Mittwoch, 29. August 2012

AG München, Urteil vom 01.08.2012, Az.: 161 C 16632/10 - nicht rechtskräftig









Kurzkommentar LG München


Zur Vorinstanz

1. Deutlich erkennbar sah sich das Landgericht München nicht im Stande grundsätzliche Fragen der Störerhaftung zu klären. Das Urteil ist insofern rein "extremfallbezogen" und kann schwerlich auf andere Fälle übertragen werden.

2. Wie auch der Laie erkennen sollte, entzieht sich das Landgericht München (zu Recht) auf formalem Wege einer rechtlichen Bewertung des "Extremfalls", fügt ihn jedoch wiederum in der Begründung zur Nichtzulassung der Revision in das "normale Prozedere" ein, ohne die rechtliche Entwicklung selbst zu beachten (OLG Köln, Az.: 6 W 239/11, Urteil vom 16.05.2012). Dies darf man als "schwammig" bezeichnen, überzeugen kann es nicht. Eine Beschwerde und spätere Durchführung der Revision ist dem Beklagten und Berufungskläger aus finanziellen Gründen nicht möglich.

3. In der "technischen Seite" des Urteils liegt jedoch das Kernproblem.

Das OLG Köln richtig: "Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (BGH, GRUR 2004, 438 [442] - Feriendomizil I)."

Diese rechtliche Möglichkeit ergibt sich nicht (vgl. erstinstanzliches Urteil) aus der Annahme eine Person, der man einen Internetzugang überläßt würde sich künftig auch nicht rechtstreu verhalten, weil sie es in der Vergangenheit nicht getan hat, sondern aus den Motiven und Kriterien der Verkehrssicherungspflichten, deren Verletzung das .... Amtsgericht München jedoch verneint, wenn es um das Thema der Haftung als Teilnehmer geht. Das Landgericht beschäftigt sich mit diesem - eigentlich nicht möglichen - Spagat nicht.

Richtig wäre also gewesen: "Trotz fest gestellter Verletzung von Verkehrssicherungspflichten (Begründung), ist der Beklagte nicht als Teilnehmer haftbar (Schadensersatz), jedoch als Störer (Begründung)." Es steht nun jedoch "fest": "Der Beklagte hat keine Verkehrssicherungspflichten verletzt (Begründung), jedoch Verkehrssicherungspflichten verletzt (Begründung)."  

Dürftig.

3.1. Die Folgethesen, dass derjenige welcher einem Dritten einen Computer überläßt, immer techisch versierter sein muss, als der potentielle Gefährder, (oder andersrum, dass der "dumme" PC-Besitzer fein raus ist), oder die These über die Wirksamkeit von "Adminstratorenrechten" ... benötigen keine weitere Betrachtung.  

LG München, Urteil vom 25.07.2012, Az.: 21 S 1828/12










Donnerstag, 23. August 2012

OLG Köln, Urteil vom 17.08.2012, Az.: 6 U 208/10


1. Da das Urteil nur geringfügige Änderungen zu der Entscheidung des 6.ten Senats vom 22.07.2011 aufweist, werden heute nur die Veränderungen vorgelegt. Hier findet sich der Volltext des Urteils vom 22.07.2011.

2. Wie erkennbar hat der 6.te  Senat im Urteil vom 22.07.2011 die Revision nicht zugelassen. DEr Beklagte führte nach einer erfolglosen Beschwerde vor dem OLG Köln eine Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschluss v. 21.03.2012, Az. 1 BvR 2365/11). Nun hat letztlich das OLG Köln sein Urteil dahin gehend abgeändert. Inhaltlich äußert sich jedoch das OLG Köln zum Beschluss des Bundesverssungsgerichts nicht.





3. Über den Fortgang des Verfahrens wird berichtet.

Dienstag, 21. August 2012

Geburtstagsständchen ...


oder die Geschichte einer unglaublichen Entgleisung und ihrer Folgen.

Im Vorpost (ab dem nächsten werden wieder wirklich wichtige Dinge besprochen) wurde die Idee des RA Thomas Urmann aus Regensburg einen Internetpranger für angebliche Pornodownloader einzurichten "besprochen". Die Anwaltschaft arbeitet sich an dem Thema juristisch ab.

Bislang wurde jedoch nicht erläutert, wie denn ein normaler Abmahnanwalt auf diese tolle Idee gekommen ist. Dabei ist die Erklärung doch so einfach ...


Den Internetpranger gegen die Person Thomas Urmann gibt es nun schon länger. Allein die "Überschrift"

Thomas Urmann / Urmann + Collegen

Computerbetrug? Steuerhinterziehung? Kinder-Schänder? Warum ist Tom / Thomas Urmann noch frei? Unglaublich in einem Rechtsstaat!

ist aussagekräftig genug. Bewiesen wird auf der Internetprangerseite natürlich gar nichts. Die im Netz unter bestimmten "Abgemahnten", die aus nichts anderem bestehen als gegen jeden möglichen Player im Abmahnwahn kübelweise Hetzparolen, unwahre Tatsachenbehauptungen und zusammengesponnene Lügengeschichten zu verbreiten (was Richter, Staat, Polizei, STAs, etc. mit einschließt), kursierenden "Thesen" über Thomas Urmann wurden mehr schlecht als recht zusammen gefasst. (Bsp. lautet die falsche Story auf Insolvenzverschleppung und nicht Steuerhinterziehung.)

Auf bekannt soliden Webseiten wurden solche Umtriebe rigoros verfolgt und Beiträge gelöscht.

Die "Zensierten", darunter ein gewisser H.-W. M. aus D., (obiges Beispiel ist nur einer der Versuche einer höchst illegalen Verbreitung von Schundmatierial über Thomas Urmann von ihm) schrienen ach und weh. Den überaus lächerlichen Dumpfbacken-Terror dieser Leute genießt man noch heute.

Mit solchen Verbreitungsorgien hat aber eben jene Person, die als offizielles Kampfschwein einer gewissen Loggilüg-Fraktion zu Verbreitung von idiotischen Verschwörungstheorien (Stichwort: "Die Protokolle der Weisen Zions") auftritt nun den Abgemahnten der Kanzlei U+C einen schönen Bärendienst getan.

Er, selbst ein Pornoabgemahnter ist einer der Hauptverantwortlichen für die sehr erfreuliche Reaktion des Hauses Urmann + Collegen. Im Übrigen die eizige Leistung, die er im "Kampf gegen den Abmahnwahn" zu Stande brachte. 

Obschon man rechtliche Bedenken gegen über dem Vorgehen der Kanzlei U+C entwicklen kann... rein menschlich gesehen ist die Antwort auf die virale Verbreitungsstrategie von Vorwürfen wie "Kinderschänder" vollständig passend.

Freitag, 17. August 2012

Urmann


Nach einem Bericht des "Regensburger Wochenblatts" (wem?) kommt die Urmann-Idee der Veröffentlichung von ca. 150.000 Nichtzahlernamen (und (Pfarr-)Ämtern, Botschaften, Polizeidienststellen) langsam in die Gänge.

Ich finde es mehr als ungerecht, dass ich als Verjährter nicht in den Genuss einer Veröffentlichung kommen kann. Außerdem hat schon 2009 (ich glaube ein Trojaner wars, muss mal nachsehen) Urmann meine Daten schon verloren (meine schönen Schriftsätze!!!!!!!!). Und noch dazu kommt, dass die Weitergabe von noch in der Schweiz von der Loggerbude gespeicherten Daten von mir anwaltlich verboten wurde, da sie ja nun mal illegal erhoben wurden.

Ich kann das nicht tolerieren. Daher veröffentliche ich die Titel einfach selbst.

Die Profiler stellten bei mir eine akute und ausschließliche Deutsch-Pornoverwirrung fest. Aber nicht etwa irgend eine Wassersport&Co-Affinität, oder gar BDSM-Lüsternheit. Ich würde überaus langweiliges Zeug von

Leonie Saint (Also sorry, das hat mit meinem Geschmack schon mal gar nichts zu tun.)
Tyra Misoux (Steh ich auf Schlagersternchen, oder was?) konsumieren.

Und jetzt kommts: Ich stehe auf Doktorspielchen mit Gina Blonde, leide also auch noch an einer totalen Geschmacksverirrung.

Ich sehe allerdings meinen Ruf geschädigt. Allerdings nur durch die Behauptung, ich würde mir solchen Schrott reinpfeifen. 

Dienstag, 24. Juli 2012

Landgericht N.N., Beschluss vom N.N.2012


 Aus aktuellem Anlass ist auf eine rechtliche Besonderheit hinzuweisen.

Ein leider fast alltäglicher Fall: Ein Internetanschlussinhaber wurde von einer Kanzlei wegen einer unerlaubten Handlung in p2p-Tauschbörsen abgemahnt. Jedoch erreichte die Abmahnung die Person nicht. Daher wurde von ihm auch keine Unterlassungserklärung abgegeben.

Die Kanzlei stellte stellte umgehend einen Antrag auf den Erlass einer Einstweiligen Verfügung. Das Landgericht N.N. gab dem Antrag statt.

De Beschluss wurde der Kanzlei durch das Gericht zugestellt. Nun muss allerdings der Antragssteller einer Verfügung von dem Titel Gebrauch machen, und ist damit für die Zustellung der Verfügung an den Antragsgegner selbst verantwortlich.

Hierfür gibt es jedoch eine Frist von einem Monat nach Zustellung der Verfügung an den Antragssteller. Für die Zustellung gelten die Regeln des § 191 ZPOff. Die Zustellung kann wirksam von Anwalt zu Anwalt, durch einen Gerichtsvollzieher, oder in dessen Auftrag durch die Post, wobei für die Post die bekannten Regeln gelten (Zustellungsurkunde).

Natürlich hatte die Person in Unkenntnis der Abmahnung hier keinen Rechtsanwalt. Der Versuch der Zustellung des Beschlusses wurde zwar fristgerecht durch den Antragsteller versucht, scheiterte jedoch. Die wirksame Zustellung innerhalb der Monatsfrist konnte durch den Antragsteller nicht nachgewiesen werden. Ebenso wenig konnte eine Heilung von Zustellmängeln (§ 189 ZPO), zB der Verletzung von zwingenden Zustellvorschriften (Zustellungsurkunde) belegt werden.

Insofern beschloss das Landgericht N.N. In diesem Sonderfall, dass dem Antragsteller die Kosten des Antrags auf Erlass der Einstweiligen Verfügung aufzuerlegen seien.

Gegen den Beschluss ist die Möglichkeit einer Beschwerde noch gegeben.

Donnerstag, 19. Juli 2012

LG Frankfurt, Urteil vom 18.07.2012, Az.: 2-06 S 3/12


Bereits am Tage nach der Verkündung wurde ein Urteil des Landgerichts Frankfurt zum Thema des "Fliegenden Gerichtsstands" veröffentlicht. Es handelt sich dabei um einen der Top-Anwärter für den Titel "Schlampiges Urteil nicht wirklich interessierter Richter".

In der Vorgeschichte hatte das Amtsgericht Frankfurt im Urteil vom 13.02.2012, Az.: 31 C 2528/11 sich ausführlich mit dem dem "Institut des Fliegenden Gerichtsstandes" auseinander gesetzt. Das Landgericht Frankfurt jedoch geht in keiner Silbe auf die Argumentationen ein, sondern erhebt die "Abrufbarkeit" eines Werks zum entscheidenden Abrgenzungskriterium bei der Anwendung des § 32 ZPO. (Volltext)

Hierbei stellt das Landgericht Frankfurt eine vollständige Unwissenheit über den Ablauf einer rechtswidrigen Handlung in p2p-Tauschbörsen zur Schau. Dabei läßt sogar Darwin grüßen:

 "f) Bei dem hier zugrunde liegenden Fall einer Peer-to-Peer-Verbindung im Rahmen eines sog. „File-Sharing“-Programmes ist die Frage der bestimmungsgemäßen Abrufbarkeit leicht zu beantworten: Derjenigen, der – nach dem Klägervortrag – in Gersheim in eine bundesweit abrufbare Tauschbörse einen Titel einstellt, weiß nicht nur, sondern bezweckt auch gerade, dass das „Angebot“ zur Vervielfältigung dieser Datei von möglichst vielen Menschen an möglichst vielen Orten im gesamten Bundesgebiet angenommen wird. Zweck des „Filesharing“-Systems ist es nämlich, durch eine möglichst hohe Zahl an Teilnehmern die Auswahl und das Verbreitungsgebiet zu vergrößern. Der Nutzer einer solchen Tauschbörse beabsichtigt daher nicht, dass lediglich die Nutzer im Bezirk seines Wohnsitzgerichtes oder dem Sitzgericht des Rechteinhabers die Datei herunterladen, sondern gerade möglichst umfassend in der gesamten Bundesrepublik und der gesamten Welt. Die Tatsache, dass der Nutzer den Verbreitungsort aufgrund der „technischen Zwänge“ einer Tauschbörse im Peer-to-Peer-Netzwerk nicht beeinflussen kann, führt nicht zu seiner Privilegierung. Vielmehr hat die Nutzung derartiger Netzwerke in voller Kenntnis ihrer enormen Verbreitungsdimension dann eben auch die Ausweitung möglicher Gerichtsstände zur Folge. Die Vermehrung der möglichen Gerichtsstände ist insoweit nur das Spiegelbild der Vermehrung der Verbreitungsmöglichkeit durch File-Sharing-Netzwerke."

 Die Fehler sind rot markiert. Grundsätzlich sind die Feststellungen der üblichen Ermittlerfirmen der Kanzlei Kornmeier kaum geeignet zu belegen, dass zum angeblich notierten Tatzeitpunkt das Werk selbst sich in der Zugriffsspähre des Beklagten befunden hat, sprich sich überhaupt auf der Festplatte von der das angebliche Angebot ausging das Werk befand. Bei den hier vorliegenden "Container-Abmahnungen" wird kein psysikalischer Beweis für das streitgegenständliche Werk angeboten. Es fehlt dabei hauptsächlich die Angabe, ob der Container selbst sich insgesamt bereits im Besitz des Beklagten befand. Die Behauptung der Beklagte habe "einen Titel eingestellt" ist generell durch nichts bewiesen. Dies ist auch für die Entwicklung eines Unerlassungsanspruchs auch gar nicht nötig. Schon der Versuch einer rechtswidrigen Handlung wäre ausreichend. Für die Begründung einer Täterhaftung, oder wie hier der Entwicklung eines "entscheidenden Abgrenzungskriteriums" jedoch ist dies von übergeordneter Bedeutung. Es fehlt zudem der Beweis der Ermittlungsfirma, dass tatsächlich das Werk im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Frankfurt abgerufen wurde. Andere Ermittlungsfirmen behaupten dies zumindest, was für die Minderwertigkeit der tatsächlich im Streitfall ermittelten Daten und deren Organisation spricht.

Die folgende Abhandlung über Motive und Absichten eines kompletten Tauschbörsenschwarms und die Übertragung auf einzelne Internetanschlussinhaber, bei denen allerhöchstens eine tatsächliche Vermutung dafür spricht selbst Täter zu sein summiert sich im Begriff: "Sippenhaftung". Die durch das Landgericht vorgenommene präjudizielle Ableitung aus nicht näher bekannten "Erfahrungswerten" (mutmaßlich Übernahme des Vortrags des Berufungsklägers) ist abzulehnen. Sicherlich existieren in Schwärmen die unterschiedlichsten Einzelmotive und Interessen. Die Gleichsetzung der Motive organisierter "Firstseeder" mit den Motiven derlei Musik konsumierten (mit Verlaub) kleinen 12-jährigen Mädchen aus einem unbedeutenden Kaff am Rande der Republik (Beispielhaft) ist an Absurdität (und Frechheit) nicht zu überbieten. Es steht dem gleich zu behaupten, eine kleine Ladendiebin würde die Motive einer organisierten Bankräuberbande in sich tragen.

Da die wesentlichen Punkte bei der Diskussion um den "Fliegenden Gerichtsstand" vom Landgericht Frankfurt ignoriert werden, können sie hier auch nicht angesprochen werden. Der entsprechende Bereich:

  "e) Die weiteren vom Amtsgericht unter Bezugnahme auf Danckwerts (GRUR 2007, 104) angeführten Bedenken gegen den fliegenden Gerichtsstand (z.B. Gefahr des „Kopf-in-den-Sand-Steckens“ aufgrund eines weit entfernten Gerichtsstandes) stellen sich demnach teilweise als rechtspolitische Forderungen, teilweise als im Rahmen der Prüfung eines möglichen Rechtsmissbrauchs zu bewertende Argumente dar. Sie sind jedoch nicht geeignet, die örtliche Zuständigkeit nach § 32 ZPO zu verneinen."

besteht aus netten Floskeln. 

Es überrascht dann wenig, dass 

- die Nichtzulassung einer Revision ist falsch, allein schon da es keine BGH-Rechtsprechung bezüglich der Konstellation § 32 ZPO und § 97a UrhG gibt. Auch das örtliche OLG hat sich mit der frage noch nicht befasst.

- die Annahme eines Streitwets von 10.000,00€ als Grundlage der Berechnung der Rechtsanwaltskosten bei einer "One-Song-Abmahnung" entspricht nicht der mittlerweile von den OLGs in Frankfurt, aber auch Köln und Düsseldorf entschiedenen Schätzungen.

Fazit: Die Extremfälle gehen weiter. Der abgemahnte Bürger bleibt der Spielball willkürlicher Gerichtsstandortwahl und darf zur Not mit Mann und Maus von Husum nach Oberammergau zur Vergleichstreiberei.









Donnerstag, 12. Juli 2012

AG Hamburg, Az.: 36a C 272/12 - Klagerücknahme


I - Kernddaten

Klage vom 27.03.2012 - Verfügung vom 21.05.2012 - Gegenstandswert 500,00€
Klägerin: Polnischer Spieleentwickler vertreten durch rka, Hamburg
Beklagter: Selbstverteidiger, externer Sachverständiger (unentgeltlich)

Rücknahme der Klage ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage am 03.07.2012.
Die Klage kann iÜ noch bis ins Jahr 2015 neu erhoben werden. (§ 269 ZPO)

II - Sachverhalt

Ein ehemals in der Schweiz ansässiges p2p-Überwachungsunternehmen hatte im Juni 2011, in einem Zeitraum von 6 Tagen 1 Stunde und 16 Minuten insgesamt 56 Einzelnachweise einer Rechtsverletzung an dem Werk "T... W... 2", ausgehend von insgesamt sieben unterschiedlichen IP-Adressen, die im Rahmen von zwei Auskunftsverfahren nach § 101, Abs. 9 UrhG dem Anschluss des Beklagten durch den Provider zugeordnet wurden erstellt. 

Der Beklagte wurde abgemahnt, gab eine "modifizierte Unterlassungserklärung" ab und zahlte nicht.

Zügig erhob die Klägerin Klage am Amtsgericht Hamburg, wohl "in Ansehung der oben ersichtlichen Vielzahl der über den Internetanschluss fest gestellten Verstöße", da hier "Fehler bei der Ermittlung von IP-Adressen und/oder deren Zuordnung zum Internetanschluss des Beklagten" auszuschließen seien.

Der Beklagte beantragte die Klage abzuweisen

III - Verteidigung

Das Gericht hatte zunächst am 21.05.2012 ein schriftliches Verfahren ohne mündliche Verhandlung nach § 495a ZPO verfügt. Dem Beklagten blieben somit (ohne Fristverlängerungsantrag) zwei Wochen nach Zustellung der Klage Zeit auf die Klage zu erwidern. Er hielt die Frist ein.

In der Erwiderung bestand der Beklagte auf einer Prüfung der Zuständigkeit des Gerichts (keine Entscheidung). Er bestritt die Aktivlegitimation der Klägerin. Auf Basis des (nicht rechtskräftigen) Urteils des LG Berlin, Az.: 15 O 2/11), ebenso ein Verfahren mit polnischem Spielehersteller, bestritt der Beklagte überaus substantiiert (incl. Beweisvideo), dass die Klägerin (wie behauptet) das streitgegenständliche Spiel in Eigenregie hergestellt habe. Zudem hatte die Klägerin nach Ansicht des Beklagten hier die Rechtekette nicht ausreichend dargelegt. Dies gilt ebenso für die Vergabe von ausschließlichen Verwertungsrechten. Der Beklagte stellte über Veröffentlichungen Unstimmigkeiten im Vortrag der Klägerin fest. Diese hielt nach Angaben der Verffentlichungen zu den Tatzeitpunkten keinerlei Rechte, da diese bei einer "Mutterfirma" der Klägerin lagen und diese mit bekannten Publishern Verträge geschlossen hatte. Darüber hinaus bezog sich die streitgegenständliche Datei nicht wie behauptet auf eine Version des Spiels, welche (wie behauptet) im deutschsprachigenRaum vertrieben wurde, sondern auf eine Version für den US-amerkanischen Markt. Abschließend befand der Beklagte, dass sich die Klägerin auch nicht auf die Vermutungswirkung des § 10, Abs. 1 UrhG berufen könne.

Der Beklagte bestritt insofern, dass die Beschlüsse des  Landgerichts Köln der Maßgabe der Offensichtlichkeit einer Rechtsverletzung (§ 101, Abs. 2 UrhG) entsprechen. Er erkannte ein Beweisverwertungsverbot.

Der Beklagte führte den Einwand des Rechtsmißbrauchs nach BGH, Urteil vom 15.12.2011, Az.: I ZR 174/10.

Recht ausführlich (wie man im Rahmen von zwei Wochen und einem Auslandsaufenthalt des Beklagten vortragen kann) legte der Beklagte Angaben, die im Rahmen der sekundären Darlegungslast vorzubringen sind vor. Er benannte die Nutzungsberechtigten des Anschlusses. Von wesentlicher Bedeutung waren hier Ereignisse in der angeblichen Tatwoche, wie der Tod einer nahen Verwandten, ein Auslandsaufenthalt eines Nutzungsberechtigten, eine Großveranstaltung, die der überaus angesehene und ehrenamtlich überaus aktive Beklagte, der von untadeligem Ruf ist betreute. Natürlich verabsäumte der Beklagte nicht über das Thema der "W-LAN-Absicherung" seines Routers zu berichten. Der Beklagte gab sogar an, sog. p2p-Tauschbörsen zu ausschließlich legalen Zwecken zu nutzen. Der Beklagte verdeutlichte seine Sicht der Rechtslage.

Die Ermittlungen der spezialisierten Firma wurden durch den Beklagten nicht allein mit Nichtwissen bestritten. Neben der obigen Problematik - die Ermittlungsfirma hatte behauptet die streitgegenständliche Version überprüft zu haben, wobei es sich offensichtlich um eine andere Version handelte - konnte der Beklagte Zweifel an der "Echtheit" eines als Anlage und Beweis geführten "Verifizierungsprotokolls", ausgestellt von der Ermittlungsfirma als "Versicherung an Eides statt" vorbringen. Ohne das hierüber entschieden wurde, und/oder ein forensisches Gutachten erstellt wurde (was aber irgendwann wohl noch kommen wird), bemerkte der Beklagte anhand von Gegenüberstellungen der Unterschrift eines der Unterzeichner, dass diese nicht von einer Person, sondern von mehreren stammen müßten, ergo keine eigenhändige Unterschrift eines Zeugen darstellen könnten. Auch im Allgemeinen wurde der Vortrag der Klägerin vom Beklagten zu den Ermittlungen als zu unreichend bewertet.

IV - Ergebnis

Die Klägerin zog nach dem Vortrag des Beklagten ohne weitere Begründung die Klage zurück.      

Freitag, 22. Juni 2012

ModUE - Doc220612


Vorwort
Zum besseren Verständnis sei kurz auf die Vorgeschichte verwiesen: Die Kanzlei Rasch, Hamburg hatte Anfang Juni 2012 durch eine besondere Form der Annahme von sog. "Modifizierten Unterlassungserklärungen für Aufregung gesorgt.
Natürlich vermißt man die rechtliche Grundlage des Gedankengangs. Die Kanzlei bezieht sich jedenfalls auf den Bereich: "ganz oder Teile daraus, ohne Einwilligung der Unterlassungsgläubigerin öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen". 

Nun gibt es zwar in der Historie der "Modifizierten Unterlassungserklärung" allerhand Verwirrspiele. Noch heute und dies seit dem September 2009 versuchen die am Gerichtstand München operierenden Kanzleien aus den abgegebenen "modUEs" von Beklagten Schuldeingeständnisse zu lesen. Dies jedoch stets erfolglos. Eine tatsächliche richterliche Bewertung fehlt vollständig.

Rechtslage


Der BGH sollte im Urteil vom 12.05.2010, Az.: I ZR 121/08 einen Fall bewerten, in dem keine Unterlassung erklärt wurde. Es ist daher schon fraglich, ob die dargestellten Kriterien sich auf den Zeitpunkt nach dem Erhalt einer urheberrechtlichen Abmahnung beziehen. 

Für diesen Zeitpunkt gilt in ständiger Rechtsprechung des BGH für den Wegfall der Wiederholungsgefahr: 
"Eine durch ein angemessenes Vertragsstrafeversprechen abgesicherte Unterlassungserklärung muß, um die aufgrund einer konkreten Verletzungshandlung zu vermutende Wiederholungsgefahr auszuräumen, eindeutig und hinreichend bestimmt sein und den ernstlichen Willen des Schuldners erkennen lassen, die fragliche Handlung nicht (mehr) zu begehen. Sie muß daher grundsätzlich den bestehenden gesetzlichen Unterlassungsanspruch nach Inhalt und Umfang voll abdecken und dementsprechend uneingeschränkt, unwiderruflich, unbedingt und grundsätzlich auch ohne die Angabe eines Endtermins erfolgen." (verständliches Beispiel aus BGH, Urteil vom 31. 5. 2001 - I ZR 82/99). 

Die konkrete Verletzungshandlung bei einem rechtswidrigen Angebot in einer Tauschbörse bezieht sich nicht allein, aber vornehmlich auf den § 19a UrhG. Der Passus in der "modUE" konkretisiert insofern die aufgrund einer konkreten Verletzungshandlung zu vermutende Wiederholungsgefahr. 

Im zweiten Schritt muss bedacht werden, gegen wen sich der vorgebrachte Anspruch auf Unterlassung wendet: Es ist ein Internetanschlussinhaber, der nach einer Abmahnung sowohl als Täter, Teilnehmer, Störer in Frage kommt, der aber auch unberechtigt in Anspruch genommen worden ist. Es war und ist also wichtig eine Bemusterung für die vier möglichen Kategorien anzubieten. Selbstverständlich würde man einem unberechtigt Abgemahnten empfehlen keine Unterlassung zu erklären. Im öffentlichen Raum gebietet sich das nicht, da "man" weder über die notwendige Qualifikation (§ 6 RDG), noch die notwendigen Daten zur Einschätzung eines Einzelfalls verfügt. 

Hierbei wurde für die Bereiche "Teilnehmer, Störer, unberechtigt Abgemahnter" der Passus "oder öffentlich zugänglich machen zu lassen" eingefügt. Nun schwebt also die Diskussion, ob sich der Passus tatsächlich auch einen Störer beziehen kann. Als Argumentation wurde hierbei das Eingangs erwähnte Urteil des BGH vom 12.05.2010 (sehr unprofessionell) in Feld geführt. Eine neuere Stimme bringt eine ganz andere Argumentationslinie ins Spiel, die hier verkürzt wieder gegeben wird: Die Abgabe einer "modifizierten Unterassungserklärung" bedeute für den Unterlassungsgläubiger aufgrund der Tatsache, dass sie sich nicht auf Störereigenschaften beziehe, eine nicht hinnehmbare Unsicherheit. Diese Unsicherheit bestünde in der Möglichkeit des Unterlassungsschuldners sich gegen die Verwirkung der ausgelobten Vertragsstrafe zu wenden. Dies mit dem Einwand "er habe ja nur eine Erklärung als Täter/Teilnehmer) abgegeben. Für die Unterlassungsgläubiger (sic) sei somit die Wiederholungsgefahr nicht entfallen. Man könne sogar davon ausgehen, dass Personen, die eine "mod UE" ohne weitere "Klärung" gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch genommen werden würden. Starker Tobak, also.

 Nun... ein Instanzgericht ist ein Instanzgericht. Wir haben bereits einige Entscheidungen zum Thema "Unterlassungserklärungen" erlebt, die sehr erstaunlich waren, sich aber nicht um die "modUE" drehten. Hier kann keiner - nochmal: keiner - prognostizieren, wie sich ein OLG in Köln oder Hamburg dazu stellt, auch wenn diese wie auch das OLG Hamm verstärkt beim Thema Abmahnungen in Richtung Abgemahnten tendieren. Das Urteil des BGH ist insofern wenig hilfreich. Wir haben aber kein anderes. 

Der BGH, sofern man annimmt, man könne die Kriterien hier übertragen spricht: "Wird ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, so spricht zwar eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Daraus ergibt sich eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers, der geltend macht, eine andere Person habe die Rechtsverletzung begangen (vgl. OLG Köln MMR 2010, 44, 45; GRUR-RR 2010, 173, 174)." Schon hier bricht die obige Argementationslinie in sich zusammen, da in den Verweisen auf die Kölner Rechtsprechung gerade deutlich wird, dass es dem dortigen Verfügungsbeklagten nicht gelang glaubhaft zu machen, ein unbefugter Dritter habe die Rechtsverletzung begangen. Er sei zumindest als Störer zu belangen.Der BGH spricht hier schon nicht von Täter/Teilnehmer, sondern er spricht von einer "Person, die für die Rechtsverletzung verantwortlich ist.", oder auf "raschdeutsch": eine Person, die"die Begehung der streitgegenständlichen Rechtsverletzung  ermöglicht hat", und auf "modUE"-Deutsch: eine Person, die das Werk "öffentlich hat zugänglich machen lassen".

Im folgenden führt der BGH aus: "a) Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt." 
Eben hier korresponidert der Passus in der modUE vollständig: "in irgend einer Weise". Es spielt keine Rolle, ob die Verletzung von Prüf- und Sorgfaltspflichten durch ein ungesichertes W-LAN, mangelnde Überwachung von Nutzungsberechtigten des Anschlusses vorliegt. Sobald "in irgend einer Weise" willentlich und adäqut kausal zur Rechtsverletzung beigetragen wurde kann man als Störer in Anspruch genommen werden. Insofern kann sich auch ein "Musterprodukt" nur auf diese vielfältigen Möglichkeiten beziehen. 

Der "Vertragsstrafen-Einwand" ist insofern  nicht gegeben, da sich die Erklärung a) gerade auf die möglichen Störereigenschaften bezieht und b) vollständig konform mit den Kriterien des BGH steht. 

Die Konretisierung des BGH in Bezug auf "Verkehssicherungspflichten" im Bereich "offenes W-LAN" hat im bemusterten Produkt schlicht nichts zu suchen. Würde man alle Möglichkeiten in einem Muster aufnehmen, müßte man Erkläungen im Buchformat abgeben. Das Wichtige bei der Abgabe einer UE ist eben nicht eine alle Lebenslagen abdeckende schriftstellerische Leistung, sondern ausschließlich die ... oben ausgeführt ... der Bezug zu der konkreten Verletzungsform, der Verletzung des § 19a UrhG. 

Auch der Bereich zur Anpassung des konkreten Unterlassungsantrags im Urteil des BGH ist hier unbeachtlich, da die Wiederholungsgefahr mit der Abgabe einer Unterlassungserklärung bereits entfallen ist. Ein offensichtlich falscher Antrag, der sich wie im BGH-Verfahren allein auf eine rein täterschaftliche Handlung des Beklagten bezieht liegt weder im Bereich der Rasch-Abmahnungen selbst vor, noch beantwortet die modUE den Unterlassungsanspruch auf diesem Niveau.

In den einschlägig bekannten Verfahren, in denen "Modifizierte Unterlassungserklärungen" eine Rolle spielten (und das sind mittlerweile hunderte) heißt es daher auch bei jeder Instanz (AG, LG, OLG) nur lapidar: "hat eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben". 

Abschließend mache ich mir gerne mal den Kopf eines Abmahners: Kann ich die Vertragsstrafe denn nun bei einem weiteren Verstoß nach Abgabe einer Unterlassungserklärung auf dem selben Werk nun ziehen, oder nicht? Genau hier liegt der Hase im Pfeffer der Argumentationen: Es tritt nichts anderes ein, als der Vorgang der schon beschrieben wurde: "Wird ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, so spricht zwar eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Daraus ergibt sich eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers, der geltend macht, eine andere Person habe die Rechtsverletzung begangen (vgl. OLG Köln MMR 2010, 44, 45; GRUR-RR 2010, 173, 174)." 

Allein derjenige, welcher beweisen kann, dass er unberechtigt abgemahnt wurde und der beweisen kann, dass er unberechtigt eines Verstoßes gegen die Unterlassungserklärung bezichtigt wird kann Einwände gegen die gegen ihn nun vorgebrachte Vertragsstrafenforderung vorbringen. Ist er allein schon als Störer verantwortlich und hat er eine Unterlassungserklärung abgegeben wird ihn kein Gericht dieser Abmahnwelt von der Vertragsstrafe entbinden. Ich lasse mich wie immer und jederzeit durch die Vorlage von Urteilen und Beschlüssen eines Besseren belehren.

Das Argument ist zudem überaus fragwürdig, denn derzeit sind Fälle bekannt, die erst fast nach  2,5 Jahren die Annahme der "modUE" erhielten. Ein Rechteinhaber, der freiwillig auf die Geltendmachung einer Vertragsstrafe verzichtet, in dem er es nicht schafft eine Annahmeerklärung zu versenden, hat plötzlich Angst um seine Vertragsstrafe und bezieht sich eventuell (ich weiß nicht auf was man sich bezieht, es ist keine Rechtsgrundlage angegeben) auf den BGH von vor zwei Jahren? 

Fazit

Ich sehe hier angesichts der Sach- und Rechtslagen keinen Anlass "Ergänzungen" jeder Art zu empfehlen. Ich weiß natürlich, dass der aktuelle Passus der "modUE", der nicht von mir stammt etwas unglücklich daher kommt und konkreter sein könnte. Richtiger wäre sicherlich "und/oder in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beizutragen". Ich sehe aber nur zig Urteile und Beschlüsse in der die "modifizierte Unterlassungserklärung" (wichtig! nach erfogltem Vortrag -sekundäre Darlegungslast-) als vollständig ausreichend durch Gerichte bewertet wurde, um die Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen. Es gibt auch keine mir bekannten prozessualen Forderungen UEs dem Verfahrensverlauf anzupassen. Und der BGH bewertet jemanden, der keine Unterlassung erklärt hat. 

 
Wird ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, so spricht zwar eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist.
Wird ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, so spricht zwar eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist.
BGH, Urteil vom 31. 5. 2001 - I ZR 82/9
Eine durch ein angemessenes Vertragsstrafeversprechen abgesicherte Unterlassungserklärung muß, um die aufgrund einer konkreten Verletzungshandlung zu vermutende Wiederholungsgefahr auszuräumen, eindeutig und hinreichend bestimmt sein und den ernstlichen Willen des Schuldners erkennen lassen, die fragliche Handlung nicht (mehr) zu begehen. Sie muß daher grundsätzlich den bestehenden gesetzlichen Unterlassungsanspruch nach Inhalt und Umfang voll abdecken und dementsprechend uneingeschränkt, unwiderruflich, unbedingt und grundsätzlich auch ohne die Angabe eines Endtermins erfolgen
Eine durch ein angemessenes Vertragsstrafeversprechen abgesicherte Unterlassungserklärung muß, um die aufgrund einer konkreten Verletzungshandlung zu vermutende Wiederholungsgefahr auszuräumen, eindeutig und hinreichend bestimmt sein und den ernstlichen Willen des Schuldners erkennen lassen, die fragliche Handlung nicht (mehr) zu begehen. Sie muß daher grundsätzlich den bestehenden gesetzlichen Unterlassungsanspruch nach Inhalt und Umfang voll abdecken und dementsprechend uneingeschränkt, unwiderruflich, unbedingt und grundsätzlich auch ohne die Angabe eines Endtermins erfolgen
Eine durch ein angemessenes Vertragsstrafeversprechen abgesicherte Unterlassungserklärung muß, um die aufgrund einer konkreten Verletzungshandlung zu vermutende Wiederholungsgefahr auszuräumen, eindeutig und hinreichend bestimmt sein und den ernstlichen Willen des Schuldners erkennen lassen, die fragliche Handlung nicht (mehr) zu begehen. Sie muß daher grundsätzlich den bestehenden gesetzlichen Unterlassungsanspruch nach Inhalt und Umfang voll abdecken und dementsprechend uneingeschränkt, unwiderruflich, unbedingt und grundsätzlich auch ohne die Angabe eines Endtermins erfolgen

Freitag, 1. Juni 2012

OLG Köln - Beschlüsse zum "Gewerblichen Ausmaß"

Dieser Beitrag wurde mit diesem Urteil des Bundesgerichtshofsaufgehoben.

Wohl erst mit heutigem Datum finden sich drei Beschlüsse des OLG Köln aus dem November 2011, die allerdings überaus irritierend sind.

Seit der Existenz des "zivilrechtlichen Auskunftsanspruchs" zum 01.09.2008, konnten trotz schwerer Bedenken zum Begriff des "gewerblichen Ausmaßes" (§ 101 UrhG, Abs. 1 Satz 1) allerlei Abmahner Auskunft über die persönlichen Daten von Internetanschlussinhabern erlangen, obwohl der Vorwurf des Rechteinhabers nur den Upload eines einzelnen Musikstücks bestand. Die Container- und Samplerabmahnerei zündete unerträgliche Massenabmahnsysteme, in denen sich die Abmahner dumm und dämlich verdienten.

Erst mit dem Kostenentscheid des OLG Frankfurt zum Urteil des BGH vom 12.05.2010 ("Sommer unseres Lebens") und Folgeurteilen des OLG Köln und OLG Düsseldorf, wurden die extremen Forderungen der Abmahner, basierend auf einem Streitwert iHv 10.000,00€ = 651,80€ Rechtsanwaltskosten auf 265,70€ (Streitwert 3.000,00€) eingedampft. Die Branche störet sich nicht, legte aber wirre Vergleichsangebote in Bettelbriefen vor (99,00€ - 200,00€).  

Nun aber sprechen ganze drei veröffentlichte Beschlüsse des OLG Köln einem einzelnen Musikstück, in Normallänge, zum üblichen Marktpreis gänzlich die Fähigkeit ab, in einem "gewerblichen Ausmaß" rechtswidrig angeboten werden zu können. Hier die Volltexte zu 6 W 205/11 und 6 W 206/11 und 6 W 260/11.

Nun hat das Ganze natürlich drei Haken.

1. Sind diese Entscheidungen auf Altfälle übertragbar?
2. Werden diese Entscheidungen überhaupt von AGs in Streitfällen berücksichtigt?
3. Warum gibt es dann immer noch identische "Samplerabmahnungen"?

Gerade Punkt 3 zeigt uns einen zu Lasten der Verbraucher gehenden Richtungsstreit zwischen LG und OLG. Das OLG hat verabsäumt in den ersten Beschlüssen (der Erste ging um einen ... Einzelsong von Udo L., dem Abmahnerkönig) im September 2009 Klartext zu reden. Zwei Jahre später versucht man "kosmetische" Operationen, die oftmals wirkungslos verpuffen.

Weiterhin gilt: Solange sich der "Gesetzgeber" einer Lösung verschließt, wird wie der Teufel weiter abgezockt.

Anm: Auf Anmerkung von Orchid95 (NW) die Klarstellung: Schon im Beschluss 6 Wx 2/08 vom 21.10.2008 hat das OLG Köln verfügt: "Dass die Antragstellerin nur Rechte an einem Titel auf dem Musikalbum innehat, schließt die Annahme eines gewerblichen Ausmaßes der Rechtsverletzung nicht aus. Es kann insofern dahinstehen, ob auch die Veröffentlichung nur eines Musikstücks eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß darstellen kann. Denn jedenfalls ist es ausreichend, dass die Rechtsverletzung insgesamt, wie dargelegt, in gewerblichem Ausmaß erfolgt ist." Der obige Beitrag beschäftigt sich insofern mit den Folgen für die Abmahnungen und die Rechtsprechung zum Thema "Deckelung" (§ 97a UrhG, Abs. 2). Bei den gängigen Einzelsong-Abmahnungen aus Samplern, oder Containers ist die Rechtsverletzung "insgesamt" von gewerblichem Ausmaß, aber nicht die Rechtsverletzung am Einzeltitel. Zu den aktuellen Bewertungen des OLG heißt es im Beschluss vom 17.11.2011, 6 W 234/11 lapidar: "Auf dieser Grundlage erscheint die Festsetzung eines Gegenstandswerts von 3.000 € beim Angebot eines einzelnen Titels aus einem Sampler angemessen." "Diese Grundlage": OLG Köln 6 W 44/11, vom 14.03.2011. In diesem Licht sind die November-Beschlüsse des OLG zu sehen und die dortigen "neuartigen" Kriterein ("Indizierung eines Endes der relevanten Verkaufsphase", etc.) zu betrachten. Diese wiederum widersprechen gängigen Wertungen zum Deckelungs-§ (für "Fälle mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs"). Der Verletzte kann sicherlch Vieles, aber bei der Bemessung des Streitwerts für eine Rechtsverletzung an seinem Werk, kann er nicht die Rechtsverletzungen an anderen Werken mit einrechnen.



Montag, 28. Mai 2012

Samstag, 19. Mai 2012

Abmahnung Trak via Georg S. Mayer, Wien


Rechtlicher Hinweis: Die folgenden Positionen stellen allein die Meinung des Autors dar. Sie bleiben insofern einer Überprüfung durch Spezialisten vor Ort vorbehalten. Sie werden im Verlauf der nächsten Tage ergänzt.

Sachverhalt

Internetanschlussinhaber aus Deutschland erhalten seit dem 18.05.2012 Abmahnungen der Kanzlei Georg S. Mayer GmbH, 1010 A-Wien, im Auftrag der Trak Music KG, A-5021 Seekirchen. Ihnen wird vorgeworfen, sie hätten das Werk "4 Directions Home" des Interpreten "Tibration" unerlaubter Weise in einer Tauschbörse der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Die Tathandlung sei über den "Container" "Futuretrance 59" begangen worden. Innerhalb von drei Tagen (Frist 21.05.2012) sollen eine vorgefertigte Erklärung unterzeichnet werden, danebst sollen auf ein Konto 450,00€ einbezahlt werden. Als Gerichtsstand wird der Ort A-Wien benannt.

Feststellungen

Natürlich ist von einer Unterzeichnung der "Verpflichtungserkärung" abzusehen. Zahlungen sollten zuvor intensiv geprüft werden. Eine "modifizierte Unterlassungserklärung", die den Unterlassungsanspruch erfüllt, aber die kein Schuldeingeständnis darstellt, ist abzugeben. Aber Achtung: Es werden auch weitere Ansprüche geltend gemacht, auf die in einem Anschreiben zu reagieren ist!

Die Frage welche modifizierte Unterlassungserklärung dem österreichischen Recht genügend abzugeben ist, kann heute nicht geklärt werden. Es liegen sowohl ausreichende Bemusterungen für Deutschland und Österreich vor.  Der Meinung des Autors entspricht die normale deutsche "modifizierte Unterlassungserklärung" den Anforderungen (Inhalt - Ernsthaftigkeit über Strafbewehrung). Zudem hat die Trak Music in der Rechtsform einer GnBR über die Kanzlei Meier in D-Lünen bereits abgemahnt und insofern auch ausreichend deutsche modifizierte Unterlassungserklärungen angenommen.

An der Möglichkeit der Trak Music in Österreich gegen deutsche Staatsbürger gerichtlich vorzugehen gibt es keinen wirklichen Zweifel. Allerdings dürfte dies aus sachlichen Gründen kaum geschehen, es sei denn man unterzeichnet die "Orginal Verpflichtungserklärung", keine "Verpflichtungserklärung", oder gibt ein wie auch immer geartetes Schuldeingeständnis ab. 1.tens ist das Institut der Störerhaftung in Österreich vollkommen anders gestaltet als in Deutschland. Mit dem Entscheid des OGH, Beschluss vom 22.1.2008, 4 Ob 194/07v entlastet der OHG Internetanschlussinhaber bei Tathandlungen zB der Kinder: "Das bloße Zurverfügungstellen des Computers mit Internetzugang schuf zwar eine adäquate Ursache für die spätere Rechtsverletzung, der Beklagte musste aber mangels irgendwelcher Anhaltspunkte nicht damit rechnen, dass seine Tochter bei Nutzung des Internets in Urheber- und/oder Werknutzungsrecht eingreifen würde. Die Funktionsweise von Internettauschbörsen und Filesharing-Systemen kann bei Erwachsenen nicht als allgemein bekannt vorausgesetzt werden. Der Beklagte musste daher nicht wissen, dass die relevanten Daten über ein solches System auch für andere Internetnutzer zugänglich sind und damit unter Verletzung von Verwertungsrechten verbreitet werden können. Er war daher auch nicht verpflichtet, die Internetaktivitäten seiner Tochter von vornherein zu überwachen." (Beschreibung internet4jurists - Volltext ebenda). Die "deutsche" Störerhaftung gilt nicht in Österreich. Dass sich daran etwas ändern sollte ist nicht ersichtlich. Natürlich verschweigt die Abmahnung diesen Umstand. Sie ist daher kaum als rechtsanwaltliche Leistung zu klassifizieren. Weitere Punkte wären zB die Erfassung der IP-Adressen selbst. Der "Dienstleister" wird uns nicht vorgestellt. Es dürfte sich um ein deutsches Unternehmen handeln. Hier gilt es akteneinsicht in die Beschlussakte der Auskunftsgerichte zu nehmen. Problematisch ist hier, dass für "ausländische" Investigatoren in Österreich strenge Regeln gelten. So können im Gerichtsfall deutsche Sachverständigengutachten vor den Österreichischen Gerichten nicht als Funktionsnachweis herhalten. Es werden dort österreichische Gutachten verlangt.

Über das weitere wird zeitnah informiert. Da (wie früher mal) auch zB Vernichtungsansprüche geltend gemacht werden, sollte man darauf durchaus reagieren. Die Behauptung der Kanzlei Mayer, es drohten strafrechtliche Ermittlungen ist alledings an Albernheit kaum zu überbieten.

PSchen: Top-Juristen sollten allerdings in Abmahnungen vom 14.05.2012, die erst am 18.05.2012 zugehen (wohl Brieftaubenpost?) die richtigen Deutschen Paragraphen zu zitieren wissen. So ist der fehlerhaft eingebaute § 3 TKG, Ziffer 30d jedem halbwegs informierten Nichtjuristen auffällig, da er weiß, dass es diesen nicht mehr gibt.   


Donnerstag, 17. Mai 2012

OLG Köln, Beschluss vom 20.01.2012, Az.: 6 W 242/11


Unter Bezugnahme auf die Entscheidung OLG Köln, Beschluss vom 07.09.2011, Az.: 6 W 82/11 half die "Beschwerdekammer" des OLG Köln der Beschwerde einer Anschlussinhaberin ab, die sich gegen die erolfgte Beauskunftung Ihrer Daten an einen Abmahner wehrte.

Volltext 20.01.2012
Volltext 07.09.2011

Die Ausführungen des Gerichts sind überaus erstaunlich. Ob diese aber über die Auskunftsverfahren hinaus Wirkung zeigen ist fraglich. Auch wäre nicht bekannt, dass die Auskunftsschleuder LG Köln sich von diesen Beschlüssen hat abhalten lassen - insofern grundrechtsverletzend - den "etablierten" Abmahnern weiteres Abmahnkapital zu verschaffen.

Im Kern stellt das OLG Köln fest: "Der Rechteinhaber muss daher, bevor er mit der Ermittlung von Rechtsverletzungen beginnt, sicherstellen, dass diese Ermittlungen ordnungsgemäß durchgeführt werden und dass er dies dokumentieren kann. Setzt er hierfür eine Software ein, muss diese durch einen unabhängigen Sachverständigen überprüft und regelmäßig kontrolliert werden. Eine nachträgliche Untersuchung der eingesetzten Software durch das Gericht mit ungewissem Ausgang (vgl. Beschluss des Senats vom 7.9.2011 – 6 W 82/11) genügt dagegen nicht, um eine Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung begründen zu können." Im Beschluss vom 07.09.2011 wird eine Frist von 6 Monaten nach der ermittelten Tathandlung für eine nachträgliche Untersuchung der Software gesetzt.

Selbstverständlich erfüllt kein einziger "Rechteinhaber" das Sachverständigen-Kriterium. Eine Rückwirkung ist aber ausgeschlossen, da bislang nur galt, dass der "Rechteinhaber" die Erfüllung sog. "Parameter" glaubhaft per Zeugenbeweis und/oder Eidesstattlicher Versicherung machen mußte, um an die Datenmengen zu kommen. ("Die Antragstellerin hat dargelegt, dass die von ihr zum Auffinden der Rechtsverletzungen eingesetzte Software zuverlässig arbeitet, die Parameter der aufzufindenden Dateien zutreffend ermittelt worden sind, die Software ordnungsgemäß in Betrieb gesetzt worden ist und zum Auffinden der im Tenor genannten IP-Adressen zu den dort bezeichneten Zeitpunkten geführt hat." (OLG Köln, Beschluss vom 21.10.2008, Az.: 6Wx 2/08)). Schon hiermit hatten so einige Abmahner Probleme. 

Wie auch immer sich die Richter des OLG die Umsetzung dieses Beschlusses vorstellen, sprich ob denn nun alle Ermittlungsfirmchen dieser Abmahnwelt eine gerichtliche Einweisung erhielten, oder dies noch aussteht ... ob denn nun die Richter am LG "Auskunftsschleuder" Unterweisungen erhielten ... faktisch gestaltet sich eine rechtmäßige Ermittlung wie folgt.

Wird die Ermittlungsfirma "Extravaganzia" von einem Rechteinhaber beauftragt unerlaubte Handlungen in Tauschbörsen zu ermitteln, die ein konkretes Werk betreffen, muss sie pro Hashwert/Datei und pro Auskunftsbeschluss über einen externen Sachverständigen über zwei Stichproben uber 4 Stunden Dauer nachweisen, dass die Ermittlungen stets fehlerfrei verliefen. Sie kann bei einer Rate von 99,9% nicht mehr wie früher den ganzen Klatsch an den Bevollmächtigten des Rechteinhabers abgeben, sondern muss die erhobenen Daten gänzlich in die Tonne jagen.

Der Sachverständige muss pro Auskunftsbeschluss a) eine Zeitabrechnung in Rechnung stellen und b) stets mit dem Auskunftsantrag ein Sachverständigengutachten beilegen.

Wie bereits angemerkt: Das dürfte auch in Zukunft natürlich nicht so gemacht werden.

Die Kosten aber könnte der "Rechteinhaber" von den späteren begründet Abgemahnten über den Weg des Schadensersatzverlangens fordern und ggfs. einklagen.

Beispielrechungaus dem berüchtigten "Evidenzia-System"

Dort wurden in einem 4/3-Tageszyklus (Montags + Donnerstags ist Auskunftstag) sagen wir mal durchschnittlich 100/75 IP-Adressen für einen Hashwert/Datei gefischt. Der hinzu zu ziehende Sachverständige muss also für jeden Auskunftstag und insofern 16 Arbeittstunden vor Ort prüfen und hernach in insgesamt 4 Arbeitsstunden ein Gutachten erstellen. Macht unter Brüdern 1.200,00€. Dies jedoch nicht etwa "pro Woche". Überwacht die Evidenzia zehn unterschiedliche Hashwerte/Dateien genau zehn Mal. Wir hätten dann nur 12.000,00 Gutachterkosten für die Ermittlung von 1.750 IPs, also nur 6,85€ pro IP.

Daher ist das jetzt schon hörbare Gejammere der Rechteinhaber über solche "verschärften" Kriterien als grundlos abzuweisen.

Sowohl von der Organisation, als auch der Kostenseite ist der Beschluss des OLG Köln daher mehr als sinnstiftend. Er schafft zudem Arbeitsplätze in der Abmahnindustrie und nicht nur einzelne Millionaros, die vereinsamt an 10 Rechnern sitzen und vor lauter Unterzeichnen von Eidesstattlichen Versicherungen und Datentransfers gar nicht zur Überprüfung ihrer Software (geschweige denn zum Auffinden von Fehlern derselben) kommen.

Samstag, 12. Mai 2012

OLG Thüringen, Urteil vom 21.03.2012, Az. 2 U 602/11


Via RA Ole Damm

Die Spezial-Frage der rechtlichen Bewertung, der mit urheberrechtlichen Abmahnungen stets geforderten Abgabe einer bestimmten und vorgefertigten Unterlassungserklärung, führt gerne in besondere Urteile und Beschlüsse. Besondere Berühmtheit erlangte der Beschluss des OLG Köln vom 20.05.2011, Az.: 6 W 30/11, und das nicht etwa weil er die "alten" Versionen der Abmahnungen der Kanzlei Waldorf-Frommer 2006 - 2011 vollständig untaugliche Abmahnungen darstellen, sondern weil der Heimathafen des dortigen Lieblingsanwalts den Kölner Beschluss totalignoriert (BGH-fähig).

Nun beschäftigte sich das OLG Thüringen allerdings im wettbewerbsrechtlichen (bedingt übertragbar aufs Urheberrecht) Segment mit der Frage der Geltung einer unterschriebenen "Orginal-Unterlassungserklärung", wenn ein Vertragsstrafenversprechen in der Höhe von 25.000,00€ gefordert wird.

Hier ein adäquates Beispiel aus dem Abmahnwahn:  


Das OLG Thüringen hatte letztlich ein solches Produkt (25.000,00€) als nichtig bewertet. Damit kann in erster Linie die Vertragsstrafensumme in Höhe von 25.000,00€ nicht eingefordert werden.Nicht eingefordert bedeuted im Übrigen hier gar nicht = 0,00€. (Sollte das Gericht keine Kostenteilung beschlossen haben gingen die Verfahrenskosten im Bereich von 11.000,00€ + Spesen ganz an die erfolglose Klägerin.)

Angesichts der Argumentationslinien des OLG Thüringen muss ich erkennen, dass die obige Orgnal-Unterlassungserklärung, sofern vom Abgemahnten unterschrieben ebenso nichtig zu werten ist. Die wichtigsten:

1. "Eine unangemessene Benachteiligung liegt vor, weil die Klausel ohne Differenzierung nach Art, Umfang, Schwere und Grad des Verschuldens des konkreten Verstoßes eine Vertragsstrafe in einer erheblichen und so auch nicht üblichen Höhe vorsieht (vgl. OLG Hamburg Magazindienst 2000, 23)." 


Es gibt hier keinerlei Ansatzpunkte, die für die Höhe der Vertragsstrafe (6.000,00€) vorgetragen wären. Ebenso werden keine graduellen Unterschiede erläutert. 


2. Fehlende "Differenzierung" ("Es kann der Klausel nicht entnommen werden, inwieweit der Kläger beabsichtigt hatte, geringfügige Verstöße oder nur aufgrund leichter Fahrlässigkeit begangene Verstöße zusammenzufassen."

Mehr als interessant: Jede "Orginal"- aber auch jede "modifizierte" Unterlassungserklärung enthält nach dem Hamburger Brauch die Floskel "für jeden Fall der Zuwiderhandlung". Es dürfte jedoch klar sein, dass zwischen dem Versuch eines Verstoßes gegen den § 19a UrhG (Werk in Tauschbörse nur 3% angeladen) und einem schwunghaften Raubkopiehandel an 250 "Kunden" für 5€/Stück ein kleiner Unterschied besteht. 

3. "Bei der Bemessung einer Vertragsstrafe kommt es - unter Berücksichtigung von Schwere und Ausmaß der Zuwiderhandlung - auf den Sanktionscharakter der Vertragsstrafe und deren Funktion an, weitere Zuwiderhandlungen zu verhüten, ferner auf die Gefährlichkeit der Zuwiderhandlung für den Gläubiger, auf das Verschulden des Verletzers und - gegebenenfalls - auf die Funktion der Vertragsstrafe als pauschalierter Schadensersatz (BGH GRUR 1994, 146 - Vertragsstrafebemessung). Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte ist die vom Kläger vorgegebene Vertragsstrafe unangemessen hoch."

Nehmen wir mal den "pauschalisierten Schadensersatz", der gerade in den TGC-Verfahren diskutiert wird als Beispiel, nämlich 182,00€ und legen ihn neben das geforderte Vertragsstrafenversprechen in Höhe von 6.000,00€ erkennen wir einen Unterschied (bei zB gleicher Verletzungshandlung) von 5.818,00€. Interessanter Weise sucht die Kanzlei im Beispiel am Gerichtsstand Berlin solche Schadensersatzforderungen bei einer erstmaligen Zuwiderhandlung durchzusetzen. Nach der Logik der Kanzlei da müßte also in der "Orginal-Unterlassungserklärung" ein Wert von 165.000,00€ stehen. 

Dienstag, 8. Mai 2012

AG Hamburg, Urteil vom 30.04.2012, Az.: 36a C 479/11

Update 10.05.2012
(Unbestätigt) Es wird nun im Net geplaudert, der Beklagte habe sich zur (An-)Zahlung durch eine Falschberatung durch eine "Verbraucherschutzzentrale" verleiten lassen. Damit wäre auch klar, dass er keine "modifizierte Unterlassungserklärung" abgegeben hat, sondern ein Schmierstück mit der rechtlichen Wirkung eines doppelten Schuldeingeständnisses.

Heute berichtet die Kanzlei von Dr. Martin Bahr von einem neueren Urteil des Amtsgericht Hamburg (nicht rechtskräftig) in Sachen Rasch - "Musikindustrie". (Pressemitteilung)

Es liegt kein Volltext vor, also kann über die Hintergründe des Falls nicht spekuliert werden. Dennoch ist klar, dass die von dem Beklagten nach der Abmahnung getätigte "Anzahlung" von 250,00€ ihm das prozessuale Genick gebrochen haben dürfte. Es ist daher mal wieder dringend anzuraten, von solchen Praktiken Abstand zu nehmen, da eine "Anzahlung" stets als Schuldeingeständnis gewertet werden muss.

Wesentlich Neues bringt das Urteil nicht mit sich. Ein Vergleich zum Urteil des AG Hamburg vom 27.06.2011, Az. 36A C 172/10 (Volltext), in dem die Tathandlung selbst in der mündlichen Verhandlung vom Beklagten "zugegeben" wurde, zeigt keine wesentlichen Veränderungen.

Anzumerken sind folgende Dinge, die den Schadensersatz betreffen. Im Urteil vom 27.06.2011 ergibt die Rechung der Richter, nachdem die Klägerin offensichtlich nur einen Mindest-Schadensersatz in Höhe von 66,66€ pro  Musiktitel beantragte, einen "Basis-Schadensersatz" in Höhe von 100,00€ pro Musiktitel, auf den ein "Verletzerzuschlag von 50% = 50,00€ zu rechnen sei, was bei 15 Musiktiteln einen Wert von 2.250,00€ ergibt. Nun aber sind die Lebenshaltungskosten seit letztem Jahr für die schicken Autos per Benzinpreis drastisch gestiegen. Daher hält das Gericht es nun für erforderlich im Urteil vom 30.04.2012 die Sätze zu erhöhen. Pro Musiktitel sei nun ein Wert von 151,51€ (+51,51%) gerechtfertigt. Mit dem "Verletzerzuschlag" sind wir bei 11 Musiktiteln bei 2.500,00€.

Hinzu kommt (der Sachverhalt im Urteil vom 30.04.2012 wird nicht besprochen), dass im Urteil vom 27.06.2011 wie auch im neueren Urteil die vollständig idiotische These der "unbegrenzten Downloadmöglichkeit" einer fest gestellten Verbreitungszeit von 3 Stunden angedichtet wird. Sogar das Rasch-freundliche OLG Köln hatte gegen diese Theorie im berüchtigten "Hinweisbeschluss" 6 U 67/11, der allerdings nie in ein Urteil gegossen wurde geltend gemacht. Auch wenn gegen die lizenzanalogische Schätzung eines Schadensersatzes nichts einzuwenden ist - im Streitfall vom 27.06.2011 ist eine Verbreitung des Albums im Zeitraum von 3 Stunden durch den Beklagten nachgewiesen. Zu berücksichtigen ist, dass die Ermittlungsfirma der Klägerin das Album zuvor und später überwachte und damit genau fest stellen kann, ob die Zeitangabe realistisch ist. Mit einem einfachen Screenshotsystem (Intervall zB 10 Minuten) kann die tatsächliche Verbreitung zu einer konkreten Tathandlung nachgewiesen werden. Logischer Weise führt die physikalische Begrenzung des Angebots zu einer Beschränkung in der Masse. Hier würde man von maximal 135 Titeln, die verbreitet wurden ausgehen können, wobei die konkreten Schwarmteilnehmer fest zu stellen wären. Der aktuelle Satz (151,51€) wird nun nicht erläutert. In ein erlaubtes GEMA-Modell umgerechnet steht eine Verbreitung von 15 000 Verbreitungen entgegen. Es ist daher nur logisch anzunehmen, dass derjenige, welcher eingeht 135 Titel zu verbreiten (bewußt, über das Abschalten des Uploads) nie im Leben eingewilligt hätte eine Vereinbarung zu 15 000 Titeln zu unterzeichnen. Zudem enthebt der "Verletzerzuschlag" des AG Hamburg auch die Ansicht "selbst schuld - wußte das es illegal ist" dieser Rechnung jegliche Grundlage.

Hauptpunkt aber ist: Selbst wenn man annähme, dass nur 10 Leute im Zeitraum von den berüchtigten 3 Stunden erwischt worden wären und die verteilten Fragmente in weiteren 50 Fällen relevant geworden wären ... wir sind dann bei 60 Abmahnungen mit einem Schadesersatzpotential in Höhe von 150.000€. Dem gegenüber steht ein relaer "Gewinnausfall" von ... etwa 270,00€.

Angesichts dessen darf sich das AG Hamburg den Nicknamen "Goldesel" gerne an die Türe kleben.

Montag, 7. Mai 2012

Schröder - Klagen - Was zu sagen wäre

Schon seit geraumer Zeit überzieht die Kanzlei Lutz Schröder aus Kiel die Republik mit sonderbaren Abmahnungen aus dem Pornosegment. Betroffenen Anschlussinhabern wird unterstellt, sie selbst, oder Dritte hätten über ihren Anschluss über eine "Tauschbörse" britische Privatpornos, die von kaum vertickbarer Qualität sind und die von allerlei illustren "Rechteinhabern" auf Webseiten, die kaum Besuch finden können angeboten werden verbreitet.

Nach dem Gießkannenprinzig erhob nun die Kanzlei auch Leistungsklagen. Es befinden sich in dieser Liste jedoch auch Fälle von denen an dieser Stelle bereits berichtet wurde (Ungewinnbar nach schwerem Fehler).

Von den großen und "spezialisierten" Gerichstständen hört man jedoch ... gar nichts. Hört man von Ihnen nichts, ist von einem "Vergleichsbahnhof" auszugehen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass eine Vielzahl der Beklagten keinen Täterbezug erkennen kann. Dies ist stets ein Indiz für eine potentiell fehlerhafte Ermittlung.

Nach der Auswertung mehrerer der abgeschlossenen Fallakten kann folgendes beigetragen werden:

1. Unstrittig existiert "auf den ersten Blick" eine halbwegs logische Verwertungskette. Die jeweiligen Laufblder können urheberrechtlichen Schutz in Anspruch nehmen. Zudem ergeben "Testdownloads", dass hinter den verschiedenen Dateien, die stets unter falschem Namen in Tauschbörsen eingespeist wurden, sich auch tatsächlich die bewußten Laufbilder befinden.

2. Zum 1007ten Mal: Es gilt - wie auch in allen anderen FilesharingFällen - umfangreich im Bereich der sekundären Darlegungslast vorzutragen. Ansonsten ist man auch hier chancenlos. Was man hier im Jahr 2012 noch erleben kann ist teilweise jämmerlich. "Einige" Rechtsanwälte der Abwehrfront haben frühzeitig auf dieses Problem hingewiesen. Der Autor selbst hat mit der Schiene "Musterklageerwiederung - RA Christian Solmecke" im Frühjahr 2009 (von Beginn an) im Vorgriff der Entscheidung des BGH vom 12.05.2010 ("Sommer unseres Lebens") Standards gesetzt. Dieser Bereich ist und bleibt der wichtigste - auch wenn man sich als Beklagter gerade in einem Porno-Verbreitungsverfahren hierdurch einem Pseudo-Terror-Strafrechtsverfahren ausgesetzt fühlt. Ohne ausreichende Darlegung - keine Erfolgsaussicht!

3. Die Ergebnisse zu den "Ermittlungen" der Firma "LoogBerry IT GmbH, Berlin" bieten jedoch genügend anlaß berechtigte Zweifel an der Solidität der Ermittlungen zu entwickeln. Neben den üblichen Merkmalen einer zweifelshaften Ermittlung (EV - Beschreibung des Ermittlungsvorgangs, etc.) und weiteren Besonderheiten ist es mal wieder die Schlüssigkeit der Ermittlungen, die ins Auge sticht.

Ich erläutere nun die Vorgehensweise. Das hierbei natürlich keine "Erfolgsversprechen" in den Raum gestellt werden, jeder einzelfall einer gesonderten Überprüfung obliegt, die Ermittlungsfirma durchaus auch Täter ermittelt haben kann, sollte klar sein. Zudem sind die Rechtsstreite die zu Grunde gelgt werden abgeschlossen.

3.1 Selbstverständlich ist stets die Akteneinsicht in das Auskunftsverfahren anwaltliche Pflichtübung.

3.2 Häufig kommt es vor, dass ein Anschlussinhaber des Verbreitens von zwei Werken bezichtigt wird.

3.3 Überprüfungsanleitung

Aus den vorliegenden "IP-Adressenlisten" läßt sich unschwer die Ermittlungssystematik erkennen. Diese führt unweigerlich in die Kern-Fragestellung des Beschlusses des OLG Köln, 6 W 5/11, vom 10.02.2011.

Als erstes sind die "wahllos" erscheinenden "IP-Adressenlisten" nach Regionalknotenpunkten zu sortieren.
Man verwende hierzu die Webseite "utrace.de". Man wird (hier ein Beispiel, dass sich pro "IP-Adressenliste" je nach Größe der Liste mehrfach wiederholt) überrascht festellen, dass eine schlüssige Ermittlung vorgelegt wird:

79.205.33.xx auf dem Werk ZZZ.avi am 05.03.2011 um 06:58 - Reg-Kntpkt X in Niedersachsen
79.205.34.xx auf dem Werk ZZZ.avi am 06.03.2011 um 08:58 - Reg-Kntpkt X in Niedersachsen

Die Ermittlung ergibt also, dass über den Internetanschluss eines Inhabers ein identisches Werk über einen identischen Reginalknotenpunkt verbreitet wurde. Insofern kann auch nur ein Anschlußinhaber beauskunftet und abgemahnt worden sein. 

Diese Systematik findet sich stets. Über den Zeitraum einer "Zwangstrennung" hinweg oft auch in drei Ermittlungsergebnissen. 

Wie auch im Fall "CSR" ist insofern zur grundsätzlichen Feststellung der Schlüssigkeit der Ermittlung zu fordern, dass die beauskunfteten Daten des Providers/Resellers abgeglichen werden. Stellt man fest, dass die einzelnen Vorwürfe stets den gleichen Anschlußinhaber betreffen, steht die Ermittlung in diesem Bereich (!) solide da. Aus der Praxis (CSR) darf jedoch in Zweifel gezogen werden, dass nur einer eine Abmahnung erhielt.

Mittwoch, 25. April 2012

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Donnerstag, 19. April 2012

EUGH, Urteil vom 19.04.2012, Rechtssache C-461/10

Durch Vorratsdatenspeicherung gewonnene Daten dürfen u. U. auch zur Verfolgung von Filesharing eingesetzt werden

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

19. April 2012(*)

„Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – Datenverarbeitung über das Internet – Beeinträchtigung eines ausschließlichen Rechts – Hörbücher, die mittels eines FTP-Servers über das Internet durch eine vom Internetdienstleister zur Verfügung gestellte IP-Adresse zugänglich gemacht werden – Anordnung an den Internetdienstleister, den Namen und die Adresse des Nutzers der IP‑Adresse herauszugeben“

In der Rechtssache C‑461/10

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Högsta domstolen (Schweden) mit Entscheidung vom 25. August 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 20. September 2010, in dem Verfahren

Bonnier Audio AB,

Earbooks AB,

Norstedts Förlagsgrupp AB,

Piratförlaget AB,

Storyside AB

gegen

Perfect Communication Sweden AB

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts, des Richters J. Malenovský (Berichterstatter), der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter E. Juhász und D. Šváby,

Generalanwalt: N. Jääskinen,

Kanzler: K. Sztranc-Sławiczek, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 2011,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

– der Bonnier Audio AB, der Earbooks AB, der Norstedts Förlagsgrupp AB, der Piratförlaget AB und der Storyside AB, vertreten durch P. Danowsky und O. Roos, advokater,

– der Perfect Communication Sweden AB, vertreten durch P. Helle und M. Moström, advokater,

– der schwedischen Regierung, vertreten durch A. Falk und C. Meyer-Seitz als Bevollmächtigte,

– der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek und K. Havlíčková als Bevollmächtigte,

– der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri und C. Colelli als Bevollmächtigte im Beistand von S. Fiorentino, avvocato dello Stato,

– der lettischen Regierung, vertreten durch M. Borkoveca und K. Krasovska als Bevollmächtigte,

– der Europäischen Kommission, vertreten durch R. Troosters und K. Simonsson als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 17. November 2011

folgendes

Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 3 bis 5 und 11 der Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG (ABl. L 105, S. 54) sowie von Art. 8 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. L 157, S. 45, berichtigt im ABl. L 195, S. 16).

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Bonnier Audio AB, der Earbooks AB, der Norstedts Förlagsgrupp AB, Piratförlaget AB und der Storyside AB (im Folgenden gemeinsam: Bonnier Audio u. a.) einerseits und der Perfect Communication Sweden AB (im Folgenden: ePhone) andererseits, in dem sich ePhone gegen einen Antrag von Bonnier Audio u. a. auf Anordnung der Weitergabe von Daten wendet.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Vorschriften zum Schutz des geistigen Eigentums

3 Art. 8 der Richtlinie 2004/48 lautet:

„(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Gerichte im Zusammenhang mit einem Verfahren wegen Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums auf einen begründeten und die Verhältnismäßigkeit wahrenden Antrag des Klägers hin anordnen können, dass Auskünfte über den Ursprung und die Vertriebswege von Waren oder Dienstleistungen, die ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, von dem Verletzer und/oder jeder anderen Person erteilt werden, die

a) nachweislich rechtsverletzende Ware in gewerblichem Ausmaß in ihrem Besitz hatte,

b) nachweislich rechtsverletzende Dienstleistungen in gewerblichem Ausmaß in Anspruch nahm,

c) nachweislich für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen in gewerblichem Ausmaß erbrachte

oder

d) nach den Angaben einer in Buchstabe a), b) oder c) genannten Person an der Herstellung, [der] Erzeugung oder [dem] Vertrieb solcher Waren bzw. an der Erbringung solcher Dienstleistungen beteiligt war.

(2) Die Auskünfte nach Absatz 1 erstrecken sich, soweit angebracht, auf

a) die Namen und Adressen der Hersteller, Erzeuger, Vertreiber, Lieferer und anderen Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren;

b) Angaben über die Mengen der hergestellten, erzeugten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren und über die Preise, die für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen gezahlt wurden.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen, die

a) dem Rechtsinhaber weiter gehende Auskunftsrechte einräumen,

b) die Verwendung der gemäß diesem Artikel erteilten Auskünfte in straf- oder zivilrechtlichen Verfahren regeln,

c) die Haftung wegen Missbrauchs des Auskunftsrechts regeln,

d) die Verweigerung von Auskünften zulassen, mit denen die in Absatz 1 genannte Person gezwungen würde, ihre Beteiligung oder die Beteiligung enger Verwandter an einer Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums zuzugeben,

oder

e) den Schutz der Vertraulichkeit von Informationsquellen oder die Verarbeitung personenbezogener Daten regeln.“

Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten

– Richtlinie 95/46/EG

4 Die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281, S. 31) legt Regeln für die Verarbeitung personenbezogener Daten fest, um insoweit die Rechte natürlicher Personen zu schützen und zugleich den freien Verkehr dieser Daten in der Europäischen Gemeinschaft zu gewährleisten.

5 Art. 2 Buchst. a und b der Richtlinie 95/46 bestimmt:

„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a) ‚personenbezogene Daten‘ alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person (‚betroffene Person‘); als bestimmbar wird eine Person angesehen, die direkt oder indirekt identifiziert werden kann, insbesondere durch Zuordnung zu einer Kennnummer oder zu einem oder mehreren spezifischen Elementen, die Ausdruck ihrer physischen, physiologischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität sind;

b) ‚Verarbeitung personenbezogener Daten‘ (‚Verarbeitung‘) jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Speichern, die Organisation, die Aufbewahrung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Benutzung, die Weitergabe durch Übermittlung, Verbreitung oder jede andere Form der Bereitstellung, die Kombination oder die Verknüpfung sowie das Sperren, Löschen oder Vernichten“.

6 Art. 13 („Ausnahmen und Einschränkungen“) der Richtlinie 95/46 bestimmt in Abs. 1:

„Die Mitgliedstaaten können Rechtsvorschriften erlassen, die die Pflichten und Rechte gemäß Artikel 6 Absatz 1, Artikel 10, Artikel 11 Absatz 1, Artikel 12 und Artikel 21 beschränken, sofern eine solche Beschränkung notwendig ist für

a) die Sicherheit des Staates;

b) die Landesverteidigung;

c) die öffentliche Sicherheit;

d) die Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten oder Verstößen gegen die berufsständischen Regeln bei reglementierten Berufen;

e) ein wichtiges wirtschaftliches oder finanzielles Interesse eines Mitgliedstaats oder der Europäischen Union einschließlich Währungs-, Haushalts- und Steuerangelegenheiten;

f) Kontroll-, Überwachungs- und Ordnungsfunktionen, die dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt für die unter den Buchstaben c), d) und e) genannten Zwecke verbunden sind;

g) den Schutz der betroffenen Person und der Rechte und Freiheiten anderer Personen.“

– Richtlinie 2002/58/EG

7 In Art. 2 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201, S. 37) heißt es:

„Sofern nicht anders angegeben, gelten die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 95/46/EG und der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste (‚Rahmenrichtlinie‘) [ABl. L 108, S. 33] auch für diese Richtlinie.

Weiterhin bezeichnet im Sinne dieser Richtlinie der Ausdruck

…

b) ‚Verkehrsdaten‘ Daten, die zum Zwecke der Weiterleitung einer Nachricht an ein elektronisches Kommunikationsnetz oder zum Zwecke der Fakturierung dieses Vorgangs verarbeitet werden;

…

d) ‚Nachricht‘ jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird. Dies schließt nicht Informationen ein, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit die Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können;

…“

8 Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 sieht vor:

„Die Mitgliedstaaten stellen die Vertraulichkeit der mit öffentlichen Kommunikationsnetzen und öffentlich zugänglichen Kommunikationsdiensten übertragenen Nachrichten und der damit verbundenen Verkehrsdaten durch innerstaatliche Vorschriften sicher. Insbesondere untersagen sie das Mithören, Abhören und Speichern sowie andere Arten des Abfangens oder Überwachens von Nachrichten und der damit verbundenen Verkehrsdaten durch andere Personen als die Nutzer, wenn keine Einwilligung der betroffenen Nutzer vorliegt, es sei denn, dass diese Personen gemäß Artikel 15 Absatz 1 gesetzlich dazu ermächtigt sind. Diese Bestimmung steht – unbeschadet des Grundsatzes der Vertraulichkeit – der für die Weiterleitung einer Nachricht erforderlichen technischen Speicherung nicht entgegen.“

9 Art. 6 der Richtlinie 2002/58 bestimmt:

„(1) Verkehrsdaten, die sich auf Teilnehmer und Nutzer beziehen und vom Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder eines öffentlich zugänglichen Kommunikationsdienstes verarbeitet und gespeichert werden, sind unbeschadet der Absätze 2, 3 und 5 des vorliegenden Artikels und des Artikels 15 Absatz 1 zu löschen oder zu anonymisieren, sobald sie für die Übertragung einer Nachricht nicht mehr benötigt werden.

(2) Verkehrsdaten, die zum Zwecke der Gebührenabrechnung und der Bezahlung von Zusammenschaltungen erforderlich sind, dürfen verarbeitet werden. Diese Verarbeitung ist nur bis zum Ablauf der Frist zulässig, innerhalb deren die Rechnung rechtlich angefochten oder der Anspruch auf Zahlung geltend gemacht werden kann.

(3) Der Betreiber eines öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienstes kann die in Absatz 1 genannten Daten zum Zwecke der Vermarktung elektronischer Kommunikationsdienste oder zur Bereitstellung von Diensten mit Zusatznutzen im dazu erforderlichen Maß und innerhalb des dazu oder zur Vermarktung erforderlichen Zeitraums verarbeiten, sofern der Teilnehmer oder der Nutzer, auf den sich die Daten beziehen, seine Einwilligung gegeben hat. Der Nutzer oder der Teilnehmer hat die Möglichkeit, seine Einwilligung zur Verarbeitung der Verkehrsdaten jederzeit zurückzuziehen.

…

(5) Die Verarbeitung von Verkehrsdaten gemäß den Absätzen 1, 2, 3 und 4 darf nur durch Personen erfolgen, die auf Weisung der Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze und öffentlich zugänglicher Kommunikationsdienste handeln und die für Gebührenabrechnungen oder Verkehrsabwicklung, Kundenanfragen, Betrugsermittlung, die Vermarktung der elektronischen Kommunikationsdienste oder für die Bereitstellung eines Dienstes mit Zusatznutzen zuständig sind; ferner ist sie auf das für diese Tätigkeiten erforderliche Maß zu beschränken.

(6) Die Absätze 1, 2, 3 und 5 gelten unbeschadet der Möglichkeit der zuständigen Gremien, in Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften für die Beilegung von Streitigkeiten, insbesondere Zusammenschaltungs- oder Abrechnungsstreitigkeiten, von Verkehrsdaten Kenntnis zu erhalten.“

10 In Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 heißt es:

„Die Mitgliedstaaten können Rechtsvorschriften erlassen, die die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 5, Artikel 6, Artikel 8 Absätze 1, 2, 3 und 4 sowie Artikel 9 dieser Richtlinie beschränken, sofern eine solche Beschränkung gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 95/46/EG für die nationale Sicherheit (d. h. die Sicherheit des Staates), die Landesverteidigung, die öffentliche Sicherheit sowie die Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten oder des unzulässigen Gebrauchs von elektronischen Kommunikationssystemen in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, angemessen und verhältnismäßig ist. Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten unter anderem durch Rechtsvorschriften vorsehen, dass Daten aus den in diesem Absatz aufgeführten Gründen während einer begrenzten Zeit aufbewahrt werden. Alle in diesem Absatz genannten Maßnahmen müssen den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts einschließlich den in Artikel 6 Absätze 1 und 2 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Grundsätzen entsprechen.“

– Richtlinie 2006/24

11 Der zwölfte Erwägungsgrund der Richtlinie 2006/24 lautet:

„Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2002/58/EG gilt weiterhin für Daten, einschließlich Daten im Zusammenhang mit erfolglosen Anrufversuchen, deren Vorratsspeicherung nach der vorliegenden Richtlinie nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist und die daher nicht in den Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie fallen, und für die Vorratsspeicherung zu anderen – einschließlich justiziellen – Zwecken als denjenigen, die durch die vorliegende Richtlinie abgedeckt werden.“

12 Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2006/24 bestimmt:

„Mit dieser Richtlinie sollen die Vorschriften der Mitgliedstaaten über die Pflichten von Anbietern öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder Betreibern eines öffentlichen Kommunikationsnetzes im Zusammenhang mit der Vorratsspeicherung bestimmter Daten, die von ihnen erzeugt oder verarbeitet werden, harmonisiert werden, um sicherzustellen, dass die Daten zum Zwecke der Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von schweren Straftaten, wie sie von jedem Mitgliedstaat in seinem nationalen Recht bestimmt werden, zur Verfügung stehen.“

13 Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2006/24 lautet:

„Abweichend von den Artikeln 5, 6 und 9 der Richtlinie 2002/58/EG tragen die Mitgliedstaaten durch entsprechende Maßnahmen dafür Sorge, dass die in Artikel 5 der vorliegenden Richtlinie genannten Daten, soweit sie im Rahmen ihrer Zuständigkeit im Zuge der Bereitstellung der betreffenden Kommunikationsdienste von Anbietern öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder Betreibern eines öffentlichen Kommunikationsnetzes erzeugt oder verarbeitet werden, gemäß den Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie auf Vorrat gespeichert werden.“

14 In Art. 4 der Richtlinie 2006/24 heißt es:

„Die Mitgliedstaaten erlassen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die gemäß dieser Richtlinie auf Vorrat gespeicherten Daten nur in bestimmten Fällen und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht an die zuständigen nationalen Behörden weitergegeben werden. Jeder Mitgliedstaat legt in seinem innerstaatlichen Recht unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen des Rechts der Europäischen Union oder des Völkerrechts, insbesondere der [am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten] in der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, das Verfahren und die Bedingungen fest, die für den Zugang zu auf Vorrat gespeicherten Daten gemäß den Anforderungen der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit einzuhalten sind.“

15 Art. 5 der Richtlinie 2006/24 lautet:

„(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass gemäß dieser Richtlinie die folgenden Datenkategorien auf Vorrat gespeichert werden:

a) zur Rückverfolgung und Identifizierung der Quelle einer Nachricht benötigte Daten:

1. betreffend Telefonfestnetz und Mobilfunk:

i) die Rufnummer des anrufenden Anschlusses,

ii) der Name und die Anschrift des Teilnehmers oder registrierten Benutzers;

2. betreffend Internetzugang, Internet-E-Mail und Internet-Telefonie:

i) die zugewiesene(n) Benutzerkennung(en),

ii) die Benutzerkennung und die Rufnummer, die jeder Nachricht im öffentlichen Telefonnetz zugewiesen werden,

iii) der Name und die Anschrift des Teilnehmers bzw. registrierten Benutzers, dem eine Internetprotokoll-Adresse (IP-Adresse), Benutzerkennung oder Rufnummer zum Zeitpunkt der Nachricht zugewiesen war;

b) zur Identifizierung des Adressaten einer Nachricht benötigte Daten:

...

c) zur Bestimmung von Datum, Uhrzeit und Dauer einer Nachrichtenübermittlung benötigte Daten:

…

d) zur Bestimmung der Art einer Nachrichtenübermittlung benötigte Daten:

...

e) zur Bestimmung der Endeinrichtung oder der vorgeblichen Endeinrichtung von Benutzern benötigte Daten:

...

f) zur Bestimmung des Standorts mobiler Geräte benötigte Daten:

...

(2) Nach dieser Richtlinie dürfen keinerlei Daten, die Aufschluss über den Inhalt einer Kommunikation geben, auf Vorrat gespeichert werden.“

16 Der Speicherungsfristen betreffende Art. 6 der Richtlinie 2006/24 bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in Artikel 5 angegebenen Datenkategorien für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Kommunikation auf Vorrat gespeichert werden.“

17 Art. 11 dieser Richtlinie lautet:

„In Artikel 15 der Richtlinie 2002/58/EG wird folgender Absatz eingefügt:

‚(1a) Absatz 1 gilt nicht für Daten, für die in der Richtlinie [2006/24] eine Vorratsspeicherung zu den in Artikel 1 Absatz 1 der genannten Richtlinie aufgeführten Zwecken ausdrücklich vorgeschrieben ist.‘“

Nationales Recht

Urheberrecht

18 Die Bestimmungen der Richtlinie 2004/48 wurden in der Weise in schwedisches Recht umgesetzt, dass in das Gesetz 1960:729 über Urheberrechte an Werken der Literatur und Kunst (Lag [1960:729] om upphovsrätt till litterära och konstnärliga verk, im Folgenden: Urheberrechtsgesetz) mit dem Gesetz 2009:109 zur Änderung des Gesetzes 1960:729 (Lag [2009:109] om ändring i lagen [1960:729]) vom 26. Februar 2009 neue Bestimmungen eingefügt wurden. Diese neuen Bestimmungen sind am 1. April 2009 in Kraft getreten.

19 § 53c Urheberrechtsgesetz bestimmt:

„Kann der Antragsteller klare Beweise dafür vorlegen, dass ein Dritter das Urheberrecht an einem der in § 53 genannten Werke verletzt hat, kann das Gericht unter Androhung eines Zwangsgelds die in Abs. 2 genannte(n) Person(en) dazu verpflichten, Auskunft über den Ursprung und die Vertriebswege der Waren oder Dienstleistungen zu geben, die von der Rechtsverletzung betroffen sind (Auskunftsverfügung). Eine solche Maßnahme kann auf Antrag des Rechtsinhabers, seines Vertreters oder desjenigen angeordnet werden, dem ein gesetzliches Verwertungsrecht an dem Werk zusteht. Sie darf nur angeordnet werden, wenn die Auskunft die Untersuchung der Rechtsverletzung hinsichtlich der Waren oder Dienstleistungen erleichtern kann.

Zur Auskunft verpflichtet ist, wer

1. Täter oder Teilnehmer der Rechtsverletzung oder ‑beeinträchtigung ist,

2. von der Rechtsverletzung oder ‑beeinträchtigung betroffene Waren in gewerblichem Ausmaß in seinem Besitz gehabt hat,

3. von der Rechtsverletzung oder ‑beeinträchtigung betroffene Dienstleistungen in gewerblichem Ausmaß in Anspruch genommen hat,

4. in gewerblichem Ausmaß eine für die Rechtsverletzung oder ‑beeinträchtigung genutzte elektronische Kommunikations- oder andere Dienstleistung erbracht hat

oder

5. nach den Angaben einer der in den Nrn. 2 bis 4 genannten Personen an der Herstellung oder am Vertrieb solcher Waren bzw. an der Erbringung solcher Dienstleistungen beteiligt gewesen ist.

Die Auskünfte über den Ursprung und die Vertriebswege der Waren oder Dienstleistungen erstrecken sich u. a. auf

1. die Namen und Adressen der Hersteller, Vertreiber, Lieferer und anderer Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen,

2. die Namen und Adressen der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen

und

3. Angaben über die hergestellten, erzeugten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Mengen und über die Preise, die für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen gezahlt wurden.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten für den Versuch oder die Vorbereitung einer der in § 53 genannten Rechtsverletzungen entsprechend.“

20 § 53d Urheberrechtsgesetz bestimmt:

„Eine Auskunftsverfügung darf nur erlassen werden, wenn die Gründe für die Maßnahme die Unannehmlichkeiten oder anderen Nachteile aufwiegen, die die Maßnahme für denjenigen, gegen den sie sich richtet, oder für andere entgegenstehende Interessen mit sich bringt.

Die Auskunftspflicht gemäß § 53c erstreckt sich nicht auf Angaben, durch deren Mitteilung die betreffende Person gezwungen würde, ihre Beteiligung an einer Rechtsverletzung oder die Beteiligung naher Verwandter im Sinne von Kapitel 36 § 3 Zivilprozessordnung an einer solchen Rechtsverletzung zuzugeben.

Das Gesetz 1998:204 über personenbezogene Daten [personuppgiftslag (1998:204)] enthält Bestimmungen über die Beschränkung der Verarbeitung dieser Angaben.“

Schutz personenbezogener Daten

21 Die Richtlinie 2002/58 ist u. a. durch das Gesetz 2003:389 über elektronische Kommunikation (Lag [2003:389] om elektronisk kommunikation) in schwedisches Recht umgesetzt worden.

22 Gemäß Kapitel 6 § 20 Abs. 1 dieses Gesetzes ist es demjenigen, der im Zusammenhang mit der Bereitstellung eines elektronischen Kommunikationsnetzes oder eines elektronischen Kommunikationsdienstes Angaben über Teilnehmer erhalten oder Zugang zu ihnen erlangt hat, untersagt, diese Angaben unbefugt weiterzugeben oder zu benutzen.

23 Das vorlegende Gericht weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Verschwiegenheitspflicht u. a. für Internetdienstleister so ausgestaltet ist, dass sie nur ein Verbot beinhaltet, bestimmte Informationen unbefugt weiterzugeben oder zu nutzen. Die Verschwiegenheitspflicht ist damit anderen Bestimmungen untergeordnet, nach denen die Informationen weitergegeben werden dürfen, denn in diesen Fällen ist die Weitergabe nicht unbefugt. Nach Angaben des Högsta domstolen war davon ausgegangen worden, dass der Auskunftsanspruch nach § 53c Urheberrechtsgesetz, der auch gegenüber Internetdienstleistern gilt, keine speziellen Gesetzesänderungen erforderlich mache, da die neuen Bestimmungen über die Auskunftsverfügung dem Grundsatz der Verschwiegenheitspflicht vorgehen. Ein Beschluss des Gerichts, der die Auskunftserteilung anordnet, hebt somit die Verschwiegenheitspflicht auf.

24 Die Richtlinie 2006/24 ist innerhalb der hierfür festgelegten Frist nicht in schwedisches Recht umgesetzt worden.

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

25 Bonnier Audio u. a. sind Verlage, die insbesondere das ausschließliche Recht besitzen, 27 näher bezeichnete Bücher in Hörbuchform herauszugeben, die Werke zu vervielfältigen und sie der Allgemeinheit zugänglich zu machen.

26 Bonnier Audio u. a. machen geltend, ein Dritter habe dadurch in ihr Ausschließlichkeitsrecht eingegriffen, dass diese 27 Werke ohne ihre Zustimmung über einen FTP(„File transfer protocol“)-Server – ein Datei-Sharing-Programm, das die Übertragung von Dateien zwischen Computern über das Internet ermöglicht – der Allgemeinheit zugänglich gemacht worden seien.

27 Der Internetdienstleister, über den der rechtswidrige Datenaustausch stattgefunden haben soll, ist ePhone.

28 Bonnier Audio u. a. beantragten beim Solna tingsrätt (Landgericht Solna) eine Auskunftsverfügung in Bezug auf Name und Adresse derjenigen Person, die die IP‑Adresse nutzte, von der vermutet wird, dass von ihr aus in der Zeit vom 1. April 2009, 3.28 Uhr, bis 1. April 2009, 5.45 Uhr, die in Rede stehenden Daten übertragen wurden.

29 ePhone trat diesem Antrag entgegen und machte u. a. geltend, dass die beantragte Verfügung im Widerspruch zur Richtlinie 2006/24 stehe.

30 Im ersten Rechtszug gab das Solna tingsrätt dem Antrag auf Erlass einer Auskunftsverfügung in Bezug auf die betreffenden Daten statt.

31 ePhone rief gegen den Beschluss das Svea hovrätt (Rechtsmittelgericht Svea) an und beantragte, die Auskunftsverfügung aufzuheben. ePhone beantragte zudem, beim Gerichtshof eine Vorabentscheidung über die Frage einzuholen, ob die Richtlinie 2006/24 der Weitergabe von Teilnehmerdaten, die sich auf eine bestimmte IP‑Adresse beziehen, an andere Empfänger als die in dieser Richtlinie genannten Behörden entgegensteht.

32 Das Svea hovrätt stellte fest, dass es in der Richtlinie 2006/24 keine Bestimmung gebe, der es zuwiderliefe, dass einer Partei in einem Zivilprozess aufgegeben werde, Teilnehmerdaten an andere Empfänger als Behörden weiterzugeben. Ferner wurde der Antrag auf Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs abgelehnt.

33 Das Gericht war überdies der Auffassung, dass die Hörbuchverlage keine klaren Beweise für eine Urheberrechtsverletzung vorgelegt hätten. Es hob daher den Beschluss des Tingsrätt über die Auskunftsverfügung auf. Bonnier Audio u. a. legten hiergegen Rechtsmittel zum Högsta domstolen ein.

34 Nach Ansicht des Högsta domstolen besteht trotz des Urteils vom 29. September 2008, Promusicae (C‑275/06, Slg. 2008, I‑271), und des Beschlusses vom 19. Februar 2009, LSG-Gesellschaft zur Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten (C‑557/07, Slg. 2009, I‑1227), weiterhin eine gewisse Unsicherheit hinsichtlich der Frage, ob das Unionsrecht der Anwendung der Regelung des § 53c Urheberrechtsgesetz entgegensteht, da in keiner dieser Entscheidungen auf die Richtlinie 2006/24 Bezug genommen wird.

35 Unter diesen Umständen hat der Högsta domstolen das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Steht die Richtlinie 2006/24, insbesondere ihre Art. 3 bis 5 und 11, der Anwendung einer nationalen Vorschrift entgegen, die auf der Grundlage von Art. 8 der Richtlinie 2004/48 erlassen wurde und nach der in einem zivilrechtlichen Verfahren einem Internetdienstleister zu dem Zweck, einen bestimmten Teilnehmer identifizieren zu können, aufgegeben werden kann, einem Urheberrechtsinhaber oder dessen Vertreter Auskunft über den Teilnehmer zu geben, dem der Internetdienstleister eine bestimmte IP‑Adresse zugeteilt hat, von der aus dieses Recht verletzt worden sein soll? Dabei ist davon auszugehen, dass der Antragsteller klare Beweise für eine Urheberrechtsverletzung vorgelegt hat und dass die Maßnahme verhältnismäßig ist.

2. Wird die Antwort auf Frage 1 durch den Umstand beeinflusst, dass der Mitgliedstaat trotz des Ablaufs der Umsetzungsfrist die Richtlinie 2006/24 noch nicht umgesetzt hat?

Zu den Vorlagefragen

36 Mit seinen zwei Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Richtlinie 2006/24 dahin auszulegen ist, dass sie der Anwendung nationaler Rechtsvorschriften entgegensteht, die auf der Grundlage von Art. 8 der Richtlinie 2004/48 erlassen wurden und nach denen einem Internetdienstleister zu dem Zweck, einen bestimmten Internetteilnehmer oder ‑nutzer identifizieren zu können, aufgegeben werden kann, einem Urheberrechtsinhaber oder dessen Vertreter Auskunft über den Teilnehmer zu geben, dem der Internetdienstleister eine bestimmte IP-Adresse zugeteilt hat, von der aus dieses Recht verletzt worden sein soll, und ob die Antwort auf diese Frage durch den Umstand beeinflusst wird, dass der Mitgliedstaat trotz des Ablaufs der Umsetzungsfrist die Richtlinie 2006/24 noch nicht umgesetzt hat.

37 Zunächst ist zum einen darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof von der Prämisse ausgeht, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Daten in Übereinstimmung mit den nationalen Rechtsvorschriften unter Beachtung der in Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 festgelegten Voraussetzungen auf Vorrat gespeichert worden sind; dies zu prüfen ist Sache des vorlegenden Gerichts.

38 Zum anderen sollen mit der Richtlinie 2006/24 nach ihrem Art. 1 Abs. 1 die nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Pflichten von Anbietern öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder Betreibern eines öffentlichen Kommunikationsnetzes im Zusammenhang mit der Verarbeitung oder Vorratsspeicherung bestimmter Daten, die von ihnen erzeugt oder verarbeitet werden, harmonisiert werden, um sicherzustellen, dass die Daten zum Zwecke der Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von schweren Straftaten, wie sie von jedem Mitgliedstaat in seinem nationalen Recht bestimmt werden, zur Verfügung stehen.

39 Ferner ergibt sich aus Art. 4 der Richtlinie 2006/24, dass die gemäß dieser Richtlinie auf Vorrat gespeicherten Daten nur in bestimmten Fällen und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht des betreffenden Mitgliedstaats an die zuständigen nationalen Behörden weitergegeben werden dürfen.

40 Die Richtlinie 2006/24 betrifft somit ausschließlich die Verarbeitung und Vorratsspeicherung von Daten, die von Anbietern öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder Betreibern eines öffentlichen Kommunikationsnetzes zum Zwecke der Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von schweren Straftaten erzeugt oder verarbeitet werden, sowie ihre Weitergabe an die zuständigen nationalen Behörden.

41 Der damit festgelegte sachliche Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/24 wird durch ihren Art. 11 bestätigt, dem zufolge Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 nicht für Daten gilt, die ausdrücklich zu den in Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2006/24 aufgeführten Zwecken auf Vorrat gespeichert werden.

42 Hingegen gilt Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 – wie aus dem zwölften Erwägungsgrund der Richtlinie 2006/24 hervorgeht – weiterhin für Daten, die zu anderen – einschließlich justiziellen – Zwecken als den ausdrücklich in Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2006/24 genannten auf Vorrat gespeichert werden.

43 Aus Art. 11 in Verbindung mit dem zwölften Erwägungsgrund der Richtlinie 2006/24 ergibt sich somit, dass diese Richtlinie eine klar abgegrenzte Spezialregelung ist, die von der allgemein geltenden Richtlinie 2002/58 und insbesondere von deren Art. 15 Abs. 1 abweicht und an ihre Stelle tritt.

44 Mit den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rechtsvorschriften wird ein anderes Ziel verfolgt als mit der Richtlinie 2006/24. Sie beziehen sich nämlich auf die Weitergabe von Daten in einem Zivilverfahren zur Feststellung einer Urheberrechtsverletzung.

45 Die betreffenden Rechtsvorschriften fallen somit nicht in den sachlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/24.

46 Der Umstand, dass der betreffende Mitgliedstaat trotz des Ablaufs der Umsetzungsfrist die Richtlinie 2006/24 noch nicht umgesetzt hat, ist daher im Ausgangsverfahren unerheblich.

47 Unbeschadet dessen kann der Gerichtshof, um dem Gericht, das ihm eine Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt hat, eine sachdienliche Antwort zu geben, auf unionsrechtliche Vorschriften eingehen, die das vorlegende Gericht in seiner Frage nicht angeführt hat (vgl. u. a. Urteile vom 18. November 1999, Teckal, C‑107/98, Slg. 1999, I‑8121, Randnr. 39, sowie vom 28. Februar 2008, Abraham u. a., C‑2/07, Slg. 2008, I‑1197, Randnr. 24).

48 Die Umstände des Ausgangsverfahrens geben Anlass dazu, auf derartige unionsrechtliche Vorschriften einzugehen.

49 Die Bezugnahme in der ersten Frage des vorlegenden Gerichts auf die Beachtung der Erfordernisse im Zusammenhang mit dem Vorliegen klarer Beweise für eine Urheberrechtsverletzung und der Verhältnismäßigkeit der gegebenenfalls auf der Grundlage des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Umsetzungsgesetzes getroffenen Anordnung sowie – wie aus Randnr. 34 des vorliegenden Urteils hervorgeht – auf das Urteil Promusicae lässt erkennen, dass das vorlegende Gericht auch wissen möchte, ob die in Rede stehenden Bestimmungen des Umsetzungsgesetzes geeignet sind, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den verschiedenen einschlägigen Grundrechten sicherzustellen, wie es das genannte, zur Auslegung und Anwendung verschiedener Bestimmungen der Richtlinien 2002/58 und 2004/48 ergangene Urteil verlangt.

50 Die Beantwortung einer solchen impliziten Frage kann daher für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens relevant sein.

51 Im Hinblick auf eine solche sachdienliche Antwort ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Bonnier Audio u. a. im Ausgangsverfahren Auskunft über den Namen und die Adresse eines Internetteilnehmers oder ‑nutzers begehren, der eine IP-Adresse nutzt, von der aus vermutlich Dateien mit geschützten Werken unrechtmäßig getauscht wurden, damit sie ihn identifizieren können.

52 Die von Bonnier Audio u. a. begehrte Auskunft stellt eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 in Verbindung mit Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 95/46 dar. Diese Auskunft fällt daher in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2002/58 (vgl. in diesem Sinne Urteil Promusicae, Randnr. 45).

53 Im Ausgangsverfahren wird die Weitergabe der betreffenden Daten zudem in einem Zivilverfahren zugunsten eines Urheberrechtsinhabers oder dessen Vertreters, d. h. einer Privatperson, und nicht zugunsten einer zuständigen nationalen Behörde verlangt.

54 Hierzu ist vorab festzustellen, dass ein Antrag auf Weitergabe personenbezogener Daten zum Zweck der Sicherstellung eines effektiven Urheberrechtsschutzes aufgrund seines Gegenstands in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/48 fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil Promusicae, Randnr. 58).

55 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, hindert Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2004/48 in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 die Mitgliedstaaten nicht daran, eine Verpflichtung zur Weitergabe personenbezogener Daten an Privatpersonen zu schaffen, um die Verfolgung von Urheberrechtsverstößen vor den Zivilgerichten zu ermöglichen, zwingt die Mitgliedstaaten aber auch nicht, eine derartige Verpflichtung vorzusehen (vgl. Urteil Promusicae, Randnrn. 54 und 55, sowie Beschluss LSG-Gesellschaft zur Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten, Randnr. 29).

56 Der Gerichtshof hat jedoch hinzugefügt, dass es bei der Umsetzung u. a. der Richtlinien 2002/58 und 2004/48 Sache der Mitgliedstaaten ist, darauf zu achten, dass sie sich auf eine Auslegung dieser Richtlinien stützen, die es ihnen erlaubt, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den verschiedenen durch die Unionsrechtsordnung geschützten Grundrechten sicherzustellen. Sodann haben die Behörden und Gerichte der Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinien nicht nur ihr nationales Recht im Einklang mit ihnen auszulegen, sondern auch darauf zu achten, dass sie sich nicht auf eine Auslegung der Richtlinien stützen, die mit den genannten Grundrechten oder anderen allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts, wie etwa dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, kollidiert (vgl. in diesem Sinne Urteil Promusicae, Randnr. 68, und Beschluss LSG-Gesellschaft zur Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten, Randnr. 28).

57 Im vorliegenden Fall hat sich der betreffende Mitgliedstaat dafür entschieden, von der ihm eröffneten Befugnis – wie sie in Randnr. 55 des vorliegenden Urteils beschrieben wird – Gebrauch zu machen, eine Verpflichtung zur Weitergabe personenbezogener Daten im Rahmen eines Zivilverfahrens vorzusehen.

58 Nach den fraglichen nationalen Rechtsvorschriften müssen, damit eine Weitergabe der betreffenden Daten angeordnet werden kann, insbesondere klare Beweise für die Verletzung des Urheberrechts an einem Werk vorliegen, die begehrten Auskünfte müssen geeignet sein, die Untersuchung der Urheberrechtsverletzung oder ‑beeinträchtigung zu erleichtern, und die Gründe für die Anordnung müssen die Unannehmlichkeiten oder anderen Nachteile aufwiegen, die die Maßnahme für denjenigen, gegen den sie sich richtet, oder für andere entgegenstehende Interessen mit sich bringt.

59 Diese Rechtsvorschriften ermöglichen es somit dem nationalen Gericht, bei dem eine klagebefugte Person beantragt hat, die Weitergabe personenbezogener Daten anzuordnen, anhand der Umstände des Einzelfalls und unter gebührender Berücksichtigung der sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergebenden Erfordernisse eine Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen vorzunehmen.

60 In dieser Situation sind derartige Rechtsvorschriften als grundsätzlich geeignet anzusehen, um ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Schutz des dem Urheberrechtsinhaber zustehenden Rechts des geistigen Eigentums und dem Schutz personenbezogener Daten, den ein Internetteilnehmer oder ‑nutzer genießt, sicherzustellen.

61 Nach alledem sind die Vorlagefragen wie folgt zu beantworten:

– Die Richtlinie 2006/24 ist dahin auszulegen, dass sie der Anwendung nationaler Rechtsvorschriften nicht entgegensteht, die auf der Grundlage von Art. 8 der Richtlinie 2004/48 erlassen wurden und nach denen einem Internetdienstleister zu dem Zweck, einen Internetteilnehmer oder ‑nutzer identifizieren zu können, aufgegeben werden kann, einem Urheberrechtsinhaber oder dessen Vertreter Auskunft über den Teilnehmer zu geben, dem der Internetdienstleister eine bestimmte IP-Adresse zugeteilt hat, von der aus dieses Recht verletzt worden sein soll, da derartige Rechtsvorschriften nicht in den sachlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/24 fallen.

– Der Umstand, dass der betreffende Mitgliedstaat die Richtlinie 2006/24 trotz des Ablaufs der Umsetzungsfrist noch nicht umgesetzt hat, ist im Ausgangsverfahren unerheblich.

– Die Richtlinien 2002/58 und 2004/48 sind dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegenstehen, soweit es diese Rechtsvorschriften dem nationalen Gericht, bei dem eine klagebefugte Person beantragt hat, die Weitergabe personenbezogener Daten anzuordnen, ermöglichen, anhand der Umstände des Einzelfalls und unter gebührender Berücksichtigung der sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergebenden Erfordernisse eine Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen vorzunehmen.

Kosten

62 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

Die Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG ist dahin auszulegen, dass sie der Anwendung nationaler Rechtsvorschriften nicht entgegensteht, die auf der Grundlage von Art. 8 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums erlassen wurden und nach denen einem Internetdienstleister zu dem Zweck, einen Internetteilnehmer oder ‑nutzer identifizieren zu können, aufgegeben werden kann, einem Urheberrechtsinhaber oder dessen Vertreter Auskunft über den Teilnehmer zu geben, dem der Internetdienstleister eine bestimmte IP(Internetprotokoll)-Adresse zugeteilt hat, von der aus dieses Recht verletzt worden sein soll, da derartige Rechtsvorschriften nicht in den sachlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/24 fallen.

Der Umstand, dass der betreffende Mitgliedstaat die Richtlinie 2006/24 trotz des Ablaufs der Umsetzungsfrist noch nicht umgesetzt hat, ist im Ausgangsverfahren unerheblich.

Die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) und die Richtlinie 2004/48 sind dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegenstehen, soweit es diese Rechtsvorschriften dem nationalen Gericht, bei dem eine klagebefugte Person beantragt hat, die Weitergabe personenbezogener Daten anzuordnen, ermöglichen, anhand der Umstände des Einzelfalls und unter gebührender Berücksichtigung der sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergebenden Erfordernisse eine Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen vorzunehmen.

Unterschriften