstandungsfrei fest gelegt hatte.
Im Weiteren berichtet das KG Berlin äußerst Erstaunliches:
Der Beschluss vom 30.04.2010 - 24 W 45/10 ist bislang nicht veröffentlicht worden. Dankenswerter Weise stellte die bekannte Medienrechtskanzlei auf Seiten der Antragstellerin Datenmengen zur Verfügung die in Verbindung mit den Beschlüssen des KG Berlin wie folgt zusammen gefaßt werden können:
aktuelle Streitwerttabelle - Verfügungsverfahren
Kammergericht Berlin 24 W 45/10 - Beschluss vom 30.04.2010
Streitwert für Verfügungsverfahren 10.000,00€ für ein Album aus 12 Musiktiteln
(konkl.) Streitwert für Hauptsacheverfahren 15.000,00€ für ein Album aus 12 Musiktiteln
Kammergerich Berlin 24 W 72/10 - Beschluss vom 02.09.2010
Streitwert für Verfügungsverfahren gegen "Mehrfachabgemahnten" 10.000,00€ für einen Musiktitel
Streitwert für Hauptsacheverfahren dto. 15.000,00€ für einen Musiktitel
Landgericht Frankfurt 2-06 O 268/10 - Beschluss vom 07.06.2010
Streitwert für Verfügungsverfahren 50.000,00€ für fünf Musiktitel
Landgericht Leipzig 05 O 1631/10 - Beschluss vom Unknown/2010
Streitwert für Verfügungsverfahren 10.000,00€ für einen Musiktitel
Streitwert für Hauptsacheverfahren 20.000,00€ für einen Musiktitel
Landgericht Düsseldorf 12 O 509/09 - Beschluss vom 12.01.2010
Streitwert für Verfügungsverfahren 50.000,00€ für fünf Musiktitel
Landgericht Düsseldorf 12 O 313/10 und 12 O 297/10 - Beschlüsse vom 02.08.2010 und 13.08.2010
Streitwert für Verfügungsverfahren 10.000,00€ für einen Musiktitel
Landgericht Stuttgart 17 O 274/10 - Urteil vom 03.08.2010
Streitwert für Hauptsacheverfahren 10.000,00€ für einen Musiktitel (Überprüfung notwendig)
LG Hamburg 310 O 162/10 - Beschluss von ???/2010
Streitwert für Verfügungsverfahren 110.000,00€ für ein Album aus 26 Musiktiteln
Streitwerttheorie bezüglich einzelenen Musiktiteln
Das Kammergericht Berlin lehnt eine Korrektur des Streitwertes nicht gänzlich ab, sondern teilt mit das bei einer "isolierten Betrachtung" und entsprechendem Einzelfall eine Minderung möglich wäre. Zu einem konkreten Betrag äußerte es sich jedoch nicht:
Zum Abschluß mißt das KG Berlin vorgelegten "Chartauszügen" und sonstige Materialien über die legale Verbreitung des streitgegenständlichen Titels weder streitwertsenkende noch -erhöhende Wirkung im Verfahren bei.
Hinweis: Nach § 68 GKG, Abs. 3 sind solche Verfahren gebührenfrei. Jedoch werden keine Rechtsanwaltskosten erstattet.
OLG Hamm, Urteil vom 29.06.2010, Az.: I-4 U 24/10
Dr. Martin Bahr: Abbedingung des Verschuldenserfordernisses in Unterlassungserklärung Rechtsmissbrauch
Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 29.06.2010 - Az.: I-4 U 24/10 [Volltext]
"In das Bild, dass neben Vertragstrafen auch die Kostenerstattung im Vordergrund steht, passt auch, dass bei den Abmahnungen auch der unzutreffende Eindruck erweckt wird, Unterwerfung und Kostenerstattung gehörten zusammen, weil beide bei der Frage der Fristverlängerung verquickt worden sind, ohne dass das erforderlich wäre. Wenn sich bei der Abgabe der Unterlassungserklärung im Regelfall wegen der Dringlichkeit eine Fristverlängerung verbietet, kann das für die Frist, die für die Erstattung der Kosten gesetzt wird, nicht gelten. Es ist bemerkenswert, dass im Rahmen der vorformulierten Unterlassungserklärung in großer Schrift und unterstrichen die Fälligkeit der an den Anwalt zu zahlenden Gebühren hervorgehoben wird. Für den Schuldner muss dies den Eindruck erwecken, dass er die Gefahr gerichtlicher Inanspruchnahme nur dadurch verhindern kann, dass er neben der Unterlassungserklärung auch die Abmahnkosten umgehend erstattet."
Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 29.06.2010 - Az.: I-4 U 24/10 [Volltext]
"In das Bild, dass neben Vertragstrafen auch die Kostenerstattung im Vordergrund steht, passt auch, dass bei den Abmahnungen auch der unzutreffende Eindruck erweckt wird, Unterwerfung und Kostenerstattung gehörten zusammen, weil beide bei der Frage der Fristverlängerung verquickt worden sind, ohne dass das erforderlich wäre. Wenn sich bei der Abgabe der Unterlassungserklärung im Regelfall wegen der Dringlichkeit eine Fristverlängerung verbietet, kann das für die Frist, die für die Erstattung der Kosten gesetzt wird, nicht gelten. Es ist bemerkenswert, dass im Rahmen der vorformulierten Unterlassungserklärung in großer Schrift und unterstrichen die Fälligkeit der an den Anwalt zu zahlenden Gebühren hervorgehoben wird. Für den Schuldner muss dies den Eindruck erwecken, dass er die Gefahr gerichtlicher Inanspruchnahme nur dadurch verhindern kann, dass er neben der Unterlassungserklärung auch die Abmahnkosten umgehend erstattet."
Freitag, 24. September 2010
Die modUe in den Zeiten der Cholera
Update zum 11.10.2010
Mittlerweile hat RA André Breddermann seine Schreiben zum Thema Unterlassungsansprüche maßgeblich verändert. Die Formulierung "im Orginal" bedeutet nicht "DAS Orginal". Wer eine modifizierte Unterlassungserklärung per Einschreiben/Rückschein abgegeben hat und den Rückschein in Händen hält hat das Dokument bereits "im Orginal" abgegeben. Ebenso Personen die bereits die Annahme durch die Kanzlei Schutt & Waetke übermittelt bekamen. Es bleibt jedoch weiterhin fraglich weshalb RA André Breddermann bezüglich des Themas Unterlassungserklärung nicht einfach in die ihm vorliegende Akte sieht. Dort liegt sie bereits ... die modifizierte Unterlassungserklärung. Oder sie liegt nicht dort.
Im Übrigen sind bereits Fristen abgelaufen und Herr RA André Breddermann hat bereits um Klageaufträge im dreistelligen Bereich gebeten. So zumindest seine Aussage.
Update (06.10.2010)
Es wird nun von einer Person berichtet, die in der Woche 39 bei RA André Breddermann schriftlich anmerkte sie habe bereits eine Unterlassungserklärung abgegeben schon eine Woche später ein erneuter Bettelbrief eintraf mit dem zusätzlichen Inhalt das die Unterlassungsansprüche nicht weiter verfolgt werden würden. (Tatsächlich... schlicht nicht weiter verfolgt...)
Seit einigen Monaten berichten Rechtsanwaltskanzleien wie hier RA Thomas Stadler exemplarisch von "technischen Problemen" bei der Erklärung der Annahme einer rechtsanwaltlich erstellten modifizierten Unterlassungserklärung durch Abmahnkanzleien. Neuerdings soll es nach ihm auch vereinzelte "ModUE-Rebellen" in solchen Kanzleien geben. Wie dieser blog berichtete geht auch die Kanzlei Negele in Augsburg in Klagebegründungen seltsam vor, da sie modifizierte Unterlassungserklärungen als Schuldeingeständniss geißelt.
Die bisher größte Abmahnerleistung in solchen Angelegenheiten vollbringt jedoch nach neueren Erkentnissen eine relative Person der Zeitgeschichte namens Rechtsanwalt André Breddermann aus Osnabrück, der in dieser Woche Abgemahnte der Kanzlei Schutt & Waetke mit erstaunlichen Schreiben beklückte.
Der Ablauf: Wie RAin Regine Filler beschreibt mahnt die Karlsruher Kanzlei im Namen eines kalifornischen Pornographieherstellers private Funknetzwerkbetreiber wegen der angeblichen unerlaubten Verbreitung von insgesamt drei Werken des Herstellers ab. Eine recht hohe Anzahl an Abgemahnten reagiert korrekt und sendet im Rahmen der gesetzten Frist eine modifizierte Unterlassungserklärung. Nach mehreren übereinstimmenden Aussagen erhalten danach die modUEler zügig einen sogenannten "Bettelbrief". Diese rügt den Nichteingang einer Zahlung, nimmt aber die abgegebene modifizierte Unterlassungserklärung für den Unterlassungsgläubiger an.
Nachdem nun Monate vergingen erhalten nun gerade diese Personen einen erneuten "Bettelbrief". Dieses Mal jedoch von der Kanzlei des Rechtsanwalts André Breddermann, Osnabrück. Soweit das Schreiben nun fordert das bisher nicht eingegangene Geld mit Fristsetzung zu begleichen dürfte -eine wirksame Bevollmächtigung durch die Rechteinhaber vorrausgesetzt- das Vorgehen rechtmäßig sein.
Der Rechteinhaber hat jedoch die Grundregeln der Anwaltsbeauftragung in diesem Fall nicht beachtet. Urheberrechtliche Abmahnungen gehören in die Hände von Medienrechts-Spezialisten. RA André Breddermann zählt ausweislich seiner Eigendarstellung nicht dazu und sein erster Versuch sich in diesem Rechtsgebiet zu tummeln schlägt vollständig fehlt.
Obwohl nämlich die Abgemahnten bereits die Wiederholungsgefahr durch die abgegebene und auch strafbewehrte modifizierte Unterlassungserklärung beseitigten (egal ob vom Rechteinhaber anerkannt oder nicht) erhalten diese Abgemahnten im folgenden Text des RA André Breddermann erläutert das dem nicht so sei:
Im Folgenden wird die Abgabe der Orginal Unterlassungserklärung gefordert
Und zum Abschluß verdeutlicht RA André Breddermann, dass er den Unterlassungsanspruch der überhaupt nicht mehr existiert gerichtlich einklagen möchte....
... worum er jedoch erst die kalifornischen Pornohersteller um Klageauftrag bitten würde, was mehr als mutmaßen läßt... RA André Breddermann verfügt wie weiland Schutt & Waetke im ersten Gang nur über eine außergerichtliche Vollmacht.
Ob RA André Breddermann sich jedoch bewußt ist das er mit einer Unterlassungsklage gegen abgegebene und angenommene modifizierte Unterlassungserklärungen Kosten im vierstelligen €-Rahmen*** die seine kalifornischen Pornohersteller zu übernehmen hätten sich selbst androht darf bezweifelt werden. (*** mit Terminsgebühr 3.292,65€ allein an RA- und Gerichtskosten, wobei man bei sowas gerne mal eine Negative Feststellungsklage gesehen hat.)
Die angeschriebenen Verbraucher die tatsächlich eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben haben, die in Inhalt und Form den gesetzlichen Bestimmungen und den Regeln der Rechtsprechung entspricht, kurz: modUE, können sich natürlich beruhigt zurück lehnen und den "Bettelbrief" geniessen falls ihre Zahlungsentscheidung negativ ausgefallen ist. Personen die einen Rechtsanwalt/ eine Rechtsanwältin beauftragt haben können aber gerne diesem übermitteln das er/sie den Kollegen mal etwas in die Gepflogenheiten im Abmahnwahn einführt.
Ich gehe zudem davon aus, dass Herr Rechtsanwalt André Breddermann seinen Fehler bald erkennt und seine Schreiben den rechtlichen Gegebenheiten im Urheberrecht der Bundesrepublik Deutschland anpasst und man nicht groß die RAK und die Mandanten anschreiben muß.
Mittlerweile hat RA André Breddermann seine Schreiben zum Thema Unterlassungsansprüche maßgeblich verändert. Die Formulierung "im Orginal" bedeutet nicht "DAS Orginal". Wer eine modifizierte Unterlassungserklärung per Einschreiben/Rückschein abgegeben hat und den Rückschein in Händen hält hat das Dokument bereits "im Orginal" abgegeben. Ebenso Personen die bereits die Annahme durch die Kanzlei Schutt & Waetke übermittelt bekamen. Es bleibt jedoch weiterhin fraglich weshalb RA André Breddermann bezüglich des Themas Unterlassungserklärung nicht einfach in die ihm vorliegende Akte sieht. Dort liegt sie bereits ... die modifizierte Unterlassungserklärung. Oder sie liegt nicht dort.
Im Übrigen sind bereits Fristen abgelaufen und Herr RA André Breddermann hat bereits um Klageaufträge im dreistelligen Bereich gebeten. So zumindest seine Aussage.
Update (06.10.2010)
Es wird nun von einer Person berichtet, die in der Woche 39 bei RA André Breddermann schriftlich anmerkte sie habe bereits eine Unterlassungserklärung abgegeben schon eine Woche später ein erneuter Bettelbrief eintraf mit dem zusätzlichen Inhalt das die Unterlassungsansprüche nicht weiter verfolgt werden würden. (Tatsächlich... schlicht nicht weiter verfolgt...)
Seit einigen Monaten berichten Rechtsanwaltskanzleien wie hier RA Thomas Stadler exemplarisch von "technischen Problemen" bei der Erklärung der Annahme einer rechtsanwaltlich erstellten modifizierten Unterlassungserklärung durch Abmahnkanzleien. Neuerdings soll es nach ihm auch vereinzelte "ModUE-Rebellen" in solchen Kanzleien geben. Wie dieser blog berichtete geht auch die Kanzlei Negele in Augsburg in Klagebegründungen seltsam vor, da sie modifizierte Unterlassungserklärungen als Schuldeingeständniss geißelt.
Die bisher größte Abmahnerleistung in solchen Angelegenheiten vollbringt jedoch nach neueren Erkentnissen eine relative Person der Zeitgeschichte namens Rechtsanwalt André Breddermann aus Osnabrück, der in dieser Woche Abgemahnte der Kanzlei Schutt & Waetke mit erstaunlichen Schreiben beklückte.
Der Ablauf: Wie RAin Regine Filler beschreibt mahnt die Karlsruher Kanzlei im Namen eines kalifornischen Pornographieherstellers private Funknetzwerkbetreiber wegen der angeblichen unerlaubten Verbreitung von insgesamt drei Werken des Herstellers ab. Eine recht hohe Anzahl an Abgemahnten reagiert korrekt und sendet im Rahmen der gesetzten Frist eine modifizierte Unterlassungserklärung. Nach mehreren übereinstimmenden Aussagen erhalten danach die modUEler zügig einen sogenannten "Bettelbrief". Diese rügt den Nichteingang einer Zahlung, nimmt aber die abgegebene modifizierte Unterlassungserklärung für den Unterlassungsgläubiger an.
Nachdem nun Monate vergingen erhalten nun gerade diese Personen einen erneuten "Bettelbrief". Dieses Mal jedoch von der Kanzlei des Rechtsanwalts André Breddermann, Osnabrück. Soweit das Schreiben nun fordert das bisher nicht eingegangene Geld mit Fristsetzung zu begleichen dürfte -eine wirksame Bevollmächtigung durch die Rechteinhaber vorrausgesetzt- das Vorgehen rechtmäßig sein.
Der Rechteinhaber hat jedoch die Grundregeln der Anwaltsbeauftragung in diesem Fall nicht beachtet. Urheberrechtliche Abmahnungen gehören in die Hände von Medienrechts-Spezialisten. RA André Breddermann zählt ausweislich seiner Eigendarstellung nicht dazu und sein erster Versuch sich in diesem Rechtsgebiet zu tummeln schlägt vollständig fehlt.
Obwohl nämlich die Abgemahnten bereits die Wiederholungsgefahr durch die abgegebene und auch strafbewehrte modifizierte Unterlassungserklärung beseitigten (egal ob vom Rechteinhaber anerkannt oder nicht) erhalten diese Abgemahnten im folgenden Text des RA André Breddermann erläutert das dem nicht so sei:
Im Folgenden wird die Abgabe der Orginal Unterlassungserklärung gefordert
Und zum Abschluß verdeutlicht RA André Breddermann, dass er den Unterlassungsanspruch der überhaupt nicht mehr existiert gerichtlich einklagen möchte....
... worum er jedoch erst die kalifornischen Pornohersteller um Klageauftrag bitten würde, was mehr als mutmaßen läßt... RA André Breddermann verfügt wie weiland Schutt & Waetke im ersten Gang nur über eine außergerichtliche Vollmacht.
Ob RA André Breddermann sich jedoch bewußt ist das er mit einer Unterlassungsklage gegen abgegebene und angenommene modifizierte Unterlassungserklärungen Kosten im vierstelligen €-Rahmen*** die seine kalifornischen Pornohersteller zu übernehmen hätten sich selbst androht darf bezweifelt werden. (*** mit Terminsgebühr 3.292,65€ allein an RA- und Gerichtskosten, wobei man bei sowas gerne mal eine Negative Feststellungsklage gesehen hat.)
Die angeschriebenen Verbraucher die tatsächlich eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben haben, die in Inhalt und Form den gesetzlichen Bestimmungen und den Regeln der Rechtsprechung entspricht, kurz: modUE, können sich natürlich beruhigt zurück lehnen und den "Bettelbrief" geniessen falls ihre Zahlungsentscheidung negativ ausgefallen ist. Personen die einen Rechtsanwalt/ eine Rechtsanwältin beauftragt haben können aber gerne diesem übermitteln das er/sie den Kollegen mal etwas in die Gepflogenheiten im Abmahnwahn einführt.
Ich gehe zudem davon aus, dass Herr Rechtsanwalt André Breddermann seinen Fehler bald erkennt und seine Schreiben den rechtlichen Gegebenheiten im Urheberrecht der Bundesrepublik Deutschland anpasst und man nicht groß die RAK und die Mandanten anschreiben muß.
Sonntag, 19. September 2010
Update Strafanzeige "Üble Nachrede"
Mit Urteil vom 09.09.2010 verfügte das Obergericht des Kanton Zug (Az. JS 2010 44 und JS 2010 45) die Abweisung der Beschwerde. Die Spruchgebühr wurde den Beschwerdeführern auferlegt (800SF + 70SF Auslagen).
Die Vorgeschichte liest sich hier und hier.
Gegen den Entscheid ist Beschwerde vor dem Schweizer Bundesgericht in Lausanne zulässig, auch wenn die Annahme des Falls dort nicht wahrscheinlich ist.
Aus der Urteilsbegründung
"Gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB wird bestraft, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder üerdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet. Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Ausserung der Wahrheit entspricht (Wahr:heitsbeweis), oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten (Gutglaubensbeweis), so ist er nicht strafbar (Zitt.2). Der Gutglaubensbeweis ist erbracht, wenn der Täter nachweist, dass er die ihm nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnisse zumutbaren Schritte unternommen hat, um die RichtigkeitseinerAusserung zu überprüfen und siefürgegeben zu erachten (BGE 105 lV 118). Die Anforderungen an diese Prüfungspflicht sind geringer, wenn die Ausserung aus begründetem Anlass geschah, was etwa bei Strafanzeigen an die Polizei und andere Untersuchungsbehörden gilt (BGE 85 lV 184 f.). Allgemein ist zu beachten, ob mit der fragtichen Äusserung feststehende Tatsachen behauptet oder lediglich Verdachtsmomente vorgebracht werden' Wer bloss einen verdacht kundgibt, braucht nur zu beweisen, dass ernsthatte Gründe ihn zum Verdacht berechtigen; wer aber Tatsachen als gegeben hinstellt, hat ernsthafte Gründe für deren Annahme nachzuweisen. Dies gilt auch tür Ausserungen, z.B. Strafanzeigen, gegenÜber Strafverfolgungsbehörden (BGE 85 lV 185). Damit sich der Anzeiger nicht der Gefahr einer Verurteilung wegen Ehrverletzung aussetzt, muss es für den Gutglaubensbeweisnach Art. 173 Ziffer 2 StGB genügen,wenn der Anzeiger dartun kann,dass er in guten Treuen die ernsthaften Verdachtsgründe bejahte. Daraus folgt, dass Nachforschungen, ob der Verdacht sich letztlich auch tatsächlich als richtig erweise, nicht verlangt werden können (BGE 116 tV 209). [...] lm Übrigen sind die Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass ein Anzeiger, um seiner Anzeige das nötige Gewicht zu verleihen, d.h. um zu vermeiden, dass die Verdachtsgründe für die Einleitung einer Untersuchung als nicht ausreichend betrachtet werden, gegenüber der Staatsanwaltschaft zeigen muss, dass er überzeugt ist, es gehe um Vorkommnisse, bei denen sich die Einleitung eines Strafverfahrens aufdränge. Wenn ein Anzeiger somit in seinen Eingaben nicht durchwegs Verdachtsgründe äussert, so darf dies nicht dazu führen, dass er den Gutglaubensbeweis für die entsprechenden Behauptungen als bestehende Tatsachen und nicht nur als Verdächtigungen zu leisten hätte. Dies wäre insbesondere nicht gerechtfertigt, weil die Grenzen zwischen der Behauptung einer Tatsache und der blossen Verdachtsäusserung bei entsprechender Ausdrucksweise fliessend sein können (vgl. BGE 116 lV 210)."
Dies sollte man sich angesichts des Logistep-Urteils und möglicher Aktionen hinter die Binde schreiben.
PS: Vorsicht Anwaltskosten!
In der Beschwerde über eine wie hier eingestellte Strafanzeige wegen übler Nachrede gegen jemanden der zum Beispiel eine Firma L. AG mit einer Strafanzeige bedacht hat ist derjenige Strafanzeiger gegen die L. AG nicht Partei. Er wird nur zur freiwilligen Stellungnahme (immer ratsam) aufgefordert und erhält daher keine Gelder für zum Beispiel anwaltliche Tätigkeiten im Beschwerdeverfahren.
Die Vorgeschichte liest sich hier und hier.
Gegen den Entscheid ist Beschwerde vor dem Schweizer Bundesgericht in Lausanne zulässig, auch wenn die Annahme des Falls dort nicht wahrscheinlich ist.
Aus der Urteilsbegründung
"Gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB wird bestraft, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder üerdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet. Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Ausserung der Wahrheit entspricht (Wahr:heitsbeweis), oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten (Gutglaubensbeweis), so ist er nicht strafbar (Zitt.2). Der Gutglaubensbeweis ist erbracht, wenn der Täter nachweist, dass er die ihm nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnisse zumutbaren Schritte unternommen hat, um die RichtigkeitseinerAusserung zu überprüfen und siefürgegeben zu erachten (BGE 105 lV 118). Die Anforderungen an diese Prüfungspflicht sind geringer, wenn die Ausserung aus begründetem Anlass geschah, was etwa bei Strafanzeigen an die Polizei und andere Untersuchungsbehörden gilt (BGE 85 lV 184 f.). Allgemein ist zu beachten, ob mit der fragtichen Äusserung feststehende Tatsachen behauptet oder lediglich Verdachtsmomente vorgebracht werden' Wer bloss einen verdacht kundgibt, braucht nur zu beweisen, dass ernsthatte Gründe ihn zum Verdacht berechtigen; wer aber Tatsachen als gegeben hinstellt, hat ernsthafte Gründe für deren Annahme nachzuweisen. Dies gilt auch tür Ausserungen, z.B. Strafanzeigen, gegenÜber Strafverfolgungsbehörden (BGE 85 lV 185). Damit sich der Anzeiger nicht der Gefahr einer Verurteilung wegen Ehrverletzung aussetzt, muss es für den Gutglaubensbeweisnach Art. 173 Ziffer 2 StGB genügen,wenn der Anzeiger dartun kann,dass er in guten Treuen die ernsthaften Verdachtsgründe bejahte. Daraus folgt, dass Nachforschungen, ob der Verdacht sich letztlich auch tatsächlich als richtig erweise, nicht verlangt werden können (BGE 116 tV 209). [...] lm Übrigen sind die Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass ein Anzeiger, um seiner Anzeige das nötige Gewicht zu verleihen, d.h. um zu vermeiden, dass die Verdachtsgründe für die Einleitung einer Untersuchung als nicht ausreichend betrachtet werden, gegenüber der Staatsanwaltschaft zeigen muss, dass er überzeugt ist, es gehe um Vorkommnisse, bei denen sich die Einleitung eines Strafverfahrens aufdränge. Wenn ein Anzeiger somit in seinen Eingaben nicht durchwegs Verdachtsgründe äussert, so darf dies nicht dazu führen, dass er den Gutglaubensbeweis für die entsprechenden Behauptungen als bestehende Tatsachen und nicht nur als Verdächtigungen zu leisten hätte. Dies wäre insbesondere nicht gerechtfertigt, weil die Grenzen zwischen der Behauptung einer Tatsache und der blossen Verdachtsäusserung bei entsprechender Ausdrucksweise fliessend sein können (vgl. BGE 116 lV 210)."
Dies sollte man sich angesichts des Logistep-Urteils und möglicher Aktionen hinter die Binde schreiben.
PS: Vorsicht Anwaltskosten!
In der Beschwerde über eine wie hier eingestellte Strafanzeige wegen übler Nachrede gegen jemanden der zum Beispiel eine Firma L. AG mit einer Strafanzeige bedacht hat ist derjenige Strafanzeiger gegen die L. AG nicht Partei. Er wird nur zur freiwilligen Stellungnahme (immer ratsam) aufgefordert und erhält daher keine Gelder für zum Beispiel anwaltliche Tätigkeiten im Beschwerdeverfahren.
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