Am 09.11.2012 erhielt das Netzwelt.de-Forum überraschend Besuch der Kanzlei Rasch, Hamburg. Rechtsanwalt Jan H. Petersen stellte drei Thesen zur Debatte.
Seither mögen sich so einige ratlose Leser fragen, was denn eigentlich von verschiedenen Diskutanten so geschrieben wird. Daher scheint eine kleine Einführung in die Begriffe angebracht.
I - Die "tatsächliche Vermutung"
Die Telemedicus-Redaktion schreibt zum Urteil des BGH vom 12.05.2010, I ZR 121/08 vollkommen richtig und verständlich: "Wer mittels „zuverlässiger Software“ als Inhaber einer IP-Adresse
identifiziert wird, über die Rechtsverletzungen begangen werden, den
trifft die Darlegungslast dafür, wieso er die Rechtsverletzung nicht
selbst begangen hat."
Der BGH jedoch: "Wird ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus
zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person
zugeteilt ist, so spricht zwar eine tatsächliche Vermutung dafür, dass
diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist."
Wikipedia hat ein schönes Beispiel dafür gefunden: Behauptet jemand, er sei auf Glatteis ausgerutscht und es gab niemand, der den Vorfall gesehen hat, lag aber die Temperatur beim Vorfall bei 0° oder darunter, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass es Glatteis gegeben hat. Lag sie bei zB + 5° spricht sie dagegen. Es liegt aber weiterhin kein "richtiger Beweis" vor.
Eine tatsächliche Vermutung kann jedoch nur erschüttert, aber nicht widerlegt werden. Steht also zur Überzeugung des Gerichts durch die vorgelegten Beweise zur Ermittlung (und einen fehlenden Gegenbeweis) fest, dass die Loggerbudenstory stimmt (und eben doch nicht stimmt) "darf" das Gericht von der Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers für die Rechtsverletzung ausgehen. Anm: Das hierbei der Provider als Fehlerquelle ausgeschlossen wird stellt einen massiven "Systemfehler" dar.
Will also eine Person die tatsächliche Vermutung erschüttern, muss sie sie entsprechend äußern: "Daraus ergibt sich eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers, der ..." (BGH)
II - Die Verantwortlichkeit
Der BGH verweist in seinem Urteil vom 12.05.2010 auf die damals in diesem Punkt noch richtige Rechtsprechung des OLG Köln: "Da nach dem Vorstehenden das Landgericht zu Recht davon ausgegangen ist,
dass von einer der Verfügungsbeklagten zugeteilten IP-Adresse das
geschützte Werk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist,
spricht eine Vermutung dafür, dass die Verfügungsbeklagte für diese
Rechtsverletzung verantwortlich ist." (OLG Köln, Beschluss vom 11.09.2009, 6 W 95/09)
Heute aber lesen wir "deutschlandweit": "Nach der Rechtsprechung des BGH besteht eine tatsächliche Vermutung zu
Gunsten des Rechteinhabers, dass Rechtsverletzungen, die von einem
bestimmten Anschluss aus vorgenommen worden sind, von dem Inhaber dieses
Anschlusses begangen wurden." (OLG Köln, Urteil vom 23.03.2012, 6 W 67/11)
Eine solch umfangreiche Interpretation durch Instanzgerichte steht ihnen nicht zu. Verantwortlichkeit bedeuted das Vorliegen der kompletten Palette an Möglichkeiten. Von Täterschaft sprach der BGH nicht.
Wer im Urheberrecht verantwortlich für eine Rechtsverletzung ist, kann dies als
- Täter
- Teilnehmer/Gehilfe
- Störer
sein.
III - Unterlassungsanspruch
Der Unterlassungsanspruch der dem Verletzten tatsächlich zusteht kann jedoch nicht alle Arten von Möglichkeiten der Verantwortlichkeit umfassen. Es liegt ja eine reale Verletzung vor, von der der Verletzte hier aber zum Zeitpunkt der Abmahnung in der Regel nichts weiß.
In den vielfältigen "Orginal-UEs", die zwingend einer Abmahnung mitgesandt werden müssen, damit die Abmahnung vollständig ist, wird daher munter "spekuliert".
Nur der Verletzte kann ermessen (und ist dazu auch "verpflichtet") welche genaue Art der Rechtsverletzung vorliegt und was er genau damit zu tun hat. Hierbei war und ist das Durcheinander der Rechtsprechung in Deutschland wenig hilfreich. Ein normaler Mensch ist kaum geeignet ein solches Prordukt so herzustellen, dass es vor Gericht bestand hat.
IV - Modifizierte Unterlassungserklärung
Da der Abgemahnte unter Zeitdruck steht, ist er also von Musteranbietern, die gleichzeitig den Gang zu einem Rechtsanwalt aus Kostengründen ablehnen so zu versorgen, dass er den Anspruch auf Unterlassung in jedem Fall erfüllt.
Hierbei hilft der Hamburger Brauch, der die Erklärung nicht als Schuldeingeständnis da stehen läßt, aber faktisch für die Zukunft zusichert die Tathandlung um die es geht nicht zu begehen, oder begehen zu lassen.
Die vorhandenen Muster-UEs sind jedoch überaus kurz. Es gäbe bessere und "verständlichere" Formulierungen. Der Zweck des Ganzen ist jedoch erreicht: Anspruch ist erfüllt und es drohen weder eine einstweilige Verfügung, noch ein hoher Streitwert bezüglich der Unterlassung.
Im Übrgen muss niemand eine Erklärung abgeben, wenn er das nicht will, oder wenn er unschlagbare Beweise hat, die es erlauben die Abmahnung sofort abzuwehren. (3,5% geschätzt.)
V - Die drei Petersen-Thesen
Hier beißt sich die schöne Instanz-Interpretationskatze in den Schwanz. Bislang bezieht sich die tatsächliche Vermutung ain der Instanzrechtsprechung seit dem Urteil des BGH vom 12.05.2010 nur noch auf die Täterschaft. Die Abmahner bekommen also ein "erleichterndes" Mittel zur Prozeßführung "geschenkt". Dafür müssen sie aber auf die weiteren Möglichkeiten so lange verzichten, bis der Abgemahnte oder Beklagte die genaue Verantwortlichkeit in der Sache darlegt und damit auch den eigentlichen Inhalt des Unterlassungsanspruchs, der dem Verletzten zusteht.
In so fern ist die These No. 3 zwar sehr strittig (ein Urteil aus Hamburg oder Köln exisitiert nicht, geschweige denn eins, dass den BGH überdauert hätte), aber zumindest nachvollziehbar, wenn man die Rechtsprechung des BGH zu Grunde legt. Dass die Kanzlei Rasch hier "Hinweise" der mündlichen Art erhalten haben will ist jedoch angesichts der Rechtsprechung, die aus der tatsächlichen Vermutung nur den Täter sieht allerhöchstens lächerlich (in dieem Fall von den Richtern). Eine einfache "Verbesserung" des Textes und schon wäre man auch auf BGH-Niveau. Das muss jedoch nicht sein, weil sich um den BGH in diesem Punkt niemand kümmert. Am Gerichtsstandort München übergeht man gefissentlich auch die Rechtsprechung zum Thema W-LAN-Absicherung.
Ob der BGH nun die Urteilsbegründung zu "Morpheus" nutzt, um diem Instanzgerichtstheater die Leviten zu lesen? Ich kann das nur hoffen.
These No. 1 ist hiervon ebenso betroffen. wobei These No 2 in Bezug auf die Störerhaftung bezüglich Rechtsverletzungen, die durch Kinder begangen wurden gerade eben pulverisiert wurde.
VI - Seitenthesen
Gerne wird behauptet der Vorgang der Klärung der Verantwortlichkeit zu einer Verletzung wäre mit Extrakosten verbunden, gerade wenn es um die Verantwortung im Bereich der Störerhaftung gehe. Mit der Realität, vor allem in Gerichtsverfahren hat dies jedoch nichts zu tun. Natürlich hätte jeder Geld-Gläubiger gerne, wenn er ein Komplettpaket aus vollständigem Sachverhalt, ab Besten noch übersichtlich und kurz in Form einer Schulderklärung erhält. Dabei ist es strategisch von Vorteil, wenn man behaupten kann, nur die Rechte der eigenen Mandantschaft im Auge zu haben (und die Fortbildung des Rechts und von mir aus noch die Rettung der Wale).
Nachdem was man aber nun in Karlsruhe am 15.11.2012 erlebt hat ... nicht einmal Urteile aus Köln oder Hamburg würden hier helfen. Hier und auch bei diesem Thema entscheidet allein für alle verbindlich der Bundesgerichtshof.
Samstag, 17. November 2012
Montag, 15. Oktober 2012
KG Berlin 24 U 167/11 + 24 U 168/11
Zu den Volltexten der Urteile des LG Berlin geht es hier.
Zu der mündlichen Verhandlung vom 15.10.2012 nun der Bericht des Herrn Rechtsanwalts und Notars Volker Küpperbusch, Kanzlei Dr. Stracke, Bubenzer & Kollegen, Bielefeld. Der Bericht wurde redaktionell geringfügig verändert.
Fortgang der Verfahren
Die Berufung vor dem Kammergericht wurde
von den Klägern in beiden Fällen umfänglich begründet. Die
Bevollmächtigten der Kläger, eine Kanzlei aus Hamburg, versuchten dort,
die angebliche Rechteinhaberschaft ebenso wie die angebliche
Haftung des Beklagten (deren Annahme der aktuellen Rechtsprechung den
aktuellen Urteilen der Landgerichte Köln und Hamburg, des
Oberlandesgerichts Köln und des Bundesgerichtshofs widersprochen hätte)
nunmehr im Berufungsverfahren weiter zu begründen.
Dabei wurden im Verfahren der einen
Klägerin Beweismittel vorgelegt, deren Inhalt aufgrund tatsächlicher
Umstände, die der Richtigkeit entgegenstehen dürften, fragwürdig waren.
Den Hinweis, dass von Amts wegen nach pflichtgemäßem
Ermessen des Gerichts über die Frage der rechtlichen Behandlung –
Abgabe der Akte an die Staatsanwaltschaft – entschieden werden möge, hat
das Gericht nicht aufgenommen. Hierüber wird vom Beklagten zu
entscheiden sein. (Hinweis: Die Klägerin im Verfahren 24 U 167/11 hatte einen Beweis in Form einer eidesstattlichen Versicherung vorgelegt. Diese war von der beaufragten Ermittlungsfirma is Jahr 2009 datiert worden. Allerdings wurde ein Formular verwendet, welches - nach mehreren Namensänderungen der Firma - einer Firma die erst seit dem 24.03.2011 offiziell existent war zugehörig ist.)
Zurücknahme per ersten Berufung unmittelbar vor der Verhandlung per Telefax:
Am Morgen der Verhandlung um ca. 09:00 Uhr
ging in der Kanzlei des Vertreters der Beklagten die Berufungsrücknahme
ein, die gleichzeitig auch das Gericht erreichte, welches mit Beschluss
von 10:00 Uhr, eine Stunde vor der geplanten
Verhandlung, den Termin aufgehoben hat. Die Klägerin wurde des
Rechtsmittels für verlustig erklärt und hat alle Kosten des Verfahrens
1. und 2. Instanz zu tragen.
Die zurückgenommene Klage betraf das Verfahren 24 U 167/11, in welchem die oben angesprochenen Beweismittel enthalten waren.
Die andere Sache 24 U 168/11 wurde vor dem Kammergericht verhandelt.
Die Hinweise des Gerichts:
Die Verhandlung in der Sache 24 U 168/11
wurde mit den Anträgen begonnen. Der Vertreter der Klägerin bat das
Gericht darum, vor der Antragstellung erst die gerichtlichen Hinweise
abzuwarten. Das Gericht hat hierzu keinen Anlass
gesehen und mitgeteilt, dass nur bei abweichender Ansicht Hinweise
erforderlich seien, man werde aber auf Basis des Sachvortrags
entscheiden können. Damit war die Grundrichtung eindeutig.
Nach den Anträgen (die gleichen wie schon
im Verfahren vor dem Landgericht Berlin) gab das Gericht Hinweise
darauf, wie es die Sache beurteilt.
Der zuständige 24. Senat des
Kammergerichts unter Vorsitz des Vorsitzenden Richter am Kammergericht
Harte führte zum Vortrag der klägerischen Softwarefirma sodann Folgendes
aus:
Die Klägerin hat schon nicht ausreichend
dargelegt, überhaupt Rechteinhaberin zu sein. Nach dem sogenannten
Schutzlandprinzip hätte sie nach deutschem Recht Inhaberin von
Schutzrechten sein müssen. Sie hat es nicht geschafft, dies
dem Gericht darzustellen
- Die Klägerin ist nicht selbst Urheberin
des hier betroffenen Werkes. Sie hat vorgetragen, ca. 60
weisungsgebundene Programmierer hätten das Werk (in Polen) geschaffen,
weshalb sie Rechteinhaberin geworden sei. Dieser Vortrag
reiche zur Substantiierung des Vortrages nicht aus, nachdem „die
Beklagtenseite genau hier den Finger in die Wunde gelegt hat“. Die
Beklagtenseite könne hier zunächst wirksam mit Nichtwissen bestreiten,
da ihr selbst Mittel zur Erkenntnis selbst nicht zugänglich
seien. Es bleibe alleinige Sache der Klägerin, darzulegen und zu
beweisen, wie und von wem sie die Rechte erlangt haben will. Der Vortrag
der Klägerseite dazu sei zu faktenarm
Die Anforderungen an den Vortrag der
Klägerin dürften zwar nicht überspannt werden, eine konkrete Darlegung
der Vorgänge und Rechteübertragung sei jedoch unerlässlich
- Alleiniges Recht, welches der Klägerin
zur Verfügung stünde, wäre die Regelung des § 69b UrhG. Demnach wäre sie
Rechteinhaberin, wenn
Angestellte für sie weisungsgebunden die Programmierung
durchgeführt hätten (die Klägerseite sprach immer wieder von
„Freelancern“, dies dürften m.E. nach keine Personen i.S.d. § 69b UrhG
sein, der Senat hat sich dazu nicht geäussert)
- Der § 10 UrhG (Vermutung der
Urheberschaft) helfe der Klägerin nicht. Absatz 1 gelte nur für den
Urheber selbst, nicht aber für den Nutzungsberechtigten, das Gesetz
unterscheide zwischen Urhebervermerk und Copyright – Vermerk.
Darüber hinaus ist dort gerade nicht die Klägerin bezeichnet, sondern
eine andere Softwarefirma, so dass § 10 Abs. 2 UrhG auch nicht greift.
- Der § 10 Abs. 3 UrhG greife ebenfalls
nicht, da dieser nur für Unterlassungsansprüche und einstweiligen
Rechtsschutz gelte, also hier ebenfalls nicht anwendbar sei
- Tonträgerin ist die Klägerin ebenfalls
nicht, hat dies nur kurz angesprochen, aber keinen relevanten Vortrag
dazu gebracht. Rechte aus § 85 UrhG kommen also ebenfalls nicht in
Betracht.
- Anlass zur Zulassung der Revision durch
das Kammergericht bestehe nicht, es handele sich um eine
Sachentscheidung auf Basis des Vortrags, die Zulassungsbeschwerde
scheitert am Streitwert (zulässig ist die Beschwerde nur bei einem
Streitwert ab 20.000 €)
Zu den weiteren Fragen (fehlende Haftung
des Beklagten, keine Täterhaftung, keine Störerhaftung, Höhe der
Ansprüche etc) nahm das Kammergericht keinerlei Stellung, da (leider)
wegen nach dem derzeitigen Stand nicht bestehender
Rechteinhaberschaft hierzu kein Anlass bestand.
Der Klägeranwalt erhielt sodann Gelegenheit, darüber zu entscheiden, ob die Berufung zurückgenommen werden sollte.
Nachdem er kurz Rücksprache hielt, „bot er
an“, die Sache insgesamt zu beenden und auch keine weiteren Ansprüche
geltend zu machen, wenn der Beklagte zum Vergleich bereit sei, hier
einer Kostenaufhebung zuzustimmen, also seine
eigenen Kosten des Verfahrens zu tragen. Ansonsten werde man dann eben
vor einem anderen Gericht nochmal - diesmalaus „Störerhaftung“ -
vorgehen. Diesem „Angebot“ war nicht zuzustimmen, zumal nicht
unerhebliche Kosten durch die zwei Instanzen entstanden sind.
Die Berufung wurde dann zurückgenommen
und ein weiteres Verfahren vor einem klägerfreundlichen Gericht
angekündigt. Ich habe den Klägeranwalt bereits darauf hingewiesen, dass
dem zwingende rechtliche Erwägungen entgegenstehen
dürften. Es dürfte sich um den Versuch handeln, hier noch etwas Kosten
zu „retten“. Selbstverständlich wird der Prozessbevollmächtigte dem
Beklagten raten, sich mit den notwendigen Mitteln auch gegen eine solche
Inanspruchnahme, die schon unzulässig sein dürfte,
zu wehren. Man darf gespannt sein, ob die Drohung wahr gemacht wird.
AG Köln, Az.: 137 C 340/12 - Versäumnisurteil
Vorgeschichte
Eine Internetanschlussinhaberin erhielt im Oktober 2011 über eine Karlsruher Abmahnkanzlei eine urheberrechtliche Filesharing-Abmahnung. Über ihren Anschluss sei es zu einer unerlaubten Handlung an einem Computerspiel gekommen, an dem die Fima K. ausschließliche Nutzung- und Verwertungsrechte inne halten würde. Die Abgemahnte reagierte mit der Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung und bezahlte nicht.
Der Fall wurde von der Firma K. an ein südwestdeutsches Inkassounternehmen weiter gegeben. Zum 20.06.2012 erhob der Justiziar des Inkassounternehmen Klage am Amtsgericht Köln mit einem Gegenstandswert in Höhe von 1.076,80€
Verfahren
Die Beklagte verteidigte sich zuerst ohne die Einschaltung eines Rechtsanwalts. Weder sie, noch nutzungsberechtigte Söhne (Alter 17 und 19) hätten die Handlungen begangen. Auch sei der verwendete W-LAN-Router ordnungsgemäß abgesichert worden, so dass kein unberechtigter Zugriff von aussen habe statt finden können. Bemerkenswert: Es wurden im Verfahren insgesamt sieben unterschiedliche Tatzeitpunkte über den Zeitraum von 10,5 Tagen diskutiert.
Die Beklagte bestritt jedoch auch die Aktivlegitimation der Klägerin. Hier wurden umfangreiche Daten vorgelegt, die auch in Zweifel setzten, ob die streitgegenständliche Datei überhaupt eine geschützte Version des Computerspiels enthalten habe. Zudem sei keine schlüssige Rechtekette zwischen dem hier bulgarischen Speielentwickler und der Klägerin dargelegt .
Die Beklagte bestritt auch mit sachlichen Argumenten die ordnungsgemäße Durchführung der Ermittlung und/oder Beauskunftung durch den Internetprovider der Beklagten.
Vor der Verhandlung
Die Beklagte beauftragte vor der Mündlichen Verhandlung am heutigen 15.10.2012 einen Rechtsanwalt. Die Gegenseite suchte mit verspätetem Schriftsatz gegen die Argumente der Beklagtenseite vorzugehen.
Mündliche Verhandlung
Der vorsitzende Richter zeigte sich als überaus sachkundig und bestens vorbereitet. Er stellte sofort klar, dass er keine täerschaftliche Handlung der Beklagten erkennen könne und lehtne daher die beantragten Verpflichtung zur Übernahme von Schadensersatz gegen die Beklagte ab. Auf Basis der von der Beklagten vorgetragenen Urteile zum Thema der Störerhaftung, vornehmlich des OLG Köln sah sich der Richter im Einklang mit der dortigen Rechtsprechung und lehnte auch eine Verurteilung als Störer (Übernahme der Rechtsanwaltskosten) ab. Die Beklagte träfe hier allenfalls auch "nur" eine sekundäre Beweislast (vgl. auch das neue Urteil des LG Köln Urteil vom 11.09.2012, Aktenzeichen: 33 O 353/11). Diese habe sie erfüllt. Der Richter diskutierte mit den Parteien auch umfänglich das Thema der Aktivlegitimation, die er als nicht bewiesen einstufte. Auch der Vortrag im Bereich der Ermittlung durch die Beklagte habe genügsam Zweifel auch bei dem vorsitzenden Richter an dieser, oder einer ordnungsgemäßen Beauskunft geschürt.
Anträge
Die Klägerin stellte nach diesem Ausführungen keinen Antrag.
Die Beklagtenpartei stellte den Antrag auf Versämnissurteil.
Dieses wird nun vom AG Köln in den nächsten Tagen den Parteien zugestellt.
Gesamtkosten
Neben der somit abgewehrten Forderung in Höhe von 1.076,80€ sind damit nach RVG 619,80€ Kosten des Rechtsstreits zu berücksichtigen. Hinzu kommt eine Anfahrt des Beklagtenanwalts. Die Klägerin trägt sämtliche Kosten.
Verfahrensbeteiligte
1. Rechtsanwalt Jan H. Gerth, Oerlinghausen.
2. Netzwelt.de-Spendenaktion
3. Der Autor des Berichts
Donnerstag, 13. September 2012
OLG Köln, Beschluss vom 03.09.2012, Az.: 6 W 178/12
Die Uploads des OLG-Beschlusses und des Beschlusses des LG Köln vom 17.07.2012 finden sich auf der Netzwelt.de-Webseite.
Die Beschlüsse wurden dankenswerter Weise von Rechtsanwalt Daniel Paus, Kanzlei Löbbecke, Gövert, Büse und Partner, 46594 Gladbeck zur Verfügung gestellt.
Warnung
Die Feststellungen des OLG sind nicht auf diejenigen übertragbar, die an ihrer tatsächlichen Adresse eine Abmahnung erhalten haben. Für diesen Personenkreis gilt natürlich die Empfehlung der Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung nach dem Erhalt der Abmahnung.
Sachverhalt
Das sich das OLG mehr als ausführlich mit dem Sachverhalt beschäftigt reicht die Kurzform:
1. Die spätere Antragsgegnerin sollte unter der vom Provider beauskunfteten Heimadresse mit Schreiben vom 09.06.2011 abgemahnt werden.
2. Die Abgemahnte war jedoch, wie über verschiedenste Dokumente nachgewiesen werden konnte, bereits zum 01.03.2011 aus der ehemals gemeinsamen Wohnung mit ihrem namensgleichen Partner ausgezogen.
3. Eine Übermittlung des Abmahnschreibens seitens des ehemaligen Partners fand nicht statt.
4. Bereits zum 28.06.2011 verfügte das Landgericht Köln auf Antrag des Abmahners eine einstweilige Verfügung, da keine Unterlassungserklärung der Abgemahnten einging.
5. Dem Abmahner ist jedoch, wie hier ausführlich dargelegt gesetzlich mit Befristung auferlegt, von der erwirkten Verfügung Gebrauch zu machen, also sie innerhalb eines Monats der Antragsgegnerin zukommen zu lassen. Dies wurde aber unter der alten Adresse versucht. Dem Gericht genügte das bloße Einwerfen durch einen Zusteller nicht, um das wichtigste Kriterium einer Zustellung, nämlich dass dieses Dokument in den Machtbereich der Antragsgegnerin gekommen sei zu erfüllen.
6. Von der Existenz der Verfügung erfuhr die Antragsgegnerin erst, als sie eine Kostenrechnung des Landgericht Kölns erhielt.
7. Sie gab eine Unterlassungserklärung ab, die Angelegenheit für erledigt erklärt, aber sowohl die Abmahnung selbst, als auch der Kostenentscheid des Gerichts, der zuerst zu Lasten der Antragsgegnerin ging wurde angegriffen.
8. In der Sache fand leider keine Entscheidung statt, sondern allein die Kostenfrage wurde allerdings im Sinne der Antragsgegnerin geklärt. Hierbei wurden dem Antragsteller auch die Kostend er Nebenintervention auferlegt, sprich die Kosten für den Rechtsanwalt des Ehemanns.
Die Details erfährt man in den Beschlüssen.
Kommentar
Eine sehr logische und "gerechte" Entscheidung, die sich strikt an die geltende Rechtslage hält und viele Details birgt (wie Bedeutung eines Namensschildes, etc...), die interessant für eventuelle andere Rechtsstreite sind.
Auffällig ist jedoch die Stellung zu Punkt 1 in meiner Aufzählung. Ich kenne die Schriftsätze des Abmahners nicht, aber ich gehe von einem schweren prozessualen Fehler aus. Denn es fehlt die Rechtsansicht des Landgericht Kölns (rechtskräftig) zum Thema einer Beauskunftung eines Providers. Von der Antragstellerin wurde nicht thematisiert, dass das Grundproblem doch nicht etwa die fehl geschlagene Zustellung sei, sondern die zum Tatzeitpunkt und danach zum Zeitpunkt der Beauskunftung (überwiegend wahrscheinlich) noch bestehende Vertragsverhältinis des Providers mit der späteren Abgemahnten. Das LG Köln hat in einem ähnlichen Fall dem zum Tatzeitpunkt ebenso ausgezogenen Abgemahnten "unterstellt", er hätte die vertraglichen Verhältnisse zum auszugszeitpunkt klären müssen und sei trotzt des faktischen Auszuges immer noch der richtige Adressat der Abmahnung. Ob der Abmahner hiermit erfolgreich gewesen wäre, weiß ich nicht. Er hat diesen Punkt jedenfalls nicht ausreichend oder eher gar nicht thematisiert.
Mittwoch, 29. August 2012
Kurzkommentar LG München
Zur Vorinstanz
1. Deutlich erkennbar sah sich das Landgericht München nicht im Stande grundsätzliche Fragen der Störerhaftung zu klären. Das Urteil ist insofern rein "extremfallbezogen" und kann schwerlich auf andere Fälle übertragen werden.
2. Wie auch der Laie erkennen sollte, entzieht sich das Landgericht München (zu Recht) auf formalem Wege einer rechtlichen Bewertung des "Extremfalls", fügt ihn jedoch wiederum in der Begründung zur Nichtzulassung der Revision in das "normale Prozedere" ein, ohne die rechtliche Entwicklung selbst zu beachten (OLG Köln, Az.: 6 W 239/11, Urteil vom 16.05.2012). Dies darf man als "schwammig" bezeichnen, überzeugen kann es nicht. Eine Beschwerde und spätere Durchführung der Revision ist dem Beklagten und Berufungskläger aus finanziellen Gründen nicht möglich.
3. In der "technischen Seite" des Urteils liegt jedoch das Kernproblem.
Das OLG Köln richtig: "Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (BGH, GRUR 2004, 438 [442] - Feriendomizil I)."
Diese rechtliche Möglichkeit ergibt sich nicht (vgl. erstinstanzliches Urteil) aus der Annahme eine Person, der man einen Internetzugang überläßt würde sich künftig auch nicht rechtstreu verhalten, weil sie es in der Vergangenheit nicht getan hat, sondern aus den Motiven und Kriterien der Verkehrssicherungspflichten, deren Verletzung das .... Amtsgericht München jedoch verneint, wenn es um das Thema der Haftung als Teilnehmer geht. Das Landgericht beschäftigt sich mit diesem - eigentlich nicht möglichen - Spagat nicht.
Richtig wäre also gewesen: "Trotz fest gestellter Verletzung von Verkehrssicherungspflichten (Begründung), ist der Beklagte nicht als Teilnehmer haftbar (Schadensersatz), jedoch als Störer (Begründung)." Es steht nun jedoch "fest": "Der Beklagte hat keine Verkehrssicherungspflichten verletzt (Begründung), jedoch Verkehrssicherungspflichten verletzt (Begründung)."
Dürftig.
3.1. Die Folgethesen, dass derjenige welcher einem Dritten einen Computer überläßt, immer techisch versierter sein muss, als der potentielle Gefährder, (oder andersrum, dass der "dumme" PC-Besitzer fein raus ist), oder die These über die Wirksamkeit von "Adminstratorenrechten" ... benötigen keine weitere Betrachtung.
Donnerstag, 23. August 2012
OLG Köln, Urteil vom 17.08.2012, Az.: 6 U 208/10
1. Da das Urteil nur geringfügige Änderungen zu der Entscheidung des 6.ten Senats vom 22.07.2011 aufweist, werden heute nur die Veränderungen vorgelegt. Hier findet sich der Volltext des Urteils vom 22.07.2011.
2. Wie erkennbar hat der 6.te Senat im Urteil vom 22.07.2011 die Revision nicht zugelassen. DEr Beklagte führte nach einer erfolglosen Beschwerde vor dem OLG Köln eine Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschluss v. 21.03.2012, Az. 1 BvR 2365/11). Nun hat letztlich das OLG Köln sein Urteil dahin gehend abgeändert. Inhaltlich äußert sich jedoch das OLG Köln zum Beschluss des Bundesverssungsgerichts nicht.
3. Über den Fortgang des Verfahrens wird berichtet.
Dienstag, 21. August 2012
Geburtstagsständchen ...
oder die Geschichte einer unglaublichen Entgleisung und ihrer Folgen.
Im Vorpost (ab dem nächsten werden wieder wirklich wichtige Dinge besprochen) wurde die Idee des RA Thomas Urmann aus Regensburg einen Internetpranger für angebliche Pornodownloader einzurichten "besprochen". Die Anwaltschaft arbeitet sich an dem Thema juristisch ab.
Bislang wurde jedoch nicht erläutert, wie denn ein normaler Abmahnanwalt auf diese tolle Idee gekommen ist. Dabei ist die Erklärung doch so einfach ...
Den Internetpranger gegen die Person Thomas Urmann gibt es nun schon länger. Allein die "Überschrift"
Thomas Urmann / Urmann + Collegen
Computerbetrug? Steuerhinterziehung? Kinder-Schänder? Warum ist Tom / Thomas Urmann noch frei? Unglaublich in einem Rechtsstaat!
Auf bekannt soliden Webseiten wurden solche Umtriebe rigoros verfolgt und Beiträge gelöscht.
Die "Zensierten", darunter ein gewisser H.-W. M. aus D., (obiges Beispiel ist nur einer der Versuche einer höchst illegalen Verbreitung von Schundmatierial über Thomas Urmann von ihm) schrienen ach und weh. Den überaus lächerlichen Dumpfbacken-Terror dieser Leute genießt man noch heute.
Mit solchen Verbreitungsorgien hat aber eben jene Person, die als offizielles Kampfschwein einer gewissen Loggilüg-Fraktion zu Verbreitung von idiotischen Verschwörungstheorien (Stichwort: "Die Protokolle der Weisen Zions") auftritt nun den Abgemahnten der Kanzlei U+C einen schönen Bärendienst getan.
Er, selbst ein Pornoabgemahnter ist einer der Hauptverantwortlichen für die sehr erfreuliche Reaktion des Hauses Urmann + Collegen. Im Übrigen die eizige Leistung, die er im "Kampf gegen den Abmahnwahn" zu Stande brachte.
Obschon man rechtliche Bedenken gegen über dem Vorgehen der Kanzlei U+C entwicklen kann... rein menschlich gesehen ist die Antwort auf die virale Verbreitungsstrategie von Vorwürfen wie "Kinderschänder" vollständig passend.
Freitag, 17. August 2012
Urmann
Nach einem Bericht des "Regensburger Wochenblatts" (wem?) kommt die Urmann-Idee der Veröffentlichung von ca. 150.000 Nichtzahlernamen (und (Pfarr-)Ämtern, Botschaften, Polizeidienststellen) langsam in die Gänge.
Ich finde es mehr als ungerecht, dass ich als Verjährter nicht in den Genuss einer Veröffentlichung kommen kann. Außerdem hat schon 2009 (ich glaube ein Trojaner wars, muss mal nachsehen) Urmann meine Daten schon verloren (meine schönen Schriftsätze!!!!!!!!). Und noch dazu kommt, dass die Weitergabe von noch in der Schweiz von der Loggerbude gespeicherten Daten von mir anwaltlich verboten wurde, da sie ja nun mal illegal erhoben wurden.
Ich kann das nicht tolerieren. Daher veröffentliche ich die Titel einfach selbst.
Die Profiler stellten bei mir eine akute und ausschließliche Deutsch-Pornoverwirrung fest. Aber nicht etwa irgend eine Wassersport&Co-Affinität, oder gar BDSM-Lüsternheit. Ich würde überaus langweiliges Zeug von
Leonie Saint (Also sorry, das hat mit meinem Geschmack schon mal gar nichts zu tun.)
Tyra Misoux (Steh ich auf Schlagersternchen, oder was?) konsumieren.
Und jetzt kommts: Ich stehe auf Doktorspielchen mit Gina Blonde, leide also auch noch an einer totalen Geschmacksverirrung.
Ich sehe allerdings meinen Ruf geschädigt. Allerdings nur durch die Behauptung, ich würde mir solchen Schrott reinpfeifen.
Dienstag, 24. Juli 2012
Landgericht N.N., Beschluss vom N.N.2012
Aus aktuellem Anlass ist auf eine
rechtliche Besonderheit hinzuweisen.
Ein leider fast alltäglicher
Fall: Ein Internetanschlussinhaber wurde von einer Kanzlei wegen einer
unerlaubten Handlung in p2p-Tauschbörsen abgemahnt. Jedoch erreichte die
Abmahnung die Person nicht. Daher wurde von ihm auch keine
Unterlassungserklärung abgegeben.
Die Kanzlei stellte stellte
umgehend einen Antrag auf den Erlass einer Einstweiligen Verfügung. Das
Landgericht N.N. gab dem Antrag statt.
De Beschluss wurde der Kanzlei
durch das Gericht zugestellt. Nun muss allerdings der Antragssteller einer
Verfügung von dem Titel Gebrauch machen, und ist damit für die Zustellung der
Verfügung an den Antragsgegner selbst verantwortlich.
Hierfür gibt es jedoch eine Frist
von einem Monat nach Zustellung der Verfügung an den Antragssteller. Für die
Zustellung gelten die Regeln des § 191 ZPOff. Die Zustellung kann wirksam von
Anwalt zu Anwalt, durch einen Gerichtsvollzieher, oder in dessen Auftrag durch
die Post, wobei für die Post die bekannten Regeln gelten (Zustellungsurkunde).
Natürlich hatte die Person in
Unkenntnis der Abmahnung hier keinen Rechtsanwalt. Der Versuch der Zustellung
des Beschlusses wurde zwar fristgerecht durch den Antragsteller versucht,
scheiterte jedoch. Die wirksame Zustellung innerhalb der Monatsfrist konnte
durch den Antragsteller nicht nachgewiesen werden. Ebenso wenig konnte eine
Heilung von Zustellmängeln (§ 189 ZPO), zB der Verletzung von zwingenden
Zustellvorschriften (Zustellungsurkunde) belegt werden.
Insofern beschloss das
Landgericht N.N. In diesem Sonderfall, dass dem Antragsteller die Kosten des
Antrags auf Erlass der Einstweiligen Verfügung aufzuerlegen seien.
Donnerstag, 19. Juli 2012
LG Frankfurt, Urteil vom 18.07.2012, Az.: 2-06 S 3/12
Bereits am Tage nach der Verkündung wurde ein Urteil des Landgerichts Frankfurt zum Thema des "Fliegenden Gerichtsstands" veröffentlicht. Es handelt sich dabei um einen der Top-Anwärter für den Titel "Schlampiges Urteil nicht wirklich interessierter Richter".
In der Vorgeschichte hatte das Amtsgericht Frankfurt im Urteil vom 13.02.2012, Az.: 31 C 2528/11 sich ausführlich mit dem dem "Institut des Fliegenden Gerichtsstandes" auseinander gesetzt. Das Landgericht Frankfurt jedoch geht in keiner Silbe auf die Argumentationen ein, sondern erhebt die "Abrufbarkeit" eines Werks zum entscheidenden Abrgenzungskriterium bei der Anwendung des § 32 ZPO. (Volltext)
Hierbei stellt das Landgericht Frankfurt eine vollständige Unwissenheit über den Ablauf einer rechtswidrigen Handlung in p2p-Tauschbörsen zur Schau. Dabei läßt sogar Darwin grüßen:
"f) Bei dem hier zugrunde liegenden Fall einer Peer-to-Peer-Verbindung im Rahmen eines sog. „File-Sharing“-Programmes ist die Frage der bestimmungsgemäßen Abrufbarkeit leicht zu beantworten: Derjenigen, der – nach dem Klägervortrag – in Gersheim in eine bundesweit abrufbare Tauschbörse einen Titel einstellt, weiß nicht nur, sondern bezweckt auch gerade, dass das „Angebot“ zur Vervielfältigung dieser Datei von möglichst vielen Menschen an möglichst vielen Orten im gesamten Bundesgebiet angenommen wird. Zweck des „Filesharing“-Systems ist es nämlich, durch eine möglichst hohe Zahl an Teilnehmern die Auswahl und das Verbreitungsgebiet zu vergrößern. Der Nutzer einer solchen Tauschbörse beabsichtigt daher nicht, dass lediglich die Nutzer im Bezirk seines Wohnsitzgerichtes oder dem Sitzgericht des Rechteinhabers die Datei herunterladen, sondern gerade möglichst umfassend in der gesamten Bundesrepublik und der gesamten Welt. Die Tatsache, dass der Nutzer den Verbreitungsort aufgrund der „technischen Zwänge“ einer Tauschbörse im Peer-to-Peer-Netzwerk nicht beeinflussen kann, führt nicht zu seiner Privilegierung. Vielmehr hat die Nutzung derartiger Netzwerke in voller Kenntnis ihrer enormen Verbreitungsdimension dann eben auch die Ausweitung möglicher Gerichtsstände zur Folge. Die Vermehrung der möglichen Gerichtsstände ist insoweit nur das Spiegelbild der Vermehrung der Verbreitungsmöglichkeit durch File-Sharing-Netzwerke."
Die Fehler sind rot markiert. Grundsätzlich sind die Feststellungen der üblichen Ermittlerfirmen der Kanzlei Kornmeier kaum geeignet zu belegen, dass zum angeblich notierten Tatzeitpunkt das Werk selbst sich in der Zugriffsspähre des Beklagten befunden hat, sprich sich überhaupt auf der Festplatte von der das angebliche Angebot ausging das Werk befand. Bei den hier vorliegenden "Container-Abmahnungen" wird kein psysikalischer Beweis für das streitgegenständliche Werk angeboten. Es fehlt dabei hauptsächlich die Angabe, ob der Container selbst sich insgesamt bereits im Besitz des Beklagten befand. Die Behauptung der Beklagte habe "einen Titel eingestellt" ist generell durch nichts bewiesen. Dies ist auch für die Entwicklung eines Unerlassungsanspruchs auch gar nicht nötig. Schon der Versuch einer rechtswidrigen Handlung wäre ausreichend. Für die Begründung einer Täterhaftung, oder wie hier der Entwicklung eines "entscheidenden Abgrenzungskriteriums" jedoch ist dies von übergeordneter Bedeutung. Es fehlt zudem der Beweis der Ermittlungsfirma, dass tatsächlich das Werk im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Frankfurt abgerufen wurde. Andere Ermittlungsfirmen behaupten dies zumindest, was für die Minderwertigkeit der tatsächlich im Streitfall ermittelten Daten und deren Organisation spricht.
Die folgende Abhandlung über Motive und Absichten eines kompletten Tauschbörsenschwarms und die Übertragung auf einzelne Internetanschlussinhaber, bei denen allerhöchstens eine tatsächliche Vermutung dafür spricht selbst Täter zu sein summiert sich im Begriff: "Sippenhaftung". Die durch das Landgericht vorgenommene präjudizielle Ableitung aus nicht näher bekannten "Erfahrungswerten" (mutmaßlich Übernahme des Vortrags des Berufungsklägers) ist abzulehnen. Sicherlich existieren in Schwärmen die unterschiedlichsten Einzelmotive und Interessen. Die Gleichsetzung der Motive organisierter "Firstseeder" mit den Motiven derlei Musik konsumierten (mit Verlaub) kleinen 12-jährigen Mädchen aus einem unbedeutenden Kaff am Rande der Republik (Beispielhaft) ist an Absurdität (und Frechheit) nicht zu überbieten. Es steht dem gleich zu behaupten, eine kleine Ladendiebin würde die Motive einer organisierten Bankräuberbande in sich tragen.
Da die wesentlichen Punkte bei der Diskussion um den "Fliegenden Gerichtsstand" vom Landgericht Frankfurt ignoriert werden, können sie hier auch nicht angesprochen werden. Der entsprechende Bereich:
"e) Die weiteren vom Amtsgericht unter Bezugnahme auf Danckwerts (GRUR 2007, 104) angeführten Bedenken gegen den fliegenden Gerichtsstand (z.B. Gefahr des „Kopf-in-den-Sand-Steckens“ aufgrund eines weit entfernten Gerichtsstandes) stellen sich demnach teilweise als rechtspolitische Forderungen, teilweise als im Rahmen der Prüfung eines möglichen Rechtsmissbrauchs zu bewertende Argumente dar. Sie sind jedoch nicht geeignet, die örtliche Zuständigkeit nach § 32 ZPO zu verneinen."
besteht aus netten Floskeln.
Es überrascht dann wenig, dass
- die Nichtzulassung einer Revision ist falsch, allein schon da es keine BGH-Rechtsprechung bezüglich der Konstellation § 32 ZPO und § 97a UrhG gibt. Auch das örtliche OLG hat sich mit der frage noch nicht befasst.
- die Annahme eines Streitwets von 10.000,00€ als Grundlage der Berechnung der Rechtsanwaltskosten bei einer "One-Song-Abmahnung" entspricht nicht der mittlerweile von den OLGs in Frankfurt, aber auch Köln und Düsseldorf entschiedenen Schätzungen.
Fazit: Die Extremfälle gehen weiter. Der abgemahnte Bürger bleibt der Spielball willkürlicher Gerichtsstandortwahl und darf zur Not mit Mann und Maus von Husum nach Oberammergau zur Vergleichstreiberei.
Donnerstag, 12. Juli 2012
AG Hamburg, Az.: 36a C 272/12 - Klagerücknahme
I - Kernddaten
Klage vom 27.03.2012 - Verfügung vom 21.05.2012 - Gegenstandswert 500,00€
Klägerin: Polnischer Spieleentwickler vertreten durch rka, Hamburg
Beklagter: Selbstverteidiger, externer Sachverständiger (unentgeltlich)
Rücknahme der Klage ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage am 03.07.2012.
Die Klage kann iÜ noch bis ins Jahr 2015 neu erhoben werden. (§ 269 ZPO)
II - Sachverhalt
Ein ehemals in der Schweiz ansässiges p2p-Überwachungsunternehmen hatte im Juni 2011, in einem Zeitraum von 6 Tagen 1 Stunde und 16 Minuten insgesamt 56 Einzelnachweise einer Rechtsverletzung an dem Werk "T... W... 2", ausgehend von insgesamt sieben unterschiedlichen IP-Adressen, die im Rahmen von zwei Auskunftsverfahren nach § 101, Abs. 9 UrhG dem Anschluss des Beklagten durch den Provider zugeordnet wurden erstellt.
Der Beklagte wurde abgemahnt, gab eine "modifizierte Unterlassungserklärung" ab und zahlte nicht.
Zügig erhob die Klägerin Klage am Amtsgericht Hamburg, wohl "in Ansehung der oben ersichtlichen Vielzahl der über den Internetanschluss fest gestellten Verstöße", da hier "Fehler bei der Ermittlung von IP-Adressen und/oder deren Zuordnung zum Internetanschluss des Beklagten" auszuschließen seien.
Der Beklagte beantragte die Klage abzuweisen
III - Verteidigung
Das Gericht hatte zunächst am 21.05.2012 ein schriftliches Verfahren ohne mündliche Verhandlung nach § 495a ZPO verfügt. Dem Beklagten blieben somit (ohne Fristverlängerungsantrag) zwei Wochen nach Zustellung der Klage Zeit auf die Klage zu erwidern. Er hielt die Frist ein.
In der Erwiderung bestand der Beklagte auf einer Prüfung der Zuständigkeit des Gerichts (keine Entscheidung). Er bestritt die Aktivlegitimation der Klägerin. Auf Basis des (nicht rechtskräftigen) Urteils des LG Berlin, Az.: 15 O 2/11), ebenso ein Verfahren mit polnischem Spielehersteller, bestritt der Beklagte überaus substantiiert (incl. Beweisvideo), dass die Klägerin (wie behauptet) das streitgegenständliche Spiel in Eigenregie hergestellt habe. Zudem hatte die Klägerin nach Ansicht des Beklagten hier die Rechtekette nicht ausreichend dargelegt. Dies gilt ebenso für die Vergabe von ausschließlichen Verwertungsrechten. Der Beklagte stellte über Veröffentlichungen Unstimmigkeiten im Vortrag der Klägerin fest. Diese hielt nach Angaben der Verffentlichungen zu den Tatzeitpunkten keinerlei Rechte, da diese bei einer "Mutterfirma" der Klägerin lagen und diese mit bekannten Publishern Verträge geschlossen hatte. Darüber hinaus bezog sich die streitgegenständliche Datei nicht wie behauptet auf eine Version des Spiels, welche (wie behauptet) im deutschsprachigenRaum vertrieben wurde, sondern auf eine Version für den US-amerkanischen Markt. Abschließend befand der Beklagte, dass sich die Klägerin auch nicht auf die Vermutungswirkung des § 10, Abs. 1 UrhG berufen könne.
Der Beklagte bestritt insofern, dass die Beschlüsse des Landgerichts Köln der Maßgabe der Offensichtlichkeit einer Rechtsverletzung (§ 101, Abs. 2 UrhG) entsprechen. Er erkannte ein Beweisverwertungsverbot.
Der Beklagte führte den Einwand des Rechtsmißbrauchs nach BGH, Urteil vom 15.12.2011, Az.: I ZR 174/10.
Recht ausführlich (wie man im Rahmen von zwei Wochen und einem Auslandsaufenthalt des Beklagten vortragen kann) legte der Beklagte Angaben, die im Rahmen der sekundären Darlegungslast vorzubringen sind vor. Er benannte die Nutzungsberechtigten des Anschlusses. Von wesentlicher Bedeutung waren hier Ereignisse in der angeblichen Tatwoche, wie der Tod einer nahen Verwandten, ein Auslandsaufenthalt eines Nutzungsberechtigten, eine Großveranstaltung, die der überaus angesehene und ehrenamtlich überaus aktive Beklagte, der von untadeligem Ruf ist betreute. Natürlich verabsäumte der Beklagte nicht über das Thema der "W-LAN-Absicherung" seines Routers zu berichten. Der Beklagte gab sogar an, sog. p2p-Tauschbörsen zu ausschließlich legalen Zwecken zu nutzen. Der Beklagte verdeutlichte seine Sicht der Rechtslage.
Die Ermittlungen der spezialisierten Firma wurden durch den Beklagten nicht allein mit Nichtwissen bestritten. Neben der obigen Problematik - die Ermittlungsfirma hatte behauptet die streitgegenständliche Version überprüft zu haben, wobei es sich offensichtlich um eine andere Version handelte - konnte der Beklagte Zweifel an der "Echtheit" eines als Anlage und Beweis geführten "Verifizierungsprotokolls", ausgestellt von der Ermittlungsfirma als "Versicherung an Eides statt" vorbringen. Ohne das hierüber entschieden wurde, und/oder ein forensisches Gutachten erstellt wurde (was aber irgendwann wohl noch kommen wird), bemerkte der Beklagte anhand von Gegenüberstellungen der Unterschrift eines der Unterzeichner, dass diese nicht von einer Person, sondern von mehreren stammen müßten, ergo keine eigenhändige Unterschrift eines Zeugen darstellen könnten. Auch im Allgemeinen wurde der Vortrag der Klägerin vom Beklagten zu den Ermittlungen als zu unreichend bewertet.
IV - Ergebnis
Die Klägerin zog nach dem Vortrag des Beklagten ohne weitere Begründung die Klage zurück.
Freitag, 22. Juni 2012
ModUE - Doc220612
Vorwort
Zum besseren Verständnis sei kurz auf die Vorgeschichte verwiesen: Die Kanzlei Rasch, Hamburg hatte Anfang Juni 2012 durch eine besondere Form der Annahme von sog. "Modifizierten Unterlassungserklärungen für Aufregung gesorgt.
Natürlich vermißt man die rechtliche Grundlage des Gedankengangs. Die Kanzlei bezieht sich jedenfalls auf den Bereich: "ganz oder Teile daraus, ohne Einwilligung der Unterlassungsgläubigerin öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen".
Nun gibt es zwar in der Historie der "Modifizierten Unterlassungserklärung" allerhand Verwirrspiele. Noch heute und dies seit dem September 2009 versuchen die am Gerichtstand München operierenden Kanzleien aus den abgegebenen "modUEs" von Beklagten Schuldeingeständnisse zu lesen. Dies jedoch stets erfolglos. Eine tatsächliche richterliche Bewertung fehlt vollständig.
Rechtslage
Der BGH sollte im Urteil vom 12.05.2010, Az.: I ZR 121/08 einen Fall bewerten, in dem keine Unterlassung erklärt wurde. Es ist daher schon fraglich, ob die dargestellten Kriterien sich auf den Zeitpunkt nach dem Erhalt einer urheberrechtlichen Abmahnung beziehen.
Für diesen Zeitpunkt gilt in ständiger Rechtsprechung des BGH für den Wegfall der Wiederholungsgefahr:
"Eine durch ein angemessenes
Vertragsstrafeversprechen abgesicherte Unterlassungserklärung muß,
um die aufgrund einer konkreten Verletzungshandlung zu vermutende
Wiederholungsgefahr auszuräumen, eindeutig und hinreichend bestimmt
sein und den ernstlichen Willen des Schuldners erkennen lassen, die
fragliche Handlung nicht (mehr) zu begehen. Sie muß daher
grundsätzlich den bestehenden gesetzlichen Unterlassungsanspruch
nach Inhalt und Umfang voll abdecken und dementsprechend
uneingeschränkt, unwiderruflich, unbedingt und grundsätzlich auch
ohne die Angabe eines Endtermins erfolgen." (verständliches Beispiel aus BGH, Urteil vom 31. 5. 2001 - I ZR
82/99).
Die konkrete Verletzungshandlung bei einem rechtswidrigen Angebot in einer Tauschbörse bezieht sich nicht allein, aber vornehmlich auf den § 19a UrhG. Der Passus in der "modUE" konkretisiert insofern die aufgrund einer konkreten Verletzungshandlung zu vermutende Wiederholungsgefahr.
Im zweiten Schritt muss bedacht werden, gegen wen sich der vorgebrachte Anspruch auf Unterlassung wendet: Es ist ein Internetanschlussinhaber, der nach einer Abmahnung sowohl als Täter, Teilnehmer, Störer in Frage kommt, der aber auch unberechtigt in Anspruch genommen worden ist. Es war und ist also wichtig eine Bemusterung für die vier möglichen Kategorien anzubieten. Selbstverständlich würde man einem unberechtigt Abgemahnten empfehlen keine Unterlassung zu erklären. Im öffentlichen Raum gebietet sich das nicht, da "man" weder über die notwendige Qualifikation (§ 6 RDG), noch die notwendigen Daten zur Einschätzung eines Einzelfalls verfügt.
Hierbei wurde für die Bereiche "Teilnehmer, Störer, unberechtigt Abgemahnter" der Passus "oder öffentlich zugänglich machen zu lassen" eingefügt. Nun schwebt also die Diskussion, ob sich der Passus tatsächlich auch einen Störer beziehen kann. Als Argumentation wurde hierbei das Eingangs erwähnte Urteil des BGH vom 12.05.2010 (sehr unprofessionell) in Feld geführt. Eine neuere Stimme bringt eine ganz andere Argumentationslinie ins Spiel, die hier verkürzt wieder gegeben wird: Die Abgabe einer "modifizierten Unterassungserklärung" bedeute für den Unterlassungsgläubiger aufgrund der Tatsache, dass sie sich nicht auf Störereigenschaften beziehe, eine nicht hinnehmbare Unsicherheit. Diese Unsicherheit bestünde in der Möglichkeit des Unterlassungsschuldners sich gegen die Verwirkung der ausgelobten Vertragsstrafe zu wenden. Dies mit dem Einwand "er habe ja nur eine Erklärung als Täter/Teilnehmer) abgegeben. Für die Unterlassungsgläubiger (sic) sei somit die Wiederholungsgefahr nicht entfallen. Man könne sogar davon ausgehen, dass Personen, die eine "mod UE" ohne weitere "Klärung" gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch genommen werden würden. Starker Tobak, also.
Nun... ein Instanzgericht ist ein Instanzgericht. Wir haben bereits einige Entscheidungen zum Thema "Unterlassungserklärungen" erlebt, die sehr erstaunlich waren, sich aber nicht um die "modUE" drehten. Hier kann keiner - nochmal: keiner - prognostizieren, wie sich ein OLG in Köln oder Hamburg dazu stellt, auch wenn diese wie auch das OLG Hamm verstärkt beim Thema Abmahnungen in Richtung Abgemahnten tendieren. Das Urteil des BGH ist insofern wenig hilfreich. Wir haben aber kein anderes.
Der BGH, sofern man annimmt, man könne die Kriterien hier übertragen spricht: "Wird ein geschütztes Werk der
Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum
fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, so
spricht zwar eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person
für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Daraus ergibt sich eine sekundäre
Darlegungslast des Anschlussinhabers, der geltend macht, eine andere
Person habe die Rechtsverletzung begangen (vgl. OLG Köln MMR 2010,
44, 45; GRUR-RR 2010, 173, 174)." Schon hier bricht die obige Argementationslinie in sich zusammen, da in den Verweisen auf die Kölner Rechtsprechung gerade deutlich wird, dass es dem dortigen Verfügungsbeklagten nicht gelang glaubhaft zu machen, ein unbefugter Dritter habe die Rechtsverletzung begangen. Er sei zumindest als Störer zu belangen.Der BGH spricht hier schon nicht von Täter/Teilnehmer, sondern er spricht von einer "Person, die für die Rechtsverletzung verantwortlich ist.", oder auf "raschdeutsch": eine Person, die"die Begehung der streitgegenständlichen Rechtsverletzung ermöglicht hat", und auf "modUE"-Deutsch: eine Person, die das Werk "öffentlich hat zugänglich machen lassen".
Im folgenden führt der BGH aus: "a) Als Störer kann bei der Verletzung
absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer -
ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise
willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten
Rechts beiträgt."
Eben hier korresponidert der Passus in der modUE vollständig: "in irgend einer Weise". Es spielt keine Rolle, ob die Verletzung von Prüf- und Sorgfaltspflichten durch ein ungesichertes W-LAN, mangelnde Überwachung von Nutzungsberechtigten des Anschlusses vorliegt. Sobald "in irgend einer Weise" willentlich und adäqut kausal zur Rechtsverletzung beigetragen wurde kann man als Störer in Anspruch genommen werden. Insofern kann sich auch ein "Musterprodukt" nur auf diese vielfältigen Möglichkeiten beziehen.
Der "Vertragsstrafen-Einwand" ist insofern nicht gegeben, da sich die Erklärung a) gerade auf die möglichen Störereigenschaften bezieht und b) vollständig konform mit den Kriterien des BGH steht.
Die Konretisierung des BGH in Bezug auf "Verkehssicherungspflichten" im Bereich "offenes W-LAN" hat im bemusterten Produkt schlicht nichts zu suchen. Würde man alle Möglichkeiten in einem Muster aufnehmen, müßte man Erkläungen im Buchformat abgeben. Das Wichtige bei der Abgabe einer UE ist eben nicht eine alle Lebenslagen abdeckende schriftstellerische Leistung, sondern ausschließlich die ... oben ausgeführt ... der Bezug zu der konkreten Verletzungsform, der Verletzung des § 19a UrhG.
Auch der Bereich zur Anpassung des konkreten Unterlassungsantrags im Urteil des BGH ist hier unbeachtlich, da die Wiederholungsgefahr mit der Abgabe einer Unterlassungserklärung bereits entfallen ist. Ein offensichtlich falscher Antrag, der sich wie im BGH-Verfahren allein auf eine rein täterschaftliche Handlung des Beklagten bezieht liegt weder im Bereich der Rasch-Abmahnungen selbst vor, noch beantwortet die modUE den Unterlassungsanspruch auf diesem Niveau.
In den einschlägig bekannten Verfahren, in denen "Modifizierte Unterlassungserklärungen" eine Rolle spielten (und das sind mittlerweile hunderte) heißt es daher auch bei jeder Instanz (AG, LG, OLG) nur lapidar: "hat eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben".
Abschließend mache ich mir gerne mal den Kopf eines Abmahners: Kann ich die Vertragsstrafe denn nun bei einem weiteren Verstoß nach Abgabe einer Unterlassungserklärung auf dem selben Werk nun ziehen, oder nicht? Genau hier liegt der Hase im Pfeffer der Argumentationen: Es tritt nichts anderes ein, als der Vorgang der schon beschrieben wurde: "Wird ein geschütztes Werk der
Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum
fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, so
spricht zwar eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person
für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Daraus ergibt sich eine sekundäre
Darlegungslast des Anschlussinhabers, der geltend macht, eine andere
Person habe die Rechtsverletzung begangen (vgl. OLG Köln MMR 2010,
44, 45; GRUR-RR 2010, 173, 174)."
Allein derjenige, welcher beweisen kann, dass er unberechtigt abgemahnt wurde und der beweisen kann, dass er unberechtigt eines Verstoßes gegen die Unterlassungserklärung bezichtigt wird kann Einwände gegen die gegen ihn nun vorgebrachte Vertragsstrafenforderung vorbringen. Ist er allein schon als Störer verantwortlich und hat er eine Unterlassungserklärung abgegeben wird ihn kein Gericht dieser Abmahnwelt von der Vertragsstrafe entbinden. Ich lasse mich wie immer und jederzeit durch die Vorlage von Urteilen und Beschlüssen eines Besseren belehren.
Das Argument ist zudem überaus fragwürdig, denn derzeit sind Fälle bekannt, die erst fast nach 2,5 Jahren die Annahme der "modUE" erhielten. Ein Rechteinhaber, der freiwillig auf die Geltendmachung einer Vertragsstrafe verzichtet, in dem er es nicht schafft eine Annahmeerklärung zu versenden, hat plötzlich Angst um seine Vertragsstrafe und bezieht sich eventuell (ich weiß nicht auf was man sich bezieht, es ist keine Rechtsgrundlage angegeben) auf den BGH von vor zwei Jahren?
Fazit
Ich sehe hier angesichts der Sach- und Rechtslagen keinen Anlass "Ergänzungen" jeder Art zu empfehlen. Ich weiß natürlich, dass der aktuelle Passus der "modUE", der nicht von mir stammt etwas unglücklich daher kommt und konkreter sein könnte. Richtiger wäre sicherlich "und/oder in irgendeiner Weise
willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten
Rechts beizutragen". Ich sehe aber nur zig Urteile und Beschlüsse in der die "modifizierte Unterlassungserklärung" (wichtig! nach erfogltem Vortrag -sekundäre Darlegungslast-) als vollständig ausreichend durch Gerichte bewertet wurde, um die Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen. Es gibt auch keine mir bekannten prozessualen Forderungen UEs dem Verfahrensverlauf anzupassen. Und der BGH bewertet jemanden, der keine Unterlassung erklärt hat.
Wird
ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus
zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person
zugeteilt ist, so spricht zwar eine tatsächliche Vermutung dafür, dass
diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist.
Wird
ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus
zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person
zugeteilt ist, so spricht zwar eine tatsächliche Vermutung dafür, dass
diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist.
BGH, Urteil vom 31. 5. 2001 - I ZR 82/9
Eine
durch ein angemessenes Vertragsstrafeversprechen abgesicherte
Unterlassungserklärung muß, um die aufgrund einer konkreten
Verletzungshandlung zu vermutende Wiederholungsgefahr auszuräumen,
eindeutig und hinreichend bestimmt sein und den ernstlichen Willen des
Schuldners erkennen lassen, die fragliche Handlung nicht (mehr) zu
begehen. Sie muß daher grundsätzlich den bestehenden gesetzlichen
Unterlassungsanspruch nach Inhalt und Umfang voll abdecken und
dementsprechend uneingeschränkt, unwiderruflich, unbedingt und
grundsätzlich auch ohne die Angabe eines Endtermins erfolgen
Eine
durch ein angemessenes Vertragsstrafeversprechen abgesicherte
Unterlassungserklärung muß, um die aufgrund einer konkreten
Verletzungshandlung zu vermutende Wiederholungsgefahr auszuräumen,
eindeutig und hinreichend bestimmt sein und den ernstlichen Willen des
Schuldners erkennen lassen, die fragliche Handlung nicht (mehr) zu
begehen. Sie muß daher grundsätzlich den bestehenden gesetzlichen
Unterlassungsanspruch nach Inhalt und Umfang voll abdecken und
dementsprechend uneingeschränkt, unwiderruflich, unbedingt und
grundsätzlich auch ohne die Angabe eines Endtermins erfolgen
Eine
durch ein angemessenes Vertragsstrafeversprechen abgesicherte
Unterlassungserklärung muß, um die aufgrund einer konkreten
Verletzungshandlung zu vermutende Wiederholungsgefahr auszuräumen,
eindeutig und hinreichend bestimmt sein und den ernstlichen Willen des
Schuldners erkennen lassen, die fragliche Handlung nicht (mehr) zu
begehen. Sie muß daher grundsätzlich den bestehenden gesetzlichen
Unterlassungsanspruch nach Inhalt und Umfang voll abdecken und
dementsprechend uneingeschränkt, unwiderruflich, unbedingt und
grundsätzlich auch ohne die Angabe eines Endtermins erfolgen
Freitag, 1. Juni 2012
OLG Köln - Beschlüsse zum "Gewerblichen Ausmaß"
Dieser Beitrag wurde mit diesem Urteil des Bundesgerichtshofsaufgehoben.
Wohl erst mit heutigem Datum finden sich drei Beschlüsse des OLG Köln aus dem November 2011, die allerdings überaus irritierend sind.
Seit der Existenz des "zivilrechtlichen Auskunftsanspruchs" zum 01.09.2008, konnten trotz schwerer Bedenken zum Begriff des "gewerblichen Ausmaßes" (§ 101 UrhG, Abs. 1 Satz 1) allerlei Abmahner Auskunft über die persönlichen Daten von Internetanschlussinhabern erlangen, obwohl der Vorwurf des Rechteinhabers nur den Upload eines einzelnen Musikstücks bestand. Die Container- und Samplerabmahnerei zündete unerträgliche Massenabmahnsysteme, in denen sich die Abmahner dumm und dämlich verdienten.
Erst mit dem Kostenentscheid des OLG Frankfurt zum Urteil des BGH vom 12.05.2010 ("Sommer unseres Lebens") und Folgeurteilen des OLG Köln und OLG Düsseldorf, wurden die extremen Forderungen der Abmahner, basierend auf einem Streitwert iHv 10.000,00€ = 651,80€ Rechtsanwaltskosten auf 265,70€ (Streitwert 3.000,00€) eingedampft. Die Branche störet sich nicht, legte aber wirre Vergleichsangebote in Bettelbriefen vor (99,00€ - 200,00€).
Nun aber sprechen ganze drei veröffentlichte Beschlüsse des OLG Köln einem einzelnen Musikstück, in Normallänge, zum üblichen Marktpreis gänzlich die Fähigkeit ab, in einem "gewerblichen Ausmaß" rechtswidrig angeboten werden zu können. Hier die Volltexte zu 6 W 205/11 und 6 W 206/11 und 6 W 260/11.
Nun hat das Ganze natürlich drei Haken.
1. Sind diese Entscheidungen auf Altfälle übertragbar?
2. Werden diese Entscheidungen überhaupt von AGs in Streitfällen berücksichtigt?
3. Warum gibt es dann immer noch identische "Samplerabmahnungen"?
Gerade Punkt 3 zeigt uns einen zu Lasten der Verbraucher gehenden Richtungsstreit zwischen LG und OLG. Das OLG hat verabsäumt in den ersten Beschlüssen (der Erste ging um einen ... Einzelsong von Udo L., dem Abmahnerkönig) im September 2009 Klartext zu reden. Zwei Jahre später versucht man "kosmetische" Operationen, die oftmals wirkungslos verpuffen.
Weiterhin gilt: Solange sich der "Gesetzgeber" einer Lösung verschließt, wird wie der Teufel weiter abgezockt.
Anm: Auf Anmerkung von Orchid95 (NW) die Klarstellung: Schon im Beschluss 6 Wx 2/08 vom 21.10.2008 hat das OLG Köln verfügt: "Dass die Antragstellerin nur Rechte an einem Titel auf dem Musikalbum innehat, schließt die Annahme eines gewerblichen Ausmaßes der Rechtsverletzung nicht aus. Es kann insofern dahinstehen, ob auch die Veröffentlichung nur eines Musikstücks eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß darstellen kann. Denn jedenfalls ist es ausreichend, dass die Rechtsverletzung insgesamt, wie dargelegt, in gewerblichem Ausmaß erfolgt ist." Der obige Beitrag beschäftigt sich insofern mit den Folgen für die Abmahnungen und die Rechtsprechung zum Thema "Deckelung" (§ 97a UrhG, Abs. 2). Bei den gängigen Einzelsong-Abmahnungen aus Samplern, oder Containers ist die Rechtsverletzung "insgesamt" von gewerblichem Ausmaß, aber nicht die Rechtsverletzung am Einzeltitel. Zu den aktuellen Bewertungen des OLG heißt es im Beschluss vom 17.11.2011, 6 W 234/11 lapidar: "Auf dieser Grundlage erscheint die Festsetzung eines Gegenstandswerts von 3.000 € beim Angebot eines einzelnen Titels aus einem Sampler angemessen." "Diese Grundlage": OLG Köln 6 W 44/11, vom 14.03.2011. In diesem Licht sind die November-Beschlüsse des OLG zu sehen und die dortigen "neuartigen" Kriterein ("Indizierung eines Endes der relevanten Verkaufsphase", etc.) zu betrachten. Diese wiederum widersprechen gängigen Wertungen zum Deckelungs-§ (für "Fälle mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs"). Der Verletzte kann sicherlch Vieles, aber bei der Bemessung des Streitwerts für eine Rechtsverletzung an seinem Werk, kann er nicht die Rechtsverletzungen an anderen Werken mit einrechnen.
Wohl erst mit heutigem Datum finden sich drei Beschlüsse des OLG Köln aus dem November 2011, die allerdings überaus irritierend sind.
Seit der Existenz des "zivilrechtlichen Auskunftsanspruchs" zum 01.09.2008, konnten trotz schwerer Bedenken zum Begriff des "gewerblichen Ausmaßes" (§ 101 UrhG, Abs. 1 Satz 1) allerlei Abmahner Auskunft über die persönlichen Daten von Internetanschlussinhabern erlangen, obwohl der Vorwurf des Rechteinhabers nur den Upload eines einzelnen Musikstücks bestand. Die Container- und Samplerabmahnerei zündete unerträgliche Massenabmahnsysteme, in denen sich die Abmahner dumm und dämlich verdienten.
Erst mit dem Kostenentscheid des OLG Frankfurt zum Urteil des BGH vom 12.05.2010 ("Sommer unseres Lebens") und Folgeurteilen des OLG Köln und OLG Düsseldorf, wurden die extremen Forderungen der Abmahner, basierend auf einem Streitwert iHv 10.000,00€ = 651,80€ Rechtsanwaltskosten auf 265,70€ (Streitwert 3.000,00€) eingedampft. Die Branche störet sich nicht, legte aber wirre Vergleichsangebote in Bettelbriefen vor (99,00€ - 200,00€).
Nun aber sprechen ganze drei veröffentlichte Beschlüsse des OLG Köln einem einzelnen Musikstück, in Normallänge, zum üblichen Marktpreis gänzlich die Fähigkeit ab, in einem "gewerblichen Ausmaß" rechtswidrig angeboten werden zu können. Hier die Volltexte zu 6 W 205/11 und 6 W 206/11 und 6 W 260/11.
Nun hat das Ganze natürlich drei Haken.
1. Sind diese Entscheidungen auf Altfälle übertragbar?
2. Werden diese Entscheidungen überhaupt von AGs in Streitfällen berücksichtigt?
3. Warum gibt es dann immer noch identische "Samplerabmahnungen"?
Gerade Punkt 3 zeigt uns einen zu Lasten der Verbraucher gehenden Richtungsstreit zwischen LG und OLG. Das OLG hat verabsäumt in den ersten Beschlüssen (der Erste ging um einen ... Einzelsong von Udo L., dem Abmahnerkönig) im September 2009 Klartext zu reden. Zwei Jahre später versucht man "kosmetische" Operationen, die oftmals wirkungslos verpuffen.
Weiterhin gilt: Solange sich der "Gesetzgeber" einer Lösung verschließt, wird wie der Teufel weiter abgezockt.
Anm: Auf Anmerkung von Orchid95 (NW) die Klarstellung: Schon im Beschluss 6 Wx 2/08 vom 21.10.2008 hat das OLG Köln verfügt: "Dass die Antragstellerin nur Rechte an einem Titel auf dem Musikalbum innehat, schließt die Annahme eines gewerblichen Ausmaßes der Rechtsverletzung nicht aus. Es kann insofern dahinstehen, ob auch die Veröffentlichung nur eines Musikstücks eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß darstellen kann. Denn jedenfalls ist es ausreichend, dass die Rechtsverletzung insgesamt, wie dargelegt, in gewerblichem Ausmaß erfolgt ist." Der obige Beitrag beschäftigt sich insofern mit den Folgen für die Abmahnungen und die Rechtsprechung zum Thema "Deckelung" (§ 97a UrhG, Abs. 2). Bei den gängigen Einzelsong-Abmahnungen aus Samplern, oder Containers ist die Rechtsverletzung "insgesamt" von gewerblichem Ausmaß, aber nicht die Rechtsverletzung am Einzeltitel. Zu den aktuellen Bewertungen des OLG heißt es im Beschluss vom 17.11.2011, 6 W 234/11 lapidar: "Auf dieser Grundlage erscheint die Festsetzung eines Gegenstandswerts von 3.000 € beim Angebot eines einzelnen Titels aus einem Sampler angemessen." "Diese Grundlage": OLG Köln 6 W 44/11, vom 14.03.2011. In diesem Licht sind die November-Beschlüsse des OLG zu sehen und die dortigen "neuartigen" Kriterein ("Indizierung eines Endes der relevanten Verkaufsphase", etc.) zu betrachten. Diese wiederum widersprechen gängigen Wertungen zum Deckelungs-§ (für "Fälle mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs"). Der Verletzte kann sicherlch Vieles, aber bei der Bemessung des Streitwerts für eine Rechtsverletzung an seinem Werk, kann er nicht die Rechtsverletzungen an anderen Werken mit einrechnen.
Montag, 28. Mai 2012
Samstag, 19. Mai 2012
Abmahnung Trak via Georg S. Mayer, Wien
Rechtlicher Hinweis: Die folgenden Positionen stellen allein die Meinung des Autors dar. Sie bleiben insofern einer Überprüfung durch Spezialisten vor Ort vorbehalten. Sie werden im Verlauf der nächsten Tage ergänzt.
Sachverhalt
Internetanschlussinhaber aus Deutschland erhalten seit dem 18.05.2012 Abmahnungen der Kanzlei Georg S. Mayer GmbH, 1010 A-Wien, im Auftrag der Trak Music KG, A-5021 Seekirchen. Ihnen wird vorgeworfen, sie hätten das Werk "4 Directions Home" des Interpreten "Tibration" unerlaubter Weise in einer Tauschbörse der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Die Tathandlung sei über den "Container" "Futuretrance 59" begangen worden. Innerhalb von drei Tagen (Frist 21.05.2012) sollen eine vorgefertigte Erklärung unterzeichnet werden, danebst sollen auf ein Konto 450,00€ einbezahlt werden. Als Gerichtsstand wird der Ort A-Wien benannt.
Feststellungen
Natürlich ist von einer Unterzeichnung der "Verpflichtungserkärung" abzusehen. Zahlungen sollten zuvor intensiv geprüft werden. Eine "modifizierte Unterlassungserklärung", die den Unterlassungsanspruch erfüllt, aber die kein Schuldeingeständnis darstellt, ist abzugeben. Aber Achtung: Es werden auch weitere Ansprüche geltend gemacht, auf die in einem Anschreiben zu reagieren ist!
Die Frage welche modifizierte Unterlassungserklärung dem österreichischen Recht genügend abzugeben ist, kann heute nicht geklärt werden. Es liegen sowohl ausreichende Bemusterungen für Deutschland und Österreich vor. Der Meinung des Autors entspricht die normale deutsche "modifizierte Unterlassungserklärung" den Anforderungen (Inhalt - Ernsthaftigkeit über Strafbewehrung). Zudem hat die Trak Music in der Rechtsform einer GnBR über die Kanzlei Meier in D-Lünen bereits abgemahnt und insofern auch ausreichend deutsche modifizierte Unterlassungserklärungen angenommen.
An der Möglichkeit der Trak Music in Österreich gegen deutsche Staatsbürger gerichtlich vorzugehen gibt es keinen wirklichen Zweifel. Allerdings dürfte dies aus sachlichen Gründen kaum geschehen, es sei denn man unterzeichnet die "Orginal Verpflichtungserklärung", keine "Verpflichtungserklärung", oder gibt ein wie auch immer geartetes Schuldeingeständnis ab. 1.tens ist das Institut der Störerhaftung in Österreich vollkommen anders gestaltet als in Deutschland. Mit dem Entscheid des OGH, Beschluss vom 22.1.2008, 4 Ob 194/07v entlastet der OHG Internetanschlussinhaber bei Tathandlungen zB der Kinder: "Das bloße Zurverfügungstellen des Computers mit Internetzugang schuf zwar eine adäquate Ursache für die spätere Rechtsverletzung, der Beklagte musste aber mangels irgendwelcher Anhaltspunkte nicht damit rechnen, dass seine Tochter bei Nutzung des Internets in Urheber- und/oder Werknutzungsrecht eingreifen würde. Die Funktionsweise von Internettauschbörsen und Filesharing-Systemen kann bei Erwachsenen nicht als allgemein bekannt vorausgesetzt werden. Der Beklagte musste daher nicht wissen, dass die relevanten Daten über ein solches System auch für andere Internetnutzer zugänglich sind und damit unter Verletzung von Verwertungsrechten verbreitet werden können. Er war daher auch nicht verpflichtet, die Internetaktivitäten seiner Tochter von vornherein zu überwachen." (Beschreibung internet4jurists - Volltext ebenda). Die "deutsche" Störerhaftung gilt nicht in Österreich. Dass sich daran etwas ändern sollte ist nicht ersichtlich. Natürlich verschweigt die Abmahnung diesen Umstand. Sie ist daher kaum als rechtsanwaltliche Leistung zu klassifizieren. Weitere Punkte wären zB die Erfassung der IP-Adressen selbst. Der "Dienstleister" wird uns nicht vorgestellt. Es dürfte sich um ein deutsches Unternehmen handeln. Hier gilt es akteneinsicht in die Beschlussakte der Auskunftsgerichte zu nehmen. Problematisch ist hier, dass für "ausländische" Investigatoren in Österreich strenge Regeln gelten. So können im Gerichtsfall deutsche Sachverständigengutachten vor den Österreichischen Gerichten nicht als Funktionsnachweis herhalten. Es werden dort österreichische Gutachten verlangt.
Über das weitere wird zeitnah informiert. Da (wie früher mal) auch zB Vernichtungsansprüche geltend gemacht werden, sollte man darauf durchaus reagieren. Die Behauptung der Kanzlei Mayer, es drohten strafrechtliche Ermittlungen ist alledings an Albernheit kaum zu überbieten.
PSchen: Top-Juristen sollten allerdings in Abmahnungen vom 14.05.2012, die erst am 18.05.2012 zugehen (wohl Brieftaubenpost?) die richtigen Deutschen Paragraphen zu zitieren wissen. So ist der fehlerhaft eingebaute § 3 TKG, Ziffer 30d jedem halbwegs informierten Nichtjuristen auffällig, da er weiß, dass es diesen nicht mehr gibt.
Donnerstag, 17. Mai 2012
OLG Köln, Beschluss vom 20.01.2012, Az.: 6 W 242/11
Unter Bezugnahme auf die Entscheidung OLG Köln, Beschluss vom 07.09.2011, Az.: 6 W 82/11 half die "Beschwerdekammer" des OLG Köln der Beschwerde einer Anschlussinhaberin ab, die sich gegen die erolfgte Beauskunftung Ihrer Daten an einen Abmahner wehrte.
Volltext 20.01.2012
Volltext 07.09.2011
Die Ausführungen des Gerichts sind überaus erstaunlich. Ob diese aber über die Auskunftsverfahren hinaus Wirkung zeigen ist fraglich. Auch wäre nicht bekannt, dass die Auskunftsschleuder LG Köln sich von diesen Beschlüssen hat abhalten lassen - insofern grundrechtsverletzend - den "etablierten" Abmahnern weiteres Abmahnkapital zu verschaffen.
Im Kern stellt das OLG Köln fest: "Der Rechteinhaber muss daher, bevor er mit der Ermittlung von Rechtsverletzungen beginnt, sicherstellen, dass diese Ermittlungen ordnungsgemäß durchgeführt werden und dass er dies dokumentieren kann. Setzt er hierfür eine Software ein, muss diese durch einen unabhängigen Sachverständigen überprüft und regelmäßig kontrolliert werden. Eine nachträgliche Untersuchung der eingesetzten Software durch das Gericht mit ungewissem Ausgang (vgl. Beschluss des Senats vom 7.9.2011 – 6 W 82/11) genügt dagegen nicht, um eine Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung begründen zu können." Im Beschluss vom 07.09.2011 wird eine Frist von 6 Monaten nach der ermittelten Tathandlung für eine nachträgliche Untersuchung der Software gesetzt.
Selbstverständlich erfüllt kein einziger "Rechteinhaber" das Sachverständigen-Kriterium. Eine Rückwirkung ist aber ausgeschlossen, da bislang nur galt, dass der "Rechteinhaber" die Erfüllung sog. "Parameter" glaubhaft per Zeugenbeweis und/oder Eidesstattlicher Versicherung machen mußte, um an die Datenmengen zu kommen. ("Die Antragstellerin hat dargelegt, dass die von ihr zum Auffinden der Rechtsverletzungen eingesetzte Software zuverlässig arbeitet, die Parameter der aufzufindenden Dateien zutreffend ermittelt worden sind, die Software ordnungsgemäß in Betrieb gesetzt worden ist und zum Auffinden der im Tenor genannten IP-Adressen zu den dort bezeichneten Zeitpunkten geführt hat." (OLG Köln, Beschluss vom 21.10.2008, Az.: 6Wx 2/08)). Schon hiermit hatten so einige Abmahner Probleme.
Wie auch immer sich die Richter des OLG die Umsetzung dieses Beschlusses vorstellen, sprich ob denn nun alle Ermittlungsfirmchen dieser Abmahnwelt eine gerichtliche Einweisung erhielten, oder dies noch aussteht ... ob denn nun die Richter am LG "Auskunftsschleuder" Unterweisungen erhielten ... faktisch gestaltet sich eine rechtmäßige Ermittlung wie folgt.
Wird die Ermittlungsfirma "Extravaganzia" von einem Rechteinhaber beauftragt unerlaubte Handlungen in Tauschbörsen zu ermitteln, die ein konkretes Werk betreffen, muss sie pro Hashwert/Datei und pro Auskunftsbeschluss über einen externen Sachverständigen über zwei Stichproben uber 4 Stunden Dauer nachweisen, dass die Ermittlungen stets fehlerfrei verliefen. Sie kann bei einer Rate von 99,9% nicht mehr wie früher den ganzen Klatsch an den Bevollmächtigten des Rechteinhabers abgeben, sondern muss die erhobenen Daten gänzlich in die Tonne jagen.
Der Sachverständige muss pro Auskunftsbeschluss a) eine Zeitabrechnung in Rechnung stellen und b) stets mit dem Auskunftsantrag ein Sachverständigengutachten beilegen.
Wie bereits angemerkt: Das dürfte auch in Zukunft natürlich nicht so gemacht werden.
Die Kosten aber könnte der "Rechteinhaber" von den späteren begründet Abgemahnten über den Weg des Schadensersatzverlangens fordern und ggfs. einklagen.
Beispielrechungaus dem berüchtigten "Evidenzia-System"
Dort wurden in einem 4/3-Tageszyklus (Montags + Donnerstags ist Auskunftstag) sagen wir mal durchschnittlich 100/75 IP-Adressen für einen Hashwert/Datei gefischt. Der hinzu zu ziehende Sachverständige muss also für jeden Auskunftstag und insofern 16 Arbeittstunden vor Ort prüfen und hernach in insgesamt 4 Arbeitsstunden ein Gutachten erstellen. Macht unter Brüdern 1.200,00€. Dies jedoch nicht etwa "pro Woche". Überwacht die Evidenzia zehn unterschiedliche Hashwerte/Dateien genau zehn Mal. Wir hätten dann nur 12.000,00 Gutachterkosten für die Ermittlung von 1.750 IPs, also nur 6,85€ pro IP.
Daher ist das jetzt schon hörbare Gejammere der Rechteinhaber über solche "verschärften" Kriterien als grundlos abzuweisen.
Sowohl von der Organisation, als auch der Kostenseite ist der Beschluss des OLG Köln daher mehr als sinnstiftend. Er schafft zudem Arbeitsplätze in der Abmahnindustrie und nicht nur einzelne Millionaros, die vereinsamt an 10 Rechnern sitzen und vor lauter Unterzeichnen von Eidesstattlichen Versicherungen und Datentransfers gar nicht zur Überprüfung ihrer Software (geschweige denn zum Auffinden von Fehlern derselben) kommen.
Samstag, 12. Mai 2012
OLG Thüringen, Urteil vom 21.03.2012, Az. 2 U 602/11
Via RA Ole Damm
Die Spezial-Frage der rechtlichen Bewertung, der mit urheberrechtlichen Abmahnungen stets geforderten Abgabe einer bestimmten und vorgefertigten Unterlassungserklärung, führt gerne in besondere Urteile und Beschlüsse. Besondere Berühmtheit erlangte der Beschluss des OLG Köln vom 20.05.2011, Az.: 6 W 30/11, und das nicht etwa weil er die "alten" Versionen der Abmahnungen der Kanzlei Waldorf-Frommer 2006 - 2011 vollständig untaugliche Abmahnungen darstellen, sondern weil der Heimathafen des dortigen Lieblingsanwalts den Kölner Beschluss totalignoriert (BGH-fähig).
Nun beschäftigte sich das OLG Thüringen allerdings im wettbewerbsrechtlichen (bedingt übertragbar aufs Urheberrecht) Segment mit der Frage der Geltung einer unterschriebenen "Orginal-Unterlassungserklärung", wenn ein Vertragsstrafenversprechen in der Höhe von 25.000,00€ gefordert wird.
Hier ein adäquates Beispiel aus dem Abmahnwahn:
Das OLG Thüringen hatte letztlich ein solches Produkt (25.000,00€) als nichtig bewertet. Damit kann in erster Linie die Vertragsstrafensumme in Höhe von 25.000,00€ nicht eingefordert werden.Nicht eingefordert bedeuted im Übrigen hier gar nicht = 0,00€. (Sollte das Gericht keine Kostenteilung beschlossen haben gingen die Verfahrenskosten im Bereich von 11.000,00€ + Spesen ganz an die erfolglose Klägerin.)
Angesichts der Argumentationslinien des OLG Thüringen muss ich erkennen, dass die obige Orgnal-Unterlassungserklärung, sofern vom Abgemahnten unterschrieben ebenso nichtig zu werten ist. Die wichtigsten:
1. "Eine unangemessene Benachteiligung liegt vor, weil die Klausel ohne Differenzierung nach Art, Umfang, Schwere und Grad des Verschuldens des konkreten Verstoßes eine Vertragsstrafe in einer erheblichen und so auch nicht üblichen Höhe vorsieht (vgl. OLG Hamburg Magazindienst 2000, 23)."
Es gibt hier keinerlei Ansatzpunkte, die für die Höhe der Vertragsstrafe (6.000,00€) vorgetragen wären. Ebenso werden keine graduellen Unterschiede erläutert.
2. Fehlende "Differenzierung" ("Es kann der Klausel nicht entnommen werden, inwieweit der Kläger beabsichtigt hatte, geringfügige Verstöße oder nur aufgrund leichter Fahrlässigkeit begangene Verstöße zusammenzufassen."
Mehr als interessant: Jede "Orginal"- aber auch jede "modifizierte" Unterlassungserklärung enthält nach dem Hamburger Brauch die Floskel "für jeden Fall der Zuwiderhandlung". Es dürfte jedoch klar sein, dass zwischen dem Versuch eines Verstoßes gegen den § 19a UrhG (Werk in Tauschbörse nur 3% angeladen) und einem schwunghaften Raubkopiehandel an 250 "Kunden" für 5€/Stück ein kleiner Unterschied besteht.
3. "Bei der Bemessung einer Vertragsstrafe kommt es - unter Berücksichtigung von Schwere und Ausmaß der Zuwiderhandlung - auf den Sanktionscharakter der Vertragsstrafe und deren Funktion an, weitere Zuwiderhandlungen zu verhüten, ferner auf die Gefährlichkeit der Zuwiderhandlung für den Gläubiger, auf das Verschulden des Verletzers und - gegebenenfalls - auf die Funktion der Vertragsstrafe als pauschalierter Schadensersatz (BGH GRUR 1994, 146 - Vertragsstrafebemessung). Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte ist die vom Kläger vorgegebene Vertragsstrafe unangemessen hoch."
Nehmen wir mal den "pauschalisierten Schadensersatz", der gerade in den TGC-Verfahren diskutiert wird als Beispiel, nämlich 182,00€ und legen ihn neben das geforderte Vertragsstrafenversprechen in Höhe von 6.000,00€ erkennen wir einen Unterschied (bei zB gleicher Verletzungshandlung) von 5.818,00€. Interessanter Weise sucht die Kanzlei im Beispiel am Gerichtsstand Berlin solche Schadensersatzforderungen bei einer erstmaligen Zuwiderhandlung durchzusetzen. Nach der Logik der Kanzlei da müßte also in der "Orginal-Unterlassungserklärung" ein Wert von 165.000,00€ stehen.
Dienstag, 8. Mai 2012
AG Hamburg, Urteil vom 30.04.2012, Az.: 36a C 479/11
Update 10.05.2012
(Unbestätigt) Es wird nun im Net geplaudert, der Beklagte habe sich zur (An-)Zahlung durch eine Falschberatung durch eine "Verbraucherschutzzentrale" verleiten lassen. Damit wäre auch klar, dass er keine "modifizierte Unterlassungserklärung" abgegeben hat, sondern ein Schmierstück mit der rechtlichen Wirkung eines doppelten Schuldeingeständnisses.
Heute berichtet die Kanzlei von Dr. Martin Bahr von einem neueren Urteil des Amtsgericht Hamburg (nicht rechtskräftig) in Sachen Rasch - "Musikindustrie". (Pressemitteilung)
Es liegt kein Volltext vor, also kann über die Hintergründe des Falls nicht spekuliert werden. Dennoch ist klar, dass die von dem Beklagten nach der Abmahnung getätigte "Anzahlung" von 250,00€ ihm das prozessuale Genick gebrochen haben dürfte. Es ist daher mal wieder dringend anzuraten, von solchen Praktiken Abstand zu nehmen, da eine "Anzahlung" stets als Schuldeingeständnis gewertet werden muss.
Wesentlich Neues bringt das Urteil nicht mit sich. Ein Vergleich zum Urteil des AG Hamburg vom 27.06.2011, Az. 36A C 172/10 (Volltext), in dem die Tathandlung selbst in der mündlichen Verhandlung vom Beklagten "zugegeben" wurde, zeigt keine wesentlichen Veränderungen.
Anzumerken sind folgende Dinge, die den Schadensersatz betreffen. Im Urteil vom 27.06.2011 ergibt die Rechung der Richter, nachdem die Klägerin offensichtlich nur einen Mindest-Schadensersatz in Höhe von 66,66€ pro Musiktitel beantragte, einen "Basis-Schadensersatz" in Höhe von 100,00€ pro Musiktitel, auf den ein "Verletzerzuschlag von 50% = 50,00€ zu rechnen sei, was bei 15 Musiktiteln einen Wert von 2.250,00€ ergibt. Nun aber sind die Lebenshaltungskosten seit letztem Jahr für die schicken Autos per Benzinpreis drastisch gestiegen. Daher hält das Gericht es nun für erforderlich im Urteil vom 30.04.2012 die Sätze zu erhöhen. Pro Musiktitel sei nun ein Wert von 151,51€ (+51,51%) gerechtfertigt. Mit dem "Verletzerzuschlag" sind wir bei 11 Musiktiteln bei 2.500,00€.
Hinzu kommt (der Sachverhalt im Urteil vom 30.04.2012 wird nicht besprochen), dass im Urteil vom 27.06.2011 wie auch im neueren Urteil die vollständig idiotische These der "unbegrenzten Downloadmöglichkeit" einer fest gestellten Verbreitungszeit von 3 Stunden angedichtet wird. Sogar das Rasch-freundliche OLG Köln hatte gegen diese Theorie im berüchtigten "Hinweisbeschluss" 6 U 67/11, der allerdings nie in ein Urteil gegossen wurde geltend gemacht. Auch wenn gegen die lizenzanalogische Schätzung eines Schadensersatzes nichts einzuwenden ist - im Streitfall vom 27.06.2011 ist eine Verbreitung des Albums im Zeitraum von 3 Stunden durch den Beklagten nachgewiesen. Zu berücksichtigen ist, dass die Ermittlungsfirma der Klägerin das Album zuvor und später überwachte und damit genau fest stellen kann, ob die Zeitangabe realistisch ist. Mit einem einfachen Screenshotsystem (Intervall zB 10 Minuten) kann die tatsächliche Verbreitung zu einer konkreten Tathandlung nachgewiesen werden. Logischer Weise führt die physikalische Begrenzung des Angebots zu einer Beschränkung in der Masse. Hier würde man von maximal 135 Titeln, die verbreitet wurden ausgehen können, wobei die konkreten Schwarmteilnehmer fest zu stellen wären. Der aktuelle Satz (151,51€) wird nun nicht erläutert. In ein erlaubtes GEMA-Modell umgerechnet steht eine Verbreitung von 15 000 Verbreitungen entgegen. Es ist daher nur logisch anzunehmen, dass derjenige, welcher eingeht 135 Titel zu verbreiten (bewußt, über das Abschalten des Uploads) nie im Leben eingewilligt hätte eine Vereinbarung zu 15 000 Titeln zu unterzeichnen. Zudem enthebt der "Verletzerzuschlag" des AG Hamburg auch die Ansicht "selbst schuld - wußte das es illegal ist" dieser Rechnung jegliche Grundlage.
Hauptpunkt aber ist: Selbst wenn man annähme, dass nur 10 Leute im Zeitraum von den berüchtigten 3 Stunden erwischt worden wären und die verteilten Fragmente in weiteren 50 Fällen relevant geworden wären ... wir sind dann bei 60 Abmahnungen mit einem Schadesersatzpotential in Höhe von 150.000€. Dem gegenüber steht ein relaer "Gewinnausfall" von ... etwa 270,00€.
Angesichts dessen darf sich das AG Hamburg den Nicknamen "Goldesel" gerne an die Türe kleben.
(Unbestätigt) Es wird nun im Net geplaudert, der Beklagte habe sich zur (An-)Zahlung durch eine Falschberatung durch eine "Verbraucherschutzzentrale" verleiten lassen. Damit wäre auch klar, dass er keine "modifizierte Unterlassungserklärung" abgegeben hat, sondern ein Schmierstück mit der rechtlichen Wirkung eines doppelten Schuldeingeständnisses.
Heute berichtet die Kanzlei von Dr. Martin Bahr von einem neueren Urteil des Amtsgericht Hamburg (nicht rechtskräftig) in Sachen Rasch - "Musikindustrie". (Pressemitteilung)
Es liegt kein Volltext vor, also kann über die Hintergründe des Falls nicht spekuliert werden. Dennoch ist klar, dass die von dem Beklagten nach der Abmahnung getätigte "Anzahlung" von 250,00€ ihm das prozessuale Genick gebrochen haben dürfte. Es ist daher mal wieder dringend anzuraten, von solchen Praktiken Abstand zu nehmen, da eine "Anzahlung" stets als Schuldeingeständnis gewertet werden muss.
Wesentlich Neues bringt das Urteil nicht mit sich. Ein Vergleich zum Urteil des AG Hamburg vom 27.06.2011, Az. 36A C 172/10 (Volltext), in dem die Tathandlung selbst in der mündlichen Verhandlung vom Beklagten "zugegeben" wurde, zeigt keine wesentlichen Veränderungen.
Anzumerken sind folgende Dinge, die den Schadensersatz betreffen. Im Urteil vom 27.06.2011 ergibt die Rechung der Richter, nachdem die Klägerin offensichtlich nur einen Mindest-Schadensersatz in Höhe von 66,66€ pro Musiktitel beantragte, einen "Basis-Schadensersatz" in Höhe von 100,00€ pro Musiktitel, auf den ein "Verletzerzuschlag von 50% = 50,00€ zu rechnen sei, was bei 15 Musiktiteln einen Wert von 2.250,00€ ergibt. Nun aber sind die Lebenshaltungskosten seit letztem Jahr für die schicken Autos per Benzinpreis drastisch gestiegen. Daher hält das Gericht es nun für erforderlich im Urteil vom 30.04.2012 die Sätze zu erhöhen. Pro Musiktitel sei nun ein Wert von 151,51€ (+51,51%) gerechtfertigt. Mit dem "Verletzerzuschlag" sind wir bei 11 Musiktiteln bei 2.500,00€.
Hinzu kommt (der Sachverhalt im Urteil vom 30.04.2012 wird nicht besprochen), dass im Urteil vom 27.06.2011 wie auch im neueren Urteil die vollständig idiotische These der "unbegrenzten Downloadmöglichkeit" einer fest gestellten Verbreitungszeit von 3 Stunden angedichtet wird. Sogar das Rasch-freundliche OLG Köln hatte gegen diese Theorie im berüchtigten "Hinweisbeschluss" 6 U 67/11, der allerdings nie in ein Urteil gegossen wurde geltend gemacht. Auch wenn gegen die lizenzanalogische Schätzung eines Schadensersatzes nichts einzuwenden ist - im Streitfall vom 27.06.2011 ist eine Verbreitung des Albums im Zeitraum von 3 Stunden durch den Beklagten nachgewiesen. Zu berücksichtigen ist, dass die Ermittlungsfirma der Klägerin das Album zuvor und später überwachte und damit genau fest stellen kann, ob die Zeitangabe realistisch ist. Mit einem einfachen Screenshotsystem (Intervall zB 10 Minuten) kann die tatsächliche Verbreitung zu einer konkreten Tathandlung nachgewiesen werden. Logischer Weise führt die physikalische Begrenzung des Angebots zu einer Beschränkung in der Masse. Hier würde man von maximal 135 Titeln, die verbreitet wurden ausgehen können, wobei die konkreten Schwarmteilnehmer fest zu stellen wären. Der aktuelle Satz (151,51€) wird nun nicht erläutert. In ein erlaubtes GEMA-Modell umgerechnet steht eine Verbreitung von 15 000 Verbreitungen entgegen. Es ist daher nur logisch anzunehmen, dass derjenige, welcher eingeht 135 Titel zu verbreiten (bewußt, über das Abschalten des Uploads) nie im Leben eingewilligt hätte eine Vereinbarung zu 15 000 Titeln zu unterzeichnen. Zudem enthebt der "Verletzerzuschlag" des AG Hamburg auch die Ansicht "selbst schuld - wußte das es illegal ist" dieser Rechnung jegliche Grundlage.
Hauptpunkt aber ist: Selbst wenn man annähme, dass nur 10 Leute im Zeitraum von den berüchtigten 3 Stunden erwischt worden wären und die verteilten Fragmente in weiteren 50 Fällen relevant geworden wären ... wir sind dann bei 60 Abmahnungen mit einem Schadesersatzpotential in Höhe von 150.000€. Dem gegenüber steht ein relaer "Gewinnausfall" von ... etwa 270,00€.
Angesichts dessen darf sich das AG Hamburg den Nicknamen "Goldesel" gerne an die Türe kleben.
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